Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2242
BGBl. 2008 I S. 2242 · 76.922 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Vom 26.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über das Berufsrecht und die
Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz –
SchfHwG)
Inhaltsübersicht
Te i l 1
Berufsrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentümerpflichten
§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen
§ 3 Schornsteinfegerregister
§ 4 Nachweise
§ 5 Mängel
§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
November 2008
Kapitel 2
Bezirke,
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§ 7 Bezirke
§ 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§ 9 Anforderungen und Verfahren
§ 10 Bestellung
§ 11 Verhinderung der bestellten bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger
§ 12 Aufhebung der Bestellung
Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten
der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
und Bezirksschornsteinfegermeister
§ 13 Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister
§ 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des
Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger
§ 16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger
§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister

§ 18 Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornstein-
feger
§ 19 Führung des Kehrbuchs
§ 20 Kosten
§ 21 Aufsicht
§ 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
§ 23 Zuständige Behörden
Kapitel 4
Bußgeldvorschriften,
Ersatzvornahme
§ 24 Bußgeldvorschriften
§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid
§ 26 Ersatzvornahme
Te i l 2
Ver s o rg u ng d er b e v o l l m ä ch t i g t e n
Bezirksschornsteinfeger
im Schornsteinfegerhandwerk
Kapitel 1
Organisation
§ 27 Träger der Zusatzversorgung
§ 28 Organe
§ 29 Vertreterversammlung
§ 30 Vorstand und Geschäftsführung
§ 31 Satzung
§ 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
§ 33 Härtefonds
§ 34 Aufsicht
Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen
§ 35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
§ 36 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versor-
gungsansprüchen
§ 37 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 38 Verjährung
§ 39 Rechtsweg
Kapitel 3
Mitgliedschaft und Beiträge
§ 40 Mitgliedschaft
§ 41 Beiträge
Kapitel 4
Versorgungsleistungen
§ 42 Arten der Versorgungsleistungen
§ 43 Ruhegeld
§ 44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 45 Witwen- und Witwergeld
§ 46 Waisengeld
§ 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes
Te i l 3
Übergangsregelungen
§ 48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister
§ 49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar
2013
§ 50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013
§ 51 Versorgungsanstalt
§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften
Teil 1
Berufsrecht
Kapitel 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Eigentümerpflichten
(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind
verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprü-
fung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebe-
nen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum
Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicher-
heit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und
des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestim-
men,
1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitun-
gen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen
(Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder
überprüft werden müssen,
2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen
zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von
diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprü-
fung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverord-
nung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in
Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft
werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu
geschehen hat. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer An-
lagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den
jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern
oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich
mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stillle-
gung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchfüh-
rung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie
den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchfüh-
rung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfeger-
gesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte
der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung,
Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollzieh-
baren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme
durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.

§2
Schornsteinfeger
und Schornsteinfegerinnen
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1
Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten
des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchfüh-
rung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen,
die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Hand-
werksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen
nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verord-
nung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen.
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen
dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter
oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten aus-
führen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellen-
prüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine ver-
gleichbare Qualifikation besitzen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Ab-
satz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von
dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder
nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfeger-
gesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wer-
den.
§3
Schornsteinfegerregister
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Be-
zirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfeger-
meistern und der zuständigen Behörde die Feststellung
zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister)
geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sowie
jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten
ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selb-
ständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit
den folgenden Daten einzutragen sind:
1. Name und Anschrift des Betriebs,
2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des
Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,
3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die
Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfeger-
handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist,
oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleis-
tungen angezeigt wurde,
4. bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und
Bezirksschornsteinfegermeistern Datum der Bestel-
lung und Angabe des betreffenden Bezirks.
Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die
Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte
aus dem Register werden im Wege des automatisierten
Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die ins-
besondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicher-
ten Daten gewährleisten.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt
die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern
die betroffene Person dem nicht widersprochen hat.
Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskam-
mer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, wenn
1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Re-
gister entfallen sind oder
2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde
anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Geset-
zes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen
möchte.
§4
Nachweise
(1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstät-
tenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten
ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern
nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst
durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblät-
ter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschorn-
steinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt
zugegangen ist.
(2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger
oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausge-
führt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufül-
len.
