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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1462

BGBl. 2007 I S. 1462 · 48.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                Gesetz
                              zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
                             und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften1)2)
                                                              Vom 19. Juli 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                       Gesetz
                 zur Ausführung der
          Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
           des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 14. Juni 2006
        über die Verbringung von Abfällen3)
         und des Basler Übereinkommens
       vom 22. März 1989 über die Kontrolle
      der grenzüberschreitenden Verbringung

     gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung4)

      (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)

                                 §1

                        Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für:

1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder

   durch das Bundesgebiet,

2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im
   Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere
   Staaten verbunden ist,

3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung
   eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15
   Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
   als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprüngli-
   chen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung
   oder Beseitigung.

1
  ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
    (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2
  ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die
    Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
    (ABl. EU Nr. L 102 S. 15).

3
  ) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
    (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
4
  ) Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
    grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
    Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703), geändert durch Beschlüsse
    vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II
    S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) und
    vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II S. 1122), in der jeweils
    geltenden Fassung.

                          §2
               Grundsatz der Autarkie
   (1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet ver-
bracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt
sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Be-
seitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Ab-
fällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestim-
mungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig
ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem
anderen Staat.
   (2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für
gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01),
die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden

sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger
mit eingesammelt worden sind.

                          §3

        Bestimmungen im Verfahren der
      vorherigen schriftlichen Notifizierung
   und Zustimmung, die die Behörden betreffen
   (1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Si-

cherheitsleistungen oder entsprechende Versicherun-

gen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige
Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Si-
cherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherun-
gen spätestens zusammen mit der vorherigen Mittei-
lung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß
Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 vorgelegt werden.
  (2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundes-
gebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemein-
schaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort
oder am Bestimmungsort
1. keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden

   Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umwelt-
   bundesamt die Sicherheitsleistungen oder ent-

   sprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der
   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich Form,
   Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,

2. Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versiche-
   rungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundes-

   amt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforder-

   lichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder
   entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der
   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festlegen.

    (3) Die zuständigen Behörden können gemäß Arti-
kel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3
Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige In-

formationen verlangen, die für die Beurteilung einer No-
tifizierung sachdienlich und erforderlich sind.
BGBl. 2007, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
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  (4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung
nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12
Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen
Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeit-
punkt der behördlichen Entscheidung
1. im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die
   Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im
   Bundeszentralregister abgelaufen ist,

2. in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr
   als fünf Jahre verstrichen sind.
                           §4

          Pflichten der übrigen Beteiligten
             im Verfahren der vorherigen
    schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
   (1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1,
Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Arti-

kel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Arti-

kel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47

oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen

und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Be-

treiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, er-
füllen und dass der Beförderer die Auflagen für den
Transport der Abfälle erfüllt.

   (2) Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17, auch

in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2

Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Arti-

kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-

kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,

1. hat der Notifizierende sicherzustellen, dass das Be-
   gleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformu-
   lars, die die von den betroffenen Behörden erteilten
   schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechen-
   den Auflagen enthalten, mitgeführt werden,
2. hat der Beförderer das Begleitformular an den ent-
   sprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verord-
   nung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen, es bei der
   Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich-
   nen, es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer
   oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle
   auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu be-
   halten; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und
   Aushändigung auch die den Transport unmittelbar
   durchführende Person, und
3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der An-
   lage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an
   den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der
   Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich-
   nen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abfälle
   erhält, bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen
   und eine Kopie davon selbst zu behalten.
Für die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfül-
lung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buch-
stabe c, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 entsprechend.
   (3) Der Beförderer hat der Ausfuhrzollstelle gemäß
Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit
Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, und
Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der
Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Der Beförderer
hat der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3
Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2
Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, sowie Artikel 38
Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 47 und Artikel 48 und der
Eingangszollstelle gemäß Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c,
auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 45,
sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzu-
legen, wenn die Abfälle bei der Zollstelle vorgeführt
werden.
  (4) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält,
hat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular zu
prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht
dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat
der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge-
mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.

   (5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder

Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Abs. 7, auch

in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1,

Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 und Artikel 46 Abs. 1, der

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb der dort ge-

nannten Frist abzuschließen.

   (6) Der Notifizierende hat der zuständigen Behörde,
falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizie-
rung gemäß Artikel 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit

Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Arti-

kel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Arti-

kel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46

Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006 von der späteren Vorlage von zusätzli-

chen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4
Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
abhängig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Be-
hörde festgelegt sind, solche Informationen und Unter-
lagen zu übermitteln.

