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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 988

BGBl. 2006 I S. 988 · 285.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 988 — Originalseite als Abbildung
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                                              Verordnung
                     zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum
                Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
                                                           Vom 25. April 2006

  Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
  wicklung
   – auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, h und j
     und Nr. 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p und s bis v,
     des § 26a und des § 47 Abs. 1 des Straßenverkehrs-
     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
     5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6
     Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nr. 2 Buch-
     stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
     3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,
     auch in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom
     11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) und
   – auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 und des § 6e Abs. 1
     Satz 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
     (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6e durch Artikel 1
     Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I
     S. 2412) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
     dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
     vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-

  wicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6
  Abs. 1 Nr. 5c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I

  S. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
  vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199),

– das Bundesministerium des Innern und das Bundesmi-
  nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf
  Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 in Verbindung mit
  Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung

  der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919), auch in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
  setzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)

und
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-

  wicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Technologie auf Grund des § 7 des Pflichtversiche-
  rungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I

  S. 213), der zuletzt durch Artikel 234 Nr. 2 der Verord-
  nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-
  dert worden ist:
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-
   linie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdoku-
   mente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die
   Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur

   Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdoku-
   mente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).

                          Artikel 1

                    Verordnung
              über die Zulassung von
          Fahrzeugen zum Straßenverkehr
      (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)

                   Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

                   Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungs-
    freier Fahrzeuge
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahr-
    zeugen

                         Abschnitt 2
                    Zulassungsverfahren

§ 6 Antrag auf Zulassung

§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem
    anderen Staat

§ 8 Zuteilung von Kennzeichen
§ 9 Besondere Kennzeichen

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

§ 15 Verwertungsnachweis

                         Abschnitt 3
                        Zeitweilige
                Teilnahme am Straßenverkehr

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr

§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in
     das Ausland

                         Abschnitt 4
                  Teilnahme ausländischer
                Fahrzeuge am Straßenverkehr

§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland

§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
BGBl. 2006, Seite 989 — Originalseite als Abbildung
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§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs auslän-
     discher Fahrzeuge

                         Abschnitt 5

                     Überwachung des
            Versicherungsschutzes der Fahrzeuge

§ 23 Versicherungsnachweis
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungs-
     schutz
§ 26 Versicherungskennzeichen
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskenn-
     zeichens
§ 28 Rote Versicherungskennzeichen

§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche-
     rungsverhältnisses

                         Abschnitt 6

                       Fahrzeugregister

§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugre-
     gister
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugre-
     gister
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt

§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden

§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden
§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des
     Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungs-
     gesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maß-
     nahmen des Katastrophenschutzes

§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulas-
     sungsbehörden
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische
     Stellen
§ 43 Übermittlungssperren
§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister

                         Abschnitt 7
                       Durchführungs-
                   und Schlussvorschriften

§ 46 Zuständigkeiten

§ 47 Ausnahmen

§ 48 Ordnungswidrigkeiten
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke
§ 50 Übergangsbestimmungen

Anlagen
Anlage 1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
Anlage 2 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buch-
         staben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnum-
         mern der Kennzeichen

Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes-
         und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser-
         und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-
         desanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr,

         des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Inter-
         nationaler Organisationen

Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage 5 Zulassungsbescheinigung Teil I
Anlage 6 Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der
         Bundeswehr

Anlage 7 Zulassungsbescheinigung Teil II
Anlage 8 Verwertungsnachweis
Anlage 9 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-
         zeichen
Anlage 10 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kenn-
          zeichen

Anlage 11 Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, moto-
          risierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leicht-
          kraftfahrzeuge

                      Abschnitt 1
            Allgemeine Regelungen

                            §1

                  Anwendungsbereich

   Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung
von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung
ihrer Anhänger.

                            §2

                 Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Land-
    fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer-
    den;
 2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug
    bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
 3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
 4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat
    der Europäischen Union in Anwendung
    a) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Fe-
       bruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
       ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
       für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
       (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der jeweils geltenden

       Fassung,

    b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 18. März 2002 über
       die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd-
       rige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richt-
       linie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
       in der jeweils geltenden Fassung und
    c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
       Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-
       liche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
       ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen
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         sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige
         technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur
         Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU
         Nr. L 171 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

      erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestell-

      te Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bau-

      teils oder einer selbständigen technischen Einheit die

      einschlägigen Vorschriften und technischen Anforde-

      rungen erfüllt;

 5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestäti-
    gung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines
    Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer
    selbständigen technischen Einheit den geltenden
    Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser-
    laubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und
    eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Stra-
    ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;

 6. Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung,
    dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder
    die selbständige technische Einheit den geltenden
    Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser-
    laubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und
    eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßen-
    verkehrs-Zulassungs-Ordnung;

 7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Herstel-
    ler ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug,
    ein System, ein Bauteil oder eine selbständige tech-
    nische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung
    einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungs-
    richtlinie genehmigten Typ entspricht;

 8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen

    Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte

    Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt

    seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den

    ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit

    entspricht;
 9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne
    Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3
    im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit
    einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
    mehr als 45 km/h;

10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung
    von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbren-
    nungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als
    50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder
    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
    und folgenden Eigenschaften:
      a) zweirädrige Kleinkrafträder:

         mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht
         mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor,
         dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr
         als 4 kW beträgt;

      b) dreirädrige Kleinkrafträder:

         mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht
         mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Ver-
         brennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung
         nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elek-
         tromotor, dessen maximale Nenndauerleistung
         nicht mehr als 4 kW beträgt;

12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraft-
    fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als
    350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeu-
    gen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-
    keit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungs-

    motor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3

    beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor,

    dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW

    beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maxi-

    male Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;

13. motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der
    Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte
    Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroan-
    trieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg ein-
    schließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zuläs-
    sigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer
    bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
    mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von
    maximal 110 cm;

14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
    überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt
    und geeignet sind;

15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelan-
    hänger;

16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraft-
    fahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der
    Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders
    zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von
    auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirt-
    schaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern

    in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben be-

    stimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Trans-

    port von Lasten im Zusammenhang mit land- oder

    forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit

    Beifahrersitzen ausgestattet sind;

17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge,
    die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem
    Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Ver-
    richtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung
    von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet
    sind;

18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das
    Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von
    Lasten bestimmt und geeignet sind;
19. Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahr-
    zeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf die-
    sem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres
    Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen
    wird;

20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte
    zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die
    dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezo-
    gen zu werden und die die Funktion der Zugmaschi-
    ne verändern oder erweitern; sie können auch mit

    einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Auf-
    nahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderli-
    chen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeit-
    weilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und
    benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist;
    unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu
    bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu
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    werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet
    oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt
    sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch
    zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses

    Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21. Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bau-
    art nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das
    Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine
    von einem Sitz aus zu ermöglichen;

22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren
    erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend
    dem Originalzustand entsprechen, in einem guten
    Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahr-
    zeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nach-
    weis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;

24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prü-
    fung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
    verkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten
    Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt
    des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des
    Fahrzeugs an einen anderen Ort.

                           §3
           Notwendigkeit einer Zulassung
   (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelas-
sen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das
Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine
Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtver-
sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch
Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer
Zulassungsbescheinigung.
  (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:
   a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

   b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-
      oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-
      den,

   c) Leichtkrafträder,

   d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

   e) motorisierte Krankenfahrstühle,
   f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

2. folgende Arten von Anhängern:

   a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Be-
      trieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forst-
      wirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer
      Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter
      Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsma-
      schinen mitgeführt werden,
   b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellerge-
      werbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwin-
      digkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wer-
      den,

   c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit
      einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
      mitgeführt werden,

   d) Arbeitsmaschinen,

   e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä-
      ten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhän-
      ger ausschließlich für solche Beförderungen ver-
      wendet werden,

   f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkraft-
      rädern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
   g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,

   h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
   i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen
      Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar-
      ren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c
sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungs-
verfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch
§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-
schriebenen Weise gekennzeichnet sind.
  (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vor-
schriften über das Zulassungsverfahren ausgenomme-
nen Fahrzeuge zugelassen werden.
   (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach
Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anord-
nen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen
ist.

                           §4

              Voraussetzungen für eine
    Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
   (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsver-
fahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forst-
wirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmig-
ten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt
ist.

   (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn

sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
   be a und b mit einer bauartbedingten Höchstge-
   schwindigkeit von mehr als 20 km/h,

2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
   be c,

3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
   und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von
   nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßen-
   verkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise
   gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestim-
mungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungs-
verfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulas-
sungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
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   (3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versiche-
rungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Ver-
sicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8
führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des
Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichen-
zuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vor-
schriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II ent-
sprechend Anwendung.

  (4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter
zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem
Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung
seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben
sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des
Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e müssen zum
Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kenn-
zeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über ein-
heitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln
zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam-
fahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003
S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrück-
seite oben anzubringen ist.

  (5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine
Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde,
auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung

oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mit-
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h
genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstim-
mungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Be-
scheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung ausgehändigt wird.

  (6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen,
wenn das Fahrzeug

1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht ent-
   spricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1
   nicht erteilt ist oder
2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
   Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach
   Absatz 3 Satz 1 nicht führt.

                            §5

           Beschränkung und Untersagung
            des Betriebs von Fahrzeugen

  (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmä-
ßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem
Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des
Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder
untersagen.

   (2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kenn-
zeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder
Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer
Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde
nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung
oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vor-
liegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-
zeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb
des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die
Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

  (3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug
nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die
Zulassungsbehörde anordnen, dass
1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschrifts-
   mäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkann-
   ten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeug-
   verkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder

2. das Fahrzeug vorgeführt wird.
Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere sol-
cher Anordnungen treffen.

                    Abschnitt 2
              Zulassungsverfahren

                           §6

                 Antrag auf Zulassung

   (1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46
örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern
folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen:

1. bei natürlichen Personen:
   Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter
   für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens
   angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und
   Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;

2. bei juristischen Personen und Behörden:

   Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3. bei Vereinigungen:
   benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1
   und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

Bei beruflich selbständigen Haltern sind außerdem die
Daten nach § 33 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen

nachzuweisen.
   (2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung
Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,
ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

  (3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass
das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typ-
genehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstim-
mungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das
Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale
Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulas-
BGBl. 2006, Seite 993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 993
sungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varian-
ten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen
ist, oder durch die nach § 20 Abs. 3a Satz 1 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Daten-
bestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahr-
zeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage
der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahr-

zeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen

sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die

Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Ein-

zelgenehmigung vorzulegen.

  (4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-
gistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver-
langen nachzuweisen:

1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser
   nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch
   ist;
2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwa-
   gen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten
   Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungs-
   omnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwen-
   dung, soweit sie nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung
   oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsge-
   setzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungs-
   behörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheini-
   gung Teil I einzutragen ist;

3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über
   die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine sol-
   che ausgefertigt worden ist;
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung:

   a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des

      Versicherers,

   b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versi-
      cherungsbestätigung und

   c) Beginn des Versicherungsschutzes oder

   d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen
      Versicherungspflicht befreit ist.
  (5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des
Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben,
soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorlie-
gen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehör-
den zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für
   ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige
   Finanzamt,

2. Name und Anschrift des Lieferers,

3. Tag der ersten Inbetriebnahme,
4. Kilometerstand am Tag der Lieferung,

5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp
   und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6. Verwendungszweck.

  (6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der

im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte,
der im Bundesgebiet errichteten internationalen militäri-
schen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben
wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vor-
zulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungs-
behörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulas-
sung zu unterrichten.

  (7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-

gistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver-

langen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem

Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;

2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeich-
   nung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug
   eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typge-
   nehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das
   Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese
   Angaben feststellbar sind;
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem
   Fahrzeug angebrachte Farbe;
5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme
   des Fahrzeugs;

6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-
   stempelung oder Abhandenkommen des bisherigen
   Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;

7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
   a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
   b) Höchstgeschwindigkeit in km/h,

   c) Hubraum in cm3,

   d) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse

      des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse)
      in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhänge-
      last – gebremst und ungebremst – in kg, technisch
      zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgrup-

      pe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht
      in kW/kg,
   e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
   f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und
      der Stehplätze,

   g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
   h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,

   i) Abgaswert CO2 in g/km,

   j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles
      in mm,

   k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse,
      die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typge-
      nehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet
      oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzel-
      genehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zu-
      lassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vor-
      schriftsmäßig bescheinigt wurde, und
   l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und
      Fahrgeräusch in dB (A).

  (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulas-
sungsbehörde zu identifizieren.
BGBl. 2006, Seite 994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 994
                           §7

                      Zulassung
              im Inland nach vorheriger
          Zulassung in einem anderen Staat
   (1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung
vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der
Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte statt-
finden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen,
wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser
Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung
eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebe-
nen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung.

  (2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische
Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens
sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-
Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens
jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrich-
ten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt
das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen
ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungs-

bescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzu-

senden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheini-

gung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II
das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das
Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen
ausländischen Behörde über die frühere Zulassung ein-
geholt wurde.
  (3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung
vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäi-
schen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in
Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgas-
untersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung durchzuführen.

                           §8
              Zuteilung von Kennzeichen

  (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein
Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungs-
zeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungs-
nummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßga-
be der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer
wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes-
und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und
bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten
besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungs-
nummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die
Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

  (2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erken-
nungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern
und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.

                           §9

               Besondere Kennzeichen

  (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gut-
achten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses
Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird
als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“
hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.

   (2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahr-
zeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein
Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon
sind:

1. Fahrzeuge von Behörden,

2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und
   konsularischen Vertretungen,

3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht
   oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie
   Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt
   werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linien-
   verkehr eingesetzt wird,

4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,

5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne

   des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergeset-

   zes,

6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im
   Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und

7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen,
wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahr-
zeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuerge-
setzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht
aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erken-
nungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in
der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

   (3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzei-
chen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungs-
zeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8
Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der
Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er
muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf
Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der
Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I
in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das
Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des
angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen
oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Sai-
sonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums
bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach
Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte
Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.
BGBl. 2006, Seite 995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 995
                           § 10

                    Ausgestaltung
           und Anbringung der Kennzeichen

  (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-

mern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem

schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild

aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 blei-

ben unberührt.

  (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, ver-
deckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich
mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen
sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der
Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschrif-
ten. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich
Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und
Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder
müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,
Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vordersei-
te das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der
zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenom-
men sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bun-
deswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzei-
chenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errich-
teten internationalen militärischen Hauptquartiere.

  (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzei-
chen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung
durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stem-
pelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem
die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung
des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempel-
plakette muss so beschaffen sein und so befestigt wer-
den, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

   (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-
sungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbrin-
gung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfer-
nung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchfüh-
rung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder
einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulas-
sungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,
wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt
hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherung erfasst sind.

  (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite
des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.
Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung
an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern
die Anbringung an deren Rückseite.
  (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren

Kennzeichens muss entsprechen:

1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den
   Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates
   vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-
   schriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungs-
   stellen und die Anbringung der amtlichen Kennzei-
   chen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraft-
   fahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der
   jeweils geltenden Fassung,

2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den
   Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates
   vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des

   amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei-
   rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG
   Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

   den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des

   Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechts-

   vorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte

   Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirt-

   schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr.
   L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrich-
tung haben, die den technischen Vorschriften der Richt-
linie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl.
EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über ein-
heitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuch-
tungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild
von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und
ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils gelten-
den Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen
auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf
kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

  (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Verti-
kalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt
sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über
der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfrei-
heit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinte-
res Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je
30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf
ausreichende Entfernung lesbar sein.

  (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4
nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kenn-
zeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für
eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstem-
pelung ist nicht erforderlich.

  (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen
Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder
vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am
Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine
Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an
denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das
hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht
sein.

   (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterschei-

dungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in
Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom
8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II
S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bun-
desrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

   (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-
wechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterschei-
dungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung
beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht
angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen
„CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Ver-
tretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen kon-
BGBl. 2006, Seite 996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 996
sularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berech-
tigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in die
Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

  (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzei-
chenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1,
Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausge-
staltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempel-
plakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden
Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am
Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetrieb-
nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

                          § 11

           Zulassungsbescheinigung Teil I
   (1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem
Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter
mehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger
abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulas-
sungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Hal-
ter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem
Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des
Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Auf-
baus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sat-
telanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das
Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

  (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbe-
hörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulas-
sungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das
Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen,
soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und
der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
  (3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der
Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigun-
gen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt wer-
den.

