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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 78

BGBl. 2005 I S. 78 · 49.682 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78
                                               Gesetz
                             zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben
                                                  Vom 11. Januar 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes

Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Artikel 6 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 7 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Inkrafttreten

                          Artikel 1

           Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                          Allgemeines

§ 1 Zweck
§ 2 Aufgaben

                          Abschnitt 2
                   Sicherheitsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden

§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
    Daten

§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber

§ 9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen
§ 10 Zugangsberechtigung
§ 11 Verbotene Gegenstände
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahr-
     zeugführers

                          Abschnitt 3

                    Unterstützung und

               Amtshilfe durch die Streitkräfte
§ 13 Entscheidung der Bundesregierung

§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
§ 15 Sonstige Maßnahmen

                          Abschnitt 4
                Zuständigkeit und Verfahren
§ 16 Zuständigkeiten

§ 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

                          Abschnitt 5

              Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 18 Bußgeldvorschriften

§ 19 Strafvorschriften

§ 20 Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12

                          Abschnitt 6
                    Schlussbestimmung
§ 21 Grundrechtseinschränkungen

                         Abschnitt 1

                         Allgemeines

                             §1

                           Zweck

  Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die
Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeug-
entführungen, Sabotageakten und terroristischen
Anschlägen.

                             §2
                          Aufgaben
  Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe

auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1
abzuwehren. Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeits-
überprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2

und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet
Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8
und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und über-
wacht deren Einhaltung.

                         Abschnitt 2
                Sicherheitsmaßnahmen

                             §3

                 Allgemeine Befugnisse

               der Luftsicherheitsbehörde

   Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maß-
nahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5
ihre Befugnisse besonders regelt.
BGBl. 2005, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 79
                           §4

          Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

   (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnah-
men ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträch-
tigt.
  (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil füh-
ren, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Ver-
hältnis steht.
  (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr
Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht
werden kann.

                           §5
                Besondere Befugnisse

             der Luftsicherheitsbehörden

   (1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche
die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplat-

zes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen
oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann
Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sons-
tiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche

verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicher-

heitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheits-

kontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugs-

beamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flugha-

fens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaff-
nete Standposten sichern.
  (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitar-
beiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen
und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, die
nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes
betreten haben oder betreten wollen, insbesondere
anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn
diese Personen

1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,

2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter
   Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger
   geeigneter Weise durch die Luftsicherheitsbehörde
   nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen
   ablehnen oder
3. in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige
   Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Über-
   prüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen
   auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeu-
   gen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein
   zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas-
   sen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beför-
   derung übergeben.

  (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgege-

benes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegen-

stände, die in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche

des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden

sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen

durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter

Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit

der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet wer-
den dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
begründen, dass sich darin Gegenstände befinden,
deren Beförderung gegen § 11 Abs. 1 oder § 27 des Luft-
verkehrsgesetzes verstößt.

  (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Ge-
schäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäfts-

räume betreten und besichtigen, soweit dies zur Durch-
führung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absät-
zen 2 und 3 erforderlich ist. Außerhalb der Geschäfts-
und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur zur Verhü-
tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung betreten und besichtigt werden.
  (5) Die Luftsicherheitsbehörde kann geeigneten Per-
sonen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Auf-
gaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
gemäß den Absätzen 1 bis 4 übertragen. Die Beleihung
kann jederzeit widerrufen werden. Der Beliehene ist im
Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst
geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnah-
men zu treffen.

  (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugs-

behörden bleiben unberührt.

                           §6

              Erhebung, Verarbeitung
       und Nutzung personenbezogener Daten

  (1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nut-

zung personenbezogener Daten richtet sich nach den für

die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des

Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt.

  (2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden
Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehör-
den personenbezogene Daten an öffentliche Stellen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über-
mitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender
erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs,
insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristi-
schen Angriffen, erforderlich ist.

                           §7

           Zuverlässigkeitsüberprüfungen
  (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die
Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen
   Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allge-
   mein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes
   eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines
   Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt wer-
   den soll,

2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen,
   des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-,

   Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferan-

   ten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das

   auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf

   die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die

   vorgenannten Unternehmen des Personals anderer

   Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Perso-

   nal gleich,

3. Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene einge-
   setzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrs-
   gesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftver-
   kehrsgesetzes beauftragt werden,
BGBl. 2005, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
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4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
   dung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrs-
   gesetzes und entsprechende Flugschüler sowie

5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schüler-

   praktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im
   Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder
   sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich
   Zugang zu den

     a) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flug-

        platzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne

        des § 8 oder

     b) überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
     gewährt werden soll.
  (2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffe-
nen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.