                           §5
                Pflichten im Rahmen
       der allgemeinen Informationspflichten

   (1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Arti-
kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-
kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,
1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, das
   in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
   enthaltene Dokument soweit möglich auszufüllen,
2. hat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung
   (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn
   betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Über-
   nahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen,
   es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weite-
   ren Beförderer oder dem Empfänger bei der Über-
   gabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die
   Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die
   den Transport unmittelbar durchführende Person,
3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Ver-
   wertungsanlage oder des Labors ist, das in An-
   hang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthal-
   tene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Arti-
BGBl. 2007, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
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   kel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
   Nr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage
   oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle aus-
   zuhändigen, und

4. haben die Person, die die Verbringung veranlasst,
   und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung ei-
   nen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der
   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und

   diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt
   des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon
   ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der
   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
   (2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält,
hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku-
ment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt,
dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument
oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat
der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge-
mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.

   (3) Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält,
hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku-
ment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt,
dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument ent-
sprechen oder die Menge der Abfälle die Menge über-
schreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unver-
züglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 zu unterrichten.
  (4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und

Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung

(EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3

entsprechend.

                           §6

            Verordnungsermächtigungen

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung

1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-
   lassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur
   Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
   die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß
   Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verab-
   schiedet wurden,
2. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach
   Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft
   zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Ver-
   ordnung halten, und

3. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung
   der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der
   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu er-
   lassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot
   in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Ab-
   fälle.

                           §7

               Gebühren und Auslagen
  (1) Die zuständigen Behörden können für die folgen-
den Amtshandlungen zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Gebühren und Auslagen erheben:

1. Durchführung des Notifizierungs- und Überwa-
   chungsverfahrens gemäß Artikel 29 der Verordnung
   (EG) Nr. 1013/2006,

2. Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß
   Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ein-
   schließlich der Entnahme und Untersuchung von
   Proben, und

3. Anordnungen nach § 13.

  (2) Die Person,    die   Gebühren     und   Auslagen
schuldet, ist
1. für die Entnahme und Untersuchung von Proben ne-
   ben dem Notifizierenden der Beförderer oder die
   Person, die die Verbringung von Abfällen, die den
   allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18
   der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, ver-
   anlasst, und
2. für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person.

   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für Amtshandlungen nach Absatz 1 die gebührenpflich-
tigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Ausla-
generstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2
und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu
bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der
mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsauf-
wand zu berücksichtigen, der insbesondere von der
Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht
werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindes-
tens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht
übersteigen.

   (4) Die Befugnis der Länder zum Erlass von Rege-

lungen über gebührenpflichtige Tatbestände, Gebüh-

rensätze und die Auslagenerstattung bleibt im Übrigen

unberührt.

                           §8

            Ergänzende Bestimmungen
         zu den Rücknahmeverpflichtungen

   (1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Ar-
tikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1
oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde
im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Ver-
pflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen
hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wä-
ren, haben die betroffenen Länder eine zuständige Be-
hörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Be-
hörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt,
dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachge-
kommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem
Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu
der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeich-
nungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können
die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Ein-
richtung übertragen.

   (2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von
Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die
aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die
eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchge-
führt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war,
BGBl. 2007, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1
trifft diese Verpflichtung nicht
1. den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann,
   dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte
   Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat
   und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist,
   und
2. Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungs-
   körperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, wel-
   che die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, so-
   weit dies auf den Austausch von Adressen veröffent-
   lichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.

Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die
Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach
den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich
verpflichtet.
   (3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im
Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwer-
tung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Besei-
tigung auf andere Weise entstehen, hat die kosten-
pflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu
tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kosten-
pflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im
Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwer-
tung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im
Voraus zu zahlen hat.
   (4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Arti-
kel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in
Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen
werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1
Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für
die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung
auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachen-
den und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Perso-
nen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rück-
nahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrich-
tung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine
Kostenverteilung vereinbaren.
  (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-
scheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle
oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben
keine aufschiebende Wirkung.

                         §9
         Datenerhebung und -verwendung

  (1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbe-
zogene Daten erhoben werden:
1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der
   damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,

3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den
   zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekre-
   tariat des Basler Übereinkommens und der Kommis-
   sion,

4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit
   dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundes-
   gebiet einbezogen werden.
Folgende Behörden dürfen den Namen und die An-
schrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefax-
nummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfall-

verbringungen betreffende Versicherungen von Perso-
nen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit
verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt
sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unter-
nehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von
Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1
genannten Aufgaben erforderlich ist:
1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirt-
   schaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen
   Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffent-
   lich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft be-
   auftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-
   den, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1
   Satz 4,

2. die Behörden der Zollverwaltung,
3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des
   Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
4. das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für
   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bun-
   desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
   cherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung und das Auswärtige Amt.
   (2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgeset-
zen des Bundes und der Länder nichts anderes be-
stimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei
den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne de-
ren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes oder entsprechende Voraussetzungen nach
den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden.
   (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen
die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2
genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der
Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Technologie,
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit und an das Umwelt-
bundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich
ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4
genannten oder anderen ausländischen Stellen über-
mittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten
Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.
Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und perso-
nenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genann-
ten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt
worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungs-
behörden übermittelt werden, ohne dass diese schrift-
lich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der über-
mittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfol-
gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfor-
derlich ist.

