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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2764

BGBl. 2006 I S. 2764 · 8.929 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2006, Seite 2764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2764
                                               Verordnung
                                zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung

                                             Vom 1. Dezember 2006
  Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung
des Umweltgutachterausschusses:

                                                     Artikel 1
  Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt
gefasst:

„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

                                              Gebührenverzeichnis

Amtshandlungen der Zulassungsstelle

 1.   § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
      a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs.
         des Umweltauditgesetzes

                 Gebührensatz
                  (Nettobetrag

                    zuzüglich
                 Umsatzsteuer)

2 Nr. 2
                        625 Euro
      b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
         mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
         aa) bei drei Prüfern
         bb) bei vier Prüfern
         cc) bei fünf Prüfern

 2.   § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
      a) Zulassung als Umweltgutachter
  85 Euro
 113 Euro
 141 Euro

2 500 Euro
      b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
         entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
         ordnung
         aa) bei drei Prüfern
         bb) bei vier Prüfern
         cc) bei fünf Prüfern

 3.   § 10 des Umweltauditgesetzes

 85 Euro
113 Euro
141 Euro
      Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)                     3 000 Euro

 4.   Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
      Je Fachgebiet
      zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

 5.   Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren
      zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b

200 Euro

800 Euro
 6.   Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß
      § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
      a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis
         31. Juli 2006
         zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe
                        350 Euro
b
BGBl. 2006, Seite 2765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2765
Amtshandlungen der Zulassungsstelle

      b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
         zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

 7.   Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
      Umweltauditgesetzes
      zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

 8.   Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs.
      Satz 2 des Umweltauditgesetzes

                Gebührensatz
                 (Nettobetrag

                   zuzüglich
                Umsatzsteuer)

                       800 Euro

                       800 Euro

2
                      1 000 Euro
 9.   Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
      Umweltauditgesetzes

10.   Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
      Je Fachgebiet
      zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

11.   Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
      a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
1 000 Euro

 200 Euro
         aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
             war, bis 31. Juli 2006
20 Euro
         bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und
             jede Umweltgutachterorganisation
45 Euro
      b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
         11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
         keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
         Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
         aa) mit bis zu 50 Beschäftigten
         bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
         cc) mit mehr als 250 Beschäftigten
         Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Gültig-

                       150 Euro
                       300 Euro
                       700 Euro
      c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
         11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
         keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
         Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
         aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
         bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
         cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
         dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
         ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten
         ff)    mit mehr als 500 Beschäftigten
         Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

 50 Euro
100 Euro
150 Euro
300 Euro
720 Euro
920 Euro
      d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
         12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
         keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
         Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
         aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
         bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
Gültig-

                        45 Euro
                        95 Euro
BGBl. 2006, Seite 2766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2766
Amtshandlungen der Zulassungsstelle

           cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
           dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
           ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten
           ff)    mit mehr als 500 Beschäftigten
           Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
      e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte
         prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
      f)   zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen

                  Gebührensatz
                   (Nettobetrag

                     zuzüglich
                  Umsatzsteuer)

                        145 Euro
                        285 Euro
                        690 Euro
                        880 Euro

Plausibilitäts-          80 Euro

Begutach-               650 Euro
           tungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf-
           tragten

12.   Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
      maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
      gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
      Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
      a) bei einfachem Prüfungsaufwand

100 Euro
      b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und
         Entscheidung nach Aktenlage)
      c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand
500 Euro
           aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
               Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 000 Euro
           bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
               externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
           cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder
               gemäß Nummer 11 Buchstabe f
      d) bei hohem Prüfungsaufwand
                        600 Euro
Witnessaudit
           aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
               Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 500 Euro
           bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
               externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
           cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder
               gemäß Nummer 11 Buchstabe f“.

                                                         Artikel 2
                                                       Inkrafttreten
                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                        Bonn, den 1. Dezember 2006

                                          Der Bundesminister
                             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                             Sigmar Gabriel
                        600 Euro
Witnessaudit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2764. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3cfd32167ad6667d….