Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 988
BGBl. 2006 I S. 988 · 285.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 25. April 2006
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, h und j
und Nr. 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p und s bis v,
des § 26a und des § 47 Abs. 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nr. 2 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,
auch in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom
11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) und
– auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 und des § 6e Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6e durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I
S. 2412) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6
Abs. 1 Nr. 5c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199),
– das Bundesministerium des Innern und das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf
Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 in Verbindung mit
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), auch in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
setzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)
und
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie auf Grund des § 7 des Pflichtversiche-
rungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I
S. 213), der zuletzt durch Artikel 234 Nr. 2 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-
dert worden ist:
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-
linie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdoku-
mente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die
Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur
Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdoku-
mente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).
Artikel 1
Verordnung
über die Zulassung von
Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungs-
freier Fahrzeuge
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahr-
zeugen
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6 Antrag auf Zulassung
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem
anderen Staat
§ 8 Zuteilung von Kennzeichen
§ 9 Besondere Kennzeichen
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
§ 15 Verwertungsnachweis
Abschnitt 3
Zeitweilige
Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in
das Ausland
Abschnitt 4
Teilnahme ausländischer
Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen

§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs auslän-
discher Fahrzeuge
Abschnitt 5
Überwachung des
Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 23 Versicherungsnachweis
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungs-
schutz
§ 26 Versicherungskennzeichen
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskenn-
zeichens
§ 28 Rote Versicherungskennzeichen
§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses
Abschnitt 6
Fahrzeugregister
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugre-
gister
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugre-
gister
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden
§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden
§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des
Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungs-
gesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maß-
nahmen des Katastrophenschutzes
§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulas-
sungsbehörden
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische
Stellen
§ 43 Übermittlungssperren
§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
Abschnitt 7
Durchführungs-
und Schlussvorschriften
§ 46 Zuständigkeiten
§ 47 Ausnahmen
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke
§ 50 Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
Anlage 2 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buch-
staben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnum-
mern der Kennzeichen
Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes-
und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-
desanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr,
des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Inter-
nationaler Organisationen
Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage 5 Zulassungsbescheinigung Teil I
Anlage 6 Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der
Bundeswehr
Anlage 7 Zulassungsbescheinigung Teil II
Anlage 8 Verwertungsnachweis
Anlage 9 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-
zeichen
Anlage 10 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kenn-
zeichen
Anlage 11 Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, moto-
risierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leicht-
kraftfahrzeuge
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung
von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung
ihrer Anhänger.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Land-
fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer-
den;
2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug
bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union in Anwendung
a) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Fe-
bruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 18. März 2002 über
die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd-
rige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung und
c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen

sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige
technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur
Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU
Nr. L 171 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestell-
te Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bau-
teils oder einer selbständigen technischen Einheit die
einschlägigen Vorschriften und technischen Anforde-
rungen erfüllt;
5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestäti-
gung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines
Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer
selbständigen technischen Einheit den geltenden
Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser-
laubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und
eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6. Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung,
dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder
die selbständige technische Einheit den geltenden
Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser-
laubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und
eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Herstel-
ler ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug,
ein System, ein Bauteil oder eine selbständige tech-
nische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung
einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungs-
richtlinie genehmigten Typ entspricht;
8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen
Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte
Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den
ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit
entspricht;
9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne
Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3
im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 45 km/h;
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung
von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbren-
nungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
und folgenden Eigenschaften:
a) zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht
mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor,
dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr
als 4 kW beträgt;
b) dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht
mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Ver-
brennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung
nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elek-
tromotor, dessen maximale Nenndauerleistung
nicht mehr als 4 kW beträgt;
12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraft-
fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als
350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeu-
gen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-
keit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungs-
motor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3
beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor,
dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW
beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maxi-
male Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
13. motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der
Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte
Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroan-
trieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg ein-
schließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von
maximal 110 cm;
14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt
und geeignet sind;
15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelan-
hänger;
16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraft-
fahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der
Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders
zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von
auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirt-
schaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben be-
stimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Trans-
port von Lasten im Zusammenhang mit land- oder
forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit
Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge,
die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem
Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Ver-
richtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung
von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet
sind;
18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das
Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von
Lasten bestimmt und geeignet sind;
19. Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahr-
zeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf die-
sem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres
Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen
wird;
20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte
zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die
dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezo-
gen zu werden und die die Funktion der Zugmaschi-
ne verändern oder erweitern; sie können auch mit
einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Auf-
nahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderli-
chen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeit-
weilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und
benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist;
unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu
bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu

werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet
oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt
sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch
zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses
Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21. Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bau-
art nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das
Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine
von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren
erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten
Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahr-
zeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nach-
weis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prü-
fung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
verkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt
des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des
Fahrzeugs an einen anderen Ort.
§3
Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelas-
sen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das
Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine
Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtver-
sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch
Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer
Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-
den,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Be-
trieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forst-
wirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter
Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsma-
schinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellerge-
werbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwin-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wer-
den,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä-
ten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhän-
ger ausschließlich für solche Beförderungen ver-
wendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkraft-
rädern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen
Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar-
ren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c
sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungs-
verfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch
§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-
schriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vor-
schriften über das Zulassungsverfahren ausgenomme-
nen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach
Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anord-
nen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen
ist.
§4
Voraussetzungen für eine
Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsver-
fahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forst-
wirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmig-
ten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt
ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
be a und b mit einer bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
be c,
3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestim-
mungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungs-
verfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulas-
sungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versiche-
rungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Ver-
sicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8
führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des
Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichen-
zuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vor-
schriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II ent-
sprechend Anwendung.
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter
zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem
Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung
seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben
sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des
Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e müssen zum
Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kenn-
zeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über ein-
heitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln
zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam-
fahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003
S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrück-
seite oben anzubringen ist.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine
Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde,
auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung
oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mit-
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h
genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstim-
mungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Be-
scheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung ausgehändigt wird.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen,
wenn das Fahrzeug
1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht ent-
spricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1
nicht erteilt ist oder
2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach
Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
§5
Beschränkung und Untersagung
des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmä-
ßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem
Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des
Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder
untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kenn-
zeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder
Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer
Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde
nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung
oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vor-
liegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-
zeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb
des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die
Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug
nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die
Zulassungsbehörde anordnen, dass
1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschrifts-
mäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkann-
ten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeug-
verkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder
2. das Fahrzeug vorgeführt wird.
Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere sol-
cher Anordnungen treffen.
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§6
Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46
örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern
folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen:
1. bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter
für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens
angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und
Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2. bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3. bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1
und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbständigen Haltern sind außerdem die
Daten nach § 33 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung
Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,
ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass
das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typ-
genehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstim-
mungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das
Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale
Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulas-

sungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varian-
ten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen
ist, oder durch die nach § 20 Abs. 3a Satz 1 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Daten-
bestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahr-
zeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage
der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahr-
zeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen
sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die
Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Ein-
zelgenehmigung vorzulegen.
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-
gistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver-
langen nachzuweisen:
1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser
nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch
ist;
2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwa-
gen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten
Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungs-
omnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwen-
dung, soweit sie nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung
oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsge-
setzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungs-
behörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheini-
gung Teil I einzutragen ist;
3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über
die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine sol-
che ausgefertigt worden ist;
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des
Versicherers,
b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versi-
cherungsbestätigung und
c) Beginn des Versicherungsschutzes oder
d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen
Versicherungspflicht befreit ist.
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des
Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben,
soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorlie-
gen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehör-
den zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für
ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige
Finanzamt,
2. Name und Anschrift des Lieferers,
3. Tag der ersten Inbetriebnahme,
4. Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp
und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6. Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der
im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte,
der im Bundesgebiet errichteten internationalen militäri-
schen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben
wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vor-
zulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungs-
behörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulas-
sung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-
gistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver-
langen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem
Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeich-
nung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug
eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typge-
nehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das
Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese
Angaben feststellbar sind;
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem
Fahrzeug angebrachte Farbe;
5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme
des Fahrzeugs;
6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-
stempelung oder Abhandenkommen des bisherigen
Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
b) Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c) Hubraum in cm3,
d) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse
des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse)
in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhänge-
last – gebremst und ungebremst – in kg, technisch
zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgrup-
pe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht
in kW/kg,
e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und
der Stehplätze,
g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i) Abgaswert CO2 in g/km,
j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles
in mm,
k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse,
die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typge-
nehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet
oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzel-
genehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vor-
schriftsmäßig bescheinigt wurde, und
l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und
Fahrgeräusch in dB (A).
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulas-
sungsbehörde zu identifizieren.

§7
Zulassung
im Inland nach vorheriger
Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung
vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der
Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte statt-
finden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen,
wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser
Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung
eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebe-
nen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische
Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens
sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-
Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens
jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrich-
ten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt
das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen
ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungs-
bescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzu-
senden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheini-
gung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II
das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das
Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen
ausländischen Behörde über die frühere Zulassung ein-
geholt wurde.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung
vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäi-
schen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in
Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgas-
untersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung durchzuführen.
§8
Zuteilung von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein
Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungs-
zeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungs-
nummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßga-
be der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer
wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes-
und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und
bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten
besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungs-
nummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die
Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erken-
nungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern
und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
§9
Besondere Kennzeichen
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gut-
achten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses
Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird
als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“
hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahr-
zeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein
Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon
sind:
1. Fahrzeuge von Behörden,
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und
konsularischen Vertretungen,
3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht
oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie
Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt
werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linien-
verkehr eingesetzt wird,
4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne
des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergeset-
zes,
6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im
Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen,
wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahr-
zeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuerge-
setzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht
aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erken-
nungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in
der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzei-
chen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungs-
zeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8
Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der
Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er
muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf
Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der
Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I
in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das
Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des
angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen
oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Sai-
sonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums
bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach
Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte
Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.

§ 10
Ausgestaltung
und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-
mern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem
schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild
aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 blei-
ben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, ver-
deckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich
mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen
sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der
Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschrif-
ten. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich
Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und
Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder
müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,
Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vordersei-
te das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der
zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenom-
men sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bun-
deswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzei-
chenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errich-
teten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzei-
chen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung
durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stem-
pelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem
die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung
des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempel-
plakette muss so beschaffen sein und so befestigt wer-
den, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-
sungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbrin-
gung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfer-
nung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchfüh-
rung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder
einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulas-
sungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,
wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt
hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite
des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.
Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung
an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern
die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren
Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den
Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates
vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungs-
stellen und die Anbringung der amtlichen Kennzei-
chen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der
jeweils geltenden Fassung,
2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den
Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates
vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des
amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG
Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des
Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte
Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr.
L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrich-
tung haben, die den technischen Vorschriften der Richt-
linie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl.
EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über ein-
heitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuch-
tungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild
von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und
ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils gelten-
den Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen
auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf
kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Verti-
kalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt
sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über
der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfrei-
heit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinte-
res Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je
30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf
ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4
nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kenn-
zeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für
eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstem-
pelung ist nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen
Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder
vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am
Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine
Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an
denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das
hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht
sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterschei-
dungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in
Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom
8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II
S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bun-
desrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-
wechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterschei-
dungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung
beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht
angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen
„CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Ver-
tretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen kon-

sularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berech-
tigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in die
Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzei-
chenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1,
Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausge-
staltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempel-
plakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden
Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am
Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetrieb-
nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
§ 11
Zulassungsbescheinigung Teil I
(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem
Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter
mehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger
abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulas-
sungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Hal-
ter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem
Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des
Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Auf-
baus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sat-
telanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das
Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbe-
hörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulas-
sungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das
Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen,
soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und
der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der
Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigun-
gen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt wer-
den.
(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug
nach § 47 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissi-
onsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulas-
sungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen
nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in
Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-
kehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das
Fahrzeug einzustufen ist.
(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das
Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jewei-
ligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zustän-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-
gen.
(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbe-
scheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheini-
gung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder
Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulas-
sungsbehörde abzuliefern.
§ 12
Zulassungsbescheinigung Teil II
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungs-
bescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfü-
gungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In
begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde
beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug
im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchver-
merk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbe-
scheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1
und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines
Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt
wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll.
(2) Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbe-
scheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus. Die
Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie
deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbe-
hörde ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungsbeschei-
nigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung
über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig.
Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahr-
zeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem
genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller einge-
tragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen
vorzunehmen. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundes-
amt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung gestellt,
soweit diese dort vorliegen. Die Zulassungsbehörde ver-
merkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der
Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestäti-
gung.
(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II
werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-Bundes-
amt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahr-
zeuge, an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung
für Fahrzeuge oder deren jeweils bevollmächtigte Vertre-
ter zum Zwecke der Ausfüllung sowie an die Zulassungs-
behörden ausgegeben.
(4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem
Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer aus-
gefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der
zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das
Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraft-
fahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheini-
gung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorla-
ge bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulas-
sungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist
ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulas-
sungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese
unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Ab-
satz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für
die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder aus-
gefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheini-
gung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat die alte
Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der
Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller
zurückzugeben.
(6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privat-
rechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbe-

scheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentü-
mer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder
verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheini-
gung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen,
der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat
oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese
wieder auszuhändigen.
§ 13
Mitteilungspflichten bei Änderungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halter-
daten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der
Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungs-
bescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheini-
gung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Ände-
rungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch
braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift inner-
halb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbeschei-
nigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart
oder Energiequelle,
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-
keit,
5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulas-
sungsrelevant ist,
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamt-
masse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom-
men bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomni-
bussen,
9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern
sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrs-
verbote auswirken,
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 47 erfordern, und
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die
Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks
im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind
der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung
mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflich-
tet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich
der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung
besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten
die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die
nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht
nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5
untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
1. für eine Personenbeförderung, die dem Personenbe-
förderungsgesetz unterliegt,
2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträ-
ger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch
oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3. für eine Beförderung von behinderten Menschen zu
und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwen-
dung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung
eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für
Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs
der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den
Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung
des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2
ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungs-
bescheinigung Teil I vorzulegen.
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in
einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbe-
hörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Aus-
stellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I
unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen
sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der regelmäßi-
ge Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an
einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden
Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls
unverzüglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht
nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen untersagen.
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat
der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich
der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung
der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das
Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und voll-
ständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestäti-
gung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und
die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwer-
ber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz
zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Hal-
terdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungs-
nachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen
Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug
bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbe-
hörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzei-
chens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder
Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird
das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer
Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten
des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend,
kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheini-
gung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur
Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Auf-
gebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulas-
sungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisheri-
gen Halter oder Eigentümer mit.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb
gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahr-
zeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungs-
nachweis nach § 15 vorgelegt wurde.
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut
zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehör-
de durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mittei-
lung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde
außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektro-
nischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt
herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten
Standards.
§ 14
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht
zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahr-
zeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies
der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe-
scheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeich-
nisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die
Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbe-
scheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kenn-
zeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungs-
behörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahr-
zeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbe-
scheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhänger-
verzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen
sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder
aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der
Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes
Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die
Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entspre-
chend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung
einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Unter-
suchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entspre-
chend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschrie-
bene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Hal-
terdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht
worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung,
die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht
anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
§ 15
Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1
einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-
Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der
Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage
eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anla-
ge 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu
lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum
Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem
vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der
Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so
hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das
Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat
der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der
Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetrieb-
setzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug
nicht als Abfall zu entsorgen ist.
Abschnitt 3
Zeitweilige
Te i l n a h m e a m S t r a ß e n v e r k e h r
§ 16
Prüfungsfahrten,
Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind,
auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typge-
nehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt wer-
den, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzei-
chen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem
Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf
für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzu-
teilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz-
zeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszuge-
ben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum
Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in
dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen.
Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
händigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem
Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer
jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungs-
nummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“.
Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufda-
tum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu be-
messen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem
Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit
des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffent-
lichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der
Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugschein-
hefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anla-
ge 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbe-
hörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahr-
zeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraft-
fahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wieder-
kehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unter-
schiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes
Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1,
jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern
und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine geson-

derte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Be-
schreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug
sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der
ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei
jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe-
oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnun-
gen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen,
das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahr-
zeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und
der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die
Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie
sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur
Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das
Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen
mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulas-
sungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkenn-
zeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom
Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahr-
zeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Hal-
terdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten
zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurz-
zeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungs-
schutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind
nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7
auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch
nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeit-
kennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen
nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb
genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung finden keine Anwendung.
§ 17
Fahrten zur Teilnahme
an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die
der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benö-
tigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von
solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und
keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen
führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungs-
fahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder
Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Old-
timerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend
mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur
an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es
ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen
besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch
besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und
beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anla-
ge 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen.
Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im
Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb
genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungs-
pflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbe-
sondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
ergeben.
§ 18
Fahrten im internationalen Verkehr
Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist,
wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein
nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkom-
mens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr
(RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.
§ 19
Fahrten zur dauerhaften
Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes
Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzei-
chenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen
zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hin-
ter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat
verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verord-
nung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem auslän-
dischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe
anzuwenden:
1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn
durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im
Sinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass eine
Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn
der nächste Termin zur Durchführung der Untersu-
chung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß
Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersu-
chung durchzuführen.
2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1
nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens
auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befug-
nis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der
Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass
das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbe-
reich dieser Verordnung verlässt.
3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkenn-
zeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen
nach § 8 Abs. 1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und
dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht
aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfol-
genden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in
Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszuge-
stalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkenn-
zeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in
Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetrieb-
nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas-
sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vor-
liegen.

4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr
des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu
versehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulas-
sungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem das
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulas-
sung vermerkt ist, ausgestellt werden. Nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug
auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt
werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder
zulassen.
(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind
der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahr-
zeugregistern neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-
ten Halterdaten die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten
zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende
des Versicherungsverhältnisses sowie die zur Ausstel-
lung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahr-
zeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Herstel-
ler aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und auf
Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulas-
sungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nr. 4 mitzufüh-
ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies
und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhr-
kennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist
die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung und der nach § 8 zugeteilten
Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die bis-
herige Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben.
Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Te i l n a h m e a u s l ä n d i s c h e r
Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 20
Vorübergehende Teilnahme
am Straßenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
sene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im
Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen
Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Ver-
tragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung aus-
gestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begrün-
det ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens
die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorge-
sehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die
den Anforderungen des Satzes 2 genügen und aus-
schließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs
ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen
vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn
für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine
gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler
Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Inter-
nationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraft-
fahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regel-
mäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbeschei-
nigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Überein-
kommens vom 8. November 1968 über den Straßenver-
kehr erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am
Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und
verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher
Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richt-
linie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkom-
mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr,
muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten
oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im
Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer
Übersetzung durch einen international anerkannten Auto-
mobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie
die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den
Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzu-
führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein
Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des
Grenzübertritts und
2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem
Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über
Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
§ 21
Kennzeichen
und Unterscheidungszeichen
(1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge
müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen
Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des
Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Stra-
ßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist,
sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen
Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugver-
kehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein
Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat
zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr hei-
misches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches
nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des
ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
(2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge
müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des
Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über
Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit
Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968

über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei Fahr-
zeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbin-
dung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98
des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung
des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitglied-
staats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. EG Nr. L 299
S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterschei-
dungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die
Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1
nicht erforderlich.
§ 22
Beschränkung und Untersagung
des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vor-
schriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des
Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausge-
stellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale
Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückge-
sandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs kei-
nen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnah-
men nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46
Abs. 1 zuständig.
Abschnitt 5
Überwachung des
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z e s d e r F a h r z e u g e
§ 23
Versicherungsnachweis
(1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine
dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der
Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestäti-
gung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist
auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetrieb-
setzung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 wieder zum Ver-
kehr zugelassen werden soll.
(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2
Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulas-
sungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für
ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versi-
cherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeit-
kennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versiche-
rungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsver-
hältnisses angeben.
(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich
vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch
zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbe-
hörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang
eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum
Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung
der Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird
vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesan-
zeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigun-
gen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versi-
cherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer
an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf
bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versiche-
rungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für
Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in
Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen.
(4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversi-
cherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unter-
liegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer
Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen.
§ 24
Mitteilungspflichten
der Zulassungsbehörde
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum
Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes
im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
über
1. die Zuteilung des Kennzeichens,
2. Änderungen der Anschrift des Halters,
3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss
einer neuen Versicherung,
4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebset-
zung,
5. die Änderung der Fahrzeugklasse und
6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetrieb-
setzung
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten,
soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach
Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bun-
desamt herausgegebenen und im elektronischen Bun-
desanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffent-
lichten Standards zu übermitteln.
§ 25
Maßnahmen und Pflichten
bei fehlendem Versicherungsschutz
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haf-
tung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der
zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem
Muster in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr
besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3
Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu
unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versiche-
rungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies
dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden
ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige
zur Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend,
wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung
eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungs-
schutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des
roten Kennzeichens befristet ist.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf
dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Ein-
gangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entspre-
chend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen
zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so
hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe
des § 14 Abs. 1 außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige
nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahr-
zeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechen-
de Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat
sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.
Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine
Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde,
löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach
Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkenn-
zeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
§ 26
Versicherungskennzeichen
(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f nachge-
wiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss
eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie
überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Ver-
sicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheini-
gung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr
ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum
Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der
Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halter-
daten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus
und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-
sen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheini-
gung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjah-
res. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das
Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem
Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraft-
fahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zei-
chen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversiche-
rer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen
des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für
welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die
Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Zif-
fern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die
Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzuge-
ben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-
jahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän-
dige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein
Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit
Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung den Versicherern die Erkennungs-
nummern zu.
(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 4 genannten Fahr-
zeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann
auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt
das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im
Verkehrsblatt bekannt.
§ 27
Ausgestaltung und Anbringung
des Versicherungskennzeichens
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist
im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Ver-
kehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrs-
jahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wieder-
holen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in die-
ser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat
dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungs-
kennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie-
geln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form,
Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzei-
chens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12
entsprechen.
(2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen
reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Ab-
schnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli
1996, entsprechen.
(3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite
des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte
fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis
zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung
geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzei-
chens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn
liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem
Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad bei-
derseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von
mindestens 15 m lesbar sein.
(4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erken-
nungsnummer des Versicherungskennzeichens an der
Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in
einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahr-
zeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von
mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und
ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungs-
kennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entspre-
chen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versiche-
rungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der
Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch
nicht erforderlich.
(5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach
Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkom-
mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesre-
publik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-
wechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder
dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder
seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahr-
zeugen nicht angebracht werden.
(7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versi-
cherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffent-
lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das

Versicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1
bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechs-
lungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrich-
tungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht
sind.
§ 28
Rote Versicherungskennzeichen
Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahr-
zeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4
Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach
dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26
Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnum-
mer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist
nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten
und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest
angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versi-
cherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß-
gabe des § 27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versi-
cherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgeset-
zes und die in § 30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten
unverzüglich mitzuteilen.
§ 29
Maßnahmen bei vorzeitiger
Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des
Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen
angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unver-
züglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens
und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzu-
fordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach,
hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige
Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das
Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.
Abschnitt 6
Fahrzeugregister
§ 30
Speicherung der Fahrzeugdaten
im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt
ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahr-
zeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1
bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie
die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch
zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb
befindlichen Fahrzeugs),
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den
Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig
ist,
3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer des zugeteilten Kennzeichens und das
Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzei-
chens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Be-
triebszeitraum,
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-
teilten weiteren Kennzeichen und das Datum der
jeweiligen Zuteilung,
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-
sungsbescheinigung folgenden Termins
a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung und
b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach
§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis
darauf sowie das Datum der Zuteilung,
7. das Datum der
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
b) Entstempelung des Kennzeichens,
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-
gung,
9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft
ist und die Grundlage dieser Einstufung,
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
der Gemeindekennziffer,
11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei
Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde
sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-
bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des
Fahrzeugs,
12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen
Teil II und Hinweise über deren Verbleib,
13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigun-
gen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die
Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbeschei-
nigung Teil I,
16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-
scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-
gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
stellung,
18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-
lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
mitzuteilenden Daten,
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
stätigung,
c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi-
gung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige
hierüber sowie das Datum des Eingangs der
Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf
Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis
darauf und
e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
nummer der früheren Versicherer und jeweils die
Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe
der Buchstaben a bis d,
20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
solche Genehmigungen und Auflagen,
21. Hinweise über
a) Fahrzeugmängel,
b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver-
kehrsunfall,
d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des
Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz
eines Verkehrsverbots,
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-
fahrzeugsteuer,
22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung
des Betriebs des Fahrzeugs,
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-
zeug abgestellt ist,
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-
sungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs
und das Datum der Veräußerung,
25. bei Verlegung des
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande-
ren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die-
ses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei-
lung und
b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der
neue Standort und das Datum der Verlegung des
Standortes,
26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis-
se:
a) Kennzeichen,
b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
c) Marke und Typ des Fahrzeugs,
d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit
und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweili-
ge Datum der Änderung,
e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderun-
gen und das jeweilige Datum der Änderung,
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und
die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-
nachweises sowie die angegebene Betriebsnum-
mer des Demontagebetriebes oder
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug
nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf
die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der
Entsorgung im Ausland verbleibt.
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
zeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister fol-
gende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer,
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-
lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
zeichens,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-
zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
chernden Daten.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-
lenden Fahrzeugdaten,
2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer sowie
a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls
eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren
Verbleib,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-
zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
chernden Daten.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugda-
ten zu speichern:
1. die dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 4 mitzutei-
lenden Fahrzeugdaten,
2. die Erkennungsnummer,
3. der Beginn des Versicherungsschutzes,
4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungs-
gesetzes,
5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
nummer des Versicherers,
b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
Versicherungsbestätigung.
(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind
im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten
zu speichern:
1. die Erkennungsnummer,

2. der Beginn des Versicherungsschutzes,
3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsge-
setzes,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
nummer des Versicherers,
b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
Versicherungsbestätigung.
(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch
Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem
bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-
chern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die
Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum
der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten
Fahrzeugdaten zu speichern.
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen:
a) eines Fahrzeugs,
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-
zeichens,
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz-
zeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch
nicht abgelaufen ist,
d) eines gültigen Versicherungskennzeichens,
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren
seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei
Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht
ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und
Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern.
Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung
Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifi-
zierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu spei-
chern.
§ 31
Speicherung der Fahrzeugdaten
im örtlichen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt
ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-
daten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1
bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zu-
lassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zuläs-
sig ist,
3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erken-
nungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und
das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn-
zeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der
Betriebszeitraum,
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-
teilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der
jeweiligen Zuteilung,
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-
sungsbescheinigung folgenden Termins
a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung und
b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach
§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis
darauf sowie das Datum der Zuteilung,
7. das Datum der
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
b) Entstempelung des Kennzeichens,
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-
gung,
9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft
ist und die Grundlage dieser Einstufung,
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
der Gemeindekennziffer,
11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei
Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde
sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-
bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des
Fahrzeugs,
12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung
Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfer-
tigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,
13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-
gung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder
Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-
scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-
gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
stellung,
18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-
lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
cherung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
mitzuteilenden Daten,
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
stätigung,

c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi-
gung des Versicherungsverhältnisses, die Anzei-
ge hierüber sowie das Datum des Eingangs der
Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf
Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis
darauf und
e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
nummer der früheren Versicherer und jeweils die
Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe
der Buchstaben a bis d,
20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
solche Genehmigungen und Auflagen,
21. Hinweise über
a) Fahrzeugmängel,
b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver-
kehrsunfall,
d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des
Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz
eines Verkehrsverbots,
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-
fahrzeugsteuer,
22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung
des Betriebs des Fahrzeugs,
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-
zeug abgestellt ist,
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-
sungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs
und das Datum der Veräußerung,
25. bei Verlegung des
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande-
ren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die-
ses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei-
lung und
b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der
neue Standort und das Datum der Verlegung des
Standortes,
26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis-
se:
a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bis-
herige,
b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
mer die bisherige,
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und
die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-
nachweises sowie die angegebene Betriebsnum-
mer des Demontagebetriebes oder
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug
nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf
die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der
Entsorgung im Ausland verbleibt.
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
zeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister fol-
gende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-
lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
zeichens,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-
zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
chernden Daten.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-
lenden Fahrzeugdaten,
2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer
sowie
a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls
eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren
Verbleib,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-
zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung,
b) die nach Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b bis e zu spei-
chernden Daten.
(4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch
Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem
bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-
chern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die
Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum
der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten
Fahrzeugdaten zu speichern.
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
a) eines Fahrzeugs,
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-
zeichens,
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz-
zeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch
nicht abgelaufen ist,
d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit
Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Dieb-
stahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht aus-
gefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II
ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde
in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II
bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.
(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichern-
den Daten nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21
bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahr-
zeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiter-
hin nicht gespeichert werden.
§ 32
Speicherung der
Halterdaten in den Fahrzeugregistern
(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2
mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs. 4
Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu spei-
chern
1. im Zentralen Fahrzeugregister
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8
zugeteilt ist,
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt ist,
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und
e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und
2. im örtlichen Fahrzeugregister
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8
zugeteilt ist,
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt ist,
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Ände-
rung der Halterdaten zu speichern.
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind
über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzei-
chen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder
Gewerbe zu speichern.
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind
die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren
Halter eines Fahrzeugs zu speichern.
§ 33
Übermittlung von
Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bun-
desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die
nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln.
Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-
Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugre-
gisters jede Änderung der Daten und das Datum der
Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum
der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermit-
teln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt
die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur
Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu über-
mitteln:
1. das Datum der Außerbetriebsetzung,
2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Ent-
stempelung,
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. die Marke des Fahrzeugs,
5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und
einen Hinweis über deren Verbleib.
(3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2
erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
einstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege
der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Daten-
übermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elek-
tronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrs-
blatt veröffentlicht.
§ 34
Übermittlung von Daten
an andere Zulassungsbehörden
(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde
ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbe-
hörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks
zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne
Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs. 1 Nr. 2
zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für
das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbe-
hörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu über-
mitteln:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
3. das bisherige Kennzeichen sowie
4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung
oder den Verzicht auf die Zuteilung.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzei-
chen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Abs. 2
bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen
Registers zu übermitteln.
(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ent-
fällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungs-
behörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten
bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Daten-
übermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und
die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers
durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.

§ 35
Übermittlung
von Daten an die Versicherer
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur
Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:
1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
folgende Daten:
a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei
Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzei-
chen zusätzlich den Betriebszeitraum,
b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die
Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie
die Variante und die Version des Fahrzeugs,
c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nenn-
leistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hub-
raum,
d) den Familiennamen, die Vornamen und die An-
schrift des Halters,
e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versiche-
rer- und Halterwechsels,
f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das
Nichtbestehen oder die Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses,
g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen
zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens,
jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne
des Buchstaben f,
h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahr-
zeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei
Außerbetriebsetzung,
i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnum-
mer des Versicherers,
j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
Versicherungsbestätigung,
k) einen Hinweis über den Eingang der Versiche-
rungsbestätigung über eine neue Versicherung
sowie
l) den Beginn des Versicherungsschutzes,
2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
zeitkennzeichen folgende Daten:
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer des Kennzeichens sowie das Datum der
Zuteilung,
b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
c) den Familiennamen, die Vornamen und die An-
schrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versi-
cherungsnehmer identisch ist,
d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeich-
neten Daten und
e) das Ende des Versicherungsschutzes,
3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zuge-
teilt ist, folgende Daten:
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer des Kennzeichens und das Datum der
Zuteilung sowie
b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeich-
neten Daten und das Ende des Versicherungsver-
hältnisses.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
1. der Zuteilung des Kennzeichens,
2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestäti-
gung,
3. des Versicherer- oder Halterwechsels,
4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn
die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstel-
lung nach § 33 Abs. 3 ändert, ansonsten nur in den
Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer
anderen Zulassungsbehörde erfolgt,
5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie
6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens
oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses
oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1
und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den
dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bun-
desamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versi-
cherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt,
die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwor-
tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermitt-
lung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche
Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermitt-
lung der Daten wird dadurch nicht begründet.
§ 36
Mitteilungen an die Finanzbehörden
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung
des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahr-
zeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanz-
amt mit:
1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein
Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3
der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saison-
kennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu spei-
chernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und
das Datum der Änderung.
(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung
des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung
zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten
Daten mit.
(3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar
2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden.
§ 37
Übermittlung von Daten an Stellen
zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes,
des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
des Verkehrsleistungsgesetzes und
von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen,
denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den
nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten
Anforderungsbehörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes
den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
bestimmten Behörden,
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem
Bundesamt für Güterverkehr sowie
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-
phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel-
len
auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs. 1
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über-
mitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen,
denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den
nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten
Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten
Behörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes
den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
bestimmten Behörden,
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem
Bundesamt für Güterverkehr sowie
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-
phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel-
len und den diesen vorgesetzten Behörden
auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs. 1
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über-
mitteln.
§ 38
Übermittlungen
des Kraftfahrt-Bundesamtes
an die Zulassungsbehörden
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde
ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulas-
sungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungs-
bezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt-
Bundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständi-
gen Zulassungsbehörde folgende Daten:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,
3. die Marke des Fahrzeugs,
4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
5. das bisherige Kennzeichen sowie
6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.
(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermit-
telt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im
Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen
Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen
Registers diesen Vermerk.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die
jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen
Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl
oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen,
Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungsbescheini-
gungen Teil II sowie über das Wiederauffinden solcher
Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigun-
gen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt,
dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug
als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-
Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahr-
zeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befind-
lichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-
Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die
das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhal-
tes mit.
(5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für
die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene
Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung
durch Direkteinstellung vornimmt.
§ 39
Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende
Daten bereitgehalten werden:
1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-
liennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-
mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder
Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-
ters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in
§ 32 genannten Halterdaten,
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
zeichens:
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
übereinstimmenden Kennzeichen,
b) Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die
Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personen-
kraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das
Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit
Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn
und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-
liennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-
mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder
Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-
ters:

a) die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchsta-
be c, Nr. 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nr. 25
bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 4
Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9
genannten Fahrzeugdaten und
b) die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
zeichens:
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
übereinstimmenden Kennzeichen,
b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbe-
zeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des
Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung;
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
außerdem der Beginn und das Ende des Versiche-
rungsverhältnisses.
(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten
bereitgehalten werden:
1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kenn-
zeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der
Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetrieb-
setzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten
und
2. die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.
(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach
§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1
und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und
die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten
bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des
Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)
in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die
Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der
Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie-
rungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehal-
ten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung
des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach
Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten
Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.
(5) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßen-
verkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von
Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut
nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden
Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automati-
sierten Verfahren zulässig. Die Daten nach Satz 1 werden
bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die
Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit
der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.
(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rah-
men der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die
nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in
§ 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5
und Abs. 5 Nr. 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in Satz 1
genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a
Abs. 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes einge-
richtete Auskunftsstelle.
(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36
Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-
gende Daten bereitgehalten werden:
1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens
oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
a) die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten
und
b) die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27,
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 zu spei-
chernden Fahrzeugdaten,
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
zeichens:
die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,
3. für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens,
Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburts-
namens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle
einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung
des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder
unter Verwendung der Anschrift des Halters die in
Nummer 1 bezeichneten Daten.
§ 40
Sicherung des
Abrufverfahrens gegen Missbrauch
(1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36
des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen
Durchführung unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers
und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine
natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf
über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung
nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als ein-
heitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlosse-
nen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst
abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit
des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich
berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3
der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen,
dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Per-
son festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-
fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes
Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach
einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-
raum zu ändern.
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen
können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1

oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander
unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat
Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzun-
gen des Abrufsystems zu treffen.
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass
die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenver-
kehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und
dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung
unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch
versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften
Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden.
Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen
nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.
(4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfra-
ge- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig,
wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Emp-
fang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Emp-
fänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten
nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten emp-
fangen werden. Die übermittelnde Stelle hat durch ein
selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Über-
mittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung
nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte
Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die
Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie
hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stel-
le jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen
zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen
Verfahrens notwendig sind. Die übermittelnde Stelle hat
sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a
Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen
und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Auf-
zeichnung unterbrochen wird.
§ 41
Aufzeichnung der
Abrufe im automatisierten Verfahren
(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle
unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermit-
teln:
1 : Zulassung von Fahrzeugen,
2 : bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder
nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fäl-
schung der Papiere oder des Kennzeichens oder
sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder
verkehrsbezogene Anlässe,
3 : Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung
oder Verkehrsunfallflucht,
4 : Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe-
hindernd abgestellten Fahrzeugen,
5 : Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen
Benutzung eines Fahrzeugs,
6 : Grenzkontrolle,
7 : Gefahrenabwehr,
8 : Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswid-
rigkeiten,
9 : Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und
0 : sonstige Anlässe.
Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf
den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder
eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls
dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist
jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüssel-
zahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsord-
nungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzah-
len 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu
bezeichnen.
(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer,
Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen
unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hin-
weise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen
bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.
Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere
1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen
oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des
Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen
Person aktenkundig gemacht wird, oder
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-
son geeignet ist.
(3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsge-
setzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt
§ 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes
entsprechend.
§ 42
Abruf im automatisierten
Verfahren durch ausländische Stellen
Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Ver-
fahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a
des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des
Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
mer dürfen:
1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buch-
stabe a des Straßenverkehrsgesetzes
a) die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn
eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich
b) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei
Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der
ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde
aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheini-
gung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheini-
gung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des
Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hin-
weis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhan-
denkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzei-
chens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzei-
chen außerdem Beginn und Ende des Versiche-
rungsverhältnisses und
2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straf-
taten sowie zur Überwachung des Versicherungs-
schutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Stra-
ßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 39 Abs. 3 Nr. 1
und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich
ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genann-
ten Daten
bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entspre-
chend.

§ 43
Übermittlungssperren
(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41
des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die
Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungs-
behörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen
Fahrzeugregister. Das Gleiche gilt für eine Änderung der
Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk
von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.
(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von
der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-
Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentra-
len Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der
Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulas-
sungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend.
Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundes-
amt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu
löschen.
(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte
Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder
vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzulei-
ten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehör-
de erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der
Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre
für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.
§ 44
Löschung der Daten
im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die
Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer
Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im
Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rück-
gabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die
Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der
Zulassung zu löschen.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehalt-
lich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Ver-
kehrsjahres zu löschen.
(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-
denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der
Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wieder-
auffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen
zu löschen.
(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens
ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen
Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem
Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 ent-
sprechend.
§ 45
Löschung der
Daten im örtlichen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom
Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 über-
sandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2
des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind
nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter,
sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraft-
fahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersand-
ten Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder
von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister
gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4
spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung
oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit
der Zulassung zu löschen.
(4) Es sind zu löschen
1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-
denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder
der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wieder-
auffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahn-
dungsmaßnahmen,
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzei-
chen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Abs. 1
Nr. 19 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a
und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Daten
drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in
der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung
verloren hat,
3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs. 3
ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den
neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem
Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen
zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Num-
mer 1.
(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens
ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzei-
chens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhan-
denkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 1.
(6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung
des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeug-
register übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.
Abschnitt 7
Durchführungs-
und Schlussvorschriften
§ 46
Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht
zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt.
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von

ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen
auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen
Maßnahmen selbst treffen.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren
Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des
Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des
Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör-
den die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten
Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein
Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist
die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines
Empfangsberechtigten zuständig. Anträge können mit
Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde
von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behan-
delt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit
ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich
zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde
mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-
ordnung vorläufig treffen.
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf
Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche
der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder
durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachmi-
nister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwal-
tungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und
Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errich-
teten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit
die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungs-
bereich dieser Verordnung haben, werden durch die
Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des
Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für
den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die
Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach
Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1
zuständigen Behörden vorgenommen werden.
§ 47
Ausnahmen
(1) Ausnahmen können genehmigen
1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
digen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1
bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs. 1
und 2 Satz 2, in bestimmten Einzelfällen oder allge-
mein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die
Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet
anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im
Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser
Länder,
2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfor-
dernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei
Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs
innerhalb des jeweiligen Landes,
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi-
gen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften
dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein
gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach
Nummer 1 zuständig sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Kraftfahrt-Bundes-
amt rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist
festzulegen.
(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder
Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmi-
gung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
händigen.
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die
Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten
ist.
§ 48
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5,
b) § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5
Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3
Satz 5 oder
c) § 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder
§ 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,
ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2,
§ 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2
Satz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder Nr. 4 Satz 4 die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen
anordnet oder zulässt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Kraftfahrzeug oder einen
Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig kennzeichnet,
5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2
Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
§ 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 oder § 26 Abs. 1
Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt
oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein
dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf
Verlangen nicht aushändigt,
7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5
Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
8. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug
nicht außer Betrieb setzen lässt,

9. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb
des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen
abstellt,
10. entgegen § 11 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 Satz 5 eine
Bescheinigung nicht abliefert,
11. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs. 2
Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet,
12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder
Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1
ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
14. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht
vorlegt,
15. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine
Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig fertigt,
16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen
an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,
17. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
fertigt,
18. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein
Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungs-
behörde zurückgibt oder
19. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 an
einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraft-
fahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein
Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort
vorgeschrieben führt.
§ 49
Verweis auf technische Regelwerke
(1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth
Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deut-
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
(2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug
genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR ent-
nommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sieg-
burger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben
und ist dort erhältlich.
§ 50
Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar
2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem
Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor
dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben
weiterhin zulassungsfrei.
(2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maß-
gabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt
worden sind, bleiben gültig.
(3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahr-
zeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne
dieser Verordnung fort:
1. Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verord-
nung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193)
und
d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1988 (BGBl. I
S. 1793)
entsprechen;
2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde
bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden
sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung
Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach
bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbe-
scheinigung Teil I ersetzt wird;
3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum
30. September 2005 ausgefertigt worden sind;
4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine),
die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab
1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe),
die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab
1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine)
der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Ver-
ordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)
entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt wor-
den sind.
Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in
Satz 1 Nr. 4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.
(4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufge-
braucht werden.

(5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Nr. 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Ertei- lung der Genehmigung, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 15 bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nr. 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkenn- zeichen bezogenen Daten nach § 30 Abs. 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht. (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugre- gister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. (7) § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden.

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 3)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
1. Gültige Unterscheidungszeichen
Kreis
A Augsburg*)
AA Ostalbkreis
AB Aschaffenburg*)
ABG Altenburger-Land
AC Aachen
AIC Aichach-Friedberg
AK Altenkirchen Westerwald
AM Amberg Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach
AN Ansbach*)
ANA Annaberg
AÖ Altötting
AP Weimarer-Land
AS Amberg-Sulzbach
ASL Aschersleben-Staßfurt
ASZ Aue-Schwarzenberg
AUR Aurich
AW Ahrweiler
AZ Alzey-Worms
AZE Anhalt-Zerbst
B Berlin
BA Bamberg*)
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim
BB Böblingen
BBG Bernburg
BC Biberach Riß
BGL Berchtesgadener Land
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)
BIT Bitburg-Prüm
BL Zollernalbkreis
BLK Burgenlandkreis
BM Rhein-Erft-Kreis
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BÖ Bördekreis
BOR Borken
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch

BRB Brandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth*)
BTF Bitterfeld
BÜS Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ Bautzen
C Chemnitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land
CB Cottbus*)
CE Celle
CHA Cham
CLP Cloppenburg
CO Coburg*)
COC Cochem-Zell
COE Coesfeld
CUX Cuxhaven
CW Calw
D Düsseldorf, Stadt
DA Darmstadt**)
DAH Dachau
DAN Lüchow-Dannenberg
DAU Daun, Kreis
DBR Bad Doberan
DD Dresden, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen
DE Dessau, Stadt
DEG Deggendorf
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau
DH Diepholz*)
DL Döbeln
DLG Dillingen a. d. Donau
DM Demmin
DN Düren
DO Dortmund, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwörth
DU Duisburg, Stadt
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße
DW Weißeritzkreis
DZ Delitzsch
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis
EBE Ebersberg
ED Erding
EE Elbe-Elster

EF Erfurt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda
EI Eichstätt
EIC Eichsfeld
EL Emsland
EM Emmendingen
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis
EN Ennepe-Ruhr-Kreis
ER Erlangen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt
ERB Odenwaldkreis
ERH Erlangen-Höchstadt
ES Esslingen Neckar
ESW Werra-Meißner-Kreis
EU Euskirchen
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen
FD Fulda
FDS Freudenstadt
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fürstenfeldbruck
FG Freiberg
FL Flensburg
FN Bodenseekreis
FO Forchheim
FR Freiburg Breisgau*)
FRG Freyung-Grafenau
FRI Friesland
FS Freising
FT Frankenthal Pfalz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
FÜ Fürth*)
G Gera, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz
GAP Garmisch-Partenkirchen
GC Chemnitzer Land in Glauchau
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim
GF Gifhorn
GG Groß-Gerau
GI Gießen
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis
GM Oberbergischer Kreis
GÖ Göttingen*)
GP Göppingen
GR Görlitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises

GRZ Greiz
GS Goslar
GT Gütersloh
GTH Gotha
GÜ Güstrow
GZ Günzburg
H Hannover*)
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge
HB Hansestadt Bremen*)
HBN Hildburghausen
HBS Halberstadt
HD Heidelberg*)
HDH Heidenheim Brenz
HE Helmstedt
HEF Hersfeld-Rotenburg
HEI Dithmarschen
HER Herne, Stadt
HF Herford
HG Hochtaunuskreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont
HN Heilbronn Neckar*)
HO Hof*)
HOL Holzminden
HOM Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HP Bergstraße
HR Schwalm-Eder-Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg
HSK Hochsauerlandkreis
HST Hansestadt Stralsund, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern
HU Hanau
HVL Havelland
HWI Hansestadt Wismar
HX Höxter
HY Hoyerswerda, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis
IN Ingolstadt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt

IZ Steinburg
J Jena, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis
JL Jerichower Land
K Köln, Stadt
KA Karlsruhe*)
KB Waldeck-Frankenberg
KC Kronach
KE Kempten (Allgäu), Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu
KEH Kelheim
KF Kaufbeuren, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu
KG Bad Kissingen
KH Bad Kreuznach*)
KI Kiel
KIB Donnersbergkreis
KL Kaiserslautern*)
KLE Kleve
KM Kamenz
KN Konstanz
KO Koblenz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz
KÖT Köthen
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel*)
KT Kitzingen
KU Kulmbach
KÜN Hohenlohekreis
KUS Kusel
KYF Kyffhäuserkreis
L Leipzig*)
LA Landshut*)
LAU Nürnberger Land
LB Ludwigsburg
LD Landau, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald
LER Leer
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lüneburg
LI Lindau (Bodensee)
LIF Lichtenfels
LIP Lippe
LL Landsberg a. Lech
LM Limburg-Weilburg
LÖ Lörrach

