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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 801

BGBl. 2008 I S. 801 · 22.237 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 801
                                         Verordnung
     zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung,
        der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und
der Seefischereiverordnung
                                                Vom 8. Mai 2008

  Es verordnen
– auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, auch in
  Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Ver-
  pflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
  S. 1763, 1766), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des
  Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geän-
  dert worden ist, die Bundesregierung,
– auf Grund des § 9a des Gesetzes zur Durchführung
  der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Di-
  rektzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bundesregie-
  rung,

– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s
  und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8
  Abs. 1 Satz 1 sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Nr. 1
  und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
  samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni
  2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2
  des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
  gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
  erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das
  Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
  und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den
  Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
  und Technologie und

– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des InVeKoS-
  Daten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763,
  1769), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
  vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Finanzen sowie

– auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
  (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der
  Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
  geändert worden ist, das Bundesministerium für
  Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

                       Artikel 1
                  Änderung der
     Betriebsprämiendurchführungsverordnung
  Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der
     InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie an-

     gemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem
     Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das
     die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung
     stehen.“
  b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Artikels 30
     der Verordnung (EG) Nr. 795/2004“ die Wörter
     „der Kommission vom 21. April 2004 mit Durch-
     führungsbestimmungen zur Betriebsprämienre-
     gelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
     des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direkt-
     zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
     politik und mit bestimmten Stützungsregelungen
     für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU
     Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“
     eingefügt.

2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                          „§ 3b
                Bestimmung der Zahl der
              neuen Zahlungsansprüche für
        Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag

      Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Be-
  triebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonder-
  ter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung
  für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2
  und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
  ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zah-
  lungsansprüchen.“

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                          „§ 9a
                     Anwendung der
             Vorschriften über die Stilllegung

     Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit
  durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe
  der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund sol-
  cher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstill-
  legung ausgesetzt ist.“

4. Abschnitt 3 wird aufgehoben.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
     „Dauergrünland“ ein Komma und die Wörter „für
     Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschul-
     kulturen“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird je-
     weils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe
     „§ 5 Abs. 4c“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
       „(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab
     dem Jahr 2008 für die Flächen, die
     1. bei der Übertragung
BGBl. 2008, Seite 802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 802
        a) als Obstplantagen oder
        b) mit Reb- oder Baumschulkulturen
        als Dauerkulturen genutzt wurden und
      2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung
         zurückgegeben wurden oder werden,

      als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be-
      trag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä-
      miendurchführungsgesetzes auf der Grundlage
      der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprü-
      chen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag
      nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a
      einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be-
      triebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-
      den Betrages ermittelt.“

  e) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
     nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „ , auch in
     Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt.
  f) Absatz 9 wird aufgehoben.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“
     durch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt.
  b) Absatz 9 wird aufgehoben.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird je-

     weils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe
     „§ 5 Abs. 4c“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

        „(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab
      dem Jahr 2008 für die Flächen, die

      1. bei der Pacht oder beim Kauf
        a) als Obstplantagen oder
        b) mit Reb- oder Baumschulkulturen
        als Dauerkulturen genutzt wurden und

      2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung
         zurückgegeben wurden oder werden,

      als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be-
      trag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä-
      miendurchführungsgesetzes auf der Grundlage
      der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprü-
      chen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag
      nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a
      einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be-
      triebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-
      den Betrages ermittelt.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.“

8. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“
     durch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird aufgehoben.
9. Abschnitt 4a wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                     Änderung
              der InVeKoS-Verordnung
  Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                   Anwendungsbereich
      (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
   die Durchführung

   1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
      vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Re-
      geln für Direktzahlungen im Rahmen der Ge-
      meinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
      Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-
      licher Betriebe und zur Änderung der Verordnun-
      gen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG)
      Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG)
      Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/

      1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001
      (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden
      Fassung und der zu ihrer Durchführung erlasse-
      nen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
      ten über

      a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys-

         tem,

      b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-
         schaftlicher Betriebe, die dem Integrierten

         Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen,

         nach Maßgabe des Absatzes 2,

      c) die Durchführung und Kontrolle der Einhal-
         tung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti-
         kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV
         der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
      d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Arti-
         kel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

   2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
      vom 20. September 2005 über die Förderung
      der Entwicklung des ländlichen Raums durch
      den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
      Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.
      EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
      sung und der zu ihrer Durchführung erlassenen
      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
      über

      a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys-
         tem,
      b) die Durchführung und Kontrolle der Einhal-
         tung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti-
         kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV
         der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Ar-
         tikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
         (EG) Nr. 1698/2005,

      für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen
      nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,
   3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und
      der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,
BGBl. 2008, Seite 803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 803
  4. des    Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
     und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord-
     nung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.
     (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichne-
  ten Stützungsregelungen umfassen
  1. die einheitliche Betriebsprämie,
  2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,
  3. die Prämie für Eiweißpflanzen,

  4. die Beihilfe für Energiepflanzen,

  5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

  6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugerge-
     meinschaften,
  7. die Tabakbeihilfe.

     (3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stüt-

  zungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a

  anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die

  Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten

  Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit

  Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das

  Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direkt-

  zahlungen-Verpflichtungenverordnung und das In-

  VeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt

  unberührt.“
2. In § 2 werden

  a) in Absatz 1
     aa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch
         die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ und

     bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe
         „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“ und
  b) in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Buchstabe a
     und b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
     stabe a und b“

  ersetzt.

3. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
  „Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
  Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung
  landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in
  § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwen-
  den. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs
  ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifi-
  kator zu verwenden.“
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die zuständigen Stellen können für Anträge,
  Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster be-
  kannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch
  in elektronischer Form, bereithalten.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

             Elektronische Kommunikation

     (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente
  ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zu-
  gang eröffnet.
     (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach
  dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch
  die elektronische Form ersetzt werden, soweit in
  dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt
  ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Do-

  kument ein von der zuständigen Behörde zugelas-
  senes Authentifizierungsverfahren zu verwenden.
  Die zuständigen Behörden können
  1. die Verwendung einer qualifizierten elektroni-
     schen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Sig-
     naturgesetzes,
  2. die Verwendung einer fortgeschrittenen elektro-
     nischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Sig-
     naturgesetzes oder

  3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den

     Anforderungen an die elektronische Übermitt-
     lung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1
     der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis-
     sion vom 21. April 2004 mit Durchführungsbe-
     stimmungen zur Einhaltung anderweitiger Ver-

     pflichtungen, zur Modulation und zum Integrier-

     ten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der

     Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit

     gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im

     Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit

     bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber

     landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141

     S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genü-

     gen,

  zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsver-
  fahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifi-
  zierter oder fortgeschrittener elektronischer Signa-
  turen entsprechende Anwendung.

     (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektroni-
  sches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,
  teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe
  der für sie geltenden technischen Rahmenbedin-
  gungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger gel-
  tend, er könne das von der Behörde übermittelte
  elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie

  es ihm erneut in einem geeigneten Format oder
  als Schriftstück zu übermitteln.
     (4) Für die Übermittlung elektronischer Doku-
  mente sowie für die Übermittlung der einem elek-
  tronisch übermittelten Dokument beizufügenden
  Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt wer-
  den oder nicht elektronisch übermittelt werden kön-
  nen, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie
  bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.“
7. Im Abschnitt 2 wird nach der Abschnittsbezeich-
   nung folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

                    Betriebsnummer
     Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebs-
  inhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Num-
  mer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten

  Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag
     nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/
     2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum
     15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen bean-
     tragt werden, bei der zuständigen Landesstelle
     einzureichen.“
BGBl. 2008, Seite 804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 804
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Bankver-
          bindung des Betriebsinhabers und die zur
          Identifizierung des Betriebsinhabers von der
          zuständigen Landesstelle vergebene Num-
          mer (Betriebsnummer)“ durch die Wörter
          „Betriebsnummer und Bankverbindung des
          Betriebsinhabers“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
          bbb) In Buchstabe g werden nach den Wör-
               tern „stillgelegte Flächen im Sinne des
               Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG)
               Nr. 1782/2003,“ die Wörter „soweit
               nicht die Verpflichtung zur Flächenstill-
               legung durch Rechtsakte der Organe
               der Europäischen Gemeinschaft oder
               auf Grund solcher Rechtsakte ausge-
               setzt ist,“ angefügt.

