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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1659

BGBl. 2009 I S. 1659 · 55.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
                                          Gesetz
                              zur Änderung des Lebensmittel-
                  und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
                                                 Vom 29. Juni 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                                                            4.
                         Artikel 1
                     Änderung des
      Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006
(BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
         „§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwen-
               dung bestimmter Daten“.
       b) Nach der § 73 betreffenden Zeile wird folgende
          § 74 betreffende Zeile angefügt:

         „§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschrif-
               ten“.
 2.    § 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „bei“ durch die

          Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2 bei“ er-

          setzt.

       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
          fügt:                                             5.
            „(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den
         Schutz der menschlichen Gesundheit im priva-
         ten häuslichen Bereich durch Vorbeugung ge-
         gen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von
         Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann,
         sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz
         angeordnet ist.“
       c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm
                                                            6.
          werden die Wörter „geändert durch die Verord-
          nung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003
          (ABl. EG Nr. L 245 S. 4)“ durch die Wörter „zu-
          letzt geändert durch die Verordnung (EG)
          Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April
          2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.

 3.    In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern

       „Biozid-Produkte sind“ die Wörter „ , sowie nicht

       die in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)
       Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegen-       7.

stände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien
und Wasserversorgungsanlagen“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
   gefügt:
    „8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an
        einem gesundheitlich nicht erwünschten
        Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel
        enthalten ist, bei dessen Überschreitung
        Untersuchungen vorgenommen werden
        müssen, um die Ursachen für das Vorhan-

        densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel
        zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verrin-
        gerung oder Beseitigung einzuleiten,“.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die
   neuen Nummern 9 bis 21.

c) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe
   „(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192
   S. 34),“ durch die Wörter „(ABl. EU Nr. L 268
   S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98
   S. 29), die durch die Verordnung (EG)

   Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März

   2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden

   ist,“ ersetzt.

§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „deren
   Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt
   ist“ durch die Wörter „die der Gewinnung von
   Lebensmitteln dienen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
   Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
   Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unberührt bleiben
1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbin-
   dung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
   (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen
   gesundheitsschädlicher Lebensmittel und

2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund

   des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den

   privaten häuslichen Bereich gelten.“

§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
       a) In Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen“
          gestrichen.
       b) In Nummer 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“
          gestrichen.
       c) In Nummer 3 werden
          aa) das Wort „gewerbsmäßigen“ und
          bb) das Wort „gewerbsmäßig“
          gestrichen.

 8.    In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden
       Satzteil
       a) die Wörter „den Bundesministerien für Wirt-
          schaft und Technologie und für Umwelt, Natur-
          schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wör-
          ter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
          Technologie“ und

       b) die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die

          Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“

       ersetzt.
 9.    § 8 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
          „gewerbsmäßig“ gestrichen.
       b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-
          ter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter
          „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
10.    § 9 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-
              werbsmäßig“ gestrichen.

          bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
          cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

              „3. die den Anforderungen nach Artikel 18

                  Abs. 1, auch in Verbindung mit Arti-

                  kel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG)

                  Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-

                  ments und des Rates vom 23. Februar

                  2005 über Höchstgehalte an Pestizid-

                  rückständen in oder auf Lebens- und

                  Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
                  schen Ursprungs und zur Änderung
                  der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
                  (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) nicht entspre-

                  chen.“

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
              aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
                   Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“
                   durch die Wörter „in Verbindung mit
                   Abs. 3“ ersetzt.
              bbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge-
                   werbsmäßigen“ gestrichen.

          bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
              „2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
                  oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung
                  mit Abs. 3, genannten Zwecken verein-
                  bar ist, Ausnahmen von dem Verbot
                  a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder

                b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder
                   des Artikels 18 Abs. 1 der Verord-
                   nung (EG) Nr. 396/2005
                zuzulassen.“
11.   § 10 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
                 „gewerbsmäßig“ gestrichen.

            bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                  „1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der
                      Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
                      des Rates vom 26. Juni 1990 zur
                      Schaffung eines Gemeinschafts-
                      verfahrens für die Festsetzung
                      von Höchstmengen für Tierarz-

                      neimittelrückstände in Nahrungs-

                      mitteln tierischen Ursprungs (ABl.
                      EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt
                      durch die Verordnung (EG)
                      Nr. 703/2007 der Kommission
                      vom 21. Juni 2007 (ABl. EU
                      Nr. L 161 S. 28) geändert worden
                      ist, bei den dort genannten Tieren
                      nicht angewendet werden dür-
                      fen,“.
            ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder
                 nicht“ durch die Wörter „oder, ohne
                 entsprechende Zulassung oder Re-
                 gistrierung, nicht“ ersetzt.

            ddd) In Nummer 5 Buchstabe b werden die
                 Wörter „als zugelassene Futtermittel-
                 Zusatzstoffe nach Buchstabe a“
                 durch die Wörter „als Futtermittel-Zu-
                 satzstoffe, die für das Tier, von dem

                 die Lebensmittel stammen, zugelas-

                 sen sind, im Rahmen der Zulassung

                 festgesetzte Höchstmengen über-

                 schreiten oder, sofern solche Höchst-

                 mengen im Rahmen der Zulassung

                 nicht festgesetzt worden sind,“ er-

                 setzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit

            1. für die Stoffe mit pharmakologischer

               Wirkung oder deren Umwandlungspro-
               dukte
               a) Höchstmengen hinsichtlich des je-
                  weiligen Lebensmittels nach Absatz 4
                  Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind
                  und diese nicht überschritten werden
                  oder
               b) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Ver-
                  ordnung (EWG) Nr. 2377/90 festge-
                  setzte Höchstmengen nicht über-
                  schritten werden,
            2. die Stoffe mit pharmakologischer Wir-
               kung in Anhang II der Verordnung (EWG)
               Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das
               Lebensmittel gewonnen worden ist, auf-
               geführt sind und die für diese dort fest-
BGBl. 2009, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
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               gelegten sonstigen Vorschriften einge-
               halten sind oder die in Anhang II der
               Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufge-
               führten Stoffe auf Grund sonstiger arz-
               neimittelrechtlicher Vorschriften ange-
               wendet werden dürfen.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-
            werbsmäßig“ gestrichen.
        bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5
            Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 5 Unter-
            abs. 2“ ersetzt.
        cc) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
            nicht“ durch die Wörter „oder, ohne ent-
            sprechende Zulassung oder Registrierung,
            nicht“ ersetzt.
        dd) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-
            ter „zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
            nach Buchstabe a“ durch die Wörter „Fut-
            termittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von
            dem die Lebensmittel gewonnen werden,
            zugelassen sind,“ ersetzt.
      c) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
         „gewerbsmäßig“ gestrichen.
      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
                 Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“
                 durch die Wörter „in Verbindung mit
                 Abs. 3“ ersetzt.

            bbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge-
                 werbsmäßigen“ gestrichen.

        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-
            dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver-
            bindung mit Abs. 3“ ersetzt.
12.   In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 19
      Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 1
      wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
13.   Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 20. Dezember 2006 über nähr-
      wert- und gesundheitsbezogene Angaben über
      Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007
      Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung von Angaben
      über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
      bleibt unberührt.“

14.   § 13 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
            „auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
            Zwecke“ durch die Wörter „in den Fällen
            der Nummer 3, soweit diese zu Regelun-
            gen über das Herstellen oder Behandeln
            ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfül-
            lung der in Abs. 2, stets jeweils auch in
            Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke“
            ersetzt.
        bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.

        cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
            „7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1
                Nr. 2 Auslösewerte für einen gesund-
                heitlich nicht erwünschten Stoff, der in
                oder auf einem Lebensmittel enthalten
                ist, festzusetzen.“
      b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
         strichen.
      c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
         im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-
         dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-
         dung mit Abs. 3“ ersetzt.
      d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
        schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
        Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
        Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
        genannten Zwecke erforderlich ist,
        1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
           die einer Einwirkung durch Verunreinigun-
           gen der Luft, des Wassers oder des Bodens
           ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu be-
           schränken,
        2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht
           erwünschten Stoff, der in oder auf einem
           Lebensmittel, das einer Einwirkung durch
           Verunreinigungen der Luft, des Wassers
           oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten
           ist, festzusetzen.“