LOS Oder-Spree
LU Ludwigshafen Rhein
LWL Ludwigslust
M München*)
MA Mannheim, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis
MB Miesbach
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann
MEI Meißen
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis
MG Mönchengladbach, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke
MIL Miltenberg
MK Märkischer Kreis
MKK Main-Kinzig-Kreis
ML Mansfelder Land
MM Memmingen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu
MN Unterallgäu
MOL Märkisch-Oderland
MOS Neckar-Odenwald-Kreis
MQ Merseburg-Querfurt
MR Marburg-Biedenkopf
MS Münster, Stadt
MSP Main-Spessart
MST Mecklenburg-Strelitz
MTK Main-Taunus-Kreis
MTL Muldentalkreis
MÜ Mühldorf a. Inn
MÜR Müritz
MW Mittweida
MYK Mayen-Koblenz
MZ Mainz*)
MZG Merzig-Wadern
N Nürnberg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land
NB Neubrandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz
ND Neuburg-Schrobenhausen
NDH Nordhausen
NE Rhein-Kreis Neuss
NEA Neustadt a. d. Aisch
NES Rhön-Grabfeld
NEW Neustadt a. d. Waldnaab
NF Nordfriesland
NI Nienburg (Weser)

NK Neunkirchen Saar
NM Neumarkt i. d. OPf.
NMS Neumünster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NOM Northeim
NR Neuwied Rhein*)
NU Neu-Ulm
NVP Nordvorpommern
NW Neustadt Weinstraße, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
NWM Nordwestmecklenburg
OA Oberallgäu
OAL Ostallgäu
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn
OE Olpe
OF Offenbach am Main*)
OG Ortenaukreis
OH Ostholstein
OHA Osterode am Harz
OHV Oberhavel
OHZ Osterholz
OK Ohrekreis
OL Oldenburg (Oldenburg)*)
OPR Ostprignitz-Ruppin
OS Osnabrück*)
OSL Oberspreewald-Lausitz
OVP Ostvorpommern
P Potsdam, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
PA Passau*)
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm
PAN Rottal-Inn
PB Paderborn
PCH Parchim
PE Peine
PF Pforzheim*)
PI Pinneberg
PIR Sächsische Schweiz
PL Plauen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis
PLÖ Plön Holstein
PM Potsdam-Mittelmark
PR Prignitz
PS Pirmasens*)
QLB Quedlinburg
R Regensburg*)

RA Rastatt
RD Rendsburg-Eckernförde
RE Recklinghausen
REG Regen
RG Riesa-Großenhain
RH Roth
RO Rosenheim*)
ROW Rotenburg (Wümme)
RP Rhein-Pfalz-Kreis
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis
RÜG Rügen
RV Ravensburg
RW Rottweil
RZ Herzogtum Lauenburg
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf
SAW Altmarkkreis Salzwedel
SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)
SBK Schönebeck
SC Schwabach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth
SDL Stendal
SE Segeberg
SFA Soltau-Fallingbostel
SG Solingen, Stadt
SGH Sangerhausen
SHA Schwäbisch Hall
SHG Schaumburg in Stadthagen
SHK Saale-Holzlandkreis
SHL Suhl, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen
SI Siegen-Wittgenstein
SIG Sigmaringen
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis
SK Saalkreis
SL Schleswig-Flensburg
SLF Saalfeld-Rudolstadt
SLS Saarlouis
SM Schmalkalden-Meiningen
SN Schwerin, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim
SO Soest
SÖM Sömmerda
SOK Saale-Orla-Kreis
SON Sonneberg

SP Speyer, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein
SPN Spree-Neiße
SR Straubing*)
ST Steinfurt
STA Starnberg
STD Stade
STL Stollberg
SU Rhein-Sieg-Kreis
SÜW Südliche Weinstraße
SW Schweinfurt*)
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis
TF Teltow-Fläming
TIR Tirschenreuth
TO Torgau-Oschatz
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg
TS Traunstein
TÜ Tübingen
TUT Tuttlingen
UE Uelzen
UER Uecker-Randow
UH Unstrut-Hainich-Kreis
UL Ulm Donau*)
UM Uckermark
UN Unna
V Vogtlandkreis
VB Vogelsbergkreis
VEC Vechta
VER Verden
VIE Viersen
VK Völklingen, Stadt
VS Schwarzwald-Baar-Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf
WAK Wartburgkreis
WB Wittenberg
WE Weimar, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel
WF Wolfenbüttel
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich
WL Harburg
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.

WN Rems-Murr-Kreis
WND St. Wendel
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WR Wernigerode
WSF Weißenfels
WST Ammerland in Westerstede
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen
WTM Wittmund
WÜ Würzburg*)
WUG Weißenburg-Gunzenhausen
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge
WW Westerwald in Montabaur
Z Zwickau*)
ZI Löbau-Zittau
ZW Zweibrücken, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens
*) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen.
Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer
nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.
**) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung
der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage
Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung
2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt
durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr
zugeteilt werden und auslaufen
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis)
AE Auerbach
AH Ahaus
AIB Bad Aibling
AL Altena
ALF Alfeld Leine
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen
ALZ Alzenau i. UFr.
ANG Angermünde
ANK Ostvorpommern in Anklam
APD Apolda
AR Arnsberg
ARN Arnstadt
ART Artern
ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland
AT Altentreptow
AU Aue
BCH Buchen Odenwald
BE Beckum
BED Brand-Erbisdorf
BEI Beilngries
BEL Belzig
BER Bernau
BF Steinfurt in Burgsteinfurt
BGD Berchtesgaden
Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Vogtlandkreis
Borken
Rosenheim
Märkischer Kreis
Hildesheim
Vogelsbergkreis
Aschaffenburg
Uckermark
Ostvorpommern
Weimarer-Land
Hochsauerlandkreis
Ilm-Kreis
Kyffhäuserkreis
Demmin
Aue-Schwarzenberg
Neckar-Odenwald-Kreis
Warendorf
Freiberg
Eichstätt
Potsdam-Mittelmark
Barnim
Steinfurt
Berchtesgadener Land

BH Bühl Baden BID Biedenkopf BIN Bingen/Rhein BIW Bischofswerda BK Backnang BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues BLB Wittgenstein in Berleburg BNA Borna BOG Bogen BOH Bocholt, Stadt BR Bruchsal BRG Burg BRI Brilon BRK Bad Brückenau BRL Blankenburg in Braunlage BRV Bremervörde BSB Bersenbrück BSK Beeskow BU Burgdorf BÜD Büdingen Oberhessen BÜR Büren BÜZ Bützow BUL Burglengenfeld BZA Bergzabern CA Calau CAS Castrop-Rauxel, Stadt CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld CR Crailsheim DI Dieburg DIL Dillkreis in Dillenburg DIN Dinslaken DIZ Unterlahnkreis in Diez DKB Dinkelsbühl DS Donaueschingen DT Lippe in Detmold DUD Duderstadt EB Eilenburg EBN Ebern EBS Ebermannstadt ECK Eckernförde EG Eggenfelden EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis EHI Ehingen Donau EIH Eichstätt EIL Eisleben EIN Einbeck EIS Eisenberg ERK Erkelenz Rastatt Marburg-Biedenkopf Mainz-Bingen Bautzen Rems-Murr-Kreis Bernkastel-Wittlich Siegen-Wittgenstein Leipziger Land Straubing-Bogen und Deggendorf Borken Karlsruhe Jerichower Land Hochsauerlandkreis Bad Kissingen Goslar Rotenburg (Wümme) Osnabrück Oder-Spree Region Hannover Wetteraukreis Paderborn Güstrow Schwandorf Südliche Weinstraße Oberspreewald-Lausitz Recklinghausen Goslar Schwäbisch Hall Darmstadt-Dieburg Lahn-Dill-Kreis Wesel Rhein-Lahn-Kreis Ansbach Schwarzwald-Baar-Kreis Lippe Göttingen Delitzsch Haßberge Forchheim Rendsburg-Eckernförde Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau Oder-Spree Alb-Donau-Kreis Eichstätt Mansfelder Land Northeim Saale-Holzland-Kreis Heinsberg

ESA Eisenach ESB Eschenbach i. d. OPf. EUT Eutin EW Eberswalde FAL Fallingbostel FDB Friedberg FEU Feuchtwangen FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst FI Finsterwalde FKB Frankenberg Eder FLÖ Flöha FOR Forst FRW Bad Freienwalde FTL Freital FÜS Füssen FW Fürstenwalde FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar GA Gardelegen GAN Gandersheim in Bad Gandersheim GD Schwäbisch Gmünd GDB Gadebusch GEL Geldern GEM Gemünden a. Main GEO Gerolzhofen GHA Geithain GHC Gräfenhainichen GK Geilenkirchen-Heinsberg GLA Gladbeck, Stadt GMN Grimmen GN Gelnhausen GNT Genthin GOA Sankt Goar GOH Sankt Goarshausen GRA Grafenau GRH Großenhain GRI Griesbach i. Rottal GRM Grimma GRS Gransee GUB Guben GUN Gunzenhausen GV Grevenbroich GVM Grevesmühlen GW Greifswald HAB Hammelburg HC Hainichen HCH Hechingen HDL Haldensleben HEB Hersbruck Wartburgkreis Neustadt a. d. Waldnaab Ostholstein Barnim Soltau-Fallingbostel Aichach-Friedberg Ansbach Main-Taunus-Kreis Elbe-Elster Waldeck-Frankenberg Freiberg Spree-Neiße Märkisch-Oderland Weißeritzkreis Ostallgäu Oder-Spree Schwalm-Eder-Kreis Altmarkkreis Salzwedel Northeim Ostalbkreis Nordwestmecklenburg Kleve Main-Spessart Schweinfurt Leipziger Land Wittenberg Heinsberg Recklinghausen Nordvorpommern Main-Kinzig-Kreis Jerichower Land Rhein-Hunsrück-Kreis Rhein-Lahn-Kreis Freyung-Grafenau Riesa-Großenhain Passau und Rottal-Inn Muldentalkreis Oberhavel Spree-Neiße Weißenburg-Gunzenhausen Rhein-Kreis Neuss Nordwestmecklenburg Ostvorpommern Bad Kissingen Mittweida Zollernalbkreis Ohrekreis Nürnberger Land

HET Hettstedt HGN Hagenow HHM Hohenmölsen HIG Heiligenstadt HIP Hilpoltstein HMÜ Münden HÖS Höchstadt a. d. Aisch HOG Hofgeismar HOH Hofheim i. UFr. HOR Horb Neckar HOT Hohenstein-Ernstthal HÜN Hünfeld HUS Husum HV Havelberg HW Halle HZ Herzberg IL Ilmenau ILL Illertissen IS Iserlohn, Stadt und Kreis JB Jüterbog JE Jessen JEV Friesland in Jever JÜL Jülich KAR Main-Spessart in Karlstadt KEL Kehl KEM Kemnath KK Kempen-Krefeld in Kempen KLZ Klötze KÖN Königshofen i. Grabfeld KÖZ Kötzting KRU Krumbach KW Königs Wusterhausen KY Kyritz L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar LAN Landau a. d. Isar LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen LBS Lobenstein LBZ Lübz LC Luckau LE Lemgo LEO Leonberg Württemberg LF Laufen LH Lüdinghausen LIB Bad Liebenwerda LIN Lingen in Lingen (Ems) LK Lübbecke LN Lübben LÖB Löbau Mansfelder Land Ludwigslust Weißenfels Eichsfeld Roth Göttingen Erlangen-Höchstadt Kassel Haßberge Freudenstadt Chemnitzer Land Fulda Nordfriesland Stendal Gütersloh Elbe-Elster Ilm-Kreis Neu-Ulm Märkischer Kreis Teltow-Fläming Wittenberg Friesland Düren Main-Spessart Ortenaukreis Tirschenreuth Viersen Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis Rhön-Grabfeld Cham Günzburg Dahme-Spreewald Ostprignitz-Ruppin Gießen und Lahn-Dill-Kreis Dingolfing-Landau und Deggendorf Vogelsbergkreis Saale-Orla-Kreis Parchim Dahme-Spreewald Lippe Böblingen Berchtesgadener Land Coesfeld Elbe-Elster Emsland Minden-Lübbecke Dahme-Spreewald Löbau-Zittau

