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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 810

BGBl. 2008 I S. 810 · 37.739 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 810
                                   Gesetz
          zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich
   des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung
des Münzgesetzes
                                                Vom 8. Mai 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Aufhebung des
             Gesetzes zur Behandlung
          von Gebührenbescheiden der
    Behörden der Deutschen Demokratischen
  Republik für die Genehmigung der Verbringung
     von Kraftfahrzeugen und anderen Waren
     im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

                       (105-25)

   Das Gesetz zur Behandlung von Gebührenbeschei-
den der Behörden der Deutschen Demokratischen Re-
publik für die Genehmigung der Verbringung von Kraft-
fahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreiten-
den Reiseverkehr vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395,
1404) wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                 Aufhebung des
                Gesetzes über die
        Förderung des Wohnungsbaues
 für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des
Wohnungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin

                        (240-5)

   Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues
für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Woh-
nungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
240-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge-
hoben.

                       Artikel 3
                  Aufhebung der
      Ersten Verordnung zur Durchführung
 von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes

                      (251-6-1)
  Die Erste Verordnung zur Durchführung von Artikel 19
des Haushaltssicherungsgesetzes vom 22. März 1966
(BGBl. I S. 186), geändert durch § 1 der Verordnung
vom 7. März 1967 (BGBl. I S. 277), wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                  Aufhebung der
      Zweiten Verordnung zur Durchführung
 von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes

                      (251-6-2)
   Die Zweite Verordnung zur Durchführung von Arti-
kel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 7. März
1967 (BGBl. I S. 277) wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                 Aufhebung der
       Verordnung über die Umlegung der

      Kosten des Bundesaufsichtsamtes für
  den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997

                      (4110-4-3)
   Die Verordnung über die Umlegung der Kosten des
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der
Jahre 1994 bis 1997 vom 21. November 1997 (BGBl. I
S. 2746) wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                  Aufhebung des
          Wertpapierbereinigungsgesetzes

                       (4139-1)
  Das Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, ver-
BGBl. 2008, Seite 811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 811
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                 Aufhebung des
           Gesetzes zur Änderung und
  Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
                      (4139-1-1)

   Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wert-

papierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4
Abs. 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
wird aufgehoben.

                       Artikel 8
                 Aufhebung des
       Zweiten Gesetzes zur Änderung und
  Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
                      (4139-1-2)
   Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38
Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45),
wird aufgehoben.

                       Artikel 9

                  Aufhebung des
        Dritten Gesetzes zur Änderung und
  Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
                      (4139-1-3)

   Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des

Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
§§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964
(BGBl. I S. 45), wird aufgehoben.

                      Artikel 10
                 Aufhebung des
        Gesetzes zur Bereinigung der auf

     Reichsmark lautenden Wertpapiere der
 Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
                      (4139-1-5)
   Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lau-
tenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche
Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch § 14 Abs. 5 des Geset-
zes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird
aufgehoben.

                      Artikel 11
                   Änderung des
        Gesetzes über die Einführung des
      deutschen Rechts auf dem Gebiete der
  Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

                        (600-2)
  Der Zweite und der Dritte Teil sowie § 108 des Ge-
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf

dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung werden aufgehoben.

                       Artikel 12

                   Aufhebung der
                   Verordnung zur
             Durchführung des Gesetzes

         über die Einführung des deutschen

        Rechts auf dem Gebiete der Steuern,

       Zölle und Finanzmonopole im Saarland

                       (600-2-1)

   Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete
der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
vom 3. Juli 1959 (BGBl. I S. 410; BGBl. III 600-2-1) wird
aufgehoben.

                       Artikel 13

                  Aufhebung der
            Verordnung über Vergütung
           und Nacherhebung von Zöllen,
         Verbrauchsteuern und Steuern auf
 Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland

                       (600-2-2)

   Die Verordnung über Vergütung und Nacherhebung
von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferun-
gen und sonstige Leistungen im Saarland vom 1. Juli
1959 (BAnz. Nr. 124 vom 3. Juli 1959; BGBl. III 600-2-2)

wird aufgehoben.

                       Artikel 14

                 Aufhebung der
         Verordnung zur Festsetzung der
    Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien
  im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

                       (600-2-3)

   Die Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der
Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanz-
direktion Saarbrücken in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 600-2-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 15

                  Aufhebung der
            Verordnung zur Festsetzung
     von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-
        Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994

                       (604-1-1)

  Die Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlun-
gen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis
1994 vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1580) wird auf-
gehoben.
BGBl. 2008, Seite 812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 812
                       Artikel 16
                  Aufhebung der
                  Verordnung zur
          Festsetzung der Erhöhungszahl
  für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004
                     (605-1-10-15)
   Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Ge-
meindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 vom 28. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2444) wird aufgehoben.