15.   § 14 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
         Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
         genannten Zwecke“ durch die Wörter „in den
         Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung
         der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung
         mit Abs. 3, genannten Zwecke“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 im einleitenden Satzteil und in Ab-
         satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
         Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbindung mit
         Abs. 3“ ersetzt.
16.   In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den
      Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft
      und Technologie“ durch die Wörter „dem Bundes-
      ministerium für Wirtschaft und Technologie“ er-
      setzt.
17.   § 18 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
         gefasst:
        „Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warm-
        blütiger Landtiere und von Fischen sowie von
        Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel
        enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um
        Wiederkäuer handelt, ist verboten. Das Verbot
        des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcher-
        zeugnisse.“
      b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-
         ter „oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
         Abs. 2“ durch die Wörter „oder Nr. 4 oder
         Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3“
         ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662
18.    § 21 wird wie folgt geändert:
       a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
          Wörter „gewerbsmäßig“ gestrichen.
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
             „Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt
             ist, dürfen Futtermittel,
             1. bei deren Herstellen oder Behandeln
                a) ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Ar-
                   tikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Ver-
                   ordnung (EG) Nr. 1831/2003 genann-
                   ten Kategorie der Kokzidiostatika
                   und Histomonostatika oder
                b) ein Futtermittel-Zusatzstoff einer an-
                   deren als der in Artikel 6 Abs. 1
                   Buchstabe e der Verordnung (EG)
                   Nr. 1831/2003 genannten Kategorie

                verwendet worden ist,
             2. die einer durch
                a) eine Rechtsverordnung nach § 23
                   Nr. 1 Buchstabe a,
                b) eine Rechtsverordnung nach § 23
                   Nr. 1 Buchstabe b,
                c) eine Rechtsverordnung nach § 23
                   Nr. 3,
                d) eine Rechtsverordnung nach § 23
                   Nr. 12

                festgesetzten Anforderung nicht ent-
                sprechen, oder

             3. die den Anforderungen nach Artikel 18
                Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20
                Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/
                2005 nicht entsprechen,
             nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüt-
             tert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn
             der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff
             durch einen unmittelbar geltenden Rechts-
             akt der Europäischen Gemeinschaft zuge-
             lassen ist und der verwendete Futtermittel-
             Zusatzstoff oder das Futtermittel einer im
             Rahmen dieses unmittelbar geltenden
             Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG)
             Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung
             entspricht, sofern eine solche Anforderung
             dort festgesetzt worden ist.“

         bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Num-
                  mer 2 Buchstabe c“ durch die An-
                  gabe „Nummer 2 Buchstabe b“ er-
                  setzt.

             bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-
                  mer 2 Buchstabe d“ durch die An-
                  gabe „Nummer 2 Buchstabe c“ er-
                  setzt.
         cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

             „Das Bundesministerium wird ermächtigt,
             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
             des Bundesrates, soweit es mit den in § 1
             Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in

             Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwe-
             cken vereinbar ist,
             1. abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
                a und b die Abgabe von Futtermitteln in
                bestimmten Fällen oder zu bestimmten
                Zwecken zuzulassen und, soweit erfor-
                derlich, von einer Genehmigung abhän-
                gig zu machen,
             2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes
                1 Nr. 3 oder Artikels 18 Abs. 1 der Ver-
                ordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.“
      c) Absatz 4 wird aufgehoben.
      d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die
         neuen Absätze 4 und 5.
      e) Im neuen Absatz 5 wird das Wort „gewerbsmä-
         ßig“ gestrichen.

19.   In § 22, § 25, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 34
      Satz 1, § 35, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 54
      Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „in
      Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver-
      bindung mit Abs. 3“ ersetzt.
20.   In § 23 werden
      a) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-
         dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-
         dung mit Abs. 3“ und
      b) in Nummer 15 die Wörter „oder Desinfektion“
         durch die Wörter „oder Desinfektion der in
         Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen
         oder Behältnisse,“

      ersetzt.
21.   § 28 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
         Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
         Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
         strichen.
22.   § 30 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bedarfs-
         gegenstände“ die Wörter „für andere“ einge-
         fügt.
      b) In Nummer 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen“
         gestrichen.
23.   § 31 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden
         Satzteil die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“
         durch die Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“
         ersetzt.
      b) In Absatz 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
         strichen.