LOH Lohr a. Main
LP Lippstadt
LR Lahr Schwarzwald
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid
LSZ Bad Langensalza
LÜD Lüdenscheid
LÜN Lünen, Stadt
LUK Luckenwalde
MAB Marienberg
MAI Mainburg
MAK Marktredwitz, Stadt
MAL Mallersdorf
MAR Marktheidenfeld
MC Malchin
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein
MEG Melsungen
MEL Melle
MEP Meppen
MER Merseburg
MES Hochsauerlandkreis in Meschede
MET Mellrichstadt
MGH Bad Mergentheim
MGN Meiningen
MHL Mühlhausen
MO Moers
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf
MON Monschau
MT Westerwald in Montabaur
MÜB Münchberg
MÜL Müllheim Baden
MÜN Münsingen Württemberg
MY Mayen
NAB Nabburg
NAI Naila
NAU Nauen
NEB Nebra
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt
NEN Neunburg vorm Wald
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt
im Schwarzwald
NH Neuhaus
NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig
NMB Naumburg
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis
NOR Norden
NP Neuruppin
NRÜ Neustadt am Rübenberge
NT Nürtingen
Main-Spessart
Soest
Ortenaukreis
Märkischer Kreis
Unstrut-Hainich
Märkischer Kreis
Unna
Teltow-Fläming
Mittleres Erzgebirge
Kelheim und Landshut
Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
Main-Spessart
Demmin
Dithmarschen
Schwalm-Eder
Osnabrück
Emsland
Merseburg-Querfurt
Hochsauerlandkreis
Rhön-Grabfeld
Main-Tauber-Kreis
Schmalkalden-Meiningen
Unstrut-Hainich-Kreis
Wesel
Ostallgäu
Aachen
Westerwald
Hof
Breisgau-Hochschwarzwald
Reutlingen
Mayen-Koblenz
Schwandorf
Hof
Havelland
Burgenlandkreis
Coburg
Schwandorf
Breisgau-Hochschwarzwald
Sonneberg
Nordfriesland
Burgenlandkreis
Donau-Ries
Aurich
Ostprignitz-Ruppin
Region Hannover
Esslingen

NY Niesky NZ Neustrelitz OBB Obernburg a. Main OBG Osterburg OC Bördekreis in Oschersleben OCH Ochsenfurt ÖHR Öhringen OLD Oldenburg/Holstein OP Rhein-Wupperkreis in Opladen OR Oranienburg OTT Land Hadeln in Otterndorf OTW Ottweiler OVI Oberviechtach OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz OZ Oschatz PAR Parsberg PEG Pegnitz PER Perleberg PK Pritzwalk PN Pößneck PRÜ Prüm Eifel PW Pasewalk PZ Prenzlau QFT Querfurt RC Reichenbach RDG Ribnitz-Damgarten REH Rehau REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln RID Riedenburg RIE Riesa RL Rochlitz RM Röbel/Müritz RN Rathenow ROD Roding ROF Rotenburg Fulda ROK Rockenhausen ROL Rottenburg a. d. Laaber ROS Rostock ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis RSL Roßlau RU Rudolstadt RY Rheydt, Stadt SAB Saarburg Bz. Trier SÄK Säckingen SAN Stadtsteinach SBG Strasburg SCZ Schleiz Niederschlesischer Oberlausitzkreis Mecklenburg-Strelitz Miltenberg Stendal Bördekreis Würzburg Hohenlohekreis Ostholstein Rheinisch-Bergischer-Kreis Oberhavel Cuxhaven Neunkirchen Schwandorf Vogtlandkreis Torgau-Oschatz Neumarkt i. d. OPf. Bayreuth Prignitz Prignitz Saale-Orla-Kreis Bitburg-Prüm Uecker-Randow Uckermark Merseburg-Querfurt Vogtlandkreis Nordvorpommern Hof Berchtesgadener Land Schaumburg Kelheim Riesa-Großenhain Mittweida Müritz Havelland Cham Hersfeld-Rotenburg Donnersbergkreis Landshut und Kelheim Bad Doberan Ansbach Anhalt-Zerbst Saalfeld-Rudolstadt Stadt Mönchengladbach Trier-Saarburg Waldshut Kulmbach Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz Saale-Orla-Kreis

SDH Sondershausen SDT Schwedt/Oder SEB Sebnitz SEE Seelow SEF Scheinfeld SEL Selb, Stadt SF Oberallgäu in Sonthofen SFB Senftenberg SFT Staßfurt SLE Schleiden SLG Saulgau Württemberg SLN Schmölln SLÜ Schlüchtern SLZ Bad Salzungen SMÜ Schwabmünchen SNH Sinsheim Elsenz SOB Schrobenhausen SOG Schongau SOL Soltau SPB Spremberg SPR Springe SRB Strausberg SRO Stadtroda STB Sternberg STE Staffelstein STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen STO Stockach Baden SUL Sulzbach-Rosenberg SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach SY Grafschaft Hoya in Syke SZB Schwarzenberg TE Tecklenburg TET Teterow TG Torgau TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad TP Templin TT Tettnang Württemberg ÜB Überlingen Bodensee UEM Ueckermünde UFF Uffenheim USI Usingen, Taunus VAI Vaihingen Enz VIB Vilsbiburg VIT Viechtach VL Villingen Schwarzwald VOF Vilshofen VOH Vohenstrauß WA Waldeck in Korbach Kyffhäuserkreis Uckermark Sächsische Schweiz Märkisch-Oderland Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim Wunsiedel i. Fichtelgebirge Oberallgäu Oberspreewald-Lausitz Aschersleben-Staßfurt Euskirchen Sigmaringen Altenburger-Land Main-Kinzig-Kreis Wartburgkreis Augsburg Rhein-Neckar-Kreis Neuburg-Schrobenhausen Weilheim-Schongau Soltau-Fallingbostel Spree-Neiße Region Hannover Märkisch-Oderland Saale-Holzlandkreis Parchim Lichtenfels Schaumburg Konstanz Amberg-Sulzbach Rheingau-Taunus-Kreis Diepholz Aue-Schwarzenberg Steinfurt Güstrow Torgau-Oschatz Nordfriesland Uckermark Bodenseekreis Bodenseekreis Uecker-Randow Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim Hochtaunuskreis Ludwigsburg Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau Regen Schwarzwald-Baar-Kreis Passau und Deggendorf Neustadt a. d. Waldnaab Waldeck-Frankenberg

WAN Wanne-Eickel, Stadt
WAR Warburg
WAT Wattenscheid, Stadt
WBS Worbis
WD Wiedenbrück
WDA Werdau
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg
WEG Wegscheid
WEL Oberlahnkreis in Weilburg
WEM Wesermünde in Bremerhaven
WER Wertingen
WG Wangen Allgäu
WIS Wismar
WIT Witten, Stadt
WIZ Witzenhausen
WK Wittstock
WLG Wolgast
WMS Wolmirstedt
WOH Wolfhagen Bz. Kassel
WOL Wolfach
WOR Wolfratshausen
WOS Wolfstein
WRN Waren
WS Wasserburg a. Inn
WSW Weißwasser
WTL Wittlage
WÜM Waldmünchen
WUR Wurzen
WZ Wetzlar
WZL Wanzleben
ZE Zerbst
ZEL Zell Mosel
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel
ZP Zschopau
ZR Zeulenroda
ZS Zossen
ZZ Zeitz
Stadt Herne
Höxter
Stadt Bochum
Eichsfeld
Gütersloh
Zwickauer Land
Westerwald Westerwald
Passau
Limburg-Weilburg
Cuxhaven
Dillingen a. d. Donau
Ravensburg
Nordwestmecklenburg
Ennepe-Ruhr-Kreis
Werra-Meißner-Kreis
Ostprignitz-Ruppin
Ostvorpommern
Ohrekreis
Kassel
Ortenaukreis
Bad Tölz-Wolfratshausen
Freyung-Grafenau
Müritz
Rosenheim
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Osnabrück
Cham
Muldentalkreis
Lahn-Dill-Kreis
Bördekreis
Anhalt-Zerbst
Cochem-Zell
Schwalm-Eder-Kreis
Mittleres Erzgebirge
Greiz
Teltow-Fläming
Burgenlandkreis

Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-
und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
1. Zuteilung von Buchstaben
Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des
Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben
in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
c) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
d) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
e) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen
zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist.
Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die
Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen
nicht in Betracht kommt.

Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 Satz 5)
Unterscheidungszeichen
der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei,
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
1. Unterscheidungszeichen Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
BW Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
X Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-
quartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
2. Unterscheidungszeichen Länder
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBL Brandenburg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
BYL Bayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HEL Hessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSN Sachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)

RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SAL Saarland Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THL Thüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1-1 Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)

Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm,
Höhe: 200 mm
c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbe-
dingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende
Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
2. Schrift
2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können
bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der
waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand,
zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf bei-
den Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder
unterschritten werden.
2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm
2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

2. 2 Schriftarten 2.2.1 Mittelschrift 75 mm 2.2.2 Engschrift 75 mm

2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)
2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz
hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene
Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller
vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei
Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschrif-
tung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
2.3.1 fette Mittelschrift
DIN 1451

2.3.2 fette Engschrift
DIN 1451
3. Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

3.1 einzeiliges Kennzeichen 3.2 zweizeiliges Kennzeichen 3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzei-
chen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei
denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt
dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die
Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-
wendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller
vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten ange-
gebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein
Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Hal-
ter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens
ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die
Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
fahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest,
dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens
nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht
möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzei-
chens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen
die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.
6. Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.
Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm 3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm *** 5 mm bis 20 mm

Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr
1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.2 Kleinkrafträder

2. andere Krafträder 3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig 4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1045
5. Ergänzungsbestimmungen
Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so
vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des
Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005
und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002
und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden
Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.
Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sie-
ben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem
Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kenn-
zeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu
verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für
Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks
und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-
wendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt
aufgebracht werden:
a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.
Abschnitt 5
Saisonkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm 3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm *** 5 mm bis 20 mm 4. Ergänzungsbestimmungen: In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.

Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschrie-
bene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf
für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die
Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm
mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.
b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des
Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der
Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer
jeweils unten;
bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links;
bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der
Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwen-
den.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die
untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschrif-
tung (RAL 9005).
5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Regis-
ternummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesell-
schaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.
Abschnitt 7
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften
bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

Abschnitt 8
Ausfuhrkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3. Ergänzungsbestimmungen:
Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3)
sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablauf-
datum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl
kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulas-
sung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unter-
scheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstem-
pelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbe-
hörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.

Anlage 5
(zu § 11 Abs. 1)
Zulassungsbescheinigung Teil I
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
auf beiden Seiten,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-
text,
– optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdru-
ckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm
wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter
UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
– fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird,
wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.
3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Ver-
lust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und
Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen
müssen:
a) Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzuse-
hen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz
üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Ein-
bruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentations-
einrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatori-
sche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, son-
dern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt
werden.
b) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken)
darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem
mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Ver-
pflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzel-
nen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
e) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermitt-
lung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen
gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundes-
druckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn
die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.



Anlage 6
(zu § 11 Abs. 3)
Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
Vorbemerkungen
Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5


Anlage 7
(zu § 12 Abs. 2)
Zulassungsbescheinigung Teil II
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II
Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
auf der Vorderseite,
– Rückseite einfarbig eingefärbt,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-
text,
– Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).


