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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1506

BGBl. 2009 I S. 1506 · 118.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1506
                                           Gesetz
                                     zur Umsetzung der
               aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie*)
                            (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)
                                                        Vom 25. Juni 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                      Inhaltsübersicht

Artikel 1   Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungs-
            diensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)

Artikel 2   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4   Änderung der Verordnung über die Erhebung von
            Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
            Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5   Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6   Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8   Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche
            Rentenbank
Artikel 9   Inkrafttreten

                            Artikel 1

                    Gesetz

über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

   (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)

                      Inhaltsübersicht

                            Abschnitt 1
                     Begriffsbestimmungen,
                       Anwendungsbereich,
                    Aufsicht, Zahlungssysteme

§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und ver-
    botene Geschäfte
§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen

§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Zugang zu Zahlungssystemen

                            Abschnitt 2
                        Erlaubnis, Inhaber
                    bedeutender Beteiligungen
§ 8 Erlaubnis

§ 9 Versagung der Erlaubnis

§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vor-
   schriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
   Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
   2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie

   97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1).

                           Abschnitt 3
                         Eigenkapital
§ 12 Eigenkapital

                           Abschnitt 4

                         Vorschriften
                 über die Beaufsichtigung
       von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13 Sicherungsanforderungen
§ 14 Auskünfte und Prüfungen

§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organ-
     befugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungs-
     berichten
§ 18 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 19 Inanspruchnahme von Agenten
§ 20 Auslagerung
§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen

§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungs-
     instituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche

§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit

                           Abschnitt 5

                    Zusammenarbeit mit
           anderen Behörden, Zweigniederlassung,
        grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender
     Dienstleistungsverkehr
§ 26 Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
     päischen Wirtschaftsraums
§ 27 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des
     Europäischen Wirtschaftsraums

                           Abschnitt 6
           Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
§ 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister

                           Abschnitt 7
                          Anzeigen,
       Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen,
       Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 29 Anzeigen

§ 29a Monatsausweise und weitere Angaben
§ 30 Zahlungsinstituts-Register

§ 31 Strafvorschriften

§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 34 Mitteilung in Strafsachen

§ 35 Übergangsvorschriften
BGBl. 2009, Seite 1507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1507
                    Abschnitt 1
          Begriffsbestimmungen,
            Anwendungsbereich,
         Aufsicht, Zahlungssysteme

                           §1
  Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

  (1) Zahlungsdienstleister sind:

1. die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr. 1
   Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
   über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
   Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), die im Inland

   zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,

2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Abs. 3
   Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 18. September
   2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsich-
   tigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG
   Nr. L 275 S. 39) in Verbindung mit Artikel 158 der
   Richtlinie 2006/48/EG, die im Inland zum Geschäfts-
   betrieb berechtigt sind,
3. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemein-
   deverbände sowie die Träger bundes- oder landes-
   mittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich
   handeln,
4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes-
   bank sowie andere Zentralbanken in der Europäi-
   schen Union oder den anderen Staaten des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
   wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungs-
   behörde oder andere Behörde handeln und
5. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Um-
   fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerich-
   teten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste
   erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen
   (Zahlungsinstitute).
  (2) Zahlungsdienste sind:
1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zah-
   lungskonto oder Barauszahlungen von einem Zah-
   lungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die
   Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor-
   gänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft),
2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ-
   lich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein
   Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des
   Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zah-
   lungsdienstleister durch
   a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich
      einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),

   b) die Ausführung von Überweisungen einschließ-
      lich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
   c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels
      einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah-

      lungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),

   ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft),
3. die Ausführung der in Nummer 2 genannten Zah-
   lungsvorgänge mit Kreditgewährung im Sinne des
   § 2 Abs. 3 (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung),
4. die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstru-
   menten oder die Annahme und Abrechnung von mit

   Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten ausgelös-
   ten Zahlungsvorgängen (Zahlungsauthentifizierungs-
   geschäft),
5. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen
   die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines
   Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-,
   Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zah-
   lung an den Betreiber des Telekommunikations-

   oder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der
   Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete
   Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und
   dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen
   tätig ist (digitalisiertes Zahlungsgeschäft) und

6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zah-

   lungskontos auf den Namen eines Zahlers oder
   eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zah-
   lers ausschließlich zur Übermittlung eines entspre-
   chenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder
   an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfän-
   gers handelnden Zahlungsdienstleister entgegen-
   genommen wird oder bei dem der Geldbetrag im
   Namen des Zahlungsempfängers entgegengenom-
   men und diesem verfügbar gemacht wird (Finanz-
   transfergeschäft).
   (3) Ein Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines
oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der
Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto,
das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen
dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienst-
leister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und
rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienst-
nutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem
Zahlungsdienstleister bestimmt.
   (4) Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger
ausgelöster Zahlungsvorgang zur Belastung des Zah-
lungskontos des Zahlers, dem dieser gegenüber dem
Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder
seinem eigenen Zahlungsdienstleister zustimmt.
   (5) Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ist je-
des personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwi-
schen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungs-
dienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen
vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer ein-
gesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
   (6) Ein Zahlungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist
ein System zum Zwecke von Verarbeitung, Clearing,
Verrechnung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen
auf Basis einer förmlichen Vereinbarung mit gemein-
samen Regeln, die zwischen einer Partei, die das Sys-
tem betreibt (Betreiber) und mindestens drei Teilneh-
mern zur Übermittlung von Geldbeträgen getroffen wur-
de; dabei wird eine etwaige von dem Betreiber verselb-
ständigte Ver- und Abrechnungsstelle, zentrale Ver-
tragspartei oder Clearingstelle nicht mitgerechnet. Teil-
nehmer können nur Zahlungsdienstleister sein.

   (7) Ein Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede ju-

ristische oder natürliche Person, die als selbständiger
Gewerbetreibender im Namen eines Zahlungsinstituts
Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agen-
ten werden dem Zahlungsinstitut zugerechnet.
   (8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-
BGBl. 2009, Seite 1508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1508
schäfte und zur Vertretung eines Zahlungsinstituts in
der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnah-
mefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit
der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung
ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter be-
zeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche
fachliche Eignung hat. Beruht die Bezeichnung einer
Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Zah-
lungsinstituts, so ist sie auf Antrag des Zahlungsin-
stituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
   (9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Ge-
setzes besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über
ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleich-
artiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit ande-
ren Personen oder Unternehmen mindestens 10 Pro-
zent des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten
Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten
werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines an-
deren Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausge-
übt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der

Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit

einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 des Wertpapier-

handelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehalte-

nen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Perso-

nen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.

  (10) Keine Zahlungsdienste sind:
 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete
    Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeld-
    zahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger er-
    folgen,
 2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungs-
    empfänger über einen Handelsvertreter oder Zen-
    tralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf
    von Waren oder Dienstleistungen im Namen des
    Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhan-
    deln oder abzuschließen,

 3. der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und

    Münzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bear-
    beitung und Übergabe,

 4. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem

    Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs

    aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer

    kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs

    zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus-

    drücklich hierum gebeten hat,

 5. Geldwechselgeschäfte, die bar abgewickelt wer-
    den,
 6. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Do-
    kumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungs-
    dienstleister gezogen ist und die Bereitstellung
    eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger
    vorsieht:
   a) ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheck-
      gesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Pa-
      pierform nach dem Recht eines anderen Mit-
      gliedstaates der Europäischen Union oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum,
   b) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wech-
      selgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in
      Papierform nach dem Recht eines anderen Mit-

      gliedstaates der Europäischen Union oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum,
   c) ein Gutschein in Papierform,

   d) ein Reisescheck in Papierform oder
   e) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der
      Definition des Weltpostvereins,
 7. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs-
    oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen
    Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenpar-
    teien, Clearingstellen oder Zentralbanken und an-
    deren Teilnehmern des Systems und Zahlungs-
    dienstleistern abgewickelt werden,
 8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Be-
    dienung von Wertpapieranlagen, die von den unter
    Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von Kredit-
    instituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Ka-
    pitalanlagegesellschaften im Rahmen ihrer Erlaub-
    nis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Invest-
    mentgesetz durchgeführt werden,

 9. Dienste, die von technischen Dienstleistern er-

    bracht werden, die zwar zur Erbringung der Zah-

    lungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in

    den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge ge-

    langen, wie beispielsweise die Verarbeitung und

    Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maß-
    nahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre,
    Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereit-
    stellung von IT- und Kommunikationsnetzen sowie
    die Bereitstellung und Wartung der für Zahlungs-
    dienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen,
10. Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den
    Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den
    Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen
    einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller
    entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenz-
    ten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb
    einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienst-

    leistungen verwendet werden können,

11. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunika-
    tions-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden,

    wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Tele-

    kommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät ge-

    liefert werden und mittels eines solchen genutzt

    werden sollen, sofern der Betreiber des Telekom-

    munikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Net-

    zes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete
    Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und
    dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen
    tätig ist,
12. Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern
    untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren
    Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander
    auf eigene Rechnung ausgeführt werden,
13. Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns oder
    zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen
    Verbundgruppe,
14. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenver-
    trag mit Kunden geschlossen haben, bei denen
    Geld für einen oder mehrere Kartenemittenten an
    multifunktionalen Bankautomaten abgehoben wird,
    vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine ande-
    ren Zahlungsdienste erbringen und
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15. die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und
    Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemein-
    nützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Er-
    werbszweck.

