Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 748
BGBl. 2007 I S. 748 · 21.018 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 16. Mai
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Estland, Lett-
land oder Litauen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Nichtdeut-
sche“ gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 wer-
den wie folgt gefasst:
„Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder
Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
1. a) in den Aussiedlungsgebieten der national-
sozialistischen oder einer anderen Gewalt-
herrschaft erheblich Vorschub geleistet
hat,
b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein
Verhalten gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen hat,
c) in den Aussiedlungsgebieten in schwer-
wiegendem Maße seine Stellung zum eige-
nen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht hat,
2007
d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die
im Inland als Verbrechen im Sinne des
§ 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzuse-
hen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach
deutschem Recht verjährt oder eine Verur-
teilung deswegen nach dem Bundeszen-
tralregistergesetz zu tilgen, oder
e) nach einer durch tatsächliche Anhalts-
punkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa) einer Vereinigung angehört oder ange-
hört hat, die den Terrorismus unter-
stützt, oder eine derartige Vereinigung
unterstützt oder unterstützt hat,
bb) bei der Verfolgung politischer Ziele
sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
öffentlich zur Gewaltanwendung auf-
gerufen oder mit Gewaltanwendung
gedroht hat oder
cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt
oder verfolgt oder unterstützt hat, die
gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder den Gedanken der Völ-
kerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er
sich von den früheren Handlungen abge-
wandt hat, oder“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „aufgrund“
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Num-
mer 2b“ durch die Angabe „Buchstabe b“ er-
setzt.

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeit-
punkt der verwaltungsbehördlichen Entschei-
dung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des
§ 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des
ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zu-
mindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch
führen kann, es sei denn, er kann die familiäre
Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen
Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr
auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung
entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen
der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungs-
gebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war
oder wenn dem Aufnahmebewerber die deut-
sche Sprache wegen einer in seiner Person vor-
liegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nicht vermittelt werden konnte.“
b) In Satz 5 wird das Wort „aufgrund“ durch die
Wörter „auf Grund“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid
einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind
verpflichtet, sich nach der Einreise in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnah-
meeinrichtung des Bundes registrieren zu las-
sen.“
b) Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 6 werden auf-
gehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt:
„Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder
Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1,
denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde,
wird, solange die Entscheidung über die Zuwei-
sung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2
Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ge-
genstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzu-
schuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs
gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar
erreichbar ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen
UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind,
gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Aus-
gleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag
eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe
von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im
Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946
geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pau-
schale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ab-
lauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in
dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausge-
stellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frü-
hestens am 31. Dezember 2009.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „43a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die
Wörter „sowie Zuschüsse zur Versorgung
mit Zahnersatz nach § 55 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt und die
Angabe „156 Tage“ durch die Angabe
„182 Tage“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Entbin-
dungsgeld“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die voll-
ständige und teilweise Befreiung von der Zuzah-
lung und anderen Kosten“ durch die Wörter „Zu-
zahlungen und Belastungsgrenze“ ersetzt.
d) In Absatz 7a werden die Wörter „oder dem der
Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet
wird“ gestrichen.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spät-
aussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-
eigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wie-
derholung des Gesprächs im Sinne von § 6
Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Per-
sonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Ertei-
lung der Bescheinigung den Bundesnachrich-
tendienst, das Bundesamt für Verfassungs-
schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das
Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgrün-
den nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten
ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der
Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbe-
hörden und alle Behörden und Stellen verbind-
lich, die für die Gewährung von Rechten oder
Vergünstigungen als Spätaussiedler nach die-
sem oder einem anderen Gesetz zuständig sind.
Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung
des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstel-
lung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt,
so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung
durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den
Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbe-
zogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Be-
scheinigung zum Nachweis des Status nach Ar-
tikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner
Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1
aus.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1
und 1a entsprechend.“

