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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3379
BGBl. 2005 I S. 3379 · 19.656 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebente Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 30. November
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1
und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5,
des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13
Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1
durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän-
dert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-
zeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht:
– 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der
Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-
A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 38);
– 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung
eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vor-
läufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen
werden (ABl. EU Nr. L 75 S. 33, Nr. L 180 S. 3);
– 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der
Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämp-
fungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU
Nr. L 141 S. 10);
– 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung
der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des
Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte
Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten
Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29);
– 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettie-
rung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl.
EG Nr. L 191 S. 20);
– 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung
der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von
Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 258 S. 3).
2005
1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchsta-
be b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die
Wörter „von der Landesregierung eines weinbautrei-
benden Landes“ durch die Wörter „von einer Landes-
regierung“ ersetzt.
2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird
aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und
bb) folgende Nummer 3 angefügt:
„3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn
die zur Herstellung des Weines verwende-
ten Weintrauben ausschließlich in dem be-
stimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet
worden sind; der Bezeichnung „Schieler“
darf zur Angabe der Großlage, aus der die
zur Herstellung des Weines verwendeten
Trauben stammen, der von der Landes-
regierung durch Rechtsverordnung nach
§ 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename
vorangestellt werden.“
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in
Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen
darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Quali-
tätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Quali-
tätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A.
im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung „Schiller“,
im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung „Badisch-
Rotgold“ und im Falle der Nummer 3 die Bezeich-
nung „Schieler“ verwendet werden.“
3. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt“ an-
gefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten
weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-
haltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alko-

holgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im
verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm
Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe „erhöh-
ter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe des
Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro
100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Ver-
kehrsbezeichnung anzubringen.“
4. § 46b wird wie folgt gefasst:
„§ 46b
Zutaten, die allergische oder andere
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholge-
halt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im
Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn die Zutaten
1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Wei-
nes, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie
aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßga-
be des Absatzes 3 und
2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe
des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs
VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1493/1999
angegeben sind.
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort
genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet
werden und – auch in veränderter Form – im Ender-
zeugnis vorhanden sind.
(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem
Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie
aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zuta-
ten wie folgt kenntlich zu machen:
1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung
anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort
„Enthält“ voranzustellen. Sofern aus der Angabe
nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer
Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden
kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in
Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.
2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sons-
tigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den
Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen
verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in
deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich
lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Anga-
be kann auch in einer anderen leicht verständli-
chen Sprache angegeben werden, wenn dadurch
die Information des Verbrauchers nicht beeinträch-
tigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben
oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.“
5. § 54 Abs. 5 und 6 wird durch folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005
abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hin-
sichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser
Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 gelten-
den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
eingefügt:
„20a. Carfentrazone-ethyl“.
b) Nach der Nummer 52c wird folgende Nummer 52d
eingefügt:
„52d. Fenamidon“.
c) Nach der Nummer 58b wird folgende Nummer 58c
eingefügt:
„58c. Flufenacet“.
d) Die bisherigen Nummern 58c bis 58f werden die
neuen Nummern 58d bis 58g.
e) Nach der Nummer 59 wird folgende Nummer 59a
eingefügt:
„59a. Fosthiazat“.
f) Nach der Nummer 63a wird folgende Nummer 63b
eingefügt:
„63b. Iodosulfuron-Methyl“.
g) Nach der Nummer 64b wird folgende Nummer 64c
eingefügt:
„64c. Isoxaflutol“.
h) Die bisherige Nummer 64c wird die neue Num-
mer 64d.
i) Nach der Nummer 71 werden folgende Num-
mern 71a und 71b eingefügt:
„71a. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und
Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)
71b. Mesotrion“.
j) Nach der Nummer 78 wird folgende Nummer 78a
eingefügt:
„78a. Molinat“.
k) Die bisherigen Nummern 78a und 78b werden die
neuen Nummern 78b und 78c.
l) Nach der Nummer 86a wird folgende Nummer 86b
eingefügt:
„86b. Picoxystrobin“.
m) Nach der Nummer 91e wird folgende Nummer 91f
eingefügt:
„91f. Silthiofam“.
n) Die bisherigen Nummern 91f und 91g werden die
neuen Nummern 91g und 91h.
o) Nach der Nummer 95a wird folgende Nummer 95b
eingefügt:
„95b. Trifloxystrobin“.
p) Die bisherige Nummer 95b wird die neue Num-
mer 95c.

7. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 12
(zu § 46b)
Zutaten, die allergische oder andere
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie
daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),
b) Maltodextrine auf Weizenbasis1),
c) Glukosesirup auf Gerstenbasis,
d) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;
2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,
b) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;
4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet
wird,
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),
b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Toco-
pherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
d) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;
7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November
2007:
a) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,
b) Laktit,
c) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;
8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia),
Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Berthol-
letia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie
daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,
b) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;
9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Sellerieblatt- und -samenöl,
b) Selleriesamenoleoresin;
10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Senföl,
b) Senfsamenöl,
c) Senfsamenoleoresin;
11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.“

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),
zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4
und 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte
für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 123/2005 (ABl. EU Nr. L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend
1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in
Anhang I und
2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in
bestimmten Lebensmitteln in Anhang II
der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38)
anzuwenden.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)
Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tier-
seuchen,
2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braun-
schweig,
3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),
7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,
11. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,
14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebens-
mittelchemie, Saarbrücken,
15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
16. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier,
17. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,
18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.“
3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,
6. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000
(BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „in den Weinwirtschaftsjahren
2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter „während
jahre 2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.
b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„ Land
Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
der Weinwirtschafts-
Neuanpflanzung (ha)
525
118
9
48
5
2
705
8
49
9
56 “.
und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 25. November
tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2005
Der Bundesminister für
E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t
Horst Seehofer
2005 in Kraft. Im Übrigen
Kraft.
u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3379. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7383e7180d2d52e0….