Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2729

BGBl. 2005 I S. 2729 · 57.694 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 2729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2729
                                                Gesetz
                           zur Weiterentwicklung der Kinder- und

Jugendhilfe
                       (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK)
                                                    Vom 8. September 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3    Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4    Inkrafttreten

                              Artikel 1
                        Änderung des
               Achten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 2005
(BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
        eingefügt:

            „§ 8a     Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“.
     b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
            „§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Aus-
                  übung der Personensorge und des
                  Umgangsrechts“.
     c) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
        eingefügt:

            „§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaf-
                   fung“.
     d) Die Angabe zu § 43 folgt nach der Überschrift
        zum Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst:

            „§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege“.

     e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

            „§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege“.
     f) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
        eingefügt:
            „§ 72a Persönliche Eignung“.
     g) Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt
        gefasst:

            „Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)“.

   h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten
      Kapitels wird wie folgt gefasst:
      „Erster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbetei-
      ligung“.
   i) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
      „§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung“.
   j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten
      Kapitels wird wie folgt gefasst:
      „Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre
      und teilstationäre Leistungen und vorläufige Maß-
      nahmen“.
   k) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

      „§ 91 Anwendungsbereich“.
   l) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
      „§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung“.

   m) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
      „§ 93 Berechnung des Einkommens“.
   n) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

      „§ 94 Umfang der Heranziehung“.

   o) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird aufgehoben.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44)“ durch die
      Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Umgangsberechtigte haben unabhängig von
      ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Be-
      ratung und Unterstützung bei der Ausübung des
      Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Ju-
      gendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

      Inland hat.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a
        Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

     (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-
   punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
BGBl. 2005, Seite 2730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2730
    oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefähr-
    dungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräf-
    te abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgebe-
    rechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche ein-
    zubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz

    des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage

    gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung
    der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeig-
    net und notwendig, so hat es diese den Personen-
    sorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten
    anzubieten.
       (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich-
    tungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
    Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren
    Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in ent-
    sprechender Weise wahrnehmen und bei der Ab-
    schätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit
    erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist
    die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte
    bei den Personensorgeberechtigten oder den Erzie-
    hungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von
    Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,
    und das Jugendamt informieren, falls die ange-
    nommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um
    die Gefährdung abzuwenden.

       (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des
    Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Ge-
    richt anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personen-
    sorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
    nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschät-
    zung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht
    eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung
    des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das
    Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendli-
    chen in Obhut zu nehmen.
       (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das
    Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtun-
    gen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig
    ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme
    durch die Personensorgeberechtigten oder die Erzie-
    hungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges
    Tätigwerden erforderlich und wirken die Personen-
    sorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
    nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur
    Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen
    selbst ein.“

 5. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der
       Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen,
       werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf
       Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-
       rer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
       nach diesem Buch entsprechende Leistungen
       vorgesehen sind.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Unterhaltspflichtige Personen werden

       nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten
       für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach
       diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des
       Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unter-
       haltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jun-

      gen Menschen durch Leistungen und vorläufige
      Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist
      dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berück-
      sichtigen.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt

      gefasst:

        „(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
      Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistun-
      gen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten
      Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch
      vor.“
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
      Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistun-
      gen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften
      Buch für junge Menschen, die körperlich oder
      geistig behindert oder von einer solchen Behinde-
      rung bedroht sind, gehen Leistungen nach die-
      sem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass
      Leistungen der Frühförderung für Kinder unab-
      hängig von der Art der Behinderung vorrangig von
      anderen Leistungsträgern gewährt werden.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18
        Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
        der Personensorge und des Umgangsrechts“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Unterstützung“ wird die An-
          gabe „1.“ eingefügt.
      bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein
          Komma ersetzt, und folgende Nummer 2 an-
          gefügt:

          „2. bei der Geltendmachung ihrer Unter-
              haltsansprüche nach § 1615l des Bürger-
              lichen Gesetzbuchs.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen
      Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch
      auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklä-
      rung.“

7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben“
   die Wörter „oder tatsächlich sorgen“ eingefügt.

