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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1177

BGBl. 2007 I S. 1177 · 29.431 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1177
                                            Erste Verordnung
                      zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt*)
                                                            Vom 18. Juni 2007

   Es verordnen auf Grund des

– Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 des MARPOL-Gesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
  1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Arti-
  kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
  (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, in Verbindung
  mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
  zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
  S. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung,

– § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Feb-
  ruar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5
  Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
  (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, das Bun-

  desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

  lung,

– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit
  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
  (BGBl. I S. 2876), von denen Absatz 1 im einleitenden
  Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung,
– § 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
  S. 2876), der durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau
  und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Justiz,
– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit
  Satz 2, sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) das Bundesministe-
  rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das

*) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung
   der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine
   Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder
   Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG
   Nr. L 121 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung
   der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von
   Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).

  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
  aktorsicherheit,

– § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Septem-
  ber 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti-
  kel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

                       Artikel 1
             Änderung der Verordnung
          über Zuwiderhandlungen gegen
        das Internationale Übereinkommen
            von 1973 zur Verhütung der
        Meeresverschmutzung durch Schiffe
         und gegen das Protokoll von 1978
            zu diesem Übereinkommen

   Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das

Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung

der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen
das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 12. Januar 2006 (BGBl. II S. 28),
wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und
   die Abkürzung „(MARPOL-Zuwiderhandlungsverord-
   nung – MARPOL-ZuwV)“ angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwi-
     derhandlungen gegen Vorschriften des Internati-
     onalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
     der Meeresverschmutzung durch Schiffe und ge-
     gen das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-
     kommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zu-
     letzt geändert durch die in London vom Aus-
     schuss für den Schutz der Meeresumwelt der In-
     ternationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
     angenommenen Entschließungen MEPC.117(52)
     und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der
     jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MAR-
     POL-Übereinkommmen);“.

  b) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 2, 3, 3a

         oder 3b“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2,
         § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3
BGBl. 2007, Seite 1178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1178
           Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3
           Nr. 1“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:

           „2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bin-
                nenschiffs-Untersuchungsordnung vom
                17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zu-
                letzt durch Artikel 508 der Verordnung
                vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
                geändert worden ist, in der jeweils gel-
                tenden Fassung, wenn auf ihnen oder
                von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2,
                §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2,
                §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 be-
                zeichnete Handlung auf einer Wasser-
                straße der Zone 1 oder 2 nach deren An-
                lage 1 begangen wird,“.

  c) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Re-
       geln des MARPOL-Übereinkommens vorzuneh-
       men oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand
       dieser Verordnung sind, gelten auch auf See-
       schifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschiff-
       fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-
       kanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
       S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch
       Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006
       (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fas-

       sung.“
3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt:

                            „§ 1a

                   Begriffsbestimmungen

       Im Sinne dieser Verordnung

  1. gilt als Öltagebuch das Ölkontrollbuch nach der
     Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
     vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317,
     1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der
     Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
     S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils gel-
     tenden Fassung;

  2. ist

       a) Schiffskraftstoff auch Heizöl nach Anlage VI
          Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens,

       b) Lieferant auch der Heizöllieferant nach Anla-
          ge VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens;

  3. gilt als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V
     der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
     auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a
     Abs. 6 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
     26. April 1999 über eine Verringerung des Schwe-
     felgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brenn-
     stoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/
     EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geändert durch
     die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Än-
     derung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des
     Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU
     Nr. L 191 S. 59).

                        § 1b

            Ergänzende Bestimmungen
    zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens

   (1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOL-
Übereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht See-
schiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf
einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Öl-
kontrollbuch gemacht werden und mit Datum und
Unterschrift des Schiffsführers versehen sind.

  (2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, in das Ölta-
gebuch unverzüglich einzutragen

1. die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem
   Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an
   eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins
   Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-
   Übereinkommens),
2. den Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage
   (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Überein-
   kommens),

3. die Behandlung und die Einleitung von in Lade-
   oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I
   Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Über-
   einkommens).