  (4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug
nach § 47 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissi-
onsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulas-
sungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen
nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in
Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-
kehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das
Fahrzeug einzustufen ist.
   (5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das
Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jewei-
ligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zustän-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-
gen.

  (6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbe-
scheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheini-
gung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder
Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulas-
sungsbehörde abzuliefern.

                           § 12

           Zulassungsbescheinigung Teil II

  (1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungs-
bescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfü-
gungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In
begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde
beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug
im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchver-
merk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbe-
scheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1
und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines
Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt
wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll.

   (2) Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbe-
scheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus. Die
Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie
deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbe-
hörde ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungsbeschei-
nigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung
über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig.
Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahr-
zeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem
genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller einge-
tragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen
vorzunehmen. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundes-
amt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung gestellt,
soweit diese dort vorliegen. Die Zulassungsbehörde ver-
merkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der
Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestäti-
gung.

  (3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II
werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-Bundes-
amt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahr-
zeuge, an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung
für Fahrzeuge oder deren jeweils bevollmächtigte Vertre-
ter zum Zwecke der Ausfüllung sowie an die Zulassungs-
behörden ausgegeben.

  (4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem
Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer aus-
gefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der
zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das
Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraft-
fahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheini-
gung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorla-
ge bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulas-
sungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist
ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulas-
sungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese
unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Ab-
satz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

  (5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für
die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder aus-
gefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheini-
gung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat die alte
Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der
Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller
zurückzugeben.

  (6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privat-
rechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbe-
BGBl. 2006, Seite 997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 997
scheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentü-
mer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder
verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheini-
gung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen,
der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat
oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese
wieder auszuhändigen.

                            § 13

         Mitteilungspflichten bei Änderungen
  (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halter-
daten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der
Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungs-
bescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheini-
gung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Ände-
rungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

 1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch
    braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift inner-
    halb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbeschei-
    nigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

 3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart
    oder Energiequelle,

 4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-

    keit,

 5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwin-
    digkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulas-
    sungsrelevant ist,

 6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamt-
    masse, der Stützlast oder der Anhängelast,
 7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom-
    men bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

 8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomni-
    bussen,
 9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern
    sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrs-
    verbote auswirken,

10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach
    § 47 erfordern, und
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die
    Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks
    im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-
    Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind
der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung
mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflich-
tet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich
der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung
besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten
die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die
nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht
nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5
untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

  (2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1. für eine Personenbeförderung, die dem Personenbe-
   förderungsgesetz unterliegt,

2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträ-
   ger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch
   oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder

3. für eine Beförderung von behinderten Menschen zu
   und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen

hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwen-
dung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung
eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für
Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs
der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den
Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung
des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2
ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungs-
bescheinigung Teil I vorzulegen.

   (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in
einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbe-
hörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Aus-
stellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I

unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen

sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der regelmäßi-
ge Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an
einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden
Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls
unverzüglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht
nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen untersagen.

  (4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat
der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich
der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung
der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das
Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und voll-
ständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestäti-
gung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und
die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwer-
ber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz
zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Hal-
terdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungs-
nachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen
Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug
bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbe-
hörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzei-
chens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder
Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird
das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer
Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten
des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend,
kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheini-
gung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur
Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Auf-
gebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulas-
sungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisheri-
gen Halter oder Eigentümer mit.
BGBl. 2006, Seite 998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 998
  (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb
gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahr-
zeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungs-
nachweis nach § 15 vorgelegt wurde.

  (6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut
zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehör-
de durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mittei-
lung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde
außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektro-
nischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt
herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten
Standards.

                           § 14

       Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

  (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht
zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahr-
zeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies

der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe-
scheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeich-
nisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die
Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbe-
scheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kenn-
zeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungs-
behörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahr-
zeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbe-
scheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhänger-
verzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen
sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder
aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der
Wiederzulassung befristet reservieren lassen.

  (2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes

Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die

Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entspre-

chend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung

einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei

Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenver-

kehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Unter-

suchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entspre-

chend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßen-

verkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschrie-

bene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-

kehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Hal-

terdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht

worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung,

die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die

Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht

anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenver-

kehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

                           § 15
                 Verwertungsnachweis

  (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1
einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-
Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der
Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage
eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anla-
ge 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu
lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit

und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum
Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem
vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.

  (2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der
Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so
hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das
Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat
der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der
Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetrieb-
setzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug
nicht als Abfall zu entsorgen ist.

                     Abschnitt 3

                      Zeitweilige
       Te i l n a h m e a m S t r a ß e n v e r k e h r

                            § 16

                 Prüfungsfahrten,
         Probefahrten, Überführungsfahrten

  (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind,
auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typge-
nehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt wer-
den, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzei-
chen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem
Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
   (2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf
für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzu-
teilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz-

zeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszuge-

ben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum

Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in

dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen.

Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und

zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-

händigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem

Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer

jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungs-

nummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“.

Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufda-

tum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu be-

messen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem

Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit

des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffent-

lichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der

Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme

eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

  (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugschein-
hefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anla-
ge 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbe-
hörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahr-
zeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraft-
fahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wieder-
kehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unter-
schiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes
Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1,
jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern
und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine geson-
BGBl. 2006, Seite 999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 999
derte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Be-
schreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug
sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der
ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei
jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe-
oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnun-
gen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen,
das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahr-
zeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und
der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die
Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie
sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur
Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das
Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen
mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulas-
sungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

  (4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkenn-
zeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom
Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahr-
zeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Hal-
terdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten
zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurz-
zeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungs-
schutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

  (5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind
nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7
auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch
nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeit-
kennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen
nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb
genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

  (6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung finden keine Anwendung.

                           § 17

                Fahrten zur Teilnahme
           an Veranstaltungen für Oldtimer

   (1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die
der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benö-
tigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von
solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und
keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen
führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungs-
fahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder
Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

   (2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Old-
timerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend
mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur
an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es
ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen
besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch
besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und
beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anla-
ge 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen.
Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im

Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb
genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.

   (3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungs-
pflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbe-
sondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
ergeben.

                           § 18

          Fahrten im internationalen Verkehr

  Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist,
wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein
nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkom-
mens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr
(RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.

                           § 19
              Fahrten zur dauerhaften
     Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland

  (1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes
Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzei-
chenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen
zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hin-
ter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat
verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verord-
nung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem auslän-
dischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe
anzuwenden:

1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn
   durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im
   Sinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass eine
   Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die
   Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
   zeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn
   der nächste Termin zur Durchführung der Untersu-
   chung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
   Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß
   Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersu-
   chung durchzuführen.

2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1
   nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens
   auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befug-
   nis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der
   Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass
   das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbe-
   reich dieser Verordnung verlässt.

3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkenn-
   zeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen
   nach § 8 Abs. 1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und
   dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht
   aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfol-
   genden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in
   Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszuge-
   stalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkenn-
   zeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in
   Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetrieb-
   nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas-
   sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vor-
   liegen.
BGBl. 2006, Seite 1000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1000
4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr
   des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum
   des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu
   versehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulas-
   sungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem das
   Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulas-
   sung vermerkt ist, ausgestellt werden. Nach Ablauf
   der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug
   auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt
   werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe-
   triebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder
   zulassen.

   (2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind
der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahr-
zeugregistern neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-

ten Halterdaten die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten

zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende

des Versicherungsverhältnisses sowie die zur Ausstel-

lung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahr-

zeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Herstel-

ler aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und auf

Verlangen nachzuweisen.

  (3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulas-
sungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nr. 4 mitzufüh-
ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
  (4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies
und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhr-
kennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist
die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung und der nach § 8 zugeteilten
Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die bis-
herige Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben.
Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

                    Abschnitt 4

         Te i l n a h m e a u s l ä n d i s c h e r
       Fahrzeuge am Straßenverkehr

                          § 20
              Vorübergehende Teilnahme
             am Straßenverkehr im Inland

   (1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-

sene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im

Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen

Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Ver-

tragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung aus-

gestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begrün-

det ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens

die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für

Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorge-
sehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die
den Anforderungen des Satzes 2 genügen und aus-
schließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs
ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht.

  (2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen
vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn
für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine
gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler
Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Inter-
nationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraft-
fahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regel-
mäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbeschei-
nigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Überein-
kommens vom 8. November 1968 über den Straßenver-
kehr erforderlichen Angaben enthalten.

  (3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am
Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und
verkehrssicher sind.

   (4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher

Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richt-

linie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkom-

mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr,

muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten

oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im

Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer

Übersetzung durch einen international anerkannten Auto-
mobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung bestimmte Stelle verbunden sein.
   (5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie
die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den
Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzu-
führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung auszuhändigen.
  (6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein
Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt

1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des
   Grenzübertritts und
2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem
   Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über

   Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

                          § 21
                   Kennzeichen
            und Unterscheidungszeichen
   (1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge
müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen
Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des

Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Stra-

ßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist,

sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen

Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugver-

kehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein

Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat

zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr hei-

misches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches

nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des

ziehenden Kraftfahrzeugs führen.

   (2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge
müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des
Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über
Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit
Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968
BGBl. 2006, Seite 1001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1001
über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei Fahr-
zeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbin-
dung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98
des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung
des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitglied-
staats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. EG Nr. L 299
S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterschei-

dungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die
Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1
nicht erforderlich.

                              § 22
          Beschränkung und Untersagung
        des Betriebs ausländischer Fahrzeuge

  Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vor-
schriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des
Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausge-
stellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale
Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückge-
sandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs kei-
nen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnah-
men nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46
Abs. 1 zuständig.

                       Abschnitt 5

                   Überwachung des
 Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z e s d e r F a h r z e u g e

                              § 23

                 Versicherungsnachweis
  (1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine
dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der
Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestäti-
gung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist

auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetrieb-

setzung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 wieder zum Ver-

kehr zugelassen werden soll.

  (2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2
Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulas-
sungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für
ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versi-
cherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeit-
kennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versiche-
rungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsver-
hältnisses angeben.
  (3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich
vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch
zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbe-
hörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang
eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum
Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung
der Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird
vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesan-
zeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigun-
gen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versi-
cherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer

an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf
bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versiche-
rungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für
Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in
Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen.
   (4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversi-
cherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unter-
liegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer
Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen.

                            § 24

                  Mitteilungspflichten
                 der Zulassungsbehörde
  (1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum
Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes
im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
über
1. die Zuteilung des Kennzeichens,

2. Änderungen der Anschrift des Halters,
3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss
   einer neuen Versicherung,

4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebset-
   zung,
5. die Änderung der Fahrzeugklasse und

6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetrieb-
   setzung
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten,
soweit erforderlich, zu übermitteln.

   (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach
Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bun-
desamt herausgegebenen und im elektronischen Bun-

desanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffent-
lichten Standards zu übermitteln.

                            § 25
               Maßnahmen und Pflichten
          bei fehlendem Versicherungsschutz

   (1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haf-

tung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der

zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem

Muster in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr
besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3
Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu
unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versiche-
rungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies
dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden
ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige
zur Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend,
wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung
eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungs-
schutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des
roten Kennzeichens befristet ist.
  (2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf
dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Ein-
gangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
BGBl. 2006, Seite 1002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1002
  (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen
zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so
hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe
des § 14 Abs. 1 außer Betrieb setzen zu lassen.

   (4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige
nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahr-
zeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechen-
de Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat
sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.
Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine
Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde,
löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach
Satz 1 aus.

  (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkenn-
zeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

                           § 26

              Versicherungskennzeichen

   (1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f nachge-
wiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss
eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie
überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Ver-
sicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheini-
gung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr
ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum
Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der
Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halter-
daten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus
und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-
sen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheini-
gung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjah-
res. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das
Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

   (2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem
Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraft-
fahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zei-
chen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversiche-
rer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen
des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für
welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die
Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Zif-
fern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die
Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzuge-
ben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-
jahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän-
dige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein
Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit
Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung den Versicherern die Erkennungs-
nummern zu.
  (3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 4 genannten Fahr-

zeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann
auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt
das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im
Verkehrsblatt bekannt.

                           § 27
            Ausgestaltung und Anbringung
           des Versicherungskennzeichens

  (1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist
im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Ver-
kehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrs-
jahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wieder-
holen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in die-
ser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat
dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungs-
kennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie-

geln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form,
Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzei-
chens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12
entsprechen.

  (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen
reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Ab-
schnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli
1996, entsprechen.
   (3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite
des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte
fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis
zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung
geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzei-
chens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn
liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem
Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad bei-
derseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von
mindestens 15 m lesbar sein.

   (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erken-
nungsnummer des Versicherungskennzeichens an der
Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in
einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahr-
zeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von
mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und
ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungs-
kennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entspre-
chen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versiche-
rungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der
Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch
nicht erforderlich.

  (5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach
Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkom-
mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesre-
publik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
  (6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-
wechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder
dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder
seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahr-
zeugen nicht angebracht werden.
   (7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versi-
cherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffent-
lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das
BGBl. 2006, Seite 1003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1003
Versicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1
bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechs-
lungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrich-
tungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht
sind.

                          § 28

           Rote Versicherungskennzeichen
  Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahr-
zeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4
Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach
dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26
Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnum-
mer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist

nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten
und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest
angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versi-

cherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß-
gabe des § 27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versi-
cherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgeset-

zes und die in § 30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten

unverzüglich mitzuteilen.

                          § 29
           Maßnahmen bei vorzeitiger
    Beendigung des Versicherungsverhältnisses

  Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des
Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen
angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unver-
züglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens
und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzu-
fordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach,

hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige

Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das
Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.

                    Abschnitt 6
                Fahrzeugregister

                          § 30
           Speicherung der Fahrzeugdaten
            im Zentralen Fahrzeugregister
   (1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt
ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahr-
zeugdaten zu speichern:
 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1
    bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie
    die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch
    zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb
    befindlichen Fahrzeugs),

 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den
    Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig
    ist,

 3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
    nummer des zugeteilten Kennzeichens und das
    Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzei-
    chens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Be-
    triebszeitraum,

 4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
    nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-
    teilten weiteren Kennzeichen und das Datum der
    jeweiligen Zuteilung,

 5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-
    sungsbescheinigung folgenden Termins

    a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und
       Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
       kehrs-Zulassungs-Ordnung und
    b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach
       § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis
    darauf sowie das Datum der Zuteilung,

 7. das Datum der

    a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und

    b) Entstempelung des Kennzeichens,

 8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-
    gung,

 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft

    ist und die Grundlage dieser Einstufung,

10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
    der Gemeindekennziffer,
11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei
    Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde
    sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-
    bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des
    Fahrzeugs,

12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen
    Teil II und Hinweise über deren Verbleib,

13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigun-

    gen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
    mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die
    Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbeschei-
    nigung Teil I,
16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-
    scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-
    gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
    scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
    stellung,
18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
    Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-
    lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
    sicherung:

    a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
       mitzuteilenden Daten,

    b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
       stätigung,

    c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi-
       gung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige
       hierüber sowie das Datum des Eingangs der
       Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
BGBl. 2006, Seite 1004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1004
    d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf
       Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung
       des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis
       darauf und
    e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
       nummer der früheren Versicherer und jeweils die
       Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe
       der Buchstaben a bis d,

20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
    genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
    solche Genehmigungen und Auflagen,

21. Hinweise über

    a) Fahrzeugmängel,
    b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
    c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver-
       kehrsunfall,
    d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des
       Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

    e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz
       eines Verkehrsverbots,

    f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-
       fahrzeugsteuer,

22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung
    des Betriebs des Fahrzeugs,
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-
    zeug abgestellt ist,

24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-
    sungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs
    und das Datum der Veräußerung,

25. bei Verlegung des

    a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande-
       ren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
       neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die-
       ses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei-
       lung und
    b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der
       neue Standort und das Datum der Verlegung des
       Standortes,
26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis-
    se:
    a) Kennzeichen,

    b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

    c) Marke und Typ des Fahrzeugs,

    d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit
       und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweili-
       ge Datum der Änderung,

    e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderun-
       gen und das jeweilige Datum der Änderung,

27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und
    die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

    a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-
       nachweises sowie die angegebene Betriebsnum-
       mer des Demontagebetriebes oder

    b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug
       nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf
       die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der
       Entsorgung im Ausland verbleibt.

