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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 900

BGBl. 2006 I S. 900 · 21.860 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
                                                Gesetz
                          über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen
                         und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften*)**)
                                                                Vom 19. April 2006

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1
                      Gesetz
      über den Beschlag von Hufen und Klauen
         (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG)

                                   §1

                      Anwendungsbereich
   (1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbe-
sondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsappa-
rates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf-
und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu
werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages
von Hufen und Klauen und die damit verbundene staat-
liche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung
von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmie-
dinnen und Hufbeschlagschulen geregelt.

   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. tierärztliche Behandlungen,

2. Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen
   Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen
   zum Gegenstand haben.

                                   §2

                     Begriffsbestimmungen
   Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Hufbeschlag:

   die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum
   Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Kor-
   rektur oder der Behandlung;

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung
     von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG
     Nr. L 203 S. 53);

   2. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur
       Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen
       für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 36).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
    EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
    Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

2. Klauenbeschlag:
  die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbrin-
  gung, Instandsetzung oder Entfernung eines Be-
  schlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier
  als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.

                         §3
           Hufbeschlagschmiede/Huf-

     beschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehr-
     schmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
   (1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüf-
ten und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/
Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.

   (2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-
schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkann-
ten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmie-
dinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde
oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren
Qualifikation ausgeübt werden.

  (3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und

Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter
Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlag-
schmiedinnen tätig werden.
  (4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedin-

nen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehr-
schmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der
Handwerksordnung.

                         §4

         Anerkennung der Hufbeschlag-
       schmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
   (1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin
wird staatlich anerkannt, wer

1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,

2. eine mindestens zweijährige sozialversicherungs-

   pflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem
   Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin,
   der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbe-

   schlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindes-
   tens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,

3. eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Be-
   such der erforderlichen Lehrgänge und
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4. die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuver-
   lässigkeit
nachweist.
  (2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur
Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Aus-
übung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als
Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendi-
gen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderun-
gen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes
und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitge-
mäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung
hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrun-

gen zu ermöglichen.

  (3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen
Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich aner-
kannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.

                          §5

         Anerkennung der Hufbeschlaglehr-

      schmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

  (1) Als  Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehr-
schmiedin wird staatlich anerkannt, wer
1. die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/
   Hufbeschlagschmiedin,
2. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbe-
   schlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
3. für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jähr-
   lichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
4. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen
   Kenntnisse und

5. eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbe-
   schlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
nachweist.

   (2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur

Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlag-

schmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als

Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theo-

retische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von

Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in

pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen

sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und
Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen
und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und
des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen
Standes der Technik durchzuführen.

                          §6
                 Hufbeschlagschulen
  (1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden,
wenn sie staatlich anerkannt sind.
  (2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt,
wenn
1. sie über die personellen und sächlichen Vorausset-
   zungen für eine hochwertige Vermittlung der für das
   Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Huf-
   beschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erfor-
   derlichen Inhalte verfügen,
2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilneh-
   merzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Huf-
   beschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fach-

   tierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen
   mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal be-
   schäftigt werden,
3. die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unter-
   weisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlag-
   schmiedinnen geeignet und ein ausreichender Be-
   stand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die
   theoretische Unterweisung vorhanden und
5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals
   nachgewiesen wird.

                           §7

            Widerruf der Anerkennungen

   (1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbe-
schlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Huf-
beschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsa-
chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betrof-
fene Person die für die Ausübung des Berufes erforder-

liche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn

sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum
Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf unberührt.
  (2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu
widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
   (3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die
Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, so-
weit die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen
sind.

                           §8

                   Ermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft

und Technologie und dem Bundesministerium für Bil-

dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zu-

stimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschrif-

ten über

1. die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung
   von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedin-
   nen,
2. die Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung
   von     Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehr-
   schmiedinnen,
3. die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen
   und
4. das Verfahren in den Fällen der Nummern 1 bis 3
zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
Ausnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz
zugelassen werden, soweit es zur Berücksichtigung be-
sonderer Umstände erforderlich ist.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Ge-
setzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
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den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der
Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in
der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Fest-
stellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des
Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eig-
nungsprüfung abhängig gemacht werden.
   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Durchführung von Anpassungs-
lehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinne des Absat-
zes 2 zu regeln.

   (4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu
bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
tragen.

                           §9
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag
   ausübt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbe-
   schlagschule ausübt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt
   oder

4. einer Rechtsverordnung nach

   a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
   b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer

Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

                          § 10

                Übergangsregelungen

   (1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach
bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und
staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/
Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Huf-
beschlaglehrmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmie-
den gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Aner-
kennungen nach diesem Gesetz fort.

