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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1304

BGBl. 2006 I S. 1304 · 3.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1304
                                        Gesetz
            über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006
                                                    Vom 15.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht
Juni 2006

      a) In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die
         Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpas-
         sung“ durch die Wörter „nächstfolgenden 1. Juli“
         ersetzt.
Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten     b) In Absatz 7 werden die Wörter „einer Rentenan-
          zum 1. Juli 2006

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten

                         Artikel 1

                      Gesetz
             über die Aussetzung der
       Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006

  Zum 1. Juli 2006 werden der aktuelle Rentenwert
und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.

                         Artikel 2

                    Änderung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-4-1)
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Einkommensänderungen sind erst vom
   nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; ein-
   malig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Be-
   ginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für
   den es als erzielt gilt.“
2. § 18e wird wie folgt geändert:

     passung“ durch die Wörter „dem 1. Juli eines je-
     den Jahres“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f
   die Jahreszahl „2005“ durch die Jahreszahl „2007“
   ersetzt.
2. § 255f wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „2005“
     durch die Jahreszahl „2007“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl „2005“
     durch die Jahreszahl „2007“ und die Jahreszahl
     „2003“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.
  d) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                   Berlin, den 15. Juni 2006
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und
Soziales
                                                Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1304. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f2cc6b90ff2a74e….