   (11) Auf Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis im
Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
haben, sind die §§ 11, 14, 15, 17, 20 bis 22, 29 und 29a
nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine
inhaltsgleiche Regelung enthält.

   (12) Die Zahlungsdienstleistungen der Kreditanstalt
für Wiederaufbau gelten nicht als Zahlungsdienste im
Sinne dieses Gesetzes.

                          §2

        Für Zahlungsinstitute zugelassene
       Tätigkeiten und verbotene Geschäfte

   (1) Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen
des Absatzes 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1
Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.

   (2) Soweit ein Zahlungsinstitut im Rahmen der Er-

laubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zah-

lungsdienstnutzer führt, darf das Zahlungsinstitut über
diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung
von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf
Zahlungskonten, die bei dem Zahlungsinstitut geführt
werden, dürfen nicht verzinst werden. Die Geldbeträge,
die ein Zahlungsinstitut von den Zahlungsdienstnutzern
für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entge-
gennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbe-
dingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder
als elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des
Kreditwesengesetzes.

   (3) Ein Zahlungsinstitut darf im Rahmen seiner Er-
laubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern
nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 Kredite gemäß § 19 des
Kreditwesengesetzes gewähren, sofern

1. die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und
   ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausfüh-
   rung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,

2. im Kreditvertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Mo-
   naten nicht vereinbart und das Darlehen innerhalb
   von 12 Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und

3. der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausfüh-
   rung eines Zahlungsvorgangs entgegengenomme-
   nen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird.

Eine Kreditgewährung, die die Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes,
wenn sie durch ein Zahlungsinstitut erfolgt, das als
Kreditinstitut keine Erlaubnis zum Betreiben des Kredit-
geschäfts hat.

                          §3
                   Aufsicht und
           Entscheidung in Zweifelsfällen

   (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zah-
lungsinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes
aus.
   (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr ge-
setzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Zah-
lungsinstituten und ihren Geschäftsleitern Anordnun-
gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Ver-
stöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu un-
terbinden oder um Missstände in einem Zahlungsin-
stitut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die
Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Ver-
mögenswerte gefährden können oder die ordnungs-
gemäße Durchführung der Zahlungsdienste beeinträch-
tigen.

  (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-
men; § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
  (4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,
ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die sonstigen
Verwaltungsbehörden.

                          §4

                   Einschreiten

         gegen unerlaubte Zahlungsdienste

   (1) Werden ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche
Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zah-
lungsdienste), kann die Bundesanstalt die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzüg-
liche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Un-
ternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern
und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann
für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeig-
nete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen;
personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht wer-
den, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1
bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das
in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung
dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber
seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe.
   (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-
mens berechtigt.

                          §5

      Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste
   (1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Zahlungs-
dienste erbringt oder dass es in die Anbahnung, den
Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungs-
dienste einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder
der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten
eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt
sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-
künfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs,
ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlan-
BGBl. 2009, Seite 1510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1510
gen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ
oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unter-

lagen vorzulegen.

   (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich
ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des
Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und
Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen.
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt,
diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Woh-
nung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird in-
soweit eingeschränkt.

   (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unter-
nehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vor-
legungspflichtigen Personen und Unternehmen durch-
suchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-
setzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen

von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr im Verzug,

durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von

Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Ge-
richt anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die ge-
richtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung

gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine

Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche
Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung
und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung
ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme
einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.

   (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der

Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicher-

stellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des

Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

   (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den
Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehö-
rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-
dere Unternehmen und Personen, sofern

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die
   Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von
   Zahlungsdiensten einbezogen sind, die in einem an-
   deren Staat entgegen einem dort bestehenden Ver-
   bot erbracht werden, und

2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein
   entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt
   stellt.

                           §6

              Verschwiegenheitspflicht

   Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die
nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes beauftragten Personen, die nach § 16 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 4
Abs. 1 Satz 2 bestellten Abwickler sowie die im Dienst
der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, so-
weit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig wer-
den, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewor-
denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
des Zahlungsinstituts oder eines Dritten liegt, insbe-
sondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet
ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 des Kredit-
wesengesetzes gilt entsprechend.

                           §7
           Zugang zu Zahlungssystemen

   (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zah-
lungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleich-
artige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittel-
bar

1. bei dem Zugang zum Zahlungssystem mit restrik-

   tiven Bedingungen oder sonstigen unverhältnismä-

   ßigen Mitteln behindern,

2. in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilneh-
   mer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfer-
   tigten Grund unterschiedlich behandeln und

3. im Hinblick auf den institutionellen Status des Zah-

   lungsdienstleisters beschränken.

   (2) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objek-
tive Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zah-
lungssystem festlegen, soweit diese für einen wirk-
samen Schutz der finanziellen und operativen Stabilität
des Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der

Teilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen

Risiken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören

das operationelle Risiko, das Erfüllungsrisiko und das

unternehmerische Risiko.
   (3) Jeder Zahlungsdienstleister und jedes andere
Zahlungssystem muss vor dem Beitritt und während
seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem gegenüber
dem Betreiber und den anderen Teilnehmern des Zah-
lungssystems darlegen, dass seine eigenen Vorkehrun-
gen die objektiven Bedingungen des Betreibers des
Zahlungssystems im Sinne von Absatz 2 für die Teil-
nahme an dem System erfüllen.

  (4) Absatz 1 gilt nicht für

1. die in § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes bezeich-
   neten Systeme,

2. Zahlungssysteme, die ausschließlich zwischen den
   einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden
   Zahlungsdienstleistern bestehen, sofern zwischen
   diesen Einzelunternehmen Kapitalverbindungen vor-
   handen sind und eines der verbundenen Unterneh-
   men die tatsächliche Kontrolle über die anderen aus-
   übt, sowie Zahlungssysteme, die innerhalb einer
   kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe bestehen,
BGBl. 2009, Seite 1511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1511
3. Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungs-
   dienstleister als einzelne rechtliche Einheit oder als
   Gruppe
   a) als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den
      Zahlungsempfänger handelt oder als solcher han-
      deln kann und ausschließlich allein für die Verwal-
      tung des Systems zuständig ist und
   b) den anderen Zahlungsdienstleistern das Recht
      einräumt, an dem System teilzunehmen, sofern
      die anderen Zahlungsdienstleister nicht berech-
      tigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungs-
      system unter sich auszuhandeln, jedoch ihre
      eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und
      Zahlungsempfänger festlegen dürfen.
   (5) Wer gegen Absatz 1 verstößt, ist dem Betrof-
fenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
zur Unterlassung verpflichtet. Wer einen Verstoß nach
Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Be-
troffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-
dens verpflichtet. Für diese Ansprüche ist der ordent-
liche Rechtsweg gegeben.
   (6) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen bleiben unberührt. Die Kartellbehörden
wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang
mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.