          ccc) In Buchstabe i werden nach dem Wort
               „Hopfenflächen,“ die Wörter „Obst-
               plantagen, Reb- oder Baumschulkultu-
               ren, die als Dauerkulturen genutzt wer-
               den,“ angefügt.

          ddd) Nach den Wörtern „besonders zu be-
               zeichnen“ wird das Komma durch ei-
               nen Punkt ersetzt.
      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle,

          ob Landschaftselemente im Sinne des § 5
          Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungen-
          verordnung Bestandteil der landwirtschaftli-
          chen Flächen sind, soweit die Landschafts-
          elemente nicht bereits in den dem Betriebs-
          inhaber von der zuständigen Landesstelle
          vorgelegten Antragsunterlagen erfasst wor-
          den sind,“.

   d) Absatz 6 wird aufgehoben.

 9. In § 11 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
    eingefügt:
     „(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b
   des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis
   zum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu
   beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in wel-
   chem Umfang die Flächen am 15. Mai 2007 als

   1. Obstplantage oder

   2. mit Reb- oder Baumschulkulturen

   als Dauerkulturen genutzt worden sind.“
10. Die §§ 13a und 14 werden aufgehoben.

11. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1
   Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder
   verwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforder-
   ten Angaben mindestens monatlich aufzuzeich-
   nen.“
12. § 23a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23a
              Anwendung des Abschnitts 4
      Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit
   durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe
   der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund
   solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächen-
   stilllegung ausgesetzt ist.“

13. In § 23c Abs. 3 werden die Wörter „mehrjährigen
    Kulturen“ durch die Wörter „anderen als einjährigen
    Kulturen“ ersetzt.
14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „30. Juni“ wird durch die Angabe
      „15. Juli“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
   c) In Nummer 3 wird am Ende ein Komma und da-
      nach das Wort „sowie“ eingefügt.

   d) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

      „4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen
          die Vorlage der amtlichen Etiketten für das
          ausgesäte Hanfsaatgut“.
15. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 10a eingefügt:

                    „Abschnitt 10a
                Absehen von Kürzungen
            und Ausschlüssen bei Verstößen
           gegen anderweitige Verpflichtungen
                        § 31a
                Absehen von Kürzungen
            und Ausschlüssen bei Verstößen

           gegen anderweitige Verpflichtungen

     Die zuständige Landesstelle kann von einer Kür-
   zung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
   und 7 genannten Stützungsregelungen absehen,
   wenn
   1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die

      a) Grundanforderungen an die Betriebsführung
         oder

      b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gu-
         tem landwirtschaftlichen und ökologischen
         Zustand
      nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfü-
      gig anzusehen ist und

   2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von
      Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden
      war.“

16. In § 33 werden

   a) nach den Wörtern „und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist“ die
      Wörter „bei Stützungsregelungen nach § 1
      Abs. 2“ eingefügt und

   b) die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
      Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.

17. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2)
              Flächenidentifikator (16 Stellen)“.
BGBl. 2008, Seite 805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 805
                        Artikel 3
                  Änderung der
    Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
   In § 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord-
nung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. April 2007
(BGBl. I S. 489) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Direktzahlungen“ die Wörter „oder sonstigen
Stützungszahlungen“ eingefügt.

                        Artikel 4
       Änderung der Seefischereiverordnung

   In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und in § 6 Nr. 1 der Seefischerei-
verordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die
zuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird

                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 8. Mai 2008

jeweils die Angabe „von mehr als 250 RT Bruttoraum-
gehalt“ durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl
von mehr als 500“ ersetzt.
                             Artikel 5

                    Neubekanntmachung
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 6

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                  Der Bundesminister
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 801. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eab9696eeb5595fd….