24.   § 32 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
         Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
         Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
         strichen.

25.   § 33 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
         strichen.
BGBl. 2009, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663
      b) In Absatz 2 werden
        aa) die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit
            Abs. 2“ durch die Wörter „auch in Verbin-
            dung mit Abs. 3“ ersetzt und
        bb) das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
26.   In § 36 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wör-
      ter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.

27.   § 39 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „ , jeweils
            auch in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
            Wörter „oder Abs. 2, stets jeweils auch in
            Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung
            (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates vom 29. April 2004
            über amtliche Kontrollen zur Überprüfung
            der Einhaltung des Lebensmittel- und Fut-
            termittelrechts sowie der Bestimmungen
            über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.
            EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) über
            Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt
            unberührt.“
      b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“
         durch die Angabe „Absätze 1 bis 3 Satz 1 und
         2“ ersetzt.
      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
         fügt:

           „(5) Zum Zweck der Verringerung oder Be-
        seitigung der Ursachen für einen gesundheit-
        lich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf
        einem Lebensmittel enthalten ist, führen die
        zuständigen Behörden, wenn eine Überschrei-
        tung von durch Rechtsverordnung nach § 13
        Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 fest-
        gesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Un-

        tersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursa-
        chen für das Vorhandensein des gesundheit-
        lich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. So-
        weit es erforderlich ist, kann die zuständige
        Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung

        der Ursachen für das Vorhandensein des ge-

        sundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforder-

        lichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie
        auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte
        selbst eine Untersuchung durchführt oder
        durchführen lässt und das Ergebnis der Unter-
        suchung mitteilt. Die zuständigen Behörden in-
        formieren das Bundesministerium, im Fall einer
        Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1
        Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt,
        Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im
        Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2
        das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
        bensmittelsicherheit unverzüglich über ermit-
        telte Ursachen für das Vorhandensein des ge-
        sundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die
        zur Verringerung oder Beseitigung dieser
        Ursachen angeordneten Maßnahmen zum
        Zweck der Information der Kommission und
        der anderen Mitgliedstaaten.“

      d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die
         neuen Absätze 6 bis 7a.
      e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
           „(8) Das Bundesministerium wird ermäch-
        tigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
        desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
        und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
        Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu

        bestimmen, dass die zuständige Behörde im
        Fall erlegter Wildschweine oder anderer
        fleischfressender Tiere, die Träger von Trichi-
        nen sein können, bei denen keine Merkmale
        festgestellt werden, die das Fleisch als be-
        denklich für den Verzehr erscheinen lassen,
        1. einem Jagdausübungsberechtigten für sei-
           nen Jagdbezirk oder
        2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-
           übungsberechtigten gestattet worden ist,
        in dessen Person die Voraussetzungen des Ar-
        tikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe e
        der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäi-
        schen Parlaments und des Rates vom 29. April
        2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
        Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
        Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die
        Entnahme von Proben zur Untersuchung auf
        Trichinen und die Kennzeichnung übertragen
        kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
        sind die Voraussetzungen und das Verfahren
        für die Übertragung und die Überwachung der
        Einhaltung der Vorschriften zu regeln.“

27a. § 40 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist
      eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach
      Abwägung der Belange der Betroffenen mit den
      Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffent-
      lichung.“

28.   § 42 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort
            „gewerbsmäßig“ gestrichen.

        bb) In Nummer 2 erster Halbsatz wird in Buch-

            stabe b die Angabe „Nummer 4“ durch die

            Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

        cc) In Nummer 3 werden die Wörter „und zu
            fotografieren“ gestrichen.
        dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
            eingefügt:

            „4. von Mitteln, Einrichtungen oder Gerä-
                ten zur Beförderung von Erzeugnissen
                oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
                Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1
                bezeichneten Grundstücken, Betriebs-
                räumen oder Räumen Bildaufnahmen
                oder -aufzeichnungen anzufertigen;
                personenbezogene Daten dürfen dabei
                nicht aufgenommen oder aufgezeich-
                net werden;“.
        ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
            die neuen Nummern 5 und 6.
BGBl. 2009, Seite 1664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1664
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1,
             3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1,
             3, 4 und 5“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
             und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3
             und 4“ ersetzt.
       c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Eine Übermittlung personenbezogener Daten
         nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere
         bundesgesetzliche oder entsprechende lan-
         desgesetzliche Verwendungsregelungen ent-
         gegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1
         unterbleibt ferner in der Regel, solange und so-
         weit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegen-
         stehen.“
       d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräu-
         me.“
29.    § 44 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2
          Nr. 4“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 5“
          ersetzt.

       b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
          und 5 eingefügt:
           „(4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1
         der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Le-
         bensmittelunternehmer, der Grund zu der An-
         nahme hat, dass

         1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder

         2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über
            das er die tatsächliche unmittelbare Sach-
            herrschaft erlangt hat,
         einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1
         der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,
         unverzüglich die für die Überwachung zustän-
         dige Behörde schriftlich oder elektronisch un-
         ter Angabe seines Namens und seiner An-
         schrift darüber unter Angabe des Namens

         und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
         das Lebensmittel angeliefert worden ist oder
         von dem er das Lebensmittel erworben hat,
         und des Datums der Anlieferung oder des Er-
         werbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
         auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmit-
         tels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-

         men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht

         erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzli-

         cher Herkunft, das der Lebensmittelunterneh-

         mer

         1. unschädlich beseitigt hat oder

         2. so hergestellt oder behandelt hat oder
            nachvollziehbar so herzustellen oder zu be-
            handeln beabsichtigt, dass es einem Ver-
            kehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Ver-
            ordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr un-
            terliegt.
           (5) Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1
         der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein
         Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-
         nahme hat, dass

        1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
        2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über
           das er die tatsächliche unmittelbare Sach-
           herrschaft erlangt hat,
        einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1
        der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,
        unverzüglich die für die Überwachung zustän-
        dige Behörde schriftlich oder elektronisch un-
        ter Angabe seines Namens und seiner An-
        schrift darüber unter Angabe des Namens
        und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
        das Futtermittel angeliefert worden ist oder
        von dem er das Futtermittel erworben hat,
        und des Datums der Anlieferung oder des Er-
        werbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
        auch über von ihm hinsichtlich des Futtermit-
        tels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-
        men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
        erforderlich bei
        1. einem Futtermittel, das der Futtermittelun-
           ternehmer unschädlich beseitigt hat,

        2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft,
           das der Futtermittelunternehmer so herge-
           stellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-
           bar so herzustellen oder zu behandeln be-
           absichtigt, dass es einem Verkehrsverbot
           nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG)
           Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.“
      c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er
         wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Unterrich-
            tung eine Unterrichtung nach Absatz 4
            Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegan-
            gen ist.“
        bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1
            Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a
            Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe
            „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a
            Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2“ ersetzt.

30.   § 46 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b
         und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort
         „amtlich“ durch die Wörter „amtlichen oder
         amtlich“ ersetzt.
      b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Buchstabe b wird das Wort „Erzeugnis-

            se“ durch die Wörter „Erzeugnisse oder zu

            ihrer Herstellung oder Behandlung be-

            stimmte Stoffe“ ersetzt.

        bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

            aaa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort
                 „gewerbsmäßig“ gestrichen.

            bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort
                 „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Das Bundesministerium wird weiter er-
        mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
        mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
        der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, auch in
        Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke er-
BGBl. 2009, Seite 1665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1665
        forderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu wel-
        chem Zeitpunkt und in welcher Weise derjeni-
        ge, der Grund zu der Annahme hat, dass ein
        Futtermittel, das für andere als der Lebensmit-
        telgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den
        unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-
        päischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
        reich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder
        den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
        Rechtsverordnungen nicht entspricht und da-
        durch bei bestimmungsgemäßer und sachge-
        rechter Verwendung eine Gefahr für die tieri-
        sche Gesundheit darstellen kann, die für die
        Überwachung zuständige Behörde darüber
        und über die Maßnahmen zu unterrichten hat,
        die getroffen worden sind, um eine Gefahr für
        die tierische Gesundheit durch die Verfütterung
        des Erzeugnisses zu verhindern. Eine Unter-
        richtung auf Grund einer Rechtsverordnung
        nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Ver-
        folgung des Unterrichtenden oder für ein Ver-
        fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
        keiten gegen den Unterrichtenden verwendet
        werden.“
31.   § 49 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 49