(3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentü-
mern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die
jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln.
Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter
bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter
müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis
zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der
Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens
durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Be-
zirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfeger-
meistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister
weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf
diese Frist hin.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt
der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu
fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornstein-
feger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für
die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten
entnehmen können.
§5
Mängel
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen An-
lagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid

für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten fest-
gesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem
Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Form-
blatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirks-
schornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen
nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten
gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spä-
testens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andern-
falls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die
Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelt-
einwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger
oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständi-
gen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornstein-
fegermeister zu melden.
§6
Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Ge-
bäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind
die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Bezirke,
bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger
§7
Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten
nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde
Bezirke ein.
§8
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist,
wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk be-
stellt ist.
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfeger-
handwerk an.
§9
Anforderungen und Verfahren
(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschorn-
steinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Be-
hörde öffentlich auszuschreiben.
(2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern
bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen,
die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur
selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhand-
werks besitzen.
(3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die
Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:
1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die
Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunika-
tionsnummer enthält,
2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über
die berufliche Vorbildung und den beruflichen Wer-
degang enthält,
3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen
zur Eintragung in die Handwerksrolle,
4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meis-
terprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen;
im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation
die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertä-
tigkeiten,
6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft
aus dem Gewerbezentralregister,
7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf
Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin
strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein
gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein
anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
(4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Be-
werberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung vorzunehmen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschrei-
bungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Be-
werberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
§ 10
Bestellung
(1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können vor-
behaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk
bestellt werden. § 11 bleibt unberührt. Wiederbestellun-
gen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig.
(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde
öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das
Schornsteinfegerregister mitzuteilen.
(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausge-
schriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei
Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger be-
nachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen
Behörde auszuwählen und als bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger zu bestellen. Danach ist der Bezirk
erneut auszuschreiben.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 11
Verhinderung
der bestellten bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger
(1) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die
vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzu-
nehmen, ersuchen unverzüglich einen anderen bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger, ihre Aufgaben für
die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei soll
es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornstein-
feger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeits-
bereich derselben zuständigen Behörde handeln. Der
verhinderte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person unver-
züglich der zuständigen Behörde an.
(2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1
kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein be-
vollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eines anderen
Bezirks seines Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben
für die Dauer der Verhinderung vorübergehend wahr-
nimmt.
(3) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger neh-
men auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf
Ersuchen nach Absatz 1 die in den §§ 13 bis 16 be-
zeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb
ihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und
Unterlagen sind ihnen durch die für die betreffenden
Bezirke jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger vorab zur Verfügung zu stellen. Nach
Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrneh-
mung haben sie die Unterlagen zurückzugeben und
die Daten zu löschen sowie die zuständigen bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Durchfüh-
rung der Arbeiten und deren Ergebnis zu unterrichten.
(4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befug-
nisse kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(5) § 18 gilt entsprechend.
§ 12
Aufhebung der Bestellung
(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungs-
verfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und
Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung auf-
zuheben
1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfegers,
2. wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Über-
prüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Be-
zirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu
der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese
die erforderliche persönliche oder fachliche Zuver-
lässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollen-
det.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im
Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zu-
ständige Behörde unverzüglich für die Führung des
Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.
Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und
Pflichten der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger und
Bezirksschornsteinfegermeister
§ 13
Allgemeine Aufgaben
der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
und Bezirksschornsteinfegermeister
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und
Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Ein-
haltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1
und 2 und führen die Kehrbücher.
§ 14
Durchführung der Feuerstättenschau
und Erlass des Feuerstättenbescheids
durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums
ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden
ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsver-
ordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsan-
lagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen
durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und
Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine
Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach
der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durch-
geführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Ei-
gentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche
Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnun-
gen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzufüh-
ren sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu ge-
schehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornstein-
feger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest,
dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist,
treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Ge-
fahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist
auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig.
Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergrif-
fenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat
diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die
vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
§ 15
Anlassbezogene Überprüfungen
durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben
die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in
ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass
1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht
gewährleistet ist oder
2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelt-
einwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der
Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwir-
kungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt wer-
den.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter
Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich
anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16
Weitere Aufgaben der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ob-
liegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die
Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanla-
gen und von Leitungen zur Abführung von Verbren-
nungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies
durch Landesrecht vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 gilt bei
der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 ent-
sprechend.
