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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 354
BGBl. 2007 I S. 354 · 4.138 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Strafbarkeit beharrlicher
(40. StrÄndG)
Vom 22.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Be-
sonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237
und 238 wie folgt gefasst:
„§ 237 (weggefallen)
§ 238 Nachstellung“.
2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt:
„§ 238
Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in-
dem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit-
teln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation
oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen ver-
sucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Wa-
ren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzuneh-
men,
Nachstellungen
März 2007
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner
selbst oder einer ihm nahe stehenden Person be-
droht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwie-
gend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Op-
fer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere
dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in
die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund-
heitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des
Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer an-
deren dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafver-
folgungsbehörde wegen des besonderen öffentli-
chen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
schreiten von Amts wegen für geboten hält.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie
folgt geändert:

1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe
„179“ die Wörter „oder nach § 238 Abs. 2 und 3“
eingefügt.
2. § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafge-
setzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des
Strafgesetzbuches),“.
3. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem
Wort „nach“ die Wörter „§ 238 des Strafgesetzbu-
ches und“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 354. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6c3e2b2f7ad18403….