8. § 22a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
   sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-
   gen zusammenarbeiten
   1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespfle-
      gepersonen zum Wohl der Kinder und zur Siche-

      rung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,

   2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Insti-
      tutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbe-
      sondere solchen der Familienbildung und -bera-
      tung,
BGBl. 2005, Seite 2731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2731
    3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten
       Übergang in die Schule zu sichern und um die

       Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersge-

       mischten Gruppen zu unterstützen.

    Die Erziehungsberechtigten sind an den Entschei-
    dungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erzie-
    hung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.“

 9. In § 23 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
    „3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
        für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie
        die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwen-
        dungen zu einer angemessenen Alterssicherung
        der Tagespflegeperson.“

10. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

          „(4) Die Jugendämter oder die von ihnen be-
       auftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder
       Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in
       Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot
       im örtlichen Einzugsbereich und die pädago-
       gische Konzeption der Einrichtungen zu informie-
       ren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landes-
       recht kann bestimmen, dass Eltern das Jugend-
       amt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer
       bestimmten Frist vor der beabsichtigten In-
       anspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.“

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
       gefasst:

         „(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne
       von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden,
       wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht
       vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur
       Gewährung einer laufenden Geldleistung nach
       § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23
       Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.“

    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

11. In § 24a Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§ 24 Abs. 2
    bis 5“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen;
       sie darf nur dann im Ausland erbracht werden,
       wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur
       Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforder-
       lich ist.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

         „(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder

       Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erfor-
       derlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur
       Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unter-
       haltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu
       übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erzie-

       hung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Per-
       son bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zu-
       sammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen
       Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu
       decken.“

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-

       rend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder

       einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so
       umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unter-
       stützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kin-
       des.“

13. § 35a wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Von einer seelischen Behinderung bedroht im
       Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugend-
       liche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teil-
       habe am Leben in der Gesellschaft nach fach-
       licher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
       erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Hinsichtlich der Abweichung der see-
       lischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat
       der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stel-
       lungnahme
       1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychia-
          trie und -psychotherapie,

       2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
          oder

       3. eines Arztes oder eines psychologischen Psy-
          chotherapeuten, der über besondere Erfah-
          rungen auf dem Gebiet seelischer Störungen
          bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

       einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grund-
       lage der Internationalen Klassifikation der Krank-
       heiten in der vom Deutschen Institut für medizini-
       sche Dokumentation und Information herausge-
       gebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei
       ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krank-
       heitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die
       Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst
       oder der Einrichtung, der die Person angehört, die
       die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.“

14. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei
    der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie
    bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine
    Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat,
    beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die
    Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder
    teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum
    Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheits-
    wert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1

    genannten Person eingeholt werden.“

15. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                            „§ 36a

       Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

       (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt
    die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie
    auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßga-
    be des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und
BGBl. 2005, Seite 2732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2732
    Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen,
    in denen Eltern durch das Familiengericht oder

    Jugendliche und junge Volljährige durch den

    Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen ver-

    pflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranzie-
    hung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

       (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der
    öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmit-
    telbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen,

    insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen.
    Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Verein-
    barungen, in denen die Voraussetzungen und die
    Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die
    Übernahme der Kosten geregelt werden.

      (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1
    und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft,
    so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur
    Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur
    verpflichtet, wenn
    1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentli-
       chen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über
       den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
    2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe
       vorlagen und
    3. die Deckung des Bedarfs

       a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der
          öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung
          der Leistung oder

       b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmit-

          tel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leis-

          tung

       keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

    War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den

    Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über

    den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies
    unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes
    nachzuholen.“

16. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die laufenden Leistungen umfassen auch die
           Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
           für Beiträge zu einer Unfallversicherung so-
           wie die hälftige Erstattung nachgewiesener
           Aufwendungen zu einer angemessenen Alters-
           sicherung.“
       bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
           eingefügt:

           „Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet,

           so kann der monatliche Pauschalbetrag an-

           gemessen gekürzt werden.“

    b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

          „(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-

       rend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder
       einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so
       ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes
       sicherzustellen.“

17. In § 40 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

    „Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen

    Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und

    Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.“

18. In § 41 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“
    die Wörter „und 4“ eingefügt.

19. § 42 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 42
        Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

       (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet,
    ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu
    nehmen, wenn

    1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet
       oder
    2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes
       oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfor-
       dert und
       a) die Personensorgeberechtigten nicht wider-
          sprechen oder
       b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht
          rechtzeitig eingeholt werden kann oder

    3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer
       Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland
       kommt und sich weder Personensorge- noch
       Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

    Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind

    oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Per-

    son, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer
    sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im
    Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Ju-

    gendlichen von einer anderen Person wegzuneh-

    men.

       (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnah-
    me die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat,
    zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu
    klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstüt-
    zung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen
    ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person
    seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugend-
    amt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des
    Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei
    den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe
    sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der
    Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen
    vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder
    Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille
    der Personensorge- oder der Erziehungsberechtig-
    ten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
      (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1

    Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erzie-

    hungsberechtigten unverzüglich von der Inobhut-

    nahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefähr-
    dungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Per-
    sonensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inob-

    hutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

    1. das Kind oder den Jugendlichen den Personen-
       sorge- oder Erziehungsberechtigten zu überge-
       ben, sofern nach der Einschätzung des Jugend-
BGBl. 2005, Seite 2733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2733
       amts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht
       besteht oder die Personensorge- oder Erzie-
       hungsberechtigten bereit und in der Lage sind,
       die Gefährdung abzuwenden oder
    2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die
       erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
       oder des Jugendlichen herbeizuführen.
    Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtig-
    ten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend.

    Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich
    die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu ver-
    anlassen. Widersprechen die Personensorgeberech-
    tigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich
    ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe ein-
    zuleiten.

      (4) Die Inobhutnahme endet mit
    1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an
       die Personensorge- oder Erziehungsberechtig-
       ten,

    2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen

       nach dem Sozialgesetzbuch.

       (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen
    der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und so-

    weit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib

    oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder
    eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden.
    Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Ent-
    scheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach
    ihrem Beginn zu beenden.
      (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung
    unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu
    befugten Stellen hinzuzuziehen.“

20. § 43 wird nach der Überschrift zum Zweiten Ab-
    schnitt des Dritten Kapitels eingestellt und wie folgt
    gefasst:

                             „§ 43

               Erlaubnis zur Kindertagespflege

       (1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in ande-
    ren Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden
    wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate

    betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaub-

    nis.

       (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für
    die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne
    des Satzes 1 sind Personen, die

    1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz
       und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsbe-

       rechtigten und anderen Tagespflegepersonen

       auszeichnen und

    2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

    Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
    Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die
    sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in
    anderer Weise nachgewiesen haben.
      (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu
    fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.
    Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt
    über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die
    Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

       (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann
    die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschrän-
    ken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall
    für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.“

21. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 44

                  Erlaubnis zur Vollzeitpflege“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über
            Tag und Nacht in seinem Haushalt aufneh-
            men will (Pflegeperson), bedarf der Erlaub-
            nis.“
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

            aaa) Die Wörter „betreut oder ihm Unter-
                 kunft gewährt“ werden gestrichen.

            bbb) Nach dem Wort „Jugendaustausches“

                 wird ein Komma eingefügt und folgen-
                 de Nummer 6 angefügt:

                  „6. in Adoptionspflege (§ 1744 des

                      Bürgerlichen Gesetzbuchs)“.

            ccc) Nach der Nummer 6 werden die Wör-
                 ter„über Tag und Nacht aufnimmt.“
                 angefügt.
       cc) Satz 3 wird gestrichen.

22. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „a)“
       vor dem Wort „außerhalb“ sowie die Angabe „b)“
       und die Wörter „nicht überwiegend“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmun-
       gen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn

       1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendli-
          chen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist
          oder

       2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder

          der Jugendlichen in der Einrichtung nicht

          gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann
          anzunehmen, wenn bei der Förderung von
          Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

           a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Inte-
              gration oder

           b) die gesundheitliche Vorsorge und medizini-

              sche Betreuung

           erschwert wird.

       Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die
       Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die
       Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarun-
       gen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-
       ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu
       widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der
       Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und
       der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der
       Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Siche-
       rung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen
BGBl. 2005, Seite 2734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2734
       können auch nachträgliche Auflagen erteilt wer-
       den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

       die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis

       haben keine aufschiebende Wirkung.“

23. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
    fügt:

    „Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prü-
    fung mitwirken.“

24. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
       nach dem Wort „Angaben“ werden die Wörter
       „sowie der Konzeption“ eingefügt.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

25. § 50 Abs. 3 wird aufgehoben.

26. In § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 59 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 3 werden jeweils die Wörter „oder zur Leistung
    einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfin-

    dung“ gestrichen.

27. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 werden jeweils
       die Wörter „ , Verarbeitung und Nutzung“ durch
       die Wörter „und Verwendung“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
       geändert:

       Die Wörter „von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,
       Verarbeitung und Nutzung“ werden durch die
       Wörter „der personenbezogenen Daten bei der
       Erhebung und Verwendung“ ersetzt.

28. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , den Erhebungs-
       zweck und Zweck der Verarbeitung und Nutzung“
       durch die Wörter „sowie die Zweckbestimmun-
       gen der Erhebung und Verwendung“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den

           Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a“ die Wörter
           „und nach § 52“ eingefügt.

       bb) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-
           fasst:

            „d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei
                Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder“.

       cc) In der Nummer 3 wird der Punkt durch das

           Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4

           angefügt:
            „4. die Erhebung bei dem Betroffenen den
                Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden
                würde.“
29. § 63 wird wie folgt geändert:
    In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die
    Wörter „in Akten und auf sonstigen Datenträgern“
    gestrichen.

30. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      „(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die

    der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die

    Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudony-
    misieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.“

31. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3“
       durch die Angabe „§ 8a Abs. 3“ ersetzt.
    b) Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 3
       und 4 eingefügt:

       „3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wech-
           sels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder
           eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit

           für die Gewährung oder Erbringung der Leis-
           tung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte
           für eine Gefährdung des Kindeswohls gege-
           ben sind und die Daten für eine Abschätzung
           des Gefährdungsrisikos notwendig sind,
           oder

       4.   an die Fachkräfte, die zum Zwecke der

            Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach
            § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a
            bleibt unberührt, oder“.
    c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

32. § 67 wird aufgehoben.

33. § 68 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , verarbei-
       ten und nutzen“ durch die Wörter „und verwen-
       den“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Akten oder
           auf sonstigen Datenträgern“ gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Nach Beendigung einer Beistandschaft hat
            darüber hinaus der Elternteil, der die Bei-
            standschaft beantragt hat, einen Anspruch
            auf Kenntnis der gespeicherten Daten, so-
            lange der junge Mensch minderjährig ist und

            der Elternteil antragsberechtigt ist.“

    c) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeiten und
       nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.

34. Dem § 69 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

    „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5
    bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefrem-

    der Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich

    sicherzustellen.“

35. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

                            „§ 72a
                    Persönliche Eignung
       Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hin-
    sichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72
    Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine
BGBl. 2005, Seite 2735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2735
    Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechts-
    kräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174
    bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des

    Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem
    Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regel-
    mäßigen Abständen von den zu beschäftigenden
    Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des
    Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch
    Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und
    Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugend-
    hilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen
    nach Satz 1 beschäftigen.“

36. In § 76 Abs. 1 werden die Angabe „43“ und das
    Komma gestrichen.

37. § 78a wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 Nr. 4 wird folgender Buchstabe d
       angefügt:
       „d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer
           Form (§ 27),“.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43)“ durch
       die Angabe „(§ 42)“ ersetzt.

38. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur
    Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern

    abgeschlossen werden, die

    1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger

       einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland
       sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
    2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte
       im Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und

    3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-
       schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit
       den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den
       deutschen Vertretungen im Ausland zusammen-
       arbeiten.“

39. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zu“
    durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

40. In § 87 werden die Wörter „und die Herausnahme
    eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustim-
    mung des Personensorgeberechtigten“ sowie die
    Angabe „(§ 43)“ gestrichen.

41. In § 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44)“ durch
    die Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.

42. In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die Heraus-
    nahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustim-
    mung des Personensorgeberechtigten“ und die An-
    gabe „(§ 43)“ gestrichen.

43. Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht
    bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche
    Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3
    richtet.“

44. § 89f Abs. 3 wird aufgehoben.

45. Die Überschrift des Achten Kapitels wird wie folgt
    gefasst:

                       „Achtes Kapitel

                     Kostenbeteiligung“.

46. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Achten
    Kapitels wird wie folgt gefasst:

                      „Erster Abschnitt
             Pauschalierte Kostenbeteiligung“.

47. § 90 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 90

               Pauschalierte Kostenbeteiligung“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tages-
           einrichtungen“ die Wörter „und Kindertages-
           pflege“ eingefügt.

       bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „§§ 22, 24“
           durch die Wörter „§§ 22 bis 24“ ersetzt.
       cc) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren“ durch
           das Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.

       dd) In Satz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch

           das Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.

    c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbei-
       träge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die
       Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-
       gesetz außer Betracht.“

    d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die
       Gebühr“ durch die Wörter „der Kostenbeitrag“
       ersetzt.
    e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die
       Gebühr“ durch die Wörter „der Kostenbeitrag“
       ersetzt.

    f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigen-
       heimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
       außer Betracht.“

48. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten
    Kapitels wird wie folgt gefasst:

                     „Zweiter Abschnitt
                        Kostenbeiträge
               für stationäre und teilstationäre
         Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen“.

49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94
    ersetzt:
                            „§ 91

                    Anwendungsbereich
      (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und
    vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge er-
    hoben:
BGBl. 2005, Seite 2736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2736
   1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpä-
      dagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
   2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kin-
      dern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
   3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in
      Notsituationen (§ 20),

   4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbrin-
      gung junger Menschen zur Erfüllung der Schul-
      pflicht und zum Abschluss der Schulausbildung
      (§ 21),

   5. der Hilfe zur Erziehung
       a) in Vollzeitpflege (§ 33),

       b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten

          Wohnform (§ 34),
       c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbe-
          treuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Eltern-
          hauses erfolgt,

       d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer
          Form,

   6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte

      Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflege-

      personen sowie in Einrichtungen über Tag und

      Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a

      Abs. 2 Nr. 3 und 4),

   7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
      (§ 42),
   8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in
      den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen ent-
      spricht (§ 41).

     (2) Zu folgenden teilstationären Leistungen wer-
   den Kostenbeiträge erhoben:

   1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in

      Notsituationen nach § 20,

   2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach
      § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach
      § 27,
   3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
      und Jugendliche in Tageseinrichtungen und
      anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a
      Abs. 2 Nr. 2 und
   4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den
      Nummern 2 und 3 genannten Leistungen ent-
      spricht (§ 41).

      (3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen
   für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
       (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
      (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen
   die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten
   Leistungen unabhängig von der Erhebung eines
   Kostenbeitrags.

                              § 92
              Ausgestaltung der Heranziehung

     (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der
   §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:
   1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91
      Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten
      Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
   Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistun-
   gen,
3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten
   der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,

4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen
   und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kos-
   ten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen
   und vorläufigen Maßnahmen,

5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 ge-
   nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen;
   leben sie mit dem jungen Menschen zusammen,
   so werden sie auch zu den Kosten der in § 91

   Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.

   (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung
eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid
festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt heran-
gezogen.