§ 17
Aufgaben
der Bezirksschornsteinfegermeister
(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-
meisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegerge-
setzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornstein-
fegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1
Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstät-
tenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt. § 14 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen,
bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstät-
tenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirks-
schornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf
der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen
und den Eigentümern zuzustellen.
§ 18
Berufspflichten der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ord-
nungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch
auszuführen.
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen
keine Bescheinigungen nach § 16 Satz 1 für Anlagen
in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehö-
rige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 11
gilt entsprechend.
§ 19
Führung des Kehrbuchs
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzu-
tragen:
1. Vor- und Familienname sowie Anschrift
a) des Eigentümers und, falls davon abweichend,
des Betreibers oder
b) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum
und, falls die Anlage zum Sondereigentum ge-
hört, des Wohnungseigentümers und, falls davon
abweichend, des Betreibers, dessen Namen und
Anschrift der Verwalter den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschorn-
steinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen
hat, oder
c) der Wohnungseigentümer, falls kein Verwalter
bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber,
deren Namen und Anschriften die Wohnungsei-
gentümer den bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeis-
tern auf Anforderung mitzuteilen haben;
2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der
Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und
Standort;
3. die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1
Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrie-
benen und nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten
und das Datum der Ausführung;
4. das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstät-
tenschau;
5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder
selbst festgestellte Mängel und das Datum des Ab-
stellens der Mängel;
6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme
nach Landesrecht;
7. das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung
nach § 15 Satz 1;
8. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im
Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet
des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirks-
schornsteinfegermeistern nicht ohnehin auf Grund ihrer
Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den
ausgefüllten Formblättern nach § 4.
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
und Bezirksschornsteinfegermeister sind dafür verant-
wortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch
vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie
auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintra-
gung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass
die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist.
Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jähr-
lich abgeschlossen werden.
(3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch
und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen
Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und
vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin
zu übergeben. Gleichzeitig haben die Übergebenden
alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten bei
sich zu löschen.
(4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des
Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der
eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zu-
ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf
von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzu-
bewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine
längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der

Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die
Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt
mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte
Eintragung vorgenommen wurde.
(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und
Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach
Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An
öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden,
soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentli-
che Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden,
soweit
1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist
und
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein
rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und
der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an
dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
§ 20
Kosten
(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1
und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grund-
stücks und sind von den Grundstückseigentümern, im
Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Son-
dereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu
tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt
in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden
dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines
Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuld-
ner.
(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz
Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der
zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt
und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstre-
ckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangs-
vollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht
gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tra-
gen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung be-
trieben wurde.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sät-
ze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind
nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu be-
messen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten
verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berück-
sichtigen.
§ 21
Aufsicht
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Be-
zirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung
der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und
der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.
Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtver-
letzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen be-
vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der
Überprüfung.
(2) Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch
und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen
Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die
Behörde kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des
Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich
gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt
werden.
(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen,
kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme
insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein War-
nungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen.
§ 22
Verhältnis zu
Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf
Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen,
bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unbe-
rührt.
§ 23
Zuständige Behörden
Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständi-
gen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.
Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme
§ 24
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage
nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen
lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht ge-
stattet,
4. entgegen § 4 Abs. 2 das Formblatt nicht richtig oder
nicht vollständig ausfüllt,
5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 das Kehrbuch und die
dort genannten Unterlagen oder Daten nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig übergibt oder entgegen
§ 19 Abs. 3 Satz 2 die Daten nicht oder nicht voll-
ständig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 25
Nichterfüllung, Zweitbescheid
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zu-
ständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt
nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist
eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten
auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist
nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweit-
bescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche
Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechts-
verordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wie-
derkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb
welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall
der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten
des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzu-
stellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 26
Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid
nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornstein-
fegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht
fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den
Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der
Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftra-
gen.
(2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden
von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden,
dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der
Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die
voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvor-
nahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Ver-
waltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Teil 2
Versorgung der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
im Schornsteinfegerhandwerk
Kapitel 1
Organisation
§ 27
Träger der Zusatzversorgung
Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Be-
zirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk
(Versorgungsanstalt) ist eine bundesunmittelbare
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz
in München. Sie ist Trägerin der Zusatzversorgung im
Schornsteinfegerhandwerk.
