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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1659
BGBl. 2009 I S. 1659 · 55.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 29. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
4.
Artikel 1
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006
(BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
„§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwen-
dung bestimmter Daten“.
b) Nach der § 73 betreffenden Zeile wird folgende
§ 74 betreffende Zeile angefügt:
„§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschrif-
ten“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „bei“ durch die
Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2 bei“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: 5.
„(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den
Schutz der menschlichen Gesundheit im priva-
ten häuslichen Bereich durch Vorbeugung ge-
gen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von
Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann,
sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz
angeordnet ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm
6.
werden die Wörter „geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003
(ABl. EG Nr. L 245 S. 4)“ durch die Wörter „zu-
letzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April
2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Biozid-Produkte sind“ die Wörter „ , sowie nicht
die in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegen- 7.
stände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien
und Wasserversorgungsanlagen“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
gefügt:
„8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an
einem gesundheitlich nicht erwünschten
Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel
enthalten ist, bei dessen Überschreitung
Untersuchungen vorgenommen werden
müssen, um die Ursachen für das Vorhan-
densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel
zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verrin-
gerung oder Beseitigung einzuleiten,“.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die
neuen Nummern 9 bis 21.
c) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe
„(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192
S. 34),“ durch die Wörter „(ABl. EU Nr. L 268
S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98
S. 29), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März
2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden
ist,“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „deren
Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt
ist“ durch die Wörter „die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unberührt bleiben
1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen
gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund
des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den
privaten häuslichen Bereich gelten.“
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen“
gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“
gestrichen.
c) In Nummer 3 werden
aa) das Wort „gewerbsmäßigen“ und
bb) das Wort „gewerbsmäßig“
gestrichen.
8. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden
Satzteil
a) die Wörter „den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie und für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wör-
ter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ und
b) die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“
ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter
„in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-
werbsmäßig“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die den Anforderungen nach Artikel 18
Abs. 1, auch in Verbindung mit Arti-
kel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Februar
2005 über Höchstgehalte an Pestizid-
rückständen in oder auf Lebens- und
Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
schen Ursprungs und zur Änderung
der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 70 S. 1) nicht entspre-
chen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“
durch die Wörter „in Verbindung mit
Abs. 3“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge-
werbsmäßigen“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3, genannten Zwecken verein-
bar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder
b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder
des Artikels 18 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Schaffung eines Gemeinschafts-
verfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarz-
neimittelrückstände in Nahrungs-
mitteln tierischen Ursprungs (ABl.
EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG)
Nr. 703/2007 der Kommission
vom 21. Juni 2007 (ABl. EU
Nr. L 161 S. 28) geändert worden
ist, bei den dort genannten Tieren
nicht angewendet werden dür-
fen,“.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder
nicht“ durch die Wörter „oder, ohne
entsprechende Zulassung oder Re-
gistrierung, nicht“ ersetzt.
ddd) In Nummer 5 Buchstabe b werden die
Wörter „als zugelassene Futtermittel-
Zusatzstoffe nach Buchstabe a“
durch die Wörter „als Futtermittel-Zu-
satzstoffe, die für das Tier, von dem
die Lebensmittel stammen, zugelas-
sen sind, im Rahmen der Zulassung
festgesetzte Höchstmengen über-
schreiten oder, sofern solche Höchst-
mengen im Rahmen der Zulassung
nicht festgesetzt worden sind,“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit
1. für die Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung oder deren Umwandlungspro-
dukte
a) Höchstmengen hinsichtlich des je-
weiligen Lebensmittels nach Absatz 4
Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind
und diese nicht überschritten werden
oder
b) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/90 festge-
setzte Höchstmengen nicht über-
schritten werden,
2. die Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung in Anhang II der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das
Lebensmittel gewonnen worden ist, auf-
geführt sind und die für diese dort fest-

gelegten sonstigen Vorschriften einge-
halten sind oder die in Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufge-
führten Stoffe auf Grund sonstiger arz-
neimittelrechtlicher Vorschriften ange-
wendet werden dürfen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-
werbsmäßig“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5
Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 5 Unter-
abs. 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
nicht“ durch die Wörter „oder, ohne ent-
sprechende Zulassung oder Registrierung,
nicht“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-
ter „zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
nach Buchstabe a“ durch die Wörter „Fut-
termittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von
dem die Lebensmittel gewonnen werden,
zugelassen sind,“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“
durch die Wörter „in Verbindung mit
Abs. 3“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge-
werbsmäßigen“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver-
bindung mit Abs. 3“ ersetzt.
12. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 19
Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 1
wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
13. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über nähr-
wert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007
Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung von Angaben
über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
bleibt unberührt.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke“ durch die Wörter „in den Fällen
der Nummer 3, soweit diese zu Regelun-
gen über das Herstellen oder Behandeln
ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfül-
lung der in Abs. 2, stets jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1
Nr. 2 Auslösewerte für einen gesund-
heitlich nicht erwünschten Stoff, der in
oder auf einem Lebensmittel enthalten
ist, festzusetzen.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
strichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-
dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-
dung mit Abs. 3“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
die einer Einwirkung durch Verunreinigun-
gen der Luft, des Wassers oder des Bodens
ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu be-
schränken,
2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht
erwünschten Stoff, der in oder auf einem
Lebensmittel, das einer Einwirkung durch
Verunreinigungen der Luft, des Wassers
oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten
ist, festzusetzen.“
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke“ durch die Wörter „in den
Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung
der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3, genannten Zwecke“ ersetzt.
b) In Absatz 2 im einleitenden Satzteil und in Ab-
satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbindung mit
Abs. 3“ ersetzt.
16. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den
Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ er-
setzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warm-
blütiger Landtiere und von Fischen sowie von
Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel
enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um
Wiederkäuer handelt, ist verboten. Das Verbot
des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcher-
zeugnisse.“
b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2“ durch die Wörter „oder Nr. 4 oder
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3“
ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „gewerbsmäßig“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt
ist, dürfen Futtermittel,
1. bei deren Herstellen oder Behandeln
a) ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Ar-
tikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1831/2003 genann-
ten Kategorie der Kokzidiostatika
und Histomonostatika oder
b) ein Futtermittel-Zusatzstoff einer an-
deren als der in Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
verwendet worden ist,
2. die einer durch
a) eine Rechtsverordnung nach § 23
Nr. 1 Buchstabe a,
b) eine Rechtsverordnung nach § 23
Nr. 1 Buchstabe b,
c) eine Rechtsverordnung nach § 23
Nr. 3,
d) eine Rechtsverordnung nach § 23
Nr. 12
festgesetzten Anforderung nicht ent-
sprechen, oder
3. die den Anforderungen nach Artikel 18
Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20
Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/
2005 nicht entsprechen,
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüt-
tert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn
der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff
durch einen unmittelbar geltenden Rechts-
akt der Europäischen Gemeinschaft zuge-
lassen ist und der verwendete Futtermittel-
Zusatzstoff oder das Futtermittel einer im
Rahmen dieses unmittelbar geltenden
Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung
entspricht, sofern eine solche Anforderung
dort festgesetzt worden ist.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Num-
mer 2 Buchstabe c“ durch die An-
gabe „Nummer 2 Buchstabe b“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-
mer 2 Buchstabe d“ durch die An-
gabe „Nummer 2 Buchstabe c“ er-
setzt.
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwe-
cken vereinbar ist,
1. abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a und b die Abgabe von Futtermitteln in
bestimmten Fällen oder zu bestimmten
Zwecken zuzulassen und, soweit erfor-
derlich, von einer Genehmigung abhän-
gig zu machen,
2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes
1 Nr. 3 oder Artikels 18 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die
neuen Absätze 4 und 5.
e) Im neuen Absatz 5 wird das Wort „gewerbsmä-
ßig“ gestrichen.
19. In § 22, § 25, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 34
Satz 1, § 35, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 54
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „in
Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver-
bindung mit Abs. 3“ ersetzt.
20. In § 23 werden
a) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-
dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-
dung mit Abs. 3“ und
b) in Nummer 15 die Wörter „oder Desinfektion“
durch die Wörter „oder Desinfektion der in
Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen
oder Behältnisse,“
ersetzt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
strichen.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bedarfs-
gegenstände“ die Wörter „für andere“ einge-
fügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen“
gestrichen.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“
durch die Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
strichen.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
strichen.
25. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
strichen.

b) In Absatz 2 werden
aa) die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2“ durch die Wörter „auch in Verbin-
dung mit Abs. 3“ ersetzt und
bb) das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
26. In § 36 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wör-
ter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
27. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „ , jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
Wörter „oder Abs. 2, stets jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung
der Einhaltung des Lebensmittel- und Fut-
termittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.
EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) über
Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt
unberührt.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“
durch die Angabe „Absätze 1 bis 3 Satz 1 und
2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Zum Zweck der Verringerung oder Be-
seitigung der Ursachen für einen gesundheit-
lich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf
einem Lebensmittel enthalten ist, führen die
zuständigen Behörden, wenn eine Überschrei-
tung von durch Rechtsverordnung nach § 13
Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 fest-
gesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Un-
tersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursa-
chen für das Vorhandensein des gesundheit-
lich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. So-
weit es erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung
der Ursachen für das Vorhandensein des ge-
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforder-
lichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie
auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte
selbst eine Untersuchung durchführt oder
durchführen lässt und das Ergebnis der Unter-
suchung mitteilt. Die zuständigen Behörden in-
formieren das Bundesministerium, im Fall einer
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im
Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit unverzüglich über ermit-
telte Ursachen für das Vorhandensein des ge-
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die
zur Verringerung oder Beseitigung dieser
Ursachen angeordneten Maßnahmen zum
Zweck der Information der Kommission und
der anderen Mitgliedstaaten.“
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die
neuen Absätze 6 bis 7a.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Bundesministerium wird ermäch-
tigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu
bestimmen, dass die zuständige Behörde im
Fall erlegter Wildschweine oder anderer
fleischfressender Tiere, die Träger von Trichi-
nen sein können, bei denen keine Merkmale
festgestellt werden, die das Fleisch als be-
denklich für den Verzehr erscheinen lassen,
1. einem Jagdausübungsberechtigten für sei-
nen Jagdbezirk oder
2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-
übungsberechtigten gestattet worden ist,
in dessen Person die Voraussetzungen des Ar-
tikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe e
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die
Entnahme von Proben zur Untersuchung auf
Trichinen und die Kennzeichnung übertragen
kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
sind die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Übertragung und die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften zu regeln.“
27a. § 40 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist
eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach
Abwägung der Belange der Betroffenen mit den
Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffent-
lichung.“
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 erster Halbsatz wird in Buch-
stabe b die Angabe „Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „und zu
fotografieren“ gestrichen.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. von Mitteln, Einrichtungen oder Gerä-
ten zur Beförderung von Erzeugnissen
oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1
bezeichneten Grundstücken, Betriebs-
räumen oder Räumen Bildaufnahmen
oder -aufzeichnungen anzufertigen;
personenbezogene Daten dürfen dabei
nicht aufgenommen oder aufgezeich-
net werden;“.
ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
die neuen Nummern 5 und 6.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1,
3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1,
3, 4 und 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3
und 4“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Übermittlung personenbezogener Daten
nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende lan-
desgesetzliche Verwendungsregelungen ent-
gegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1
unterbleibt ferner in der Regel, solange und so-
weit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegen-
stehen.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräu-
me.“
29. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 5“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
und 5 eingefügt:
„(4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Le-
bensmittelunternehmer, der Grund zu der An-
nahme hat, dass
1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über
das er die tatsächliche unmittelbare Sach-
herrschaft erlangt hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,
unverzüglich die für die Überwachung zustän-
dige Behörde schriftlich oder elektronisch un-
ter Angabe seines Namens und seiner An-
schrift darüber unter Angabe des Namens
und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
das Lebensmittel angeliefert worden ist oder
von dem er das Lebensmittel erworben hat,
und des Datums der Anlieferung oder des Er-
werbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmit-
tels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-
men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzli-
cher Herkunft, das der Lebensmittelunterneh-
mer
1. unschädlich beseitigt hat oder
2. so hergestellt oder behandelt hat oder
nachvollziehbar so herzustellen oder zu be-
handeln beabsichtigt, dass es einem Ver-
kehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr un-
terliegt.
(5) Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein
Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-
nahme hat, dass
1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über
das er die tatsächliche unmittelbare Sach-
herrschaft erlangt hat,
einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,
unverzüglich die für die Überwachung zustän-
dige Behörde schriftlich oder elektronisch un-
ter Angabe seines Namens und seiner An-
schrift darüber unter Angabe des Namens
und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
das Futtermittel angeliefert worden ist oder
von dem er das Futtermittel erworben hat,
und des Datums der Anlieferung oder des Er-
werbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
auch über von ihm hinsichtlich des Futtermit-
tels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-
men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich bei
1. einem Futtermittel, das der Futtermittelun-
ternehmer unschädlich beseitigt hat,
2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft,
das der Futtermittelunternehmer so herge-
stellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-
bar so herzustellen oder zu behandeln be-
absichtigt, dass es einem Verkehrsverbot
nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er
wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Unterrich-
tung eine Unterrichtung nach Absatz 4
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegan-
gen ist.“
bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe
„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2“ ersetzt.
