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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2492
BGBl. 2007 I S. 2492 · 4.947 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
und der Postleistungsentgeltverordnung
Vom 21. Oktober 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Postper-
sonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, sowie des § 10 Abs. 2
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach
Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
Änderung der
Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durch-
schnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst
nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche
Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der
Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vor-
stands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn
die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für
jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfal-
lende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im
Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Be-
amtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit – ohne
Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen
Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.“
2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderungen der
Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Dienst an Heiligabend und Silvester
Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die be-
trieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung
erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Grün-
den nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen
und Beamten für die geleistete Arbeitszeit ent-
sprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die
regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend
und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.“
Artikel 3
Änderung der
Postleistungsentgeltverordnung
§ 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3475) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG
im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundes-
sonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden,
erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie min-
destens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post
AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das
Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe
von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1
Satz 1 nicht gezahlt.“
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Bud-
gets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe
von 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes
der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol-
dungsordnung A bzw. des Grundgehaltes in der
jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol-
dungsordnung B zu Grunde gelegt. Die Höhe des
Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1
im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach
Absatz 2.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. April 2008 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft.
(4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2492. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1f0329e11d436e04….