Der Betroffene ist bei Antragstellung über

1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,

2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und
   -nutzung,

3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1
   Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2
   und 3

zu unterrichten.
Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer
   zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen
   worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuver-
   lässigkeit des Betroffenen vorliegen oder

2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach
   § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der
   erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser-
   mittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsge-
   setzes unterliegt.
   (3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luft-
sicherheitsbehörde

1. die Identität des Betroffenen überprüfen,

2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfas-

   sungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im

   Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem

   Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungs-

   schutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militäri-

   schen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten

   für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der

   ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

   nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverläs-
   sigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralre-
   gister einholen,

4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus
   dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit
   im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen
   Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine
   Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch
   den Betroffenen richten,

5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flug-
   platzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an
   den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach
   dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässig-

   keit bedeutsamen Informationen richten.

Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mit-
zuwirken.

  (4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2

und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an

der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicher-

heitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden
einholen.
   (5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen
vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den einge-
holten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an
seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungs-
pflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften
durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen

die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder
Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser
Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahr-
heitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben ver-
weigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Straf-
prozessordnung genannten Personen die Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ord-
nungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrecht-
lichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Ver-
pflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und
das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu
belehren.

   (6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüber-
prüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht
allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgelän-
des gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf
seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.

   (7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den
Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der
Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. Sie unter-
richtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitge-
ber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunter-
nehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungs-
schutzbehörden des Bundes und der Länder über das

Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitge-

ber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden

Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informatio-

nen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt

werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtli-

chen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässig-

keitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafpro-

zessordnung bleibt unberührt.

  (8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich
gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeits-
überprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

  (9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten
Bundesbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5
beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt,
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in
Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind
BGBl. 2005, Seite 81 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 81
diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde
über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu
diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehö-
rigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle spei-
chern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu
diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezoge-
nen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle
zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6
des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in
Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die
Luftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie
Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

   (10) Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässig-
keitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mit-
wirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehö-
rigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
des Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbeson-
dere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemesse-
nes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die emp-
fangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die über-
mittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
  (11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu
löschen
1. von den Luftsicherheitsbehörden

   a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine

      Tätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt,

   b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betrof-
      fene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschie-
      den ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut
      eine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen;

2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Bun-
   desbehörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 be-
   teiligten Stellen

   a) im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicher-
      ten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1
      erfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsi-
      cherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die
      Löschung,
   b) im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteili-
      gung.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffe-

nen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren.

Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffe-

nen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer

erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

                           §8
   Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber

  (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist zum

Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die

Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtun-
   gen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erfor-

   derliche bauliche und technische Sicherung und die
   sachgerechte Durchführung der personellen Siche-
   rungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der
   nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht
   werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereit-
   zustellen und zu unterhalten; ausgenommen von die-
   ser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von
   Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenstän-
   den sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung
   von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor-
   gungsgütern auf die in § 11 Abs. 1 genannten Gegen-
   stände mittels technischer Verfahren;

2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor-
   gungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach
   § 5 Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern; dies
   schließt den Transport zu und zwischen einer mehr-
   stufigen Kontrollanlage ein;

3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks
   nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei
   Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die
   Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unbe-
   rechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um
   sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zu-
   gang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu
   gestatten;
5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flug-
   platz tätiger Unternehmen und andere Personen vor
   dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allge-
   mein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in
   sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von

   diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu

   durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger
   geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf
   andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren
   und Versorgungsgüter;

6. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen
   und alle übrigen Mitarbeiter einem Sicherheitsschu-
   lungsprogramm zu unterziehen;

7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,
   insbesondere von Bombendrohungen sind, auf
   Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu
   nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 5 verpflichtet ist, und die Entladung sowie
   die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzu-
   führen;
8. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mit-
   zuwirken.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Sicherungsmaßnah-

men sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheits-

plan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)

Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsa-
mer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
(ABl. EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der Luftsi-
cherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmen-
den Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung

kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach-

trägliche Auflagen sind zulässig. Der Unternehmer eines

Verkehrsflughafens ist verpflichtet, die im zugelassenen
Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnah-
men durchzuführen.
BGBl. 2005, Seite 82 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 82
   (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann den Betreiber
eines sonstigen Flugplatzes zur Durchführung von Siche-
rungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichten,
soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich
ist.
  (3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu-
men und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für
die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständi-
gen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann
der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten ver-
langen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für
die Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Geset-
zes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentli-
chen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unter-
schreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Markt-
preis maßgeblich.

