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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3379

BGBl. 2005 I S. 3379 · 19.656 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 3379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3379
                                                  Siebente Verordnung
                                       zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)

                                                          Vom 30. November

  Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1
und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5,
des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13
Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1
durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

                              Artikel 1

               Änderung der Weinverordnung

  Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän-
dert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-
   zeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht:
   – 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der

     Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren
     und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-
     A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 38);
   – 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung
     eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vor-
     läufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen
     werden (ABl. EU Nr. L 75 S. 33, Nr. L 180 S. 3);

   – 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der

     Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der
     Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämp-
     fungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen
     pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU

     Nr. L 141 S. 10);
   – 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung
     der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des
     Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte

     Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten
     Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29);
   – 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettie-

     rung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl.
     EG Nr. L 191 S. 20);

   – 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung
     der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von
     Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der
     Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 258 S. 3).

2005

1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchsta-
   be b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die
   Wörter „von der Landesregierung eines weinbautrei-
   benden Landes“ durch die Wörter „von einer Landes-
   regierung“ ersetzt.

2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird
      aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein
          Semikolon ersetzt und
      bb) folgende Nummer 3 angefügt:

          „3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn
              die zur Herstellung des Weines verwende-
              ten Weintrauben ausschließlich in dem be-
              stimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet

              worden sind; der Bezeichnung „Schieler“
              darf zur Angabe der Großlage, aus der die
              zur Herstellung des Weines verwendeten
              Trauben stammen, der von der Landes-
              regierung durch Rechtsverordnung nach
              § 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename
              vorangestellt werden.“

   b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
      ersetzt:

      „Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in
      Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen
      darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Quali-

      tätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Quali-

      tätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A.
      im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung „Schiller“,
      im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung „Badisch-

      Rotgold“ und im Falle der Nummer 3 die Bezeich-
      nung „Schieler“ verwendet werden.“

3. § 46a wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die

      Wörter „Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt“ an-
      gefügt.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten

      weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-
      haltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alko-
BGBl. 2005, Seite 3380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3380
       holgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im
       verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm
       Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe „erhöh-
       ter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe des
       Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro
       100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Ver-

       kehrsbezeichnung anzubringen.“

4. § 46b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 46b

            Zutaten, die allergische oder andere
       Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
       (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)
     (1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholge-
   halt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im
   Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Ver-
   kehr gebracht werden, wenn die Zutaten

   1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Wei-
      nes, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie
      aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßga-
      be des Absatzes 3 und

   2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe
      des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der
      Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs
      VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.
      1493/1999
   angegeben sind.

     (2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort
   genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet
   werden und – auch in veränderter Form – im Ender-
   zeugnis vorhanden sind.
     (3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem
   Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie
   aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zuta-
   ten wie folgt kenntlich zu machen:

   1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung
      anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort
      „Enthält“ voranzustellen. Sofern aus der Angabe
      nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer
      Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden
      kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in
      Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.
   2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sons-
      tigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den
      Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen
      verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in
      deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich
      lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Anga-

      be kann auch in einer anderen leicht verständli-

      chen Sprache angegeben werden, wenn dadurch
      die Information des Verbrauchers nicht beeinträch-
      tigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben

      oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.“

5. § 54 Abs. 5 und 6 wird durch folgenden Absatz 5

   ersetzt:

      „(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005
   abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hin-
   sichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser

   Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 gelten-
   den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
   Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
   werden.“

6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
      eingefügt:

      „20a. Carfentrazone-ethyl“.

   b) Nach der Nummer 52c wird folgende Nummer 52d
      eingefügt:

      „52d. Fenamidon“.
   c) Nach der Nummer 58b wird folgende Nummer 58c
      eingefügt:
      „58c. Flufenacet“.

   d) Die bisherigen Nummern 58c bis 58f werden die
      neuen Nummern 58d bis 58g.

   e) Nach der Nummer 59 wird folgende Nummer 59a
      eingefügt:

      „59a. Fosthiazat“.
   f) Nach der Nummer 63a wird folgende Nummer 63b
      eingefügt:

      „63b. Iodosulfuron-Methyl“.
   g) Nach der Nummer 64b wird folgende Nummer 64c
      eingefügt:

      „64c. Isoxaflutol“.
   h) Die bisherige Nummer 64c wird die neue Num-
      mer 64d.
   i) Nach der Nummer 71 werden folgende Num-
      mern 71a und 71b eingefügt:

      „71a. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und
            Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)

       71b. Mesotrion“.
   j) Nach der Nummer 78 wird folgende Nummer 78a
      eingefügt:

      „78a. Molinat“.
   k) Die bisherigen Nummern 78a und 78b werden die
      neuen Nummern 78b und 78c.
   l) Nach der Nummer 86a wird folgende Nummer 86b
      eingefügt:

      „86b. Picoxystrobin“.

   m) Nach der Nummer 91e wird folgende Nummer 91f

      eingefügt:

      „91f. Silthiofam“.

   n) Die bisherigen Nummern 91f und 91g werden die

      neuen Nummern 91g und 91h.
   o) Nach der Nummer 95a wird folgende Nummer 95b

      eingefügt:

      „95b. Trifloxystrobin“.

   p) Die bisherige Nummer 95b wird die neue Num-
      mer 95c.
BGBl. 2005, Seite 3381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3381

7. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                                    „Anlage 12
                                                                                                                                      (zu § 46b)

                                                Zutaten, die allergische oder andere
                                            Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können


     1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie
        daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
           a) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),
           b) Maltodextrine auf Weizenbasis1),
           c) Glukosesirup auf Gerstenbasis,
           d) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;
     2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
     3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
           a) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,
           b) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;
     4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
           a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet
              wird,
           b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;
     5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
     6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
           a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),
           b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Toco-
              pherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
           c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
           d) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;
     7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November
        2007:
           a) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,
           b) Laktit,
           c) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;
     8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia),
        Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Berthol-
        letia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie
        daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
           a) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,
           b) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;
     9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
           a) Sellerieblatt- und -samenöl,
           b) Selleriesamenoleoresin;
    10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
           a) Senföl,
           b) Senfsamenöl,
           c) Senfsamenoleoresin;
    11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
    1)   und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für
         Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.“

BGBl. 2005, Seite 3382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3382

                                                     Artikel 2
                                  Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
  Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),
zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4
   und 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte
   für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
   Nr. 123/2005 (ABl. EU Nr. L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend
   1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in
      Anhang I und
   2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in
      bestimmten Lebensmitteln in Anhang II
   der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
   Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38)
   anzuwenden.“

2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)

                       Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
    1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tier-
       seuchen,
    2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braun-
       schweig,
    3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
    4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
    5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
    6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),
    7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
    8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
    9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
   10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,
   11. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
   12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
   13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,
   14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebens-
       mittelchemie, Saarbrücken,
   15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
   16. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier,
   17. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,
   18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.“

3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 2
   (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)
                      Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen

   1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
   2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
   3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
   4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
   5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,
   6. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier.“

BGBl. 2005, Seite 3383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3383
                                               Artikel 3
                           Änderung der Verordnung
           über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
              in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
       Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
    in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000
    (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
    22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „in den Weinwirtschaftsjahren
       2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.

    2. § 2 wird wie folgt geändert:
       a) Im einleitenden Satz werden die Wörter „während
          jahre 2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.
       b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
          „                    Land
              Baden-Württemberg
              Bayern
              Brandenburg
              Hessen
              Mecklenburg-Vorpommern
              Nordrhein-Westfalen
              Rheinland-Pfalz
              Saarland
              Sachsen
              Sachsen-Anhalt
              Thüringen

                                               Artikel 4
                                 Bekanntmachungserlaubnis

      Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft

der Weinwirtschafts-

         Neuanpflanzung (ha)
                   525
                   118
                      9
                    48
                      5
                      2
                   705
                      8
                    49
                      9
                    56 “.

und Verbraucher-
    schutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
    Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                               Artikel 5
                                            Inkrafttreten

       Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 25. November
    tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in

      Der Bundesrat hat zugestimmt.

      Bonn, den 30. November 2005

                                 Der Bundesminister für
          E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t
                                       Horst Seehofer

2005 in Kraft. Im Übrigen
Kraft.

u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3379. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7383e7180d2d52e0….