Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 810
BGBl. 2008 I S. 810 · 37.739 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung
des Münzgesetzes
Vom 8. Mai 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des
Gesetzes zur Behandlung
von Gebührenbescheiden der
Behörden der Deutschen Demokratischen
Republik für die Genehmigung der Verbringung
von Kraftfahrzeugen und anderen Waren
im grenzüberschreitenden Reiseverkehr
(105-25)
Das Gesetz zur Behandlung von Gebührenbeschei-
den der Behörden der Deutschen Demokratischen Re-
publik für die Genehmigung der Verbringung von Kraft-
fahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreiten-
den Reiseverkehr vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395,
1404) wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung des
Gesetzes über die
Förderung des Wohnungsbaues
für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des
Wohnungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin
(240-5)
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues
für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Woh-
nungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
240-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge-
hoben.
Artikel 3
Aufhebung der
Ersten Verordnung zur Durchführung
von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
(251-6-1)
Die Erste Verordnung zur Durchführung von Artikel 19
des Haushaltssicherungsgesetzes vom 22. März 1966
(BGBl. I S. 186), geändert durch § 1 der Verordnung
vom 7. März 1967 (BGBl. I S. 277), wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung der
Zweiten Verordnung zur Durchführung
von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
(251-6-2)
Die Zweite Verordnung zur Durchführung von Arti-
kel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 7. März
1967 (BGBl. I S. 277) wird aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der
Verordnung über die Umlegung der
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für
den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
(4110-4-3)
Die Verordnung über die Umlegung der Kosten des
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der
Jahre 1994 bis 1997 vom 21. November 1997 (BGBl. I
S. 2746) wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes
(4139-1)
Das Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), wird aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung des
Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
(4139-1-1)
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wert-
papierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4
Abs. 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
wird aufgehoben.
Artikel 8
Aufhebung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
(4139-1-2)
Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38
Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45),
wird aufgehoben.
Artikel 9
Aufhebung des
Dritten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
(4139-1-3)
Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
§§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964
(BGBl. I S. 45), wird aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung des
Gesetzes zur Bereinigung der auf
Reichsmark lautenden Wertpapiere der
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
(4139-1-5)
Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lau-
tenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche
Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch § 14 Abs. 5 des Geset-
zes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird
aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Gesetzes über die Einführung des
deutschen Rechts auf dem Gebiete der
Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(600-2)
Der Zweite und der Dritte Teil sowie § 108 des Ge-
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf
dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung werden aufgehoben.
Artikel 12
Aufhebung der
Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes
über die Einführung des deutschen
Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(600-2-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete
der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
vom 3. Juli 1959 (BGBl. I S. 410; BGBl. III 600-2-1) wird
aufgehoben.
Artikel 13
Aufhebung der
Verordnung über Vergütung
und Nacherhebung von Zöllen,
Verbrauchsteuern und Steuern auf
Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland
(600-2-2)
Die Verordnung über Vergütung und Nacherhebung
von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferun-
gen und sonstige Leistungen im Saarland vom 1. Juli
1959 (BAnz. Nr. 124 vom 3. Juli 1959; BGBl. III 600-2-2)
wird aufgehoben.
Artikel 14
Aufhebung der
Verordnung zur Festsetzung der
Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien
im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
(600-2-3)
Die Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der
Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanz-
direktion Saarbrücken in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 600-2-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 15
Aufhebung der
Verordnung zur Festsetzung
von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-
Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994
(604-1-1)
Die Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlun-
gen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis
1994 vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1580) wird auf-
gehoben.

Artikel 16
Aufhebung der
Verordnung zur
Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004
(605-1-10-15)
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Ge-
meindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 vom 28. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2444) wird aufgehoben.
Artikel 17
Aufhebung der
Verordnung zur
Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005
(605-1-10-16)
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Ge-
meindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 485) wird aufgehoben.
Artikel 18
Aufhebung der
Verordnung zur Erhebung einer
Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt
(612-1-7-2)
Die Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf
vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005
(BGBl. I S. 3165) wird aufgehoben.
Artikel 19
Aufhebung des
Gesetzes zur Aussetzung der
Brennrechtsveranlagung 1992/93
(612-7-8)
Das Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranla-
gung 1992/93 vom 29. November 1990 (BGBl. I S. 2569)
wird aufgehoben.
Artikel 20
Aufhebung der
Verordnung über die Vergabe von
Brennrechten an Brennereien in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(612-7-9)
Die Verordnung über die Vergabe von Brennrechten
an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet vom 27. Mai 1991 (BGBl. I
S. 1194) wird aufgehoben.
Artikel 21
Aufhebung des
Gesetzes über die Einbeziehung
von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet
(613-1-9)
Das Gesetz über die Einbeziehung von Teilen des
Freihafens Hamburg in das Zollgebiet vom 30. März
1971 (BGBl. I S. 280) wird aufgehoben.