   (4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirt-
schaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekre-
tariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommis-
sion schriftlich um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen
Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie be-
nötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, so-
weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Auf-
gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.
BGBl. 2007, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
   (5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absät-
zen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur
für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt
worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur

zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für

das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die
übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen
des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.

                          § 10

           Kennzeichnung der Fahrzeuge
   Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Stra-
ßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen
rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens
40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern
Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwar-
zer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zenti-
meter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warn-
tafeln müssen während der Beförderung außen am
Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar
vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an
der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das
Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die

den Transport unmittelbar durchführende Person zu

sorgen.

                          § 11
                      Kontrollen

   (1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß
Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Ab-
fälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9) Kontrollen von Anlagen
und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 durch.
   (2) Die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen
Behörden kontrollieren stichprobenartig die Verbrin-
gung von Abfällen und die damit verbundene Verwer-
tung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs. 2 bis 4
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Kontrolle
von Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesmi-
nisterium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterver-
kehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die
Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr
arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zu-

ständigen Landesbehörden zusammen.

   (3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Be-
stimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder
dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer ille-
galen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1
und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für
das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchge-
führt wurde, sowie

1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die
   zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß
   § 14 Abs. 1 Satz 1,

2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die
   zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14
   Abs. 1 Satz 2 oder

3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet
   die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß
   § 14 Abs. 4

unverzüglich in schriftlicher Form über den Verdacht

und die Gründe dafür.

  (4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet
zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde,
gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht
und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie
auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Per-
son sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung
getroffen werden, bis
1. die zuständige Behörde am Versandort im Falle des
   Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 1013/2006,
2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort im
   Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1013/2006 oder

3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden
   zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1013/2006
anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre
Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat oder haben.

   (5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Ent-

deckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7,

Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37
Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38
Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Arti-
kel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Ab-
sätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie de-
ren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und
Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Be-
hebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren
Lagerung sicherstellen.
   (6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9,
Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und
Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Arti-
kel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Arti-
kel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit
Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Arti-
kel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2,
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.

                          § 12

           Maßnahmen zur Überwachung

  (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß
§ 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral
bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbrin-
gungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten
gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 zusammen.

   (2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnah-
men auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß
Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden
und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehör-
den zuständig.

   (3) § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Be-
BGBl. 2007, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467
hörde auch Proben der transportierten Abfälle entneh-
men und untersuchen sowie Einsicht nehmen in
1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizie-
   rungsformulars, die die von den betroffenen Behör-
   den erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die
   entsprechenden Auflagen enthalten, und

2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/
   2006 enthaltene Dokument.
  (4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständi-
gen Behörden auszuhändigen:
1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ge-
   nannten Unterlagen,
2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in
   Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und

3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durch-
   führende Person, der Empfänger und der Betreiber
   der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3
   Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen.

   (5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke

der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1

der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informa-

tionen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18,

auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38

Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44

Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung

(EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die

Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betrei-

ber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zustän-

digen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von

der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten

Informationen zu übermitteln.

                          § 13

              Anordnungen im Einzelfall

   Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-
derlichen Anordnungen zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender
Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Geset-
zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere
Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflich-
tung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbin-
dung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2,
Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1,
Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1,
Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22
Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Ver-
bindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37
Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Ver-
bindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie
Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48
Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie ge-
mäß § 11 Abs. 5 treffen.

                          § 14

                Zuständige Behörden
   (1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ver-
bringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der da-
mit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, ein-
schließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde
am Bestimmungsort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/

2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in
dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt wer-
den sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusam-
menhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem
Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung
oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für
die zuständige Behörde am Versandort gemäß Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist die Behörde des
Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle
beginnen soll oder beginnt.
   (2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden
des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden,
befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem
oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt
sind auch die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundes-
behörden.

   (3) Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde
gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zustän-
dig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlos-

sen werden kann, entdeckt wurde. Für das betreffende

Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Abs. 7 der

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zuständige Be-

hörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 6,

auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2

und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42

Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47

und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in

Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Ge-

biet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung ent-

deckt wurde.

   (4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen,
die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfol-
gen, und die damit verbundene Verwertung oder Besei-

tigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Um-
weltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist
auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behör-
den gelten, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind.

                          § 15

                      Anlaufstelle
   (1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne
des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im
Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006.
   (2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und
Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9
über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale
Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorge-
sehen abgeschlossen werden können, sowie über lau-
fende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle
nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland be-
ziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.