§ 28
Organe
Die Organe der Versorgungsanstalt sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Geschäftsführung.
§ 29
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 ge-
wählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer
Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte
nach § 43 Abs. 1 oder § 44 sind. Für jedes Mitglied sind
zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Ver-
hinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.
(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterver-
sammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt.
Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der
Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu
bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Wahlen in
der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 43
Abs. 1 oder § 44 getrennt voneinander durchzuführen
sind.
(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle
Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie
nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder
der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschluss-
fassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten
1. die Wahl des Vorstandes,
2. der Erlass der Satzung (§ 31) und ihre Änderungen,
3. die Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,
5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an
den Härtefonds,
6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterver-
sammlung und des Vorstandes zu gewährenden
Entschädigung.
(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten
Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Ge-
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 34).
(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angele-
genheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Drit-
teln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekannt
zu machen.
§ 30
Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern ein-
schließlich des oder der Vorsitzenden und des oder
der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied
ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen
Versorgungskammer.

§ 31
Satzung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-
zung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung
der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der
von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue
Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zu-
stande oder wird auch die neue Satzung nicht ge-
nehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung
erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durch-
führen.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte
und Pflichten der Vertreterversammlung und die
Art der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihen-
folge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder
im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens
der Mitglieder,
2. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten
des Vorstandes und die Art der Beschlussfassung
in ihm,
3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des
Vorstandes,
4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,
5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,
6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie
Beginn und Ende der Beitragspflicht,
7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,
8. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,
9. die Fälligkeit der Versorgungsleistungen,
10. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,
11. die Änderung der Satzung,
12. die Art der Bekanntmachung durch die Versor-
gungsanstalt.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bun-
desanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen
haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch
Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende
Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen
treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf
die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.
§ 32
Geschäftsjahr,
Rechnungs- und Kassenbücher
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher
sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist
vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversamm-
lung abzunehmen.
§ 33
Härtefonds
(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds.
Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel
jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.
(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur
Vermeidung von unbilligen Härten ehemaligen bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfegern oder ihren Hinter-
bliebenen Unterstützung gewährt wird.
§ 34
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt
das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Ge-
schäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
2. eine Darstellung über die Entwicklung der Versor-
gungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl
der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie
der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens
insbesondere Modellrechnungen zur demographi-
schen Entwicklung der Zahl der Versicherten und
Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnah-
men, der Ausgaben und des Vermögens sowie des
zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn
Kalenderjahren.
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden
Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesminis-
terium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsan-
stalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für
die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt
dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt
nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen
nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung
der Versorgungsanstalt ändern.
(4) Vertreter und Vertreterinnen der Aufsichtsbe-
hörde und des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe
teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungs-
anstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
entsprechend.
Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen
§ 35
Mitteilungspflicht
und Datenübermittlung
(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die
nach den §§ 45 und 46 Anspruchsberechtigten sind
verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen
unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die
Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mit-
gliedschaft und der Zusatzversorgung erforderlich sind.
Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einer an-
spruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt
unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestim-
men, dass eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen
der Versorgungsansprüche zur Folge hat.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Versor-
gungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum, das Ge-
schlecht und die Anschrift der von ihr bestellten bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie Beginn und
Ende der Bestellung.
§ 36
Übertragung, Verpfändung und
Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an
Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung
kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfän-
dungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträ-
gen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitglied-
schafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versor-
gungsansprüche regeln.
§ 37
Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder eine
anspruchsberechtigte Person nach § 45 oder § 46 kör-
perlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher
Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person
oder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung
oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe
auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der
Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer
Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist
ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger
der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des
Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten
Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht
werden.
§ 38
Verjährung
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach die-
sem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsan-
stalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten
verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung
verlangt werden kann.
§ 39
Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zu-
satzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch
die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben.
Kapitel 3
Mitgliedschaft und Beiträge
§ 40
Mitgliedschaft
Mitglieder der Versorgungsanstalt sind alle bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger und die nach § 43
Abs. 1 oder § 44 anspruchsberechtigten Personen.
