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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 748

BGBl. 2007 I S. 748 · 21.018 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 748
                                      Siebtes Gesetz
                       zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
                                              Vom 16. Mai

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des

            Bundesvertriebenengesetzes

   Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt
geändert:
 1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Estland, Lett-
      land oder Litauen“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Nichtdeut-
      sche“ gestrichen.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 wer-
      den wie folgt gefasst:

      „Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder

      Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

      1. a) in den Aussiedlungsgebieten der national-
            sozialistischen oder einer anderen Gewalt-
            herrschaft erheblich Vorschub geleistet

            hat,

         b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein
            Verhalten gegen die Grundsätze der

            Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
            verstoßen hat,
         c) in den Aussiedlungsgebieten in schwer-
            wiegendem Maße seine Stellung zum eige-
            nen Vorteil oder zum Nachteil anderer
            missbraucht hat,
2007

        d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die
           im Inland als Verbrechen im Sinne des
           § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzuse-
           hen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach
           deutschem Recht verjährt oder eine Verur-

           teilung deswegen nach dem Bundeszen-

           tralregistergesetz zu tilgen, oder

        e) nach einer durch tatsächliche Anhalts-
           punkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
           aa) einer Vereinigung angehört oder ange-
               hört hat, die den Terrorismus unter-
               stützt, oder eine derartige Vereinigung
               unterstützt oder unterstützt hat,

           bb) bei der Verfolgung politischer Ziele
               sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
               öffentlich zur Gewaltanwendung auf-
               gerufen oder mit Gewaltanwendung
               gedroht hat oder
           cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt
               oder verfolgt oder unterstützt hat, die
               gegen die freiheitliche demokratische

               Grundordnung, den Bestand oder die

               Sicherheit des Bundes oder eines
               Landes oder den Gedanken der Völ-
               kerverständigung gerichtet sind,

           es sei denn, er macht glaubhaft, dass er

           sich von den früheren Handlungen abge-
           wandt hat, oder“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b wird das Wort „aufgrund“
         durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Num-
         mer 2b“ durch die Angabe „Buchstabe b“ er-
         setzt.
BGBl. 2007, Seite 749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 749
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

     „Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeit-
     punkt der verwaltungsbehördlichen Entschei-
     dung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des
     § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des
     ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich die-
     ses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zu-
     mindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch
     führen kann, es sei denn, er kann die familiäre
     Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen
     Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
     Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr
     auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung
     entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen
     der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungs-
     gebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war
     oder wenn dem Aufnahmebewerber die deut-
     sche Sprache wegen einer in seiner Person vor-
     liegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1
     Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
     nicht vermittelt werden konnte.“

  b) In Satz 5 wird das Wort „aufgrund“ durch die
     Wörter „auf Grund“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid
     einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind
     verpflichtet, sich nach der Einreise in den Gel-
     tungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnah-
     meeinrichtung des Bundes registrieren zu las-
     sen.“

  b) Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 6 werden auf-
     gehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder
     Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1,
     denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
     Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
     Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde,
     wird, solange die Entscheidung über die Zuwei-
     sung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2
     Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines
     vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ge-
     genstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzu-
     schuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs
     gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar
     erreichbar ist.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen

     UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind,

     gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Aus-

     gleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag

     eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe

     von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im
     Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946
     geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pau-

     schale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ab-
     lauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in
     dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausge-

     stellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frü-
     hestens am 31. Dezember 2009.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „43a
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die
         Wörter „sowie Zuschüsse zur Versorgung
         mit Zahnersatz nach § 55 des Fünften Bu-
         ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt und die
         Angabe „156 Tage“ durch die Angabe
         „182 Tage“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Entbin-
         dungsgeld“ gestrichen.
  c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die voll-
     ständige und teilweise Befreiung von der Zuzah-
     lung und anderen Kosten“ durch die Wörter „Zu-
     zahlungen und Belastungsgrenze“ ersetzt.

  d) In Absatz 7a werden die Wörter „oder dem der
     Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet
     wird“ gestrichen.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spät-
     aussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-
     eigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wie-
     derholung des Gesprächs im Sinne von § 6
     Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Per-
     sonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
     beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Ertei-
     lung der Bescheinigung den Bundesnachrich-
     tendienst, das Bundesamt für Verfassungs-
     schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das
     Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
     wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgrün-
     den nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten
     ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der
     Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbe-
     hörden und alle Behörden und Stellen verbind-
     lich, die für die Gewährung von Rechten oder
     Vergünstigungen als Spätaussiedler nach die-
     sem oder einem anderen Gesetz zuständig sind.
     Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung
     des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstel-
     lung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt,
     so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung
     durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.“

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den
     Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbe-

     zogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Be-

     scheinigung zum Nachweis des Status nach Ar-

     tikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner

     Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1

     aus.“

8. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1
     und 1a entsprechend.“
BGBl. 2007, Seite 750 — Originalseite als Abbildung
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   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Ent-
      scheidung nach § 15 getroffen oder eine Ent-

      scheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurück-
      genommen oder widerrufen, werden alle Stellen,
      die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte
      einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen
      gewähren und die Staatsangehörigkeits- sowie
      Pass- und Personalausweisbehörde von der
      Entscheidung unterrichtet.“
 9. § 21 wird aufgehoben.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Ehegatte“ und
          vor dem Wort „Abkömmling“ jeweils das
          Wort „nichtdeutsche“ gestrichen.
      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Abweichend von Satz 2 wird einbezogen,
          wer wegen einer Behinderung im Sinne des
          § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches So-
          zialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der
          deutschen Sprache besitzen kann.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nach-
      geholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach
      Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsge-
      biet, sondern während des Aussiedlungsvorgan-
      ges und vor Ausstellung der Bescheinigung
      nach § 15 geboren wird.“
   c) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden aufgeho-
      ben.
11. § 28 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 28
                         Verfahren

      Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnah-
   meverfahren durch und erteilt den Aufnahmebe-
   scheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen
   nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bun-
   desverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst,
   das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militä-
   rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
   und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende

   Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.“

12. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
    fügt:
      „(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen
   nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundes-
   verwaltungsamt folgende Daten der Spätaussiedler
   und ihrer Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den
   Aufnahmebescheid einbezogen worden sind oder
   einbezogen werden sollen, an den Bundesnach-
   richtendienst, das Bundesamt für Verfassungs-
   schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bun-
   deskriminalamt und das Zollkriminalamt übermit-
   teln:
   1. den Familiennamen,
   2. Bestandteile des Namens, die das deutsche
      Recht nicht vorsieht,

   3. die Vornamen,
   4. frühere Namen,

   5. das Geburtsdatum,
   6. den Geburtsort und

   7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.

   Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem
   Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der inso-
   weit bestehenden besonderen gesetzlichen Ver-
   wendungsregelungen binnen eines Monats nach
   Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Aus-
   schlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder
   Buchstabe e vorliegen.“
13. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegat-
      ten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne
      des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
      können durch Erklärung gegenüber dem Bun-
      desverwaltungsamt im Verteilungsverfahren
      oder dem Standesbeamten

      1. Bestandteile des Namens ablegen, die das
         deutsche Recht nicht vorsieht,
      2. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-
         schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis
         abgewandelten Namens annehmen,

      3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder
         Familiennamens annehmen; gibt es eine sol-
         che Form des Vornamens nicht, so können
         sie neue Vornamen annehmen,
      4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Fa-
         miliennamens durch Ehegatten einen Ehena-
         men nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung
         nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs abgeben,

      5. den Familiennamen in einer deutschen Über-
         setzung annehmen, sofern die Übersetzung
         einen im deutschen Sprachraum in Betracht
         kommenden Familiennamen ergibt.“

   b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
      Angabe „Nummern 3 bis 5“ ersetzt.
14. § 100 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine

   Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungs-
   amtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sons-
   tigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der
   Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5
   Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder
   des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein
   Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind
   diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-
   staates der Europäischen Union, wird die ihnen er-
   teilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010
   unwirksam.
      (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen
   Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind
   Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des
   § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Aus-
   schlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder
   Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen. Sind
   diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-
   staates der Europäischen Union, wird der ihnen er-
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   teilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirk-
   sam.“
15. § 100a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Per-
      sonen aus Estland, Lettland oder Litauen, die
      vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid
      nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter
      nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007
      geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein
      Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d
      oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen
      Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Eu-
      ropäischen Union, wird der ihnen erteilte Auf-
      nahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.“
16. § 100b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Ja-
   nuar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die
   bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid
   einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem
   Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der
   Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestan-
   den hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne
   des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungs-
   bereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine
   Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus
   der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des
   Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erwor-
   ben haben.“
17. § 102 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
         Änderung des Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die
  Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten politi-
  schen Interessen“ angefügt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
     Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten po-

     litischen Interessen“ angefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Bundesministerium des Innern kann
     zur Wahrung besonders gelagerter politischer In-
     teressen der Bundesrepublik Deutschland im Be-
     nehmen mit den obersten Landesbehörden an-
     ordnen, dass das Bundesamt für Migration und
     Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten
     oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländer-
     gruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorver-
     fahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsord-
     nung findet nicht statt. Den betroffenen Auslän-
     dern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine
     Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaub-
     nis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann
     mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ver-

      sehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berech-
      tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
3. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält.“
4. § 75 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
   „8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach
       § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23
       sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen
       Ausländer auf die Länder;“.

5. Dem § 104 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 gel-
   tenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwen-
   dung, in denen die Anordnung der obersten Landes-
   behörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007
   geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung
   einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gela-
   gerten politischen Interessen der Bundesrepublik
   Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44
   Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und
   die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohn-
   sitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend an-
   zuwenden.“

                        Artikel 3

                    Änderung des
                Häftlingshilfegesetzes
   In § 10 Abs. 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2674) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4“ durch die
Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5“ ersetzt.

                        Artikel 4

                  Änderung des
       Personenstandsrechtsreformgesetzes
  Artikel 5 des Personenstandsrechtsreformgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt
geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
  „(1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach
der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft.“

                        Artikel 5

                  Änderung des

               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 47 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Erklärungen können auch von den Standesbeam-
ten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Ge-
bühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e
Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entspre-
chend.“
BGBl. 2007, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 752

                      Artikel 6                                                 Artikel 7
            Bekanntmachungserlaubnis
                                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-
desvertriebenengesetz in der vom Inkrafttreten dieses      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt       Kraft. Die Änderungen durch Artikel 5 treten am 31. De-
bekannt machen.                                          zember 2008 außer Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 16. Mai 2007

                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister des Innern
                                           Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 748. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97a272280190ea3b….