Anlage 8
(zu § 15)
Verwertungsnachweis
Abschnitt 1
Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis“
1. Allgemeines
Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).
Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.“
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.“
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.“
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.“
2. Format
Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der
Vordruck im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.
3. Passergenauigkeit
Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen
dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen.
Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6
Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke
und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme
sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.
4. Maschinenlesbarkeit
Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn
Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.
4.1 Farben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext
unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe
gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß“ sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu
drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):
Blatt 1
(Ausfertigung für den Halter) rosa 100 % Yellow und 85 % Magenta
Blatt 2
(Ausfertigung für den Demontagebetrieb) altgold 100 % Yellow und 45 % Magenta
Blatt 3
(Ausfertigung für die Schredderanlage) blau 55 % Magenta und 100 % Cyan
Blatt 4
(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle) weiß.
4.2 Schriften
Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreib-
maschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für

Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die
optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen
sind in den oben genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflä-
chen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.
5. Leimung
Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikro-
perforation sind zulässig.
6. Papierqualität
Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m2. Die jeweiligen Mittel-
blätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf
Papier mit 80 g/m2 zu drucken.

Abschnitt 2
Muster

1)
1)
2)
2)

Anlage 9
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1)
Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise
zur Verwendung aufgedruckt werden.

Anlage 10
(zu § 16 Abs. 3 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise
zur Verwendung aufgedruckt werden.

Anlage 11
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1)
Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
1. Versicherungsbestätigung
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

2. Versicherungsbestätigung für Hersteller

3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- zeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen. Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbe- schreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes. 4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht 5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1067
Anlage 12
(zu § 27 Abs. 1 Satz 4)
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1. Versicherungskennzeichen
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der
Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen
nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2. Schrift
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).
3. Maße
Art der
Beschriftung vom schwarzen,
Beschriftung vom schwarzen,
Breite des schwarzen, blauen
Länge des Trennungsstrichs
blauen oder grünen Rand2)
Waagerechter Abstand der
Waagerechter Abstand der
blauem oder grünem Rand
blauem oder grünem Rand
einschließlich schwarzem,
einschließlich schwarzem,
blauen oder grünen Rand
Beschriftung
Senkrechter Abstand der
Senkrechter Abstand der
Breite des Kennzeichens
Buchstaben oder Ziffern
Höhe des Kennzeichens
Ziffern und Buchstaben
oder grünen Randes
voneinander1)
voneinander
Strichstärke
mindestens
Schrifthöhe
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern: Ziffern: 12 6 – 4 130 105,5
8 bis 15 9
Buchstaben: Buchstaben:
5 bis 15 6
b) des unteren Randes 4 0,57 13) 2 – – 2 – – –
1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
3) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.

4. Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des
Teils B wird wie folgt gefasst:
„II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (aufgehoben)“.
c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:
„§ 21c (aufgehoben)“.
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahr-
zeugs als Oldtimer“.
e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch
folgende Angabe ersetzt:
„§§ 24 bis 28 (aufgehoben)“.
f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B wer-
den durch folgende Angabe ersetzt:
„IIa. (aufgehoben)“.
g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaf-
fenheit ausländischer Fahrzeuge
§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahr-
zeuge“.
h) Die Angaben zu den §§ 60 und 60a werden wie
folgt gefasst:
„§ 60 (aufgehoben)
§ 60a (aufgehoben)“.
i) Die Angaben zu den Anlagen I bis VII werden
durch folgende Angabe ersetzt:
„Anlagen I bis VII (aufgehoben)“.
j) Nach der Angabe zur Anlage XXVIII wird folgen-
de Angabe eingefügt:
„Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen“.
k) Die Angaben zu den Mustern 1 bis 12 werden
durch folgende Angaben ersetzt:
„Muster 1 bis 2c (aufgehoben)
Muster 2d Datenbestätigung
Muster 3 bis 12 (aufgehoben)“.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug“
die Wörter „ , das nicht in den Anwendungsbe-
reich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt,“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „ , § 23 Abs. 2, den
§§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1“ gestri-
chen.
3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst:
„II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.
4. § 18 wird aufgehoben.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gilt § 17
Abs. 3 entsprechend“ durch die Wörter
„kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung
einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amt-
lich anerkannten Sachverständigen, Prüfers
für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüf-
ingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vor-
schriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher
Anordnungen treffen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrzeug-
schein“ durch die Wörter „die Zulassungsbe-
scheinigung Teil I“ und die Angabe „nach
§ 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18
Abs. 5“ durch die Angabe „nach § 11 Abs. 1
Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung mitzuführender oder
aufzubewahrender Nachweis“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen
nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung bleibt unberührt.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nach § 28“
gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1
nicht anzuwenden“ durch die Wörter „keine Mit-
teilung an die Zulassungsbehörde erforderlich“
ersetzt.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 25)“
gestrichen.
b) In Absatz 3a wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX
benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich
die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetra-
gen werden.“
7. § 21c wird aufgehoben.
8. In § 22 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „dem nach
§ 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis“ durch

die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzu-
bewahrenden Nachweis“ ersetzt.
9. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 21 wird wie folgt gefasst:
„21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen
(§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 18
Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins“
durch die Wörter „nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung oder aus dem statt der
Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Gutachten für die Einstufung
eines Fahrzeugs als Oldtimer
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im
Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkann-
ten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfinge-
nieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer
im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden bekannt gemachten
Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach
einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszu-
fertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der
Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21
erstellt wird.“
11. Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben.
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahr-
zeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichti-
gen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre
Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der
Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in
regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu
lassen. Ausgenommen sind
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurz-
zeitkennzeichen,
2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundes-
polizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feu-
erwehren und des Katastrophenschutzes ent-
scheiden die zuständigen obersten Landesbe-
hörden im Einzelfall oder allgemein.“
b) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
„dem nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis“
durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführen-
den oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt.
13. Abschnitt IIa. wird aufgehoben.
14. Nach § 31c werden folgende §§ 31d und 31e einge-
fügt:
„§ 31d
Gewichte, Abmessungen und
Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-
ger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32
und 34 entsprechen.
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sit-
zen, für die das Recht des Zulassungsstaates
Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicher-
heitsgurte verfügen.
(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulas-
sungsbescheinigung oder Internationaler Zulas-
sungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ausgestellt worden ist und die in der
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar
1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindig-
keitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklas-
sen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27),
geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-
ber 2002 (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind,
müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach
Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates aus-
gestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer
müssen benutzt werden.
(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge
und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung
oder Internationaler Zulassungsschein von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wor-
den ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des
Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von
Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG
Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Haupt-
profil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens
1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten
dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der
Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbrei-
te einnimmt.
§ 31e
Geräuscharme
ausländische Kraftfahrzeuge
Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräusch-
klasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anla-
ge XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen
mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere
ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2
und 3 entsprechend.“
15. In § 36 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2)“
durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
be a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.

16. In § 36a Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2
Nr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung)“ ersetzt.
17. In § 38a Abs. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 4)“
durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
be d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.
18. In § 49a Abs. 9 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter
„Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18
Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e“ durch die Wörter „Schau-
stellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
be b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
19. In § 54 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe d wird die Angabe
„(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe
„(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung)“ ersetzt.
20. Die §§ 60 und 60a werden aufgehoben.
21. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer vollziehbaren Anordnung oder
Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Ver-
bindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,“.
bb) Die Nummern 3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f
und h und die Nummern 10 bis 13b werden
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c
eingefügt:
„1c. des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung
ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicher-
heitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die
Ausrüstung ausländischer Kraftfahr-
zeuge mit Geschwindigkeitsbegren-
zern oder deren Benutzung oder des
§ 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe
der Reifen ausländischer Kraftfahrzeu-
ge;“.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 32
Abs. 1 bis 4 oder 9“ die Angabe „ , auch in
Verbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Lastver-
lagerungsachsen,“ die Angabe „jeweils auch
in Verbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 5d wird wie folgt gefasst:
„5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug
kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3
Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e
Satz 2, ein Zeichen anbringt;“.
22. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 18
Abs. 1,“ gestrichen und die Angabe „§§ 53, 58,
59 und 60 Abs. 5“ durch die Angabe „§§ 53, 58
und 59“ ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die zuständigen obersten Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen von allen
Vorschriften dieser Verordnung in bestimm-
ten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen
erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet
anderer Länder haben, ergeht die Entschei-
dung im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden dieser Länder,“.
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug
genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder
Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer
durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahr-
ten mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei
einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten
und hinter land- oder forstwirtschaftlichen ein-
achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitge-
führten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
und von der Zulassungspflicht befreiten Elektro-
karren genügt es, dass der Halter eine solche
Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Per-
sonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-
gen.“
23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs. 2 Nr. 4,
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, § 18 Abs. 2 Nr. 4a,
§ 18 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23
Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23
Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3,
§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27
Abs. 4, § 27 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 7, § 28
Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60
Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 5 ers-
ter Halbsatz, § 60 Abs. 1a, § 60 Abs. 2 Satz 5,
§ 60 Abs. 2 Satz 7, zum Abschnitt „Ergänzungs-
bestimmungen“ der Anlage V sowie zu den Mus-
tern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c,
zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Mus-
ter 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Mus-
ter 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 wer-
den gestrichen.
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhän-
gerverzeichnisse)

Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober
2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächs-
ten Befassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 gültig.“
c) Die Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 5 und 6
wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Ver-
kehr)
Werden Fahrzeuge nach dem 30. September
2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein
vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde,
sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief
mit einem Vermerk über die Zurückziehung des
Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.“
24. In Anlage IV wird die Angabe
„BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Be-
schaffungsamt des Bundesministeriums des
Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbe-
hörde)“
durch die Angabe:
„BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs-
amt des Bundesministeriums des Innern“ in
Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs-
amt des Bundesministeriums des Innern“ in
Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)“
ersetzt.
25. Die Anlagen I, II und IV bis VII werden aufgehoben.
26. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4
wird jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung“ ersetzt.
b) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung“ ersetzt.
c) In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2
wird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ jeweils durch die
Angabe „§ 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung“ ersetzt.
26a. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
In Nummer 3.6 werden nach den Wörtern „in der
jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;“
die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des
Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entspre-
chend;“ eingefügt.

27. Nach Anlage XXVIII wird folgende Anlage XXIX eingefügt:
„Anlage XXIX
(zu § 20 Abs. 3a Satz 4 )
EG-Fahrzeugklassen
Abschnitt 1
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3
gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebe-
ne „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.
1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
Rädern.
Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
2. Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
Rädern.
Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger
bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der
fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zen-
tralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung
des Zugfahrzeugs.
3. Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche
Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn
der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
4. Geländefahrzeuge (Symbol G)
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge
der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
– mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie
gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
– mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung
gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewie-
sen durch Berechnung.
1) Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG
der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1).

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der
Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen
gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb
einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
– Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig
angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch
Berechnung.
4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der
Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei
der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
– Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen
durch Berechnung,
und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen
4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeu-
ge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug
und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veran-
schlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die
Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Syste-
me – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsver-
mögens gefüllt.)
4.4.2. Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen
technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.
4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In
Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahr-
versuch unterzogen wird.
4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unter-
fahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.
4.5. Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel
und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nr. 6.10, 6.11 und 6.9.)

4.5.1. Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem
niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.
4.5.2. Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch
die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den
niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gege-
benenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispiels-
weise 280/250/250.
4.6. Kombinierte Bezeichnung
Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der
Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder
Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend
angepasst werden muss.
5.1. Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
– Tisch und Sitzgelegenheiten,
– Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
– Kochgelegenheit und
– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der
leicht entfernbar sein kann.
5.2. Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugel-
sicher gepanzert sind.
5.3. Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet
sind.
5.4. Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.
5.5. Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.
5.6. Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförde-
rung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.
5.7. Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme
von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.

