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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 324

BGBl. 2006 I S. 324 · 3.149 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 324




                                  Erste Verordnung
                 zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

                                      Vom 9. Februar 2006


            Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
         Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) ver-
         ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                                            Artikel 1
                      Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
           Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588,
         1790) wird wie folgt geändert:
         1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
                                                „§ 6
                                    Zulassung von Ausnahmen
              Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportver-
           anstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Aus-
           nahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Über-
           schreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs,
           zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
           Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurech-
           nende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließ-
           lich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.“
         2. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden §§ 7 und 8.
         3. Im Anhang werden in Nummer 1.1 die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze
            ersetzt:
           „Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zu-
           schauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
           der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind
           bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu be-
           trachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit
           seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der
           Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche
           rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs-
           und Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni
           1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der
           durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt
           nach diesem Anhang.“

BGBl. 2006, Seite 325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 325

                                     Artikel 2
                                   Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
   dermonats in Kraft.



     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Berlin, den 9. Februar 2006

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Der Bundesminister
           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                           Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 324. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 63ad3295cbff9706….