                  Erstellung eines Lagebildes,
                Verwendung bestimmter Daten“.

      b) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3

         eingefügt:

           „(1) Das Bundesministerium kann
        1. in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1
           genannten Fällen oder

        2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheits-
           schädliches, aber zum Verzehr ungeeigne-
           tes, insbesondere ekelerregendes Lebens-
           mittel in den Verkehr gelangt oder gelangt
           ist,
        ein länderübergreifendes Lagebild erstellen,
        soweit hinreichender Grund zu der Annahme

        besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende

        Sachverhalt eine die Grenze eines Landes

        überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild
        dient der Einschätzung eines sich insbeson-
        dere zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge-
        nannten Zwecke ergebenden Handlungsbe-

        darfs durch das Bundesministerium sowie, so-

        weit erforderlich, zur Unterrichtung insbeson-
        dere des Deutschen Bundestages. Das Bun-
        desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
        telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lage-
        bildes mit. Eine die Grenze eines Landes über-
        schreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbe-
        sondere vor, wenn Grund zu der Annahme be-
        steht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in
        dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt
        worden ist, in zumindest ein anderes Land ver-
        bracht worden ist.
          (2) Die zuständigen obersten Landesbehör-
        den übermitteln dem Bundesministerium auf
        Anforderung die zur Erstellung eines in Ab-
        satz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderli-

        chen Daten, die sie im Rahmen der Überwa-
        chung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-
        ser Daten erfolgt durch das Bundesministeri-
        um.
          (3) Einer Übermittlung von Daten nach Ab-
        satz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit

        1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
           Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung ei-
           nes Lagebildes notwendigen Daten bereits
           auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten
           der Europäischen Gemeinschaft gemeldet
           oder übermittelt worden sind oder
        2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
           Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff
           auf die zur Erstellung eines Lagebildes not-
           wendigen Daten gewährt wird.
        Daten, die dem Bundesamt für Verbraucher-
        schutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund
        einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt
        worden sind oder auf die ihm elektronisch Zu-
        griff gewährt worden ist, dürfen auch für die
        Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwir-
        kung daran verwendet werden. Das Bundes-
        amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
        cherheit hat die Daten unverzüglich dem Bun-
        desministerium zur Verfügung zu stellen.“

      c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
         neuen Absätze 4 und 5.

32.   § 56 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden

         Satzteil die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
         jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2“ durch
         die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder
         Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit
         Abs. 3“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die
         Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
         Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
33.   § 58 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 4 werden die Wörter „von ei-

            nem Tier gewonnene“ durch das Wort „ein“

            ersetzt.

        bb) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
            „11. entgegen

                 a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches

                    Mittel herstellt oder behandelt oder

                 b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder
                    eine Zubereitung aus Stoffen als
                    kosmetisches Mittel in den Verkehr
                    bringt,“.
        cc) Die Nummer 12 wird gestrichen.
        dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden
            die neuen Nummern 12 bis 16.

        ee) In der neuen Nummer 16 wird das Wort
            „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
        ff) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende
            neue Nummer 17 eingefügt:
            „17. einer vollziehbaren Anordnung nach
                 § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchfüh-
BGBl. 2009, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666
                  rung eines in § 39 Abs. 7 bezeichne-
                  ten Verbots dient, zuwiderhandelt
                  oder“.
       b) In Absatz 2 werden die Wörter „geändert durch
          die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4)“ durch
          die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
          nung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom
          7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.

