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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2212
BGBl. 2008 I S. 2212 · 6.627 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung,
der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung
Vom 12. November 2008
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2682) und des § 18 Abs. 2 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990
(BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Auslandstrennungsgeldverordnung
Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 4
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird
wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungs-
geld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird,
erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für je drei
Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann
die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeit-
raum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt für
die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend. Anderen
Berechtigten, denen keine uneingeschränkte Um-
zugskostenvergütung nach den §§ 3 und 4 des
Bundesumzugskostengesetzes zugesagt wurde,
kann die oberste Dienstbehörde insbesondere
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Dienstortes und der persönlichen Situation der
Betreffenden Reisebeihilfen nach den Sätzen 1
und 2 gewähren.“
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Empfängern eines Auslandsverwendungszu-
schlags nach § 58a des Bundesbesoldungsge-
setzes, die in schwimmenden Verbänden einge-
setzt sind, und Empfängern eines Auslandszu-
schlags nach § 55 des Bundesbesoldungsgeset-
zes mindestens der Stufe 10, denen auf Grund
einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde
aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heim-
fahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann,
können Reisebeihilfen nach den Grundsätzen des
Absatzes 6 für eine Reise für sie und die in § 4
Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen zu einem von
der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort ge-
währt werden.“
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ändert sich für einen Trennungsgeldempfän-
ger im Inland auf Grund einer Maßnahme nach § 1
Abs. 1 vom Inland in das Ausland der neue Dienstort
für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene
notwendige Kosten für das Beibehalten der Unter-
kunft im Inland erstattet werden, wenn dem Berech-
tigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten
ist.“
Artikel 2
Änderung der
Auslandsumzugskostenverordnung
Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14
des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird
wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „20“ durch die
Zahl „30“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ er-
setzt.
2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zweifachen“ durch das
Wort „Dreifachen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“
ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Zweifache“ durch das
Wort „Dreifache“ ersetzt.
d) In Satz 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“
ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Übergangsvorschrift
Soweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen,
Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach
§ 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wur-
den, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der
Heimaturlaubsverordnung
§ 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni
2002 (BGBl. I S. 1784), die durch die Verordnung vom
6. September 2005 (BGBl. I S. 2741) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als
Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten
Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist,
eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die
Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zu-
ständigen inländischen Dienststelle und zurück ge-
währt. Von finanziellen Belastungen, die daraus
erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte
freigestellt. Ferner werden die Kosten des angemesse-
nen Zu- und Abgangs und der Beförderung von unbe-
gleitetem Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Personen bis zu 20 Kilogramm je Person und Stre-
cke erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde aus
Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht
zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch
genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen
Kosten erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die
Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in An-
spruch genommen, werden die nachgewiesenen not-
wendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet,
die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwen-
dung entstanden wären.“
Artikel 4
Weitere Änderung
der Heimaturlaubsverordnung
§ 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni
2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 3 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale ge-
währt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungs-
vorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen festgesetzt wird.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-
kung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2008
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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