  (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
zeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister fol-
gende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
   nummer,
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-
   lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
   zeichens,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung:

   a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-
      zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
      versicherung,
   b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
      chernden Daten.
  (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten zu speichern:

1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-
   lenden Fahrzeugdaten,

2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
   nummer sowie

   a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
   b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
      sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
      Geltungsbereich dieser Verordnung,

3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls
   eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren
   Verbleib,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung:

   a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-
      zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
      versicherung,
   b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
      chernden Daten.
   (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugda-
ten zu speichern:
1. die dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 4 mitzutei-
   lenden Fahrzeugdaten,

2. die Erkennungsnummer,

3. der Beginn des Versicherungsschutzes,

4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-
   hältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungs-
   gesetzes,

5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung:

   a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
      nummer des Versicherers,

   b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
      Versicherungsbestätigung.

  (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind
im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten
zu speichern:
1. die Erkennungsnummer,
BGBl. 2006, Seite 1005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1005
2. der Beginn des Versicherungsschutzes,

3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-

   hältnisses nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsge-

   setzes,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-

   rung:

   a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
      nummer des Versicherers,
   b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
      Versicherungsbestätigung.
  (6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch
Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem
bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-
chern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die
Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

  (7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

  (8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum
der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten
Fahrzeugdaten zu speichern.

  (9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen:

a) eines Fahrzeugs,

b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-
   zeichens,

c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz-
   zeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch
   nicht abgelaufen ist,

d) eines gültigen Versicherungskennzeichens,
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren
seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei
Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht
ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und
Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern.
Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung
Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifi-
zierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu spei-
chern.

                           § 31

           Speicherung der Fahrzeugdaten
            im örtlichen Fahrzeugregister

   (1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt

ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-
daten zu speichern:

 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1
    bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zu-
    lassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zuläs-
    sig ist,

 3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erken-
    nungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und

    das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn-

    zeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der

    Betriebszeitraum,

 4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-

    nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-
    teilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der
    jeweiligen Zuteilung,
 5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-
    sungsbescheinigung folgenden Termins
    a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und
       Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
       kehrs-Zulassungs-Ordnung und

    b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach
       § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis
    darauf sowie das Datum der Zuteilung,

 7. das Datum der
    a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und

    b) Entstempelung des Kennzeichens,

 8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-
    gung,

 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft
    ist und die Grundlage dieser Einstufung,

10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
    der Gemeindekennziffer,

11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei
    Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde
    sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-
    bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des
    Fahrzeugs,

12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung
    Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfer-
    tigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,
13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-
    gung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
    mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder
    Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-
    scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-
    gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
    scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
    stellung,

18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
    Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-

    lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
    cherung:

    a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
       mitzuteilenden Daten,

    b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
       stätigung,
BGBl. 2006, Seite 1006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1006
    c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi-
       gung des Versicherungsverhältnisses, die Anzei-
       ge hierüber sowie das Datum des Eingangs der
       Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
    d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf
       Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung
       des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis
       darauf und

    e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
       nummer der früheren Versicherer und jeweils die
       Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe
       der Buchstaben a bis d,
20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
    genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
    solche Genehmigungen und Auflagen,
21. Hinweise über

    a) Fahrzeugmängel,

    b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
    c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver-
       kehrsunfall,
    d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des
       Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
    e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz
       eines Verkehrsverbots,

    f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-
       fahrzeugsteuer,
22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung
    des Betriebs des Fahrzeugs,

23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-
    zeug abgestellt ist,

24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-
    sungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs
    und das Datum der Veräußerung,

25. bei Verlegung des

    a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande-

       ren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
       neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die-
       ses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei-
       lung und

    b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der
       neue Standort und das Datum der Verlegung des
       Standortes,

26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis-
    se:

    a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bis-
       herige,
    b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
       mer die bisherige,
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und
    die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

    a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-
       nachweises sowie die angegebene Betriebsnum-
       mer des Demontagebetriebes oder

    b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug
       nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf
       die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der
       Entsorgung im Ausland verbleibt.

  (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
zeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister fol-
gende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-
   lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
   zeichens,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung:
   a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-
      zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
      versicherung,
   b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
      chernden Daten.

  (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-
   lenden Fahrzeugdaten,
2. Unterscheidungszeichen      und   Erkennungsnummer
   sowie
   a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

   b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
      sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
      Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls
   eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren
   Verbleib,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung:

   a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-
      zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
      versicherung,

   b) die nach Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b bis e zu spei-

      chernden Daten.

  (4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch
Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem
bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-
chern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die
Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

  (5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.

  (6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum
der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten
Fahrzeugdaten zu speichern.
  (7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
a) eines Fahrzeugs,

b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-
   zeichens,

c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz-
   zeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch
   nicht abgelaufen ist,

d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II
BGBl. 2006, Seite 1007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1007
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit
Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Dieb-

stahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht aus-

gefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II

ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde

in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II

bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizie-

rungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.

  (8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichern-
den Daten nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21
bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahr-
zeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiter-

hin nicht gespeichert werden.

                          § 32
                  Speicherung der
        Halterdaten in den Fahrzeugregistern
  (1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2
mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs. 4
Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu spei-
chern

1. im Zentralen Fahrzeugregister

   a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8
      zugeteilt ist,
   b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
      zugeteilt ist,
   c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,

   d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und
   e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und

2. im örtlichen Fahrzeugregister
   a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8
      zugeteilt ist,

   b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
      zugeteilt ist,
   c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
   d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.

In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Ände-

rung der Halterdaten zu speichern.

  (2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind

über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzei-
chen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder
Gewerbe zu speichern.
  (3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind
die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren
Halter eines Fahrzeugs zu speichern.

                          § 33

                  Übermittlung von

         Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt

  (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bun-
desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die

nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln.
Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-
Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugre-
gisters jede Änderung der Daten und das Datum der
Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum
der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermit-
teln.

  (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen

zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung

des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt

die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur

Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu über-

mitteln:

1. das Datum der Außerbetriebsetzung,

2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Ent-
   stempelung,

3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4. die Marke des Fahrzeugs,
5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und
   einen Hinweis über deren Verbleib.
   (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2
erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
einstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege
der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Daten-
übermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elek-
tronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrs-

blatt veröffentlicht.

                          § 34
               Übermittlung von Daten
           an andere Zulassungsbehörden

  (1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde
ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbe-
hörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks
zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne
Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs. 1 Nr. 2
zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für
das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbe-
hörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu über-
mitteln:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,

3. das bisherige Kennzeichen sowie

4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung

   oder den Verzicht auf die Zuteilung.

  (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzei-
chen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Abs. 2
bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen
Registers zu übermitteln.
   (3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ent-
fällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungs-

behörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten

bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Daten-
übermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und
die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers
durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.
BGBl. 2006, Seite 1008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1008
                           § 35

                    Übermittlung

             von Daten an die Versicherer

  (1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur
Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:

1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
   folgende Daten:

   a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei
      Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzei-
      chen zusätzlich den Betriebszeitraum,

   b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die

      Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie

      die Variante und die Version des Fahrzeugs,

   c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nenn-
      leistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hub-
      raum,

   d) den Familiennamen, die Vornamen und die An-
      schrift des Halters,

   e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versiche-
      rer- und Halterwechsels,
   f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das
      Nichtbestehen oder die Beendigung des Versiche-
      rungsverhältnisses,

   g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen
      zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens,
      jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne
      des Buchstaben f,
   h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahr-
      zeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei

      Außerbetriebsetzung,

   i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnum-
      mer des Versicherers,
   j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
      Versicherungsbestätigung,

   k) einen Hinweis über den Eingang der Versiche-
      rungsbestätigung über eine neue Versicherung
      sowie

   l) den Beginn des Versicherungsschutzes,
2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
   zeitkennzeichen folgende Daten:

   a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
      nummer des Kennzeichens sowie das Datum der
      Zuteilung,

   b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

   c) den Familiennamen, die Vornamen und die An-
      schrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versi-
      cherungsnehmer identisch ist,
   d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeich-
      neten Daten und

   e) das Ende des Versicherungsschutzes,

3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zuge-
   teilt ist, folgende Daten:
   a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
      nummer des Kennzeichens und das Datum der
      Zuteilung sowie

   b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeich-
      neten Daten und das Ende des Versicherungsver-

      hältnisses.

  (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:

1. der Zuteilung des Kennzeichens,

2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestäti-
   gung,
3. des Versicherer- oder Halterwechsels,

4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn
   die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstel-
   lung nach § 33 Abs. 3 ändert, ansonsten nur in den

   Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer

   anderen Zulassungsbehörde erfolgt,

5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie

6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens
   oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses
   oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

  (3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1
und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den
dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bun-
desamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versi-
cherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt,
die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwor-
tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermitt-
lung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche
Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermitt-
lung der Daten wird dadurch nicht begründet.

                           § 36
         Mitteilungen an die Finanzbehörden

  (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung

des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahr-
zeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanz-
amt mit:
1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein
   Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3
   der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
   bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saison-
   kennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,

2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31
   Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu spei-
   chernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und
   das Datum der Änderung.

  (2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung
des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung
zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten
Daten mit.

  (3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar
2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden.

                           § 37

         Übermittlung von Daten an Stellen
  zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes,
       des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
        des Verkehrsleistungsgesetzes und
    von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
  (1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen,
denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
BGBl. 2006, Seite 1009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1009
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den
   nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten
   Anforderungsbehörden,

2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes

   den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes

   bestimmten Behörden,

3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem
   Bundesamt für Güterverkehr sowie
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
   den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-
   phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel-
   len
auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs. 1
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über-
mitteln.

  (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen,
denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den
   nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten
   Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten
   Behörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes
   den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
   bestimmten Behörden,
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem
   Bundesamt für Güterverkehr sowie

4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach

   den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-
   phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel-
   len und den diesen vorgesetzten Behörden
auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs. 1
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über-
mitteln.

                          § 38
                   Übermittlungen

             des Kraftfahrt-Bundesamtes

             an die Zulassungsbehörden

  (1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde

ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulas-
sungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungs-
bezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt-
Bundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständi-
gen Zulassungsbehörde folgende Daten:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,

3. die Marke des Fahrzeugs,
4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
5. das bisherige Kennzeichen sowie

6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.

   (2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermit-
telt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im
Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen
Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen
Registers diesen Vermerk.

  (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die
jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen
Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl
oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen,

Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungsbescheini-

gungen Teil II sowie über das Wiederauffinden solcher

Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigun-
gen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt,
dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
   (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug
als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-
Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahr-
zeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befind-
lichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-
Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die
das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhal-
tes mit.

  (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für
die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene
Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung
durch Direkteinstellung vornimmt.

                          § 39

         Abruf im automatisierten Verfahren
  (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende

Daten bereitgehalten werden:

1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
   der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-
   liennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-
   mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
   oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder
   Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
   Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-
   ters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in
   § 32 genannten Halterdaten,

2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-

   zeichens:

   a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens

      übereinstimmenden Kennzeichen,

   b) Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die
      Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personen-
      kraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das
      Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit
      Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn
      und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

  (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
   der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-

   liennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-
   mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
   oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder
   Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
   Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-
   ters:
BGBl. 2006, Seite 1010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1010
   a) die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchsta-
      be c, Nr. 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nr. 25
      bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 4
      Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9
      genannten Fahrzeugdaten und

   b) die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,

2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
   zeichens:
   a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
      übereinstimmenden Kennzeichen,

   b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbe-
      zeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des
      Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung;
      bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
      außerdem der Beginn und das Ende des Versiche-
      rungsverhältnisses.
  (3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten
bereitgehalten werden:

1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kenn-
   zeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der
   Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetrieb-
   setzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs. 1
   Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten
   und

2. die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.

  (4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach
§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1
und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und
die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten
bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des
Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)
in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die
Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der
Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie-
rungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehal-
ten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung
des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach
Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten
Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.

   (5) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßen-
verkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von
Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut
nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden
Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automati-
sierten Verfahren zulässig. Die Daten nach Satz 1 werden
bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die
Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit
der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.
  (6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen

zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rah-
men der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die
nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in
§ 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5
und Abs. 5 Nr. 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in Satz 1

genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a
Abs. 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes einge-
richtete Auskunftsstelle.
  (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36
Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-
gende Daten bereitgehalten werden:

1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens
   oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
   a) die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten
      und
   b) die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27,
      Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 zu spei-
      chernden Fahrzeugdaten,

2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
   zeichens:
   die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,

3. für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens,
   Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburts-
   namens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle
   einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung
   des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder
   unter Verwendung der Anschrift des Halters die in

   Nummer 1 bezeichneten Daten.

                           § 40

                    Sicherung des
          Abrufverfahrens gegen Missbrauch
  (1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36
des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen
Durchführung unter Verwendung

1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers
   und
2. eines Passwortes

erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine
natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf
über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung
nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als ein-
heitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlosse-
nen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst
abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit
des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich
berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3
der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen,
dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Per-
son festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-
fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes
Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach
einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-
raum zu ändern.
  (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen
können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
BGBl. 2006, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1011
oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander
unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat
Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzun-
gen des Abrufsystems zu treffen.

  (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass

die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenver-

kehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und

dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung

unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch
versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften
Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden.
Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen
nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.

   (4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfra-

ge- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig,
wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Emp-
fang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Emp-
fänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten
nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten emp-
fangen werden. Die übermittelnde Stelle hat durch ein
selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Über-
mittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung
nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte
Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die
Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie
hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stel-
le jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen
zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen
Verfahrens notwendig sind. Die übermittelnde Stelle hat
sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a
Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen
und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Auf-
zeichnung unterbrochen wird.

                          § 41

                  Aufzeichnung der
         Abrufe im automatisierten Verfahren

   (1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle
unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermit-
teln:

1 : Zulassung von Fahrzeugen,

2 : bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder
    nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fäl-
    schung der Papiere oder des Kennzeichens oder
    sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder
    verkehrsbezogene Anlässe,
3 : Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung
    oder Verkehrsunfallflucht,

4 : Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe-
    hindernd abgestellten Fahrzeugen,
5 : Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen
    Benutzung eines Fahrzeugs,
6 : Grenzkontrolle,

7 : Gefahrenabwehr,

8 : Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswid-

    rigkeiten,

9 : Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und

0 : sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf
den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder
eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls
dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist
jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüssel-

zahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsord-

nungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzah-

len 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu

bezeichnen.

  (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer,
Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen
unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hin-
weise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen

bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.

Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere

1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen
   oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des
   Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen
   Person aktenkundig gemacht wird, oder
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
   Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-
   son geeignet ist.

  (3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsge-
setzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt
§ 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes
entsprechend.

                           § 42

              Abruf im automatisierten
        Verfahren durch ausländische Stellen
  Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Ver-
fahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a
des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des
Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
mer dürfen:

1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buch-
   stabe a des Straßenverkehrsgesetzes

   a) die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn
      eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

   b) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei
      Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der
      ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde
      aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheini-
      gung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheini-
      gung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des
      Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hin-
      weis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhan-
      denkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzei-
      chens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzei-
      chen außerdem Beginn und Ende des Versiche-
      rungsverhältnisses und
2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straf-
   taten sowie zur Überwachung des Versicherungs-
   schutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Stra-
   ßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 39 Abs. 3 Nr. 1
   und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich

   ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genann-

   ten Daten

bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entspre-
chend.
BGBl. 2006, Seite 1012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1012
                         § 43
                Übermittlungssperren

  (1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41
des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die
Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungs-
behörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen
Fahrzeugregister. Das Gleiche gilt für eine Änderung der
Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk
von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.

  (2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von
der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-
Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentra-
len Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der
Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulas-
sungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend.
Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundes-
amt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu
löschen.
  (3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte
Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder
vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzulei-
ten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehör-
de erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der
Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre
für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.

                         § 44

                 Löschung der Daten
            im Zentralen Fahrzeugregister

  (1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die

Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer
Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.