                        § 1c

           Ergänzende Bestimmungen
   zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens

   Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-
mens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staa-
tes führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des

MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die
nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im
Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch,
das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebe-
nen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit
dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirt-
schaftszone der Bundesrepublik Deutschland spä-
testens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirt-
schaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden.

                        § 1d

           Ergänzende Bestimmungen
   zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens

   (1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der An-
lage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für
deutsche Sportboote.

   (2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes,
das über eine Toilette verfügt und entgegen Artikel 3
Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667) nicht mit
einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf
das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirt-
schaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht
befahren.
BGBl. 2007, Seite 1179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1179
                            § 1e
              Ergänzende Bestimmungen

      zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens

     Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Überein-
  kommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines
  Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V
  des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn
  die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintra-
  gungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltage-
  buch, das dem nach dem Übereinkommen vorge-
  schriebenen entspricht, und mindestens für den
  Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis
  zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der aus-
  schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
  Deutschland spätestens beim Einlaufen in die aus-
  schließliche Wirtschaftszone vollständig und wahr-
  heitsgemäß vorgenommen werden.

                            § 1f

             Ergänzende Bestimmungen
     zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
    (1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4
  Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MAR-
  POL-Übereinkommens entsprechend.

     (2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18,
  ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Ab-
  satz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-
  Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschiff-
  fahrt und Hydrographie.
     (3) Der Lieferant ist verpflichtet,

  1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraft-
     stoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,
  2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18
     Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkom-
     mens und

     a) der von dem Ausschuss für den Schutz der
        Meeresumwelt der Internationalen Seeschiff-
        fahrts-Organisation (MEPC) angenommenen
        Richtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder
     b) eines anderen gleichwertigen und durch das
        Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-

        phie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Ver-

        fahrens

     durchzuführen,

  3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunker-

     vorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des
     MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bun-

     kerlieferbescheinigung über den gelieferten

     Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe

     nach Nummer 1 zu übergeben,
  4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung
     mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung
     aufzubewahren,

  5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten

     des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-

     graphie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken

     auszuhändigen.“

4. Die §§ 3 bis 4 werden durch folgende Vorschriften
   ersetzt:

                         „§ 3

    Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der

    Anlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer ent-
gegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MAR-
POL-Übereinkommens die zuständige Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An-
lage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in-
dem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-
betrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher
vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Re-
   gel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder 9, Regel 30 Abs. 6,
   Regel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3
   über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Gemischen,
   Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser ins
   Meer oder über die Verpflichtung, Bilgenwasser,
   Öl, ölhaltige Gemische, Ballastwasser oder Öl-
   rückstände an Bord zurückzubehalten oder an
   Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18
   Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1 Ballastwasser
   in Öltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks be-
   fördert oder Öl in einem Vorpiektank oder einem
   vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank beför-
   dert.

Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhalti-
gen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von
Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1,
wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe
durchführt.

  (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer
oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortli-
cher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkom-
mens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,

   3, 4 Satz 1 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1

   Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über
   das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von
   Öltagebüchern oder die Eintragungen oder Anga-

   ben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch über alle

   Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch

   ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.

   (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den
Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt,
dass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2

des MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare

Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittel-

bare Verbindung nach außenbords ist auch gege-

ben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Re-
gel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens
vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.
BGBl. 2007, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180
                           §4

       Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der

       Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

  fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer ent-

  gegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MAR-
  POL-Übereinkommens die zuständige Behörde
  nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

     (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An-
  lage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in-
  dem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-
  betrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in
     Verbindung mit Abs. 2.1, Stoffe, Rückstände dort
     genannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwas-
     ser oder sonstige Gemische ins Meer einleitet
     oder

  2. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1
     bis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1 oder 7.1.3.2 über das
     Vorwaschen entladener Tanks oder über die Ver-
     pflichtung, Tankwaschwasser, Wassergemische

     oder Rückstände aus Tanks an Auffanganlagen

     abzugeben, zuwiderhandelt.

  Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der
  Gruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6
  ins Meer nicht unterwegs im Sinne der Vorschrift der
  Anlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Überein-
  kommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung die-
  ser Stoffe durchführt.

     (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

  fahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Über-

  einkommens verstößt, indem er als Schiffsführer

  oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortli-

  cher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4

  Satz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbe-

  wahren von Ladungstagebüchern oder die Eintra-

  gungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.

                           §5

        Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der
       Anlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen

     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den
  Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV
  Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Ab-
  wasser einleitet.

                           §6
       Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der
       Anlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3
  Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4
  Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Überein-
  kommens über die Beseitigung dort genannter Ge-
  genstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt.
     (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An-
  lage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in-
  dem er als Schiffsführer oder als sonst für den
  Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahr-
  lässig

1. nicht dafür sorgt, dass die nach Regel 9 Abs. 1
   vorgeschriebenen Aushänge über die Müllbeseiti-

   gung angebracht sind oder

2. entgegen Regel 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

   Satz 2 oder 3 einen Müllbehandlungsplan nicht

   mitführt.

   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von
Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der
Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkom-
mens über das Führen oder Aufbewahren von Müll-
tagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltage-
buch zuwiderhandelt.

                         §7
     Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der
    Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer
oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a

   Satz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder

   Regel 16 Abs. 1, 4 oder 6 über den Betrieb von
   Dieselmotoren, das Einleiten von Abfallprodukten
   oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,
2. nicht dafür sorgt, dass an Bord

   a) nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1
      genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet,
      verfeuert wird oder

   b) in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet

      nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 4

      Buchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht

      überschreitet, verfeuert wird, sofern das in Re-

      gel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte

      Abgasreinigungssystem nicht vorhanden ist,

      oder

3. Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforde-
   rungen der Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
   Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant
oder als für die Lieferung Verantwortlicher vorsätz-
lich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die
Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraft-
stoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18
Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder
Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens ge-
nannten Anforderungen entspricht.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer
oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. nicht dafür sorgt, dass an Bord eine Bedienungs-
   anleitung des Herstellers nach Regel 16 Abs. 7
   vorhanden ist oder
2. entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeich-
   nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
   führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-
   wahrt.
  (4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer
und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen ei-
BGBl. 2007, Seite 1181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1181
nes Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt,
der nicht Vertragspartei der Anlage VI des Überein-

kommens ist.

                         §8

           Weitere Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig
1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf ei-
   ner Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2
   begeht,
2. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
   büchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2
   eine dort genannte Eintragung nicht oder nicht

   rechtzeitig vornimmt,
3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
   Verantwortlicher

   a) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Re-
      gel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-
      Übereinkommens Abwasser einleitet oder

   b) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder

      die ausschließliche Wirtschaftszone befährt

      oder

4. als Lieferant oder als für die Lieferung Verant-
   wortlicher

   a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht

      oder nicht rechtzeitig zieht,

   b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbe-
      scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
      dig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine
      Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht
      oder nicht rechtzeitig übergibt,

   c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der
      Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht
      mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
   d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte
      Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus-
      händigt.

                         §9

                Höhe der Geldbußen
   Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3

Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1

und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3,
§ 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.

                         § 10
         Zuständige Verwaltungsbehörden
  Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten wird
1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ge-
   nannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser-
   und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,

2. in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für See-
   schifffahrt und Hydrographie
übertragen.“

                        Artikel 2

    Änderung der Anlaufbedingungsverordnung

   Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar

2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 294), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1
       Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als
       Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig

       1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-
          mer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,

       2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-
          mer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorge-
          schriebene Umstellung nicht oder nicht recht-
          zeitig vornimmt,

       3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-

          mer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorge-

          schriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht

          vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
          oder

       4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-

          mer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung

          nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.“

  b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
     Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt.
2. Der Anlage wird folgende Nummer 9 angefügt:

  „9     Verminderung von Schwefelemissionen

  9.1 Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe
      verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur
      anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende
      Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahr-
      heitsgetreu eingetragen sind:

         a) Menge an Schiffskraftstoff mit geringem
            Schwefelgehalt (≤ 1,5 % m/m) in jedem
            Tank,

         b) Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vor-

            gang der Kraftstoffumstellung.