§ 41
Beiträge
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversor-
gung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit
sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus
anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt
sind, durch Beiträge aufgebracht.
(2) Beitragspflichtig ist der bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger für den von ihm verwalteten Bezirk.
Die Beitragspflicht entsteht im Zeitpunkt der Bestel-
lung.
(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu
entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, dass
die Beiträge bis zu drei Monate im Voraus zu zahlen
sind.
(4) Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis
zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abwei-
chenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet dadurch Rechnung
zu tragen, dass der Beitrag mit dem Verhältnis aus
dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem
jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Ren-
tenversicherung vervielfältigt wird.
(5) Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, de-
ren Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt vor Ablauf
von fünf Jahren endet, werden auf Antrag Beiträge
erstattet. § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Kapitel 4
Ve r s o r g u n g s l e i s t u n g e n
§ 42
Arten der Versorgungsleistungen
Die Versorgungsanstalt erbringt folgende Versor-
gungsleistungen:
1. Ruhegeld (§ 43),
2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 44),
3. Witwen- und Witwergeld (§ 45) sowie
4. Waisengeld (§ 46).
§ 43
Ruhegeld
(1) Ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
ger, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag
Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied
der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der
vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung
des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Pro-
zent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
möglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente
für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch
endet mit Ablauf des Sterbemonats.
(2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der
Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft. Der
Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich für jedes
mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Pro-
zent der Bemessungsgrundlage.

§ 44
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
(1) Ein Mitglied erhält auf Antrag Ruhegeld bei Be-
rufsunfähigkeit, wenn
1. es vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig ge-
worden ist,
2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von
fünf Jahren erfüllt wurde,
3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfä-
higkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt
gezahlt wurden und
4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben wor-
den ist.
Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die
Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der
Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf
den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, frühestens ab
dem Tag der Bestellung. Der Anspruch endet mit Ablauf
des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1
entfallen sind oder das Mitglied verstorben ist.
(2) Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande
ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirks-
schornsteinfeger auszuüben.
(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend
festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungs-
falls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach
Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende
in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhe-
geld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches
Gutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann
an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf
ihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können
die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von
der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen
Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt
auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen
Gutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche
Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflich-
tet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten
einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehal-
tenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag
auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied
die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht ge-
genüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die
Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbe-
zugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die
Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsun-
fähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen
Verpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten
angemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhe-
geld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit er-
hobenen Daten können von der Versorgungsanstalt
gespeichert werden.
(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt min-
destens 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 47).
Im Übrigen gilt für die Berechnung § 43 Abs. 2 entspre-
chend.
§ 45
Witwen- und Witwergeld
(1) Überlebende Ehegatten von bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern oder anspruchsberechtigten
Personen nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Witwen-
geld oder Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des
Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei
Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass
nach den besonderen Umständen des Falles die An-
nahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige
oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen An-
spruch auf Witwengeld oder Witwergeld zu begründen.
Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem
Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tage
der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten
oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder
der Witwer verstorben ist.
(3) Für überlebende Lebenspartner aus eingetra-
genen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1
genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend.
§ 46
Waisengeld
(1) Die Kinder von verstorbenen bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern oder Versorgungsempfän-
gern nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Waisengeld.
Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die
Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind ange-
nommen worden ist.
(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 Pro-
zent und bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes,
das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähig-
keit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.
(3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit
Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für
nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Ge-
burtsmonats.
(4) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf
des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr
vollendet hat oder verstorben ist. Das Waisengeld wird
auf Antrag längstens bis zum Ende des Vierteljahres
weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr
vollendet, wenn sie
1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein
freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökolo-
gisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder
2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Alters-
begrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der
Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den
gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleich-
gestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,
höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden
Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende
Anwendung.
§ 47
Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes
(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes be-
trägt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoar-
beitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des
Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags
für den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte
Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und
Einmalzahlungen.
(2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag,
der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach
Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuel-
len Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen
Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
vielfältigt wird.
Teil 3
Übergangsregelungen
§ 48
Übergangsregelungen
für Bezirksschornsteinfegermeister
Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister
wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schorn-
steinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012
in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestel-
lung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist
sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die
Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben
Jahre befristet.