  (2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im
Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rück-
gabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.

  (3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die
Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der
Zulassung zu löschen.
   (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehalt-
lich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Ver-
kehrsjahres zu löschen.
  (5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-
denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der
Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wieder-
auffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen
zu löschen.
  (6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens

ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen
Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem
Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 ent-
sprechend.

                           § 45
                   Löschung der
         Daten im örtlichen Fahrzeugregister

  (1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom
Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 über-
sandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2
des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind
nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter,
sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraft-
fahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersand-
ten Mitteilung zu löschen.

  (2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder
von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister
gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4
spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung
oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
  (3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit
der Zulassung zu löschen.
  (4) Es sind zu löschen

1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-
   denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder
   der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wieder-
   auffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahn-
   dungsmaßnahmen,
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzei-
   chen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Abs. 1
   Nr. 19 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a
   und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Daten
   drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in
   der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung

   verloren hat,

3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs. 3
   ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den
   neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem
   Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen
   zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Num-
   mer 1.

  (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens
ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzei-
chens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhan-
denkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 1.
  (6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung
des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeug-
register übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.

                    Abschnitt 7
               Durchführungs-
           und Schlussvorschriften

                           § 46

                   Zuständigkeiten

  (1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht
zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt.
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
BGBl. 2006, Seite 1013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1013
ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen
auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen
Maßnahmen selbst treffen.

   (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren
Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des
Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des
Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör-
den die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten
Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein
Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist
die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines
Empfangsberechtigten zuständig. Anträge können mit
Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde
von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behan-
delt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit
ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich
zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde
mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-
ordnung vorläufig treffen.

  (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf

Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche
der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder
durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachmi-
nister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwal-
tungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und
Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errich-
teten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit
die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungs-
bereich dieser Verordnung haben, werden durch die
Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des
Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für
den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die
Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach
Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1
zuständigen Behörden vorgenommen werden.

                          § 47

                      Ausnahmen

  (1) Ausnahmen können genehmigen

1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
   von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
   digen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1
   bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs. 1
   und 2 Satz 2, in bestimmten Einzelfällen oder allge-
   mein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die
   Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet
   anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im
   Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser
   Länder,
2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfor-
   dernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei
   Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs
   innerhalb des jeweiligen Landes,
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
   entwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

   mung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi-
   gen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften
   dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein
   gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach
   Nummer 1 zuständig sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Kraftfahrt-Bundes-
amt rechtzeitig zu unterrichten.
  (2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist
festzulegen.

  (3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder
Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmi-
gung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
händigen.
   (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die
Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten
ist.

                           § 48

                 Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen

    a) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5,
    b) § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5
       Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3
       Satz 5 oder

    c) § 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder
       § 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,
    ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

 2. entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2,
    § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2
    Satz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder
    § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder Nr. 4 Satz 4 die Inbe-
    triebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen
    anordnet oder zulässt,

 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2

    ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
 4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Kraftfahrzeug oder einen
    Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig kennzeichnet,

 5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2
    Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
    § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 oder § 26 Abs. 1
    Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt
    oder auf Verlangen nicht aushändigt,
 6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein
    dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf
    Verlangen nicht aushändigt,
 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5
    Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
 8. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug
    nicht außer Betrieb setzen lässt,
BGBl. 2006, Seite 1014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1014
 9. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb
    des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen
    abstellt,
10. entgegen § 11 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 Satz 5 eine
    Bescheinigung nicht abliefert,

11. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs. 2
    Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig erstattet,

12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder

    Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht

    vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1
    ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,

14. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht
    vorlegt,

15. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine
    Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig fertigt,

16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen
    an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,

17. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    fertigt,

18. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein

    Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungs-

    behörde zurückgibt oder

19. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 an
    einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraft-
    fahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein
    Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort
    vorgeschrieben führt.

                            § 49

          Verweis auf technische Regelwerke

  (1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth
Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deut-
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
  (2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug
genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR ent-

nommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches

Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sieg-

burger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben

und ist dort erhältlich.

                            § 50

               Übergangsbestimmungen

  (1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar
2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem
Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor
dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben
weiterhin zulassungsfrei.

  (2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maß-
gabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt
worden sind, bleiben gültig.
  (3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahr-
zeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne
dieser Verordnung fort:

1. Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die

   a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenver-
      kehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesge-

      setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, ver-

      öffentlichten bereinigten Fassung,

   b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-
      Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verord-
      nung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),

   c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-
      Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193)
      und

   d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-
      Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 28. September 1988 (BGBl. I
      S. 1793)

   entsprechen;

2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde

   bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden

   sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung

   Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach
   bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbe-
   scheinigung Teil I ersetzt wird;

3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum
   30. September 2005 ausgefertigt worden sind;

4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine),
   die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-
   Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-
   tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab
   1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;

5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe),
   die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-
   Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-
   tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab
   1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;

6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine)

   der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenver-

   kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Ver-

   ordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)

   entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt wor-
   den sind.

Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in
Satz 1 Nr. 4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.

  (4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufge-
braucht werden.
BGBl. 2006, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1015
  (5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten
nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 1
bis 3, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7
Nr. 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Ertei-
lung der Genehmigung, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe d hinsichtlich der
zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei
Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl
sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2
und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,
Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 15 bis 17 und 19 Buchstabe b

und d sowie Nr. 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkenn-
zeichen bezogenen Daten nach § 30 Abs. 2 jeweils im
Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September
2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für
Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr
waren, erfolgt nicht.
  (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in
Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugre-
gister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
  (7) § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist ab dem 1. September 2008
anzuwenden.
BGBl. 2006, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1016

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 3)


                                 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke


1. Gültige Unterscheidungszeichen
             Kreis
   A         Augsburg*)
   AA        Ostalbkreis
   AB        Aschaffenburg*)
   ABG       Altenburger-Land
   AC        Aachen
   AIC       Aichach-Friedberg
   AK        Altenkirchen Westerwald
   AM        Amberg Stadt*)
             auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach
   AN        Ansbach*)
   ANA       Annaberg
   AÖ        Altötting
   AP        Weimarer-Land
   AS        Amberg-Sulzbach
   ASL       Aschersleben-Staßfurt
   ASZ       Aue-Schwarzenberg
   AUR       Aurich
   AW        Ahrweiler
   AZ        Alzey-Worms
   AZE       Anhalt-Zerbst
   B         Berlin
   BA        Bamberg*)
   BAD       Baden-Baden, Stadt
   BAR       Barnim
   BB        Böblingen
   BBG       Bernburg
   BC        Biberach Riß
   BGL       Berchtesgadener Land
   BI        Bielefeld, Stadt
   BIR       Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)
   BIT       Bitburg-Prüm
   BL        Zollernalbkreis
   BLK       Burgenlandkreis
   BM        Rhein-Erft-Kreis
   BN        Bonn, Stadt
   BO        Bochum, Stadt
   BÖ        Bördekreis
   BOR       Borken
   BOT       Bottrop, Stadt
   BRA       Wesermarsch

BGBl. 2006, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017

BRB   Brandenburg, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
BS    Braunschweig, Stadt
BT    Bayreuth*)
BTF   Bitterfeld
BÜS   Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ    Bautzen
C     Chemnitz, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land
CB    Cottbus*)
CE    Celle
CHA   Cham
CLP   Cloppenburg
CO    Coburg*)
COC   Cochem-Zell
COE   Coesfeld
CUX   Cuxhaven
CW    Calw
D     Düsseldorf, Stadt
DA    Darmstadt**)
DAH   Dachau
DAN   Lüchow-Dannenberg
DAU   Daun, Kreis
DBR   Bad Doberan
DD    Dresden, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen
DE    Dessau, Stadt
DEG   Deggendorf
DEL   Delmenhorst, Stadt
DGF   Dingolfing-Landau
DH    Diepholz*)
DL    Döbeln
DLG   Dillingen a. d. Donau
DM    Demmin
DN    Düren
DO    Dortmund, Stadt
DON   Donau-Ries in Donauwörth
DU    Duisburg, Stadt
DÜW   Bad Dürkheim Weinstraße
DW    Weißeritzkreis
DZ    Delitzsch
E     Essen, Stadt
EA    Eisenach, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis
EBE   Ebersberg
ED    Erding
EE    Elbe-Elster

BGBl. 2006, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018

  EF    Erfurt, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda
  EI    Eichstätt
  EIC   Eichsfeld
  EL    Emsland
  EM    Emmendingen
  EMD   Emden, Stadt
  EMS   Rhein-Lahn-Kreis
  EN    Ennepe-Ruhr-Kreis
  ER    Erlangen, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt
  ERB   Odenwaldkreis
  ERH   Erlangen-Höchstadt
  ES    Esslingen Neckar
  ESW   Werra-Meißner-Kreis
  EU    Euskirchen
  F     Frankfurt/Main, Stadt
  FB    Wetteraukreis in Friedberg Hessen
  FD    Fulda
  FDS   Freudenstadt
  FF    Frankfurt (Oder), Stadt
  FFB   Fürstenfeldbruck
  FG    Freiberg
  FL    Flensburg
  FN    Bodenseekreis
  FO    Forchheim
  FR    Freiburg Breisgau*)
  FRG   Freyung-Grafenau
  FRI   Friesland
  FS    Freising
  FT    Frankenthal Pfalz, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
  FÜ    Fürth*)
  G     Gera, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz
  GAP   Garmisch-Partenkirchen
  GC    Chemnitzer Land in Glauchau
  GE    Gelsenkirchen, Stadt
  GER   Germersheim
  GF    Gifhorn
  GG    Groß-Gerau
  GI    Gießen
  GL    Rheinisch-Bergischer-Kreis
  GM    Oberbergischer Kreis
  GÖ    Göttingen*)
  GP    Göppingen
  GR    Görlitz, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises

BGBl. 2006, Seite 1019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1019

GRZ   Greiz
GS    Goslar
GT    Gütersloh
GTH   Gotha
GÜ    Güstrow
GZ    Günzburg
H     Hannover*)
HA    Hagen, Stadt
HAL   Halle, Stadt
HAM   Hamm, Stadt
HAS   Haßberge
HB    Hansestadt Bremen*)
HBN   Hildburghausen
HBS   Halberstadt
HD    Heidelberg*)
HDH   Heidenheim Brenz
HE    Helmstedt
HEF   Hersfeld-Rotenburg
HEI   Dithmarschen
HER   Herne, Stadt
HF    Herford
HG    Hochtaunuskreis
HGW   Hansestadt Greifswald
HH    Freie und Hansestadt Hamburg
HI    Hildesheim
HL    Hansestadt Lübeck
HM    Hameln-Pyrmont
HN    Heilbronn Neckar*)
HO    Hof*)
HOL   Holzminden
HOM   Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HP    Bergstraße
HR    Schwalm-Eder-Kreis
HRO   Hansestadt Rostock
HS    Heinsberg
HSK   Hochsauerlandkreis
HST   Hansestadt Stralsund, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern
HU    Hanau
HVL   Havelland
HWI   Hansestadt Wismar
HX    Höxter
HY    Hoyerswerda, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz
IGB   St. Ingbert, Stadt
IK    Ilm-Kreis
IN    Ingolstadt, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt

BGBl. 2006, Seite 1020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1020

  IZ    Steinburg
  J     Jena, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis
  JL    Jerichower Land
  K     Köln, Stadt
  KA    Karlsruhe*)
  KB    Waldeck-Frankenberg
  KC    Kronach
  KE    Kempten (Allgäu), Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu
  KEH   Kelheim
  KF    Kaufbeuren, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu
  KG    Bad Kissingen
  KH    Bad Kreuznach*)
  KI    Kiel
  KIB   Donnersbergkreis
  KL    Kaiserslautern*)
  KLE   Kleve
  KM    Kamenz
  KN    Konstanz
  KO    Koblenz, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz
  KÖT   Köthen
  KR    Krefeld, Stadt
  KS    Kassel*)
  KT    Kitzingen
  KU    Kulmbach
  KÜN   Hohenlohekreis
  KUS   Kusel
  KYF   Kyffhäuserkreis
  L     Leipzig*)
  LA    Landshut*)
  LAU   Nürnberger Land
  LB    Ludwigsburg
  LD    Landau, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße
  LDK   Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
  LDS   Dahme-Spreewald
  LER   Leer
  LEV   Leverkusen, Stadt
  LG    Lüneburg
  LI    Lindau (Bodensee)
  LIF   Lichtenfels
  LIP   Lippe
  LL    Landsberg a. Lech
  LM    Limburg-Weilburg
  LÖ    Lörrach

BGBl. 2006, Seite 1021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1021

LOS   Oder-Spree
LU    Ludwigshafen Rhein
LWL   Ludwigslust
M     München*)
MA    Mannheim, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis
MB    Miesbach
MD    Magdeburg, Stadt
ME    Mettmann
MEI   Meißen
MEK   Mittlerer Erzgebirgskreis
MG    Mönchengladbach, Stadt
MH    Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI    Minden-Lübbecke
MIL   Miltenberg
MK    Märkischer Kreis
MKK   Main-Kinzig-Kreis
ML    Mansfelder Land
MM    Memmingen, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu
MN    Unterallgäu
MOL   Märkisch-Oderland
MOS   Neckar-Odenwald-Kreis
MQ    Merseburg-Querfurt
MR    Marburg-Biedenkopf
MS    Münster, Stadt
MSP   Main-Spessart
MST   Mecklenburg-Strelitz
MTK   Main-Taunus-Kreis
MTL   Muldentalkreis
MÜ    Mühldorf a. Inn
MÜR   Müritz
MW    Mittweida
MYK   Mayen-Koblenz
MZ    Mainz*)
MZG   Merzig-Wadern
N     Nürnberg, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land
NB    Neubrandenburg, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz
ND    Neuburg-Schrobenhausen
NDH   Nordhausen
NE    Rhein-Kreis Neuss
NEA   Neustadt a. d. Aisch
NES   Rhön-Grabfeld
NEW   Neustadt a. d. Waldnaab
NF    Nordfriesland
NI    Nienburg (Weser)

BGBl. 2006, Seite 1022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1022

  NK    Neunkirchen Saar
  NM    Neumarkt i. d. OPf.
  NMS   Neumünster, Stadt
  NOH   Grafschaft Bentheim
  NOL   Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  NOM   Northeim
  NR    Neuwied Rhein*)
  NU    Neu-Ulm
  NVP   Nordvorpommern
  NW    Neustadt Weinstraße, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
  NWM   Nordwestmecklenburg
  OA    Oberallgäu
  OAL   Ostallgäu
  OB    Oberhausen, Stadt
  OD    Stormarn
  OE    Olpe
  OF    Offenbach am Main*)
  OG    Ortenaukreis
  OH    Ostholstein
  OHA   Osterode am Harz
  OHV   Oberhavel
  OHZ   Osterholz
  OK    Ohrekreis
  OL    Oldenburg (Oldenburg)*)
  OPR   Ostprignitz-Ruppin
  OS    Osnabrück*)
  OSL   Oberspreewald-Lausitz
  OVP   Ostvorpommern
  P     Potsdam, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
  PA    Passau*)
  PAF   Pfaffenhofen a. d. Ilm
  PAN   Rottal-Inn
  PB    Paderborn
  PCH   Parchim
  PE    Peine
  PF    Pforzheim*)
  PI    Pinneberg
  PIR   Sächsische Schweiz
  PL    Plauen, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis
  PLÖ   Plön Holstein
  PM    Potsdam-Mittelmark
  PR    Prignitz
  PS    Pirmasens*)
  QLB   Quedlinburg
  R     Regensburg*)

BGBl. 2006, Seite 1023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1023

RA    Rastatt
RD    Rendsburg-Eckernförde
RE    Recklinghausen
REG   Regen
RG    Riesa-Großenhain
RH    Roth
RO    Rosenheim*)
ROW   Rotenburg (Wümme)
RP    Rhein-Pfalz-Kreis
RS    Remscheid, Stadt
RT    Reutlingen
RÜD   Rheingau-Taunus-Kreis
RÜG   Rügen
RV    Ravensburg
RW    Rottweil
RZ    Herzogtum Lauenburg
S     Stuttgart, Stadt
SAD   Schwandorf
SAW   Altmarkkreis Salzwedel
SB    Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)
SBK   Schönebeck
SC    Schwabach, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth
SDL   Stendal
SE    Segeberg
SFA   Soltau-Fallingbostel
SG    Solingen, Stadt
SGH   Sangerhausen
SHA   Schwäbisch Hall
SHG   Schaumburg in Stadthagen
SHK   Saale-Holzlandkreis
SHL   Suhl, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen
SI    Siegen-Wittgenstein
SIG   Sigmaringen
SIM   Rhein-Hunsrück-Kreis
SK    Saalkreis
SL    Schleswig-Flensburg
SLF   Saalfeld-Rudolstadt
SLS   Saarlouis
SM    Schmalkalden-Meiningen
SN    Schwerin, Stadt*)
      auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim
SO    Soest
SÖM   Sömmerda
SOK   Saale-Orla-Kreis
SON   Sonneberg

BGBl. 2006, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024

  SP    Speyer, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein
  SPN   Spree-Neiße
  SR    Straubing*)
  ST    Steinfurt
  STA   Starnberg
  STD   Stade
  STL   Stollberg
  SU    Rhein-Sieg-Kreis
  SÜW   Südliche Weinstraße
  SW    Schweinfurt*)
  SZ    Salzgitter, Stadt
  TBB   Main-Tauber-Kreis
  TF    Teltow-Fläming
  TIR   Tirschenreuth
  TO    Torgau-Oschatz
  TÖL   Bad Tölz-Wolfratshausen
  TR    Trier, Stadt und Trier-Saarburg
  TS    Traunstein
  TÜ    Tübingen
  TUT   Tuttlingen
  UE    Uelzen
  UER   Uecker-Randow
  UH    Unstrut-Hainich-Kreis
  UL    Ulm Donau*)
  UM    Uckermark
  UN    Unna
  V     Vogtlandkreis
  VB    Vogelsbergkreis
  VEC   Vechta
  VER   Verden
  VIE   Viersen
  VK    Völklingen, Stadt
  VS    Schwarzwald-Baar-Kreis
  W     Wuppertal, Stadt
  WAF   Warendorf
  WAK   Wartburgkreis
  WB    Wittenberg
  WE    Weimar, Stadt*)
        auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land
  WEN   Weiden i. d. OPf., Stadt
  WES   Wesel
  WF    Wolfenbüttel
  WHV   Wilhelmshaven, Stadt
  WI    Wiesbaden, Stadt
  WIL   Bernkastel-Wittlich
  WL    Harburg
  WM    Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.

