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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1659
BGBl. 2006 I S. 1659 · 12.795 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Vom 19.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118),
geändert durch § 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung
der Rinderbestände“.
b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermitt-
lung“.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Erhebungsart, Periodizität,
Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
Die Flächenerhebung wird allgemein zum Be-
richtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjah-
res durchgeführt:
1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Er-
hebungsmerkmale die Bodenflächen nach der
Art der tatsächlichen Nutzung;
2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei
werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen
nach der Art der tatsächlichen Nutzung erho-
ben.“
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Besondere Vorschriften
zur Erhebung der Rinderbestände
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale
für die Bestände an Rindern als Daten vor, die von
Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-
den oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen
angefallen sind (Verwaltungsdaten), oder können
sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen
Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Ver-
wendung solcher Daten in ausreichender Qualität
ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbe-
stände ausschließlich unter Verwendung solcher
Juli 2006
Daten durchgeführt, soweit die von den Europäi-
schen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
ten nicht entgegenstehen.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-
derhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung.
2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichts-
zeitpunkten 3. Mai und 3. November durchge-
führt.
3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach
§ 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“
4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
fasst:
„a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-
angehörigen:
das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Ver-
wandtschafts- oder Schwägerschaftsver-
hältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebslei-
tereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im
Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers
und in anderer Erwerbstätigkeit,
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
keine Familienangehörigen sind:
das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Be-
zeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Be-
triebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten
im Betrieb,“.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „die Größe der
gesamten eigenen Fläche, die Größe der eige-
nen selbst bewirtschafteten, der verpachteten
und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abge-
gebenen Flächen“ durch die Wörter „die Größe
der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche“ er-
setzt.
5. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen
und endgültigen Naturalerträge des laufenden
Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und
Gemüse außerdem Schätzungen des Wachs-
tumsstands und wachstumsbeeinflussender
Faktoren.“

b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale
Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben.
Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung
geschätzt.“
6. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Besondere
Ernte- und Qualitätsermittlung“.
b) In Absatz 1 werden das Wort „Ernteermittlung“
durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt-
lung“ und die Zahl „14 000“ durch die Zahl
„10 000“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe
der in die Erhebung einbezogenen Fläche,
die Sorte, die Gesamterntemenge und Anga-
ben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getreide“
die Wörter „und Raps“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Schadstoffen
einschließlich der radioaktiven Substanzen“
durch die Wörter „gesundheitlich nicht er-
wünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden
von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung
und Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) er-
mittelt. Die für die Durchführung der Erhebung
zuständigen Stellen der Länder übermitteln der
Bundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Auf-
gabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der
einbezogenen Pflanzenarten.“
7. Dem § 91 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
Flächen in gutem landwirtschaftlichem und öko-
logischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun-
gen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.
2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,
(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.
1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000,
(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU
Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erhalten“ angefügt.
8. In § 92 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den
Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10
genannten Kennzeichen zur Identifikation,“.
9. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Ernteermitt-
lung“ durch die Wörter „Ernte- und Quali-
tätsermittlung“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die nach Landesrecht für die Führung
des Liegenschaftskatasters oder ent-
sprechender anderer erforderlicher amt-
licher Unterlagen zuständigen Stellen für
die Flächenerhebung nach § 4,“.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „von
Rechtsakten des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „der von den Europäischen Ge-
meinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
ten“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 werden jeweils
die Wörter „im Rahmen von Verwaltungsmaß-
nahmen im Agrarbereich erteilte Angaben“ durch
das Wort „Verwaltungsdaten“ ersetzt.
c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18
bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und
Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztie-
ren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vor-
schriften über die Anzeige und Registrierung
von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfs-
merkmale Vor- und Familiennamen oder Firma
und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Be-
triebe oder Unternehmen und das Kennzeichen
zu ihrer Identifikation verwendet werden.“
10. § 94a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
„bis zu vier Jahre“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Ernteermittlung“
durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt-
lung“ ersetzt.
11. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Num-
mer 8a eingefügt:
„8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,“.
12. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstands-
kontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/
EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und
ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien
85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidun-
gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr.
L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf
das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ta-
bellen in der Gliederung nach Ländern mit statisti-
schen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügel-
bestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in
Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügel-
schlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung
der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatis-
tik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.“

13. In § 44 Nr. 2 und § 95 Abs. 3 wird jeweils das Wort
„Ernteermittlung“ durch die Wörter „Ernte- und
Qualitätsermittlung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Rinderregistrierungs-
durchführungsgesetzes
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige
Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je-
weils zuständigen statistischen Ämtern der Länder
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund
tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige
Das vorstehende Gesetz wird
und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten,
auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Er-
hebung über die Viehbestände nach den §§ 18
bis 20a des Agrarstatistikgesetzes.“
Artikel 3
Neufassung
des Agrarstatistikgesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Agrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1659. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3c0a46058cb3e7b6….