Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2018

BGBl. 2008 I S. 2018 · 9.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
                                         Drittes Gesetz
                            zur Änderung des Bundesministergesetzes
                                              Vom 23. Oktober 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
   Das Bundesministergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Mitglieder der Bundesregierung und Versor-
  gungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten, so-
  weit kein Anspruch nach § 27 des Abgeordnetenge-
  setzes besteht, Beihilfe in sinngemäßer Anwendung
  der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.“
2. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
   Wort „zwei“ ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden das Wort „zwei“ durch das
           Wort „vier“ ersetzt und nach den Wörtern „bei
           einem Mitglied der Bundesregierung“ die
           Wörter „sowie Zeiten einer vorausgegange-
           nen Mitgliedschaft in einer Landesregierung,
           die zu keinem Anspruch auf Versorgung nach
           Landesrecht geführt haben“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses
          aus den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten
          Gründen oder im Falle einer Auflösung des
          Bundestages und einer ununterbrochenen
          Zugehörigkeit zur Bundesregierung von mehr
          als zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier
          Jahren.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum
       Ende des Monats, in dem
       1. die für Beamte geltende Regelaltersgrenze er-
          reicht oder
       2. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollen-
          dung des 60. Lebensjahres in Anspruch ge-
          nommen

       wird. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung
       einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hun-
       dert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags.
       Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um
       2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von
       71,75 vom Hundert. In den Fällen des Satzes 1
       Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom
       Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige
       Mitglied der Bundesregierung das Ruhegehalt
       vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte
       geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in

     Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts
     darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.“
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesre-
     gierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1
     nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer An-
     wendung der Vorschriften des Sechsten Buches
     Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für
     die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies
     gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer
     öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer
     Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen
     berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.“
  d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
     und Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1
     und Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Ruhegehalt wird neben Erwerbs- und Er-
     werbsersatzeinkommen, das nicht nach Absatz 2
     berücksichtigt wird, oder neben Renten nur in der
     Höhe gewährt, die sich bei sinngemäßer Anwen-
     dung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungs-
     gesetzes ergibt. § 55 des Beamtenversorgungs-
     gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
     an die Stelle der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
     ein sich unter Berücksichtigung des Höchstsat-
     zes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ergebendes Ruhe-
     gehalt tritt; § 21a Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes
     sowie § 69e Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversor-
     gungsgesetzes gelten entsprechend. Auf das
     Übergangsgeld nach § 14 ist § 55 des Beamten-
     versorgungsgesetzes ab dem zweiten Monat mit
     der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
     Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
     Beamtenversorgungsgesetzes der jeweilige Be-
     trag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder der nach An-
     wendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 sich ergebende
     Betrag tritt. Der sich nach Anwendung der Sätze 1
     und 2 ergebende Ruhensbetrag darf zusammen
     mit dem Anrechnungsbetrag nach § 14 Abs. 6
     und dem Ruhensbetrag nach Satz 3 die nach
     Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungen nicht
     übersteigen. Die Sätze 1 bis 4 sind nur auf Ver-
     sorgungsfälle anzuwenden, denen ein nach dem
     21. November 2005 begründetes öffentlich-recht-
     liches Amtsverhältnis zugrunde liegt.“

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
     und 2“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 2a“ er-
     setzt.
  c) Absatz 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
5. Dem § 21 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
   fügt:
     „(3) Dieses Gesetz ist auf die Mitglieder des Mi-
  nisterrats der ehemaligen Deutschen Demokrati-
  schen Republik, die diesem im Zeitraum ab dem
  12. April 1990 angehört haben, mit folgenden Maß-
  gaben anzuwenden:

  Das Ruhegehalt wird vom Ende des Monats, in dem

  das ehemalige Mitglied des Ministerrats das 55. Le-
  bensjahr vollendet hat, gewährt. Es beträgt für die
  Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat in dem Zeit-
  raum ab dem 12. April 1990 für
  1. den Ministerpräsidenten fünf vom Hundert des
     Amtsgehalts und des Ortszuschlags des Bundes-
     kanzlers,
  2. die Minister fünf vom Hundert des Amtsgehalts
     und des Ortszuschlags eines Bundesministers

  nach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die
  Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag
  der Mitglieder der Bundesregierung und der Parla-
  mentarischen Staatssekretäre. § 20 Abs. 2a ist nur
  hinsichtlich der Berücksichtigung von Renten anzu-
  wenden. Versorgungsbezüge werden auf Antrag ab
  dem 1. November 2008 gewährt. Die Sätze 1 bis 5
  gelten nicht, wenn der Berechtigte oder derjenige,
  von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die
  Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlich-
  keit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die
  Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer
  missbraucht hat.
     (4) Für ehemalige Mitglieder der Bundesregie-
  rung, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfül-
  len, gilt die Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat
  als volles Amtsjahr.“

6. § 21a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach der Angabe
     „§ 20 Abs. 5“ die Wörter „in der vor dem 29. Ok-
     tober 2008 geltenden Fassung“ eingefügt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des
          Beamtenversorgungsgesetzes ist entspre-
          chend anzuwenden; dies gilt nicht für den ge-
          mäß § 15 Abs. 3 Satz 2 nach vier Jahren
          Amtszeit erreichten und den in § 15 Abs. 5
          Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz
          sowie den in § 21 Abs. 3 festgelegten Ruhe-
          gehaltssatz und das danach ermittelte Ruhe-

          gehalt.“

      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
          „Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehe-
          maligen Mitglieder der Bundesregierung, de-
          ren Amtszeit vor dem 23. November 2005
          geendet hat und die danach nicht wieder Mit-
          glieder der Bundesregierung geworden sind,
          sind § 14 Abs. 2, § 15 und § 20 Abs. 5 in der
          vor dem 29. Oktober 2008 geltenden Fassung
          anzuwenden. Auf die Rechtsverhältnisse
          derjenigen ehemaligen Mitglieder der Bun-
          desregierung, die der Bundesregierung in
          Zeiträumen sowohl vor als auch nach dem
          22. November 2005 angehört haben, ist § 15
          in der vor dem 29. Oktober 2008 geltenden
          Fassung anzuwenden; dabei werden bis zum
          Ende des Monats, in dem sie die für Beamte
          geltende Regelaltersgrenze erreichen, Amts-
          zeiten und Amtsverhältnisse nach dem
          22. November 2005 nicht berücksichtigt.
          Satz 4 gilt nicht, wenn am 22. November
          2005 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach die-
          sem Gesetz nicht gegeben war.“

                       Artikel 2

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesministergesetzes in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 3
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 23. Oktober 2008
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2018. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 205b9da943680188….