BGBl. 2006, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025
  WN          Rems-Murr-Kreis
  WND         St. Wendel
  WO          Worms, Stadt
  WOB         Wolfsburg, Stadt
  WR          Wernigerode
  WSF         Weißenfels
  WST         Ammerland in Westerstede
  WT          Waldshut in Waldshut-Tiengen
  WTM         Wittmund
  WÜ          Würzburg*)
  WUG         Weißenburg-Gunzenhausen
  WUN         Wunsiedel i. Fichtelgebirge
  WW          Westerwald in Montabaur
  Z           Zwickau*)
  ZI          Löbau-Zittau
  ZW          Zweibrücken, Stadt*)
              auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens

  *)   Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen.

Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer
       nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-
       desrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.
  **) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung
      der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage
Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung
2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt
      durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr
   zugeteilt werden und auslaufen
              früherer Verwaltungsbezirk (Kreis)
  AE          Auerbach
  AH          Ahaus
  AIB         Bad Aibling
  AL          Altena
  ALF         Alfeld Leine
  ALS         Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen
  ALZ         Alzenau i. UFr.
  ANG         Angermünde
  ANK         Ostvorpommern in Anklam
  APD         Apolda
  AR          Arnsberg
  ARN         Arnstadt
  ART         Artern
  ASD         Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland
  AT          Altentreptow
  AU          Aue
  BCH         Buchen Odenwald
  BE          Beckum
  BED         Brand-Erbisdorf
  BEI         Beilngries
  BEL         Belzig
  BER         Bernau
  BF          Steinfurt in Burgsteinfurt
  BGD         Berchtesgaden

Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Vogtlandkreis
Borken
Rosenheim
Märkischer Kreis
Hildesheim
Vogelsbergkreis
Aschaffenburg
Uckermark
Ostvorpommern
Weimarer-Land
Hochsauerlandkreis
Ilm-Kreis
Kyffhäuserkreis

Demmin
Aue-Schwarzenberg
Neckar-Odenwald-Kreis
Warendorf
Freiberg
Eichstätt
Potsdam-Mittelmark
Barnim
Steinfurt
Berchtesgadener Land
BGBl. 2006, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1026
  BH    Bühl Baden
  BID   Biedenkopf
  BIN   Bingen/Rhein
  BIW   Bischofswerda
  BK    Backnang
  BKS   Bernkastel in Bernkastel-Kues
  BLB   Wittgenstein in Berleburg
  BNA   Borna
  BOG   Bogen
  BOH   Bocholt, Stadt
  BR    Bruchsal
  BRG   Burg
  BRI   Brilon
  BRK   Bad Brückenau
  BRL   Blankenburg in Braunlage
  BRV   Bremervörde
  BSB   Bersenbrück
  BSK   Beeskow
  BU    Burgdorf
  BÜD   Büdingen Oberhessen
  BÜR   Büren
  BÜZ   Bützow
  BUL   Burglengenfeld
  BZA   Bergzabern
  CA    Calau
  CAS   Castrop-Rauxel, Stadt
  CLZ   Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld
  CR    Crailsheim
  DI    Dieburg
  DIL   Dillkreis in Dillenburg
  DIN   Dinslaken
  DIZ   Unterlahnkreis in Diez
  DKB   Dinkelsbühl
  DS    Donaueschingen
  DT    Lippe in Detmold
  DUD   Duderstadt
  EB    Eilenburg
  EBN   Ebern
  EBS   Ebermannstadt
  ECK   Eckernförde
  EG    Eggenfelden
  EH    Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
  EHI   Ehingen Donau
  EIH   Eichstätt
  EIL   Eisleben
  EIN   Einbeck
  EIS   Eisenberg
  ERK   Erkelenz

Rastatt
Marburg-Biedenkopf
Mainz-Bingen
Bautzen
Rems-Murr-Kreis
Bernkastel-Wittlich
Siegen-Wittgenstein
Leipziger Land
Straubing-Bogen und Deggendorf
Borken
Karlsruhe
Jerichower Land
Hochsauerlandkreis
Bad Kissingen
Goslar
Rotenburg (Wümme)
Osnabrück
Oder-Spree
Region Hannover
Wetteraukreis
Paderborn
Güstrow
Schwandorf
Südliche Weinstraße
Oberspreewald-Lausitz
Recklinghausen
Goslar
Schwäbisch Hall
Darmstadt-Dieburg
Lahn-Dill-Kreis
Wesel
Rhein-Lahn-Kreis
Ansbach
Schwarzwald-Baar-Kreis
Lippe
Göttingen
Delitzsch
Haßberge
Forchheim
Rendsburg-Eckernförde
Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau
Oder-Spree
Alb-Donau-Kreis
Eichstätt
Mansfelder Land
Northeim
Saale-Holzland-Kreis
Heinsberg
BGBl. 2006, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
ESA   Eisenach
ESB   Eschenbach i. d. OPf.
EUT   Eutin
EW    Eberswalde
FAL   Fallingbostel
FDB   Friedberg
FEU   Feuchtwangen
FH    Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst
FI    Finsterwalde
FKB   Frankenberg Eder
FLÖ   Flöha
FOR   Forst
FRW   Bad Freienwalde
FTL   Freital
FÜS   Füssen
FW    Fürstenwalde
FZ    Fritzlar-Homberg in Fritzlar
GA    Gardelegen
GAN   Gandersheim in Bad Gandersheim
GD    Schwäbisch Gmünd
GDB   Gadebusch
GEL   Geldern
GEM   Gemünden a. Main
GEO   Gerolzhofen
GHA   Geithain
GHC   Gräfenhainichen
GK    Geilenkirchen-Heinsberg
GLA   Gladbeck, Stadt
GMN   Grimmen
GN    Gelnhausen
GNT   Genthin
GOA   Sankt Goar
GOH   Sankt Goarshausen
GRA   Grafenau
GRH   Großenhain
GRI   Griesbach i. Rottal
GRM   Grimma
GRS   Gransee
GUB   Guben
GUN   Gunzenhausen
GV    Grevenbroich
GVM   Grevesmühlen
GW    Greifswald
HAB   Hammelburg
HC    Hainichen
HCH   Hechingen
HDL   Haldensleben
HEB   Hersbruck

Wartburgkreis
Neustadt a. d. Waldnaab
Ostholstein
Barnim
Soltau-Fallingbostel
Aichach-Friedberg
Ansbach
Main-Taunus-Kreis
Elbe-Elster
Waldeck-Frankenberg
Freiberg
Spree-Neiße
Märkisch-Oderland
Weißeritzkreis
Ostallgäu
Oder-Spree
Schwalm-Eder-Kreis
Altmarkkreis Salzwedel
Northeim
Ostalbkreis
Nordwestmecklenburg
Kleve
Main-Spessart
Schweinfurt
Leipziger Land
Wittenberg
Heinsberg
Recklinghausen
Nordvorpommern
Main-Kinzig-Kreis
Jerichower Land
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Freyung-Grafenau
Riesa-Großenhain
Passau und Rottal-Inn
Muldentalkreis
Oberhavel
Spree-Neiße
Weißenburg-Gunzenhausen
Rhein-Kreis Neuss
Nordwestmecklenburg
Ostvorpommern
Bad Kissingen
Mittweida
Zollernalbkreis
Ohrekreis
Nürnberger Land
BGBl. 2006, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
  HET   Hettstedt
  HGN   Hagenow
  HHM   Hohenmölsen
  HIG   Heiligenstadt
  HIP   Hilpoltstein
  HMÜ   Münden
  HÖS   Höchstadt a. d. Aisch
  HOG   Hofgeismar
  HOH   Hofheim i. UFr.
  HOR   Horb Neckar
  HOT   Hohenstein-Ernstthal
  HÜN   Hünfeld
  HUS   Husum
  HV    Havelberg
  HW    Halle
  HZ    Herzberg
  IL    Ilmenau
  ILL   Illertissen
  IS    Iserlohn, Stadt und Kreis
  JB    Jüterbog
  JE    Jessen
  JEV   Friesland in Jever
  JÜL   Jülich
  KAR   Main-Spessart in Karlstadt
  KEL   Kehl
  KEM   Kemnath
  KK    Kempen-Krefeld in Kempen
  KLZ   Klötze
  KÖN   Königshofen i. Grabfeld
  KÖZ   Kötzting
  KRU   Krumbach
  KW    Königs Wusterhausen
  KY    Kyritz
  L     Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar
  LAN   Landau a. d. Isar
  LAT   Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen
  LBS   Lobenstein
  LBZ   Lübz
  LC    Luckau
  LE    Lemgo
  LEO   Leonberg Württemberg
  LF    Laufen
  LH    Lüdinghausen
  LIB   Bad Liebenwerda
  LIN   Lingen in Lingen (Ems)
  LK    Lübbecke
  LN    Lübben
  LÖB   Löbau

Mansfelder Land
Ludwigslust
Weißenfels
Eichsfeld
Roth
Göttingen
Erlangen-Höchstadt
Kassel
Haßberge
Freudenstadt
Chemnitzer Land
Fulda
Nordfriesland
Stendal
Gütersloh
Elbe-Elster
Ilm-Kreis
Neu-Ulm
Märkischer Kreis
Teltow-Fläming
Wittenberg
Friesland
Düren
Main-Spessart
Ortenaukreis
Tirschenreuth
Viersen
Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis
Rhön-Grabfeld
Cham
Günzburg
Dahme-Spreewald
Ostprignitz-Ruppin
Gießen und Lahn-Dill-Kreis
Dingolfing-Landau und Deggendorf
Vogelsbergkreis
Saale-Orla-Kreis
Parchim
Dahme-Spreewald
Lippe
Böblingen
Berchtesgadener Land
Coesfeld
Elbe-Elster
Emsland
Minden-Lübbecke
Dahme-Spreewald
Löbau-Zittau
BGBl. 2006, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029
LOH   Lohr a. Main
LP    Lippstadt
LR    Lahr Schwarzwald
LS    Märkischer Kreis in Lüdenscheid
LSZ   Bad Langensalza
LÜD   Lüdenscheid
LÜN   Lünen, Stadt
LUK   Luckenwalde
MAB   Marienberg
MAI   Mainburg
MAK   Marktredwitz, Stadt
MAL   Mallersdorf
MAR   Marktheidenfeld
MC    Malchin
MED   Süderdithmarschen in Meldorf Holstein
MEG   Melsungen
MEL   Melle
MEP   Meppen
MER   Merseburg
MES   Hochsauerlandkreis in Meschede
MET   Mellrichstadt
MGH   Bad Mergentheim
MGN   Meiningen
MHL   Mühlhausen
MO    Moers
MOD   Ostallgäu in Marktoberdorf
MON   Monschau
MT    Westerwald in Montabaur
MÜB   Münchberg
MÜL   Müllheim Baden
MÜN   Münsingen Württemberg
MY    Mayen
NAB   Nabburg
NAI   Naila
NAU   Nauen
NEB   Nebra
NEC   Neustadt b. Coburg, Stadt
NEN   Neunburg vorm Wald
NEU   Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt
      im Schwarzwald
NH    Neuhaus
NIB   Süd Tondern in Niebüll Schleswig
NMB   Naumburg
NÖ    Nördlingen, Stadt und Kreis
NOR   Norden
NP    Neuruppin
NRÜ   Neustadt am Rübenberge
NT    Nürtingen

Main-Spessart
Soest
Ortenaukreis
Märkischer Kreis
Unstrut-Hainich
Märkischer Kreis
Unna
Teltow-Fläming
Mittleres Erzgebirge
Kelheim und Landshut
Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
Main-Spessart
Demmin
Dithmarschen
Schwalm-Eder
Osnabrück
Emsland
Merseburg-Querfurt
Hochsauerlandkreis
Rhön-Grabfeld
Main-Tauber-Kreis
Schmalkalden-Meiningen
Unstrut-Hainich-Kreis
Wesel
Ostallgäu
Aachen
Westerwald
Hof
Breisgau-Hochschwarzwald
Reutlingen
Mayen-Koblenz
Schwandorf
Hof
Havelland
Burgenlandkreis
Coburg
Schwandorf

Breisgau-Hochschwarzwald
Sonneberg
Nordfriesland
Burgenlandkreis
Donau-Ries
Aurich
Ostprignitz-Ruppin
Region Hannover
Esslingen
BGBl. 2006, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
  NY    Niesky
  NZ    Neustrelitz
  OBB   Obernburg a. Main
  OBG   Osterburg
  OC    Bördekreis in Oschersleben
  OCH   Ochsenfurt
  ÖHR   Öhringen
  OLD   Oldenburg/Holstein
  OP    Rhein-Wupperkreis in Opladen
  OR    Oranienburg
  OTT   Land Hadeln in Otterndorf
  OTW   Ottweiler
  OVI   Oberviechtach
  OVL   Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz
  OZ    Oschatz
  PAR   Parsberg
  PEG   Pegnitz
  PER   Perleberg
  PK    Pritzwalk
  PN    Pößneck
  PRÜ   Prüm Eifel
  PW    Pasewalk
  PZ    Prenzlau
  QFT   Querfurt
  RC    Reichenbach
  RDG   Ribnitz-Damgarten
  REH   Rehau
  REI   Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall
  RI    Grafschaft Schaumburg in Rinteln
  RID   Riedenburg
  RIE   Riesa
  RL    Rochlitz
  RM    Röbel/Müritz
  RN    Rathenow
  ROD   Roding
  ROF   Rotenburg Fulda
  ROK   Rockenhausen
  ROL   Rottenburg a. d. Laaber
  ROS   Rostock
  ROT   Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
  RSL   Roßlau
  RU    Rudolstadt
  RY    Rheydt, Stadt
  SAB   Saarburg Bz. Trier
  SÄK   Säckingen
  SAN   Stadtsteinach
  SBG   Strasburg
  SCZ   Schleiz

Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Mecklenburg-Strelitz
Miltenberg
Stendal
Bördekreis
Würzburg
Hohenlohekreis
Ostholstein
Rheinisch-Bergischer-Kreis
Oberhavel
Cuxhaven
Neunkirchen
Schwandorf
Vogtlandkreis
Torgau-Oschatz
Neumarkt i. d. OPf.
Bayreuth
Prignitz
Prignitz
Saale-Orla-Kreis
Bitburg-Prüm
Uecker-Randow
Uckermark
Merseburg-Querfurt
Vogtlandkreis
Nordvorpommern
Hof
Berchtesgadener Land
Schaumburg
Kelheim
Riesa-Großenhain
Mittweida
Müritz
Havelland
Cham
Hersfeld-Rotenburg
Donnersbergkreis
Landshut und Kelheim
Bad Doberan
Ansbach
Anhalt-Zerbst
Saalfeld-Rudolstadt
Stadt Mönchengladbach
Trier-Saarburg
Waldshut
Kulmbach
Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz
Saale-Orla-Kreis
BGBl. 2006, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
SDH   Sondershausen
SDT   Schwedt/Oder
SEB   Sebnitz
SEE   Seelow
SEF   Scheinfeld
SEL   Selb, Stadt
SF    Oberallgäu in Sonthofen
SFB   Senftenberg
SFT   Staßfurt
SLE   Schleiden
SLG   Saulgau Württemberg
SLN   Schmölln
SLÜ   Schlüchtern
SLZ   Bad Salzungen
SMÜ   Schwabmünchen
SNH   Sinsheim Elsenz
SOB   Schrobenhausen
SOG   Schongau
SOL   Soltau
SPB   Spremberg
SPR   Springe
SRB   Strausberg
SRO   Stadtroda
STB   Sternberg
STE   Staffelstein
STH   Schaumburg-Lippe in Stadthagen
STO   Stockach Baden
SUL   Sulzbach-Rosenberg
SWA   Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach
SY    Grafschaft Hoya in Syke
SZB   Schwarzenberg
TE    Tecklenburg
TET   Teterow
TG    Torgau
TÖN   Eiderstedt in Tönning Nordseebad
TP    Templin
TT    Tettnang Württemberg
ÜB    Überlingen Bodensee
UEM   Ueckermünde
UFF   Uffenheim
USI   Usingen, Taunus
VAI   Vaihingen Enz
VIB   Vilsbiburg
VIT   Viechtach
VL    Villingen Schwarzwald
VOF   Vilshofen
VOH   Vohenstrauß
WA    Waldeck in Korbach

Kyffhäuserkreis
Uckermark
Sächsische Schweiz
Märkisch-Oderland
Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Oberallgäu
Oberspreewald-Lausitz
Aschersleben-Staßfurt
Euskirchen
Sigmaringen
Altenburger-Land
Main-Kinzig-Kreis
Wartburgkreis
Augsburg
Rhein-Neckar-Kreis
Neuburg-Schrobenhausen
Weilheim-Schongau
Soltau-Fallingbostel
Spree-Neiße
Region Hannover
Märkisch-Oderland
Saale-Holzlandkreis
Parchim
Lichtenfels
Schaumburg
Konstanz
Amberg-Sulzbach
Rheingau-Taunus-Kreis
Diepholz
Aue-Schwarzenberg
Steinfurt
Güstrow
Torgau-Oschatz
Nordfriesland
Uckermark
Bodenseekreis
Bodenseekreis
Uecker-Randow
Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
Hochtaunuskreis
Ludwigsburg
Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
Regen
Schwarzwald-Baar-Kreis
Passau und Deggendorf
Neustadt a. d. Waldnaab
Waldeck-Frankenberg
BGBl. 2006, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
  WAN   Wanne-Eickel, Stadt
  WAR   Warburg
  WAT   Wattenscheid, Stadt
  WBS   Worbis
  WD    Wiedenbrück
  WDA   Werdau
  WEB   Oberwesterwaldkreis in Westerburg
  WEG   Wegscheid
  WEL   Oberlahnkreis in Weilburg
  WEM   Wesermünde in Bremerhaven
  WER   Wertingen
  WG    Wangen Allgäu
  WIS   Wismar
  WIT   Witten, Stadt
  WIZ   Witzenhausen
  WK    Wittstock
  WLG   Wolgast
  WMS   Wolmirstedt
  WOH   Wolfhagen Bz. Kassel
  WOL   Wolfach
  WOR   Wolfratshausen
  WOS   Wolfstein
  WRN   Waren
  WS    Wasserburg a. Inn
  WSW   Weißwasser
  WTL   Wittlage
  WÜM   Waldmünchen
  WUR   Wurzen
  WZ    Wetzlar
  WZL   Wanzleben
  ZE    Zerbst
  ZEL   Zell Mosel
  ZIG   Ziegenhain Bz. Kassel
  ZP    Zschopau
  ZR    Zeulenroda
  ZS    Zossen
  ZZ    Zeitz

             Stadt Herne
             Höxter
             Stadt Bochum
             Eichsfeld
             Gütersloh
             Zwickauer Land
Westerwald Westerwald
             Passau
             Limburg-Weilburg
             Cuxhaven
             Dillingen a. d. Donau
             Ravensburg
             Nordwestmecklenburg
             Ennepe-Ruhr-Kreis
             Werra-Meißner-Kreis
             Ostprignitz-Ruppin
             Ostvorpommern
             Ohrekreis
             Kassel
             Ortenaukreis
             Bad Tölz-Wolfratshausen
             Freyung-Grafenau
             Müritz
             Rosenheim
             Niederschlesischer Oberlausitzkreis
             Osnabrück
             Cham
             Muldentalkreis
             Lahn-Dill-Kreis
             Bördekreis
             Anhalt-Zerbst
             Cochem-Zell
             Schwalm-Eder-Kreis
             Mittleres Erzgebirge
             Greiz
             Teltow-Fläming
             Burgenlandkreis
BGBl. 2006, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033

                                                                                          Anlage 2
                                                                              (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)


         Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-
     und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen



  1. Zuteilung von Buchstaben
     Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des
     Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben
     in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

  2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
     a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
     b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
     c) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
     d) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
     e) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999
     Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen
     zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist.
     Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die
     Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen
     nicht in Betracht kommt.

BGBl. 2006, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034

Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 Satz 5)


                                         Unterscheidungszeichen
                    der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei,
       der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
       der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen


1. Unterscheidungszeichen Bund
   BD        Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
             und des Bundesverfassungsgerichts
             (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
   BG        Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
             (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
             Zulassungsbehörde)
             (noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
   BP        Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
             (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
             Zulassungsbehörde)
   BW        Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
             (Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
   THW       Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
             (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
             Zulassungsbehörde)
   Y         Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
             (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
   X         Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-
             quartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
             (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)

2. Unterscheidungszeichen Länder
   B         Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
             (Zulassungsbehörde Berlin)
   BBL       Brandenburg Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
   BWL       Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
   BYL       Bayern Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde München, Stadt)
   HB        Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
             (Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
   HEL       Hessen Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
   HH        Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
             (Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
   LSA       Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
   LSN       Sachsen Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
   MVL       Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
   NL        Niedersachsen Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
   NRW       Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
             (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)

BGBl. 2006, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035

  RPL      Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
           (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
  SAL      Saarland Landesregierung und Landtag
           (Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
  SH       Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
           (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
  THL      Thüringen Landesregierung und Landtag
           (Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)

3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen
  0        Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
           (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)

4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
  1-1      Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
           (Zulassungsbehörde Berlin)

BGBl. 2006, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036

Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)


                                            Ausgestaltung der Kennzeichen

                                                        Abschnitt 1
                                                Gemeinsame Vorschriften

1.     Abmessungen
       Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
       a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
       b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm,
          Höhe: 200 mm
       c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
       Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbe-
       dingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstge-
       schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende
       Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.

2.     Schrift
2.1    Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
       Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können
       bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der
       waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand,
       zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf bei-
       den Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder
       unterschritten werden.

2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
       a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
       b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
       c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
       a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
       b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
       c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

BGBl. 2006, Seite 1037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1037

2. 2   Schriftarten
2.2.1 Mittelschrift 75 mm




2.2.2 Engschrift 75 mm

BGBl. 2006, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1038

2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)




2.3    abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
       Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz
       hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene
       Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller
       vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei
       Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschrif-
       tung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

2.3.1 fette Mittelschrift
       DIN 1451

BGBl. 2006, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1039

2.3.2 fette Engschrift

      DIN 1451




3.    Euro-Feld

      Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

      Ausgestaltung des Sternenkranzes:

      Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:




      Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
      Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

BGBl. 2006, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1040

3.1    einzeiliges Kennzeichen




3.2    zweizeiliges Kennzeichen




3.3    verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

BGBl. 2006, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041

4.        Ergänzungsbestimmungen
          Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzei-
          chen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei
          denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt
          dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die
          Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-
          wendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller
          vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten ange-
          gebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein
          Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Hal-
          ter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens
          ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die
          Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
          fahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest,
          dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens
          nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht
          möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzei-
          chens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen
          die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

5.        Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen
          Wirtschaftsraumes
          Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
          Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

6.        Plaketten
          In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
          a) nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
          b) nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
          c) nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
          Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.


                                                        Abschnitt 2
                                                 Allgemeine Kennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen




     *    Mindestmaß 8 mm
     **   8 mm bis 10 mm

BGBl. 2006, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042

2. zweizeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** 5 mm bis 20 mm

BGBl. 2006, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043

                                                    Abschnitt 3
                                            Kennzeichen der Bundeswehr

1.   Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder




1.2 Kleinkrafträder

BGBl. 2006, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1044

2.   andere Krafträder




3.   andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig




4.   andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig

BGBl. 2006, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006          1045

5.       Ergänzungsbestimmungen
         Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so
         vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des
         Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005
         und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002
         und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden
         Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.


                                                                     Abschnitt 4
                                                                 Oldtimerkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen




     *      Mindestmaß 8 mm
     **     8 mm bis 10 mm


2. zweizeiliges Kennzeichen




     *       Mindestmaß 8 mm
     **      8 mm bis 10 mm
     ***     bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
     ****    bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm

BGBl. 2006, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 6 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** 5 mm bis 20 mm


4. Ergänzungsbestimmungen
   Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sie-
   ben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem
   Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kenn-
   zeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu
   verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für
   Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks
   und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-
   wendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt
   aufgebracht werden:
   a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
   b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.


                                                     Abschnitt 5
                                                Saisonkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm

BGBl. 2006, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047

2. zweizeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** 5 mm bis 20 mm


4. Ergänzungsbestimmungen:
   In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns,
   die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die
   den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf
   einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die
   Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.

BGBl. 2006, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048

                                                               Abschnitt 6
                                                           Kurzzeitkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm


2. zweizeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

BGBl. 2006, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049

3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)




   *    Mindestmaß 6 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** 5 mm bis 20 mm


4. Ergänzungsbestimmungen
   Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
   Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschrie-
   bene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf
   für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die
   Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
   a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm
      mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.
   b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des
      Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der
      Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
        aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer
            jeweils unten;
        bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links;
            bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der
            Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
   c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwen-
      den.
   In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die
   untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschrif-
   tung (RAL 9005).

5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
   Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Regis-
   ternummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesell-
   schaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.


                                                     Abschnitt 7
                Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften
bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

BGBl. 2006, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050

                                                               Abschnitt 8
                                                           Ausfuhrkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm


2. zweizeiliges Kennzeichen




   *    Mindestmaß 8 mm
   **   8 mm bis 10 mm
   *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm


3. Ergänzungsbestimmungen:
   Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3)
   sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablauf-
   datum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl
   kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulas-
   sung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unter-
   scheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstem-
   pelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbe-
   hörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.

BGBl. 2006, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051

                                                                                                              Anlage 5
                                                                                                       (zu § 11 Abs. 1)


                                          Zulassungsbescheinigung Teil I

                                                  Vorbemerkungen

1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
   Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß
   Format:          Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt
   In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
   – Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
   – Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
   – Planchetten, fluoreszierend,
   – Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2. Sicherheitsmerkmale:
   Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
   – mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
     auf beiden Seiten,
   – Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
     Licht fluoreszierend),
   – Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-
     text,
   – optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdru-
     ckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm
     wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter
     UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
   – fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird,
     wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.

3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
   Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Ver-
   lust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und
   Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen
   müssen:
   a) Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzuse-
      hen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz
      üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Ein-
      bruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentations-
      einrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatori-
      sche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, son-
      dern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt
      werden.
   b) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken)
      darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem
      mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
   c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Ver-
      pflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
   d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzel-
      nen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
   e) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermitt-
      lung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
   Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen
   gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundes-
   druckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn
   die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.

BGBl. 2006, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052

BGBl. 2006, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053

BGBl. 2006, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054

Anlage 6
(zu § 11 Abs. 3)


                          Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr

                                                   Vorbemerkungen

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5

BGBl. 2006, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055

BGBl. 2006, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056

Anlage 7
(zu § 12 Abs. 2)


                                          Zulassungsbescheinigung Teil II

                                                   Vorbemerkungen

1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II
   Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß
   Format:            Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
   In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
   – Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
   – Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
   – Planchetten, fluoreszierend,
   – Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2. Sicherheitsmerkmale:
   Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
   – mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
     auf der Vorderseite,
   – Rückseite einfarbig eingefärbt,
   – Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
     Licht fluoreszierend),
   – Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-
     text,
   – Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).

BGBl. 2006, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057

BGBl. 2006, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058

Anlage 8
(zu § 15)


                                                Verwertungsnachweis

                                                      Abschnitt 1
                        Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis“

1.   Allgemeines
     Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).
     Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.
     Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.“
     Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.“
     Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.“
     Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.“

2.   Format
     Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der
     Vordruck im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.

3.   Passergenauigkeit
     Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen
     dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen.
     Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.
     Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6
     Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke
     und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme
     sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.

4.   Maschinenlesbarkeit
     Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn
     Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.

4.1 Farben
     Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext
     unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe
     gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß“ sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu
     drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):
     Blatt 1
     (Ausfertigung für den Halter)                        rosa       100 % Yellow und 85 % Magenta
     Blatt 2
     (Ausfertigung für den Demontagebetrieb)              altgold    100 % Yellow und 45 % Magenta
     Blatt 3
     (Ausfertigung für die Schredderanlage)               blau       55 % Magenta und 100 % Cyan
     Blatt 4
     (Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle)      weiß.

4.2 Schriften
     Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreib-
     maschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für

BGBl. 2006, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059

     Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die
     optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen
     sind in den oben genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflä-
     chen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.

5.   Leimung
     Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikro-
     perforation sind zulässig.

6.   Papierqualität
     Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m2. Die jeweiligen Mittel-
     blätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf
     Papier mit 80 g/m2 zu drucken.

BGBl. 2006, Seite 1060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1060

                                          Abschnitt 2
                                            Muster

BGBl. 2006, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061




                                           1)




                                1)




    2)




     2)

BGBl. 2006, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062

Anlage 9
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1)


                            Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise
zur Verwendung aufgedruckt werden.

BGBl. 2006, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063

                                                                                                       Anlage 10
                                                                                            (zu § 16 Abs. 3 Satz 1)


                          Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen


Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise
zur Verwendung aufgedruckt werden.

BGBl. 2006, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064

Anlage 11
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1)


                                    Bescheinigungen zum Versicherungsschutz


1. Versicherungsbestätigung
   (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

BGBl. 2006, Seite 1065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1065

2. Versicherungsbestätigung für Hersteller

BGBl. 2006, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066

3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
  Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
  zeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:
  Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.
  Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbe-
  schreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.

4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht




5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1
  (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

BGBl. 2006, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                                                                                                                                                                      1067

                                                                                                                                                                                                                                       Anlage 12
                                                                                                                                                                                                                            (zu § 27 Abs. 1 Satz 4)


                                      Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
                           motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge


1. Versicherungskennzeichen




   Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der
   Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen
   nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2. Schrift
   Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).

