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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2492

BGBl. 2007 I S. 2492 · 4.947 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
                                              Verordnung
                           zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
                                und der Postleistungsentgeltverordnung
                                              Vom 21. Oktober 2007

   Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Postper-
sonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I

S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buch-

stabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, sowie des § 10 Abs. 2
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach
Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:

                       Artikel 1

                   Änderung der
          Post-Arbeitszeitverordnung 2003
  Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

                 Regelmäßige Arbeitszeit

      (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durch-
   schnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst
   nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche
   Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der
   Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vor-
   stands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn
   die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
      (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für
   jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfal-
   lende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im
   Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Be-
   amtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit – ohne
   Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen
   Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.“

2. § 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

              Weitere Änderungen der

          Post-Arbeitszeitverordnung 2003

   Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

           Dienst an Heiligabend und Silvester
       Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die be-
   trieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung
   erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Grün-
   den nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen
   und Beamten für die geleistete Arbeitszeit ent-
   sprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die
   regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend
   und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.“

                       Artikel 3
                    Änderung der
           Postleistungsentgeltverordnung

  § 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3475) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
   fügt:
   „Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG
   im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundes-
   sonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden,
   erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie min-
   destens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post
   AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das
   Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe
   von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2“
      durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1
     Satz 1 nicht gezahlt.“

3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Bud-
  gets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe
  von 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes
  der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol-
  dungsordnung A bzw. des Grundgehaltes in der
  jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol-
  dungsordnung B zu Grunde gelegt. Die Höhe des
  Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1

      im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach
      Absatz 2.“

                            Artikel 4
                          Inkrafttreten
   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. April 2008 in Kraft.
  (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.

  (3) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft.
      (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
                                Berlin, den 21. Oktober 2007
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2492. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f0329e11d436e04….