Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2984

BGBl. 2007 I S. 2984 · 283.263 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                                                                                                                              2965




                                                                                   Teil I                                                                                 G 5702
2007                           Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007                                                                                                     Nr. 66
     Tag                                                                             Inhalt                                                                                 Seite

18.12. 2007    Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des
               Lebensmittelhandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2966
                   FNA: 703-5, 703-5, 752-6
                   GESTA: E030


18.12. 2007    Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr
               2008 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2971
                   FNA: 640-7
                   GESTA: E031


18.12. 2007    Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung . . . . . . .                                                               2984
                   FNA: neu: 827-18; neu: 827-19; 860-7, 860-4-1, 8251-10, 8252-3, 8252-3, 860-3, 860-9, 860-11, 611-1, 8252-4, 8251-10-4,
                   8232-50, 2032-11-2
                   GESTA: G044


18.12. 2007    Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        3001
                   FNA: 7833-3
                   GESTA: F028


17.12. 2007    Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                3002
                   FNA: 613-1-14


18.12. 2007    Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichten-
               verordnung – VVG-InfoV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3004
                   FNA: neu: 7632-6-1


18.12. 2007    Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3008
                   FNA: 424-1-7


18.12. 2007    Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-
               Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3011
                   FNA: 2125-40-25, 2125-11


18.12. 2007    Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                3014
                   FNA: 4110-4-2


19.12. 2007    Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-
               ordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle – 38. BImSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                3017
                   FNA: neu: 2129-8-38




                                                          Hinweis auf andere Verkündungsblätter

               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   3018



Die Anlage zu Artikel 1 Nr. 11 der Dritten Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 18. Dezember 2007
wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten-
erstattung.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
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                                       Gesetz
                        zur Bekämpfung von Preismissbrauch
            im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
                                             Vom 18. Dezember 2007


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                wenn es geeignet ist, den Verderb oder die dro-
sen:                                                             hende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händ-
                                                                 ler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern so-
                       Artikel 1                                 wie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.
             Änderung des Gesetzes                               Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrich-
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen                          tungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufga-
                                                                 ben abgegeben, liegt keine unbillige Behinde-
   Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                 rung vor.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7         3. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „angewendet“
Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I                durch das Wort „angewandt“ ersetzt.
S. 358), wird wie folgt geändert:                           4. § 29 wird wie folgt gefasst:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                     „§ 29
   a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:                                Energiewirtschaft
       „§ 29 Energiewirtschaft“.                                Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter
   b) In der Angabe zu § 34a werden die Wörter „und           von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Ver-
      Einrichtungen“ gestrichen.                              sorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem
   c) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe            es allein oder zusammen mit anderen Versorgungs-
      eingefügt:                                              unternehmen eine marktbeherrschende Stellung
                                                              hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, in-
       „§ 78a Elektronische Dokumentenübermittlung“.          dem es
 2. § 20 wird wie folgt geändert:                             1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen
   a) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-              fordert, die ungünstiger sind als diejenigen an-
      setzt:                                                     derer Versorgungsunternehmen oder von Unter-
       „Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Verei-              nehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei
       nigungen von Unternehmen im Verhältnis zu                 denn, das Versorgungsunternehmen weist nach,
       den von ihnen abhängigen Unternehmen.“                    dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist,
                                                                 wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweis-
   b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-              last nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt,
      setzt:                                                     oder
       „Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1
                                                              2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemes-
       liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
                                                                 sener Weise überschreiten.
       1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Le-
                                                              Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbe-
          bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches un-
                                                              werb nicht einstellen würden, dürfen bei der Fest-
          ter Einstandspreis oder
                                                              stellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1
       2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen            nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 blei-
          nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis         ben unberührt.“
          oder
                                                            5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 19
       3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit          bis 21“ durch die Angabe „§§ 1, 19 bis 21 und 29“
          denen es auf dem nachgelagerten Markt beim           ersetzt.
          Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leis-
          tungen im Wettbewerb steht, für deren Liefe-      6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
          rung einen höheren Preis fordert, als es selbst      durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
          auf diesem Markt                                  7. In der Überschrift des § 34a werden die Wörter
       anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich        „und Einrichtungen“ gestrichen.
       gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln       8. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „Verordnung (EWG)
       unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt,       Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989“
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004                                    „§ 81
   des Rates vom 20. Januar 2004“ ersetzt.                                   Bußgeldvorschriften
 9. In § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4       (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver-
    Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesminister        trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
    für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bun-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. De-
    desminister für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.    zember 2002 (ABl. EG Nr. C 325 S. 33) verstößt,
10. In § 42 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 4 Satz 2, § 48         indem er vorsätzlich oder fahrlässig
    Abs. 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, § 52, § 56 Abs. 3 Satz 3,   1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung
    § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 106 Abs. 1         trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltenswei-
    Satz 4 und § 127 Nr. 8 werden jeweils die Wörter           sen aufeinander abstimmt oder
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“           2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende
    durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft         Stellung missbräuchlich ausnutzt.
    und Technologie“ ersetzt.
                                                               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
11. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 1    fahrlässig
    Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 1 Satz 3
    werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für       1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,
    Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundes-           auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3
    ministeriums für Wirtschaft und Technologie“ er-           Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20
    setzt.                                                     Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4,
                                                               § 29 Satz 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über das
12. § 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                       Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines
   Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                dort genannten Beschlusses, einer aufeinander
                                                               abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuch-
   „Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten             lichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden
   ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unter-            Stellung, einer Marktstellung oder einer überle-
   lagen befinden, die die Kartellbehörde nach Ab-             genen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung
   satz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf.          oder unterschiedlichen Behandlung, der Ableh-
   Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung            nung der Aufnahme eines Unternehmens, der
   (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit         Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines
   eingeschränkt.“                                             wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs ei-
13. § 64 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.                         nes Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
14. In § 66 Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze        2. einer vollziehbaren Anordnung nach
    eingefügt:                                                 a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b
   „Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit           Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, auch in
   der Zustellung der Verfügung des Bundesministe-                Verbindung mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in
   riums für Wirtschaft und Technologie. Wird diese               Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42
   Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem                Abs. 2 Satz 2, oder § 60 oder
   Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar              b) § 39 Abs. 5
   wird.“                                                      zuwiderhandelt,
15. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:               3. entgegen § 39 Abs. 1 einen Zusammenschluss
                           „§ 78a                              nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
          Elektronische Dokumentenübermittlung              4. entgegen § 39 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht
                                                               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
      Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbe-                  stattet,
   schwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und 3 so-
   wie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit      5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs. 3
   der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten              Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt
   nach § 67 am elektronischen Rechtsverkehr teil-             oder
   nehmen können. Die Bundesregierung und die Lan-          6. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
   desregierungen bestimmen für ihren Bereich durch            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
   Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an                  teilt, Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
   elektronische Dokumente bei den Gerichten einge-            nicht rechtzeitig herausgibt, geschäftliche Unter-
   reicht werden können, sowie die für die Bearbei-            lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
   tung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-              tig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder
   regierungen können die Ermächtigung durch                   die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen
   Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-             sowie das Betreten von Geschäftsräumen und
   gen übertragen. Die Zulassung der elektronischen            -grundstücken nicht duldet.
   Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-         (3) Ordnungswidrig handelt, wer
   schränkt werden.“
                                                            1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder
16. In § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a wird das           Bezugssperre auffordert,
    Wort „Freistellung“ durch die Wörter „Freigabe, Be-     2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht
    freiung oder Erlaubnis“ ersetzt.                           oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder
17. § 81 wird wie folgt gefasst:                               gewährt oder
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Originalseite

  3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3            Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unter-
     Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.                  brochen.
     (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen              (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buch-              Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
  stabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit einer             ten ist die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49
  Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer-           Abs. 3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde.“
  den. Gegen ein Unternehmen oder eine Unterneh-         18. In § 90 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und, wenn
  mensvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine hö-           der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten Un-
  here Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf           ternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der
  10 vom Hundert des im der Behördenentscheidung             zuständigen Aufsichtsbehörde,“ gestrichen.
  vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Ge-
                                                         19. In § 130 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 19 und 20“
  samtumsatzes des Unternehmens oder der Unter-
                                                             durch die Angabe „§§ 19, 20 und 29“ ersetzt.
  nehmensvereinigung nicht übersteigen. Bei der Er-
  mittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite          20. § 131 wird wie folgt geändert:
  Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen         a) In Absatz 1
  zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit
                                                                aa) werden die Wörter „Freistellungen von Li-
  operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann ge-
                                                                    zenzverträgen nach § 17 Abs. 3“ gestrichen
  schätzt werden. In den übrigen Fällen kann die Ord-
                                                                    und
  nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hundert-
  tausend Euro geahndet werden. Bei der Festset-                bb) wird die Angabe „§ 22 Abs. 4“ durch die An-
  zung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die                         gabe „§ 22 Abs. 2“ ersetzt.
  Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  Dauer zu berücksichtigen.
                                                                „Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Ver-
     (5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17             einbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in
  Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                 der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freige-
  mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaft-               stellt sind, und Freistellungen von Lizenzverträ-
  liche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezo-           gen nach § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2005
  gen wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 4 ab-               geltenden Fassung werden am 31. Dezember
  geschöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein              2007 unwirksam.“
  der Ahndung, ist dies bei der Zumessung entspre-           c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1
  chend zu berücksichtigen.                                     und 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ er-
    (6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen               setzt.
  gegen juristische Personen und Personenvereini-            d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
  gungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt
  zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbeschei-                  „(7) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2012
  des. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des                 nicht mehr anzuwenden.“
  Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an-
  zuwenden.                                                                     Artikel 1a
                                                                       Weitere Änderung des
    (7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver-
                                                            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  waltungsgrundsätze über die Ausübung seines Er-
  messens bei der Bemessung der Geldbuße, insbe-           § 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
  sondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe als       gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
  auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen          2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 die-
  Wettbewerbsbehörden, festlegen.                        ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
                                                         dert:
    (8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungs-
  widrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich    1. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
  nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-              „Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigun-
  nungswidrigkeiten auch dann, wenn die Tat durch           gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2
  Verbreiten von Druckschriften begangen wird. Die          Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen
  Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Ab-              Unternehmen.“
  satz 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 verjährt in fünf
                                                         2. Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz er-
  Jahren.
                                                            setzt:
     (9) Ist die Kommission der Europäischen Ge-            „Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1
  meinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden              liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Wa-
  anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-          ren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegent-
  schaft auf Grund einer Beschwerde oder von Amts           lich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies
  wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes           ist sachlich gerechtfertigt.“
  gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-
  dung der Europäischen Gemeinschaft gegen die-                                 Artikel 2
  selbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder die-
  selbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde be-                            Änderung
  fasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1                des Energiewirtschaftsgesetzes
  die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des Ge-         Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
  setzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden        (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 7
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Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I               1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
S. 358), wird wie folgt geändert:                                gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
   a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe               rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      eingefügt:                                                 Weise verletzt hat.
      „§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit“.           Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Ent-
                                                              scheidung findet die Rüge nicht statt.
   b) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe
      eingefügt:                                                 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
                                                              Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
      „§ 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
                                                              zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung
             auf rechtliches Gehör“.
                                                              ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres
   c) Nach der Angabe zu § 90 wird folgende Angabe            seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung
      eingefügt:                                              kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
      „§ 90a Elektronische Dokumentenübermittlung“.           mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
                                                              Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
 2. In § 58 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 19 und 20 Abs. 1
                                                              Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des
    und 2“ durch die Angabe „§§ 19, 20 und 29“ er-
                                                              Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Ge-
    setzt.
                                                              richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
 3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:                 wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
                          „§ 66a                              bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1
                                                              Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
          Vorabentscheidung über Zuständigkeit
      (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach-          (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder-
   liche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde              lich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
   geltend, so kann die Regulierungsbehörde über                (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
   die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung         gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
   kann selbständig mit der Beschwerde angefochten            unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
   werden.                                                    weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung er-
     (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche      geht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
   Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht              schluss soll kurz begründet werden.
   geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht                (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge-
   darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbe-           richt ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit
   hörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen             dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren
   hat.“                                                      wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor
 4. § 69 wird wie folgt geändert:                             dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
                                                              Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:          punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
          „Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu              können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343
          vermuten ist, dass sich in den betreffenden         der Zivilprozessordnung anzuwenden.
          Räumen Unterlagen befinden, die die Regu-             (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
          lierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen,             ordnung ist entsprechend anzuwenden.“
          prüfen oder herausverlangen darf.“
                                                            6. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
                                                                                    „§ 90a
          „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
                                                                    Elektronische Dokumentenübermittlung
          Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-
          setzes) wird insoweit eingeschränkt.“                  Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbe-
                                                              schwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und 3 so-
   b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
                                                              wie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit
      „Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist               der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten
      nach deren Beendigung auf Verlangen ein Ver-            nach § 89 am elektronischen Rechtsverkehr teil-
      zeichnis der in Verwahrung oder Beschlag ge-            nehmen können. Die Bundesregierung und die Lan-
      nommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall         desregierungen bestimmen für ihren Bereich durch
      ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.“             Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
4a. In § 73 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“        elektronische Dokumente bei den Gerichten einge-
    durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.                    reicht werden können, sowie die für die Bearbei-
 5. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:                 tung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-
                                                              regierungen können die Ermächtigung durch
                          „§ 83a                              Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
                 Abhilfe bei Verletzung                       gen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
          des Anspruchs auf rechtliches Gehör                 Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
      (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche          schränkt werden.“
   Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver-       6a. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
   fahren fortzuführen, wenn                                   Nummer eingefügt:
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   „3a. Entscheidungen auf Grund einer Rechtsver-                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „sowie Artikel 82
        ordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3;“.                               des Vertrages zur Gründung der Europäischen
                                                                        Gemeinschaften“ gestrichen.
6b. In § 110 Abs. 3 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2“
    durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3“ ersetzt.                                              Artikel 3
 7. § 111 wird wie folgt geändert:                                                          Inkrafttreten
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird die Angabe              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag
      „§§ 19 und 20“ jeweils durch die Angabe „§§ 19,            nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1a tritt am 1. Ja-
      20 und 29“ ersetzt.                                        nuar 2013 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 18. Dezember 2007

                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler

                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                     Michael Glos
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                               Gesetz
                             über die Feststellung des Wirtschaftsplans
                            des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2008
                                 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008)
                                              Vom 18. Dezember 2007


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    §4
sen:                                                           (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
                                                            nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
                             §1                             ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
                                                            oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
   Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 8 Abs. 1
                                                            werblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe
Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 29. Juni
                                                            bis zum Gesamtbetrag von 540 Millionen Euro zu Las-
2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellte Wirtschaftsplan
                                                            ten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2008 wird in
Einnahmen und Ausgaben auf                                     (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
                                                            aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
                      363 000 000 Euro                      plangesetze übernommenen Garantien und sonstige
festgestellt.                                               Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Son-
                                                            dervermögen noch in Anspruch genommen werden
                             §2                             kann oder in Anspruch genommen worden ist und für
                                                            die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
                                                               (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
gie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für
                                                            leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1
                                                            rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
festgestellten Betrages aufzunehmen.
                                                            Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
                                                            sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
                             §3                             soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
   Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei-       betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis-          gelegt wird.
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des             (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirt-           spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
schaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall      für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet         mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.           anzurechnen.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                          §5                                                                §6
   Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-           Die §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tage der Verkündung
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind                des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2009 weiter.
von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die
Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten                                             §7
Zweckbestimmung ausgenommen.                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                 Berlin, den 18. Dezember 2007

                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler

                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                     Michael Glos

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
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                                          Wirtschaftsplan
                                  nach § 7 des Gesetzes
             über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 29. Juni 2007



Kapitel 1 (Ausgaben):         Investitions- und Exportfinanzierung

Kapitel 2 (Ausgaben):         Sonstige Ausgaben

Kapitel 3 (Einnahmen):        Einnahmen

Anlage 1:                     Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

Anlage 2:                     Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2006
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                                                                                                                                                                              Kap. 1
                                                                                                                                                                            Betrag
    Titel
                                                                                                                                                                               für
    und                                                                  Zweckbestimmung
                                                                                                                                                                             2008
  Funktion
                                                                                                                                                                            1 000 €

     1                                                                                     2                                                                                  3



              Ausgaben
892 01-691    Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für
              Umweltschutz- und Energieeinsparmaßnahmen und Exportfinanzierungen der gewerblichen
              Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30 000
              Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten Darlehen eingesetzt.
              Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           330 000 T€
              davon fällig:
              Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  45 000 T€
              Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  45 000 T€
              Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  45 000 T€
              in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         195 000 T€
              Haushaltsvermerk:
              Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 683 01 und 870 01.
              Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 5 Mio. € der Einsparungen bei Titel 683 01 geleistet werden.
              Ausgaben für das ERP-Innovationsprogramm dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei
              folgendem Titel geleistet werden: 231 01.
683 01-691    Förderkosten aus Zusagen bis zum 31. Dezember 2007 sowie Kosten der Zwischenfinan-
              zierung aus den vom Bund übernommenen Förderkrediten und sonstigen Verpflichtungen aus
              der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             280 000
              Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 020 000 T€
              davon fällig:
              Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   240 000 T€
              Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   200 000 T€
              Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   160 000 T€
              in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           420 000 T€
              Haushaltsvermerk:
              Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet werden.
              Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 Mio. € der Deckung von Mehrausgaben bei Titel 892 01.
              Für den Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnah-
              men bei folgendem Titel geleistet werden: 231 01.
862 02-330    Finanzierungen von Kooperationsprojekten mit europäischen Institutionen zur Bereitstellung
              von haftendem Eigenkapital von mittelständischen Unternehmen in Deutschland. . . . . . . . . . .                                                                 35 000
              Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        100 000 T€
              fällig im Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   25 000 T€
              fällig im Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   25 000 T€
              fällig im Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   25 000 T€
              in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       25 000 T€
681 02-029    Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie langfristige Förde-
              rung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multi-
              plikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2 600
              Haushaltsvermerk:
              Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03
681 03-029    Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische
              Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3 600
              Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           5 100 T€
              davon fällig:
              Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 500 T€
              Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 300 T€
              Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 300 T€
              Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 000 T€
              Haushaltsvermerk:
              Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02
                                                                                                                                             Gesamtausgaben                   351 200

              Abschluss
              Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     6 200
              Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            345 000
                                                                                                                                             Gesamtausgaben                   351 200

BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007                                       2975

Investitions- und Exportfinanzierung

                                                                          Erläuterungen



                                                                                       4


Zu Tit. 892 01                                                                             Zu Tit. 683 01
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungssteigerung mittel-                         Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Förderung wurde die Förde-
ständischer Unternehmen sowie der Förderung von Umweltschutz-                              rung im Grundsatz auf eine Zinsverbilligung von der KfW aufgenom-
und Energieeinsparmaßnahmen und von Exportfinanzierungen der                               mener und ausgereichter Kredite umgestellt und ein Teil der beste-
gewerblichen Wirtschaft dienen. Nach der Neuordnung der ERP-                               henden Kreditforderungen auf den Bund übertragen mit der Maßga-
Wirtschaftsförderung verbunden mit der Umstellung des Förderver-                           be, dass das ERP-Sondervermögen anfallende Zwischenfinanzie-
fahrens bleiben Volumen und Intensität voll erhalten.                                      rungskosten trägt. Diese Kosten aus zurückliegenden Förderzusagen
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungs-                             und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuordnung der
zwecke mit einem Volumen von rd. 4 Mrd. € zinsbegünstigt werden:                           ERP-Wirtschaftsförderung sind im ERP-Wirtschaftsplan auszuwei-
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . .                  450 Mio. €       sen.
b) Existenzgründungen und Wachstums-
    finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  650 Mio. €
                                                                                           Zu Tit. 862 02
c) mittelständische Bürgschaftsbanken
    sowie Refinanzierung privater Kapital-                                                 Der Ansatz dient der anteiligen Dotierung des ERP/EIF-Dachfonds
    beteiligungsgesellschaften und                                                         mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von
    Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     280 Mio. €       haftendem Kapital zu erleichtern. Das zugesagte Gesamtvolumen
                                                                                           (ERP-Teil) beträgt zum 31. Dezember 2006 rd. 145 Mio. €, davon sind
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. €
                                                                                           ausgezahlt 32,5 Mio. €.
e) Umwelt/Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 450 Mio. €
                                                                                           Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
f) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     170 Mio. €       waltungskosten u. Ä. geleistet werden.