30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b
und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort
„amtlich“ durch die Wörter „amtlichen oder
amtlich“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „Erzeugnis-
se“ durch die Wörter „Erzeugnisse oder zu
ihrer Herstellung oder Behandlung be-
stimmte Stoffe“ ersetzt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort
„gewerbsmäßigen“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium wird weiter er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, auch in
Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke er-

forderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu wel-
chem Zeitpunkt und in welcher Weise derjeni-
ge, der Grund zu der Annahme hat, dass ein
Futtermittel, das für andere als der Lebensmit-
telgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entspricht und da-
durch bei bestimmungsgemäßer und sachge-
rechter Verwendung eine Gefahr für die tieri-
sche Gesundheit darstellen kann, die für die
Überwachung zuständige Behörde darüber
und über die Maßnahmen zu unterrichten hat,
die getroffen worden sind, um eine Gefahr für
die tierische Gesundheit durch die Verfütterung
des Erzeugnisses zu verhindern. Eine Unter-
richtung auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Ver-
folgung des Unterrichtenden oder für ein Ver-
fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten gegen den Unterrichtenden verwendet
werden.“
31. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Erstellung eines Lagebildes,
Verwendung bestimmter Daten“.
b) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3
eingefügt:
„(1) Das Bundesministerium kann
1. in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1
genannten Fällen oder
2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheits-
schädliches, aber zum Verzehr ungeeigne-
tes, insbesondere ekelerregendes Lebens-
mittel in den Verkehr gelangt oder gelangt
ist,
ein länderübergreifendes Lagebild erstellen,
soweit hinreichender Grund zu der Annahme
besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende
Sachverhalt eine die Grenze eines Landes
überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild
dient der Einschätzung eines sich insbeson-
dere zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge-
nannten Zwecke ergebenden Handlungsbe-
darfs durch das Bundesministerium sowie, so-
weit erforderlich, zur Unterrichtung insbeson-
dere des Deutschen Bundestages. Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lage-
bildes mit. Eine die Grenze eines Landes über-
schreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbe-
sondere vor, wenn Grund zu der Annahme be-
steht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in
dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt
worden ist, in zumindest ein anderes Land ver-
bracht worden ist.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehör-
den übermitteln dem Bundesministerium auf
Anforderung die zur Erstellung eines in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderli-
chen Daten, die sie im Rahmen der Überwa-
chung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-
ser Daten erfolgt durch das Bundesministeri-
um.
(3) Einer Übermittlung von Daten nach Ab-
satz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit
1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung ei-
nes Lagebildes notwendigen Daten bereits
auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft gemeldet
oder übermittelt worden sind oder
2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff
auf die zur Erstellung eines Lagebildes not-
wendigen Daten gewährt wird.
Daten, die dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund
einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt
worden sind oder auf die ihm elektronisch Zu-
griff gewährt worden ist, dürfen auch für die
Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwir-
kung daran verwendet werden. Das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit hat die Daten unverzüglich dem Bun-
desministerium zur Verfügung zu stellen.“
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
neuen Absätze 4 und 5.
32. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2“ durch
die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder
Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
33. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „von ei-
nem Tier gewonnene“ durch das Wort „ein“
ersetzt.
bb) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen
a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches
Mittel herstellt oder behandelt oder
b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder
eine Zubereitung aus Stoffen als
kosmetisches Mittel in den Verkehr
bringt,“.
cc) Die Nummer 12 wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden
die neuen Nummern 12 bis 16.
ee) In der neuen Nummer 16 wird das Wort
„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende
neue Nummer 17 eingefügt:
„17. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchfüh-

rung eines in § 39 Abs. 7 bezeichne-
ten Verbots dient, zuwiderhandelt
oder“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4)“ durch
die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom
7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.
34. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt.
bb) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt
gefasst:
„11. entgegen
a) § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel
unter einer irreführenden Bezeich-
nung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr bringt oder mit einer
irreführenden Darstellung oder
Aussage wirbt oder
b) § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne
ausreichende Kenntlichmachung
in den Verkehr bringt,
12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,“.
