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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2526

BGBl. 2007 I S. 2526 · 2.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2007, Seite 2526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2526
                                          Gesetz
                        zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
                           und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
                                               Vom 30.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

       Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

  § 4 Abs. 5 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom
Oktober 2007

                           Artikel 2
                 Änderung des Gesetzes
      über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
    und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
      Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbe-

   wegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-
   standes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:   14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch

  „(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008
mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung
im Abstand von vier Jahren erfragt:
1. für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:

  Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder

  Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird;

  Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; haupt-

  sächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und
  Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbil-
  dungsstätte;

2. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:
  Zahl der lebend geborenen Kinder.“

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz
   Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
   (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
   1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Bevölke-
      rungsstatistikgesetz – BevStatG)“ angefügt.
   2. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f
      angefügt:

       „f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der

           Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder

           der Mutter;“.

   3. § 7 wird aufgehoben.

                           Artikel 3
                         Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 30. Oktober

2007
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister
                                             Schäuble

des Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2526. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d4bad12319565dd6….