                       Artikel 17
                  Aufhebung der
                  Verordnung zur
          Festsetzung der Erhöhungszahl
  für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005

                     (605-1-10-16)
   Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Ge-
meindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 485) wird aufgehoben.

                       Artikel 18
                   Aufhebung der
           Verordnung zur Erhebung einer
      Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt
                      (612-1-7-2)

  Die Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf
vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005
(BGBl. I S. 3165) wird aufgehoben.

                       Artikel 19
                   Aufhebung des
            Gesetzes zur Aussetzung der
           Brennrechtsveranlagung 1992/93

                       (612-7-8)
   Das Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranla-
gung 1992/93 vom 29. November 1990 (BGBl. I S. 2569)
wird aufgehoben.

                       Artikel 20
                   Aufhebung der
          Verordnung über die Vergabe von
      Brennrechten an Brennereien in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

                       (612-7-9)
   Die Verordnung über die Vergabe von Brennrechten
an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet vom 27. Mai 1991 (BGBl. I
S. 1194) wird aufgehoben.

                       Artikel 21
                   Aufhebung des
          Gesetzes über die Einbeziehung
von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet
                       (613-1-9)
  Das Gesetz über die Einbeziehung von Teilen des
Freihafens Hamburg in das Zollgebiet vom 30. März
1971 (BGBl. I S. 280) wird aufgehoben.

                      Artikel 22
                 Aufhebung des
        Gesetzes über die Verplombung im
  Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen
 der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
                      (613-6-5)
   Das Gesetz über die Verplombung im Durchgangs-
verkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Berlin (West) vom 23. Juni 1972
(BGBl. I S. 985), geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird auf-
gehoben.

                      Artikel 23
                 Aufhebung der
       Verordnung zum Verplombungsgesetz
                     (613-6-5-1)

  Die Verordnung zum Verplombungsgesetz vom
24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2021), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 1. Juni 1977 (BGBl. I S. 803,
1893), wird aufgehoben.

                      Artikel 24
                  Änderung des
            Gesetzes zur Verteilung von
          Entschädigungen für deutsches
       Vermögen in Ägypten und in Honduras
     sowie zum Abkommen vom 28. April 1980
  zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung
 gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen

                       (623-3)
  Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Verteilung von
Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten
und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April
1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung
gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen vom
19. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 282, 1041), werden
aufgehoben.

                      Artikel 25
                 Aufhebung des
                Gesetzes über die
        Abgeltung von Besatzungsschäden
                       (624-1)

  Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungs-
schäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Ge-
setzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird
aufgehoben.

                      Artikel 26
                 Aufhebung des
           Gesetzes zur Anpassung des
       Rechnungsjahres an das Kalenderjahr
                       (63-1-1)
   Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an
das Kalenderjahr in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 63-1-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 813
                        Artikel 27
                   Änderung des
            Haushaltssicherungsgesetzes
                          (63-8)
  Die Artikel 6 bis 8, 18 Nr. 4, Artikel 19 und 23 des
Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965
(BGBl. I S. 2065, 2176), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259)
geändert worden ist, werden aufgehoben.

                        Artikel 28

                    Änderung des

               Finanzplanungsgesetzes

                          (63-9)
  Die Artikel 5 und 17 des Finanzplanungsgesetzes
vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697), das zuletzt
durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden
aufgehoben.

                        Artikel 29
                   Änderung des
             Gesetzes zur Verbesserung
         der Haushaltsstruktur im Geltungs-

         bereich des Arbeitsförderungs- und

          des Bundesversorgungsgesetzes

                        (63-15-2)
   Die Artikel 1 § 2, Artikel 2 § 2 und Artikel 4 des Ge-
setzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Gel-
tungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundes-
versorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3113) werden aufgehoben.

                        Artikel 30

                    Aufhebung des
          Gesetzes zur Personaleinsparung
        in der mittelbaren Bundesverwaltung
                         (63-17)

   Das Gesetz zur Personaleinsparung in der mittel-

baren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981

(BGBl. I S. 1523, 1528), geändert durch Artikel 32 des

Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857),

wird aufgehoben.

                        Artikel 31
                    Änderung des
            Haushaltsbegleitgesetzes 1984
                         (63-19)

   Die Artikel 25 Abs. 5 und Artikel 38 des Haushalts-

begleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I

S. 1532, 1984 I S. 107, 261) werden aufgehoben.

                        Artikel 32
                  Aufhebung des
     Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetzes

                         (653-7)

   Das Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vom
9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449) wird aufgehoben.