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Ent-
scheidung nach § 15 getroffen oder eine Ent-
scheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurück-
genommen oder widerrufen, werden alle Stellen,
die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte
einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen
gewähren und die Staatsangehörigkeits- sowie
Pass- und Personalausweisbehörde von der
Entscheidung unterrichtet.“
9. § 21 wird aufgehoben.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Ehegatte“ und
vor dem Wort „Abkömmling“ jeweils das
Wort „nichtdeutsche“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 wird einbezogen,
wer wegen einer Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der
deutschen Sprache besitzen kann.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nach-
geholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach
Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsge-
biet, sondern während des Aussiedlungsvorgan-
ges und vor Ausstellung der Bescheinigung
nach § 15 geboren wird.“
c) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden aufgeho-
ben.
11. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Verfahren
Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnah-
meverfahren durch und erteilt den Aufnahmebe-
scheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen
nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bun-
desverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militä-
rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende
Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.“
12. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen
nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundes-
verwaltungsamt folgende Daten der Spätaussiedler
und ihrer Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den
Aufnahmebescheid einbezogen worden sind oder
einbezogen werden sollen, an den Bundesnach-
richtendienst, das Bundesamt für Verfassungs-
schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bun-
deskriminalamt und das Zollkriminalamt übermit-
teln:
1. den Familiennamen,
2. Bestandteile des Namens, die das deutsche
Recht nicht vorsieht,
3. die Vornamen,
4. frühere Namen,
5. das Geburtsdatum,
6. den Geburtsort und
7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem
Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der inso-
weit bestehenden besonderen gesetzlichen Ver-
wendungsregelungen binnen eines Monats nach
Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Aus-
schlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder
Buchstabe e vorliegen.“
13. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegat-
ten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
können durch Erklärung gegenüber dem Bun-
desverwaltungsamt im Verteilungsverfahren
oder dem Standesbeamten
1. Bestandteile des Namens ablegen, die das
deutsche Recht nicht vorsieht,
2. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-
schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis
abgewandelten Namens annehmen,
3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder
Familiennamens annehmen; gibt es eine sol-
che Form des Vornamens nicht, so können
sie neue Vornamen annehmen,
4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Fa-
miliennamens durch Ehegatten einen Ehena-
men nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung
nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs abgeben,
5. den Familiennamen in einer deutschen Über-
setzung annehmen, sofern die Übersetzung
einen im deutschen Sprachraum in Betracht
kommenden Familiennamen ergibt.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
Angabe „Nummern 3 bis 5“ ersetzt.
14. § 100 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine
Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungs-
amtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sons-
tigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der
Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5
Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder
des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein
Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind
diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, wird die ihnen er-
teilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010
unwirksam.
(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen
Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind
Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Aus-
schlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder
Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen. Sind
diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, wird der ihnen er-

teilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirk-
sam.“
15. § 100a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Per-
sonen aus Estland, Lettland oder Litauen, die
vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid
nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter
nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein
Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d
oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union, wird der ihnen erteilte Auf-
nahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.“
16. § 100b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Ja-
nuar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die
bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid
einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem
Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestan-
den hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne
des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungs-
bereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus
der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erwor-
ben haben.“
17. § 102 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die
Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten politi-
schen Interessen“ angefügt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten po-
litischen Interessen“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium des Innern kann
zur Wahrung besonders gelagerter politischer In-
teressen der Bundesrepublik Deutschland im Be-
nehmen mit den obersten Landesbehörden an-
ordnen, dass das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten
oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländer-
gruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorver-
fahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsord-
nung findet nicht statt. Den betroffenen Auslän-
dern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaub-
nis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann
mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ver-
sehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berech-
tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
3. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält.“
4. § 75 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach
§ 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23
sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen
Ausländer auf die Länder;“.
5. Dem § 104 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 gel-
tenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwen-
dung, in denen die Anordnung der obersten Landes-
behörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007
geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gela-
gerten politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44
Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und
die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohn-
sitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend an-
zuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Häftlingshilfegesetzes
In § 10 Abs. 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2674) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4“ durch die
Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Personenstandsrechtsreformgesetzes
Artikel 5 des Personenstandsrechtsreformgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt
geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach
der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 47 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Erklärungen können auch von den Standesbeam-
ten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Ge-
bühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e
Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entspre-
chend.“

Artikel 6 Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-
desvertriebenengesetz in der vom Inkrafttreten dieses Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Kraft. Die Änderungen durch Artikel 5 treten am 31. De-
bekannt machen. zember 2008 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 748. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 97a272280190ea3b….