Artikel 22
Aufhebung des
Gesetzes über die Verplombung im
Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
(613-6-5)
Das Gesetz über die Verplombung im Durchgangs-
verkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Berlin (West) vom 23. Juni 1972
(BGBl. I S. 985), geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird auf-
gehoben.
Artikel 23
Aufhebung der
Verordnung zum Verplombungsgesetz
(613-6-5-1)
Die Verordnung zum Verplombungsgesetz vom
24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2021), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 1. Juni 1977 (BGBl. I S. 803,
1893), wird aufgehoben.
Artikel 24
Änderung des
Gesetzes zur Verteilung von
Entschädigungen für deutsches
Vermögen in Ägypten und in Honduras
sowie zum Abkommen vom 28. April 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung
gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen
(623-3)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Verteilung von
Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten
und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April
1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung
gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen vom
19. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 282, 1041), werden
aufgehoben.
Artikel 25
Aufhebung des
Gesetzes über die
Abgeltung von Besatzungsschäden
(624-1)
Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungs-
schäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Ge-
setzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird
aufgehoben.
Artikel 26
Aufhebung des
Gesetzes zur Anpassung des
Rechnungsjahres an das Kalenderjahr
(63-1-1)
Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an
das Kalenderjahr in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 63-1-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 27
Änderung des
Haushaltssicherungsgesetzes
(63-8)
Die Artikel 6 bis 8, 18 Nr. 4, Artikel 19 und 23 des
Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965
(BGBl. I S. 2065, 2176), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 28
Änderung des
Finanzplanungsgesetzes
(63-9)
Die Artikel 5 und 17 des Finanzplanungsgesetzes
vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697), das zuletzt
durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 29
Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der Haushaltsstruktur im Geltungs-
bereich des Arbeitsförderungs- und
des Bundesversorgungsgesetzes
(63-15-2)
Die Artikel 1 § 2, Artikel 2 § 2 und Artikel 4 des Ge-
setzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Gel-
tungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundes-
versorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3113) werden aufgehoben.
Artikel 30
Aufhebung des
Gesetzes zur Personaleinsparung
in der mittelbaren Bundesverwaltung
(63-17)
Das Gesetz zur Personaleinsparung in der mittel-
baren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1523, 1528), geändert durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857),
wird aufgehoben.
Artikel 31
Änderung des
Haushaltsbegleitgesetzes 1984
(63-19)
Die Artikel 25 Abs. 5 und Artikel 38 des Haushalts-
begleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I
S. 1532, 1984 I S. 107, 261) werden aufgehoben.
Artikel 32
Aufhebung des
Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetzes
(653-7)
Das Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vom
9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449) wird aufgehoben.
Artikel 33
Änderung des Münzgesetzes
(690-2)
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „100“ durch
die Angabe „200“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbescha-
det des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen
in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung
des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere
gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.“
2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „den Bundeskassen
und“ gestrichen.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Gebührenerhebung;
Anforderungen bei Einreichung
von Münzen zum Umtausch
(1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die
Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Ge-
denkmünzen durch die Deutsche Bundesbank wer-
den Gebühren erhoben. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank die Gebührentatbestände
und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei
der Bemessung der Gebührensätze sind der Verwal-
tungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaft-
liche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
lung zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist
dabei der Nennwert der eingereichten Münzen. Die
Höhe der Gebühren sollte sich an der Empfehlung
(2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005
zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Be-
handlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-
Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils gel-
tenden Fassung orientieren. In der Rechtsverord-
nung können Gebührenermäßigungen und Gebüh-
renbefreiungen auch abweichend vom Verwaltungs-
kostengesetz bestimmt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird fer-
ner ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Ver-
packen und die Kennzeichnung der Verpackung
von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
und deutschen Euro-Gedenkmünzen, die bei der
Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht
werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen
an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung
der Verpackung sollten sich an der Empfehlung
(2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005
zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Be-
handlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-

Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils gel-
tenden Fassung orientieren. Bei Nichterfüllung der
Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den
Umtausch ablehnen. Die einreichende Person oder
Stelle hat die Münzen, deren Umtausch nach Satz 3
abgelehnt worden ist, zurückzunehmen und die mit
der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen.“
4. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 34
Änderung des
Gesetzes über die drei Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die deutschen Vermögenswerte in der
Schweiz, über die Regelung der Forderungen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich
und zum deutschen Lastenausgleich
(7411-6)
Die §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die drei Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deut-
schen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Rege-
lung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und
zum deutschen Lastenausgleich in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 35
Aufhebung des
Gesetzes über die
Verlängerung der in
§ 3 des Gesetzes über die
drei Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die deutschen Vermögenswerte in der
Schweiz, über die Regelung der Forderungen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen
das ehemalige Deutsche Reich und zum
deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen
(7411-6-1)
Das Gesetz über die Verlängerung der in § 3 des Ge-
setzes über die drei Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in
der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehe-
malige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenaus-
gleich enthaltenen Fristen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7411-6-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 36
Änderung des
Gesetzes zu den
am 22. März 1956 in
Bonn unterzeichneten
drei Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden über
deutsche Vermögenswerte in Schweden,
über die Wiederherstellung gewerblicher
Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich
(7411-7)
Die §§ 2 bis 5 des Gesetzes zu den am 22. März
1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in
Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher
Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7411-7, veröffentlichten bereinigten Fassung werden
aufgehoben.
