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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3276

BGBl. 2006 I S. 3276 · 2.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3276




                                    Zweite Verordnung
                              zur Änderung der Verordnung
                 über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

                                      Vom 19. Dezember 2006


             Auf Grund des § 45 Abs. 1 Satz 1 und des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Arznei-
           mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
           (BGBI. l S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
           nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach An-
           hörung von Sachverständigen:

                                              Artikel 1
             Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in
           der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150,
           1989 I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober
           2005 (BGBl. I S. 3098), wird wie folgt geändert:
           1. Die §§ 11 und 12 werden durch folgenden § 11 ersetzt:
                                                   „§ 11
                 Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch
              die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflich-
              tige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch
              bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von
              Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.“
           2. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
              a) Der Position
                 „Fenchelhonig unter Verwendung von mindestens 50 % Honig, auch
                 mit konzentrierten Lösungen von süß schmeckenden Mono-, Di-
                 sacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel“
                 werden die Wörter
                 „ , auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospho-
                 lipide aus Sojabohnen (Lecithin)“
                 angefügt.
              b) Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
                 „Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Ta-
                 gesdosis von 100 mg“,
                 „Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg“.
           3. In Anlage 1b wird folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
              „Bärlappkraut“.

                                              Artikel 2
              Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Bonn, den 19. Dezember 2006

                          Die Bundesministerin für Gesundheit
                                     Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3276. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 37512919d977e847….