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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2212

BGBl. 2008 I S. 2212 · 6.627 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
                                            Verordnung
                         zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung,
               der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung
                                                Vom 12. November 2008

  Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2682) und des § 18 Abs. 2 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990
(BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Bundesministerium der Finanzen:

                         Artikel 1
                    Änderung der
          Auslandstrennungsgeldverordnung
  Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 4
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird
wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungs-
       geld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird,
       erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für je drei
       Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann
       die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeit-
       raum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt für
       die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend. Anderen
       Berechtigten, denen keine uneingeschränkte Um-
       zugskostenvergütung nach den §§ 3 und 4 des
       Bundesumzugskostengesetzes zugesagt wurde,
       kann die oberste Dienstbehörde insbesondere
       unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
       Dienstortes und der persönlichen Situation der
       Betreffenden Reisebeihilfen nach den Sätzen 1
       und 2 gewähren.“
  b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
       „Empfängern eines Auslandsverwendungszu-
       schlags nach § 58a des Bundesbesoldungsge-
       setzes, die in schwimmenden Verbänden einge-
       setzt sind, und Empfängern eines Auslandszu-

     schlags nach § 55 des Bundesbesoldungsgeset-
     zes mindestens der Stufe 10, denen auf Grund
     einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde
     aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heim-
     fahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann,
     können Reisebeihilfen nach den Grundsätzen des
     Absatzes 6 für eine Reise für sie und die in § 4
     Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen zu einem von
     der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort ge-
     währt werden.“
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Ändert sich für einen Trennungsgeldempfän-
  ger im Inland auf Grund einer Maßnahme nach § 1
  Abs. 1 vom Inland in das Ausland der neue Dienstort
  für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene
  notwendige Kosten für das Beibehalten der Unter-
  kunft im Inland erstattet werden, wenn dem Berech-
  tigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten
  ist.“
                       Artikel 2
                  Änderung der
         Auslandsumzugskostenverordnung

  Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14
des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird
wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „20“ durch die
   Zahl „30“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ er-
   setzt.
2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Zweifachen“ durch das
     Wort „Dreifachen“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“
     ersetzt.
  c) In Satz 3 wird das Wort „Zweifache“ durch das
     Wort „Dreifache“ ersetzt.
  d) In Satz 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“
     ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 21

                   Übergangsvorschrift
     Soweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen,
  Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach
  § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wur-
  den, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in
  der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
  anzuwenden.“

                       Artikel 3

                   Änderung der
              Heimaturlaubsverordnung
   § 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni
2002 (BGBl. I S. 1784), die durch die Verordnung vom
6. September 2005 (BGBl. I S. 2741) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als
Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten
Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist,
eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die
Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zu-
ständigen inländischen Dienststelle und zurück ge-
währt. Von finanziellen Belastungen, die daraus
erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte
freigestellt. Ferner werden die Kosten des angemesse-
nen Zu- und Abgangs und der Beförderung von unbe-

gleitetem Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Personen bis zu 20 Kilogramm je Person und Stre-
cke erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde aus
Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht

zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch
genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen
Kosten erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die
Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in An-
spruch genommen, werden die nachgewiesenen not-
wendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet,
die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwen-
dung entstanden wären.“

                        Artikel 4

                 Weitere Änderung
            der Heimaturlaubsverordnung

  § 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni
2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 3 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Folgender Satz wird angefügt:

   „Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale ge-
   währt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungs-
   vorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
   rium des Innern und dem Bundesministerium der
   Finanzen festgesetzt wird.“

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

  Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-
kung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
                                  Berlin, den 12. November 2008
                                   Der Bundesminister des Auswärtigen
                                              Steinmeier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d13b22bf23378511….