Abschnitt 2
Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)
Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu
45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer
maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu
45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder
einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder
einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
Klasse L3e: Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 45 km/h;
Klasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;
Klasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren
und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Bat-
terien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren
oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese
Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse
L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;
Klasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu
400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im
Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese
Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen
für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts
anderes vorgesehen ist.
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vor-
derrad und zwei Hinterräder);
8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-
leistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
schwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Abschnitt 3
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen3)
1. Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit
umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen
mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse –
von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und
einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
2) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei-
rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).
3) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und
selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1).

Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand
von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe
des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der
mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und
einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugma-
schinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).
Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
2. Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten
Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klas-
sen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.
3. Klasse R: Anhänger
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg
beträgt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg
und bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg
und bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg
beträgt.
Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit
dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
– Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich
40 km/h;
– Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je
Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der
Klasse T5 ausgelegt.
4. Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen
Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei
denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei
denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit,
für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
– Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
– Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit über 40 km/h.
Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der tech-
nisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zug-
maschine der Klasse T5 ausgelegt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seil-
schlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahr-
gestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffent-
lichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt wer-
den.“

28. Die Muster 1d, 2a bis 2c, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 werden
aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Sechsten
Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Angabe „§ 18 Abs. 1 StVZO“ durch
die Angabe „ § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung“ ersetzt, die Wörter „einer vom Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aner-
kannten Art“ gestrichen und die Angabe „§ 18 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1
Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2
StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
ersetzt.
2. In § 3 wird die Angabe „dem Nachweis nach § 18
Abs. 5 StVZO“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden
oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Fünfzehnten
Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO
vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch
Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dürfen an den
Fahrzeugen“ durch die Wörter „dürfen an Fahrzeugen
der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit
die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung haben,“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
23. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die §§ 1 und 2 der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO
vom 13. März 1974 (BGBl. I S. 744) werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
25. Ausnahmeverordnung zur StVZO
In § 1 Abs. 2 Nr. 4 der 25. Ausnahmeverordnung zur
StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 16. November 1984 (BGBl. I
S. 1371) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 27
Abs. 1 StVZO“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung der
42. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nr. 7 werden die Wörter „nach § 27 Abs. 1
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ gestri-
chen.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung sind Änderungen der Leermasse
durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen
nicht melde- oder eintragungspflichtig.“
Artikel 8
Änderung der Zweiten
Verordnung über Ausnahmen
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
§ 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Fe-
bruar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „gelten als von den Vor-
schriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert wor-
den ist, ausgenommen,“ durch die Wörter „sind von
der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung ausgenommen,“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine
ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.“
Artikel 8a
Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach
der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behin-
derte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr

als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne
Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
einer Breite über alles von maximal 110 cm),“.
2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das den
Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil
zeigt“ durch die Wörter „das den Antragsteller ohne
Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im
Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt“
ersetzt.
Artikel 8b
Änderung
der Fahranfängerfortbildungsverordnung
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahranfängerfortbildungsver-
ordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird das Wort
„sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
kehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März
2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „nach § 29a Abs. 2
oder der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO“ durch die
Angabe „nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird
nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung“ ein Komma und das Wort „Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung“ eingefügt.
bb) In den Gebührennummern 119.5 und 119.7
wird jeweils das Wort „Fahrzeugscheinen“
durch die Wörter „Zulassungsbescheinigun-
gen Teil I“ ersetzt.
cc) In Gebührennummer 123 werden die Wörter
„eines Fahrzeugbriefes“ durch die Wörter
„einer Zulassungsbescheinigung Teil II“ er-
setzt.
dd) In Gebührennummer 124 wird das Wort „Fahr-
zeugbrief“ durch die Wörter „Zulassungsbe-
scheinigung Teil II“ ersetzt.
ee) In Gebührennummer 131 werden die Wörter
„eines verlorenen Fahrzeugbriefes“ durch die
Wörter „einer verlorenen Zulassungsbeschei-
nigung Teil II“ ersetzt.
b) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird
nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung“ ein Komma und das Wort
„Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ einge-
fügt.
bb) In der Gebührennummer 202.9 wird die
Betragsangabe „1,80“ durch die Betragsan-
gabe „1,50 bis 10,00“ ersetzt.
cc) Die Gebührennummer 221 wird wie folgt
geändert:
aaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird
durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4
FZV“ ersetzt.
bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:
„Die Gebühren nach Nummern 221.1,
221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im
Falle des Umtauschs des Fahrzeug-
briefs in eine Zulassungsbescheini-
gung Teil II um 5,10 Euro.“
dd) In der Gebührennummer 223 wird die Anga-
be „§ 25 Abs. 1 StVZO“ durch die Angabe
„§ 12 Abs. 2 Satz 4 FZV“ ersetzt.
ee) Die Gebührennummer 227 wird wie folgt
geändert:
aaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird
durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4
FZV“ ersetzt.
bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:
„Die Gebühren nach Nummern 227.1
bis 227.5 erhöhen sich im Falle des
Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine
Zulassungsbescheinigung Teil II um
5,10 Euro.“
ff) In den Gebührennummern 221.6 und 227.4
werden jeweils die Wörter „nach vorüberge-
hender Stillegung“ durch die Wörter „nach
Außerbetriebsetzung“ ersetzt.
gg) In den Gebührennummern 223, 231.2 und 236
werden jeweils die Wörter „des Fahrzeug-
briefs“ jeweils durch die Wörter „der Zulas-
sungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.
hh) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt ge-
fasst:
„224 Außerbetriebsetzung“.
ii) In der Gebührennummer 224.3 werden die
Wörter „§ 27a StVZO gleichzeitig mit der
endgültigen Stillegung“ durch die Wörter
„§ 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetrieb-
setzung“ ersetzt.
jj) In der Gebührennummer 224.4 werden die
Wörter „§ 27a StVZO zu einem anderen Zeit-
punkt als dem der endgültigen Stillegung“
durch die Wörter „§ 15 FZV zu einem anderen
Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung“
ersetzt.
kk) In der Gebührennummer 225 wird die Anga-
be „(Fahrzeugschein)“ gestrichen.

1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
ll) In der Überschrift der Nummer 4 wird nach
der Bezeichnung „StVZO“ ein Komma und
die Bezeichnung „FZV“ eingefügt.
mm) In den Gebührennummern 254 und 255 wird
jeweils nach dem Wort „Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung“ ein Komma und das
Wort „der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
eingefügt.
c) Im 3. Abschnitt wird in Gebührennummer 413 im
Kopf der Tabelle und in der Fußnote 2 jeweils die
Angabe „§ 21c StVZO“ durch die Angabe „§ 23
StVZO“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3a werden aufgehoben.
2. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übersetzung muss von einem Berufskonsular-
beamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik
Deutschland im Ausstellungsstaat, einem internatio-
nal anerkannten Automobilklub des Ausstellungs-
staates oder einer vom Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle
gefertigt sein.“
2a. Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben.
3. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Zulassungs- und“
sowie die Angabe „6,“ gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internatio-
nalen Führerschein oder den nationalen ausländi-
schen Führerschein und eine mit diesem nach § 4
Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungs- und“
gestrichen.
5a. § 12 wird aufgehoben.
6. In § 13 wird die Angabe „die §§ 68, 70 und 71 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und“ gestri-
chen.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Zulassungs-
schein,“ und die Wörter „ausländischen Zulas-
sungsscheins oder“ gestrichen.
8. Die Muster 1 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom
13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift „c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“,
die Überschriften vor den Nummern 174 bis 185 und
die Nummern 174 bis 185 werden durch folgende Überschriften und Nummern 174 bis 185c ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand
„c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen und Aushändigen von Fahr-
zeugpapieren
Regelsatz
in Euro (€),
FZV
Fahrverbot
in Monaten
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige § 4 Abs. 5 Satz 1 10 €
Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen § 11 Abs. 5
nicht ausgehändigt
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5

Lfd. Nr. Tatbestand
Zulassung
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaub-
nis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saison-
kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder
nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach
dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen
Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei-
chen angegebenen Betriebszeitraums auf einer
öffentlichen Straße abgestellt
Betriebsverbot und -beschränkungen
178 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach-
tet
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-
pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr-
zeugs nicht beachtet
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-
chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder
angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des
vorgeschriebenen Kennzeichens
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-
schriebene Kennzeichen fehlt
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-
chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
versehen ist
M i t t e i l u n g s - , A n z e i g e - u n d Vo r
pflichten, Zurückziehen aus dem
V e r k e h r, V e r w e r t u n g s n a c h w e i s
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände-
rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs,
Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei
Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-
ßen
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt
Regelsatz
in Euro (€),
FZV
Fahrverbot
in Monaten
§ 3 Abs. 1 Satz 1 50 €
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
§ 4 Abs. 2 Satz 1, 40 €
Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
§ 9 Abs. 3 Satz 5 40 €
§ 48 Nr. 9
§ 5 Abs. 1 50 €
§ 48 Nr. 7
§ 13 Abs. 1 Satz 5, 40 €
Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
§ 10 Abs. 12, i. V. m. § 10 10 €
Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-
satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,
Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1,
auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
§ 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 40 €
Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
§ 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 50 €
Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
l a g e -
§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 15 €
Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
§ 15 Abs. 1 Satz 1 15 €
§ 48 Nr. 13

Lfd. Nr. Tatbestand
Prüfungs-, Probe-, Überführungs-
fahrten
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine
oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
verwendet
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
Ve r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche-
rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge-
staltet ist
Ausländische Kraftfahrzeuge
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge-
führt oder nicht ausgehändigt
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
Anbringung geführt
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe-
ne heimische Kennzeichen nicht geführt
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei-
dungszeichen nicht geführt
2. Nach Nummer 185c wird folgende Überschrift eingefügt:
„d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.
3. Nach Nummer 187 wird folgende Nummer eingefügt:
Lfd. Nr. Tatbestand
„187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin-
dung mit einem SP-Schild nicht beachtet
4. In Nummer 198 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4“.
Regelsatz
in Euro (€),
FZV
Fahrverbot
in Monaten
§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 10 €
Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
§ 16 Abs. 2 Satz 6 50 €
§ 48 Nr. 16
§ 16 Abs. 3 Satz 5, 6 25 €
§ 48 Nr. 6, 17
§ 27 Abs. 7 10 €
§ 48 Nr. 1
§ 20 Abs. 4 10 €
§ 48 Nr. 5
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 10 €
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 40 €
§ 48 Nr. 19
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 15 €“.
§ 48 Nr. 19
Regelsatz
in Euro (€),
StVZO
Fahrverbot
in Monaten
§ 29 Abs. 7 Satz 5 40 €“.
§ 69a Abs. 2 Nr. 15

5. In Nummer 199 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
6. In Nummer 210 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.
7. In Nummer 211 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
8. In Nummer 212 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.
9. In Nummer 213 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
10. Nach Nummer 222.7 werden folgende Überschrift und folgende Nummer eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
Arztschild
„222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des § 52 Abs. 6 Satz 3 10 €“.
Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt § 69a Abs. 5 Nr. 5e
11. In Nummer 223 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b“.
12. In Nummer 224 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
13. Die Überschrift vor Nummer 227 und die Nummern 227 und 228 werden gestrichen.
14. In der Überschrift „d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ wird die Angabe „d)“ durch die An-
gabe „e)“ ersetzt.

15. Die Nummern 234 bis 236 werden gestrichen.
16. Die Nummer 237 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand IntKfzV
Fahrverbot
in Monaten
237 Führerschein oder die Übersetzung des ausländi- § 10 10 €“.
schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver- § 14 Nr. 4
langen nicht ausgehändigt
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr. 24 sowie die Artikel 8a, 8b und 9
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-
be bbb und Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb treten am 30. April
2006 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig
treten außer Kraft:
1. die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),
zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818),
2. die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrs-
rechtlichen Vorschriften vom 29. September 1989 (BGBl. I S. 1810),
3. die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I
S. 2416), geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 22. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2085), und
4. die Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu
vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 875).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. April 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 988. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6b5a5be7aefdf88f….