3. Maße

             Art der
                                                                                          Beschriftung vom schwarzen,




                                                                                                                                                  Beschriftung vom schwarzen,




                                                                                                                                                                                                             Breite des schwarzen, blauen
                                                                                                                                                                                Länge des Trennungsstrichs
                                                                                           blauen oder grünen Rand2)
                                                               Waagerechter Abstand der




                                                                                           Waagerechter Abstand der




                                                                                                                                                                                                                                            blauem oder grünem Rand



                                                                                                                                                                                                                                                                        blauem oder grünem Rand
                                                                                                                                                                                                                                            einschließlich schwarzem,



                                                                                                                                                                                                                                                                        einschließlich schwarzem,
                                                                                                                                                    blauen oder grünen Rand




           Beschriftung
                                                                                                                                                    Senkrechter Abstand der
                                                                                                                        Senkrechter Abstand der




                                                                                                                                                                                                                                                                         Breite des Kennzeichens
                                                                Buchstaben oder Ziffern




                                                                                                                                                                                                                                             Höhe des Kennzeichens
                                                                                                                         Ziffern und Buchstaben




                                                                                                                                                                                                                  oder grünen Randes
                                                                    voneinander1)




                                                                                                                               voneinander
                                                Strichstärke




                                                                                                   mindestens
                                  Schrifthöhe




                                      mm            mm                        mm                      mm                      mm                         mm                               mm                        mm                            mm                          mm

    a) des Kennzeichens                  49                7            Ziffern:                  Ziffern:                      12                           6                                          –                  4                       130                      105,5
                                                                        8 bis 15                      9
                                                                Buchstaben:                Buchstaben:
                                                                  5 bis 15                     6

    b) des unteren Randes                   4      0,57                        13)                        2                       –                           –                                        2                   –                           –                           –

   1)   Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
   2)   Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
   3)   Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.

BGBl. 2006, Seite 1068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1068

4. Ergänzungsbestimmungen
  Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die
  Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung
  erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B
  Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in
  fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung
  sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün
  RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei
  Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm
  betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

BGBl. 2006, Seite 1069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1069
                         Artikel 2
                  Änderung der
       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des
        Teils B wird wie folgt gefasst:

         „II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.

     b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

        „§ 18 (aufgehoben)“.

     c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:
        „§ 21c (aufgehoben)“.

     d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
        „§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahr-
              zeugs als Oldtimer“.

     e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch
        folgende Angabe ersetzt:

         „§§ 24 bis 28 (aufgehoben)“.

     f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B wer-
        den durch folgende Angabe ersetzt:
                        „IIa. (aufgehoben)“.

     g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende
        Angaben eingefügt:
        „§ 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaf-
               fenheit ausländischer Fahrzeuge
        § 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahr-
              zeuge“.
     h) Die Angaben zu den §§ 60 und 60a werden wie
        folgt gefasst:
         „§ 60 (aufgehoben)

        § 60a (aufgehoben)“.

     i) Die Angaben zu den Anlagen I bis VII werden

        durch folgende Angabe ersetzt:

         „Anlagen I bis VII (aufgehoben)“.
     j) Nach der Angabe zur Anlage XXVIII wird folgen-
        de Angabe eingefügt:
        „Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen“.

     k) Die Angaben zu den Mustern 1 bis 12 werden
        durch folgende Angaben ersetzt:

        „Muster 1 bis 2c (aufgehoben)

        Muster 2d Datenbestätigung

         Muster 3 bis 12 (aufgehoben)“.

 2. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug“
        die Wörter „ , das nicht in den Anwendungsbe-
        reich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt,“
        eingefügt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „ , § 23 Abs. 2, den
       §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1“ gestri-
       chen.

3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst:

      „II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.

4. § 18 wird aufgehoben.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gilt § 17
       Abs. 3 entsprechend“ durch die Wörter

       „kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung

       einer Entscheidung

       1. die Beibringung eines Gutachtens eines amt-
          lich anerkannten Sachverständigen, Prüfers
          für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüf-
          ingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vor-
          schriften dieser Verordnung entspricht, oder
       2. die Vorführung des Fahrzeugs

       anordnen und wenn nötig mehrere solcher
       Anordnungen treffen“ ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrzeug-
           schein“ durch die Wörter „die Zulassungsbe-
           scheinigung Teil I“ und die Angabe „nach
           § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18
           Abs. 5“ durch die Angabe „nach § 11 Abs. 1
           Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
           oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
           Zulassungsverordnung mitzuführender oder
           aufzubewahrender Nachweis“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen
           nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
           nung bleibt unberührt.“
    c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nach § 28“
       gestrichen.

    d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1

       nicht anzuwenden“ durch die Wörter „keine Mit-

       teilung an die Zulassungsbehörde erforderlich“
       ersetzt.

6. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 25)“
       gestrichen.

    b) In Absatz 3a wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX

       benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich
       die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetra-
       gen werden.“

7. § 21c wird aufgehoben.

8. In § 22 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „dem nach
   § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis“ durch
BGBl. 2006, Seite 1070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1070
     die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
     Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzu-
     bewahrenden Nachweis“ ersetzt.

 9. § 22a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Nr. 21 wird wie folgt gefasst:

        „21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen
             (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“.

     b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 18
        Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins“
        durch die Wörter „nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
        Zulassungsverordnung oder aus dem statt der
        Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 23
                Gutachten für die Einstufung
                eines Fahrzeugs als Oldtimer

        Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im
     Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsver-
     ordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkann-
     ten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfinge-
     nieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer
     im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen
     obersten Landesbehörden bekannt gemachten
     Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach
     einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszu-
     fertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine
     Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
     nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der
     Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21
     erstellt wird.“

11. Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben.

12. § 29 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahr-
        zeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-
        Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichti-
        gen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der
        Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre
        Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der
        Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in
        regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu
        lassen. Ausgenommen sind
        1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurz-

           zeitkennzeichen,
        2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundes-
           polizei.
        Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feu-
        erwehren und des Katastrophenschutzes ent-
        scheiden die zuständigen obersten Landesbe-
        hörden im Einzelfall oder allgemein.“

     b) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe

        „dem nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis“

        durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der
        Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführen-
        den oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt.

13. Abschnitt IIa. wird aufgehoben.

14. Nach § 31c werden folgende §§ 31d und 31e einge-
    fügt:

                             „§ 31d
              Gewichte, Abmessungen und
          Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge

       (1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-
     ger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32
     und 34 entsprechen.

       (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sit-
     zen, für die das Recht des Zulassungsstaates
     Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicher-
     heitsgurte verfügen.
       (3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulas-

     sungsbescheinigung oder Internationaler Zulas-
     sungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäi-
     schen Union oder von einem anderen Vertragsstaat
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum ausgestellt worden ist und die in der
     Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar
     1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindig-
     keitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklas-
     sen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27),
     geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-
     ber 2002 (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind,
     müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach
     Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates aus-
     gestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer
     müssen benutzt werden.

        (4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge
     und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung
     oder Internationaler Zulassungsschein von einem
     Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wor-
     den ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des
     Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der
     Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
     Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von
     Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG
     Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Haupt-
     profil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens
     1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten
     dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der
     Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbrei-
     te einnimmt.

                             § 31e

                       Geräuscharme
                 ausländische Kraftfahrzeuge
        Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräusch-
     klasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anla-
     ge XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen
     mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
     gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere

     ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2

     und 3 entsprechend.“

15. In § 36 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2)“
    durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
    be a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1071
16. In § 36a Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2
    Nr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2
    Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungs-
    verordnung)“ ersetzt.

17. In § 38a Abs. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 4)“
    durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
    be d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.

18. In § 49a Abs. 9 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter
    „Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18
    Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e“ durch die Wörter „Schau-
    stellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
    be b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.

19. In § 54 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe d wird die Angabe
    „(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe
    „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-

    Zulassungsverordnung)“ ersetzt.

20. Die §§ 60 und 60a werden aufgehoben.

21. § 69a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            „2. einer vollziehbaren Anordnung oder
                Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Ver-
                bindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,“.

        bb) Die Nummern 3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f

            und h und die Nummern 10 bis 13b werden

            aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c
            eingefügt:
            „1c. des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung
                 ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicher-

                 heitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die

                 Ausrüstung ausländischer Kraftfahr-

                 zeuge mit Geschwindigkeitsbegren-

                 zern oder deren Benutzung oder des

                 § 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe

                 der Reifen ausländischer Kraftfahrzeu-

                 ge;“.

        bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 32
            Abs. 1 bis 4 oder 9“ die Angabe „ , auch in
            Verbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt.

        cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Lastver-
            lagerungsachsen,“ die Angabe „jeweils auch
            in Verbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt.
     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        Nummer 5d wird wie folgt gefasst:
        „5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Ver-
             bindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug
             kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3
             Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e
             Satz 2, ein Zeichen anbringt;“.

22. § 70 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 18
         Abs. 1,“ gestrichen und die Angabe „§§ 53, 58,
         59 und 60 Abs. 5“ durch die Angabe „§§ 53, 58
         und 59“ ersetzt.

     b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. die zuständigen obersten Landesbehörden
            oder die von ihnen bestimmten oder nach
            Landesrecht zuständigen Stellen von allen
            Vorschriften dieser Verordnung in bestimm-
            ten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
            einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen
            erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet
            anderer Länder haben, ergeht die Entschei-
            dung im Einvernehmen mit den zuständigen
            Behörden dieser Länder,“.

     c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

           „(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug
        genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder
        Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer
        durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahr-
        ten mitzuführen und zuständigen Personen auf
        Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei
        einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in
        land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
        land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten
        und hinter land- oder forstwirtschaftlichen ein-
        achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitge-
        führten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder
        forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

        und von der Zulassungspflicht befreiten Elektro-

        karren genügt es, dass der Halter eine solche

        Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Per-
        sonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-
        gen.“

23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs. 2 Nr. 4,

        § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, § 18 Abs. 2 Nr. 4a,

        § 18 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1

        Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23

        Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23

        Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3,

        § 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27

        Abs. 4, § 27 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 7, § 28
        Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60
        Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 5 ers-
        ter Halbsatz, § 60 Abs. 1a, § 60 Abs. 2 Satz 5,
        § 60 Abs. 2 Satz 7, zum Abschnitt „Ergänzungs-
        bestimmungen“ der Anlage V sowie zu den Mus-
        tern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c,
        zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Mus-
        ter 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Mus-
        ter 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 wer-
        den gestrichen.
     b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a
        wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

        „§ 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhän-
        gerverzeichnisse)
BGBl. 2006, Seite 1072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1072
        Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober
        2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächs-

        ten Befassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 gültig.“

     c) Die Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 5 und 6
        wird wie folgt gefasst:

        „§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Ver-
        kehr)
        Werden Fahrzeuge nach dem 30. September
        2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein
        vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde,
        sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief
        mit einem Vermerk über die Zurückziehung des
        Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.“

24. In Anlage IV wird die Angabe
     „BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes

          (Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Be-
          schaffungsamt des Bundesministeriums des
          Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbe-
          hörde)“

     durch die Angabe:

     „BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei

          (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs-
          amt des Bundesministeriums des Innern“ in
          Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
          (noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)

     BP    Dienstfahrzeuge der Bundespolizei

           (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs-

           amt des Bundesministeriums des Innern“ in
           Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)“

     ersetzt.

25. Die Anlagen I, II und IV bis VII werden aufgehoben.

26. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4
        wird jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch die
        Angabe „§ 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
        verordnung“ ersetzt.
     b) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“
        durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
        Zulassungsverordnung“ ersetzt.

     c) In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2
        wird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ jeweils durch die
        Angabe „§ 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungs-
        verordnung“ ersetzt.

26a. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

     In Nummer 3.6 werden nach den Wörtern „in der
     jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;“
     die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des
     Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entspre-
     chend;“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073

27. Nach Anlage XXVIII wird folgende Anlage XXIX eingefügt:
                                                                                                                               „Anlage XXIX
                                                                                                                     (zu § 20 Abs. 3a Satz 4 )

                                                             EG-Fahrzeugklassen

                                                                    Abschnitt 1
              Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
              von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3
             gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)

      In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebe-
      ne „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.

      1.       Klasse M:      Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
                              Rädern.
               Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht
                          Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
               Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
                          plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
               Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
                          plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

      2.       Klasse N:      Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
                              Rädern.
               Klasse N1:     Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
                              Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
               Klasse N2:     Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
                              Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
               Klasse N3:     Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
                              Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
               Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger
               bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der
               fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zen-
               tralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung
               des Zugfahrzeugs.

      3.       Klasse O:      Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
               Klasse O1:     Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
               Klasse O2:     Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
               Klasse O3:     Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
               Klasse O4:     Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
               Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche
               Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn
               der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

      4.       Geländefahrzeuge (Symbol G)

      4.1.     Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge
               der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
               – mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie
                 gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
               – mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung
                 gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewie-
                 sen durch Berechnung.
1) Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
  staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG
  der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
  staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1).

BGBl. 2006, Seite 1074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1074

          Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
          – der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
          – der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
          – der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
          – die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
          – die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
          – die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

   4.2.   Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der
          Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen
          gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb
          einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
          – Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig
            angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
          – es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
            Wirkung gewährleistet,
          – als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch
            Berechnung.

   4.3.   Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der
          Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei
          der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
          – Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;
          – es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
            Wirkung gewährleistet,
          – als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen
            durch Berechnung,
          und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
          – der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
          – der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
          – der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
          – die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
          – die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
          – die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

   4.4.   Belastungs- und Prüfbedingungen

   4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeu-
          ge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug
          und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veran-
          schlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die
          Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Syste-
          me – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsver-
          mögens gefüllt.)

   4.4.2. Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen
          technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

   4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In
          Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahr-
          versuch unterzogen wird.

   4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unter-
          fahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

   4.5.   Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel
          und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nr. 6.10, 6.11 und 6.9.)

BGBl. 2006, Seite 1075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1075

4.5.1. Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem
       niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.




4.5.2. Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch
       die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den
       niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
       Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gege-
       benenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispiels-
       weise 280/250/250.




4.6.   Kombinierte Bezeichnung
       Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der
       Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.

5.     Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder
       Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend
       angepasst werden muss.

5.1.   Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
       Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
       – Tisch und Sitzgelegenheiten,
       – Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
       – Kochgelegenheit und
       – Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
       Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der
       leicht entfernbar sein kann.

5.2.   Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugel-
       sicher gepanzert sind.

5.3.   Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet
       sind.

5.4.   Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5.   Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.

5.6.   Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförde-
       rung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7.   Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme
       von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.

BGBl. 2006, Seite 1076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1076

                                                                      Abschnitt 2
                                               Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)

              Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu
                          45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer
                          maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
              Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu
                          45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder
                          einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder
                          einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
              Klasse L3e: Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als
                          50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
                          digkeit von mehr als 45 km/h;
              Klasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;
              Klasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete
                          Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren
                          und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
              Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Bat-
                          terien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
                          bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren
                          oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
                          oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese
                          Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse
                          L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;
              Klasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu
                          400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im
                          Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese
                          Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen
                          für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts
                          anderes vorgesehen ist.
              Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
              1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
              2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
              3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
              4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
              5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
              6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
              7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vor-
                 derrad und zwei Hinterräder);
              8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-
                 leistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
                 schwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
                 wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

                                                                      Abschnitt 3
            Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
           von mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen3)

      1.      Klasse T:       Zugmaschinen auf Rädern
              Klasse T1:      Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
                              einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit
                              umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen
                              mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse –
                              von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und
                              einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
2) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei-
  rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).
3) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land-
  oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und
  selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1).

BGBl. 2006, Seite 1077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1077

     Klasse T2:   Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
                  einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand
                  von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe
                  des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der
                  mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte
                  Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
     Klasse T3:   Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und
                  einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
     Klasse T4:   Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten
                  Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugma-
                  schinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).
     Klasse T5:   Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

2.   Klasse C:    Zugmaschinen auf Gleisketten
     Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klas-
     sen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.

3.   Klasse R:    Anhänger
     Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg
                beträgt.
     Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg
                und bis zu 3 500 kg beträgt.
     Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg
                und bis zu 21 000 kg beträgt.
     Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg
                beträgt.
     Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit
     dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
     – Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich
       40 km/h;
     – Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
     Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je
     Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der
     Klasse T5 ausgelegt.

4.   Klasse S:    Gezogene auswechselbare Maschinen
     Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei
                denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
     Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei
                denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
     Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit,
     für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
     – Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
       digkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
     – Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
       digkeit über 40 km/h.
     Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der tech-
     nisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zug-
     maschine der Klasse T5 ausgelegt.
     Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seil-
     schlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahr-
     gestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffent-
     lichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt wer-
     den.“

BGBl. 2006, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1078
28. Die Muster 1d, 2a bis 2c, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 werden
    aufgehoben.