§ 49
Ansprüche
auf Versorgungsleistungen
vor dem 1. Januar 2013
(1) Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Ansprü-
che auf Versorgungsleistungen bestehen fort. Dabei ist
der am 31. Dezember 2012 geltende Jahreshöchstbe-
trag zugrunde zu legen. Dieser wird in dem Verhältnis
fortgeschrieben, in dem sich die Bemessungsgrund-
lage nach § 47 verändert.
(2) Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart
und der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung werden nachvollzogen.
(3) Ein bereits bestehender Anspruch auf eine
Versorgungsleistung ist bei Berechnung einer Hinter-
bliebenenrente neu festzusetzen.
§ 50
Versorgungsanwartschaften
vor dem 1. Januar 2013
Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Versor-
gungsanwartschaften werden auf der Grundlage der
zu diesem Stichtag erworbenen Steigerungsprozent-
sätze nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-
gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung in einer Startgutschrift als Prozentsätze der
Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen und bei
Eintritt des Versorgungsfalls der Berechnung zugrunde
gelegt. Weist ein Mitglied nach, dass es aus Gründen,
die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeit-
punkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rang-
stichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt
worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende
Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer sei-
ner Mitgliedschaft anzurechnen.
§ 51
Versorgungsanstalt
Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Be-
zirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk ist
die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Be-
zirksschornsteinfegermeister.
§ 52
Kehr- und
Überprüfungsordnungen der Länder
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1
Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen
der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2
des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19
Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und
Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend an-
zuwenden.
§ 53
Weitere Anwendung von Vorschriften
Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden
sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeld-
bewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des
Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 2
Änderung
des Schornsteinfegergesetzes
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Bezirksschornsteinfegermeister

II. Teil
Voraussetzungen für die Berufsausübung
1. Abschnitt
Bewerbung und Bestellung
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Bestellung
§ 6 Reihenfolge der Bestellung
§ 7 (weggefallen)
2. Abschnitt
Erlöschen der Bestellung
§ 8 Erlöschensgründe
§ 9 Altersgrenze
§ 10 Versetzung in den Ruhestand
§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
III. Teil
Ausübung des Berufes
1. Abschnitt
Pflichten und Aufgaben
des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 12 Allgemeine Berufspflicht
§ 13 Aufgaben
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Gesellen
§ 16 Lehrlinge
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Vertretung
§ 21 (weggefallen)
2. Abschnitt
Kehrbezirk
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
3. Abschnitt
Kehr- und Überprüfungsgebühren
§ 24 Gebührenordnung
§ 25 Einziehung der Gebühren
4. Abschnitt
Aufsicht
§ 26 Aufsichtsbehörde
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen
§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung
IV. Teil
Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk
1. Abschnitt
Versorgungsansprüche
§ 29 Ruhegeld
§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
§ 31 Witwengeld und Witwergeld
§ 32 Waisengeld
§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der
Versorgungsanstalt
2. Abschnitt
Versorgungsanstalt
der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister
§ 34 Träger der Zusatzversorgung
§ 35 Mitgliedschaft
§ 36 Organe
§ 37 Vertreterversammlung
§ 38 Vorstand und Geschäftsführung
§ 39 Satzung
§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
§ 41 Härtefonds
§ 42 Aufsicht
3. Abschnitt
Aufbringung der Mittel
§ 43 Beiträge
4. Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in
den Ruhestand
§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von
Versorgungsansprüchen
§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 48 Verjährung
§ 49 Rechtsweg
V. Teil
Bußgeld-, Übergangs-, Schluss-
und sonstige Vorschriften
1. Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (weggefallen)
2. Abschnitt
Zuständige Behörde
§ 52 Zuständige Behörde
§ 53 (weggefallen)
3. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
§ 56 Versorgungsanstalt
§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 56b Beiträge
§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen,
Übergangsregelungen
§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 57a Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages
§ 60 (Inkrafttreten)“.
2. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Bestellung
(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf
bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke
nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des

Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Ja-
nuar 2010 gelten für die Auswahl und die
Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die
§§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksge-
setzes entsprechend.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die
Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Be-
zirke.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
5. § 7 wird aufgehoben.
6. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder“
gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „probeweise oder
endgültige“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „probeweise oder endgültige“
werden gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei-
nen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Allgemeine Berufspflicht
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind ver-
pflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungs-
gemäß und gewissenhaft nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik sowie unparteiisch
auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dür-
fen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9
für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder
Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut
haben. § 20 gilt entsprechend.