                            §9
 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen

  (1) Ein Luftfahrtunternehmen, das Luftfahrzeuge mit
mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreibt, ist zum
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
verpflichtet,

1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Flug-
   gästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht
   und Versorgungsgütern durchzuführen;
2. die ihm auf einem Verkehrsflughafen überlassenen
   nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unbe-
   rechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um
   sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den
   Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen
   zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen
   und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luft-
   fahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag
   errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8
   Abs. 1 Nr. 1 bis 7 entsprechend;

3. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen
   und die Flugbesatzungen und das Bodenpersonal
   einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterzie-
   hen;
4. seine auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft-
   fahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte
   Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstän-
   de in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,
   insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine
   Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Ver-
   bringung durch den Flugplatzbetreiber gemäß § 8
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 mitzuwirken;

6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mit-
   zuwirken.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Sicherungsmaßnah-
men sind von dem Unternehmen in einem Luftsicher-
heitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil-
luftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der
Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestim-
menden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luft-
sicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlage-

pflicht zulassen. Die Zulassung kann mit Nebenbestim-
mungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind
zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die
im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Siche-
rungsmaßnahmen durchzuführen.
  (2) Absatz 1 gilt
1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung
   nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch
   außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
   wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vor-
   schriften nicht entgegenstehen;

2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außer-
   halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,
   sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik
   Deutschland benutzen.
  (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunter-
nehmen zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen
entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen
verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des
Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

  (4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter
von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde
zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entspre-
chend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit
dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

                          § 10
                 Zugangsberechtigung

   Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Per-
sonen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berech-
tigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen
Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der
Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann dem
Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein
Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9
Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist ver-
pflichtet, den Ausweis in den nicht allgemein zugängli-
chen Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurück-
zugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem
Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle
unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang zu den nicht allge-
mein zugänglichen Bereichen ohne Berechtigung ist ver-
boten.

                          § 11
                Verbotene Gegenstände

  (1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen
von

1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten,
   die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen-
   det werden können,

2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren
   Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen
   in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder
   zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion
   oder einen Brand verursachen können,
3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer
   Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Muni-
   tion oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
BGBl. 2005, Seite 83 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 83
4. sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/
   2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer
   Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.
   EG Nr. L 355 S. 1) genannten Gegenständen

in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen
Bereichen auf Flugplätzen ist verboten.
  (2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein
oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 1
bis 4 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis
besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erfor-
derliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände
vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung
versehen werden.

  (3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unbe-

rührt.

                            § 12

              Aufgaben und Befugnisse
      des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
   (1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat als Be-
liehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ord-
nung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu
sorgen. Er ist nach Maßgabe von Absatz 2 und der sonst
geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnah-
men zu treffen.
  (2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen
Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luft-
fahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren.
Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4)
zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer

1. die Identität einer Person feststellen,

2. Gegenstände sicherstellen,
3. eine Person oder Sachen durchsuchen,
4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme
   rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer
   oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.
  (3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luft-
fahrzeugführer Zwangsmittel anwenden. Die Anwendung
körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere

Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg

versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch

von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbeson-

dere denjenigen des Bundesgrenzschutzes nach § 4a

des Bundesgrenzschutzgesetzes vorbehalten.

   (4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den

Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauf-

tragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.

  (5) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den
Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik
Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Aus-

übung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absät-

zen 1 bis 3 entsteht. Wird der Flug von einem Luftfahrtun-

ternehmen durchgeführt, hat dieses den Schaden zu

ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland

durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der
Pflichten des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder
seiner Beauftragten bei Ausübung der Aufgaben und
Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.

                      Abschnitt 3

                Unterstützung und
           Amtshilfe durch die Streitkräfte

                          § 13

         Entscheidung der Bundesregierung
   (1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischen-
falls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr
die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer
Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des
Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur
Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum
zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt wer-

den.

   (2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Arti-
kel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforde-
rung des betroffenen Landes der Bundesminister der Ver-
teidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen
mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Han-
deln geboten, ist das Bundesministerium des Innern
unverzüglich zu unterrichten.
  (3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Arti-
kel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregie-
rung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist eine
rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht
möglich, so entscheidet der Bundesminister der Verteidi-
gung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen
mit dem Bundesminister des Innern. Die Entscheidung
der Bundesregierung ist unverzüglich herbeizuführen. Ist
sofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen Länder

und das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu
unterrichten.
   (4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern
geregelt. Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet
sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

                          § 14
      Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

  (1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders

schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luft-

raum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen,

den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warn-

schüsse abgeben.