Wenn es die Nachfrage erfordert, können Verschiebungen zwischen                            Zu Tit. 681 02
den einzelnen Komplexen vorgenommen werden.
                                                                                           Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,                          me, und zwar
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agen-
da 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Zins-                        – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
verbilligung für folgende Zwecke gewährt werden:                                              Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der                            südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
   Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-                             ermöglicht wird,
   struktur“.                                                                              – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen mittelständi-                               gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
   scher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.                                             gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
                                                                                              den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
   Im Rahmen des Programms werden zinsverbilligte, persönliche
   Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die Darlehen dienen                            – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
   dem Aufbau oder der Stärkung einer selbständigen Existenz.                                 ship Program.
   Darüber hinaus können Investitionen von kleinen und mittleren                           Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben
   Unternehmen im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts mitfinan-                               für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in
   ziert werden.                                                                           Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
c) Private Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsfonds,                        Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
   die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften-                           Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
   dem Kapital erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständische                         gramme finanziert werden.
   Bürgschaftsbanken zur Förderung von Bürgschaften bei der Kre-                           Bis zu 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
   ditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöriger                               jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen ameri-
   freier Berufe.                                                                          kanischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird,
d) Langfristige Förderungen marktnaher Forschung und Entwick-                              sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
   lung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer                        Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu
   Markteinführung.                                                                        machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
e) Umweltschutz/Energieeinsparung                                                          Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
   – Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung                            Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwal-
        sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen                         tungskosten u. Ä. geleistet werden.
        in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
     – Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,                        Zu Tit. 681 03
     – Bau von Abwasserreinigungsanlagen,                                                  Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
     – Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-                            transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
       wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien,                                    dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
                                                                                           atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
     – umweltfreundliche Produktionsanlagen.                                               dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
f)   Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang                           Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen
     mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die                     mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA).
     Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verstärkt die ERP-Darlehen                       Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
     im Verhältnis 1 : 3 mit Marktmitteln.                                                 tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veranschlagt, fällig in den
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. €                           Jahren 2009 bis 2012, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
für neue Förderansätze gewährt werden.                                                     nen.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-                            Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskos-
waltungskosten u. Ä. geleistet werden.                                                     ten u. Ä. geleistet werden.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                                                                                                               Kap. 2
                                                                                                                                                             Betrag
   Titel
                                                                                                                                                                für
   und                                                              Zweckbestimmung
                                                                                                                                                              2008
 Funktion
                                                                                                                                                             1 000 €

    1                                                                              2                                                                           3



              Sonstige Ausgaben
531 01-013    Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 750
575 01-680    Zinsaufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 000
671 01-680    Bearbeitungsgebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      50
595 01-062    Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –
870 01-680    Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            10 000
              Haushaltsvermerk:
              Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: 892 01
                                                                                                                                Gesamtausgaben                  11 800



              Abschluss
              Sächliche Ausgaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 800
              Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              –
              Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 000
                                                                                                                                Gesamtausgaben                  11 800
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

Sonstige Ausgaben

                                                Erläuterungen



                                                        4


                       Zu Tit. 531 01
                       Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
                       der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu
                       gehört die ERP-Broschüre (auch als Internetfassung), in der über
                       Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
                       Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
                       Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-
                       stehen.
                       Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Program-
                       men sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Work-
                       shops, Tagungen u. Ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick-
                       lung der ERP-Programme gewonnen werden können.

                       Zu Tit. 575 01
                       Der Betrag ist für die Verzinsung der von der KfW gemäß ERP-Wirt-
                       schaftsplan 2008 aufgenommenen Mittel vorgesehen.

                       Zu Tit. 671 01
                       Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
                       aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
                       Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
                       und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
                       aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förder-
                       instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
                       übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem
                       Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten ge-
                       zahlt werden.

                       Zu Tit. 595 01
                       Der Titel ist vorgesehen für die Rückzahlung von Mitteln, die bei der
                       KfW aufgenommen wurden.

                       Zu Tit. 870 01
                       Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen, Bürg-
                       schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
                       Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
                       aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
                       Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
                       ber 2006 265 Mio. €.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite


                                                                                                                                                         Kap. 3
                                                                                                                                                       Betrag
   Titel
                                                                                                                                                          für
   und                                                           Zweckbestimmung
                                                                                                                                                        2008
 Funktion
                                                                                                                                                       1 000 €

    1                                                                           2                                                                        3



              Einnahmen
119 99-680    Vermischte Einnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –

141 02-680    Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –

162 01-691    Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       310 400

182 01-691    Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1 710

129 01-873    Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            35 000

231 01-699    Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittelständischer privater
              Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     15 890
              Haushaltsvermerk:
              Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Ausgaben für den Bun-
              desanteil des ERP-Innovationsprogramms bei folgenden Titeln: 892 01 und 683 01
325 02-928    Einnahmen aus Kreditaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –

                                                                                                                         Gesamteinnahmen                 363 000



              Abschluss
              Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –
              Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     363 000
                                                                                                                         Gesamteinnahmen                 363 000
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

Einnahmen

                                                         Erläuterungen



                                                                     4


                       Zu Tit. 119 99
                       Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen
                       vorgesehen.

                       Zu Tit. 162 01
                       Veranschlagt sind Erträge aus dem ERP-Sondervermögen:
                       a) Vergütung KfW-Förderrücklage . . . . . . . . . . . .                   223 000 T€
                       b) Verzinsung Nachrangkapital . . . . . . . . . . . . . . .                87 000 T€
                       c) Landesbank Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             400 T€
                       d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            –
                                                                                                 310 400 T€

                       Zu Tit. 182 01
                       Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
                       Landesbank Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1 710 T€

                       Zu Tit. 129 01
                       Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Tit.
                       862 02 (Dotierung des ERP/EIF-Dachfonds).

                       Zu Tit. 231 01
                       Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 862 01
                       (Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer pri-
                       vater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirt-
                       schaftsplans im Rahmen des Innovationsprogramms gewährten
                       Zinszuschüssen in Höhe von 50 Prozent. Die vom Bundeshaushalt
                       dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei
                       diesem Titel vereinnahmt.

                       Zu Tit. 325 02
                       Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kre-
                       dite beschafft werden.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite


                                                    Abschluss
                                                                                 davon entfallen auf

                                  Einnahmen      Ausgaben       sächliche     Zinskosten    Zuweisungen   Investitionen
                                                                Ausgaben                        und
Kap.         Bezeichnung                                                                     Zuschüsse

                                   1 000 €        1 000 €        1 000 €       1 000 €         1 000 €      1 000 €

       Investitions- und
1
       Exportfinanzierung          345 400       363 000         1 800            –             6 200      355 000
       Sonstige Ausgaben/
2
       Einnahmen                    17 600
                                  363 000        363 000         1 800            –             6 200      355 000

BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007                          2981

                                                                                                                                      Anlage 1
                                        Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

                                                                        a) Bis einschl.
                                                                           31. 12. 2006                            davon fällig
                Kapitel, Titel (Titelgr.)                     Ausgaben-    eingegangene
                        sowie                                    soll      Verpflichtungen
               Zweckbestimmung                                             fällig ab 2006
                  (stichwortartig)                              2008                             2008        2009           2010      2011 ff.
                                                                        b) VE 2007
                                                                            c) VE 2008

                                                                                                 in Mio. €

                            1                                     2                 3              4           5              6          7

Kap. 1
892 01 Mittelständische Unternehmen,
       Umweltschutz und Energieeinsparung,
       Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . .               30      a)     32,250      9,390         3,740          3,610     15,510
                                                                              b)     48,000      6,500         6,500          6,300     28,700
                                                                              c)    330          —            45             45        240

683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        280        a)     —           —            —             —           —
                                                                              b)     —           —            —             —           —
                                                                              c)   1020          —           240           200         580


682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . .                 35      a)     —           —            —              —          —
                                                                              b)     —           —            —              —          —
                                                                              c)    100          —            25             25         50


681 02 Gewährung von Stipendien und
       Förderung Informationsreisen . . . . . . .                     2,6     a)     1,560       1,560        —              —          —
                                                                              b)     2,600       1,040        1,560          —          —
                                                                              c)     —           —            —              —          —
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
       des Deutschen Programms
       für transatlantische Begegnung . . . . .                       3,6     a)         2,300   1,300         1,000         —          —
                                                                              b)         5,100   1,500         1,300         1,300      1,000
                                                                              c)         5,100   —             1,500         1,300      2,300
                                                 Summe                        a)     36,110      12,250        4,740         3,610      15,510
                                                                              b)     55,700       9,040        9,360         7,600      29,700
                                                                              c)   1455,100      —           311,500       271,300     872,300
                                                                                   1546,910      21,290      325,600       282,510     917,510

BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
  2982                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007

Anlage 2

                                                                                                    Nachweisung des ERP-Sondervermögens

1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen

Aktiva:


                                                                                                                       Stand             Stand
                                                                                                                   am 31. 12. 2006   am 31. 12. 2005
                                                                                                                         €                 €

A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               8 436 671 621     9 831 597 884

B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    17 156 331 379    16 369 573 378

C. Sonstige Forderungen
     1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          80 227 308       80 029 537
     2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    81 422 407       85 892 106
     3. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               757 453 240      702 581 616

D. Beteiligungen
     1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1 088 053 908     1 088 053 908
     2. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        712 769 729      667 196 667
                                                                                                                   28 312 929 592    28 824 925 096




2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2006
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2 252 223 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               —
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       —
                                                                                                                                        2 252 223 €

BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007                       2983




nach dem Stand vom 31. Dezember 2006



                                                                                                                                         Passiva:


                                                                                                                Stand             Stand
                                                                                                            am 31. 12. 2006   am 31. 12. 2005
                                                                                                                  €                 €

A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14 357 106 907    15 066 140 412

B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 000 000 000     1 010 000 000
     – BTU-Programm                                                                     175 000 000
     – EKH-Programm                                                                     120 000 000
     – ERP-Rücklage                                                                     350 000 000
     – ERP-Innovationsprogramm                                                            85 000 000
     – ERP-Belastung vorzeitiger Tilgungen                                              270 000 000

C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12 955 822 685    12 748 784 684




                                                                                                            28 312 929 592    28 824 925 096



Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 265 000 000 €    242 000 000 €
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite



                                    Gesetz
    zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
                                   (LSVMG)
                                                    Vom 18. Dezember 2007


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       „Abschnitt 3a
sen:                                                                                  Spitzenverband der
                      Inhaltsübersicht                                      landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 1     Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch            § 143a     Rechtsstellung und Aufgaben
Artikel 2     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                                                                      § 143b     Organe
Artikel 3     Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
              Landwirte                                               § 143c     Satzung
Artikel 4     Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-         § 143d     Aufsicht, Haushalts- und Rechnungs-
              versicherung der Landwirte                                         wesen, Vermögen, Statistiken, Fi-
Artikel 5     Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes                      nanzierung, Bundesgarantie
Artikel 6     Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der
              landwirtschaftlichen Sozialversicherung                 § 143e     Aufgaben
Artikel 7     Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung        § 143f     Zusammenarbeit
              des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
              rung
                                                                      § 143g     Geschäftsführung des Spitzenver-
Artikel 8     Folgeänderungen weiterer Gesetze
                                                                                 bandes der landwirtschaftlichen Sozi-
Artikel 9     Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
                                                                                 alversicherung
              und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und        § 143h     Beschäftigte des Spitzenverbandes
              Ländern                                                            der landwirtschaftlichen Sozialversi-
Artikel 10    Inkrafttreten                                                      cherung
                                                                      § 143i     Gemeinsame Personalvertretung des
                            Artikel 1                                            Spitzenverbandes der landwirtschaft-
                      Änderung des                                               lichen Sozialversicherung, Beteili-
             Siebten Buches Sozialgesetzbuch                                     gung der Gleichstellungsbeauftrag-
                                                                                 ten“.
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
                                                                    f) Nach der Angabe zu § 183 wird folgende An-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
                                                                       gabe eingefügt:
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 25 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I                  „§ 183a Rechenschaft über die Verwendung
S. 2246), wird wie folgt geändert:                                            der Mittel“.

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   g) Nach der Angabe zu § 184 werden folgende
                                                                       Angaben eingefügt:
      a) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
                                                                      „§ 184a Lastenverteilung zwischen den land-
             „§ 55    Art und Form der Betriebs- und                          wirtschaftlichen   Berufsgenossen-
                      Haushaltshilfe“.                                        schaften
      b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende An-                    § 184b     Begriffsbestimmungen
         gabe eingefügt:                                              § 184c     Gemeinsame Tragung der Rentenlas-
             „§ 55a   Sonstige Ansprüche, Verletztengeld“.                       ten
                                                                      § 184d     Durchführung des Ausgleichs“.
      c) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende An-
         gaben eingefügt:                                           h) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Sechs-
                                                                       ten Kapitels werden wie folgt gefasst:
                         „Fünfter Unterabschnitt
                                                                                      „Vierter Abschnitt
                               Besondere
                 Vorschriften für die Versicherten der                            Gemeinsame Vorschriften
             landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
                                                                                    Erster Unterabschnitt
             § 80a    Voraussetzungen für den Rentenan-
                                                                                   Berechnungsgrundsätze
                      spruch, Wartezeit“.
                                                                      § 187      Berechnungsgrundsätze
      d) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-
         gabe eingefügt:                                                            Zweiter Unterabschnitt
             „§ 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den                                 Reduzierung der
                     landwirtschaftlichen Berufsgenos-                       Kosten für Verwaltung und Verfahren
                     senschaften“.
                                                                      § 187a     Reduzierung der Kosten für Verwal-
      e) Nach der Angabe zu § 143 werden folgende                                tung und Verfahren in der landwirt-
         Angaben eingefügt:                                                      schaftlichen Unfallversicherung“.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   i) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:              (2) Die Versicherten haben sich angemessen an
      „§ 221    Besondere Vorschriften für die land-         den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs-
                wirtschaftliche Unfallversicherung“.         und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteili-
                                                             gung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag
   j) Nach der Angabe zu § 221 werden folgende               der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. Das
      Angaben eingefügt:                                     Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Sat-
      „§ 221a Besondere Abfindungen in der land-             zung.“
              wirtschaftlichen Unfallversicherung         5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
      § 221b    Weiterentwicklung der Berechnungs-                                 „§ 55a
                grundlagen,    Verordnungsermächti-
                gung“.                                              Sonstige Ansprüche, Verletztengeld