34.    § 59 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1

             Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1

             Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt.

         bb) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt
             gefasst:

             „11. entgegen

                  a) § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel
                     unter einer irreführenden Bezeich-
                     nung, Angabe oder Aufmachung
                     in den Verkehr bringt oder mit einer
                     irreführenden Darstellung oder
                     Aussage wirbt oder

                  b) § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne
                     ausreichende Kenntlichmachung
                     in den Verkehr bringt,
             12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
                 Buchstabe a ein Futtermittel in den
                 Verkehr bringt oder verfüttert,“.
         cc) In Nummer 21 Buchstabe b wird die An-
             gabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1“ durch die An-

             gabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Ebenso wird bestraft, wer
         1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
            verstößt, indem er

            a) entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung

               mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel
               in den Verkehr bringt oder

            b) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung

               mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel

               in den Verkehr bringt oder verfüttert,

         2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)

            Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments

            und des Rates vom 23. Februar 2005 über

            Höchstgehalte an Pestizidrückständen in
            oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzli-
            chen und tierischen Ursprungs und zur Än-
            derung der Richtlinie 91/414/EWG des Ra-
            tes (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis,
            soweit es sich dabei um ein Lebensmittel
            handelt, verarbeitet oder mit einem anderen
            Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Le-
            bensmittel handelt, mischt oder

         3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
            des Europäischen Parlaments und des Ra-
            tes vom 20. Dezember 2006 über nährwert-
            und gesundheitsbezogene Angaben über
            Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007

              Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen
              Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit
              a) Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d
                 Satz 1 oder Buchstabe e,
              b) Artikel 4 Abs. 3,

              c) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder
                 Abs. 2,
              d) Artikel 8 Abs. 1,

              e) Artikel 9 Abs. 2,

              f) Artikel 10 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder

              g) Artikel 12

              eine nährwert- oder gesundheitsbezogene

              Angabe bei der Kennzeichnung oder Auf-

              machung eines Lebensmittels oder bei der
              Werbung verwendet.“

35.   § 60 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

              „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
        1. § 59 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 1,
        2. § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 21, Abs. 2 Nr. 2
           oder Nr. 3 oder Abs. 3

        bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
               „8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
                   Buchstabe b oder Nr. 3 ein Futtermittel
                   in den Verkehr bringt oder verfüttert,“.
        bb) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.

        cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3

            Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die An-
            gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
            a“ ersetzt.
        dd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
            Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die An-
            gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe

            b“ ersetzt.

        ee) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
            Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d“ durch die An-

            gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe

            c“ ersetzt.

        ff) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3

            Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e“ durch die An-

            gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe

            d“ ersetzt.

        gg) Die Nummern 15 und 16 werden gestri-
            chen.
        hh) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden
            die neuen Nummern 16 bis 21.

        ii)    In der neuen Nummer 16 wird die Angabe
               „§ 21 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 21
               Abs. 4“ ersetzt.

        jj)    In der neuen Nummer 17 wird die Angabe
               „§ 21 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 21
               Abs. 5“ ersetzt.
        kk) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende
            neue Nummer 22 eingefügt:
BGBl. 2009, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
         „22. entgegen § 44 Abs. 4 Satz 1 oder
              Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2
              die zuständige Behörde nicht, nicht
              richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig unterrichtet,“.
  ll)    Nummer 26 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23
              Nr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16“ durch die
              Angabe „§ 23 Nr. 5 bis 10 oder Nr. 12
              bis 16“ ersetzt.
         bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46
              Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe
              „§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 3
              Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002

     verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-

     sig

        a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung

           mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich

           dieser auf die Gesundheit des Tieres be-

           zieht, ein Futtermittel in den Verkehr

           bringt oder verfüttert,

        b) entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2
           oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Ver-
           fahren nicht, nicht richtig oder nicht voll-
           ständig einrichtet,
        c) entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine
           Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
           ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
           gung stellt,

        d) entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Ver-
           fahren nicht, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig einleitet,
        e) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder
           Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig macht,
        f) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder
           Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde
           nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
           unterrichtet oder
        g) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Ver-
           fahren nicht oder nicht rechtzeitig einlei-
           tet oder die Behörde nicht, nicht richtig
           oder nicht vollständig unterrichtet oder
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
     kel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
     ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein
     Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit ei-
     nem anderen Erzeugnis mischt.“

d) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 1
      bis 19“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 18“
      ersetzt.
  bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 20“
      durch die Angabe „Nr. 19, 20“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