                      Artikel 33
            Änderung des Münzgesetzes
                        (690-2)
   Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „100“ durch
     die Angabe „200“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbescha-

     det des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur
     Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
     Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen
     in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung
     des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere
     gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.“
2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „den Bundeskassen
   und“ gestrichen.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                          „§ 9a
                  Gebührenerhebung;

             Anforderungen bei Einreichung

              von Münzen zum Umtausch

     (1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die
  Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf
  geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Ge-
  denkmünzen durch die Deutsche Bundesbank wer-
  den Gebühren erhoben. Das Bundesministerium der
  Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der
  Deutschen Bundesbank die Gebührentatbestände
  und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei
  der Bemessung der Gebührensätze sind der Verwal-
  tungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaft-
  liche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
  lung zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist
  dabei der Nennwert der eingereichten Münzen. Die
  Höhe der Gebühren sollte sich an der Empfehlung

  (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005

  zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Be-

  handlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-

  Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils gel-

  tenden Fassung orientieren. In der Rechtsverord-
  nung können Gebührenermäßigungen und Gebüh-
  renbefreiungen auch abweichend vom Verwaltungs-
  kostengesetz bestimmt werden.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird fer-
  ner ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen
  Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Ver-

  packen und die Kennzeichnung der Verpackung

  von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
  und deutschen Euro-Gedenkmünzen, die bei der
  Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht
  werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen
  an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung
  der Verpackung sollten sich an der Empfehlung

  (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005
  zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Be-
  handlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-
BGBl. 2008, Seite 814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 814
  Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils gel-
  tenden Fassung orientieren. Bei Nichterfüllung der
  Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den
  Umtausch ablehnen. Die einreichende Person oder
  Stelle hat die Münzen, deren Umtausch nach Satz 3
  abgelehnt worden ist, zurückzunehmen und die mit
  der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen.“

4. § 13 wird aufgehoben.

                      Artikel 34

                  Änderung des

        Gesetzes über die drei Abkommen

    zwischen der Bundesrepublik Deutschland

   und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    über die deutschen Vermögenswerte in der

   Schweiz, über die Regelung der Forderungen

     der Schweizerischen Eidgenossenschaft

      gegen das ehemalige Deutsche Reich
       und zum deutschen Lastenausgleich

                       (7411-6)

   Die §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die drei Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deut-
schen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Rege-
lung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und
zum deutschen Lastenausgleich in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

                      Artikel 35

                  Aufhebung des
                 Gesetzes über die
                Verlängerung der in
             § 3 des Gesetzes über die
           drei Abkommen zwischen der
         Bundesrepublik Deutschland und
     der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    über die deutschen Vermögenswerte in der
   Schweiz, über die Regelung der Forderungen

  der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen

     das ehemalige Deutsche Reich und zum

  deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen

                      (7411-6-1)

   Das Gesetz über die Verlängerung der in § 3 des Ge-
setzes über die drei Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in
der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehe-
malige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenaus-
gleich enthaltenen Fristen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7411-6-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 36
                 Änderung des
                Gesetzes zu den
              am 22. März 1956 in
             Bonn unterzeichneten
           drei Abkommen zwischen
        der Bundesrepublik Deutschland
      und dem Königreich Schweden über
    deutsche Vermögenswerte in Schweden,
    über die Wiederherstellung gewerblicher
Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich
                        (7411-7)

   Die §§ 2 bis 5 des Gesetzes zu den am 22. März
1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwi-

schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-

nigreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in

Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher

Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

7411-7, veröffentlichten bereinigten Fassung werden

aufgehoben.

                       Artikel 37
                  Änderung des
                 Gesetzes zu den
               drei Abkommen vom
            3. April 1958 zwischen der
           Bundesrepublik Deutschland
         und der Portugiesischen Republik
    über deutsche Vermögenswerte in Portugal,
     auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
  schutzes und über die Liquidation des früheren
  deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs
                        (7411-8)
  Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes zu den drei Abkom-
men vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über
deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liqui-
dation des früheren deutsch-portugiesischen Verrech-
nungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 47 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,
werden aufgehoben.

                       Artikel 38

                  Änderung des

                Gesetzes zu dem

       Abkommen vom 22. Dezember 1959

    zwischen der Bundesrepublik Deutschland
 und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des
früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs

                        (7411-9)
  Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liqui-
dation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungs-
verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 815
                      Artikel 39
                  Änderung des
                 Gesetzes zu dem
          Abkommen vom 4. August 1962
     zwischen der Bundesrepublik Deutschland
         und der Republik Kolumbien über

      deutsche Vermögenswerte in Kolumbien

                        (745-1)
  Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 4. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kolumbien über deut-
sche Vermögenswerte in Kolumbien vom 21. März 1964
(BGBl. 1964 II S. 257) werden aufgehoben.

