Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2350

BGBl. 2006 I S. 2350 · 15.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2006, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
                                          Gesetz
                           zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe
                        und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
                                             Vom 24. Oktober 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
         Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360), wird wie folgt
geändert:
 1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt
   das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens
   nach sechs Monaten auf. Begründen bestimmte
   Tatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1
   bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwie-
   rigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermitt-
   lungen oder wegen eines anderen wichtigen Grun-
   des nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der
   Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern,
   wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer recht-
   fertigen. Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die
   Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht auf-
   rechterhalten werden.“
 2. § 111e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rich-
      ter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „richterliche“ durch
           das Wort „gerichtliche“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „richterliche

           Entscheidung“ durch die Wörter „Entschei-
           dung des Gerichts“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Die Anordnung“ werden durch
           die Wörter „Der Vollzug“ ersetzt.

       bb) Nach dem Wort „unverzüglich“ werden die
           Wörter „durch die Staatsanwaltschaft“ ein-
           gefügt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Be-
       kanntmachung im elektronischen Bundesanzei-
       ger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber je-
       dem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßi-
       gem Aufwand verbunden wäre oder wenn zu
       vermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten
       aus der Tat Ansprüche erwachsen sind. Zusätz-
       lich kann die Mitteilung auch in anderer geeigne-

       ter Weise veröffentlicht werden. Personendaten
       dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre An-
       gabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur
       Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf
       die gesicherten Vermögenswerte zu ermög-

     lichen. Nach Beendigung der Sicherungsmaß-
     nahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die
     Löschung der im elektronischen Bundesanzeiger
     vorgenommenen Veröffentlichung.“
3. § 111f wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“
         ein Komma und die Wörter „den Gerichts-
         vollzieher“ eingefügt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Für die Anordnung der Pfändung eines ein-
         getragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes
         sowie für die Pfändung einer Forderung auf-
         grund des Arrestes gemäß § 111d ist die
         Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag
         das Gericht, das den Arrest angeordnet hat,
         zuständig.“
  b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

        „(4) Für die Zustellung gilt § 37 Abs. 1 mit der
     Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen
     der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsver-
     fassungsgesetzes) mit der Ausführung beauf-
     tragt werden können.
       (5) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der
     Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen
     werden, kann der Betroffene jederzeit die Ent-
     scheidung des Gerichts beantragen.“

4. § 111g wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „wirkt“ durch die Wör-
     ter „und die Vollziehung des Arrestes nach

     § 111d wirken“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzie-
     hung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch
     das Gericht, das für die Anordnung der Be-
     schlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111d)
     zuständig ist.“

  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend für die
     Wirkung des Pfandrechts, das durch die Vollzie-
     hung eines Arrestes (§ 111d) in das bewegliche
     Vermögen entstanden ist.“
  d) In Absatz 4 werden die Wörter „der beschlag-
     nahmte Gegenstand“ durch die Wörter „der Ge-
     genstand, der beschlagnahmt oder aufgrund
     des Arrestes gepfändet worden ist,“ ersetzt.

5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
  wenn der Arrest nach § 111d in ein Schiff, Schiffs-
  bauwerk oder Luftfahrzeug im Sinne des § 111c
  Abs. 4 Satz 2 vollzogen ist.“
BGBl. 2006, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
6. § 111i wird wie folgt gefasst:
                         „§ 111i

     (1) Das Gericht kann anordnen, dass die Be-
  schlagnahme nach § 111c oder der Arrest nach
  § 111d für die Dauer von höchstens drei Monaten
  aufrechterhalten wird, soweit das Verfahren nach
  den §§ 430 und 442 Abs. 1 auf die anderen Rechts-
  folgen beschränkt worden ist und die sofortige Auf-
  hebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre.
     (2) Hat das Gericht lediglich deshalb nicht auf
  Verfall erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im
  Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs
  entgegenstehen, kann es dies im Urteil feststellen.
  In diesem Fall hat es das Erlangte zu bezeichnen.
  Liegen insoweit die Voraussetzungen des § 73a des
  Strafgesetzbuchs vor, stellt es im Urteil den Geld-
  betrag fest, der dem Wert des Erlangten entspricht.
  Soweit
  1. der Verletzte bereits im Wege der Zwangsvoll-
     streckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

  2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befrie-

     digt wurde, das nicht beschlagnahmt oder im

     Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden

     ist, oder

  3. dem Verletzten die erlangte Sache nach § 111k
     herausgegeben worden ist,
  ist dies im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zu
  treffenden Feststellungen in Abzug zu bringen.
     (3) Soweit das Gericht nach Absatz 2 verfährt,
  hält es die Beschlagnahme (§ 111c) des im Sinne
  des Absatzes 2 Satz 2 und 4 Erlangten sowie den
  dinglichen Arrest (§ 111d) bis zur Höhe des nach
  Absatz 2 Satz 3 und 4 festgestellten Betrages
  durch Beschluss für drei Jahre aufrecht. Die Frist
  beginnt mit Rechtskraft des Urteils. Sichergestellte
  Vermögenswerte soll es bezeichnen. § 917 der Zi-
  vilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Soweit
  der Verletzte innerhalb der Frist nachweislich aus
  Vermögen befriedigt wird, das nicht beschlagnahmt
  oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet wor-
  den ist, hebt das Gericht die Beschlagnahme
  (§ 111c) oder den dinglichen Arrest (§ 111d) auf An-
  trag des Betroffenen auf.