cc) In Nummer 21 Buchstabe b wird die An-
gabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1“ durch die An-
gabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel
in den Verkehr bringt oder
b) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel
in den Verkehr bringt oder verfüttert,
2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar 2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in
oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzli-
chen und tierischen Ursprungs und zur Än-
derung der Richtlinie 91/414/EWG des Ra-
tes (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis,
soweit es sich dabei um ein Lebensmittel
handelt, verarbeitet oder mit einem anderen
Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Le-
bensmittel handelt, mischt oder
3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Dezember 2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007
Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen
Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit
a) Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d
Satz 1 oder Buchstabe e,
b) Artikel 4 Abs. 3,
c) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder
Abs. 2,
d) Artikel 8 Abs. 1,
e) Artikel 9 Abs. 2,
f) Artikel 10 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder
g) Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene
Angabe bei der Kennzeichnung oder Auf-
machung eines Lebensmittels oder bei der
Werbung verwendet.“
35. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
1. § 59 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 1,
2. § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 21, Abs. 2 Nr. 2
oder Nr. 3 oder Abs. 3
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b oder Nr. 3 ein Futtermittel
in den Verkehr bringt oder verfüttert,“.
bb) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.
cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die An-
gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a“ ersetzt.
dd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die An-
gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
b“ ersetzt.
ee) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d“ durch die An-
gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
c“ ersetzt.
ff) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e“ durch die An-
gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d“ ersetzt.
gg) Die Nummern 15 und 16 werden gestri-
chen.
hh) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden
die neuen Nummern 16 bis 21.
ii) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe
„§ 21 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 21
Abs. 4“ ersetzt.
jj) In der neuen Nummer 17 wird die Angabe
„§ 21 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 21
Abs. 5“ ersetzt.
kk) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende
neue Nummer 22 eingefügt:

„22. entgegen § 44 Abs. 4 Satz 1 oder
Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2
die zuständige Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,“.
ll) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23
Nr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16“ durch die
Angabe „§ 23 Nr. 5 bis 10 oder Nr. 12
bis 16“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe
„§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 3
Satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig
a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich
dieser auf die Gesundheit des Tieres be-
zieht, ein Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
b) entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2
oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Ver-
fahren nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig einrichtet,
c) entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
d) entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Ver-
fahren nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einleitet,
e) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder
Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
f) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder
Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
unterrichtet oder
g) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Ver-
fahren nicht oder nicht rechtzeitig einlei-
tet oder die Behörde nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig unterrichtet oder
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
kel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein
Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit ei-
nem anderen Erzeugnis mischt.“
d) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 1
bis 19“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 18“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 20“
durch die Angabe „Nr. 19, 20“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, des Ab-
satzes 2 Nr. 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buch-
stabe a, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a,
b oder Buchstabe c sowie des Absatzes 4
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Euro,
3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro
geahndet werden.“
36. § 65 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder dem
Bundesinstitut für Risikobewertung“ durch die
Wörter „ , dem Bundesinstitut für Risikobewer-
tung oder dem Max Rubner-Institut, Bundes-
forschungsinstitut für Ernährung und Lebens-
mittel,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder das
Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen
der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes
zugewiesenen Tätigkeiten“ durch die Wörter
„ , das Bundesinstitut für Risikobewertung im
Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Ge-
setzes zugewiesenen Tätigkeiten oder die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung im Rahmen der ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung zugewiesenen Aufgaben“ ersetzt.
37. § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21
Abs. 2 und 5 und den durch Rechtsverord-
nung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vorschrif-
ten, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die
für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vor-
schriften von Bedeutung sein können.“
38. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 einge-
fügt:
„(10) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21
Abs. 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen
nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach
§ 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung
des Bundesrates und, in den Fällen des § 9
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einverneh-
mens des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3
Satz 4 Nr. 2 ganz oder teilweise auf das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnun-
gen des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Satz 2 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates und, in den
Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht
des Einvernehmens des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie.“

b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die
neuen Absätze 11 und 12.
39. In § 73 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen
des § 70 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „nach
diesem Gesetz“ ersetzt.
40. Folgender § 74 wird angefügt:
„§ 74
Geltungsbereich
bestimmter Vorschriften
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
§ 59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 2
Nr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ver-
weist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnis-
se, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderun-
gen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung
nicht gelten.“
Artikel 2
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „sowie § 43 Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „ , § 43 Abs. 1 bis 4 sowie
§ 49 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
2. In § 33 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der
Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in
welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der
Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem
anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr
gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und
über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherr-
schaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden
ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der
Das vorstehende Gesetz wird
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die
Überwachung zuständige Behörde darüber und über
hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beab-
sichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.“
3. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1
oder 1a Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 1a
Satz 1 oder Abs. 1b“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I
S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a, § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufge-
hoben.
2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe „ , 3a“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung
der Futtermittelverordnung
§ 24c, § 36a Abs. 2 Nr. 6a und § 37 Abs. 2 der
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt
durch die Verordnung vom 10. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1264) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Weingesetzes in der vom 4. Juli 2009 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1659. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3b24b17dab638dec….