2. § 4 wird wie folgt geändert:                                 (1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Un-
                                                             ternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes
   a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz ange-           versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entspre-
      fügt:                                                  chend.
      „Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht ge-           (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach
      werbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als              § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach
      25 Bienenvölker gehalten werden.“                      § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-            Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Be-
      fügt:                                                  rücksichtigung der Besonderheiten landwirt-
                                                             schaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht
         „(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2
                                                             ist.
      sind frei Personen, die als Familienangehörige
      (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten             (3) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt in
      oder Lebenspartner in einem Unternehmen                den Fällen des Absatzes 2 sowie bei den im Un-
      nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig      ternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen,
      sind, wenn sie die Voraussetzungen für den An-         soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert
      spruch auf eine Rente wegen Alters nach dem            sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die
      Recht der gesetzlichen Rentenversicherung              Krankenversicherung der Landwirte entspre-
      einschließlich der Alterssicherung der Land-           chend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Vo-
      wirte erfüllen und die Rente beantragt haben.“         raussetzungen die in Satz 1 genannten Personen
                                                             auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld
2a. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Imke-
                                                             versichert werden. Abweichend von § 46 Abs. 3
    reien“ gestrichen.
                                                             Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf
3. § 54 wird wie folgt geändert:                             der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen
   a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                       ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähig-
                                                             keit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teil-
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                       habe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, je-
         „(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3           doch nicht vor Ende der stationären Behandlung.“
      müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie         6. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.
      dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-
      steigen. Leistungen, die diese Voraussetzun-        7. Nach § 80 wird folgender Fünfter Unterabschnitt
      gen nicht erfüllen, können nicht beansprucht           eingefügt:
      und dürfen von den landwirtschaftlichen Be-                         „Fünfter Unterabschnitt
      rufsgenossenschaften nicht bewilligt werden.“
                                                                                 Besondere
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    Vorschriften für die Versicherten der
4. § 55 wird wie folgt gefasst:                                landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
                          „§ 55
                                                                                   § 80a
                      Art und Form
            der Betriebs- und Haushaltshilfe                                 Voraussetzungen
                                                                    für den Rentenanspruch, Wartezeit
      (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54
   wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Ge-            (1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5
   stellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung          Buchstabe a und b haben abweichend von § 56
   der Kosten für eine selbst beschaffte betriebs-           Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre
   fremde Ersatzkraft in angemessener Höhe ge-               Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls
   währt. Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit          über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
   der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte be-         hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert
   grenzen. Für Verwandte und Verschwägerte bis              ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass
   zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet;           die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die
   die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erfor-           Zahl 30 erreichen müssen.
   derlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall er-           (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5
   statten, wenn die Erstattung in einem angemesse-          Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wo-
   nen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft          chen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden
   entstehenden Kosten steht.                                Zeitpunkt nicht gezahlt.“
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

7a. § 114 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:              Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
    „2. die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenos-       kräfte an. Im Vorstand soll jede Verwaltungsge-
        senschaften einschließlich der Gartenbau-Be-        meinschaft der Träger der landwirtschaftlichen
        rufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Be-         Sozialversicherung vertreten sein.
        rufsgenossenschaften),“.                               (4) Für die Organe gelten § 31 Abs. 1 bis 3, § 33
8. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:              Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, die §§ 35 bis 37 Abs. 1,
                                                            die §§ 38, 40 bis 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58 bis 60,
                         „§ 119a                            die §§ 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 bis 3
           Verwaltungsgemeinschaften bei den                sowie die §§ 65, 66 Abs. 1 des Vierten Buches
       landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften          entsprechend. Das Nähere wird in der Satzung
       Jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft        bestimmt. Die Vertreterversammlung beschließt
    bildet mit der bei ihr errichteten landwirtschaft-      auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die
    lichen Alterskasse, landwirtschaftlichen Kranken-       Belastung von Grundstücken, über die Errichtung
    kasse und landwirtschaftlichen Pflegekasse eine         von Gebäuden sowie über die Aufbringung der
    Verwaltungsgemeinschaft.“                               Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben.

9. Nach § 143 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:           (5) In den Selbstverwaltungsorganen wirken in
                                                            Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Kran-
                      „Abschnitt 3a                         kenversicherung und der Alterssicherung der
                     Spitzenverband                         Landwirte die Vertreter der versicherten Arbeitneh-
       der landwirtschaftlichen Sozialversicherung          mer nicht mit. Die Belange der Verwaltungsge-
                                                            meinschaften, die aus diesem Grunde im Vorstand
                         § 143a                             nicht vertreten sind, müssen in angemessener
              Rechtsstellung und Aufgaben                   Weise berücksichtigt werden. Das Nähere wird in
                                                            der Satzung bestimmt.
       (1) Der Spitzenverband der landwirtschaft-
    lichen Sozialversicherung ist der Spitzenverband          (6) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter
    der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,        des Geschäftsführers werden auf Vorschlag des
    landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirt-         Vorstandes von der Vertreterversammlung für eine
    schaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirt-        Amtsdauer von jeweils sechs Jahren gewählt. Eine
    schaftlichen Sozialversicherung). Der Spitzenver-       Wiederwahl ist zulässig.
    band hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie               (7) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
    Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen         ales und das Bundesministerium für Ernährung,
    und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufga-     Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören
    ben zu unterstützen.                                    den Selbstverwaltungsorganen mit beratender
       (2) Der Spitzenverband der landwirtschaft-           Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit
    lichen Sozialversicherung ist eine Körperschaft         und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der
    des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Träger     landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt
    der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.            werden.

                         § 143b                                                   § 143c

                         Organe                                                  Satzung

       (1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaft-          (1) Der Spitzenverband der landwirtschaft-
    lichen Sozialversicherung werden als Selbstver-         lichen Sozialversicherung hat durch seine Vertre-
    waltungsorgane eine Vertreterversammlung und            terversammlung eine Satzung aufzustellen. Die
    ein Vorstand gebildet.                                  Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
                                                            behörde.
       (2) Die Vertreterversammlung besteht aus
    höchstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand eines          (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten
    Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversiche-        über
    rung angehören müssen. Jede Verwaltungsge-              1. den Sitz des Verbandes,
    meinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen         2. die Entschädigungen für Organmitglieder,
    Sozialversicherung wählt aus ihren Vorständen
    insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei            3. die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
    Stellvertreter in die Vertreterversammlung, von de-     4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    nen je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der       5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstüt-
    Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der                  zung, Unterrichtung und Information des Spit-
    Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selb-            zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
    ständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören              versicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben
    muss.                                                      und Wahrnehmung der Interessen der Mitglie-
       (3) Der Vorstand setzt sich aus neun von der            der,
    Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten          6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
    Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird
    ein Stellvertreter gewählt. Diese gehören zu je ei-     7. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-
    nem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeit-            nungsführung und
    nehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der              8. die Art der Bekanntmachungen.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34             5. Erstellung und Auswertung von Statistiken für
Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.                     Verbandszwecke sowie für die Gesetzgebung,
                                                            Forschung und allgemeine Öffentlichkeit;
                     § 143d                              6. Organisation und Durchführung des Qualitäts-
               Aufsicht, Haushalts-                         und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen
       und Rechnungswesen, Vermögen,                        den Trägern (Benchmarking von Leistungs-
    Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie               und Qualitätsdaten);
   (1) Der Spitzenverband der landwirtschaft-            7. Grundsätze für
lichen Sozialversicherung untersteht der Aufsicht
                                                            a) die Personalbedarfsermittlung in der land-
des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht
                                                               wirtschaftlichen Sozialversicherung,
gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches ent-
sprechend.                                                  b) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau-
                                                               und Ablauforganisation und
   (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67             c) die Planung und Durchführung größerer In-
bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1            vestitionsvorhaben
und 2, § 77 Abs. 1, die §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2           unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des
                                                         8. Sicherstellung einer einheitlichen Gliederung
Vierten Buches entsprechend.
                                                            und Durchführung der Geschäftsprozesse zur
   (3) Der Spitzenverband der landwirtschaft-               wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Mit-
lichen Sozialversicherung hat sicherzustellen,              glieder;
dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das
Vermögen den Aufgabenbereichen der landwirt-             9. Grundsätze der Finanzausstattung und -ver-
schaftlichen Unfallversicherung, der landwirt-              waltung im Rahmen der Finanzverfassung für
schaftlichen Krankenversicherung und der Alters-            das gesamte System der landwirtschaftlichen
sicherung der Landwirte zugeordnet werden                   Sozialversicherung unter Wahrung der Selb-
(Kostenverteilungsschlüssel). Der Kostenvertei-             ständigkeit der Träger;
lungsschlüssel bedarf der Genehmigung der Auf-          10. Funktion als Signaturstelle;
sichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem              11. Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und               Weiterbildung der bei den Trägern der land-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              wirtschaftlichen Sozialversicherung Beschäf-
schaft und Verbraucherschutz erteilt wird.                  tigten, auch durch Errichtung und Betrieb
   (4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaft-           von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung
lichen Sozialversicherung ist § 120 entsprechend            an diesen;
anzuwenden.                                             12. Evaluierung von medizinischen Gutachten sei-
                                                            ner Mitglieder;
                     § 143e
                                                        13. Durchführung oder Vergabe von Forschungs-
                    Aufgaben                                vorhaben auf dem Gebiet der landwirtschaft-
   (1) Der Spitzenverband der landwirtschaft-               lichen Sozialversicherung;
lichen Sozialversicherung nimmt für die landwirt-       14. Abschluss von Tarifverträgen für die Träger der
schaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und           landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:
                                                        15. Abschluss von Teilungsabkommen;
 1. Vertretung seiner Mitglieder sowie der land-
    wirtschaftlichen Sozialversicherung in ihrer        16. Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung
    Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, euro-            der Betriebs- und Haushaltshilfe durch Grund-
    päischen und sonstigen nationalen und inter-            sätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit und
    nationalen Institutionen sowie Sozialpartnern,      17. Durchführung von Arbeitstagungen.
    anderen Trägern der Sozialversicherung und
                                                           (2) Der Spitzenverband der landwirtschaft-
    deren Verbänden, nationalen und internationa-
                                                        lichen Sozialversicherung ist zuständig für die Er-
    len Behörden, obersten Bundesgerichten so-
                                                        füllung folgender Aufgaben:
    wie dem Europäischen Gerichtshof;
                                                        1. Bereitstellung der Informationstechnik in der
 2. Unterstützung der zuständigen Behörden in
                                                           landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch
    Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung;
    § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entspre-            a) Betreiben des gemeinsamen Rechenzent-
    chend anzuwenden;                                         rums der landwirtschaftlichen Sozialversi-
 3. Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung               cherung und
    durch Klärung von grundsätzlichen Fach- und            b) Planung, Entwicklung, Beschaffung sowie
    Rechtsfragen;                                             Einsatz von Verfahren und Programmen für
 4. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der He-              die automatisierte Datenverarbeitung, den
    rausgabe von regelmäßigen Informationen                   Datenschutz und die Datensicherung zur Er-
    zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung               füllung der gesetzlichen Aufgaben der land-
    für Unternehmer und Versicherte und der                   wirtschaftlichen Sozialversicherung,
    Grundsätze für regionale und trägerspezifi-         2. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder und
    sche Broschüren;                                       für die landwirtschaftliche Sozialversicherung
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Originalseite

       in ihrer Gesamtheit mit anderen Trägern oder         3. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für
       Verbänden der Sozialversicherung,                       die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
   3. Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung             ten;
      von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozial-       4. Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallver-
      versicherung mit Auslandsberührung im Na-                hütung, Erlass von Unfallverhütungsvorschrif-
      men seiner Mitglieder,                                   ten für die landwirtschaftlichen Berufsgenos-
   4. Geltendmachung und Durchsetzung von Er-                  senschaften mit Ausnahme von Unfallverhü-
      stattungs- und Ersatzansprüchen im Namen                 tungsvorschriften, die ausschließlich auf Unter-
      seiner Mitglieder (§§ 115 bis 119 des Zehnten            nehmen des Gartenbaus anzuwenden sind,
      Buches),                                                 und Festlegung eines einheitlichen Bußgeld-
                                                               rahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhü-
   5. Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Be-               tungsvorschriften und
      triebsführung der Mitglieder,
                                                            5. Überprüfung von Krankenhaus- und Apothe-
   6. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um              kenabrechnungen für die landwirtschaftlichen
      die Informationen für die Verteilung der Versi-          Berufsgenossenschaften.
      cherten, deren Anspruch auf Leistungen zur
      Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt          (5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den
      ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur         Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband
      Verfügung zu stellen,                                 der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng
                                                            mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-
   7. Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskri-
                                                            rung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwal-
      terien für die Zuständigkeit der landwirtschaft-
                                                            tungsvereinbarungen geregelt.
      lichen Sozialversicherungsträger und Abgabe
      von Empfehlungen zur Entscheidung von Zu-                (6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes
      ständigkeitskonflikten und                            der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in
                                                            Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden
   8. Erlass von verbindlichen Vorgaben für den Bei-
                                                            durch die Vertreterversammlung des Spitzenver-
      tragseinzug, insbesondere zum Verfahren der
                                                            bandes der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
      Beitragserhebung und zur Beitragsüberwa-
                                                            rung getroffen. Die Vertreterversammlung kann
      chung, sowie zum Einzug sonstiger Forderun-
                                                            die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise
      gen.
                                                            auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann
      (3) Der Spitzenverband der landwirtschaft-            die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise
   lichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet           auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen.
   der gesetzlichen Unfallversicherung für die land-        Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen
   wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere          einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vor-
   Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu           stand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann
   gehören:                                                 abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spit-
   1. Erlass von Richtlinien für                            zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-
                                                            cherung können durch die Vertreterversammlung
       a) die Berechnungsgrundlagen nach § 182              mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
          Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von        der Stimmen der ihr angehörenden stimmberech-
          Risikogruppen sowie die Berücksichtigung          tigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Quer-
          des solidarischen Ausgleichs, und                 schnittsaufgaben übertragen werden. Die Ent-
       b) ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der    scheidungen des Spitzenverbandes der landwirt-
          für die beitragsbelastbaren Flächenwerte          schaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz-
          maßgebenden Daten sowie die Führung               und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglie-
          der Flächen- und Arbeitswertkataster,             der verbindlich.
   2. Durchführung     des    Lastenausgleichs    nach         (7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die
      § 184d und                                            Übertragung weiterer Grundsatz- und Quer-
   3. Koordination der Mitwirkung der landwirt-             schnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger ver-
      schaftlichen Berufsgenossenschaften an der            öffentlicht.
      Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen
      Stellen nach § 20 Abs. 2.                                                   § 143f
      (4) Der Spitzenverband der landwirtschaft-                            Zusammenarbeit
   lichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der            (1) Der Spitzenverband der landwirtschaft-
   landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig        lichen Sozialversicherung und die Träger der land-
   für die Erfüllung folgender Aufgaben:                    wirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei
   1. Auszahlung und Anpassung von Renten im Na-            der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der
      men der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-          Betreuung der Versicherten eng zusammen, um
      schaften; das Auszahlungsverfahren wird durch         eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfül-
      die Satzung des Spitzenverbandes der land-            lung zu gewährleisten.
      wirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt;            (2) Werden vom Spitzenverband der landwirt-
   2. Abschluss von Verträgen mit Leistungserbrin-          schaftlichen Sozialversicherung oder von einem
      gern für die landwirtschaftlichen Berufsgenos-        Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
      senschaften;                                          gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder un-
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terhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel         ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spit-
und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer       zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-
oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete       sicherung anzuhören. Vor der Anhörung nach
Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung si-        Satz 1 ist die Gemeinsame Personalvertretung
cherzustellen. Die Verfahren bedürfen der Geneh-        frühzeitig zu unterrichten. Gleiches gilt für Ent-
migung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die        scheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Er-           wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz           Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben
erteilt wird.                                           können. Das Verfahren zur Beteiligung ist in einer
                                                        Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirt-
                      § 143g                            schaftlichen Sozialversicherung und der Gemein-
                                                        samen Personalvertretung zu regeln.
    Geschäftsführung des Spitzenverbandes
   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung             (2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalver-
                                                        tretung des Spitzenverbandes der landwirtschaft-
   (1) Mit dem Geschäftsführer und dem stellver-
                                                        lichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und
tretenden Geschäftsführer des Spitzenverbandes
                                                        Vertreter der Personalräte der Träger der landwirt-
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird
                                                        schaftlichen Sozialversicherung oder, soweit sie
für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis
                                                        gebildet sind, der Gesamtpersonalräte der Träger
auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhält-
                                                        der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
nis auf Zeit begründet. Das befristete Dienstord-
                                                        des Personalrates des Spitzenverbandes der
nungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der
                                                        landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Zustimmung der nach § 143d zuständigen Auf-
sichtsbehörde.                                             (3) Die Gemeinsame Personalvertretung des
   (2) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsver-           Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
hältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Ver-      versicherung setzt sich aus Mitgliedern der Perso-
gütung des Geschäftsführers des Spitzenverban-          nalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zusammen.
des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung         Insgesamt dürfen je Verwaltungsgemeinschaft
dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6             entsandt werden:
der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen;          1. drei Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften
für den stellvertretenden Geschäftsführer darf die         mit bis zu 699 wahlberechtigten Beschäftigten,
Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten wer-           2. sechs Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaf-
den.                                                       ten mit mehr als 699 wahlberechtigten Be-
   (3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertre-       schäftigten.
tende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der          Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes
landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus ei-         der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wer-
nem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenver-           den drei Mitglieder entsandt. Die Gemeinsame
hältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für        Personalvertretung des Spitzenverbandes der
die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten         landwirtschaftlichen    Sozialversicherung   be-
aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Aus-        schließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mit-
nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und          glieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen
des Verbots der Annahme von Belohnungen und             über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Wil-
Geschenken.                                             lensbildung und zur Beschlussfassung enthalten
                                                        muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bun-
                      § 143h                            despersonalvertretungsgesetzes      entsprechend
       Beschäftigte des Spitzenverbandes                Anwendung. Kostentragende Stelle im Sinne des
   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung          § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist
                                                        der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozi-
   Auf den Spitzenverband der landwirtschaft-
                                                        alversicherung.
lichen Sozialversicherung sind die Vorschriften
der §§ 144 bis 147 anzuwenden.                             (4) Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes
                                                        der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in
                      § 143i                            Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich
                                                        auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
                  Gemeinsame
                                                        sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbs-
    Personalvertretung des Spitzenverbandes
                                                        tätigkeit bei den Beschäftigten ihrer Mitglieder
   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
                                                        auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte
   Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
                                                        des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
   (1) Vor verbindlichen Entscheidungen des Spit-       Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der
zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-        §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von
sicherung nach § 143e über                              Frauen und Männern in der Bundesverwaltung
1. die Personalbedarfsermittlung,                       und in den Gerichten des Bundes mit. Die Gleich-
                                                        stellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der
2. die wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und       landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt
   Ablauforganisation und                               die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder
3. die Organisation der beruflichen Aus-, Fort-         des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
   und Weiterbildung                                    Sozialversicherung.“
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10. § 183 wird wie folgt geändert:                          ren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum
    a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a             Ende des vierten Jahres nach der erstmaligen
       und 5b eingefügt:                                    Feststellung der Rente geleistet worden wäre.
                                                            Satz 2 gilt für Abfindungen nach § 75 entspre-
          „(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkom-           chend. Besondere Abfindungen nach § 221a blei-
       mens sollen die landwirtschaftlichen Berufsge-       ben außer Betracht.
       nossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des
       voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Für            (4) Beitragsbelastbare Flächenwerte sind die
       die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens         Flächenwerte für die bei den landwirtschaftlichen
       drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. Die       Berufsgenossenschaften erfassten Flächen von
       Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der         Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1. Der Flä-
       Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren          chenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird
       der Zahlung.                                         durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hek-
                                                            tarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde, in der
         (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen
                                                            das Unternehmen seinen Sitz hat, mit der Größe
       im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen
                                                            der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigen-
       werden.“
                                                            tums- und Pachtflächen) gebildet. Der durch-
    b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:           schnittliche Hektarwert der landwirtschaftlichen
       „Die Unternehmer sollen der landwirtschaft-          Nutzung errechnet sich aus der Summe der von
       lichen Berufsgenossenschaft eine Ermäch-             den Finanzbehörden für die Gemeinde nach den
       tigung zum Einzug des Beitrags und der Vor-          Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten
       schüsse erteilen.“                                   Vergleichswerte, geteilt durch die Gesamtfläche
                                                            der in der Gemeinde gelegenen landwirtschaft-
11. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:
                                                            lichen Nutzung. Als Hektarwert sind anzusetzen
                          „§ 183a
                                                            1. für die weinbauliche Nutzung 5 500 Deutsche
                      Rechenschaft                             Mark,
             über die Verwendung der Mittel
                                                            2. für die forstwirtschaftliche Nutzung 150 Deut-
       Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-           sche Mark,
    ten haben in ihren Mitgliederzeitschriften und ver-
    gleichbaren elektronischen Medien in hervorgeho-        3. für Geringstland 50 Deutsche Mark,
    bener Weise und gebotener Ausführlichkeit jähr-         4. für landwirtschaftliche Sonderkulturen, insbe-
    lich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr           sondere Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Spar-
    Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre              gel, Teichwirtschaft, Fischzucht und Saatzucht,
    Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil              5 500 Deutsche Mark und
    des Hebesatzes oder des Beitrages auszuwei-
                                                            5. für die gärtnerische Nutzung 17 588 Deutsche
    sen.“
                                                               Mark.
12. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184d
                                                            Maßgebend sind jeweils die betrieblichen Verhält-
    eingefügt:
                                                            nisse am 1. Juli des Ausgleichsjahres.
                          „§ 184a
              Lastenverteilung zwischen den                                      § 184c
       landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften                            Gemeinsame
       Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-                    Tragung der Rentenlasten
    ten tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der
                                                               Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Ren-
    folgenden Vorschriften gemeinsam.
                                                            tenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neuren-
                                                            ten. Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu
                          § 184b                            tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufs-
                  Begriffsbestimmungen                      genossenschaften den übersteigenden Betrag
       (1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der           nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flä-
    Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld           chenwerte gemeinsam.
    und Abfindungen aus Unternehmen nach § 123
    Abs. 1 Nr. 1 sowie aus Versicherungsfällen, die                              § 184d
    nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III             Durchführung des Ausgleichs
    Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuch-
    stabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August             Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
    1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) auf die Berufs-       Sozialversicherung führt nach Ablauf des Aus-
    genossenschaften übertragen worden sind.                gleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c
                                                            durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die auszu-
       (2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das     gleichenden Beträge, berechnet den auf die ein-
    die Rentenlasten gemeinsam getragen werden.             zelne Berufsgenossenschaft entfallenden Aus-
       (3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlas-       gleichsanteil und führt eine entsprechende Aus-
    ten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen,       gleichsumlage durch. Das Nähere zur Durchfüh-
    für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier        rung des Ausgleichs, insbesondere das Melde-
    vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbe-           und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des
    geld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindun-       Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
    gen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzie-         versicherung geregelt.“
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