                    Abschnitt 2
             Erlaubnis, Inhaber
         bedeutender Beteiligungen

                           §8
                       Erlaubnis
   (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um-
fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zah-
lungsinstitut erbringen will, bedarf der schriftlichen Er-
laubnis der Bundesanstalt. § 37 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
   (2) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten
hinaus sind von der Erlaubnis umfasst:

1. die Erbringung betrieblicher und eng verbundener
   Nebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind
   die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvor-
   gängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die
   Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Daten-
   speicherung und -verarbeitung und Verwahrungs-
   leistungen, soweit es sich nicht um die Entgegen-
   nahme von Einlagen handelt,
2. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe
   des § 7 und
3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von
   Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende
   Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende
   einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.
  (3) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und
Nachweise enthalten:
 1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die
    Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
 2. den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die
    ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht,

   dass der Antragsteller über geeignete und verhält-
   nismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren ver-
   fügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszufüh-
   ren,
 3. den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das
    Anfangskapital nach § 9 Nr. 3 verfügt,
 4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung
    der Sicherungsanforderungen des § 13,
 5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung
    und der internen Kontrollmechanismen des Antrag-
    stellers einschließlich der Verwaltungs-, Risiko-
    management- und Rechnungslegungsverfahren,
    aus der hervorgeht, dass diese Unternehmens-
    steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren
    verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und aus-
    reichend sind,
 6. eine Beschreibung der internen Kontrollmecha-
    nismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um
    die Anforderungen des § 22, des Geldwäsche-
    gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    15. November 2006 über die Übermittlung von An-
    gaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU
    Nr. L 345 S. 1) zu erfüllen,
 7. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus
    des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich
    einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-
    nahme von Agenten und Zweigniederlassungen
    sowie einer Darstellung der Auslagerungsverein-
    barungen, und eine Beschreibung der Art und
    Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen
    oder internationalen Zahlungssystem,
 8. die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
    gung, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nach-
    weis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung
    einer soliden und umsichtigen Führung des Zah-
    lungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;
    § 2c Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt
    entsprechend,
 9. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-
    schäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwort-
    lichen Personen und soweit es sich um Unterneh-
    men handelt, die neben der Erbringung von Zah-
    lungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nach-
    gehen, der für die Führung der Zahlungsdienst-
    geschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen
    Personen. Der Antrag muss den Nachweis enthal-
    ten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig
    sind und über angemessene theoretische und prak-
    tische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung
    von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller
    hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen;
    bei Zahlungsinstituten mit geringer Größe genügt
    ein Geschäftsleiter,
10. gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des
    Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses,
11. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-
    schaftsvertrag des Antragstellers und
12. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes
    des Antragstellers.
  (4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen
drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags
mit, ob die Erlaubnis erteilt oder abgelehnt wurde.
BGBl. 2009, Seite 1512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1512
   (5) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auf-
lagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Ge-
setz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann im
Rahmen dieses Zweckes auch die Erlaubnis auf ein-
zelne Zahlungsdienste beschränken. Geht das Zah-
lungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten
nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es
diese Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Un-
ternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen
hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des
Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten be-
einträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
  (6) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt un-
verzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Än-
derung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3
vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

  (7) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                          §9
              Versagung der Erlaubnis
  Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller keine juristische Person oder Per-

   sonenhandelsgesellschaft ist,

2. der Antrag entgegen § 8 Abs. 3 keine ausreichenden
   Angaben oder Unterlagen enthält,

3. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-
   besondere ein ausreichendes Anfangskapital im
   Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2, 3 oder 6 des
   Kreditwesengesetzes, im Inland nicht zur Verfügung
   stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung ste-
   hen:
   a) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2
      Nr. 6 genannten Zahlungsdienste erbringen,
      einen Betrag im Gegenwert von mindestens
      20 000 Euro,
   b) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2
      Nr. 5 genannten Zahlungsdienste erbringen,
      einen Betrag im Gegenwert von mindestens
      50 000 Euro,
   c) bei Zahlungsinstituten, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 1
      bis 4 genannten Zahlungsdienste erbringen,
      einen Betrag im Gegenwert von mindestens
      125 000 Euro.

   Soweit ein Zahlungsinstitut eine Erlaubnis im Sinne
   des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
   hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel

   der nach dieser Vorschrift und § 33 Abs. 1 des Kre-

   ditwesengesetzes festgelegte höhere Wert.

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
   tragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Be-
   teiligung oder, wenn dieser eine juristische Person
   ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-
   treter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-
   schaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig
   ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
   einer soliden und umsichtigen Führung des Zah-
   lungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein
   Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die
   zur Leitung des Zahlungsinstituts erforderliche fach-

  liche Eignung hat und auch nicht eine andere Person
  nach § 8 Abs. 3 Nr. 9 als Geschäftsleiter bezeichnet
  wird; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in
  ausreichendem Maß theoretische und praktische
  Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Lei-
  tungserfahrung vorhanden sind,
6. das Zahlungsinstitut über keine wirksamen Verfah-
   ren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und
   Meldung von Risiken sowie angemessene interne
   Kontrollverfahren nach § 22 einschließlich solider
   Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren ver-
   fügt,
7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
   wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beein-
   trächtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn

  a) das Zahlungsinstitut mit anderen Personen oder
     Unternehmen in einen Unternehmensverbund
     eingebunden ist oder in einer engen Verbindung
     zu einem solchen steht, der durch die Struktur
     des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
     wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Auf-
     sicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt,
  b) eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut
     wegen der für solche Personen oder Unterneh-

     men geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor-

     schriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird
     oder

  c) das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines
     Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im
     Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung
     nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zu-
     ständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden
     Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht be-
     reit ist.

                         § 10
                   Erlöschen
           und Aufhebung der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-
halb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch ge-
macht wird oder wenn ausdrücklich auf sie verzichtet
wurde.
  (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-
   zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-
   geübt worden ist,

2. die Erlaubnis auf Grund falscher Angaben oder auf

   andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,

3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der
   Erlaubnis nach § 9 rechtfertigen würden oder

4. die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiens-
   ten die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems
   gefährden würde.
   (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht
anzuwenden.
  (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder
das Erlöschen der Erlaubnis im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt.
BGBl. 2009, Seite 1513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1513
                           § 11

         Inhaber bedeutender Beteiligungen

   (1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an ei-
nem Zahlungsinstitut muss den im Interesse einer soli-
den und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu
stellenden Ansprüchen genügen. § 2c Abs. 1 Satz 1 bis
7, Abs. 1a und 1b Satz 2 bis 7, Abs. 2 und 3 des Kre-
ditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2c
Abs. 1b Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der beabsichtigte Erwerb
der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nur
auf Grund der dortigen Nummern 1 und 3 bis 5 sowie
im Falle des § 9 Nr. 6 untersagt werden kann.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentli-
chen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der inte-
ressierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung anzu-
geben hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-
geht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Ver-
bände der Zahlungsinstitute zu hören.

                     Abschnitt 3
                    Eigenkapital

                           § 12

                      Eigenkapital
   (1) Zahlungsinstitute müssen im Interesse der Erfül-
lung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigen-
kapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 2a und 2b
des Kreditwesengesetzes verfügen. Jeweils hälftig vom
Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:

1. unmittelbare Anteile an Zahlungsinstituten,
2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im
   Sinne des § 10 Abs. 5a des Kreditwesengesetzes
   und Forderungen aus Genussrechten an Zahlungs-
   instituten, an denen das Zahlungsinstitut unmittelbar
   Anteile hält sowie

3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei
   Zahlungsinstituten, an denen das Zahlungsinstitut
   unmittelbar Anteile hält.

Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Abs. 3

nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem

angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der ge-
währten Kredite stehen.

   (2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforder-
lich sind, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu
derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsin-
stitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinsti-
tut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein
Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Be-
standteile, die für die Berechnung des haftenden Eigen-
kapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.
Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsinstitut neben
der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Ge-
schäftsaktivitäten nachgeht.