        1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer
           Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
        2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, des Ab-
           satzes 2 Nr. 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buch-
           stabe a, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a,
           b oder Buchstabe c sowie des Absatzes 4
           Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit
           einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
           Euro,
        3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
           zu zehntausend Euro
        geahndet werden.“
36.   § 65 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder dem
         Bundesinstitut für Risikobewertung“ durch die
         Wörter „ , dem Bundesinstitut für Risikobewer-
         tung oder dem Max Rubner-Institut, Bundes-

         forschungsinstitut für Ernährung und Lebens-

         mittel,“ ersetzt.

      b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder das

         Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen

         der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes

         zugewiesenen Tätigkeiten“ durch die Wörter

         „ , das Bundesinstitut für Risikobewertung im

         Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Ge-
         setzes zugewiesenen Tätigkeiten oder die
         Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
         rung im Rahmen der ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 1
         bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer
         Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
         rung zugewiesenen Aufgaben“ ersetzt.
37.   § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21
          Abs. 2 und 5 und den durch Rechtsverord-
          nung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vorschrif-
          ten, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die
          für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vor-
          schriften von Bedeutung sein können.“
38.   § 70 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 einge-
         fügt:
           „(10) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21
        Abs. 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen
        nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach
        § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung
        des Bundesrates und, in den Fällen des § 9
        Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einverneh-
        mens des Bundesministeriums für Wirtschaft
        und Technologie. Das Bundesministerium wird
        ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
        stimmung des Bundesrates die Befugnis zum
        Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
        Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3
        Satz 4 Nr. 2 ganz oder teilweise auf das Bun-
        desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
        telsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnun-
        gen des Bundesamtes für Verbraucherschutz
        und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer
        Rechtsverordnung nach Satz 2 bedürfen nicht
        der Zustimmung des Bundesrates und, in den
        Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht
        des Einvernehmens des Bundesministeriums
        für Wirtschaft und Technologie.“
BGBl. 2009, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668
       b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die
          neuen Absätze 11 und 12.
39.    In § 73 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen
       des § 70 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „nach
       diesem Gesetz“ ersetzt.
40.    Folgender § 74 wird angefügt:

                               „§ 74
                       Geltungsbereich
                    bestimmter Vorschriften

          § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

       § 59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 2
       Nr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ver-
       weist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnis-
       se, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1
       der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderun-
       gen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung
       nicht gelten.“

                         Artikel 2
              Änderung des Weingesetzes

   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „sowie § 43 Abs. 1
   bis 4“ durch die Angabe „ , § 43 Abs. 1 bis 4 sowie
   § 49 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
2. In § 33 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b

   eingefügt:
     „(1b) Das Bundesministerium für Ernährung,
  Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der
  Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
  vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in
  welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der
  Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem
  anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr
  gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und
  über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherr-
  schaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden
  ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der

                                    Das vorstehende Gesetz wird

         Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die
         Überwachung zuständige Behörde darüber und über
         hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beab-
         sichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.“
      3. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1
         oder 1a Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 1a
         Satz 1 oder Abs. 1b“ ersetzt.

                                   Artikel 3

                         Änderung der

              Rückstands-Höchstmengenverordnung

         Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
      (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch
      Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I
      S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
      1. § 1a, § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufge-
         hoben.

      2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe „ , 3a“ gestrichen.

                                   Artikel 4

                                Änderung
                       der Futtermittelverordnung
         § 24c, § 36a Abs. 2 Nr. 6a und § 37 Abs. 2 der
      Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt
      durch die Verordnung vom 10. Juni 2009 (BGBl. I
      S. 1264) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                                   Artikel 5

                   Neubekanntmachungserlaubnis
         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
      laut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
      und des Weingesetzes in der vom 4. Juli 2009 an gel-
      tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
      chen.

                                   Artikel 6

                                Inkrafttreten
        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 29. Juni 2009
                                                  Der Bundespräsident
                                                      Horst Köhler
                                                  Die Bundeskanzlerin
                                                    Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                  Die Bundesministerin
                      f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                           Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1659. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3b24b17dab638dec….