13. Dem § 187 wird die folgende Zwischenüberschrift     15. § 197 wird wie folgt geändert:
    vorangestellt:                                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                 „Erster Unterabschnitt                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesamtver-
                Berechnungsgrundsätze“.                            band der landwirtschaftlichen Alterskas-
14. Nach § 187 wird folgender Zweiter Unterabschnitt               sen“ durch die Wörter „Spitzenverband
    eingefügt:                                                     der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
                                                                   rung“ ersetzt.
                 „Zweiter Unterabschnitt
                                                               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
                     Reduzierung der                               rungspflicht“ das Wort „und“ durch ein
           Kosten für Verwaltung und Verfahren                     Komma ersetzt und nach dem Wort „Bei-
                                                                   tragserhebung“ die Wörter „oder zur Über-
                         § 187a                                    prüfung von Rentenansprüchen nach dem
                     Reduzierung der                               Gesetz über die Alterssicherung der Land-
           Kosten für Verwaltung und Verfahren                     wirte“ eingefügt.
      in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung         b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       (1) Der Spitzenverband der landwirtschaft-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    lichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass
    die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten               aaa) Das Wort „Vermessungsämter“ wird
    der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften                     durch das Wort „Vermessungsverwal-
    bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tat-                        tung“ ersetzt.
    sächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Ver-                  bbb) Die Wörter „Gesamtverband der land-
    fahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermin-                     wirtschaftlichen Alterskassen“ werden
    dert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzen-                      durch die Wörter „Spitzenverband der
    verband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-                    landwirtschaftlichen Sozialversiche-
    rung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit                    rung“ ersetzt.
    und Soziales, dem Bundesministerium für Ernäh-
                                                               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
    rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
                                                                   rungspflicht“ das Wort „und“ durch ein
    den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirt-
                                                                   Komma ersetzt und nach dem Wort „Bei-
    schaftlichen Sozialversicherung über die Entwick-
                                                                   tragserhebung“ die Wörter „oder zur Über-
    lung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei
                                                                   prüfung von Rentenansprüchen nach dem
    den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenos-
                                                                   Gesetz über die Alterssicherung der Land-
    senschaften und bei dem Spitzenverband der
                                                                   wirte“ eingefügt.
    landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie
    über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen               cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei              „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter
    ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzuge-              für Landwirtschaft und Landentwicklung,
    hen, welche sich aus dem Benchmarking der Trä-                 für die Veterinärverwaltung sowie sonstige
    ger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung                nach Landesrecht zuständige Stellen, so-
    ergeben.                                                       weit diese Aufgaben wahrnehmen, die de-
      (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und                  nen der Ämter für Landwirtschaft und
    Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben                  Landentwicklung oder der Veterinärverwal-
    unberücksichtigt:                                              tung entsprechen.“
    1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum      16. Dem § 205 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Auf-             „(3) Auf automatisierte Abrufverfahren im Rah-
       sichtsbehörden bestimmt,                              men der Erfüllung der Aufgaben nach § 143e
    2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der        Abs. 2 Nr. 1, die auf den Spitzenverband und die
       Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisie-               Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
       rung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozi-        begrenzt sind, ist § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches
       alversicherung dienen, und                            nicht anzuwenden.“
    3. Versorgungsaufwendungen.                         17. § 221 wird wie folgt gefasst:
       (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Ab-                                 „§ 221
    satz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden                        Besondere Vorschriften
    im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach               für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
    § 71d des Vierten Buches über von den landwirt-
    schaftlichen Berufsgenossenschaften zu veran-               (1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind
    lassende Maßnahmen zur Reduzierung der Ver-              die §§ 54 und 55 in der bis zum 31. Dezember
    waltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a        2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
    des Vierten Buches bleiben unberührt. Die Auf-           Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein
    sichtsbehörden unterrichten das Bundesministe-           Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor
    rium für Arbeit und Soziales und das Bundesmi-           dem 1. Januar 2008 erfolgt ist.
    nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-            (2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwend-
    braucherschutz über die Entscheidungen nach              bar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten
    Satz 1.“                                                 sind.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

      (3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen                  (7) In den Jahren 2010 bis 2013 ist § 184c mit
   landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften dür-           der Maßgabe anzuwenden, dass jede Berufsge-
   fen in den Jahren 2008 bis 2010 eine Obergrenze            nossenschaft in den Jahren 2010 und 2011 Ren-
   in Höhe von 90 vom Hundert der Verwaltungsaus-             tenlasten in Höhe des Dreifachen und in den Jah-
   gaben des Jahres 2006 nicht überschreiten. Bei             ren 2012 und 2013 in Höhe des Zweieinhalb-
   den Verwaltungsausgaben bleiben unberücksich-              fachen ihrer Neurenten trägt.“
   tigt die Versorgungsaufwendungen sowie die in         18. Nach § 221 werden folgende §§ 221a und 221b
   den Umlagen an die Spitzenverbände der land-              eingefügt:
   wirtschaftlichen Sozialversicherung enthaltenen
   Teilbeträge für Anschaffungen für die automati-                                    „§ 221a
   sierte Datenverarbeitung. Die Aufsichtsbehörde                          Besondere Abfindungen
   kann in begründeten Fällen für einzelne Jahre                in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
   Ausnahmen zulassen, wenn die Obergrenze im
                                                                 (1) Versicherte, die gegen eine landwirtschaft-
   gesamten Zeitraum des Satzes 1 damit nicht über-
                                                              liche Berufsgenossenschaft Anspruch auf eine
   schritten wird. Die Entscheidung nach Satz 3 wird
                                                              Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähig-
   im Rahmen der Genehmigung der Haushaltspläne
                                                              keit von weniger als 50 vom Hundert haben, sollen
   2009 und 2010 nach § 71d des Vierten Buches
                                                              in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im
   getroffen; die landwirtschaftlichen Berufsgenos-
                                                              Wege besonderer Abfindungen im Rahmen der
   senschaften haben zusammen mit dem Haus-
                                                              nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stehen-
   haltsplan die erforderlichen Nachweise vorzule-
                                                              den Mittel mit einem dem Kapitalwert der Rente
   gen. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bun-
                                                              nach Absatz 4 entsprechenden Betrag abgefun-
   desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
                                                              den werden. Für Versicherte, die Anspruch auf
   Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach
                                                              mehrere Renten haben, gilt Satz 1, wenn die
   Satz 4.
                                                              Summe der festgestellten Vomhundertsätze der
      (4) Die Aufwendungen für die besonderen Ab-             Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl 50 nicht
   findungen nach § 221a bleiben bei der Ermittlung           erreicht. Im Übrigen sind § 76 Abs. 2 und 3 und
   der Bewertungskriterien nach § 1 der Verordnung            § 77 entsprechend anzuwenden. Liegen die Vo-
   zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besol-            raussetzungen für die Bewilligung einer besonde-
   dungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in             ren Abfindung nach Satz 1 vor, ist eine Bewilligung
   der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Kör-              von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausge-
   perschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallver-         schlossen.
   sicherung und der landwirtschaftlichen Sozialver-
                                                                 (2) Für die Bewilligung der besonderen Abfin-
   sicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der
                                                              dungen leistet der Bund in den Jahren 2008 und
   Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I
                                                              2009 nach Maßgabe der verfügbaren Haushalts-
   S. 2617) außer Betracht.
                                                              mittel einen zweckgebundenen Zuschuss bis zu
      (5) Bei der Rechenschaft über die Verwendung            einer Höhe von jährlich 200 Millionen Euro; soweit
   der Mittel nach § 183a ist in den Jahren 2008              die bewilligten Mittel im Jahr 2008 nicht in An-
   bis 2014 auch über die Entwicklung der Verwal-             spruch genommen wurden, erhöht sich der Betrag
   tungsausgaben seit dem Jahr 2006 und die Ein-              für das Jahr 2009 entsprechend. Diese Mittel des
   haltung der Vorgaben nach Absatz 3 und nach                Bundes werden an den Spitzenverband der land-
   § 187a Rechenschaft abzulegen.                             wirtschaftlichen Sozialversicherung ausgezahlt,
      (6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung           der sie nach besonderer Anforderung an die ein-
   sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächen-          zelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
   werte nach § 184b Abs. 4 folgende Werte anzu-              schaften weiterleitet. Das Nähere zur Auszahlung
   setzen:                                                    und Verwendung der Bundesmittel wird durch das
                                                              Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
              Landwirtschaftliche                             und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem
                                            Wert
             Berufsgenossenschaft                             Bundesministerium der Finanzen geregelt.
       Schleswig-Holstein und Hamburg 1 361 157 388              (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
                                                              schaften können Bundeszuschüsse nach Absatz 2
       Niedersachsen-Bremen            2 770 313 842          nur in Anspruch nehmen, wenn sie für die beson-
                                                              deren Abfindungen aus eigenen Mitteln einen wei-
       Nordrhein-Westfalen             2 828 713 410
                                                              teren Betrag in Höhe von 62,5 vom Hundert der
       Hessen, Rheinland-Pfalz                                auf sie entfallenden Bundeszuschüsse bereitstel-
       und Saarland                    2 484 717 085          len.

       Franken und Oberbayern          1 802 762 734            (4) Der Kapitalwert für die Berechnung der be-
                                                              sonderen Abfindungen richtet sich nach folgender
       Niederbayern/Oberpfalz                                 Tabelle:
       und Schwaben                    1 525 327 160
                                                                     Alter der Versicherten
                                                                                                   Kapitalwert
       Baden-Württemberg               1 952 117 614              zum Zeitpunkt der Abfindung

       Gartenbau                       1 029 050 781                       unter 25                   20,5
       Mittel- und Ostdeutschland      7 013 409 250                   25 bis unter 30                19,7
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       Alter der Versicherten                                               Artikel 2
                                     Kapitalwert
    zum Zeitpunkt der Abfindung                                        Änderung des
         30 bis unter 35                18,8                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                                                        Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
         35 bis unter 40                17,7         Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
         40 bis unter 45                16,5         der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
                                                     S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5
         45 bis unter 50                15,1         des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
                                                     S. 2904), wird wie folgt geändert:
         50 bis unter 55                13,5
                                                     1. § 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert:
         55 bis unter 60                11,8           a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesverband der
         60 bis unter 65                10,0              landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die
                                                          Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen
         65 bis unter 70                 8,2              Sozialversicherung“ ersetzt.
                                                       b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverbandes
         70 bis unter 75                 6,5
                                                          der landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch
         75 bis unter 80                 5,0              die Wörter „Spitzenverbandes der landwirtschaft-
                                                          lichen Sozialversicherung“ ersetzt.
         80 bis unter 85                 3,8
                                                     2. In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der
         85 bis unter 90                 2,9            Kranken- und Rentenversicherung“ die Wörter „so-
                                                        wie die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversi-
         90 bis unter 95                 2,2            cherung“ eingefügt.
          95 und mehr                    1,6         3. § 88 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
                                                       a) In Satz 1 werden die Wörter „ihrer Verbände“
                      § 221b                              durch die Wörter „ihres Spitzenverbandes“ er-
                                                          setzt.
              Weiterentwicklung der
             Berechnungsgrundlagen,                    b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Verbände“
            Verordnungsermächtigung                       durch die Wörter „des Spitzenverbandes“ ersetzt.
   (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-                             Artikel 3
schaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge-
nossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008                      Änderung des Gesetzes
den strukturellen Änderungen bei den landwirt-             über die Alterssicherung der Landwirte
schaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen          Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterent-        vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
wicklung der Festlegungen der Satzung nach           ändert durch Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom
§ 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen. Dabei        13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt ge-
soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bil-    ändert:
dung von Risikogruppen berücksichtigt werden;
                                                     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ein angemessener solidarischer Ausgleich ist si-
cherzustellen. Für die nach den Sätzen 1 und 2          a) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Ers-
notwendigen statistischen Erhebungen sind die              ten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt
§§ 191 und 198 entsprechend anzuwenden.                    gefasst:
   (2) Der Spitzenverband der landwirtschaft-                          „Vierter Unterabschnitt
lichen Sozialversicherung hat dem Bundesminis-                           Spitzenverband der
terium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-                 landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und           b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
Verbraucherschutz bis zum 31. März 2009 über
                                                           „§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen
die Maßnahmen und Beschlüsse der landwirt-
                                                                 Sozialversicherung“.
schaftlichen Berufsgenossenschaften zu berich-
ten.                                                    c) Die Angaben zu den §§ 54 bis 58b werden wie
                                                           folgt gefasst:
   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
ales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem              „§§ 54 bis 58b (weggefallen)“.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft         d) In der Angabe zu § 62 werden die Wörter „Ge-
und Verbraucherschutz die anzuwendenden Be-                samtverband der landwirtschaftlichen Alterskas-
rechungsgrundlagen zum 1. Januar 2010 durch                sen“ durch die Wörter „Spitzenverband der land-
Rechtsverordnung festzulegen, wenn die erforder-           wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
lichen Beschlüsse nicht bis zu der in Absatz 1 ge-      e) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
nannten Frist gefasst worden sind und den Orga-
nen der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-               „§ 64 (weggefallen)“.
schaften nach dem Bericht nach Absatz 2 auch            f) In der Angabe zu § 119a wird die Angabe „2000
keine Vorschläge zu einer Beschlussfassung bis             bis 2005“ durch die Angabe „2009 bis 2014“ er-
spätestens 30. September 2009 vorliegen.“                  setzt.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

2. Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts           sichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen
   des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:              Sozialversicherung über die Entwicklung der Ver-
                  „Vierter Unterabschnitt                    waltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen
                                                             landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem
                    Spitzenverband der                       Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
          landwirtschaftlichen Sozialversicherung            sicherung sowie über die umgesetzten und geplan-
                                                             ten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu
                           § 53                              berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolge-
                    Spitzenverband der                       rungen einzugehen, welche sich aus dem Bench-
          landwirtschaftlichen Sozialversicherung            marking der Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
      (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen        versicherung ergeben.
   Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten             (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Ver-
   Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband           fahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unbe-
   für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben          rücksichtigt:
   den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Ge-
   setzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzen-             1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum
   verband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-             Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Auf-
   rung die in § 143e des Siebten Buches Sozialge-              sichtsbehörden bestimmt,
   setzbuch genannten Aufgaben für die Alterssiche-          2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der
   rung der Landwirte wahr.                                     Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung
       (2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:              des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversi-
                                                                cherung dienen, und
   1. Abschluss von Verträgen im Namen seiner Mit-
      glieder mit Leistungserbringern,                       3. Versorgungsaufwendungen.
   2. Vorlage der Übersichten über die Geschäfts- und           (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1
      Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen           Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rah-
      Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bun-            men der Genehmigung der Haushalte nach § 71d
      desministerium für Arbeit und Soziales bis spä-        des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den
      testens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,         landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende
   3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für              Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und
      seine Mitglieder, einschließlich des Auskunfts-        Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten
      verfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über         Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die
      die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-      Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesminis-
      keit und                                               terium für Arbeit und Soziales und das Bundesmi-
                                                             nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
   4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungs-              braucherschutz über die Entscheidungen nach
      stelle für den Bereich der Alterssicherung der         Satz 1.“
      Landwirte.“
                                                          5. In § 1 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 2
3. § 64 wird aufgehoben.
                                                             Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und
3a. § 70 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:                     Satz 2, den §§ 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz 2,
      „(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Bei-       den §§ 62, 79 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 3 Satz 1
   tragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten          werden jeweils die Wörter „Gesamtverband der
   Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres            landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
   zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenver-         „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
   band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung          sicherung“ ersetzt.
   zu regeln.“                                            6. In § 10 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1
4. § 119a wird wie folgt gefasst:                            und § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
                         „§ 119a                             jeweils die Wörter „Gesamtverbandes der landwirt-
                                                             schaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Spit-
                    Verwaltungskosten                        zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversi-
               in den Jahren 2009 bis 2014                   cherung“ ersetzt.
      (1) Abweichend von den Regelungen über Ver-
   änderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung                             Artikel 4
   und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenver-
   band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung                           Änderung
   darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und                   des Zweiten Gesetzes über
   Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alters-            die Krankenversicherung der Landwirte
   kassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der
                                                             Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
   tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Ver-
                                                          der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
   fahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert
                                                          S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
   werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband
                                                          setzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie
   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes
                                                          folgt geändert:
   Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les, dem Bundesministerium für Ernährung, Land-        1. In § 2 Abs. 4a wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
   wirtschaft und Verbraucherschutz und den Auf-             Angabe „Nr. 1 bis 6“ eingefügt.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

1a. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „die in Absatz 1          2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der
    Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Ab-            Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung
    satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind“          des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversi-
    durch die Wörter „die in Absatz 1 Nr. 4 genannten            cherung dienen, und
    Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3
    oder 6 versicherungspflichtig sind“ ersetzt.              3. Versorgungsaufwendungen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:                                 (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1
                                                              Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rah-
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 men der Genehmigung der Haushalte nach § 71d
                            „§ 18                             des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den
                                                              landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlas-
          Verwaltungsstellen, Versichertenälteste“.           sende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwal-
   b) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Ab-            tungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a
      sätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.               des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben un-
                                                              berührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das
   c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:              Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wahrzu-             und Verbraucherschutz über die Entscheidungen
          nehmen“ das Semikolon durch einen Punkt             nach Satz 1.“
          ersetzt und der folgende Halbsatz gestri-
                                                           4. § 34 wird wie folgt gefasst:
          chen.
      bb) In Satz 7 werden die Wörter „von den Spit-                                 „§ 34
          zenverbänden der landwirtschaftlichen So-                        Verbandsaufgaben in der
          zialversicherungsträger gemeinsam und ein-               landwirtschaftlichen Krankenversicherung
          heitlich“ durch die Wörter „vom Spitzenver-
          band der landwirtschaftlichen Sozialversi-            (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
          cherung“ ersetzt.                                   Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten
                                                              Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirt-
   d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
                                                              schaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufga-
      „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
                                                              ben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetz-
      Spitzenverband“ ersetzt sowie nach dem Wort
                                                              buch bleibt unberührt.
      „werden“ das Semikolon durch einen Punkt er-
      setzt und der folgende Halbsatz gestrichen.                (2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergeben-
3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                  den Aufgaben nimmt der Spitzenverband der land-
                                                              wirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirt-
                          „§ 18a                              schaftlichen Krankenkassen die in § 143e des Sieb-
                    Reduzierung der                           ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben
          Kosten für Verwaltung und Verfahren                 wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzen-
                                                              verbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des
      (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen         Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist.
   Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährli-      Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert
   chen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der land-           der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
   wirtschaftlichen Krankenkassen bis zum Jahr 2014           versicherung für die landwirtschaftlichen Kranken-
   um 20 Prozent der rechtmäßigen Ausgaben für Ver-           kassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch
   waltungs- und Verfahrenskosten für das Kalender-           durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, ins-
   jahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat          besondere aus den Bereichen
   der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
   versicherung jedes Jahr dem Bundesministerium              1. Meldeverfahren nach § 29,
   für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-             2. Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit
   schutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der               zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher
   landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die              Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem
   Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskos-               Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
   ten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Kranken-
   kassen und bei dem Spitzenverband der landwirt-            3. Beurteilung der Versicherungspflicht von mitar-
   schaftlichen Sozialversicherung sowie über die um-            beitenden Familienangehörigen in der Landwirt-
   gesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimie-                schaft in der Renten- und Arbeitslosenversiche-
   rung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist geson-             rung,
   dert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, wel-
   che sich aus dem Benchmarking der Träger der               4. Prüfungen durch die landwirtschaftlichen Kran-
   landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.              kenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vier-
                                                                 ten Buches Sozialgesetzbuch,
      (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Ver-
   fahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unbe-           5. Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbei-
   rücksichtigt:                                                 tenden Familienangehörigen in der Landwirt-
                                                                 schaft.
   1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum
      Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Auf-              (3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
      sichtsbehörden bestimmt,                                Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirt-
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   schaftlichen Krankenversicherung zuständig für die    Krankenkassen und die landwirtschaftlichen Pflegekas-
   Erfüllung folgender Aufgaben:                         sen.
   1. Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des
      Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die land-                              §2
      wirtschaftlichen Krankenkassen,
                                                                            Eingliederung
   2. Überprüfung der Krankenhaus- und Apotheken-                    des Bundesverbandes der
      abrechnungen für die landwirtschaftlichen Kran-     landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.
      kenkassen,
   3. Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine       (1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Be-
      Mitglieder                                         rufsgenossenschaften e.V. wird am 1. Januar 2009 in
                                                         den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
       a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127          sicherung eingegliedert.
          Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialge-
          setzbuch mit Leistungserbringern von Heil-        (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des
          und Hilfsmitteln und                           Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge-
                                                         nossenschaften e.V. gehen als Ganzes auf den Spitzen-
       b) abweichend von § 130a Abs. 8 des Fünften
                                                         verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
          Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3
                                                         über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
          des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeuti-
                                                         finden keine Anwendung. Der Bundesverband der land-
          schen Unternehmern,
                                                         wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. ist aufge-
   4. Genehmigung von Verträgen der landwirtschaft-      löst.
      lichen Krankenkassen mit Erbringern von Leis-
      tungen zur Durchführung von Betriebs- und
      Haushaltshilfe und                                                           §3

   5. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für                        Eingliederung
      die landwirtschaftlichen Krankenkassen.“                         des Bundesverbandes der
                                                                 landwirtschaftlichen Krankenkassen
5. § 35 wird aufgehoben.
                                                                     und des Gesamtverbandes der
6. In § 38 Abs. 4 Satz 5, § 51 Abs. 3 und § 61 Abs. 2              landwirtschaftlichen Alterskassen
   und 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bun-
   desverband der landwirtschaftlichen Krankenkas-          (1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen
   sen“ durch die Wörter „Spitzenverband der land-       Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirt-
   wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.         schaftlichen Alterskassen werden am 1. Januar 2009
                                                         in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
7. In § 58 werden die Wörter „und deren Bundesver-       versicherung eingegliedert.
   band“ gestrichen.
                                                            (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des
                      Artikel 5                          Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Kranken-
                                                         kassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
                Änderung des                             lichen Alterskassen gehen als Ganzes auf den Spitzen-
       GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes                  verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
   Artikel 16 Nr. 1, 3 und 6 des GKV-Wettbewerbsstär-    über. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen
kungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das    Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirt-
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Novem-     schaftlichen Alterskassen sind aufgelöst.
ber 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird
aufgehoben.                                                                        §4

                      Artikel 6                                               Kosten bei
                                                                   Errichtung des Spitzenverbandes
                     Gesetz                                  der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
      zur Errichtung des Spitzenverbandes
   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung              (1) Für die aus Anlass der Errichtung des Spitzenver-
                                                         bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
                                                         und der Eingliederung des Bundesverbandes der land-
                         §1
                                                         wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie
               Errichtung, Mitglieder                    des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Kran-
   (1) Zum 1. Januar 2009 wird als Spitzenverband der    kenkassen und des Gesamtverbandes der landwirt-
landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine bundes-     schaftlichen Alterskassen erforderlichen Rechts- und
unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit    Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten
Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Spit-   nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.
zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
                                                           (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von
rung“.
                                                         der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerken-
   (2) Mitglieder des Spitzenverbandes sind die land-    nen, wenn der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirt-   Sozialversicherung bestätigt, dass die Maßnahme der
schaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen      Durchführung dieses Gesetzes dient.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                       Artikel 7                          stellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsge-
                                                          setzes entsprechend anzuwenden.
                     Gesetz
            zu Übergangsregelungen                                                  §2
         zur Modernisierung des Rechts
                                                               Geschäftsführung des Spitzenverbandes
   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
                                                              der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
                   Abschnitt 1                               (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
                                                          und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der
             Personalrechtliche                           stellvertretende Geschäftsführer des Bundesverbandes
            Übergangsregelungen                           der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.,
                                                          die am 31. Dezember 2008 amtieren, nehmen die Auf-
                         §1                               gaben der Geschäftsführung des Spitzenverbandes der
               Übertritt des Personals                    landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf
                                                          der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der
   (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-    Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der
zialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverban-    landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Werden
des der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften       sie im Anschluss daran nicht wieder gewählt, ist § 130
e.V. in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeit-   Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre-
punkt zwischen dem Bundesverband der landwirt-            chend anzuwenden.
schaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. und den dort
beschäftigten gemeinschaftlichen Angestellten der            (2) Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beste-        Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spit-
hen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131         zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten            rung und bei einer anschließenden Wiederwahl des Ge-
entsprechend.                                             schäftsführers oder des stellvertretenden Geschäfts-
                                                          führers findet § 143g Abs. 2 des Siebten Buches Sozi-
   (2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-    algesetzbuch keine Anwendung. Scheiden der Ge-
zialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverban-    schäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer
des der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des        nach Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden Wahl-
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskas-       periode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenver-
sen in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeit-    bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
punkt zwischen dem Bundesverband der landwirt-            vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist
schaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband          § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre-
der landwirtschaftlichen Alterskassen und den dort be-    chend anzuwenden.
schäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die
§§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133                                    §3
des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entspre-
chend.                                                                         Sonstige
                                                               personalrechtliche Übergangsregelungen
   (3) Die jeweiligen Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger treten mit Auflösung des Bun-           (1) Für die nach § 1 Abs. 2 übergetretenen Dienst-
desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenos-        ordnungsangestellten gelten die jeweiligen Regelungen
senschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirt-       der Dienstordnung des Bundesverbandes der landwirt-
schaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverban-          schaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverban-
des der landwirtschaftlichen Alterskassen in entspre-     des der landwirtschaftlichen Alterskassen so lange
chender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamten-           weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaft-
rechtsrahmengesetzes zum Spitzenverband der land-         lichen Sozialversicherung eine einheitliche Dienstord-
wirtschaftlichen Sozialversicherung über.                 nung gegeben hat.

   (4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-       (2) Für die künftig vom Spitzenverband der landwirt-
zialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverban-    schaftlichen Sozialversicherung von den Trägern der
des der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften       landwirtschaftlichen Sozialversicherung übernomme-
e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen        nen Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen
Krankenkassen und des Gesamtverbandes der land-           Regelungen der Dienstordnung des vorherigen Trägers
wirtschaftlichen Alterskassen in die Arbeits- und Aus-    so lange weiter, bis sich der Spitzenverband der land-
bildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwi-    wirtschaftlichen Sozialversicherung eine Dienstordnung
schen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen          gegeben hat.
Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband               (3) Tritt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Ge-        Sozialversicherung nach § 1 Abs. 4 in ein bestehendes
samtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ei-     Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, finden die bei
nerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen     dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge bis
und Arbeitnehmern und Auszubildenden andererseits         zum Inkrafttreten durch den Spitzenverband der land-
bestehen.                                                 wirtschaftlichen Sozialversicherung abzuschließender
   (5) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher   Tarifverträge weiter Anwendung.
Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der             (4) Für die nach § 1 zum Spitzenverband der land-
landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezem-     wirtschaftlichen Sozialversicherung übergetretenen Be-
ber 1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsange-        schäftigten des Bundesverbandes der landwirtschaft-
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

lichen Berufsgenossenschaften e.V. gelten die bei dem      zialversicherung für ihren Zuständigkeitsbereich im
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenos-        Amt.
senschaften e.V. bis zu dessen Auflösung bestehenden
Betriebsvereinbarungen als Dienstvereinbarungen so                                   §4
lange weiter, bis der Spitzenverband der landwirt-
                                                                         Angebote zur Anstellung
schaftlichen Sozialversicherung zu dem jeweiligen Re-
gelungsgegenstand Dienstvereinbarungen abgeschlos-            Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
sen hat und diese in Kraft getreten sind. Gleiches gilt    versicherung soll Beschäftigten der Träger der landwirt-
für die bei dem Bundesverband der landwirtschaftli-        schaftlichen Sozialversicherung eine Anstellung anbie-
chen Krankenkassen und dem Gesamtverband der               ten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der
landwirtschaftlichen Alterskassen bestehenden Dienst-      Aufgaben des Spitzenverbandes der landwirtschaftli-
vereinbarungen.                                            chen Sozialversicherung erforderlich ist. Einer vorheri-
                                                           gen Ausschreibung bedarf es nicht.
   (5) Die in einem Beschäftigungsverhältnis beim Bun-
desverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-                            Abschnitt 2
schaften e.V., beim Bundesverband der landwirtschaft-
                                                                     Übergangsregelungen
lichen Krankenkassen und beim Gesamtverband der
                                                                  zum Selbstverwaltungsrecht
landwirtschaftlichen Alterskassen verbrachten Zeiten
gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher ein-
schließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher                                   §5
Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Bestim-                 Übergangsregelungen zu den
mungen und tarifrechtlicher Regelungen beim Spitzen-        Selbstverwaltungsorganen des Spitzenverbandes
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung           der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
als bei ihm verbrachte Zeiten.                                Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden
   (6) Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte so-   Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwal-
wie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen des         tungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaft-
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge-         lichen Sozialversicherung nach den §§ 6 und 7.
nossenschaften e.V., des Bundesverbandes der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtver-                                    §6
bandes der landwirtschaftlichen Alterskassen nehmen           Vertreterversammlung des Spitzenverbandes
ab dem Zeitpunkt der Eingliederung der Verbände in            der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
                                                              (1) Die Mitglieder der Vertreterversammlungen des
sicherung zusammen und gleichberechtigt die Beteili-
                                                           Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Kranken-
gungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtli-
                                                           kassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
chen Belange der Beschäftigten des Spitzenverbandes
                                                           lichen Alterskassen werden Mitglieder der Vertreterver-
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Für
                                                           sammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftli-
sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalver-
                                                           chen Sozialversicherung. Zusätzlich entsendet jede
tretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsge-
                                                           landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aus ihrem
setzes findet für den ehemaligen Betriebsrat des Bun-
                                                           Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe der
desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
                                                           versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung
senschaften e.V. Anwendung. Die Personalvertretungen
                                                           des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Kran-
                                                           versicherung. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden
kenkassen und des Gesamtverbandes der landwirt-
                                                           Mitglieder der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vertre-
schaftlichen Alterskassen bleiben ebenfalls so lange
                                                           terversammlung.
im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Einglie-
derung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs-                 (2) Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes
und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.                 der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt spä-
                                                           testens am 31. Januar 2009 zusammen.
  (7) Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend für die Schwer-
behindertenvertretungen.                                                             §7
   (8) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung des               Vorstand des Spitzenverbandes
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge-             der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
nossenschaften e.V. in den Spitzenverband der land-           (1) Der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand
wirtschaftlichen Sozialversicherung förmlich eingeleite-   des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufs-
ten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Ab-          genossenschaften e.V. nimmt die Aufgaben des Vor-
schluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungs-          standes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
gesetzes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Ver-      Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar
fahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerich-      2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungs-
ten.                                                       organe wahr.
   (9) Die Gleichstellungsbeauftragten und deren Stell-       (2) Im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirt-
vertreterinnen beim Bundesverband der landwirtschaft-      schaftlichen Sozialversicherung soll jede Verwaltungs-
lichen Krankenkassen und beim Gesamtverband der            gemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozi-
landwirtschaftlichen Alterskassen bleiben bis zur Wahl     alversicherung vertreten sein. Die Satzung des Spitzen-
einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertre-   verbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
terin beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-     regelt das Nähere zu einer erforderlichen Nachwahl.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                   Abschnitt 3                            3. Vorbereitung des aufzustellenden Haushaltsplans
          Übergangsregelung                                  des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozi-
     zur Umsetzung der Maßnahmen                             alversicherung für das Jahr 2009,
                                                          4. Ausarbeitung des Entwurfs des verbindlichen Rah-
                         §8                                  menkonzepts nach § 8 und
           Verbindliches Rahmenkonzept                    5. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung
   Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-       des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozi-
versicherung beschließt bis zum 31. März 2009 ein ver-       alversicherung nach § 6 Abs. 2.
bindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung der Maß-             (3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer
nahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirt-        Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialge-
schaftlichen Sozialversicherung; die Umsetzung der        setzbuch.
Maßnahmen soll bis zum 31. Dezember 2010 abge-
schlossen werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob und
                                                                                 Artikel 8
inwieweit Aufgaben des Spitzenverbandes von ehema-
ligen Beschäftigten der landwirtschaftlichen Sozialver-           Folgeänderungen weiterer Gesetze
sicherungsträger an einem anderen Ort als dem Sitz
                                                            (1) § 361 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
des Verbandes erledigt werden können. Die Umsetzung
                                                          beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
der Maßnahmen ist sozialverträglich zu gestalten; der
                                                          1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch § 22 Abs. 4
Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkun-
                                                          des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861)
gen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaft-
                                                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet
Anwendung. Vor der Beschlussfassung ist die Gemein-       1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
same Personalvertretung des Spitzenverbandes der             verbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören.           senschaften e.V.“ durch die Wörter „des Spitzenver-
§ 143i Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt       bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
entsprechend. Das Rahmenkonzept bedarf der Geneh-            ersetzt.
migung der Aufsichtsbehörde.
                                                          2. In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die
                                                             Wörter „dem Bundesverband der landwirtschaftli-
                   Abschnitt 4                               chen Berufsgenossenschaften e.V.“ durch die Wör-
                 Aufbau des                                  ter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
             Spitzenverbandes                                Sozialversicherung“ ersetzt.
          der landwirtschaftlichen
                                                             (2) In § 54 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-
            Sozialversicherung
                                                          buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
                                                          schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
                         §9                               BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 11
               Errichtungsausschuss                       des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
   (1) Zum Aufbau des Spitzenverbandes der landwirt-      S. 2904) geändert worden ist, wird die Angabe „nach
schaftlichen Sozialversicherung wird bis zum 30. Juni     § 54“ durch die Angabe „nach den §§ 54 und 55“ er-
2008 ein Errichtungsausschuss gebildet, der aus je        setzt.
zwei Mitgliedern der Vorstände des Bundesverbandes           (3) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.,     Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Kran-        kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
kenkassen und des Gesamtverbandes der landwirt-           1015), das zuletzt durch § 22 Abs. 10 des Gesetzes
schaftlichen Alterskassen besteht. Die Mitglieder des     vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert
Errichtungsausschusses sollen zu je einem Drittel der     worden ist, wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe
Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der      „Nr. 7“ ersetzt.
Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte angehören. Der Geschäftsführer          (4) In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-
und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bun-      setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenos-        19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das
senschaften e.V. sowie das Bundesministerium für Ar-      zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember
beit und Soziales und das Bundesministerium für Er-       2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehö-       Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-
ren dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme        terskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der
an.                                                       landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