                      Artikel 40

                  Aufhebung des
                 Gesetzes über die
               Verteilung des auf die
     Bundesrepublik Deutschland entfallenden

     Anteils an der von Israel für das deutsche

weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen

    vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung

                        (745-2)
   Das Gesetz über die Verteilung des auf die Bundes-
republik Deutschland entfallenden Anteils an der von
Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel
nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Ent-
schädigung vom 29. März 1965 (BGBl. I S. 189, 663)
wird aufgehoben.

                      Artikel 41

                  Änderung des
     Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland

   und dem Kaiserreich Äthiopien über die Ent-

schädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien

                        (745-3)
   Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zum Vertrag vom
21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschä-
digung für das deutsche Vermögen in Äthiopien vom
21. Oktober 1965 (BGBl. 1965 II S. 1521) werden auf-
gehoben.

                      Artikel 42

                   Änderung des

                  Gesetzes zu dem
         Abkommen vom 19. Oktober 1967
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland
        und der Italienischen Republik über
       die Regelung vermögensrechtlicher,
 wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten
 Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten

                        (745-4)
  Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über die
Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und fi-
nanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhän-
gender Angelegenheiten vom 25. Februar 1969

(BGBl. 1969 II S. 353), das durch § 20 des Gesetzes
vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 697) geändert worden ist,
werden aufgehoben.

                      Artikel 43
                  Änderung des
      Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes

                      (7601-3)

  Der Zweite Abschnitt des Dritten Umstellungsergän-

zungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33),
das durch § 33 des Gesetzes vom 21. März 1972
(BGBl. I S. 465) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 44

                  Aufhebung der
               Verordnung über die
            Umstellungsrechnung der
         Versicherungsunternehmen aus
     Anlass der Neuordnung des Geldwesens

                     (7601-6-3)

   Die Verordnung über die Umstellungsrechnung der

Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuord-

nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                      Artikel 45

                 Aufhebung der
              Verordnung über die
            Abwicklung der Deutschen
        Kriegsversicherungsgemeinschaft
   und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der
  Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft

                     (7601-6-9)

   Die Verordnung über die Abwicklung der Deutschen

Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgeglie-

derten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversiche-
rungs-Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-9, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                      Artikel 46

                 Aufhebung des
             Gesetzes zur Abwicklung
           der unter Sonderverwaltung
     stehenden Vermögen von Kreditinstituten,

  Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

                      (7601-13)

   Das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwal-
tung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versi-
cherungsunternehmen und Bausparkassen vom
21. März 1972 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch
Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), wird aufgehoben.

                      Artikel 47

                 Aufhebung der
       Westvermögen-Zuführungsverordnung

                     (7601-13-1)

  Die Westvermögen-Zuführungsverordnung vom
23. August 1974 (BGBl. I S. 2082) wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 816
                      Artikel 48
                  Aufhebung des

           Rentenaufbesserungsgesetzes
                       (7602-1)
   Das Rentenaufbesserungsgesetz in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466), wird aufgehoben.

                      Artikel 49
                 Aufhebung des
                  Gesetzes zur
         Aufbesserung von Leistungen aus
       Renten- und Pensionsversicherungen
      sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
                       (7602-2)
   Das Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus
Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapi-
talzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird aufgeho-
ben.
                      Artikel 50
                  Aufhebung des
               Gesetzes zur weiteren
           Aufbesserung von Leistungen
      aus Renten- und Pensionsversicherungen

      sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
                       (7602-3)
   Das Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistun-
gen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie
aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                      Artikel 51

                  Aufhebung des

           Gesetzes über die Liquidation
          der Deutschen Reichsbank und
          der Deutschen Golddiskontbank
                       (7620-6)

  Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1975 (BGBl. I S. 3123), wird aufgehoben.

                      Artikel 52

                Aufhebung der
        Verordnung zur Durchführung des
  Gesetzes über die Liquidation der Deutschen
 Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
                      (7620-6-1)

   Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der
Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                      Artikel 53

                 Aufhebung des
   Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung
  über das Vermögen der Deutschen Reichsbank

                       (7620-7)

  Das Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über
das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.

                      Artikel 54

                 Aufhebung des
          Gemeindeumschuldungsgesetzes
                       (7626-1)

  Das Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1933 (RGBl. I S. 647; BGBl. III 7626-1) wird auf-
gehoben.