Artikel 37
Änderung des
Gesetzes zu den
drei Abkommen vom
3. April 1958 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Portugiesischen Republik
über deutsche Vermögenswerte in Portugal,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes und über die Liquidation des früheren
deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs
(7411-8)
Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes zu den drei Abkom-
men vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über
deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liqui-
dation des früheren deutsch-portugiesischen Verrech-
nungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 47 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 38
Änderung des
Gesetzes zu dem
Abkommen vom 22. Dezember 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des
früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs
(7411-9)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liqui-
dation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungs-
verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden
aufgehoben.

Artikel 39
Änderung des
Gesetzes zu dem
Abkommen vom 4. August 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kolumbien über
deutsche Vermögenswerte in Kolumbien
(745-1)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 4. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kolumbien über deut-
sche Vermögenswerte in Kolumbien vom 21. März 1964
(BGBl. 1964 II S. 257) werden aufgehoben.
Artikel 40
Aufhebung des
Gesetzes über die
Verteilung des auf die
Bundesrepublik Deutschland entfallenden
Anteils an der von Israel für das deutsche
weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen
vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung
(745-2)
Das Gesetz über die Verteilung des auf die Bundes-
republik Deutschland entfallenden Anteils an der von
Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel
nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Ent-
schädigung vom 29. März 1965 (BGBl. I S. 189, 663)
wird aufgehoben.
Artikel 41
Änderung des
Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kaiserreich Äthiopien über die Ent-
schädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien
(745-3)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zum Vertrag vom
21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschä-
digung für das deutsche Vermögen in Äthiopien vom
21. Oktober 1965 (BGBl. 1965 II S. 1521) werden auf-
gehoben.
Artikel 42
Änderung des
Gesetzes zu dem
Abkommen vom 19. Oktober 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik über
die Regelung vermögensrechtlicher,
wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten
Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten
(745-4)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über die
Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und fi-
nanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhän-
gender Angelegenheiten vom 25. Februar 1969
(BGBl. 1969 II S. 353), das durch § 20 des Gesetzes
vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 697) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 43
Änderung des
Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes
(7601-3)
Der Zweite Abschnitt des Dritten Umstellungsergän-
zungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33),
das durch § 33 des Gesetzes vom 21. März 1972
(BGBl. I S. 465) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 44
Aufhebung der
Verordnung über die
Umstellungsrechnung der
Versicherungsunternehmen aus
Anlass der Neuordnung des Geldwesens
(7601-6-3)
Die Verordnung über die Umstellungsrechnung der
Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuord-
nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 45
Aufhebung der
Verordnung über die
Abwicklung der Deutschen
Kriegsversicherungsgemeinschaft
und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der
Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft
(7601-6-9)
Die Verordnung über die Abwicklung der Deutschen
Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgeglie-
derten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversiche-
rungs-Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-9, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 46
Aufhebung des
Gesetzes zur Abwicklung
der unter Sonderverwaltung
stehenden Vermögen von Kreditinstituten,
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
(7601-13)
Das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwal-
tung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versi-
cherungsunternehmen und Bausparkassen vom
21. März 1972 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch
Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), wird aufgehoben.
Artikel 47
Aufhebung der
Westvermögen-Zuführungsverordnung
(7601-13-1)
Die Westvermögen-Zuführungsverordnung vom
23. August 1974 (BGBl. I S. 2082) wird aufgehoben.

Artikel 48
Aufhebung des
Rentenaufbesserungsgesetzes
(7602-1)
Das Rentenaufbesserungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466), wird aufgehoben.
