Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2329

BGBl. 2007 I S. 2329 · 12.803 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2007, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329
                                    Viertes Gesetz
                  zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
              Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen
                 von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
                                                Vom 10. Oktober 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                     Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2326), wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 235a wird folgende An-

        gabe eingefügt:
        „§ 235b Einstiegsqualifizierung“.

     b) Nach der Angabe zu § 241 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und
                organisatorische Unterstützung bei
                betrieblicher Berufsausbildung und
                Berufsausbildungsvorbereitung“.
     c) Nach der Angabe zu § 421n werden folgende
        Angaben eingefügt:

        „§ 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere
                Arbeitnehmer
        § 421p   Eingliederungszuschuss für jüngere
                 Arbeitnehmer

        § 421q   Erweiterte Berufsorientierung“.

  2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegs-
         qualifizierung,“.

  3. In § 14 werden nach den Wörtern „berufsvorberei-
     tenden Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie
     Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung“ einge-
     fügt.

  4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „421k und

     421m“ durch die Angabe „421k, 421m, 421n,

     421o und 421p“ ersetzt.

  5. Nach § 235a wird folgender neuer § 235b einge-

     fügt:
                          „§ 235b

                   Einstiegsqualifizierung
        (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegs-
     qualifizierung durchführen, können durch Zu-
     schüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von
     192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalier-
     ten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-
     versicherungsbeitrag des Auszubildenden geför-

dert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizie-
rung dient der Vermittlung und Vertiefung von
Grundlagen für den Erwerb beruflicher Hand-
lungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegs-
qualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt
wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungs-
gesetzes.

   (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die
Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten ge-
fördert werden, wenn sie
1. auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des
   § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Aus-

   zubildenden durchgeführt wird,

2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im
   Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsge-
   setzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksord-
   nung oder des Seemannsgesetzes vorbereitet
   und
3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener
   Kinder oder der Pflege von Familienangehöri-
   gen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstun-
   den durchgeführt wird.

  (3) Der Abschluss des Vertrages ist der nach
dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle an-
zuzeigen. Die vermittelten Kenntnisse und Fertig-
keiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die
zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durch-
geführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein

Zertifikat aus.

   (4) Förderungsfähig sind

1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbil-
   dungsbewerber mit aus individuellen Gründen
   eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die
   auch nach den bundesweiten Nachvermitt-
   lungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,

2. Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße

   über die erforderliche Ausbildungsbefähigung

   verfügen und

3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte

   Auszubildende.

   (5) Die Förderung eines Auszubildenden, der
bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung
bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem
anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen
hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder
eines verbundenen Unternehmens in den letzten
drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung
versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausge-
schlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsquali-
BGBl. 2007, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330
   fizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner
   oder Eltern durchgeführt wird.
      (6) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
   Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
   Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu be-
   stimmen.“

 6. § 240 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wör-
      ter „von Maßnahmen der beruflichen Ausbil-
      dung“ gestrichen.

   b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
      „oder“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
      gefügt:
       „3. mit sozialpädagogischer Begleitung wäh-
           rend einer Berufsausbildungsvorbereitung
           nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer
           Einstiegsqualifizierung und mit administrati-
           ven und organisatorischen Hilfen Betriebe
           bei der Berufsausbildung, der Berufsausbil-
           dungsvorbereitung und bei der Einstiegs-
           qualifizierung förderungsbedürftiger Auszu-
           bildender unterstützen.“
 7. In § 241 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „drei“ durch
    das Wort „vier“ ersetzt.

 8. Nach § 241 wird folgender neuer § 241a einge-

    fügt:

                         „§ 241a
             Sozialpädagogische Begleitung
          und organisatorische Unterstützung
         bei betrieblicher Berufsausbildung und
             Berufsausbildungsvorbereitung
      (1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnah-
   men zur sozialpädagogischen Begleitung lern-
   beeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszu-
   bildender während einer Berufsausbildungsvorbe-
   reitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer
   Einstiegsqualifizierung.

      (2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Un-
   terstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei
   administrativen und organisatorischen Aufgaben
   im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufs-
   ausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung
   nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ein-
   stiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial
   benachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist
   ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen
   nach einem Bundes- oder Landesprogramm er-
   bracht werden.“
 9. In § 246 Nr. 3 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch
    das Wort „vier“ ersetzt.

10. Nach § 421n werden folgende §§ 421o bis 421q
    eingefügt:

                         „§ 421o

   Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
      (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von
   jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der
   Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
   endet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese

1. vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens
   sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren,
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen und
3. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert
   werden.

   (2) Die Förderdauer richtet sich nach den jewei-
ligen Eingliederungserfordernissen und darf zwölf
Monate nicht überschreiten. Die Förderhöhe be-
trägt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ar-
beitsentgelts. Davon werden in der Regel 35 Pro-
zentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und
mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizie-
rung des Arbeitnehmers geleistet.
   (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt
und die Auszahlung des Zuschusses bestimmen
sich nach § 220. Soweit das regelmäßig gezahlte
Arbeitsentgelt 1 000 Euro überschreitet, bleibt der
1 000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung
des Zuschusses unberücksichtigt.
  (4) Inhalt der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 3
soll die betriebsnahe Vermittlung von arbeits-
marktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und
Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Ar-
beitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen
Abschluss vorbereiten können. Der Arbeitgeber
hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung

kann auch durch einen Träger durchgeführt wer-

den, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht
möglich ist.
   (5) Leistungen nach diesem Buch, die auf einen
beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor
dieser Leistung.
  (6) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-
   endigung eines Beschäftigungsverhältnisses
   veranlasst hat, um einen Eingliederungszu-
   schuss zu erhalten,

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
   erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
   letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr
   als drei Monate versicherungspflichtig beschäf-
   tigt war oder

3. es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung
   handelt.
   (7) Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise
zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhält-
nis während des Beschäftigungszeitraums been-
det wird. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-
   hältnis aus Gründen, die in der Person oder
   dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu
   kündigen,

2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
   Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung

   im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war
   oder
3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
   das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,
   ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür
   zu vertreten hat.
BGBl. 2007, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förde-
rungsbetrages begrenzt.
   (8) Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertig-
keiten und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht be-
scheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teil-
weise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf
ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt.
   (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Förderungen,
die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.

   (10) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Art, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu
bestimmen.
                     § 421p

Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

   (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von
jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die
bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum
Arbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme
der Beschäftigung mindestens sechs Monate ar-
beitslos (§ 119) waren.
  (2) Förderhöhe und Förderdauer richten sich
nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichti-
gungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten

und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förder-
dauer beträgt längstens zwölf Monate.

          (3) Die Regelungen des § 421o zum berück-
      sichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung
      des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und
      zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Be-
      fristung der Leistung gelten entsprechend.

                            § 421q
                Erweiterte Berufsorientierung

         Abweichend von § 33 Satz 4 können bis zum
      31. Dezember 2010 Berufsorientierungsmaßnah-
      men über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus
      und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchge-
      führt werden.“

                        Artikel 2

                     Folgeänderung

   In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „421m und 421n“ durch die
Angabe „421m, 421n, 421o, 421p und 421q“ ersetzt.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                        sind gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                        ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                           Berlin, den 10. Oktober 2007
                                      Der Bundespräsident
                                          Horst Köhler
                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister
                                     für Arbeit und
Soziales
                                        Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2329. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes de7a761256281a1f….