  (2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige

auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit

voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maß-

nahme darf nur so lange und so weit durchgeführt wer-
den, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem
Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar
außer Verhältnis steht.

  (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist

nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszuge-

hen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von

Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige

Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.

  (4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundes-
minister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu
seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregie-
BGBl. 2005, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84
rung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der
Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell
ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.

                           § 15
                 Sonstige Maßnahmen
  (1) Die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 dürfen erst
nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur War-
nung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck
können die Streitkräfte auf Ersuchen der für die Flugsi-
cherung zuständigen Stelle im Luftraum Luftfahrzeuge
überprüfen, umleiten oder warnen. Ein generelles Ersu-
chen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwer-
den werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung
festgelegt.
  (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnah-

men nach Absatz 1 anzuordnen. Der Inspekteur der Luft-

waffe hat den Bundesminister der Verteidigung unver-

züglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnah-

men nach § 14 Abs. 1 und 3 führen könnten.

 (3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der
Amtshilfe bleiben unberührt.

                      Abschnitt 4

             Zuständigkeit und Verfahren

                           § 16

                    Zuständigkeiten
  (1) Die örtliche Zuständigkeit der Luftsicherheitsbe-
hörden für die Aufgaben nach § 2 erstreckt sich auf das
Flugplatzgelände. Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4
und die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren
Umgang der Unternehmen mit Fracht, Post und Versor-
gungsgütern kann die Luftsicherheitsbehörde auch
außerhalb des Flugplatzgeländes vornehmen.

  (2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach
diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vor-
schriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG
Nr. L 355 S. 1) werden von den Ländern im Auftrage des
Bundes ausgeführt, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts
anderes bestimmt ist.
   (3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen gemäß
§ 9 Abs. 1 einschließlich der Überwachung der darin dar-
gestellten Sicherungsmaßnahmen wird durch das Luft-
fahrt-Bundesamt in bundeseigener Verwaltung ausge-
führt. Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicher-
heitsbehörden nach diesem Gesetz in bundeseigener
Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewähr-
leistung der bundeseinheitlichen Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. In den Fällen des
Satzes 2 werden die Aufgaben von der vom Bundes-
ministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde
wahrgenommen; das Bundesministerium des Innern
macht die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständi-
gen Bundesbehörden im Bundesanzeiger bekannt.
  (4) Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemäß Ab-
satz 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern.
Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange des Flug-

platzbetreibers oder des Luftfahrtunternehmens auswir-
ken, werden vom Bundesministerium des Innern im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen angeordnet.

                          § 17
                  Ermächtigung zum
           Erlass von Rechtsverordnungen
  (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7,
insbesondere

1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie
2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung per-
   sonenbezogener Daten.

   (2) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-

und Wohnungswesen, dem Bundesministerium der

Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die zur
Durchführung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsa-
mer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
(ABl. EG Nr. L 355 S. 1) notwendige Rechtsverordnung
über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-

lungen, insbesondere die Durchsuchung von Fluggästen
und mitgeführten Gegenständen sowie deren Reisege-

päck oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter
Weise. Die Rechtsverordnung bestimmt die gebühren-
pflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder
Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünsti-
genden Amtshandlungen können daneben die Bedeu-
tung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden. In der Rechtsverordnung können die Kostenbe-
freiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Sie kann
eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl
der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang
der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an
den Betroffenen über die zu seiner Person in Luftfahrtda-
teien gespeicherten personenbezogenen Daten sind un-
entgeltlich.
   (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung
der Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 zu
erlassen. In den Rechtsverordnungen können insbeson-
dere Einzelheiten zu den baulichen und technischen
Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen,
Gegenständen und Fahrzeugen, zu Schulungsmaßnah-
men für das Personal und über den Inhalt der Luftsicher-
heitspläne festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt
werden, dass das Bundesministerium des Innern von den
vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen allgemein
oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit
Sicherheitsbelange dies gestatten.
BGBl. 2005, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85
                      Abschnitt 5

           Bußgeld- und Strafvorschriften

                           § 18

                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 nicht wahrheitsgemäße
   Angaben macht,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 den
   Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig
   vorlegt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 5 die

   im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten
   Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt,
4. entgegen § 10 Satz 2 bis 4 den Ausweis in den nicht
   allgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar
   trägt, ihn einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabe-
   stelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der
   Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder
   nicht rechtzeitig anzeigt,

5. entgegen § 10 Satz 5 sich oder einem Dritten unbe-
   rechtigten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen
   Bereichen verschafft oder

6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8
   Abs. 1 Satz 3 oder 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3
   oder 4 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Geld-
buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet wer-
den. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsi-
cherheitsbehörde.