         Der Schiffsführer hat die Umstellung so recht-
         zeitig vorzunehmen, dass bei dem Einfahren in
         das SOx-Überwachungsgebiet „Nordsee“ oder
         „Ostsee“ alle Reste von Schiffskraftstoffen mit
         nicht geringem Schwefelgehalt aus dem Brenn-
         stoffbetriebssystem vollständig herausgespült
         sind.
  9.2 Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des
      jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe
      über die nach Nummer 8.1 durchgeführte Ein-
      tragung im Zusammenhang mit Erfüllung der
      Meldeverpflichtung nach Nummer 2.7.1 über-
      mitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung
      zu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die
      Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar
      danach vorzunehmen und die durchgeführte
      Eintragung unverzüglich nachzumelden.“
BGBl. 2007, Seite 1182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1182
                        Artikel 3
    Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

  Die Anlage 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt
durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Juni 2006
(BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt A Nr. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Teil (II). wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer (14.) wird die Angabe „Regel 5“
           durch die Angabe „Regel 6“ ersetzt.
       bb) In Nummer (15.) wird die Angabe „Regel 11“
           durch die Angabe „Regel 9“ ersetzt.
      cc) Nummer (16.) wird wie folgt gefasst:
          „(16.) Zeugnis über die Eignung
                 zur Beförderung gefährli-
                 cher Chemikalien als Mas-
                 sengut nach MARPOL An-
                 lage II Regel 11 in Verbin-
                 dung mit Nummer 1.6.4 des
                 in Nummer II.2 der Anlage

                 zum Schiffssicherheitsge-
                 setz genannten BCH-Codes See-BG“.
   b) Nach Teil (VII). Nr. (27.) wird folgende Nummer
      (27.)a eingefügt:
      „(27.) a) Internationales Zeugnis über
                 ein Bewuchsschutzsystem

                 nach Artikel 6 der Verord-
                 nung (EG) Nr. 782/2003 des
                 Europäischen Parlaments
                 und des Rates vom 14. April
                 2003 über das Verbot zinn-
                 organischer Verbindungen
                 auf Schiffen (ABl. EU
                 Nr. L 115 S. 1)              See-BG“.
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:

                                  Berlin, den 18. Juni 2007

    a) In Nummer 3.1 Satz 1 wird die Angabe „(14)
       bis (20) und (22)“ durch Angabe „(14) bis (20),
       (22), (26) und (27)a)“ ersetzt.

    b) Nummer 4 wird aufgehoben.

                            Artikel 4
       Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

   Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-
kel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt A Nr. II.3 werden die Angaben zu Re-
   gel 18 gestrichen.
2. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt gestri-
       chen.

    b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
       „20. Richtlinien für die Probennahme von Bun-
            keröl zur Feststellung der Einhaltung von

            Anlage VI von MARPOL 73/78 (MEPC.96(47))

             Angenommen am 8. März 2002
             (Verkehrsblatt 2005 S. 262).“

                            Artikel 5

              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Verhütung der Verschmut-
   zung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom
   6. Juni 1991 (BGBl. I S. 1221);
2. Artikel 2 und 5 der 2. Ostseeschutz-Änderungsver-
   ordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1667).
                                                Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r, B a u u
                                                      W. T i

                                       Der Bundesminister
n d S t a d t e n t w i c k l u n g
e f e n s e e
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1177. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 28ba7cbe21ef4b12….