Artikel 49
Aufhebung des
Gesetzes zur
Aufbesserung von Leistungen aus
Renten- und Pensionsversicherungen
sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
(7602-2)
Das Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus
Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapi-
talzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird aufgeho-
ben.
Artikel 50
Aufhebung des
Gesetzes zur weiteren
Aufbesserung von Leistungen
aus Renten- und Pensionsversicherungen
sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
(7602-3)
Das Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistun-
gen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie
aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 51
Aufhebung des
Gesetzes über die Liquidation
der Deutschen Reichsbank und
der Deutschen Golddiskontbank
(7620-6)
Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1975 (BGBl. I S. 3123), wird aufgehoben.
Artikel 52
Aufhebung der
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Liquidation der Deutschen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
(7620-6-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der
Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 53
Aufhebung des
Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung
über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
(7620-7)
Das Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über
das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Artikel 54
Aufhebung des
Gemeindeumschuldungsgesetzes
(7626-1)
Das Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1933 (RGBl. I S. 647; BGBl. III 7626-1) wird auf-
gehoben.
Artikel 55
Aufhebung der
Durchführungsverordnung
zum Gemeindeumschuldungsgesetz
vom 21. September 1933
(7626-1-1)
Die Durchführungsverordnung zum Gemeindeum-
schuldungsgesetz vom 21. September 1933 (RGBl. I
S. 650; BGBl. III 7626-1-1) wird aufgehoben.
Artikel 56
Aufhebung der
Verordnung des
Reichspräsidenten über Maßnahmen
auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung
(7631-6)
Die Verordnung des Reichspräsidenten über Maß-
nahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwal-
tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7631-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch § 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. No-
vember 1972 (BGBl. I S. 2097), wird aufgehoben.
Artikel 57
Aufhebung der
Verordnung über die
Änderung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung
(7632-4-1)
Die Verordnung über die Änderung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
rung vom 15. Januar 1982 (BAnz. Nr. 19 vom 29. Januar
1982) wird aufgehoben.

Artikel 58
Aufhebung der
Verordnung über die
Änderung der Versicherungs-
bedingungen in der Rechtsschutzversicherung
(7632-4-2)
Die Verordnung über die Änderung der Versiche-
rungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung
vom 25. März 1987 (BAnz. S. 3385) wird aufgehoben.
Artikel 59
Änderung des
Ersten Gesetzes
zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
(810-1-49)
Die Artikel 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Umset-
zung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumspro-
gramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353,
1994 I S. 72) werden aufgehoben.
Artikel 60
Änderung des
Gesetzes zu dem Vertrag
vom 27. November 1961
zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik
Österreich zur Regelung von Schäden der
Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über
weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem
sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag)
(826-2-7)
Die Artikel 2 bis 6 und 8 des Gesetzes zu dem Ver-
trag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Republik Österreich zur
Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler
und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fra-
gen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichs-
vertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 826-2-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli
1969 (BGBl. 1969 II S. 1233) geändert worden ist, wer-
den aufgehoben.
Artikel 61
Aufhebung
des Gesetzes zur
Feststellung von rechtswidrigen
Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-
rungsumstellung von Mark der Deutschen
Demokratischen Republik in Deutsche Mark
(IV-4)
Das Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen
Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung
von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in
Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 45 des Gesetzes
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird aufge-
hoben.
Artikel 62
Aufhebung partiellen Bundesrechts
Die nachfolgenden Rechtsvorschriften für Nordrhein-
Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
Hamburg werden als Bundesrecht aufgehoben:
1. die Verordnung über die Lebens- und Rentenversi-
cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
sens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 9 Abs. 13 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
2. die Verordnung über die Schadens-, Unfall- und
Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung
des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7602-7-1-a, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
3. die Zweite Verordnung über die Schadens-, Unfall-
und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9
Abs. 14 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631),
4. die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall-
und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-3-a, veröffent-
lichten bereinigten Fassung.
Artikel 62a
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794,
3814), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik
Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangs-
buchstaben des Nachnamens oder bei Personen-
und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A
bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik
Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangs-
buchstaben des Nachnamens oder des Firmenna-
mens N bis Z.“
Artikel 62b
Änderung der
Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
Die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für
die Einkommensteuer von im Ausland
ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes
(Arbeitnehmer-Zuständigkeits-
verordnung-Bau – ArbZustBauV)“.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen
ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1
oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der
Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer ab-
weichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das
für seinen Arbeitgeber zuständig ist.“
Artikel 63
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b
am 1. April 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 8. Mai 2008
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
l a M e r k e l
Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 810. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 42106cb5f6b7d71e….