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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1085
BGBl. 2006 I S. 1085 · 2.683 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Vom 26. April 2006
Auf Grund des § 182 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I
S. 2230), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wintergeld und das Winterausfallgeld“
durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“ und die Angabe „§ 211 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „insbesondere folgende Arbeiten verrichtet wer-
den“ wird die Angabe „(Bauhauptgewerbe)“ eingefügt.
bb) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „Deckeneinbau und -verklei-
dungen“ die Wörter „ , Montage von Baufertigteilen“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „aufstellen“ die Angabe „(Gerüst-
bauerhandwerk)“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind
von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-
Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und
nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den
Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der
wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungs-
verhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeit-
nehmer führt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbeson-
dere in Betrieben“ werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Be-
triebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe“ ersetzt.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „in Betrieben“ durch das Wort „Be-
triebe“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1085. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 05c82e6778c17827….