                           § 19
                    Strafvorschriften

  (1) Wer entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten
Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein
zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck
mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

   (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

                           § 20

        Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs. 4
als an Bord befindliche Person den Anordnungen des

Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nicht Folge

leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

  (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht

und dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei
   sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffe-
   nen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
   Gesundheitsbeschädigung bringt.

                      Abschnitt 6

                 Schlussbestimmung

                           § 21

            Grundrechtseinschränkungen
  Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit
und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses
(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grund-
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes eingeschränkt.

                        Artikel 2

       Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004
(BGBl. I S. 550, 1027), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden folgende Wörter
    angefügt:
   „und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewer-
   bers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes beste-
   hen,“.

 2. § 19b wird aufgehoben.

 3. § 20a wird aufgehoben.

 4. In § 20b Satz 3 wird die Angabe „§ 20a Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes“
    ersetzt.

 5. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes
   bleibt unberührt.“

 6. § 27c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 1a werden nach dem Wort „Flug-

       plätzen,“ die Wörter „einschließlich der Überprü-

       fung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeu-

       gen im Luftraum“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt
       unberührt.“
BGBl. 2005, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86
 7. § 29 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Gefahren“

         das Wort „betriebsbedingten“ eingefügt.
      b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 8. § 29c wird aufgehoben.

 9. § 29d wird aufgehoben.

10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 18 wird das Semikolon am Ende
         durch einen Punkt ersetzt.

      b) Nummer 19 wird aufgehoben.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nr. 13 Satz 6 wird der Punkt am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

      b) Absatz 1 Nr. 13 Satz 7 und die Absätze 2a und 2b
         werden aufgehoben.

12. § 58 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Nummern 4a bis 4e aufge-
         hoben.

      b) In Absatz 1 Nr. 11 werden nach der Angabe „27
         Abs. 1 oder 2“ die Angabe „oder Abs. 4 Satz 2“
         und nach der Angabe „24 Abs. 1“ die Angabe
         „ , einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4
         oder § 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4“ gestrichen.

      c) In Absatz 2 werden die Angaben „4c bis 4f“ und
         „bis 4b“ gestrichen.

13. § 60 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.

14. § 69 wird aufgehoben.

                         Artikel 3

     Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

  Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Arti-

kel 12g Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004

(BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 4

                         Luftsicherheit
        Dem Bundesgrenzschutz obliegt der Schutz vor
     Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß
     § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufga-
     ben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheits-
     gesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt
     werden.“

2. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 1 des
   Luftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1
   Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 29c und 29d
   des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 des

   Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

4. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 19b Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes“
   durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter
   Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 4
           Änderung des AZR-Gesetzes

  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 15
   die Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
   des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Wör-
   ter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des
   Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 3
   jeweils die Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im
   Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die
   Wörter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des
   Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 5

                Änderung der
         AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945),
wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 21 werden die Wörter „§ 29d
   des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des

   Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

2. In der Anlage wird im Abschnitt I in den laufenden

   Nummern 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,

   18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a jeweils in Spalte D die
   Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
   § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ jeweils durch die
   Wörter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des
   Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 6

                 Änderung des
          Bundeszentralregistergesetzes
  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87
In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 werden das Wort „Luftfahrtbe-
hörden“ durch das Wort „Luftsicherheitsbehörden“ und
die Angabe „§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 7

                 Änderung der
       Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),

zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober
2004 (BGBl. I S. 2596), wird wie folgt geändert:

§ 77 wird aufgehoben.

                                Artikel 8

                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der AZRG-Durchfüh-
rungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                                Artikel 9
                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 11. Januar 2005
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                   Der Bundeskanzler
                                                   Gerhard Schröder
                                         Der Bundesminister des Innern
                                                   Schily

                                    D e r B u n d e s m i n i

s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                      Peter Struck
                                                 Der Bundesminister
                                 f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d Wo h n u n g s w e s e n
                                                     Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 78. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa2b09455189ee81….