  (2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere fol-         (5) In § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 und
gende Aufgaben:                                           Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
                                                          lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
1. Vorbereitende Maßnahmen zur fristgerechten Errich-     21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
   tung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen     Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
   Sozialversicherung,                                    S. 554) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung des Spit-        „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskas-
   zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversi-     sen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirt-
   cherung,                                               schaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  (6) In § 1 Satz 3 der Alterssicherung der Landwirte/               in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002                        S. 1173), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung
(BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 450 der Ver-            vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-                   den ist, wird aufgehoben.
ändert worden ist, werden die Wörter „Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter                                          Artikel 10
„Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-
cherung“ ersetzt.                                                                              Inkrafttreten
   (7) In § 36 Abs. 4 Satz 2 der Renten Service Verord-
                                                                       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,
nung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt
                                                                     soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
durch Artikel 449 der Verordnung vom 31. Oktober
                                                                     des bestimmt ist.
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden
die Wörter „Spitzenverbände der Unfallversicherung“                    (2) Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 3 treten mit Wir-
durch die Wörter „Deutsche Gesetzliche Unfallversi-                  kung vom 1. April 2007 in Kraft.
cherung e.V.“ und die Wörter „Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Alterssicherung“ durch die Wörter                      (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und j, Nr. 8 und 18
„Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-                (§ 221b) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
cherung“ ersetzt.
                                                                        (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e und h, Nr. 9, 10, 13,
                                                                     15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b
                        Artikel 9                                    Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die
        Änderung des Zweiten Gesetzes                                Artikel 2 bis 6, Artikel 7 (§§ 1 bis 8), Artikel 8 Abs. 1
     zur Vereinheitlichung und Neuregelung                           und 4 bis 7 sowie Artikel 9 treten am 1. Januar 2009
   des Besoldungsrechts in Bund und Ländern                          in Kraft.
   Artikel VIII § 1 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Ver-                (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 12 tritt am
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts                  1. Januar 2010 in Kraft.



                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                   Berlin, den 18. Dezember 2007

                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler

                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                 Der Bundesminister
                                               für Arbeit und Soziales
                                                     Olaf Scholz

                                                  Der Bundesminister
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Horst Seehofer
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                           Erstes Gesetz
                                zur Änderung des Tierschutzgesetzes
                                                 Vom 18. Dezember 2007


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen:                                     antwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2
                                                                           Nr. 2,
                       Artikel 1
                                                                       2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des
   § 16 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Be-                     Betriebes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung
kanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,                           mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des
1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                       Inhabers des Betriebes,
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2936) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:                                          3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1
                                                                          Nr. 3 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestim-
1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:                               mungen sowie die Anschrift der erteilenden Be-
  a) In Nummer 3 wird das abschließende Komma                             hörde,
     durch das Wort „und“ ersetzt.
                                                                       4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Name
  b) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge-                          der kontrollierenden Person,
     strichen.
                                                                       5. auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare
  c) Nummer 5 wird aufgehoben.
                                                                          Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungs-
2. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:                                   zwangs sowie die Angabe, ob und inwieweit die-
     „(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben                       sen nachgekommen worden ist und
  oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder                      6. die unanfechtbare Ablehnung, die Rücknahme
  Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich                      und der Widerruf eines Antrags auf Erteilung einer
  ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Ge-                    Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-
  setz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes er-                      stabe d.
  lassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundes-
  ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                     Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz
  nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzel-                      und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.“
  heiten der Datenerhebung und -verwendung zu re-
  geln. Durch Rechtsverordnung kann auch die Ein-                                                Artikel 2
  richtung und Führung von Registern zugelassen
  werden, aus denen die zuständigen Behörden die                       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1                schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
  Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standor-                 Tierschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
  ten erforderlichen personenbezogenen Daten auto-                  setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
  matisiert abrufen können. In den Registern dürfen                 kannt machen.
  nur folgende personenbezogene Daten gespeichert
  werden:                                                                                        Artikel 3
  1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
     Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1                 Kraft.



                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                  Berlin, den 18. Dezember 2007

                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler

                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                 Der Bundesminister
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
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                                             Zweite Verordnung
                                      zur Änderung der Zollverordnung

                                             Vom 17. Dezember 2007


  Auf Grund                                                 3. § 12 wird aufgehoben.
– des § 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 des Zollverwaltungs-      4. § 24 wird wie folgt geändert:
  gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125,
                                                              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
  1993 I S. 2493), die durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I                           „Zuständigkeit für die Bewilligung von
  S. 2030) geändert worden sind, sowie                                 Zollverfahren, vereinfachten Verfahren
– des § 382 Abs. 4 der Abgabenordnung in der Fas-                 und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)“.
  sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002                 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
  (BGBl. I S. 3866)
                                                                   „(5) Zuständige Zollbehörde für die Erteilung
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                    von Zertifikaten im Sinne des Artikels 14d Abs. 1
                                                                 und 2 der Durchführungsverordnung zum Zoll-
                        Artikel 1                                kodex (AEO-Zertifikaten) ist das Hauptzollamt, in
   Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I             dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des
S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1        Antragstellers befindet.“
der Verordnung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2485),       5. In § 25 wird die Angabe „Oberfinanzdirektionen
wird wie folgt geändert:                                       Cottbus, Koblenz, Hamburg, Köln und Nürnberg“
1. In § 4a Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Ober-         durch die Angabe „Bundesfinanzdirektionen Nord,
   finanzdirektion“ durch die Wörter „Bundesfinanzdi-          Mitte, West, Südwest und Südost“ ersetzt.
   rektion Nord“ ersetzt.                                   6. In § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 werden jeweils
2. § 9 wird wie folgt geändert:                                die Wörter „der Oberfinanzdirektion“ durch die Wör-
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „von der Oberfi-           ter „des Hauptzollamts“ ersetzt.
      nanzdirektion“ durch die Wörter „vom Hauptzoll-       7. In § 27 Abs. 8 Satz 6 wird das Wort „Oberfinanz-
      amt“ ersetzt.                                            direktion“ durch die Wörter „Bundesfinanzdirektion
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        Nord“ ersetzt.
          „(3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus       8. § 30 wird wie folgt geändert:
       dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       die die Verantwortung für die Beförderung der
       Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft                 aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
       übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszoll-                Komma ersetzt.
       stelle mittels Handels-, Hafen- oder Beförde-             bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird
       rungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen                 durch das Wort „oder“ ersetzt und nachfol-
       Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und                     gende Nummer 5 wird angefügt:
       der Nummer des Beförderungspapiers den tat-
       sächlichen Ausgang der Ausfuhrsendung aus                     „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9
       dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen.                     Abs. 3 zuwiderhandelt.“
       In diesen Fällen verzichtet die Ausfuhrzollstelle      b) Im Einleitungssatz von Absatz 4 vor Nummer 1
       regelmäßig auf eine Nachweiserbringung nach               wird die Angabe „der Verordnung (EWG)
       Artikel 792b der Durchführungsverordnung zum              Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
       Zollkodex durch den Anmelder oder den Ausfüh-             zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-
       rer.“                                                     ten (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84,
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die           1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
  Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen             ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
  Parlaments und des Rates vom 16. November                  12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
  2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), zuwiderhandelt“            der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994
  durch die Angabe „der Verordnung (EWG)                     Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr.
  Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992                 L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geän-
  zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-              dert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der
  ten (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84,          Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr.
  1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Ver-          L 62 S. 6), zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich
  ordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom                   oder fahrlässig entgegen Artikel 803 der Verord-
  20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), zu-            nung (EWG) Nr. 2454/93, auch in Verbindung mit
  widerhandelt“ ersetzt.                                     Artikel 806 Satz 1 der Verordnung (EWG)
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                          Nr. 2454/93, in einer Bestandsaufzeichnung eine
                                                             vorgeschriebene Angabe nicht, nicht vollständig
     „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1           oder nicht richtig aufnimmt.“
  Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als
  Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Ange-
                                                                              Artikel 2
  legenheiten eines Pflichtigen der Verordnung
  (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


                             Berlin, den 17. Dezember 2007

                               Der Bundesminister der Finanzen
                                       Peer Steinbrück
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Verordnung
                                über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
                                 (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV)*)

                                                        Vom 18. Dezember 2007


   Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Versicherungs-                         teme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG
vertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I                              Nr. L 84 S. 22) fallen; Name und Anschrift des Ga-
S. 2631) verordnet das Bundesministerium der Justiz                          rantiefonds sind anzugeben;
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                              6. a) die für das Versicherungsverhältnis geltenden
Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministe-                                  Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                              schließlich der Tarifbestimmungen;
schutz:
                                                                             b) die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-
                                 §1                                             leistung, insbesondere Angaben über Art, Um-
                                                                                fang und Fälligkeit der Leistung des Versiche-
                  Informationspflichten                                         rers;
             bei allen Versicherungszweigen
                                                                           7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich
  (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer                             aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wo-
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsge-                          bei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn
setzes folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:                       das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Nie-                      Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn
    derlassung, über die der Vertrag abgeschlossen                            ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
    werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregis-                         Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
    ter, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und                        die dem Versicherungsnehmer eine Überprüfung
    die zugehörige Registernummer;                                            des Preises ermöglichen;
 2. die Identität eines Vertreters des Versicherers in                     8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter
    dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem                          Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages so-
    der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat,                              wie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kos-
    wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Iden-                      ten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder
    tität einer anderen gewerblich tätigen Person als                         von ihm in Rechnung gestellt werden; anzugeben
    dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit                            sind auch alle Kosten, die dem Versicherungsneh-
    dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft,                      mer für die Benutzung von Fernkommunikations-
    in der diese Person gegenüber dem Versicherungs-                          mitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kos-
    nehmer tätig wird;                                                        ten in Rechnung gestellt werden;
 3. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und                       9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfül-
    jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie-                        lung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
    hung zwischen dem Versicherer, seinem Vertreter                       10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
    oder einer anderen gewerblich tätigen Person ge-                          gung gestellten Informationen, beispielsweise die
    mäß Nummer 2 und dem Versicherungsnehmer                                  Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
    maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Perso-                         dere hinsichtlich des Preises;
    nenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
    eines Vertretungsberechtigten;                                        11. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz-
                                                                              dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                             wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durch-
 5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds                             zuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken be-
    oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht                          haftet sind, oder deren Preis Schwankungen auf
    unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen                            dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer
    Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über                            keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit
    Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5)                        erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige
    und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parla-                        Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken
    ments und des Rates vom 3. März 1997 über Sys-                            sind zu bezeichnen;
                                                                          12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG des
   Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
                                                                              insbesondere über den Beginn der Versicherung
   tungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Le-         und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer
   bensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG            der Frist, während der der Antragsteller an den An-
   (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen       trag gebunden sein soll;
   Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fern-
   absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung      13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
   der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG            rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
   und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/
   83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-              Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift der-
   ber 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1).               jenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu er-
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   klären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein-     5. Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für
   schließlich Informationen über den Betrag, den der         eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prä-
   Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs gege-           mienreduzierte Versicherung und über die Leistun-
   benenfalls zu zahlen hat;                                  gen aus einer prämienfreien oder prämienreduzier-
14. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur Min-          ten Versicherung;
    destlaufzeit des Vertrages;                            6. das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Num-
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbeson-           mern 4 und 5 garantiert sind;
    dere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen        7. bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über
    einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;                  die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren         die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
    Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehun-       8. allgemeine Angaben über die für diese Versiche-
    gen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des             rungsart geltende Steuerregelung.
    Versicherungsvertrages zugrunde legt;                    (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 ha-
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver-        ben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1
    tragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare       mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in
    Recht oder über das zuständige Gericht;                Euro anzugeben ist.
18. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen          (3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modell-
    und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinfor-     rechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versiche-
    mationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in     rungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen
    welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zu-     darzustellen:
    stimmung des Versicherungsnehmers die Kommu-
                                                           1. dem Höchstrechnungszinssatz,       multipliziert    mit
    nikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
                                                              1,67,
    führen;
                                                           2. dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Pro-
19. einen möglichen Zugang des Versicherungsneh-
                                                              zentpunktes und
    mers zu einem außergerichtlichen Beschwerde-
    und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls          3. dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Pro-
    die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist          zentpunktes.
    ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög-            (4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die
    lichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechts-      Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber
    weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;          hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versi-
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-        cherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufs-
    hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei       unfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit
    dieser Aufsichtsbehörde.                               oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne
                                                           oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der
   (2) Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
                                                           Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver-
                                                           sicherung übereinstimmt.
sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
tionen nach Absatz 1 Nr. 3, 13 und 15 einer hervor-          (5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückge-
gehobenen und deutlich gestalteten Form.                   währ sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entspre-
                                                           chend anzuwenden.
                          §2
                                                                                    §3
             Informationspflichten bei
           der Lebensversicherung, der                                     Informationspflichten
     Berufsunfähigkeitsversicherung und der                            bei der Krankenversicherung
    Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr                  (1) Bei der substitutiven Krankenversicherung (§ 12
   (1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer      Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) hat der
dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1            Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7
des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den        Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu-
in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden        sätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen
Informationen zur Verfügung zu stellen:                    folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten      1. Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten
   Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskos-       Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskos-
   ten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen         ten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen
   einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie         einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie
   unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;          unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2. Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbeson-        2. Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbeson-
   dere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem           dere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem
   Anlass entstehen können;                                   Anlass entstehen können;
3. Angaben über die für die Überschussermittlung und       3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krank-
   Überschussbeteiligung geltenden Berechnungs-               heitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
   grundsätze und Maßstäbe;                                4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegren-
4. Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufs-                zung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten
   werte;                                                     eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif
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   oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versiche-          9. Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beendigung
   rungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von              des Vertrages.
   Leistungsausschlüssen, sowie auf die Möglichkeit            (3) Bei der Lebensversicherung mit Überschussbe-
   einer Prämienminderung gemäß § 12 Abs. 1c des            teiligung ist Absatz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwen-
   Versicherungsaufsichtsgesetzes;                          den, dass zusätzlich auf die vom Versicherer zu über-
5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in      mittelnde Modellrechnung gemäß § 154 Abs. 1 des Ver-
   die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrit-     sicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen ist.
   tenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;                (4) Bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähig-
6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der priva-     keitsversicherung und der Krankenversicherung ist Ab-
   ten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter       satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
   mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und ge-        Abschluss- und Vertriebskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3
   gebenenfalls auf einen Wechsel in den Standardtarif      Abs. 1 Nr. 1) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Abs. 1
   oder Basistarif beschränkt ist;                          Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2) jeweils in Euro gesondert aus-
                                                            zuweisen sind.
7. eine Übersicht über die Beitragsentwicklung im Zeit-
   raum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre;              (5) Das Produktinformationsblatt ist als solches zu
   anzugeben ist, welcher monatliche Beitrag in den         bezeichnen und den anderen zu erteilenden Informatio-
   dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils            nen voranzustellen. Die nach den Absätzen 1 und 2
   zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versiche-           mitzuteilenden Informationen müssen in übersichtlicher
   rungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer           und verständlicher Form knapp dargestellt werden; der
   Person gleichen Geschlechts wie der Antragsteller        Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die
   mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen wor-      Informationen nicht abschließend sind. Die in Absatz 2
   den wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht        vorgegebene Reihenfolge ist einzuhalten. Soweit die In-
   seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Ein-      formationen den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung
   führung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf hin-   betreffen, ist auf die jeweils maßgebliche Bestimmung
   zuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht we-        des Vertrages oder der dem Vertrag zugrunde liegen-
   gen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Ta-     den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuwei-
   rifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die      sen.
   Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits
   seit zehn Jahren besteht, darzustellen.                                            §5
  (2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 haben in                       Informationspflichten
Euro zu erfolgen.                                                          bei Telefongesprächen
                                                                (1) Nimmt der Versicherer mit dem Versicherungs-
                          §4                                nehmer telefonischen Kontakt auf, muss er seine Iden-
              Produktinformationsblatt                      tität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts be-
                                                            reits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich
   (1) Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, so      offenlegen.
hat der Versicherer ihm ein Produktinformationsblatt zur
Verfügung zu stellen, das diejenigen Informationen ent-        (2) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem
hält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Ver-     Versicherungsnehmer aus diesem Anlass nur die Infor-
sicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.          mationen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe b,
                                                            Nr. 7 bis 10 und 12 bis 14 mitzuteilen. Satz 1 gilt nur,
  (2) Informationen im Sinne des Absatzes 1 sind:           wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darü-
1. Angaben zur Art des angebotenen Versicherungs-           ber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informa-
   vertrages;                                               tionen mitgeteilt werden können und welcher Art diese
2. eine Beschreibung des durch den Vertrag versicher-       Informationen sind, und der Versicherungsnehmer aus-
   ten Risikos und der ausgeschlossenen Risiken;            drücklich auf die Mitteilung der weiteren Informationen
                                                            zu diesem Zeitpunkt verzichtet.
3. Angaben zur Höhe der Prämie in Euro, zur Fälligkeit
                                                               (3) Die in §§ 1 bis 4 vorgesehenen Informations-
   und zum Zeitraum, für den die Prämie zu entrichten
                                                            pflichten bleiben unberührt.
   ist, sowie zu den Folgen unterbliebener oder verspä-
   teter Zahlung;
                                                                                      §6
4. Hinweise auf im Vertrag enthaltene Leistungsaus-
                                                                          Informationspflichten
   schlüsse;
                                                                    während der Laufzeit des Vertrages
5. Hinweise auf bei Vertragsschluss zu beachtende
                                                              (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
   Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbe-
                                                            während der Laufzeit des Versicherungsvertrages fol-
   achtung;
                                                            gende Informationen mitzuteilen:
6. Hinweise auf während der Laufzeit des Vertrages zu       1. jede Änderung der Identität oder der ladungsfähigen
   beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ih-          Anschrift des Versicherers und der etwaigen Nieder-
   rer Nichtbeachtung;                                         lassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden
7. Hinweise auf bei Eintritt des Versicherungsfalles zu        ist;
   beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ih-       2. Änderungen bei den Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6
   rer Nichtbeachtung;                                         Buchstabe b, Nr. 7 bis 9 und 14 sowie nach § 2
8. Angabe von Beginn und Ende des Versicherungs-               Abs. 1 Nr. 3 bis 7, sofern sie sich aus Änderungen
   schutzes;                                                   von Rechtsvorschriften ergeben;
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