  (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten
und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben wer-

den, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der

Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine

Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen

aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein

Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in
welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den
Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der
Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese
Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrich-
ten.

   (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden,
soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter

nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung

der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die
Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist
oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres betreut.
  (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel
und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich
aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.
Von der Heranziehung kann abgesehen werden,
wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene
Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Ver-
hältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

                        § 93
           Berechnung des Einkommens

   (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente
nach oder entsprechend dem Bundesversorgungs-
gesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an
Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt
werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistun-
gen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leis-
tung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Ein-
kommen und sind unabhängig von einem Kostenbei-
trag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund öffent-
BGBl. 2005, Seite 2737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2737
lich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich
genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als
Einkommen zu berücksichtigen.
  (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
   lich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie

3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu

   öffentlichen oder privaten Versicherungen oder

   ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der

   Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und
   Arbeitslosigkeit.

   (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechne-

ten Betrag sind Belastungen der kostenbeitrags-

pflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen

insbesondere

1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
   rungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
   nen notwendigen Ausgaben,
3. Schuldverpflichtungen.
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den
Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal
25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der
pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden,
soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind
und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebens-
führung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige
Person muss die Belastungen nachweisen.
                        § 94
             Umfang der Heranziehung

   (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem
Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kos-
ten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die
tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen
herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspart-
ner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber
vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.

   (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei
jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die
Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die
Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen
Range wie der untergebrachte junge Mensch oder
Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt
sind, angemessen zu berücksichtigen.

   (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer-
halb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der
Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so
hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe
des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den
Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses
Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung
eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.

  (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht
erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im
Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kosten-

    beitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreu-
    ungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbei-
    trag anzurechnen.
       (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von
    Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Men-

    schen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte
    Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des
    zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung
    des Bundesrates bestimmt. Die Beträge sind alle

    zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwick-

    lung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsein-

    kommens anzupassen.

       (6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach
    den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kosten-

    beitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige

    Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus

    ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften

    Buches heranzuziehen.“

50. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) Das Wort „kein“ wird durch das Wort „weder“ er-
       setzt.
    b) Nach den Wörtern „des Ersten Buches“ werden
       die Wörter „noch Kostenbeitragspflichtiger“ ein-
       gefügt.

51. § 96 wird aufgehoben.

52. § 97a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „Teilnahmebeitrags“ werden
           die Wörter „oder Kostenbeitrags“ eingefügt.

       bb) Die Wörter „nach den §§ 93, 94 Abs. 1 und 2“
           werden durch die Wörter „nach den §§ 92
           bis 94“ ersetzt.
       cc) Nach dem Wort „Volljährige“ werden ein
           Komma und die Wörter „deren Ehegatten
           und Lebenspartner“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Soweit dies für die Berechnung der laufen-
       den Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist,
       sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen
       Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge
       Mensch im Rahmen des Familienleistungsaus-
       gleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes
       berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden
       könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie
       ist.“

    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Teil-
       nahmebeitrags“ durch die Wörter „des Kosten-
       beitrags“ ersetzt.

53. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c einge-
    fügt:

                            „§ 97b

                     Übergangsregelung

      Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die
    vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und
BGBl. 2005, Seite 2738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2738
    über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die
    Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006
    nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
    zes geltenden Regelungen.

                                § 97c

            Erhebung von Gebühren und Auslagen

      Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehn-
    ten Buches die Erhebung von Gebühren und Ausla-
    gen regeln.“

54. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 7 wird gestrichen.

    b) Die Nummern 1 bis 6 werden Nummern 4 bis 9

       und die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 10

       bis 12.

    c) Vor der Nummer 4 werden folgende Nummern 1
       bis 3 eingefügt:
       „1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrich-
           tungen,

       2.    Kinder und tätige Personen in öffentlich
             geförderter Kindertagespflege,

       3.    Plätze in Tageseinrichtungen und Kinderta-
             gespflege für Kinder unter drei Jahren für die
             Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,“.
    d) In der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort
       „Einrichtungen“ die Wörter „mit Ausnahme der
       Tageseinrichtungen“ eingefügt.

