Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1684
BGBl. 2008 I S. 1684 · 6.243 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. August 2008
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der durch Artikel 19a
des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
geändert worden ist, und auf Grund des § 89 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713), verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitszeitverordnung
§ 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar
2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt:
„(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund-
sätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im
Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein
dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin
oder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Be-
amtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit
erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo-
naten widerrufen werden. Die Beamtinnen und
Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schrift-
lich hinzuweisen.
(3) In den Dienstbehörden sind Listen aller
Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach
Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die
Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren
und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu
stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden
über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrich-
ten.“
Artikel 2
Änderung der
Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der
Verordnung vom 27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3b Abs. 1 der
Arbeitszeitverordnung“ durch die Angabe „§ 9 der
Arbeitszeitverordnung“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „neun“ durch das Wort
„zwölf“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die bei den Postnachfolgeunternehmen
beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann
die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium des Innern eine von Satz 2
abweichende Regelung treffen.“
Artikel 3
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5“ durch
die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4“ ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach
Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar
nachgeordnete Behörden übertragen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „öffentliche
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich-
tungen oder“ durch die Wörter „einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung oder in der Verwaltung oder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder über-
staatlichen Einrichtung“ die Wörter „oder in der
Verwaltung“ eingefügt.
3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf
Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe
angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu
vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,“.
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtin-
nen und Beamten, deren Dienstbezüge oder An-
wärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Ur-
laub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent
der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für eine Freistellung von der Arbeitsleistung je-
weils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub
nur gewährt, soweit keine andere Person zur

Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In
diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage ge-
währt werden, deren Länge sich nach der Hälfte
der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten
regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit
der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der
erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.“
c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von Satz 1
Nr. 1 bis 8 und Satz 2“ durch die Angabe „von
Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5“ ersetzt.
d) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Nach-
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost“
durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
und die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2
bis 5“ ersetzt.
e) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2012
außer Kraft.
Berlin, den 13. August 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1684. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3b78b3a025826438….