3. soweit nach dem Vertrag eine Überschussbeteili-           versicherten Personen im Falle eines Wechsels in den
   gung vorgesehen ist, alljährlich eine Information         jeweiligen Tarif zu zahlen wären. Darüber hinaus ist auf
   über den Stand der Überschussbeteiligung sowie In-        die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif
   formationen darüber, inwieweit diese Überschussbe-        oder Basistarif hinzuweisen. Dabei sind die Vorausset-
   teiligung garantiert ist; dies gilt nicht für die Kran-   zungen des Wechsels in den Standardtarif oder Basis-
   kenversicherung.                                          tarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämie sowie
   (2) Bei der substitutiven Krankenversicherung nach        die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif
§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat           gemäß § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgeset-
der Versicherer bei jeder Prämienerhöhung unter Beifü-       zes mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsneh-
gung des Textes der gesetzlichen Regelung auf die            mer der Übertragungswert gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 des
Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) gemäß              Versicherungsaufsichtsgesetzes anzugeben; ab dem
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen.         1. Januar 2013 ist der Übertragungswert jährlich mitzu-
Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-       teilen.
ben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die einen
gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher ver-                                  §7
einbarten Tarife bieten und bei denen eine Umstufung
zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuwei-                   Übergangsvorschrift; Inkrafttreten
sen. Der Hinweis muss solche Tarife enthalten, die bei          (1) Der Versicherer kann die in dieser Verordnung be-
verständiger Würdigung der Interessen des Versiche-          stimmten Informationspflichten bis zum 30. Juni 2008
rungsnehmers für eine Umstufung besonders in Be-             auch dadurch erfüllen, dass er nach den Vorgaben des
tracht kommen. Zu den in Satz 2 genannten Tarifen            bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts infor-
zählen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des         miert.
Basistarifs, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr
den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der               (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1
versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Insge-         und 2 und Abs. 2 sowie § 4 treten am 1. Juli 2008 in
samt dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden.       Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die          2008 in Kraft.


                                 Berlin, den 18. Dezember 2007

                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite



                                           Zweite Verordnung
                               zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung

                                              Vom 18. Dezember 2007


  Auf Grund                                                           Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt
– des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung                   hat, es sei denn aus Gründen, denen der
  der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                            Anmelder widersprochen hat,
  (BGBl. 1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10          c) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme
  des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                         einer Priorität erforderlichen Angaben zu
  S. 3656) geändert worden ist,                                       machen und entsprechende Unterlagen
– des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in                      einzureichen,
  der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                    d) Feststellung, dass die Prioritätserklärung
  1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8                 als nicht abgegeben gilt (§ 40 Abs. 4 des
  Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                   Patentgesetzes) oder der Prioritätsan-
  S. 3656) geändert worden ist,                                       spruch verwirkt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 3
– des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom                     des Patentgesetzes) oder die Priorität
  22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294),                                 nicht fristgerecht beansprucht wurde oder
                                                                      die Prioritätserklärung aus sonstigen
– des § 26 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
                                                                      Gründen formell unwirksam ist,
  vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), der durch Arti-
  kel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I              e) Mitteilung, dass die frühere Anmeldung
  S. 1318) geändert worden ist,                                       wegen Inanspruchnahme einer inländi-
– des Artikels 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli               schen Priorität gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1
  1981 (BGBl. 1981 II S. 382), der zuletzt durch Artikel 2            des Patentgesetzes als zurückgenommen
  Abs. 16 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I                     gilt,
  S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26              f) Feststellung, dass die Anmeldung wegen
  Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom                             Nichtzahlung der Gebühr für das Anmelde-
  12. März 2004 (BGBl. I S. 390), der durch Artikel 7                 verfahren oder einer Jahresgebühr mit Ver-
  Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I                       spätungszuschlag oder wegen nicht frist-
  S. 1318) geändert worden ist,                                       gerechter Stellung des Prüfungsantrags
– des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes                    als zurückgenommen gilt,
  vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), von denen                g) Feststellung, dass die Teilungserklärung
  Nr. 11 durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli              als nicht abgegeben gilt;
  1998 (BGBl. I S. 1827) geändert und Nr. 12 zuletzt
                                                                2. Prüfung der Anmelderidentität oder einer
  durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuch-
                                                                   wirksamen Rechtsnachfolge bei Inanspruch-
  stabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
                                                                   nahme einer Priorität;
  (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-           3. formelle Bearbeitung von Recherche- und
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das              Prüfungsanträgen einschließlich der Feststel-
Deutsche Patent- und Markenamt:                                    lung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung
                                                                   der Gebühr als zurückgenommen oder wegen
                        Artikel 1                                  eines früher eingegangenen Antrags als nicht
                                                                   gestellt gilt;
   Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 6        4. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung
der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I                      von nicht fällig gewordenen Gebühren nach
S. 3532), wird wie folgt geändert:                                 § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes sowie
                                                                   Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung
1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    von fällig gewordenen und verfallenen Ge-
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              bühren mit Ausnahme der Beschwerdege-
          „(1) Mit der Wahrnehmung folgender Ge-                   bühr und der Einspruchsgebühr;
       schäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilun-          5. Feststellung, dass das Patent wegen nicht
       gen werden auch Beamte des gehobenen Diens-                 rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbe-
       tes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:            nennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zah-
        1. formelle Bearbeitung von Patentanmeldun-                lung der Jahresgebühr mit dem Verspätungs-
           gen, insbesondere                                       zuschlag erloschen ist;
          a) Aufforderung zur Beseitigung formeller             6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärun-
             Mängel und zur Einreichung der Erfinder-              gen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der
             benennung,                                            Festsetzung oder Änderung der angemesse-
          b) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der                 nen Vergütung;
             Anmelder auf eine Aufforderung nach                7. Entscheidung über Anträge auf
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Originalseite

      a) Änderung einer Registereintragung, die die                 Patents, die Änderung von Vertreteranga-
         Person, den Namen oder den Sitz des An-                    ben oder die Änderung von Angaben zum
         melders oder Inhabers eines Patents be-                    Zustellungsbevollmächtigten betrifft.“
         trifft,                                         c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
      b) Eintragung oder Löschung eines Register-           bis 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 4
         vermerks über die Einräumung eines                 bis 8“ ersetzt.
         Rechts zur ausschließlichen Benutzung         2. § 2 wird wie folgt geändert:
         der Erfindung,
                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      c) Eintragung eines Registervermerks über
         die Eröffnung oder die Beendigung eines            aa) Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das
         Insolvenzverfahrens, über eine Maßnahme                Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbe-
         der Zwangsvollstreckung, über eine Ver-                schäftigte“ ersetzt.
         pfändung oder über ein sonstiges ding-             bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         liches Recht;                                          „3. Entscheidung über Anträge auf Änderung
    8. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;                 einer Registereintragung, die die Person,
    9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfah-                   den Namen oder den Sitz des Anmelders
       rens;                                                        oder Inhabers eines Gebrauchsmusters
                                                                    betrifft;“.
  10. formelle Bearbeitung des Beschränkungs-
      oder Widerrufsverfahrens einschließlich der           cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      Feststellung, dass der Antrag auf Beschrän-               „4. Bearbeitung von Verfahren der Aktenein-
      kung oder Widerruf des Patents wegen Nicht-                   sicht;“.
      zahlung der Gebühr als zurückgenommen
                                                            dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      gilt;
                                                                „6. Entscheidung über Anträge auf Gewäh-
  11. formelle Weiterbearbeitung eines rechtskräfti-
                                                                    rung von Verfahrenskostenhilfe im Anmel-
      gen Beschlusses des Bundespatentgerichts,
                                                                    deverfahren, einschließlich der Anträge
      insbesondere Weitergabe der vom Bundes-
                                                                    auf Beiordnung eines Vertreters, es sei
      patentgericht festgelegten Publikationsunter-
                                                                    denn, der Antrag ist aufgrund Fehlens
      lagen;
                                                                    hinreichender Aussicht auf Eintragung
  12. Bearbeitung internationaler Anmeldungen,                      des Gebrauchsmusters zurückzuwei-
      soweit das Deutsche Patent- und Markenamt                     sen;“.
      als Anmeldeamt nach dem Patentzusammen-
                                                            ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an-
      arbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der
                                                                gefügt:
      Feststellung, dass die internationale Anmel-
      dung als zurückgenommen gilt;                             „7. Entscheidung über den Antrag auf Ge-
                                                                    währung von Verfahrenskostenhilfe für
  13. Entscheidung über den Antrag auf Gewäh-
                                                                    Aufrechterhaltungsgebühren  bei  Ge-
      rung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresge-
                                                                    brauchsmustern.“
      bühren bei Patentanmeldungen und Paten-
      ten, soweit eine Prüfung auf hinreichende          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      Aussicht auf Erteilung des Patents und auf            aa) Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das
      fehlende Mutwilligkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1               Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbe-
      des Patentgesetzes) bereits stattgefunden                 schäftigte“ ersetzt.
      hat.“
                                                            bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            ein Semikolon ersetzt.
  aa) Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das              cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbe-
                                                                „7. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung
      schäftigte“ ersetzt.
                                                                    einer Registereintragung, die den Wohn-
  bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-                     ort oder die Zustellanschrift des Anmel-
      gefügt:                                                       ders oder Inhabers eines Gebrauchsmus-
      „6. formelle Bearbeitung der Akten im Rah-                    ters oder die Änderung von Vertreteran-
          men der Patenterteilung, insbesondere                     gaben betrifft.“
          a) formelle Bearbeitung der Erteilungs-      3. In § 3 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort
             verfügung,                                   „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.
          b) Vorbereitung der Publikation der Pa-      4. § 4 wird wie folgt geändert:
             tentschrift;“.                              a) In Absatz 1 wird das Wort „Angestellte“ durch das
  cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und              Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.
      der Punkt am Ende durch ein Semikolon er-          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      setzt.
                                                               „(3) Mit der Bearbeitung von Anträgen auf Än-
  dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                      derung einer Registereintragung, die den Wohn-
      „8. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung             ort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder
          einer Registereintragung, die den Wohn-           Inhabers eines Geschmacksmusters oder die Än-
          ort des Anmelders oder Inhabers eines             derung von Vertreterangaben betrifft, werden
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       auch Beamte des mittleren Dienstes oder ver-        7. § 7 wird wie folgt gefasst:
       gleichbare Tarifbeschäftigte betraut.“
                                                                                      „§ 7
5. § 5 wird wie folgt geändert:
                                                                           Gemeinsame Vorschriften
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                 (1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführ-
       aa) Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das
                                                              ten Geschäften werden auch Beamte des gehobe-
           Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbe-
                                                              nen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte
           schäftigte“ ersetzt.
                                                              mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                                                              1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wieder-
          „4. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung              einsetzung in den vorigen Stand und von Anträ-
              einer Registereintragung, die den Namen            gen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über
              oder den Sitz des Inhabers der Marke be-           die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben,
              trifft;“.                                          Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen
       cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                      und Entscheidung über solche Anträge;
          „6. Bearbeitung von Verfahren der teilweisen        2. Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskos-
              Verlängerung der Schutzdauer der einge-            tenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiord-
              tragenen Marke;“.                                  nung eines Vertreters, wenn aufgrund der persön-
       dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                     lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des An-
                                                                 tragstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine
          „13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf
                                                                 Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann;
               Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
               und von Anträgen auf Weiterbehandlung          3. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfah-
               und, sofern sie über die nachgeholte              renskostenhilfe, insbesondere
               Handlung zu entscheiden haben, Prü-               a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrens-
               fung der materiellen Antragsvorausset-               kostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Bei-
               zungen und Entscheidung über solche                  ordnung eines Vertreters, wenn der Antragstel-
               Anträge. Eingeschlossen ist die Bearbei-             ler einem Auflagenbescheid nicht nachgekom-
               tung solcher Anträge in Angelegenheiten              men ist,
               nach § 5 Abs. 2 Nr. 5.“
                                                                 b) Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstel-
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                    lung und die Wiederaufnahme der Zahlungen
       aa) Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das                 bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe,
           Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbe-
           schäftigte“ ersetzt.                                  c) Festsetzung der Kosten des beigeordneten
                                                                    Vertreters.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Semikolon ersetzt.                                (2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführ-
                                                              ten Geschäften werden Beamte des gehobenen
       cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
                                                              Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit
           fügt:
                                                              der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
          „5. Bearbeitung von Verfahren der Verlänge-
              rung der Schutzdauer mit Ausnahme der           1. Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
              Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6, einschließ-      2. Entscheidung über Einwendungen gegen den
              lich der vollständigen Löschung der                Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7
              Marke, wenn nach Ablauf der Schutz-                der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
              dauer die Verlängerung der Schutzdauer
                                                              3. Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwal-
              unterblieben ist;
                                                                 tungskostenverordnung;
          6. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung
             einer Registereintragung, die den Wohn-          4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung
             ort oder die Zustellanschrift des Inhabers          der Entschädigung für Zeugen und Sachverstän-
             der Marke oder die Änderung von Vertre-             dige sowie Bewilligung von Reisekostenentschä-
             terangaben betrifft.“                               digung für mittellose Beteiligte.“
6. In § 6 wird im Satzteil vor dem Doppelpunkt das
                                                                                  Artikel 2
   Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbeschäf-
   tigte“ ersetzt.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


                                  München, den 18. Dezember 2007

                                         Der Präsident
                             des Deutschen Patent- und Markenamtes
                                           Dr. S c h a d e
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                     Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung*)

                                            Vom 18. Dezember 2007


             Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
           schutz verordnet auf Grund des § 35 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie
           des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 70 Abs. 5 des
           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
           machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bun-
           desministerium für Wirtschaft und Technologie:

                                                      Artikel 1
                                             Änderung der
                                Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
              Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
           machung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch
           Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt
           geändert:
           1. Dem § 10a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
                 „(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem
              22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch
              bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vor-
              schriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-
              kehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus
              Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.
                 (12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buch-
              stabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Ver-
              ordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht ent-
              sprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. De-
              zember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrau-
              chen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

           *) Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
              der Umsetzung der Richtlinien
             – 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs IIIa der Richt-
               linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten,
               die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind (ABl. EU Nr.
               L 368 S. 110),
             – 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG
               über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (ABl.
               EU Nr. L 305 S. 22).
             – 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richt-
               linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Zutaten
               (ABl. EU Nr. L 310 S. 11),
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

           2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                 „Anlage 3
                 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6)

                                                       Zutaten,
                                            die allergische oder andere
                                   Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
                 1. a) Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel,
                       Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeug-
                       nisse, außer:
                         aa) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),
                         bb) Maltodextrine auf Weizenbasis1),
                         cc) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
                         dd) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirt-
                             schaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische
                             Getränke;
                     b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
                     c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;
                     d) Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
                         aa) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzuberei-
                             tungen verwendet wird,
                         bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und
                             Wein verwendet wird;
                     e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
                     f) Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
                         aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),
                         bb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-
                             Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches
                             D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
                         cc) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine
                             und Phytosterinester,
                         dd) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojaboh-
                             nenquellen;
                     g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),
                        außer:
                         aa) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirt-
                             schaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische
                             Getränke,
                         bb) Lactit;
                     h) Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse
                        (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacar-
                        dium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch),
                        Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamia-
                        nüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus herge-
                        stellte Erzeugnisse, außer:
                         Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
                         landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholi-
                         sche Getränke;
                     i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;
                     j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;
           1
               ) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allerge-
                 nität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von
                 dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
          l) Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als
             10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;
          m) Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
          n) Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
       2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3“.