   (3) Sofern die Anforderungen des § 2a Abs. 1 bis 5
des Kreditwesengesetzes eingehalten werden, kann die

Bundesanstalt davon absehen, die Absätze 1, 2, 4 und
5 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsoli-
dierte Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts
einbezogen sind.
   (4) Zahlungsinstitute haben der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die
Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstat-
tung erforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechts-
verordnung nach Absatz 6 kann in besonderen Fällen
einen längeren Meldezeitraum vorsehen. Die Bundes-
anstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit
des Eigenkapitals auf der Grundlage einer Bewertung
der Geschäftsorganisation, des Risikomanagements,
der internen Kontrollmechanismen sowie der tatsächli-
chen Risiken des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass
die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts ei-
nem Betrag entsprechen muss, der um bis zu 20 Pro-
zent von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.
   (5) Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen die
Eigenkapitalanforderungen nach diesem Gesetz und
die Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabili-
tätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung ermitteln, so-
fern sie nicht von der Anwendung des § 10 des Kredit-
wesengesetzes ausgenommen sind. Sofern die Anfor-
derungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese
mit Eigenkapital nach Absatz 1 abzudecken.
   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemes-
sene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Zah-
lungsinstitute, insbesondere über
1. die Berechnungsmethoden,

2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 4 er-
   forderlichen Angaben,
3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapita-
   lanforderungen und
4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträ-
   ger, Übertragungswege und Datenformate

zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-

geht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Ver-

bände der Zahlungsinstitute zu hören.

                      Abschnitt 4
                 Vo r s c h r i f t e n ü b e r
              die Beaufsichtigung
           von Zahlungsinstituten,
          s o f o r t i g e Vo l l z i e h b a r k e i t

                              § 13

              Sicherungsanforderungen
   (1) Erbringen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste,
sind die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienst-
nutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister
BGBl. 2009, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegen-
genommen haben, nach einer der in Satz 2 beschriebe-
nen Methoden zu sichern. Die Geldbeträge
1.

     a) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen
        anderer natürlicher oder juristischer Personen als
        der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten
        werden, vermischt werden,
     b) müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag
        ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in
        Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch
        nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder
        an einen anderen Zahlungsdienstleister übermit-
        telt worden sind, auf einem offenen Treuhand-
        konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in
        sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko, wie
        von der Bundesanstalt definiert, investiert werden
        und
     c) sind so von den übrigen Vermögenswerten des
        Zahlungsinstituts zu trennen, dass sie im Insol-
        venzfall nicht in die Insolvenzmasse des Zah-
        lungsinstituts fallen und dessen Gläubiger auf
        sie auch nicht im Wege der Einzelvollstreckung
        Zugriff haben,
     oder

2. müssen durch eine Versicherung oder eine andere
   vergleichbare Garantie bei einem im Geltungsbe-
   reich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befug-
   ten Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut,
   das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zah-
   lungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert
   werden, der demjenigen entspricht, der ohne die
   Versicherung oder die andere vergleichbare Garantie
   getrennt geführt werden müsste, und der im Falle
   der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts aus-
   zuzahlen ist.
   (2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Ab-
satz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für
zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während
der verbleibende Teil für Dienste, die keine Zahlungs-
dienste sind, verwendet werden muss, gilt Absatz 1
auch für den Anteil der Geldbeträge, der für zukünftige
Zahlungsvorgänge zu verwenden ist.
   (3) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt wäh-
rend des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforde-
rung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausrei-
chende Maßnahmen ergriffen hat, um die in den Absät-
zen 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird
der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen
nicht ausreichend, kann die Bundesanstalt das Zah-
lungsinstitut auffordern, die erforderlichen Nachweise
vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet
und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu be-
seitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemes-
sene Frist bestimmen. Werden die Nachweise oder Vor-
kehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder
ausgeführt, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach
§ 16 Abs. 2 treffen.

                           § 14
                Auskünfte und Prüfungen
  (1) Ein Zahlungsinstitut, die Mitglieder seiner Organe
sowie seine Beschäftigten und die für das Zahlungsin-

stitut tätigen Agenten, seine Zweigniederlassungen und
Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt,
den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bun-
desanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-
dient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu ertei-
len und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt
kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Zahlungs-
instituten, ihren Zweigniederlassungen, Agenten und
Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und
die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bun-
desbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesan-
stalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen
Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-
führung der Prüfungen bedient, können hierzu die Ge-
schäftsräume des Zahlungsinstituts, der Zweignieder-
lassung, des Agenten oder des Auslagerungsunterneh-
mens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
zeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
  (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank können zu den Hauptversammlungen, General-
versammlungen oder Gesellschafterversammlungen
sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter
entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sit-
zung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

   (3) Zahlungsinstitute haben auf Verlangen der Bun-
desanstalt die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 be-
zeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sit-
zungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie
die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfas-
sung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer
nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden.
Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 zu dulden. Absatz 2 bleibt unberührt.
   (4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Aus-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-
gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten aussetzen würde.
                          § 15

                Abberufung von
        Geschäftsleitern, Übertragung von
     Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
   (1) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 und 4 kann die
Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Ab-
berufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlan-
gen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung
ihrer Tätigkeit bei anderen Zahlungsinstituten untersa-
gen.
   (2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Insti-
tuts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbe-
auftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse
geeignet erscheint; § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kre-
ditwesengesetzes gilt entsprechend.
  (3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Ge-
schäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei
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Zahlungsinstituten untersagen, wenn dieser vorsätzlich
oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Ge-
setzes, des Geldwäschegesetzes sowie gegen die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen
hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt die-
ses Verhalten fortsetzt.

                         § 16
                 Maßnahmen in
      besonderen Fällen und Insolvenzantrag

   (1) Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der
nach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge, kann
die Bundesanstalt
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
   sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen
   oder beschränken oder

2. anordnen, dass das Zahlungsinstitut Maßnahmen
   zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich
   diese aus bestimmten Arten von Geschäften und
   Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Kre-
   diten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssys-
   teme ergeben.
   (2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zah-
lungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet,
insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten
Vermögenswerte, oder besteht der begründete Ver-
dacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Zahlungs-
institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur
Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen
treffen. Sie kann insbesondere

1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Zah-

   lungsinstituts erlassen,

2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer

   Tätigkeit untersagen oder beschränken und

3. Aufsichtspersonen bestellen.
  (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung
des Insolvenzverfahrens vorübergehend

1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von

   Darlehen verbieten,

2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Zah-
   lungsinstitut erlassen,
3. die Schließung des Zahlungsinstituts für den Verkehr
   mit der Kundschaft anordnen und
4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-
   gung von Schulden gegenüber dem Zahlungsinstitut
   bestimmt sind, verbieten.
§ 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6 und Abs. 2 sowie § 46c des
Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

    (4) Wird ein Zahlungsinstitut zahlungsunfähig oder
tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter
dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger
Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftslei-
ter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entspre-
chender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn
das Zahlungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage
sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeit-
punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsun-
fähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen
Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfä-

higkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der An-
tragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insol-
venzverfahren über das Vermögen eines Zahlungsinsti-
tuts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Über-
schuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes
5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit
statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Zahlungsinstituts kann nur von
der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohen-
den Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den
Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und
nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3
nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestel-
lung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht
die Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der
Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen.

                          § 17

          Vorlage von Jahresabschluss,
        Lagebericht und Prüfungsberichten
   (1) Zahlungsinstitute haben den Jahresabschluss in
den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufge-
stellten sowie später den festgestellten Jahresab-
schluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzu-
reichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestäti-
gungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung
der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer
hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlus-
ses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen

Bundesbank einzureichen.

   (2) Ein Zahlungsinstitut, das einen Konzernab-

schluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat

diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prü-
fungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer er-
stellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmun-

gen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Ein-

zelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-
buchs.

