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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1085

BGBl. 2006 I S. 1085 · 2.683 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2006, Seite 1085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1085




                           Dritte Verordnung
                zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung

                                 Vom 26. April 2006


    Auf Grund des § 182 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Dritten Buches
  Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
  1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
  24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
  ministerium für Arbeit und Soziales:

                                     Artikel 1
     Die Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt
  geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I
  S. 2230), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wintergeld und das Winterausfallgeld“
        durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“ und die Angabe „§ 211 Abs. 1“
        durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „insbesondere folgende Arbeiten verrichtet wer-
           den“ wird die Angabe „(Bauhauptgewerbe)“ eingefügt.
       bb) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „Deckeneinbau und -verklei-
           dungen“ die Wörter „ , Montage von Baufertigteilen“ eingefügt.
     c) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „aufstellen“ die Angabe „(Gerüst-
        bauerhandwerk)“ eingefügt.
     d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind
       von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-
       Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und
       nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den
       Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der
       wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungs-
       verhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeit-
       nehmer führt.“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbeson-
        dere in Betrieben“ werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Be-
        triebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe“ ersetzt.
     b) In Nummer 14 werden die Wörter „in Betrieben“ durch das Wort „Be-
        triebe“ ersetzt.

                                     Artikel 2
    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.


    Berlin, den 26. April 2006

                            Der Bundesminister
                          für Arbeit und Soziales
                             Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1085. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 05c82e6778c17827….