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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1091
BGBl. 2006 I S. 1091 · 16.502 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Vom 26.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 4e Beiträge an Pensions-
fonds“ wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten“.
b) Die Angabe zu § 33c wird wie folgt gefasst:
„§ 33c (weggefallen)“.
2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:
„§ 4f
Erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-
ung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge-
hörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen
einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,
können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder wegen einer vor Voll-
endung des 27. Lebensjahres eingetretenen körper-
lichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe
von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens
4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
April 2006
selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abge-
zogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der
Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile
erwerbstätig sind. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen
für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkei-
ten sowie für sportliche und andere Freizeitbetäti-
gungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1
Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen,
soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraus-
setzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der
Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der Leistung nachweist.“
3. § 6b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Gebäude“
durch die Wörter „Gebäude oder Binnenschiffe“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt, danach das
Wort „oder“ sowie folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei
der Veräußerung von Binnenschiffen ent-
standen ist.“
4. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem
31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008

angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzu-
wendende Hundertsatz höchstens das Dreifache
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
satzes betragen und 30 vom Hundert nicht überstei-
gen.“
5. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch die
Wörter „sowie § 4f gelten“ ersetzt.
6. Dem § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird folgender
Halbsatz angefügt:
„daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert
abzuziehen;“.
7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-
dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben
oder Werbungskosten behandelt werden:“.
b) Die folgenden Nummern 5 und 8 werden einge-
fügt:
„5. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleis-
tungen zur Betreuung eines zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im
Sinne des § 32 Abs. 1, welches das dritte
Lebensjahr vollendet, das sechste Lebens-
jahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens
4 000 Euro je Kind, sofern die Beiträge nicht
nach Nummer 8 zu berücksichtigen sind.
Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unter-
richt, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
sowie für sportliche und andere Freizeitbetä-
tigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht
nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1
genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach
den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kin-
des notwendig und angemessen ist. Voraus-
setzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass
der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch
Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf
das Konto des Erbringers der Leistung nach-
weist.“
„8. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleis-
tungen zur Betreuung eines zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im
Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, höchstens 4 000 Euro je
Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Aus-
bildung befindet, körperlich, geistig oder see-
lisch behindert oder krank ist. Erwachsen die
Aufwendungen wegen Krankheit des Steuer-
pflichtigen, muss die Krankheit innerhalb ei-
nes zusammenhängenden Zeitraums von
mindestens drei Monaten bestanden haben,
es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar
im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung ein. Bei zusammenlebenden El-
tern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn
bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen
nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil er-
werbstätig ist und der andere Elternteil sich in
Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder
seelisch behindert oder krank ist. Satz 1 gilt
nicht für Aufwendungen für Unterricht, die
Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie
für sportliche und andere Freizeitbetätigun-
gen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1
Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte
Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhält-
nissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwen-
dig und angemessen ist. Voraussetzung für
den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuer-
pflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung auf das
Konto des Erbringers der Leistung nach-
weist.“
8. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch die Angabe „nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt.
9. Der Einleitungssatz zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9,
§§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes
bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Ein-
kunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden“.
10. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) wer-
den in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in
Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranla-
gungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehe-
gatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung be-
antragen.“
11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefasst:
„Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Wer-
bungskosten oder Sonderausgaben gehören oder
unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer
Betracht;“.
12. § 33c wird aufgehoben.
13. § 35a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstel-
len und soweit sie nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt worden sind“ durch die
Wörter „die nicht Betriebsausgaben oder Wer-
bungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9
Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit
sie nicht als außergewöhnliche Belastung berück-
sichtigt worden sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Inanspruchnahme von haushalts-
nahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistun-
gen nach Satz 2 sind und in einem inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-
mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens
600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichti-
gen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruch-

nahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für
Personen, bei denen ein Schweregrad der Pfle-
gebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistun-
gen der Pflegeversicherung beziehen, die in ei-
nem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
oder im Haushalt der vorstehend genannten ge-
pflegten oder betreuten Person erbracht werden,
auf 1 200 Euro. Für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhal-
tungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichti-
gen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hun-
dert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen
Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt
nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen,
die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Aufwendungen für eine geringfügige Be-
schäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die
§§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen
und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wor-
den sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die
Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach
den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Vorausset-
zung für die Steuerermäßigungen nach den Sät-
zen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die
Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung
und die Zahlung auf das Konto des Erbringers
der haushaltsnahen Dienstleistung, der Hand-
werkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungs-
leistung durch Beleg des Kreditinstituts nach-
weist.“
14. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33
und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt.
15. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch
die Angabe „im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a,
4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den
§§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c“ durch die
Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b,
33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b,
33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“
ersetzt.
16. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 4f, 9
Abs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die
§§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a,
24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht
anzuwenden.“
17. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c ein-
gefügt:
„(12c) § 4f ist erstmals für im Veranlagungs-
zeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzu-
wenden, soweit die den Aufwendungen zu
Grunde liegenden Leistungen nach dem
31. Dezember 2005 erbracht worden sind.“
b) Nach Absatz 18a wird folgender Absatz 18b ein-
gefügt:
„(18b) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist
erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. De-
zember 2005 und letztmals auf Veräußerungen
vor dem 1. Januar 2011 anzuwenden. Für Ver-
äußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenom-
men werden, ist § 6b in der im Veräußerungszeit-
punkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
c) Dem Absatz 23c wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 ge-
leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die
den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistun-
gen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht wor-
den sind.“
d) Folgender Absatz 24 wird eingefügt:
„(24) § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum
2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, so-
weit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 er-
bracht worden sind.“
e) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:
„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für
im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Auf-
wendungen anzuwenden, soweit die den Aufwen-
dungen zu Grunde liegenden Leistungen nach
dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.“
Artikel 2
Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
„125 000 Euro“ durch die Angabe „250 000 Euro“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „31. Dezember 2006“ wird durch die
Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.
bb) Die Angabe „125 000 Euro“ wird durch die Angabe
„250 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1091. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a60cb24e7a8eab03….