                          § 18
          Besondere Pflichten des Prüfers
   (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie ei-
nes Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Zahlungsinstituts zu prü-
fen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er ins-
besondere festzustellen, ob das Zahlungsinstitut die
Anzeigepflichten nach § 29, auch in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 2, erfüllt hat. Der
Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Zahlungsinstitut

1. seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschege-
   setz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 nach-
   gekommen ist und
2. seinen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 3, nach § 12
   auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach
   dessen Absatz 6, nach den §§ 13, 19 bis 22 sowie
   nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverord-
   nung nach dessen Absatz 3 nachgekommen ist.
BGBl. 2009, Seite 1516 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn
ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche
die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs-
vermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Zah-
lungsinstituts gefährden oder seine Entwicklung we-
sentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen
Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvo-

raussetzungen des Zahlungsinstituts oder die Aus-

übung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen

oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter

gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag er-

kennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder

der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den

Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prü-

fung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die ge-

gen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte

des Zahlungsinstituts sprechen. Die Anzeige-, Erläute-
rungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und
2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das
mit dem Zahlungsinstitut in enger Verbindung steht, so-
fern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung
des Zahlungsinstituts bekannt werden. Der Prüfer haf-
tet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach
diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz

und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prü-
fung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt
der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
sondere um Missstände, welche die Sicherheit der dem
Zahlungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefähr-
den oder die ordnungsmäßige Durchführung der Zah-
lungsdienste beeinträchtigen können, zu erkennen so-
wie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Zahlungsinstituten durchgeführten Geschäfte zu erhal-
ten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-
desanstalt übertragen.
  (4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

                         § 19
           Inanspruchnahme von Agenten
   (1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungs-
dienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank fol-
gende Angaben zu übermitteln:

1. Name und Anschrift des Agenten,
2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-
   men, die der Agent anwendet, um die Anforderun-
   gen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, und

3. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Ge-
   schäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Per-
   sonen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten
   eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass
   sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.
   (2) Bedient sich ein Zahlungsinstitut eines Agenten,
hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und
fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungs-
dienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zah-

lungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der
Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und
unverzüglich von der Beendigung dieses Status in
Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Er-
füllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Zah-
lungsinstitut mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende
des Status des Agenten aufbewahren.

   (3) Die Bundesanstalt kann einem Zahlungsinstitut,

das die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten

nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm

im Zusammenhang mit der Führung des Zahlungsinsti-

tuts-Registers nach § 30 Abs. 1 übertragenen Pflichten

verletzt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze

1 und 2 in das Zahlungsinstitut einzubinden. Die Unter-

sagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungs-

diensten durch einzelne Agenten oder auf die Einbin-

dung von Agenten insgesamt beziehen.

   (4) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut durch Beauftra-
gung eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das
Verfahren nach § 25 befolgen. Die Bundesanstalt setzt
die zuständigen Behörden des anderen Staates von ih-
rer Absicht, den Agenten in das Zahlungsinstituts-Re-

gister nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 einzutragen, in Kenntnis

und berücksichtigt die Stellungnahme des anderen

Staates, bevor die Eintragung vorgenommen wird.

   (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der
Nachweise im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesan-
stalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Ein-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände
der Zahlungsinstitute anzuhören.

                         § 20
                     Auslagerung
   (1) Ein Zahlungsinstitut muss abhängig von Art, Um-
fang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung
von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unter-
nehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiens-
ten oder sonstigen zahlungsinstitutstypischen Dienst-
leistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrun-
gen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu ver-
meiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmä-
ßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die
Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere
muss ein angemessenes und wirksames Risikomana-
gement durch das Zahlungsinstitut gewährleistet blei-
ben, welches die ausgelagerten Aktivitäten und Pro-
zesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht zu einer
Delegation der Verantwortung der in § 8 Abs. 3 Nr. 9
bezeichneten Personen an das Auslagerungsunterneh-
men führen. Das Zahlungsinstitut bleibt bei einer Aus-
lagerung für die Einhaltung der von ihm zu beachten-
den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Durch
die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahr-
BGBl. 2009, Seite 1517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1517
nehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre
Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglich-
keiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitä-
ten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein
Unternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vor-
kehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Zah-
lungsinstituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftli-
chen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vor-
stehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des
Zahlungsinstituts, einschließlich Weisungs- und Kündi-
gungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten
des Auslagerungsunternehmens festschreibt.

   (2) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, wesentliche
betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszula-
gern, hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine betriebli-
che Aufgabe ist dann wesentlich, wenn deren unzurei-
chende oder unterlassene Wahrnehmung die dauer-
hafte Einhaltung der Zulassungsanforderungen oder
der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts
nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähig-
keit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zah-
lungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.

                         § 21
           Aufbewahrung von Unterlagen
   Zahlungsinstitute haben für aufsichtsrechtliche Zwe-
cke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher

Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie

§ 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten ent-

sprechend. § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs

bleibt unberührt.

                         § 22

            Besondere organisatorische

       Pflichten von Zahlungsinstituten und

    Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche

   (1) Ein Zahlungsinstitut muss über eine ordnungsge-
mäße Geschäftsorganisation verfügen. Die in § 8 Abs. 3
Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsge-

mäße Geschäftsorganisation des Zahlungsinstituts ver-
antwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
tion umfasst insbesondere

1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteue-
   rung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die ge-
   währleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Ver-
   pflichtungen erfüllt,
2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstä-
   tigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die
   Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich ge-
   währleistet,
3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme
   und
4. unbeschadet der Pflichten des § 9 Abs. 1 und 2 des
   Geldwäschegesetzes ein angemessenes Risikoma-
   nagement und angemessene Kontrollmechanismen
   sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme,
   die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwä-
   schegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/
   2006 gewährleisten. Bei Sachverhalten, die auf
   Grund des Erfahrungswissens über die Methoden

   der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
   zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat das Zah-
   lungsinstitut diesen vor dem Hintergrund der laufen-
   den Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktio-
   nen nachzugehen. Ein Zahlungsinstitut darf perso-
   nenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit
   dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.
   (2) Die §§ 6a, 24c, 25f Abs. 1 und 2 und § 25h des
Kreditwesengesetzes sowie § 93 Abs. 7 und 8 in Ver-
bindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Zah-
lungsinstitute entsprechend.

   (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes
für Zahlungsinstitute bei Annahme von Bargeld im Rah-
men der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1
Abs. 2 ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder
in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge.

   (4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zah-
lungsinstitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die ge-
eignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1
bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. Die Bundes-
anstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
Zahlungsinstitute vom Einsatz von Datenverarbeitungs-
systemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können.

                           § 23
               Sofortige Vollziehbarkeit

  Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-

men der Bundesanstalt auf der Grundlage der §§ 4, 5,

10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 19 Abs. 3

und § 30 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 26

Abs. 3 und 4, haben keine aufschiebende Wirkung.

                     Abschnitt 5

                 Zusammenarbeit

           mit anderen Behörden,

   Z w e i g n i e d e r l a s s u n g , g r e n z ü b e r-

 schreitender Dienstleistungsverkehr

                           § 24

      Zusammenarbeit mit anderen Behörden

   Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses
Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten
bei der Aufsicht über Zahlungsinstitute, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbrin-
gen, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zu-
sammen; die §§ 8 und 9 des Kreditwesengesetzes gel-
ten entsprechend.

                           § 25
        Errichten einer Zweigniederlassung,
   grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
   (1) Ein Zahlungsinstitut, das die Absicht hat, eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zu errichten, hat dies der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach
Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss
enthalten
BGBl. 2009, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
1. die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlas-
   sung errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
   Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig-
   niederlassung und eine Absicht zur Heranziehung
   von Agenten hervorgehen,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Zahlungsin-
   stituts im Staat, in dem es eine Zweigniederlassung
   unterhält, angefordert und Schriftstücke zugestellt
   werden können, und

4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
   (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Zahlungsdienste zu erbringen. Die Anzeige hat die An-
gabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende
Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäfts-
plan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und
die Angabe, ob in diesem Staat Agenten herangezogen
werden sollen, zu enthalten.
   (3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behör-
den des Staates, in dem das Zahlungsinstitut eine
Zweigniederlassung unterhält oder grenzüberschrei-
tende Dienstleistungen erbringt, innerhalb eines Mo-
nats nach Erhalt der Anzeigen nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 die entsprechenden Angaben nach Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 mit.

