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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 324
BGBl. 2006 I S. 324 · 3.149 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vom 9. Februar 2006
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) ver-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588,
1790) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportver-
anstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Aus-
nahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Über-
schreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs,
zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurech-
nende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließ-
lich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.“
2. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden §§ 7 und 8.
3. Im Anhang werden in Nummer 1.1 die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zu-
schauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind
bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu be-
trachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit
seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der
Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche
rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs-
und Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni
1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der
durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt
nach diesem Anhang.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 324. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 63ad3295cbff9706….