   (2) Wer am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf-

oder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die
dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzma-
terialien, gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisheri-
gen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berech-
tigt. Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach
Satz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der
Ausübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wieder-
holt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen
sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat;
im Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften
unberührt.

                           § 11
             Aufhebung von Vorschriften

  (1) Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über den Hufbeschlag in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1, ver-
   öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
   Artikel 176 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
   S. 469),
2. die Hufbeschlagverordnung in der im Bundesgesetz-
   blatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1-1, veröffent-
   lichten bereinigten Fassung,

3. die Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965
   (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 85 des
   Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
  (2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach die-
sem Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Verordnungen weiter anzuwenden.

                        Artikel 2

                      Änderung

               des Tierschutzgesetzes
   Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),
zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

 1. § 2a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucher-
       schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch

       die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
       braucherschutz“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
       Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
       „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

 2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
    die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Tech-
    nologie“ ersetzt.

 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „Schweinen,“ gestri-
       chen.
    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-

       gefügt:
       „1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten
            männlichen Schweinen, sofern kein von der
            normalen anatomischen Beschaffenheit ab-
            weichender Befund vorliegt,“.

    c) In Nummer 5 werden die Wörter „von Ferkeln“
       durch die Wörter „von unter acht Tage alten Fer-
       keln“ ersetzt.

 4. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1
           oder 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a
           oder 7“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Im Anschluss an die Kastration eines über
           sieben Tage alten Schweines sind schmerz-
           stillende Arzneimittel einschließlich Betäu-
           bungsmittel bei dem Tier anzuwenden.“
BGBl. 2006, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
     cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“
         durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zu-
     ständige Behörde

     1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehen-

        nen bei unter zehn Tage alten Küken,

     2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzge-
        flügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
     3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes
        des Schwanzes von unter drei Monate alten
        männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

     erlauben.“

5. § 11b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder
     erblich bedingte Aggressionssteigerungen“ ge-
     strichen.

  b) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter „Veränderun-
     gen, Verhaltensstörungen und Aggressionsstei-
     gerungen“ durch die Wörter „Veränderungen
     und Verhaltensstörungen“ ersetzt.

6. In § 16f Abs. 3 werden nach dem Wort „Bundes-
   ministerium“ die Wörter „ , dem Bundesamt für Ver-
   braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ einge-
   fügt.

7. In § 16g Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsver-
   ordnung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bun-
   desrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz
   und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsver-
   ordnung“ eingefügt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
         Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5“
         ersetzt.

     bb) In Nummer 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
         Satz 5, 6, 7 oder 8“ durch die Angabe „§ 6
         Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

       „(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
     sätzlich oder fahrlässig
     1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
        Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
        zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

        a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25
           bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
           soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a
           Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf
           diese Bußgeldvorschrift verweist,
        b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a
           bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot
           oder Verbot entspricht, soweit eine Rechts-
           verordnung nach § 18a Nr. 2 für einen be-
           stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
           schrift verweist, oder
     2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
        Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
        zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
        entspricht, zu der die in Absatz 1

          a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift er-
             mächtigt, soweit eine Rechtsverordnung
             nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tat-
             bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
             weist,

          b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften

             ermächtigen, soweit eine Rechtsverord-

             nung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten
             Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
             weist.“
    c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird
       wie folgt gefasst:

          „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

       des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9,
       11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie
       des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
       stabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-
       zigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
       Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
       den.“

 9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                              „§ 18a

       Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
    dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-
    schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-
    verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
    Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-
    keit nach

    1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
       stabe a oder
    2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-
       stabe b

    geahndet werden können.“
10. § 19 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 19

       (1) Tiere, auf die sich

    1. eine Straftat nach § 17 oder

    2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2,
       Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechts-
       verordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5
       Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9,
       12, 17, 19, 21a, 22 oder 23

    bezieht, können eingezogen werden.

       (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf
    die sich eine Ordnungswidrigkeit
    1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ord-
       nungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vor-
       schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
       schaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1
       Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichne-
       ten Gebot oder Verbot entspricht,
    2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ord-
       nungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vor-
       schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
       schaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverord-
       nung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2
       oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.“
BGBl. 2006, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
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                     Artikel 3
                    Änderung
         der Tierschutz-Hundeverordnung

  § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai
2001 (BGBl. I S. 838) wird aufgehoben.

                      Artikel 4
               Neubekanntmachung
   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                             Artikel 5

                          Inkrafttreten
  (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am
1. Januar 2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 19. April 2006
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst
Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n
g e l a M e r k e l
                                                Der Bundesminister
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i
r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 900. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 405f4af18e8aba13….