   (3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die
Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Web-
seite ein. Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständi-
gen Behörden am Versand- und Bestimmungsort ge-
mäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 In-
formationen über die Notifizierungen von Verbringun-
gen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich
machen können.
BGBl. 2007, Seite 1468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1468
   (4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über
die Benennungen und die diesbezüglichen Informatio-
nen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1
Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

                          § 16

                    Berichte und
           Übermittlung von Informationen

   (1) Für die Übermittlung von Informationen nach Ar-
tikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat
des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt

zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem

Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg
die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Über-
einkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbeson-
dere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach
Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor al-
lem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Um-
weltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie
dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006.
   (2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die
Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbun-
desamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder,
das Bundesministerium der Finanzen und das Bundes-
amt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzei-
tig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur

Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verord-

nung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind.

                          § 17

                       Zollstellen

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die
Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle
beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen
Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

                          § 18
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort ge-
    nannte Person eine solche Auflage erfüllt,

 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt,
    dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,

 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Be-
    gleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
    digt,

 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,
 5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2
    oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht
    oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
 6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseiti-
    gung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,

 7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unter-
    lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig übermittelt,
 8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte
    Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht
    rechtzeitig aushändigt,

 9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig schließt,

10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwi-
    derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
    stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11. entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die

    Warntafeln angebracht sind,

12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40
    Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
    gesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
13. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40
    Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und
    Abfallgesetzes das Betreten eines Grundstückes,
    eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die
    Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von tech-
    nischen Prüfungen nicht gestattet,
14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40
    Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
    Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur
    Verfügung stellt,

15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder

    nicht rechtzeitig aushändigt,

16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zu-

    widerhandelt oder

18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
    ten der Europäischen Gemeinschaft über die Ver-
    bringung von Abfällen zuwiderhandelt, die
    a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange
       erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zu-
       ständigen Behörden gültig sind, oder dass die
       Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,
    b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung
       nicht mit anderen Abfällen vermischt werden
       dürfen, oder
    c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16
       oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, so-
       weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für
       einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
       geldvorschrift verweist.

  (2) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahn-
det werden.
   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfäl-
BGBl. 2007, Seite 1469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1469
len auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in ei-
nem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder

seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat,
und soweit die betroffene Person im Inland keinen
Wohnsitz hat.
   (5) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wird das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
zeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 18 geahndet werden können.

                         § 19

                     Einziehung
  Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 began-
gen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
   bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
   tung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen
   sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden.

                         § 20

                  Bestimmungen

             zum Verwaltungsverfahren

   Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge-
setzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-
den.

                       Artikel 2
                   Änderung des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
   § 10 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl.
EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.“

                       Artikel 3
                  Änderung des

      Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

   § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elek-
tronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli
2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

„a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä-
    ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
    2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU
    Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,“.

                       Artikel 4

                   Änderung der

                Nachweisverordnung
  § 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2298) wird wie folgt gefasst:
   „(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung
von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das
Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Be-
seitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis
zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Be-
seitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vor-
läufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Be-
seitigung im Bundesgebiet verbunden ist.“

                       Artikel 5
                  Änderung der
        Transportgenehmigungsverordnung
   § 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I
S. 2861), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

   „(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch

für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verord-

nung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung
von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung.“

                       Artikel 6
                   Änderung der
              Verpackungsverordnung
   In § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung vom
21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die
Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2)
geändert worden ist, wird die Angabe „Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 des Rates“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
bringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                       Artikel 7

                 Änderung des
             Umweltschadensgesetzes
  Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:

                           „§ 14
            Übergangsvorschrift zu Anlage 1

      Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62

   Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
   2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen,
   ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3
   Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Ge-
BGBl. 2007, Seite 1470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1470
   setzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
   haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt-
   schäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzu-
   wenden.“
2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
   „12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfäl-
        len in der, in die oder aus der Europäischen
        Union, für die eine Zustimmungspflicht oder
        ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG)
        Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
        bringung von Abfällen besteht.“
3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird folgende
   Nummer 13 angefügt:

   „13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen

        gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europä-

        ischen Parlaments und des Rates vom 15. März

        2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen
        aus der mineralgewinnenden Industrie.“

                         Artikel 8

            Aufhebung des Gesetzes
         zur Auflösung und Abwicklung
    der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
   Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der An-
stalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Oktober
2005 (BGBl. I S. 3010) wird aufgehoben.

                         Artikel 9

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am dritten Tag nach der Ver-
kündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichen-
des bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Abfallverbrin-
gungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I

S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verord-

nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer

Kraft.

   (2) Artikel 7 Nr. 3 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 19. Juli 2007
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                       Der Bundesminister
l a M e r k e l
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 48d037d1df989ed1….