                          § 26
      Unternehmen mit Sitz in einem anderen
     Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

   (1) Ein Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs im Inland Zahlungsdienste erbringen, wenn das
Unternehmen von den zuständigen Behörden des an-
deren Staates zugelassen worden ist, die Geschäfte
durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unter-
nehmen von den zuständigen Behörden nach Vorschrif-
ten, die denen der Richtlinie 2007/64/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. November
2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-
rung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG
und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/
5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) entsprechen, beaufsich-
tigt wird. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

   (2) Hat die Bundesanstalt im Fall des Absatzes 1 tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammen-
hang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten
oder der Gründung einer Zweigniederlassung Geldwä-
sche im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuchs oder
Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Geldwäschegesetzes stattfinden, stattgefunden haben
oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des
Agenten oder die Gründung der Zweigniederlassung
das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismus-
finanzierung stattfinden, so unterrichtet die Bundesan-
stalt die zuständige Behörde des Herkunftsstaates. Zu-

ständige Behörde des Herkunftsstaates ist die Behör-
de, die die Eintragung des Agenten oder der Zweignie-
derlassung in das dortige Zahlungsinstituts-Register
ablehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist,
diese löschen kann.
   (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5, 14 Abs. 1 und 4,
§ 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, § 28 sowie § 29 Abs. 1
Nr. 5 und 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen
desselben Unternehmens als ein Zahlungsinstitut gel-
ten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere
der Art der geplanten Geschäfte und des organisatori-
schen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift
und der Leiter, sind der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie
die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4 entsprechend.
   (4) Auf Agenten eines Zahlungsinstituts im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und
4, § 22 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
   (5) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unterneh-
men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen aufsichts-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, fordert
sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist
zu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet sie die zuständigen Behörden des anderen
Staates. Ergreift der andere Staat keine Maßnahmen
oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend,
kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Behörden
des anderen Staates die erforderlichen Maßnahmen er-
greifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung
neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden
Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des Ver-
fahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

   (6) Die zuständigen Behörden des anderen Staates
können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesan-
stalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die auf-
sichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlas-
sung prüfen.

                          § 27
     Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz
  außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

   (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum eine Zweigstelle im Inland, die
Zahlungsdienste erbringt, gilt die Zweigstelle als Zah-
lungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere
Zweigstellen im Inland, gelten diese als ein Zahlungs-
institut.

   (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Zahlungsinsti-
tute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzu-
wenden:
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche
   Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die
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  für den Geschäftsbereich des Zahlungsinstituts zur
  Geschäftsführung und zur Vertretung des Unterneh-
  mens befugt sind. Solche Personen gelten als Ge-
  schäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handels-
  register anzumelden. Bei Zahlungsinstituten mit ge-
  ringer Größe mit geringem Geschäftsvolumen ge-
  nügt ein Geschäftsleiter.
2. Das Zahlungsinstitut ist verpflichtet, über die von
   ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem
   Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unter-
   nehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber
   der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
   Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handels-

   gesetzbuchs über Handelsbücher für Kreditinstitute
   und Finanzdienstleistungsinstitute gelten insoweit
   entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen
   Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Zah-
   lungsinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung
   gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem
   Zahlungsinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel
   belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszu-
   weisen. Der Überschuss der Passivposten über die
   Aktivposten oder der Überschuss der Aktivposten
   über die Passivposten ist am Schluss der Vermö-
   gensübersicht ungeteilt und gesondert auszuwei-
   sen.
3. Die nach Nummer 2 für den Schluss eines jeden Ge-
   schäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht
   mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem
   Anhang gilt als Jahresabschluss (§ 17). Für die Prü-
   fung des Jahresabschlusses gilt der § 340k des
   Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßga-
   be, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern ge-
   wählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss
   des Zahlungsinstituts ist der Jahresabschluss des
   Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzu-
   reichen.

4. Als Eigenkapital des Zahlungsinstituts gilt die
   Summe der Beträge, die der vierteljährlichen Mel-
   dung nach § 12 Abs. 4 als dem Zahlungsinstitut
   von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Be-
   triebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen
   Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen
   wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven
   Verrechnungssaldos.

                    Abschnitt 6

             Außergerichtliches
            Beschwerdeverfahren

                         § 28
     Beschwerden über Zahlungsdienstleister

   (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2

können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines

Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1

bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis 676c

des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Ein-

führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Be-

schwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwer-

debefugte Stellen sind

1. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
   Unterlassungsklagengesetzes,

2. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher
   Interessen,
  a) die insbesondere nach ihrer persönlichen, sachli-
     chen und finanziellen Ausstattung imstande sind,
     ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung
     gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzuneh-
     men und
  b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen an-
     gehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt
     anbieten, wenn der Verstoß die Interessen der
     Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbe-
     werb nicht unerheblich zu verfälschen oder

3. die Industrie- und Handelskammern.

   (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange-
ben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern we-
gen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern
gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in
ihrer Antwort auch auf das Verfahren zur außergericht-
lichen Streitbeilegung nach § 14 des Unterlassungskla-
gengesetzes hin.
  (3) Soweit die behaupteten Verstöße einen grenz-
überschreitenden Sachverhalt betreffen, gilt § 24 ent-
sprechend.

                     Abschnitt 7
                        Anzeigen,
        Z a h l u n g s i n s t i t u t s - R e g i s t e r,
   S t r a f b e s t i m m u n g e n , B u ß g e l d v o r-
 schriften und Übergangsvorschriften

                           § 29

                        Anzeigen
  (1) Ein Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters
    und der Ermächtigung einer Person zur Einzelver-
    tretung des Zahlungsinstituts in dessen gesamten
    Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die
    für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
    fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Voll-
    zug einer solchen Absicht,

 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die
    Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des
    Zahlungsinstituts in dessen gesamten Geschäfts-
    bereich,
 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits
    eine Erlaubnis nach § 8 erforderlich ist, und die Än-
    derung der Firma,

 4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden

    Beteiligung an dem eigenen Zahlungsinstitut, das

    Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der

    Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent

    und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals

    sowie die Tatsache, dass das Zahlungsinstitut

    Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens

    wird oder nicht mehr ist, sobald das Zahlungsinsti-
    tut von der bevorstehenden Änderung dieser Betei-
    ligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
BGBl. 2009, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1520
 5. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent des haftenden
    Eigenkapitals,
 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,

 7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs,

 8. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung

    einer engen Verbindung zu einer anderen natürli-

    chen Person oder einem anderen Unternehmen,

 9. die Absicht, sich mit einem anderen Zahlungsinsti-
    tut zu vereinigen und

10. die Absicht der Auslagerung sowie den Vollzug der
    Auslagerung.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und
Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen
und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen
Datenträger, Übertragungswege und Datenformate er-
lassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch
die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen
und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergän-
zen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-

desanstalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-

desrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe über-

tragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt

im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erge-

hen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Ver-

bände der Zahlungsinstitute anzuhören.

                         § 29a

       Monatsausweise und weitere Angaben

    (1) Ein Zahlungsinstitut hat unverzüglich nach Ablauf
eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen
Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundes-
bank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit
ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiter-
leitung bestimmter Meldungen verzichten.

  (2) In den Fällen des § 12 Abs. 2 kann die Bundes-

anstalt festlegen, ob und wie ein Zahlungsinstitut un-

verzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deut-

schen Bundesbank einen zusammengefassten Monats-
ausweis einzureichen hat.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere
Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt
sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungs-
wege und Datenformate der Monatsausweise und über
weitere Angaben erlassen, um Einblick in die Entwick-
lung der Vermögens- und Ertragslage der Zahlungsin-
stitute zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maß-
gabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Ein-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

                          § 30
              Zahlungsinstituts-Register
   (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein
laufend zu aktualisierendes Zahlungsinstituts-Register,
in das sie einträgt
1. alle inländischen Zahlungsinstitute, denen sie eine

   Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 erteilt hat, mit dem Datum

   der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und

   gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder
   der Aufhebung der Erlaubnis,
2. die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten
   Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates,
   in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Um-
   fangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Ge-
   schäftstätigkeit und

3. die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 19
   Abs. 2 tätig sind sowie das Datum des Beginns und
   des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.
   (2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-
sen, dass die der Bundesanstalt nach § 19 Abs. 1 von
einem Zahlungsinstitut übermittelten Angaben über ei-
nen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesan-
stalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinsti-
tuts-Register ablehnen.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des

Zahlungsinstituts-Registers sowie den Mitwirkungs-

pflichten der Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlas-

sungen und Agenten bei der Führung des Zahlungsin-

stituts-Registers erlassen. Es kann insbesondere dem

Zahlungsinstitut einen schreibenden Zugriff auf die für
das Zahlungsinstitut einzurichtende Seite des Zah-
lungsinstituts-Registers einräumen und ihm die Verant-
wortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser
Seite übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesan-
stalt übertragen.