      (4) Die Anordnung nach Absatz 3 sowie der Ein-
  tritt der Rechtskraft sind dem durch die Tat Ver-
  letzten unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen.
  Die Mitteilung ist zu verbinden mit dem Hinweis auf
  die in Absatz 5 genannten Folgen und auf die Mög-
  lichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvoll-
  streckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.
  § 111e Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
     (5) Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist
  erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten
  Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des
  Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch
  in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages,
  soweit nicht
  1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner An-
     sprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder
     der Arrestvollziehung verfügt hat,
  2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befrie-
     digt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder

     im Wege der Arrestvollziehung gepfändet wor-
     den war,

  3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den
     Verletzten herausgegeben oder hinterlegt wor-
     den sind oder
  4. Sachen nach § 111k an den Verletzten heraus-
     zugeben gewesen wären und dieser die Heraus-
     gabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist
     beantragt hat.
  Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung
  des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht
  nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivil-
  prozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinter-
  legtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung
  erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsan-
  spruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hin-
  ter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
     (6) Das Gericht des ersten Rechtszugs stellt den
  Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtser-
  werbs nach Absatz 5 Satz 1 durch Beschluss fest.
  § 111l Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beschluss

  kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten

  werden. Nach Rechtskraft des Beschlusses veran-

  lasst das Gericht die Löschung der im elektroni-

  schen Bundesanzeiger nach Absatz 4 vorgenom-
  menen Veröffentlichungen.
     (7) Soweit der Verurteilte oder der von der Be-
  schlagnahme oder dem dinglichen Arrest Betrof-
  fene die hierdurch gesicherten Ansprüche des Ver-
  letzten nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist
  befriedigt, kann er bis zur Höhe des dem Staat zu-
  geflossenen Verwertungserlöses Ausgleich verlan-
  gen. Der Ausgleich ist ausgeschlossen,
  1. soweit der Zahlungsanspruch des Staates nach
     Absatz 5 Satz 1 unter Anrechnung des vom
     Staat vereinnahmten Erlöses entgegensteht
     oder
  2. wenn seit dem Ablauf der in Absatz 3 genannten
     Frist drei Jahre verstrichen sind.

     (8) In den Fällen des § 76a Abs. 1 oder 3 des
  Strafgesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 auf das
  Verfahren nach den §§ 440 und 441 in Verbindung
  mit § 442 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“
7. § 111k wird wie folgt gefasst:

                        „§ 111k
     Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 be-
  schlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach
  § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwe-
  cke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll
  sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat ent-
  zogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er
  bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegen-
  stehen. § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. Die Staats-
  anwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts
  herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht
  offenkundig ist.“
8. § 111l wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Vermögenswerte, die nach § 111c be-
     schlagnahmt oder aufgrund eines Arrestes
     (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der
     Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn
BGBl. 2006, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2352
       ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ih-
       res Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege
       oder Erhaltung mit unverhältnismäßigen Kosten
       oder Schwierigkeiten verbunden ist. In den Fäl-
       len des § 111i Abs. 2 können Vermögenswerte,
       die aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet
       worden sind, nach Rechtskraft des Urteils veräu-
       ßert werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
       Der Erlös tritt an deren Stelle.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
      fahren“ die Wörter „und nach Rechtskraft des
      Urteils“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die
       Notveräußerung auf andere Weise und durch
       eine andere Person als den Gerichtsvollzieher
       erfolgen.“
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwalt-
       schaft oder ihrer Ermittlungspersonen kann der
       Betroffene gerichtliche Entscheidung beantra-
       gen. § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
       chend mit der Maßgabe, dass nach Erhebung
       der öffentlichen Klage das mit der Hauptsache
       befasste Gericht und nach Rechtskraft das Ge-
       richt des ersten Rechtszugs für die Entschei-
       dung zuständig ist. Das Gericht, in dringenden
       Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung
       der Veräußerung anordnen.“
 9. In § 291 werden die Wörter „durch den Bundesan-
    zeiger“ durch die Wörter „im elektronischen Bun-
    desanzeiger“ und die Wörter „durch andere Blätter“
    durch die Wörter „auf andere geeignete Weise“ er-
    setzt.
10. In § 292 Abs. 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
    ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf
   dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Be-
   kanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröf-
   fentlichung nach § 291 im elektronischen Bundes-
   anzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu ver-

    anlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der
    Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger
    ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.“
12. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder
    von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfas-
    sungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf
    die Beschwerde hin erlassen worden sind, können
    durch weitere Beschwerde angefochten werden,
    wenn sie

    1. eine Verhaftung,
    2. eine einstweilige Unterbringung oder
    3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach
       § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über
       einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
    betreffen.“
13. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antrag-
    stellers im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
    zu machen und kann nach dem Ermessen des Ge-
    richts auch auf andere geeignete Weise veröffent-
    licht werden.“
14. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „§ 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten
    entsprechend.“

                          Artikel 2
          Änderung des Strafgesetzbuches
  § 73d Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und
§ 73 Abs. 2 gelten entsprechend.“
                          Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 24. Oktober 2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2350. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 910156ea73e5c824….