                                               Artikel 2
                            Änderung der Kosmetik-Verordnung
      In Anlage 2 Teil C der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verord-
    nung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, wird in
    den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26,
    27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56, 57, 58,
    59 und 60 in Spalte g jeweils die Angabe „31. 12. 2007“ durch die Angabe
    „31. 12. 2009“ ersetzt.

                                               Artikel 3
                                            Inkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


       Bonn, den 18. Dezember 2007

                                    Der Bundesminister
       f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                        Horst Seehofer
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                          Dritte Verordnung
                         zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung

                                             Vom 18. Dezember 2007


   Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wertpapierhandels-               und „nationale Kennnummer“ (Feld-Nr.: 33) mit
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom             dem Produktcode des Derivates zu befüllen.
28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden            Für alle Arten von Derivaten sind zusätzlich an-
ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Über-        zugeben:
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-                1. Art des Derivats (Feld-Nr.: 39 in Verbindung
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-               mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 12 der Verord-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I                   nung (EG) Nr. 1287/2006);
S. 3), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht:                                               2. Art der Identifikation des Underlying (Feld-
                                                                    Nr.: 40 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1
                       Artikel 1                                    Feld Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
                                                                    2006);
  Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), zuletzt            3. Identifikation des Underlying (Feld-Nr.: 41 in
geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2003                     Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 8
(BGBl. I S. 1042), wird wie folgt geändert:                         der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);
 1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 4. Preismultiplikator (Feld-Nr.: 42 in Verbindung
                                                                    mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 15 der Verord-
    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                nung (EG) Nr. 1287/2006);
          „(1) Das Finanzinstrument ist hinreichend,
                                                                 5. Währung des Basispreises der Option (Feld-
       insbesondere durch Angabe von Art und Be-
                                                                    Nr.: 44 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1
       zeichnung, zu beschreiben (Feld-Nr.: 30 und 35
                                                                    Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
       in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 10
                                                                    2006);
       der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).
                                                                 6. Basispreis der Option (Feld-Nr.: 45 in Verbin-
          (2) Die internationale Kennnummer des ge-
                                                                    dung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 14 der
       handelten Finanzinstruments ist anzugeben
                                                                    Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);
       (Feld-Nr.: 31 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1
       Feld Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).            7. Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46);
       Gibt es keine internationale Kennnummer oder              8. Fälligkeit des Derivats (Feld-Nr.: 47 in Verbin-
       ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist            dung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 11 der
       die deutsche Wertpapierkennnummer anzuge-                    Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).“
       ben (Feld-Nr.: 33); gibt es keine deutsche Wert-
                                                              b) Absatz 3 wird aufgehoben.
       papierkennnummer, ist eine sonstige nationale
       Kennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Bei einer       2. § 4 wird wie folgt gefasst:
       nationalen Kennnummer ist der Staat, aus dem                                    „§ 4
       die Kennnummer stammt, anzugeben (Feld-
       Nr.: 32 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld                       Datum und Uhrzeit
       Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). Wer-           (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlus-
       den Derivate gehandelt, ist entweder das Feld          ses oder der maßgeblichen Feststellung des Bör-
       „Internationale Kennnummer“ (Feld-Nr.: 31) mit         senpreises ist anzugeben (Feld-Nr. 13 in Verbin-
       der kontraktspezifischen ISIN oder die Felder          dung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 2 der Verord-
       „Kennzeichen der Gattungsart“ (Feld-Nr.: 32)           nung (EG) Nr. 1287/2006).
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

     (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder              kommens über den Europäischen Wirtschafts-
  der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises               raum unterliegen.“
  ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzuge-           5. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  ben (Feld-Nr. 14 in Verbindung mit Anhang I Ta-
  belle 1 Feld Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/           „Außerdem ist anzugeben, an welchem Handels-
  2006).                                                     platz das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-
                                                             Nr.: 23 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld
     (3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften           Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) und ge-
  sind das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsab-            gebenenfalls in welchem Staat das Geschäft abge-
  schlusses in die jeweils im Inland geltende Zeit (mit-     schlossen worden ist (Feld-Nr.: 22).“
  teleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Som-
                                                           6. § 8 wird wie folgt gefasst:
  merzeit) umzusetzen.“
                                                                                      „§ 8
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                                                 Kennzeichen
                           „§ 5
                                                                       zur Identifikation des Geschäfts
             Preis, Stückzahl, Nennbetrag                       Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:
             der Wertpapiere oder Derivate
                                                             1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft,
     (1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag             bei Teilgeschäften für dieses Teilgeschäft selbst
  oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-                vergebene, für den Meldepflichtigen und den
  Nr. 25 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld              Handelstag eindeutige interne Meldenummer
  Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). Es ist             (Feld-Nr. 15 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1
  zu erläutern, auf welche Einheit, beispielsweise              Feld Nr. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);
  Stück oder Kontrakte, sich diese Menge bezieht
  (Feld-Nr. 24 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1          2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder
  Feld Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).               um einen Verkauf handelt (Feld-Nr. 17 in Verbin-
                                                                dung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 4 der Ver-
     (2) Der auf das gemeldete Geschäft bezogene                ordnung (EG) Nr. 1287/2006);
  Börsen- oder sonstige Preis (Feld-Nr. 27 in Verbin-
                                                             3. bei maklervermittelten und über die Börse abge-
  dung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 16 der Verord-
                                                                wickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler
  nung (EG) Nr. 1287/2006) ist unter Angabe der Ein-
                                                                (Feld-Nr. 60), die Angabe, ob es sich um ein Auf-
  heit der Effektennotiz (Feld-Nr. 36) und der Han-
                                                                gabegeschäft handelt (Feld-Nr. 59) sowie die
  delswährung (Feld-Nr. 26 in Verbindung mit An-
                                                                Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Ge-
  hang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG)
                                                                schäftsnummer die ursprüngliche Geschäfts-
  Nr. 1287/2006) anzugeben.“
                                                                nummer (Feld-Nr.: 58);
4. § 6 wird wie folgt geändert:
                                                             4. im Feld „Geschäftstyp“ (Feld-Nr. 18), ob es sich
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    um einen Bruttopreis, eine zusammengefasste
     „Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt              Meldung nach § 16 oder eine zugrunde liegende
     Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden,               interessewahrende Order handelt; falls im jewei-
     die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bank-               ligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel
     leitzahl, den Member-ID-Code eines elektro-                vorhanden ist, ist dieser anzugeben;
     nischen Börsenhandelssystems (EBHS), den                5. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalen-
     Bank Identifier Code nach ISO 9362 (BIC), den              dertages, an dem vereinbarungsgemäß die
     International Business Entity Identifier (IBEI) und        Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr. 51).“
     die von der Gruppe Deutsche Börse vergebene           7. § 9 wird wie folgt gefasst:
     interne Identifikationsnummer anzuzeigen.“
                                                                                      „§ 9
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „(Feld-Nr.: 2)“ durch
     die Angabe „(Feld-Nr.: 2 in Verbindung mit An-                             Kennzeichen
     hang I Tabelle 1 Feld Nr. 1 der Verordnung (EG)                 für Geschäfte auf eigene Rechnung
     Nr. 1287/2006)“ ersetzt.                                   Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der
                                                             Eigenbestand betroffen ist (Feld-Nr. 19 in Verbin-
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
                                                             dung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der Verord-
        „(4) Für die Identifikation der an dem Ge-           nung (EG) Nr. 1287/2006). Zudem ist anzugeben, ob
     schäft als Kunde, Kontrahent, Makler oder Zwi-          es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt
     schenkommissionär beteiligten Meldepflichtigen          (Feld-Nr. 20 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1
     gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12 in       Feld Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).“
     Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 20
                                                           8. § 10 wird wie folgt gefasst:
     der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). Für die
     Identifikation von nicht meldepflichtigen Betei-                                „§ 10
     ligten gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die An-                        Zusätzliche Angaben
     gabe freiwillig ist. Meldepflichtige im Sinne die-         Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 des Wertpapier-
     ses Absatzes sind abweichend von § 2 Abs. 1             handelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat
     Satz 1 juristische und natürliche Personen, die         die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:
     der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapier-
     handelsgesetzes oder einer entsprechenden               1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 2
     Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Eu-           Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr. 54);
     ropäischen Union oder Vertragsstaates des Ab-           2. die Angabe des Melders (Feld-Nr. 55);
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    3. das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der                   10. Die §§ 15, 17 und 18 Abs. 2 werden aufgehoben.
       Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr. 52).
                                                                      11. Die Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung
    Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige,                     erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung er-
    der den Meldesatz erstellt hat.“                                      sichtliche Fassung.*)
 9. In § 11 Satz 1wird die Angabe „(Feld-Nr.: 48)“ durch
    die Angabe „(Feld-Nr.: 48 in Verbindung mit An-                                              Artikel 2
    hang I Tabelle 1 Feld Nr. 23 der Verordnung (EG)
    Nr. 1287/2006)“ ersetzt.                                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


                                      Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2007

                                            Der Präsident
                         der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                                Sanio




*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
   Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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                       Achtunddreißigste Verordnung
          zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle – 38. BImSchV)1)2)

                                         Vom 19. Dezember 2007


        Auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
     der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
     der durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)
     eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei-
     ligten Kreise:

                                                        §1
                                     Biogene Öle als Biokraftstoffe
        Ab dem 1. Januar 2010 können biogene Öle, die in einem raffinerietech-
     nischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden
     sind, dann auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2
     in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ange-
     rechnet werden, wenn vom Verpflichteten ein Mindestanteil von Biodiesel in
     Höhe von 7 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs
     zuzüglich Biokraftstoffs in Verkehr gebracht wurde. Die Erfüllung der Verpflich-
     tungen durch biogene Öle im Sinne des Satzes 1 ist auf 3 Volumenprozent
     bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs be-
     schränkt.

                                                        §2
                                                 Inkrafttreten
         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


         Berlin, den 19. Dezember 2007

                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
               für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                               Sigmar Gabriel




     1
       ) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder
         anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
     2
       ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         21. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
         ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt
         geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
         S. 81), sind beachtet worden.
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           Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.

                                                                                                           ABl. EU
                  Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                  – Ausgabe in deutscher Sprache –
                                                                                                  Nr./Seite          vom


   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1396/2007 der Kommission zur Berichtigung der
                  Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
                  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollver-
                  fahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnah-
                  men zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums                          L 311/3           29. 11. 2007

   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1397/2007 der Kommission zur Aufteilung von
                  5000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten ein-
                  zelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und
                  Luxemburg für das Wirtschaftsjahr 2007/08                                       L 311/4           29. 11. 2007

   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission zur Änderung der
                  Anhänge II, III B und VI der Veordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über
                  die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimm-
                  ten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere
                  Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrrege-
                  lung fallen                                                                     L 311/5           29. 11. 2007

   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 der Kommission zur übergangsweisen
                  Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Einfuhrzollkontingents für
                  Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz             L 311/7           29. 11. 2007

   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
                  ordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste
                  der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebs-
                  untersagung ergangen ist (1)                                                    L 311/12          29. 11. 2007
                  (1) Text von Bedeutung für den EWR.

   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1401/2007 der Kommission zur Aufhebung des
                  Fangverbots für Seeteufel in den ICES-Gebieten VIII c, IX und X und im
                  CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge
                  Portugals                                                                       L 311/25          29. 11. 2007


   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1402/2007 der Kommission zur Festlegung der
                  Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verord-
                  nung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2008 eingeführter Höchst-
                  mengen für Textilwaren                                                          L 311/27          29. 11. 2007

   28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1403/2007 der Kommission zur Aufhebung des
                  Fangverbots für Nordische Meerbrassen in den ICES-Gebieten VI, VII
                  und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit
                  oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge
                  Spaniens                                                                        L 311/33          29. 11. 2007

   26. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates zur Festsetzung der Fang-
                  möglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
                  bestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)                               L 312/1           30. 11. 2007

   29. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 der Kommission zur Einleitung einer
                  Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Ein-
                  führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
                  Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für
                  einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den
                  Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zoll-
                  amtlichen Erfassung dieser Einfuhren                                            L 312/12          30. 11. 2007

   29. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1407/2007 der Kommission zur Eintragung einer
                  Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
                  nungen und der geschützten geografischen Angaben (TfieboÀsk˘ kapr
                  (g.g.A.))                                                                       L 312/16          30. 11. 2007
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite


                                                                                                        ABl. EU
               Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                  – Ausgabe in deutscher Sprache –
                                                                                               Nr./Seite          vom



28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1408/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
               Scholle im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern von Gebiet IIa
               durch Schiffe unter der Flagge Belgiens                                         L 312/17          30. 11. 2007

29. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1409/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
               Rotbarsch in dem ICES-Gebiet V b (Färöische Gewässer) durch Schiffe
               unter der Flagge Frankreichs                                                    L 312/19          30. 11. 2007

30. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1413/2007 der Kommission zur Festsetzung des
               Verringerungskoeffizienten für die Fläche je Betriebsinhaber, für die die
               Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird                                 L 314/6            1. 12. 2007

30. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1414/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
               Kabeljau im ICES-Gebiet des Kattegat (südlich von IIIa) für Schiffe unter
               der Flagge Deutschlands                                                         L 314/7            1. 12. 2007

23. 10. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des
               Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
               und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)
               Nr. 1107/70 des Rates                                                           L 315/1            3. 12. 2007

23. 10. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des
               Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr           L 315/14           3. 12. 2007

23. 10. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des
               Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur
               Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der
               Gemeinschaft (1)                                                                L 315/42           3. 12. 2007
               (1) Text von Bedeutung für den EWR.

28. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission zur Einreihung von
               bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur                                 L 316/4            4. 12. 2007

29. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission über die Ausfuhr von
               bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
               des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die
               zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-
               Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
               von Abfällen nicht gilt (1)                                                     L 316/6            4. 12. 2007
               (1)   Text von Bedeutung für den EWR.


29. 11. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1419/2007 des Rates zur Einstellung der teilweisen
               Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Ein-
               fuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i)
               mit Ursprung in der Volksrepublik China                                         L 317/1            5. 12. 2007

4. 12. 2007    Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates zur Einführung eines endgülti-
               gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit
               Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung
               des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit
               Ursprung in der Ukraine                                                         L 317/5            5. 12. 2007

 4. 12. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission zur Änderung der
               Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments
               und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabe-
               verfahren (1)                                                                   L 317/34           5. 12. 2007
               (1)   Text von Bedeutung für den EWR.


 4. 12. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
               ordnung (EG) Nr. 1291/2000 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-
               ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbeschei-
               nigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse                                    L 317/36           5. 12. 2007

 4. 12. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1424/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
               ordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission zur Durchführung des
               Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der übersee-
               ischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft und
               über die vorläufigen Mittelzuweisungen im Rahmen des 10. Europäi-
               schen Entwicklungsfonds                                                         L 317/38           5. 12. 2007
BGBl. 2007 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                          ABl. EU
                       Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                         – Ausgabe in deutscher Sprache –
                                                                                                              Nr./Seite          vom


      3. 12. 2007      Verordnung (EG) Nr. 1425/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
                       Kabeljau im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern von Gebiet IIa
                       durch Schiffe unter der Flagge Belgiens                                                  L 317/55                  5. 12. 2007

      3. 12. 2007      Verordnung (EG) Nr. 1426/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
                       Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb bis k, VIII, IX und X und im CECAF-
                       Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Belgiens                      L 317/57                  5. 12. 2007

      3. 12. 2007      Verordnung (EG) Nr. 1427/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
                       Leng in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IV durch Schiffe unter der
                       Flagge Belgiens                                                                          L 317/59                  5. 12. 2007

      4. 12. 2007      Verordnung (EG) Nr. 1428/2007 der Kommission zur Änderung des
                       Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
                       ments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til-
                       gung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1)                         L 317/61                  5. 12. 2007
                       (1) Text von Bedeutung für den EWR.

     22. 10. 2007      Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates mit Bestandserhaltungs- und
                       Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die
                       Fischerei im Nordwestatlantik                                                            L 318/1                   5. 12. 2007

      5. 12. 2007      Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission zur Änderung der
                       Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
                       ments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1)                   L 320/3                   6. 12. 2007
                       (1) Text von Bedeutung für den EWR.

      5. 12. 2007      Verordnung (EG) Nr. 1431/2007 der Kommission zur Genehmigung nicht
                       geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
                       geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografi-
                       schen Angaben eingetragenen Bezeichnung Huile d’olive de Nyons
                       (g.U.)                                                                                   L 320/12                  6. 12. 2007


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2984. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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