                          Artikel 3

              Änderung der Sechsten
          Ausnahmeverordnung zur StVZO

  Die Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Angabe „§ 18 Abs. 1 StVZO“ durch
   die Angabe „ § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-
   ordnung“ ersetzt, die Wörter „einer vom Bundesminis-
   terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aner-
   kannten Art“ gestrichen und die Angabe „§ 18 Abs. 3
   Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1
   Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2
   StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO“ durch die
   Angabe „§ 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-
   sungsverordnung; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
   und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
   ersetzt.
2. In § 3 wird die Angabe „dem Nachweis nach § 18
   Abs. 5 StVZO“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5
   der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden
   oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt.

                        Artikel 4

            Änderung der Fünfzehnten
          Ausnahmeverordnung zur StVZO

  § 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO
vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch
Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dürfen an den

   Fahrzeugen“ durch die Wörter „dürfen an Fahrzeugen
   der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten
   internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit
   die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Gel-
   tungsbereich dieser Verordnung haben,“ ersetzt.

                        Artikel 5
                  Änderung der
        23. Ausnahmeverordnung zur StVZO
  Die §§ 1 und 2 der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO
vom 13. März 1974 (BGBl. I S. 744) werden aufgehoben.

                        Artikel 6

                  Änderung der
        25. Ausnahmeverordnung zur StVZO

  In § 1 Abs. 2 Nr. 4 der 25. Ausnahmeverordnung zur
StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die durch Arti-

kel 4 der Verordnung vom 16. November 1984 (BGBl. I
S. 1371) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 27
Abs. 1 StVZO“ gestrichen.

                         Artikel 7

                  Änderung der
        42. Ausnahmeverordnung zur StVZO

  Die 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nr. 7 werden die Wörter „nach § 27 Abs. 1
   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ gestri-
   chen.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulas-
   sungsverordnung sind Änderungen der Leermasse
   durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen
   nicht melde- oder eintragungspflichtig.“

                         Artikel 8
              Änderung der Zweiten
           Verordnung über Ausnahmen
    von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

  § 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Fe-
bruar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „gelten als von den Vor-
   schriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1
   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
   (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
   nung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert wor-
   den ist, ausgenommen,“ durch die Wörter „sind von
   der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahr-

   zeug-Zulassungsverordnung ausgenommen,“ ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine
   ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.“

                        Artikel 8a
                      Änderung
            der Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird
wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach
       der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behin-
       derte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
       Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr
BGBl. 2006, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
       als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne
       Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht

       mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchst-

       geschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und

       einer Breite über alles von maximal 110 cm),“.

2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das den
   Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil
   zeigt“ durch die Wörter „das den Antragsteller ohne
   Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im
   Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt“
   ersetzt.

                       Artikel 8b

                   Änderung
     der Fahranfängerfortbildungsverordnung

  In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahranfängerfortbildungsver-
ordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird das Wort
„sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

                        Artikel 9

                     Änderung
               der Gebührenordnung
         für Maßnahmen im Straßenverkehr

  Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
kehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März

2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „nach § 29a Abs. 2

   oder der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO“ durch die

   Angabe „nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-

   verordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der
   Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird
          nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-
          Ordnung“ ein Komma und das Wort „Fahr-
          zeug-Zulassungsverordnung“ eingefügt.
      bb) In den Gebührennummern 119.5 und 119.7
          wird jeweils das Wort „Fahrzeugscheinen“
          durch die Wörter „Zulassungsbescheinigun-
          gen Teil I“ ersetzt.

      cc) In Gebührennummer 123 werden die Wörter
          „eines Fahrzeugbriefes“ durch die Wörter
          „einer Zulassungsbescheinigung Teil II“ er-
          setzt.

      dd) In Gebührennummer 124 wird das Wort „Fahr-
          zeugbrief“ durch die Wörter „Zulassungsbe-
          scheinigung Teil II“ ersetzt.

      ee) In Gebührennummer 131 werden die Wörter

          „eines verlorenen Fahrzeugbriefes“ durch die
          Wörter „einer verlorenen Zulassungsbeschei-
          nigung Teil II“ ersetzt.

b) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

   aa)   In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird

         nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulas-

         sungs-Ordnung“ ein Komma und das Wort

         „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ einge-
         fügt.
   bb)   In der Gebührennummer 202.9 wird die
         Betragsangabe „1,80“ durch die Betragsan-
         gabe „1,50 bis 10,00“ ersetzt.

   cc)   Die Gebührennummer 221 wird wie folgt
         geändert:
         aaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird
              durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4
              FZV“ ersetzt.

         bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:
               „Die Gebühren nach Nummern 221.1,
               221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im
               Falle des Umtauschs des Fahrzeug-
               briefs in eine Zulassungsbescheini-
               gung Teil II um 5,10 Euro.“
   dd)   In der Gebührennummer 223 wird die Anga-
         be „§ 25 Abs. 1 StVZO“ durch die Angabe
         „§ 12 Abs. 2 Satz 4 FZV“ ersetzt.

   ee)   Die Gebührennummer 227 wird wie folgt
         geändert:
         aaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird
              durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4
              FZV“ ersetzt.

         bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:

               „Die Gebühren nach Nummern 227.1
               bis 227.5 erhöhen sich im Falle des

               Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine

               Zulassungsbescheinigung Teil II um

               5,10 Euro.“

   ff)   In den Gebührennummern 221.6 und 227.4
         werden jeweils die Wörter „nach vorüberge-
         hender Stillegung“ durch die Wörter „nach

         Außerbetriebsetzung“ ersetzt.
   gg)   In den Gebührennummern 223, 231.2 und 236
         werden jeweils die Wörter „des Fahrzeug-
         briefs“ jeweils durch die Wörter „der Zulas-
         sungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.
   hh)   Die Gebührennummer 224 wird wie folgt ge-
         fasst:
         „224 Außerbetriebsetzung“.

   ii)   In der Gebührennummer 224.3 werden die
         Wörter „§ 27a StVZO gleichzeitig mit der
         endgültigen Stillegung“ durch die Wörter
         „§ 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetrieb-
         setzung“ ersetzt.

   jj)   In der Gebührennummer 224.4 werden die
         Wörter „§ 27a StVZO zu einem anderen Zeit-
         punkt als dem der endgültigen Stillegung“
         durch die Wörter „§ 15 FZV zu einem anderen
         Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung“

         ersetzt.

   kk)   In der Gebührennummer 225 wird die Anga-
         be „(Fahrzeugschein)“ gestrichen.
BGBl. 2006, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1080
1080                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006

        ll)       In der Überschrift der Nummer 4 wird nach
                  der Bezeichnung „StVZO“ ein Komma und
                  die Bezeichnung „FZV“ eingefügt.
        mm) In den Gebührennummern 254 und 255 wird
            jeweils nach dem Wort „Straßenverkehrs-
            Zulassungs-Ordnung“ ein Komma und das
            Wort „der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
            eingefügt.
     c) Im 3. Abschnitt wird in Gebührennummer 413 im
        Kopf der Tabelle und in der Fußnote 2 jeweils die
        Angabe „§ 21c StVZO“ durch die Angabe „§ 23
        StVZO“ ersetzt.

                            Artikel 10

                            Änderung
                       der Verordnung über
              internationalen Kraftfahrzeugverkehr

   Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:

1.    Die §§ 1 bis 3a werden aufgehoben.

2.    § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Übersetzung muss von einem Berufskonsular-
      beamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik
      Deutschland im Ausstellungsstaat, einem internatio-
      nal anerkannten Automobilklub des Ausstellungs-
      staates oder einer vom Bundesministerium für Ver-
      kehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle
      gefertigt sein.“

2a. Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben.

3.    In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Zulassungs- und“
      sowie die Angabe „6,“ gestrichen.

4.    § 10 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 10
        Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internatio-
      nalen Führerschein oder den nationalen ausländi-
      schen Führerschein und eine mit diesem nach § 4
      Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen
      und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
      auszuhändigen.“

5.    § 11 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird aufgehoben.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungs- und“
         gestrichen.

5a. § 12 wird aufgehoben.

6.    In § 13 wird die Angabe „die §§ 68, 70 und 71 der
      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und“ gestri-
      chen.

7.    § 14 wird wie folgt geändert:
      a) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.

      b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Zulassungs-
         schein,“ und die Wörter „ausländischen Zulas-
         sungsscheins oder“ gestrichen.

8.    Die Muster 1 und 6 werden aufgehoben.
                                                        Artikel 11
                                         Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

  Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom

13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift „c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“,

die Überschriften vor den Nummern 174 bis 185 und
    die Nummern 174 bis 185 werden durch folgende Überschriften und Nummern 174 bis 185c ersetzt:

       Lfd. Nr.                          Tatbestand

                    „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

                    Mitführen und Aushändigen von Fahr-
                    zeugpapieren

                      Regelsatz
                     in Euro (€),
FZV
                     Fahrverbot
                     in Monaten
       174          Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige      § 4 Abs. 5 Satz 1                     10 €
                    Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen     § 11 Abs. 5
                    nicht ausgehändigt

§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
BGBl. 2006, Seite 1081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1081
Lfd. Nr.                            Tatbestand

           Zulassung

175        Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
           erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaub-
           nis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saison-
           kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder
           nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach
           dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen

           Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb
           gesetzt

176        Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
           Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
           geführt

177        Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei-
           chen angegebenen Betriebszeitraums auf einer
           öffentlichen Straße abgestellt

           Betriebsverbot und -beschränkungen

178        Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
           zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach-
           tet

178a       Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-
           pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr-
           zeugs nicht beachtet

179        Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-
           chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder
           angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des
           vorgeschriebenen Kennzeichens

179a       Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-
           schriebene Kennzeichen fehlt

179b       Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-
           chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
           versehen ist

           M i t t e i l u n g s - , A n z e i g e - u n d Vo r
           pflichten, Zurückziehen aus dem
           V e r k e h r, V e r w e r t u n g s n a c h w e i s
180        Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-
           sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände-
           rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs,
           Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei
           Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
           Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-
           ßen

180a       Verwertungsnachweis nicht vorgelegt

                                                Regelsatz
                                               in Euro (€),
                          FZV
                                               Fahrverbot
                                               in Monaten

            § 3 Abs. 1 Satz 1                     50 €
            § 4 Abs. 1

            § 9 Abs. 3 Satz 5
            § 16 Abs. 2 Satz 7

            § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3

            § 48 Nr. 1

            § 4 Abs. 2 Satz 1,                    40 €
            Abs. 3 Satz 1, 2
            § 48 Nr. 3

            § 9 Abs. 3 Satz 5                     40 €
            § 48 Nr. 9

            § 5 Abs. 1                            50 €
            § 48 Nr. 7

            § 13 Abs. 1 Satz 5,                   40 €
            Abs. 4 Satz 4
            § 48 Nr. 7

            § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10           10 €
            Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-
            satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,
            Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
            Satz 1 Halbsatz 1,
            auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
            § 17 Abs. 2 Satz 4
            § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
            § 48 Nr. 1

            § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10            40 €
            Abs. 5 Satz 1
            § 48 Nr. 1

            § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10            50 €
            Abs. 2 Satz 1
            § 48 Nr. 1

l a g e -

            § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3      15 €
            Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
            § 48 Nr. 11 bis 14

            § 15 Abs. 1 Satz 1                    15 €
            § 48 Nr. 13
BGBl. 2006, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082
       Lfd. Nr.                            Tatbestand

                  Prüfungs-,            Probe-,          Überführungs-
                  fahrten
    181           Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine
                  oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
                  Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
                  zurückgegeben

    182           Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
                  verwendet

    183           Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
                  Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
                  Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen

                  Ve r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n
    184           Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche-
                  rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge-
                  staltet ist

                  Ausländische Kraftfahrzeuge
    185           Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung
                  des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge-
                  führt oder nicht ausgehändigt

    185a          An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
                  dischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
                  Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen
                  unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
                  Anbringung geführt

    185b          An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
                  dischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe-
                  ne heimische Kennzeichen nicht geführt

    185c          An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
                  dischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei-
                  dungszeichen nicht geführt

2. Nach Nummer 185c wird folgende Überschrift eingefügt:
   „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.

3. Nach Nummer 187 wird folgende Nummer eingefügt:

       Lfd. Nr.                            Tatbestand

    „187a         Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
                  einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin-
                  dung mit einem SP-Schild nicht beachtet

4. In Nummer 198 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
   „§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
   § 31d Abs. 1
   § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
   § 69a Abs. 3 Nr. 4“.

                                  Regelsatz
                                 in Euro (€),
                 FZV
                                 Fahrverbot
                                 in Monaten

§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3          10 €
Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18

§ 16 Abs. 2 Satz 6                  50 €
§ 48 Nr. 16

§ 16 Abs. 3 Satz 5, 6               25 €
§ 48 Nr. 6, 17

§ 27 Abs. 7                         10 €
§ 48 Nr. 1

§ 20 Abs. 4                         10 €
§ 48 Nr. 5

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,      10 €
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1       40 €
§ 48 Nr. 19

§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1      15 €“.
§ 48 Nr. 19

                                  Regelsatz
                                 in Euro (€),
              StVZO
                                 Fahrverbot
                                 in Monaten

§ 29 Abs. 7 Satz 5                 40 €“.
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
BGBl. 2006, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083

 5. In Nummer 199 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
     „§ 31 Abs. 2 i. V. m.
     § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
     § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
     § 31d Abs. 1
     § 69a Abs. 5 Nr. 3“.

 6. In Nummer 210 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
     „§ 36 Abs. 2 Satz 5
     § 31d Abs. 4 Satz 1
     § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.

7.   In Nummer 211 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
     „§ 31 Abs. 2 i. V. m.
     § 36 Abs. 2 Satz 5
     § 31d Abs. 4 Satz 1
     § 69a Abs. 5 Nr. 3“.

 8. In Nummer 212 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
     „§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
     § 31d Abs. 4 Satz 1
     § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.

 9. In Nummer 213 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
     „§ 31 Abs. 2 i. V. m.
     § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
     § 31d Abs. 4 Satz 1
     § 69a Abs. 5 Nr. 3“.

10. Nach Nummer 222.7 werden folgende Überschrift und folgende Nummer eingefügt:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                                                        in Euro (€),
      Lfd. Nr.                      Tatbestand                                   StVZO
                                                                                                        Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

                 Arztschild
      „222a      Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des      § 52 Abs. 6 Satz 3                   10 €“.
                 Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt     § 69a Abs. 5 Nr. 5e

11. In Nummer 223 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
     „§ 57c Abs. 2, 5
     § 31d Abs. 3
     § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b“.

12. In Nummer 224 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
     „§ 31 Abs. 2 i. V. m.
     § 57c Abs. 2, 5
     § 31d Abs. 3
     § 69a Abs. 5 Nr. 3“.

13. Die Überschrift vor Nummer 227 und die Nummern 227 und 228 werden gestrichen.

14. In der Überschrift „d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ wird die Angabe „d)“ durch die An-
    gabe „e)“ ersetzt.

BGBl. 2006, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084


15. Die Nummern 234 bis 236 werden gestrichen.

16. Die Nummer 237 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                            Regelsatz
                                                                                                           in Euro (€),
       Lfd. Nr.                        Tatbestand                                               IntKfzV
                                                                                                           Fahrverbot
                                                                                                           in Monaten
     237          Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-                § 10                        10 €“.
                  schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver-             § 14 Nr. 4
                  langen nicht ausgehändigt


                                                             Artikel 12
                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                        (1) Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr. 24 sowie die Artikel 8a, 8b und 9
                      Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-
                      be bbb und Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb treten am 30. April
                      2006 in Kraft.
                         (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig
                      treten außer Kraft:
                      1. die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),
                         zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
                         S. 1818),
                      2. die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrs-
                         rechtlichen Vorschriften vom 29. September 1989 (BGBl. I S. 1810),
                      3. die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I
                         S. 2416), geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 22. Oktober
                         2003 (BGBl. I S. 2085), und
                      4. die Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu
                         vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern in der im Bundesgesetzblatt
                         Teil III, Gliederungsnummer 9231-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
                         geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 875).



                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                    Berlin, den 25. April 2006

                                                    Der Bundesminister
                                    f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                         W. T i e f e n s e e

                                          Der Bundesminister des Innern
                                                   Schäuble

                                           Der Bundesminister
                              für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 988. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6b5a5be7aefdf88f….