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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1684

BGBl. 2008 I S. 1684 · 6.243 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684
                                             Verordnung
                     zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 13. August 2008

   Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der durch Artikel 19a
des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
geändert worden ist, und auf Grund des § 89 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713), verordnet die Bundes-
regierung:

                       Artikel 1

                    Änderung der
                Arbeitszeitverordnung

  § 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar
2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3

   angefügt:

     „(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund-
  sätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
  kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im
  Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein
  dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin
  oder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Be-
  amtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit
  erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
  Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo-
  naten widerrufen werden. Die Beamtinnen und
  Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schrift-
  lich hinzuweisen.

     (3) In den Dienstbehörden sind Listen aller

  Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach

  Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die

  Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren
  und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu
  stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden
  über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrich-
  ten.“

                       Artikel 2
                   Änderung der
            Erholungsurlaubsverordnung
   Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der
Verordnung vom 27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3b Abs. 1 der

   Arbeitszeitverordnung“ durch die Angabe „§ 9 der

   Arbeitszeitverordnung“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird das Wort „neun“ durch das Wort
     „zwölf“ ersetzt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Für die bei den Postnachfolgeunternehmen
     beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann
     die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
     dem Bundesministerium der Finanzen und dem
     Bundesministerium des Innern eine von Satz 2
     abweichende Regelung treffen.“

                       Artikel 3

                   Änderung der
              Sonderurlaubsverordnung

   Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie
folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5“ durch
     die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4“ ersetzt.

  b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach
     Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar
     nachgeordnete Behörden übertragen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „öffentliche
     zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich-
     tungen oder“ durch die Wörter „einer öffentlichen
     zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
     tung oder in der Verwaltung oder“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder über-

     staatlichen Einrichtung“ die Wörter „oder in der

     Verwaltung“ eingefügt.

3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
     „7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf
         Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe
         angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu
         vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,“.
  b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
     „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtin-
     nen und Beamten, deren Dienstbezüge oder An-
     wärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
     nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Ur-
     laub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent
     der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

     für eine Freistellung von der Arbeitsleistung je-

     weils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.

     In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub
     nur gewährt, soweit keine andere Person zur
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  Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In
  diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage ge-
  währt werden, deren Länge sich nach der Hälfte
  der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten
  regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen
  des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit
  der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten
  zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der
  erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.“

c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von Satz 1
   Nr. 1 bis 8 und Satz 2“ durch die Angabe „von
   Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5“ ersetzt.
d) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Nach-
   folgeunternehmen der Deutschen Bundespost“

      durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
      und die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2“
      durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2
      bis 5“ ersetzt.

   e) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in
Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2012
außer Kraft.
                            Berlin, den 13. August 2008
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                Der Bundesminister des Innern
                                         Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1684. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3b78b3a025826438….