                          § 31

                   Strafvorschriften
  (1) Wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Einlagen

   oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt

   oder Kredit gewährt,

2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungs-
   dienste erbringt oder
3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige
   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
  (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

                          § 32

                 Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren
Anordnung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhan-
delt.
BGBl. 2009, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1
   oder 2 oder § 29a Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Ver-
   bindung mit Abs. 2 sowie einer Rechtsverordnung
   nach Abs. 3 Satz 1 einen Jahresabschluss, einen
   Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzern-
   abschluss, einen Konzernlagebericht oder einen Mo-
   natsausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht rechtzeitig einreicht oder

2. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Nr. 4

   bis 9 oder Nr. 10 eine Anzeige nicht, nicht richtig,

   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6 zuwider-
   handelt,
2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht
   duldet,

4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte

   Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt

   oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3
   Satz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt.

  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absat-

zes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend

Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis

zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

                          § 33

          Zuständige Verwaltungsbehörde
  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-
desanstalt.

                          § 34

              Mitteilung in Strafsachen

   Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber
oder Geschäftsleiter von Zahlungsinstituten sowie ge-
gen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Zahlungsin-
stituten oder deren gesetzliche Vertreter wegen Verlet-
zung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei
oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ge-
werbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftli-
chen Unternehmung, im Fall der Erhebung der öffent-
lichen Klage der Bundesanstalt

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
   Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
   Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
§ 60a Abs. 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt ent-
sprechend.

                          § 35

                Übergangsvorschriften

   (1) Für Kreditinstitute, die am 31. Oktober 2009 eine
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 9 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Ok-
tober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis
nach § 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des
§ 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes als erteilt. Wenn das Kreditinstitut binnen zwei

Monaten nach dem 31. Oktober 2009 durch schriftliche

Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Be-

stimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von An-
fang an als nicht erteilt.

  (2) Unternehmen, die mit einer Erlaubnis nach § 32
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember
2007

1. die Besorgung von Zahlungsaufträgen nach § 1
   Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in
   der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung
   oder

2. die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten, es
   sei denn, der Kartenemittent war auch der Erbringer

   der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leis-

   tung, nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 des Kreditwe-

   sengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 gel-
   tenden Fassung

aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum

30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen.

Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaub-

nis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach

Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die Vorschriften des
Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Aus-

nahme des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18, 24 Abs. 1
Nr. 9, der §§ 24a, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2
Nr. 5 und der §§ 46a bis 46c des Kreditwesengesetzes.
Für Unternehmen nach Satz 1, die nach § 2 Abs. 4 des
Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind die Vor-
schriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der
§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und
51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwen-

den.

   (3) Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaub-
nisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengeset-
zes vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden
sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum
30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhal-
tung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erfor-
derlich sind, sowie die Erfüllung der Pflichten des Un-
ternehmens aus dem Geldwäschegesetz bleiben hier-
von unberührt.

   (4) Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 7 des Kre-
ditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatli-
chem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in Anhang
I Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Tätigkeiten
aufgenommen haben und die die Anforderungen des
§ 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes
erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abwei-
chend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt aus-
üben, wenn sie den zuständigen Behörden des Her-
kunftsstaates diese Tätigkeiten anzeigen.
BGBl. 2009, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
   (5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1
bis 4 unberührt.

                       Artikel 2

       Änderung des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

       „9. die Durchführung des bargeldlosen Scheck-
           einzugs    (Scheckeinzugsgeschäft),   des
           Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft)
           und die Ausgabe von Reiseschecks (Reise-
           scheckgeschäft).“

   b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Nummern 6 und
      8 aufgehoben.
   c) In Absatz 19 Nr. 1 werden nach dem Wort „Aus-
      land“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im
      Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiens-
      teaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „25 bis 38“
      durch die Angabe „25, 25a, 26 bis 38“ ersetzt.
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Kreditkar-
           tengeschäft,“ und die Wörter „ , dem Finanz-
           transfergeschäft“ gestrichen.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

 3. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Neben-
      dienstleistungen“ werden die Wörter „oder Zah-
      lungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteauf-
      sichtsgesetzes“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanz-
      unternehmen“ das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und nach dem Wort „Neben-
      dienstleistungen“ werden die Wörter „oder Zah-
      lungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteauf-
      sichtsgesetzes“ eingefügt.

 4. In § 10b Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Ne-
    bendienstleistungen,“ die Wörter „Zahlungsinstitute
    im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“
    eingefügt.
 5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1
    Abs. 1a Satz 2 Nr. 4“ die Angabe „ , 9 oder 10“
    eingefügt.
 6. In § 24a Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „erbrin-
    gen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt so-
    wie nach dem Wort „anzubieten“ die Wörter „oder,
    im Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-
    Instituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungs-
    diensteaufsichtsgesetzes zu erbringen“ eingefügt.

 7. In § 25b werden die Wörter „und die Finanzdienst-
    leistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft
    nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 betreiben“ gestrichen.
 8. § 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
   Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflich-
   ten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschege-
   setzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
   des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von
   Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz
   oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträ-
   ge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1
   Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Ver-
   pflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewi-
   ckelt wird und die Transaktion einen Wert von
   2 500 Euro oder mehr aufweist.“

 9. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaub-
   nis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
   gesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Fi-
   nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
   Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut
   keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht
   nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis
   4 anzuwenden.“
10. In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbrief-
    gesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Zah-
    lungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
11. § 53b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „E-
      Geld-Institute“ ein Komma und die Wörter „so-
      wie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Insti-
      tute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des
      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes      erbringen“
      eingefügt.

   b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
      Satz 2 Nr. 7, 9 und 10“ die Wörter „ , oder Zah-
      lungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteauf-
      sichtsgesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 3

                Änderung des
    Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I
S. 607), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder“ ge-
     strichen.
  b) In Nummer 7 Buchstabe c wird am Ende das Wort
     „oder“ angefügt.
  c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
     fügt:
     „8. durch

         a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 4
            Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-
            sichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1
            des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
            Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4
            des Kreditwesengesetzes, nach § 26
            Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit
            § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-
            sichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsper-
BGBl. 2009, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
            son nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zah-
            lungsdiensteaufsichtsgesetzes,

         b) eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1

            Satz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils

            in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder
            eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4
            des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

         c) eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf

            Grund

            aa) des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit
                Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder
                des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungs-
                diensteaufsichtsgesetzes,

            bb) des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Ver-

                bindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder

                § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungs-

                diensteaufsichtsgesetzes.“

  d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 8 wird
     die Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 7“ durch die
     Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 8“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungs-
     institute,“ durch die Wörter „Finanzdienstleis-
     tungs- und Zahlungsinstitute,“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt ge-
     ändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
     20. März 2009 (BGBl. I S. 607)“ durch die Wörter
     „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
     25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden

     sind“ ersetzt.

                       Artikel 4
         Änderung der Verordnung

     über die Erhebung von Gebühren

    und die Umlegung von Kosten nach
  dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
   Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wird wie
folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort
     „Finanzdienstleistungs-,“ das Wort „Zahlungs-
     dienste-,“ eingefügt.
  b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
         „Finanzdienstleistungs-,“ das Wort „Zah-
         lungsdienste-,“ eingefügt.
     bb) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a
         Satz 2 Nr. 1 bis 11“ durch die Angabe „§ 1
         Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11“
         ersetzt und nach dem Wort „erbringen,“ die
         Wörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Er-
         laubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
         Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
         und die nach § 27 des Zahlungsdiensteauf-
         sichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei

         a) Kreditinstitute und entsprechend nach
            § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Un-
            ternehmen, die Bankgeschäfte betreiben

            und gleichzeitig Zahlungsdienste erbrin-

            gen, ausschließlich als Kreditinstitute, und

         b) Finanzdienstleistungsinstitute und ent-
            sprechend nach § 53 des Kreditwesenge-
            setzes tätige Unternehmen, die gleichzei-

            tig Finanzdienstleistungen und Zahlungs-

            dienste erbringen, ausschließlich als Fi-
            nanzdienstleistungsinstitute
         im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gel-
         ten,“ eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort

     „Finanzdienstleistungs-,“ das Wort „Zahlungs-

     dienste-,“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem
              Wort „Finanzdienstleistungs-,“ das Wort
              „Zahlungsdienste-,“ eingefügt und das
              Wort     „Finanzdienstleistungsinstitute“
              durch die Wörter „Finanzdienstleis-
              tungs- und Zahlungsinstitute“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1
              Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3“ durch
              die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,
              2 oder 3“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 1

              Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8“ durch die
              Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und
              7“ ersetzt und nach dem Wort „Kredit-
              wesengesetzes“ die Wörter „und für
              Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis

              nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
              Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
              setzes“ eingefügt.
     bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils nach dem
         Wort „Finanzdienstleistungs-,“ das Wort
         „Zahlungsdienste-,“ eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienst-
     leistungs-,“ das Wort „Zahlungsdienste-,“ einge-

     fügt.
  b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5
     oder Abs. 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4
     oder 5“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden die Wörter „bank- oder fi-
     nanzdienstleistungsfremde“ durch die Wörter
     „bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungs-
     fremde“ ersetzt.
  b) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 32 Abs. 1
     Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes
     in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigen-
     verordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vor-
     zulegenden Planbilanz für das erste Geschäfts-
     jahr ausgewiesene Bilanzsumme“ durch die Wör-
     ter „Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausge-
     wiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs. 1
BGBl. 2009, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
       Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes
       in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigen-
       verordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zah-

       lungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist“ er-

       setzt.

5. Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt:
    „(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober
  2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober
  2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35
  Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-
  gesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum
  vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die
  auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften
  zur Umlageerhebung entsprechend.“

6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Der Gliederung werden die folgenden Angaben
     angefügt:
       „9. Amtshandlungen auf der Grundlage des Zah-
           lungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der
           Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
           (ZIEV)

        9.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des
            Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)

        9.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der

            Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-

            nung (ZIEV)“.
b) In Nummer 1.1.13.1.1 werden die Wörter „Finanz-
   transfer-, Sorten- und Kreditkartengeschäft“
   durch die Wörter „und Sortengeschäft“ und die
   Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8“ durch
   die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7“ er-
   setzt.
c) In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe „§ 1
   Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11“ durch die
   Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5,
   7 und 9 bis 11“ ersetzt.

d) In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1
   Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11“ durch die
   Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5,
   7 und 9 bis 11“ ersetzt.
e) In den Nummern 1.1.16.1.3, 1.1.16.2.3, 1.1.17.1.3
   und 1.1.17.2.3 werden jeweils die Wörter „Finanz-
   transfer-, das Sorten- und das Kreditkartenge-
   schäft“ durch das Wort „Sortengeschäft“ ersetzt.
  f) Nach der Nummer 8.3.2 werden die folgenden Nummern 9 bis 9.2.4 angefügt:
             Nr.                                   Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro
       „9.           Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
                     (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
       9.1           Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
                     (ZAG)
       9.1.1         Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG)          1 000
       9.1.1.1       Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 1 500 bis
                     ZAG

       9.1.1.2       Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste

       9.1.2         Erlaubniserweiterung
                     Nachträgliche Erweiterung des Umfangs
                                          4 500

im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG 5 000

                                         50 % bis 100 %
einer bestehenden Erlaubnis              der Gebühr
                                         nach Num-
                                         mer 9.1.1 unter
                                         Berücksich-
                                         tigung des ins-
                                         gesamt beste-
                                         henden Erlaub-
                                         nisumfangs
                                         nach Erteilung
                                         der erweiterten
                                         Erlaubnis
       9.1.3         Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste
BGBl. 2009, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525

    Nr.                                    Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro

9.1.3.1     Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder                2 000
            Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne
            Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
            Bestellung eines Abwicklers
            (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
            § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
            § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
            § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
            mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)
9.1.3.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.3.1,             1 000
            mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
            Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
            ein Abwickler bestellt wird
            (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
            § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
            § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
            § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
            mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)
9.1.4       Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
9.1.4.1     Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von         2 000
            Weisungen für die Abwicklung und/oder
            Bestellung eines Abwicklers
            (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
            § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
9.1.4.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.4.1,           1 000
            mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
            Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
            ein Abwickler bestellt wird,
            (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
            § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
9.1.5       Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
            (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
9.1.5.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder         5 000
            ihrer Erhöhung
            (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)
9.1.5.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile 5 000
            nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
            (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
9.1.5.3     Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine 1 500
            bedeutende Beteiligung begründen
            (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
9.1.6       Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG                                  750
9.1.7       Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
            (§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)
9.1.7.1     Verlangen nach Abberufung                                                         500
9.1.7.2     Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                          250
9.1.8       Maßnahmen in besonderen Fällen
            (§ 16 ZAG)
9.1.8.1     Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG                                  750
9.1.8.2     Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG                                  750
9.1.8.3     Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG                                  750

BGBl. 2009, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
             Nr.                                   Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro
       9.1.9         Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut                 250
                     (§ 19 Abs. 3 ZAG)
       9.1.10        Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen            750
                     (§ 22 Abs. 4 ZAG)
       9.2           Amtshandlungen auf der Grundlage der
                     nung (ZIEV)

Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
       9.2.1         Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen           750
                     Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
                     (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV)
       9.2.2         Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung                    750
                     (§ 4 Satz 2 ZIEV)
       9.2.3         Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans                                     750
                     (§ 4 Satz 3 ZIEV)
       9.2.4         Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital-     750“.
                     unterlegung
                     (§ 7 ZIEV)

                          Artikel 5

                       Änderung

                des Geldwäschegesetzes
  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S.1690), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), wird wie folgt ge-

ändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue
   Nummer 2a eingefügt:

   „2a. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5
        des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im
        Inland gelegene Zweigstellen und Zweignieder-
        lassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im
        Ausland,“.

2. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1,
   2 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a
   und 4“ ersetzt, werden nach der Angabe „§ 104a
   Abs. 2 Nr. 5“ die Wörter „des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes“ und vor der Angabe „§ 104k Nr. 3“
   die Wörter „einer gemischten Finanzholding-Gesell-
   schaft im Sinne des“ eingefügt und die Wörter
   „ , soweit es sich bei den Tochterunternehmen um
   solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter
   die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversi-
   cherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten“
   durch die Wörter „in Bezug auf ihre Niederlassungen
   und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Un-
   ternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne
   des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes an-
   bieten“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach den Wörtern
   „derselben gemischten Versicherungs-Holdingge-

   sellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5“ die An-
   gabe „oder des § 104k Nr. 3“ durch die Wörter „des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben ge-
   mischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des
   § 104k Nr. 3“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Finanz-
   dienstleistungsinstitute“ die Wörter „und Zahlungs-

   institute“ und nach dem Wort „Finanzdienstleis-
   tungsinstituten“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitu-

   ten“ eingefügt.

                       Artikel 6

                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wird wie
folgt geändert:

1. In § 330 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von
   der Anwendung nicht ausgenommen sind,“ die Wör-
   ter „sowie auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zah-
   lungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.

2. Dem § 340 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Zahlungs-
   institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
   setzes anzuwenden. § 340l ist nur auf Zahlungsinsti-
   tute anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind.
   Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschrif-
   ten, die wegen der Rechtsform oder für Zweignieder-
   lassungen bestehen, bleiben unberührt.“
3. In § 340k Abs. 4 werden nach dem Wort „Finanz-
   dienstleistungsinstitute“ die Wörter „und Zahlungs-
   institute“ eingefügt.

                       Artikel 7

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
   Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 13
Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102), wird wie folgt geändert:
1. § 80d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
  „Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c ha-
  ben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
  des § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versiche-
  rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
  Abs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesell-

  schaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterun-
  ternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des
  § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und
  mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unter-
  nehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne
  von § 80c anbieten, gruppenweite interne Siche-
  rungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geld-
  wäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorg-
  faltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwä-
  schegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die
  Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
  pflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicher-
  zustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates,

  in dem die Niederlassung oder das Unternehmen
  ansässig ist, jeweils zulässig ist.“

2. In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
   „Ausland“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im
   Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-
   gefügt.

3. In § 113 Abs. 3 wird nach der Angabe „66 Abs. 7,“
   die Angabe „§§ 80c bis 80f,“ eingefügt.

                       Artikel 8

            Änderung des Gesetzes

   über die Landwirtschaftliche Rentenbank
   In § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft-
liche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 607) geändert worden ist, werden die Wörter
„das Girogeschäft“ durch die Wörter „Zahlungsdienste
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 9

                    Inkrafttreten

  (1) In Artikel 1 treten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 6, § 18
Abs. 3, § 19 Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 29a Abs. 3 und § 30
Abs. 3 sowie in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 31. Oktober
2009 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 25. Juni 2009
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister der

Finanzen
                                         Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1506. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d9aa700e34894e88….