Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1659

BGBl. 2006 I S. 1659 · 12.795 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2006, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
                                          Gesetz
                         zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
                    und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
                                                Vom 19.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                      Änderung
              des Agrarstatistikgesetzes

  Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118),
geändert durch § 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung
             der Rinderbestände“.
   b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

      „§ 47     Besondere Ernte- und Qualitätsermitt-
                lung“.
 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                Erhebungsart, Periodizität,
          Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

      Die Flächenerhebung wird allgemein zum Be-

   richtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjah-

   res durchgeführt:

   1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Er-
      hebungsmerkmale die Bodenflächen nach der
      Art der tatsächlichen Nutzung;

   2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
      die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei
      werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen
      nach der Art der tatsächlichen Nutzung erho-
      ben.“
 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                           „§ 20a

                   Besondere Vorschriften
              zur Erhebung der Rinderbestände
      (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale
   für die Bestände an Rindern als Daten vor, die von
   Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer
   Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-

   den oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen
   angefallen sind (Verwaltungsdaten), oder können
   sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen
   Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Ver-
   wendung solcher Daten in ausreichender Qualität
   ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbe-
   stände ausschließlich unter Verwendung solcher
Juli 2006

      Daten durchgeführt, soweit die von den Europäi-
      schen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
      ten nicht entgegenstehen.
         (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit
      folgenden Maßgaben Anwendung:

      1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-
         derhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverord-
         nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
         24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch
         Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004
         (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der je-
         weils geltenden Fassung.
      2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichts-
         zeitpunkten 3. Mai und 3. November durchge-
         führt.

      3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach
         § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“

   4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
         fasst:
         „a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-
             angehörigen:

             das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Ver-
             wandtschafts- oder Schwägerschaftsver-

             hältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebslei-

             tereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im

             Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers
             und in anderer Erwerbstätigkeit,

         b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
            keine Familienangehörigen sind:

             das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Be-
             zeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Be-
             triebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten
             im Betrieb,“.
      b) In Nummer 6 werden die Wörter „die Größe der
         gesamten eigenen Fläche, die Größe der eige-

         nen selbst bewirtschafteten, der verpachteten
         und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abge-
         gebenen Flächen“ durch die Wörter „die Größe
         der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche“ er-
         setzt.
   5. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen
         und endgültigen Naturalerträge des laufenden
         Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und
         Gemüse außerdem Schätzungen des Wachs-
         tumsstands und wachstumsbeeinflussender
         Faktoren.“
BGBl. 2006, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
  b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       „Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale

       Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben.
       Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung
       geschätzt.“

6. § 47 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 47
                         Besondere
               Ernte- und Qualitätsermittlung“.
  b) In Absatz 1 werden das Wort „Ernteermittlung“
     durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt-
     lung“ und die Zahl „14 000“ durch die Zahl
     „10 000“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe
          der in die Erhebung einbezogenen Fläche,
          die Sorte, die Gesamterntemenge und Anga-
          ben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse.“

       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getreide“
           die Wörter „und Raps“ eingefügt.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „Schadstoffen
           einschließlich der radioaktiven Substanzen“
           durch die Wörter „gesundheitlich nicht er-
           wünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel-
           und Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden
       von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung
       und Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) er-
       mittelt. Die für die Durchführung der Erhebung
       zuständigen Stellen der Länder übermitteln der
       Bundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Auf-
       gabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der
       einbezogenen Pflanzenarten.“

7. Dem § 91 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
   Flächen in gutem landwirtschaftlichem und öko-
   logischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
   29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für
   Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
   Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun-
   gen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
   und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.
   2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,
   (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.
   1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000,
   (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU
   Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
   erhalten“ angefügt.

8. In § 92 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
   mer 2a eingefügt:
  „2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den
       Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10
       genannten Kennzeichen zur Identifikation,“.

9. § 93 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Ernteermitt-
           lung“ durch die Wörter „Ernte- und Quali-

           tätsermittlung“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. die nach Landesrecht für die Führung
               des Liegenschaftskatasters oder ent-
               sprechender anderer erforderlicher amt-
               licher Unterlagen zuständigen Stellen für
               die Flächenerhebung nach § 4,“.
       cc) In Nummer 6 werden die Wörter „von
           Rechtsakten des Rates und der Kommission
           der Europäischen Gemeinschaften“ durch
           die Wörter „der von den Europäischen Ge-
           meinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
           ten“ ersetzt.

    b) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 werden jeweils
       die Wörter „im Rahmen von Verwaltungsmaß-
       nahmen im Agrarbereich erteilte Angaben“ durch
       das Wort „Verwaltungsdaten“ ersetzt.
    c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18
       bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund
       von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und
       Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztie-
       ren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vor-
       schriften über die Anzeige und Registrierung
       von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfs-
       merkmale Vor- und Familiennamen oder Firma
       und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Be-
       triebe oder Unternehmen und das Kennzeichen
       zu ihrer Identifikation verwendet werden.“
10. § 94a wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
       „bis zu vier Jahre“ gestrichen.
    b) In Nummer 3 wird das Wort „Ernteermittlung“
       durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt-
       lung“ ersetzt.

11. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Num-
    mer 8a eingefügt:

    „8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,“.
12. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstands-
    kontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/
    EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
    maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und
    ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen
    Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien
    85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidun-
    gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr.
    L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf
    das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für
    Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ta-
    bellen in der Gliederung nach Ländern mit statisti-
    schen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügel-
    bestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in
    Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügel-
    schlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung
    der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatis-

    tik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder
    nur einen einzigen Fall ausweisen.“
BGBl. 2006, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661
13. In § 44 Nr. 2 und § 95 Abs. 3 wird jeweils das Wort
    „Ernteermittlung“ durch die Wörter „Ernte- und
    Qualitätsermittlung“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Rinderregistrierungs-

               durchführungsgesetzes

  Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
   und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige
  Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je-

  weils zuständigen statistischen Ämtern der Länder
  die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund
  tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige

                                  Das vorstehende Gesetz wird

         und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten,
         auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Er-
         hebung über die Viehbestände nach den §§ 18
         bis 20a des Agrarstatistikgesetzes.“

                                   Artikel 3

                              Neufassung

                       des Agrarstatistikgesetzes

        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
      Agrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
      Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
      bekannt machen.

                                   Artikel 4

                                Inkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 19. Juli 2006
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1659. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3c0a46058cb3e7b6….