(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an
Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten
ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungs-
ordnung oder der Verordnung über kleine und mitt-
lere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine
gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn
diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder
Überwachungsergebnis haben können.
(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Be-
zirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet
der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt.
In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zu-
ständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch au-
ßerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „Kehr-
und Überprüfungsordnung“ die Wörter
„Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2
und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksge-
setzes oder die“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „(§ 1
Abs. 2)“ gestrichen und vor den Wörtern
„der Kehr- und Überprüfungsordnung“ die
Wörter „den Rechtsverordnungen nach § 1
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes oder“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“
gestrichen.
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Ausstellung von Bescheinigungen über
die Tauglichkeit und sichere Benutzbar-
keit von Abgasanlagen und von Leitun-
gen zur Abführung von Verbrennungs-
gasen, soweit dies durch Landesrecht
vorgesehen ist;“.
ee) In Nummer 11 werden die Wörter „vom
22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 701)“ durch die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2684)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8, 10
und 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich
auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland
keine gewerbliche Niederlassung im Schorn-
steinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt
werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/
EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Vorausset-
zungen erfüllen.“
10. Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.
13. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Gebührenordnung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste
Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitauf-
wand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebüh-
rensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Ar-
beitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1
genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und
Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters
ist zu berücksichtigen.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebüh-
renordnungen der Länder fort, die auf der Grund-
lage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen
wurden.“

14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung“ die Wörter
„Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in
der“ eingefügt.
b) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor den Wör-
tern „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung“
die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1
oder der“ eingefügt.
15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen
Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfe-
germeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Hand-
werksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für
die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterla-
gen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein
Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Daten-
träger zugänglich gemacht wird oder die Daten
elektronisch übermittelt werden.“
16. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer
der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Be-
zirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungs-
anstalt maßgebend.“
17. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes be-
trägt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeits-
einkommens eines Beschäftigten des Bundes
in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden
Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskom-
ponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzah-
lungen.
(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag,
der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach
Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen ak-
tuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuel-
len Rentenwert der gesetzlichen Rentenversiche-
rung vervielfältigt wird.“
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Nummer 1 aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwer“ die
Wörter „und überlebende Lebenspartner aus ein-
getragenen Lebenspartnerschaften“ eingefügt.
19. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt
führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2
Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen
Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
2. eine Darstellung über die Entwicklung der Ver-
sorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der
Zahl der Versicherten und Versorgungsempfän-
ger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und
des Vermögens insbesondere Modellrechnun-
gen zur demographischen Entwicklung der Zahl
der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur
Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und
des Vermögens sowie des zu leistenden Jahres-
beitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines
jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie zu-
zuleiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungs-
anstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die
für die Durchführung der Aufgaben der Versor-
gungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die
Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten
Frist diesen Weisungen nach, so kann die Auf-
sichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen
selbst treffen und dabei auch die Satzung der Ver-
sorgungsanstalt ändern.
(4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales sind be-
rechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzuneh-
men; sie sind jederzeit zu hören.
(5) Für die Anlage des Vermögens der Versor-
gungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes entsprechend.“
20. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die nach § 21
Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen“ gestri-
chen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den nach § 21
Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeit-
punkt des Todes des Kehrbezirksinhabers“ ge-
strichen.
21. Die §§ 50 und 54 werden aufgehoben.
22. Es wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a
Geltung für
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die §§ 34 bis 49 gelten für bevollmächtigte Be-
zirksschornsteinfeger entsprechend. Für die Versor-
gungsleistungen der bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger sind die §§ 42 bis 47 des Schorn-
steinfeger-Handwerksgesetzes maßgebend.“
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
„ausgenommen“ die Wörter „bevollmächtigte Be-
zirksschornsteinfeger oder“ eingefügt.
2. In § 165 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 das
Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6
aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
(2) Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2748), tritt am Tag nach der
Verkündung außer Kraft.
(3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18,
20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 und in Artikel 2 tritt
Nummer 22 am 1. Januar 2013 in Kraft.
(4) Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I
S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Geset-
zes, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2242. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5dd33eb3085f4992….