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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2764
BGBl. 2006 I S. 2764 · 8.929 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Vom 1. Dezember 2006
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung
des Umweltgutachterausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt
gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs.
des Umweltauditgesetzes
Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
2 Nr. 2
625 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern
bb) bei vier Prüfern
cc) bei fünf Prüfern
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter
85 Euro
113 Euro
141 Euro
2 500 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung
aa) bei drei Prüfern
bb) bei vier Prüfern
cc) bei fünf Prüfern
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
85 Euro
113 Euro
141 Euro
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 3 000 Euro
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
200 Euro
800 Euro
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß
§ 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis
31. Juli 2006
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe
350 Euro
b

Amtshandlungen der Zulassungsstelle
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltauditgesetzes
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs.
Satz 2 des Umweltauditgesetzes
Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
800 Euro
800 Euro
2
1 000 Euro
9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes
10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
1 000 Euro
200 Euro
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006
20 Euro
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und
jede Umweltgutachterorganisation
45 Euro
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Gültig-
150 Euro
300 Euro
700 Euro
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
50 Euro
100 Euro
150 Euro
300 Euro
720 Euro
920 Euro
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
Gültig-
45 Euro
95 Euro

Amtshandlungen der Zulassungsstelle
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte
prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen
Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
145 Euro
285 Euro
690 Euro
880 Euro
Plausibilitäts- 80 Euro
Begutach- 650 Euro
tungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf-
tragten
12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
a) bei einfachem Prüfungsaufwand
100 Euro
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und
Entscheidung nach Aktenlage)
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand
500 Euro
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 000 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder
gemäß Nummer 11 Buchstabe f
d) bei hohem Prüfungsaufwand
600 Euro
Witnessaudit
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 500 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder
gemäß Nummer 11 Buchstabe f“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
600 Euro
Witnessaudit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2764. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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