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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 354

BGBl. 2007 I S. 354 · 4.138 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 354
                                            Gesetz
                         zur Strafbarkeit beharrlicher
                                         (40. StrÄndG)
                                               Vom 22.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
         Änderung des Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Be-
   sonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237
   und 238 wie folgt gefasst:

  „§ 237 (weggefallen)

  § 238 Nachstellung“.

2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt:
                         „§ 238

                      Nachstellung

    (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in-
  dem er beharrlich
  1. seine räumliche Nähe aufsucht,

  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit-
     teln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation
     oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen ver-
     sucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
     personenbezogenen Daten Bestellungen von Wa-
     ren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
     Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzuneh-
     men,

Nachstellungen

März 2007

    4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
       Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner
       selbst oder einer ihm nahe stehenden Person be-
       droht oder
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
    und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwie-
    gend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
       (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
    fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Op-
    fer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere
    dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in
    die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund-
    heitsschädigung bringt.

       (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des

    Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer an-
    deren dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die
    Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
    Jahren.

       (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
    auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafver-
    folgungsbehörde wegen des besonderen öffentli-
    chen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
    schreiten von Amts wegen für geboten hält.“

                        Artikel 2
            Änderung der Strafprozessordnung
     Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
  1319), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
  vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie
  folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 355
1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe
   „179“ die Wörter „oder nach § 238 Abs. 2 und 3“
   eingefügt.

2. § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafge-
      setzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des
      Strafgesetzbuches),“.

3. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem
   Wort „nach“ die Wörter „§ 238 des Strafgesetzbu-
   ches und“ eingefügt.

                     Artikel 3
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 22. März 2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 354. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c3e2b2f7ad18403….