                      Artikel 55
                 Aufhebung der
            Durchführungsverordnung
        zum Gemeindeumschuldungsgesetz
             vom 21. September 1933

                      (7626-1-1)

   Die Durchführungsverordnung zum Gemeindeum-
schuldungsgesetz vom 21. September 1933 (RGBl. I
S. 650; BGBl. III 7626-1-1) wird aufgehoben.

                      Artikel 56

                 Aufhebung der
                Verordnung des
      Reichspräsidenten über Maßnahmen

auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung

                       (7631-6)

   Die Verordnung des Reichspräsidenten über Maß-
nahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwal-
tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7631-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch § 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. No-
vember 1972 (BGBl. I S. 2097), wird aufgehoben.

                      Artikel 57

                    Aufhebung der
                 Verordnung über die
             Änderung der Allgemeinen
             Versicherungsbedingungen
           für die Haftpflichtversicherung

                      (7632-4-1)

  Die Verordnung über die Änderung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
rung vom 15. Januar 1982 (BAnz. Nr. 19 vom 29. Januar
1982) wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 817
                      Artikel 58
                  Aufhebung der
              Verordnung über die
          Änderung der Versicherungs-
   bedingungen in der Rechtsschutzversicherung
                      (7632-4-2)
  Die Verordnung über die Änderung der Versiche-
rungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung
vom 25. März 1987 (BAnz. S. 3385) wird aufgehoben.

                      Artikel 59

                  Änderung des
                 Ersten Gesetzes
            zur Umsetzung des Spar-,
   Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
                      (810-1-49)
  Die Artikel 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Umset-
zung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumspro-
gramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353,
1994 I S. 72) werden aufgehoben.

                      Artikel 60

                   Änderung des
             Gesetzes zu dem Vertrag
              vom 27. November 1961
           zwischen der Bundesrepublik
           Deutschland und der Republik
    Österreich zur Regelung von Schäden der
   Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über
  weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem
 sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag)

                       (826-2-7)

   Die Artikel 2 bis 6 und 8 des Gesetzes zu dem Ver-
trag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Republik Österreich zur
Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler
und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fra-
gen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichs-
vertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 826-2-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli
1969 (BGBl. 1969 II S. 1233) geändert worden ist, wer-
den aufgehoben.

                      Artikel 61

                    Aufhebung
                des Gesetzes zur
         Feststellung von rechtswidrigen
       Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-
     rungsumstellung von Mark der Deutschen
    Demokratischen Republik in Deutsche Mark

                         (IV-4)

   Das Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen

Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung

von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in

Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501),

zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 45 des Gesetzes

vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird aufge-
hoben.

                       Artikel 62
         Aufhebung partiellen Bundesrechts
  Die nachfolgenden Rechtsvorschriften für Nordrhein-
Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
Hamburg werden als Bundesrecht aufgehoben:
1. die Verordnung über die Lebens- und Rentenversi-
   cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
   sens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, geändert durch Artikel 9 Abs. 13 des Ge-
   setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),

2. die Verordnung über die Schadens-, Unfall- und
   Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung
   des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 7602-7-1-a, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,
3. die Zweite Verordnung über die Schadens-, Unfall-
   und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
   nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a, veröffent-
   lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9
   Abs. 14 des Gesetzes vom 23. November 2007
   (BGBl. I S. 2631),

4. die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall-
   und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
   nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-3-a, veröffent-
   lichten bereinigten Fassung.

                      Artikel 62a

                 Änderung der
      Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

   § 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794,
3814), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik
     Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangs-
     buchstaben des Nachnamens oder bei Personen-
     und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A
     bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik
     Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangs-
     buchstaben des Nachnamens oder des Firmenna-
     mens N bis Z.“

                      Artikel 62b
                 Änderung der
   Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau

   Die    Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                      „Verordnung

           über die örtliche Zuständigkeit für

         die Einkommensteuer von im Ausland

      ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes

             (Arbeitnehmer-Zuständigkeits-

           verordnung-Bau – ArbZustBauV)“.

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2008, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
  „Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen
  ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1

  oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der
  Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer ab-
  weichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das
  für seinen Arbeitgeber zuständig ist.“

                      Artikel 63

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b
am 1. April 2008 in Kraft.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu

                             Berlin, den 8. Mai 2008
verkünden.
                                       Der Bundespräsident
                                           Horst Köhler
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e

                               Der Bundesminister der
l a M e r k e l

Finanzen
                                       Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 810. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 42106cb5f6b7d71e….