55. § 99 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
       über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35,
       Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
       und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge
       Volljährige nach § 41 sind

       1. im Hinblick auf die Hilfe

            a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden
               Dienstes oder der Hilfe durchführenden
               Einrichtung,

            b) Art der Hilfe,
            c) Ort der Durchführung der Hilfe,

            d) Monat und Jahr des Beginns und Endes
               sowie Fortdauer der Hilfe,

            e) familien- und vormundschaftsrichterliche
               Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,
            f) Intensität der Hilfe,
            g) Hilfe anregende Institutionen oder Perso-
               nen,
            h) Gründe für die Hilfegewährung,

            i) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie

       2. im Hinblick auf junge Menschen

            a) Geschlecht,

      b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
      c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,

      d) anschließender Aufenthalt,

      e) nachfolgende Hilfe;
   3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31

      und anderen familienorientierten Hilfen nach
      § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1
      und 2 genannten Merkmalen
      a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
         jahr der in der Familie lebenden jungen
         Menschen sowie

      b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden
         Kinder und Jugendlichen.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und

   43“ durch die Angabe „nach § 42“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem
   Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „Geburtsmonat
   und“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen
   über

   1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der
      Tagespflegepersonen,
   2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der
      Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach
      Geschlecht und Art der Pflege.“
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

     „(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
   über Kinder und tätige Personen in Tageseinrich-
   tungen sind
   1. die Einrichtungen, gegliedert nach
      a) der Art des Trägers und der Rechtsform
         sowie besonderen Merkmalen,
      b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze
         sowie

      c) der Anzahl der Gruppen,

   2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige
      Person
      a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,

      b) für das pädagogisch und in der Verwaltung
         tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat
         und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbil-
         dungsabschlusses, Stellung im Beruf und
         Arbeitsbereich,

   3. für die dort geförderten Kinder
      a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
         jahr sowie Schulbesuch,
      b) Migrationshintergrund,
      c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsver-
         pflegung,
      d) erhöhter Förderbedarf.“

f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a
   und 7b eingefügt:

     „(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
   über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter
BGBl. 2005, Seite 2739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2739
   Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege
   durchführenden Personen sind:

   1. für jede tätige Person

      a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
         jahr,

      b) fachpädagogischer Berufsausbildungsab-

         schluss und abgeschlossener Qualifizie-

         rungskurs, Anzahl der betreuten Kinder

         (Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort

         der Betreuung,

   2. für die dort geförderten Kinder

      a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
         jahr,

      b) Migrationshintergrund,

      c) tägliche Betreuungszeit,

      d) Umfang der öffentlichen Finanzierung,
      e) erhöhter Förderbedarf,
      f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeper-
         son,

      g) gleichzeitig bestehende andere Betreu-
         ungsarrangements.
     (7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
   über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kin-
   dertagespflege sind

   1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kinderta-
      gespflege,

   2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und
      in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der
      Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich
      wären.“

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
   aa) Nach den Wörtern „bei den Erhebungen über
       die Einrichtungen,“ werden die Wörter
       „soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden,
       sowie die“ eingefügt.
   bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Trä-
       gers“ ein Komma und die Wörter „der
       Rechtsform“ eingefügt.

   cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
       Wort „sowie“ ersetzt und werden nach den
       Wörtern „nach Art des Trägers“ die Wörter
       „und der Rechtsform“ angefügt.
   dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Buchstaben a und b werden gestri-

            chen.
       bbb) In Buchstabe c wird das Wort „Geburts-
            jahr“ durch das Wort „Beschäftigungs-
            umfang“ ersetzt.

       ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

             „d) für das pädagogische und in der
                 Verwaltung tätige Personal zusätz-
                 lich Geburtsmonat und Geburts-
                 jahr, Art des Berufsausbildungsab-
                 schlusses, Stellung im Beruf und
                 Arbeitsbereich.“

56. § 101 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b
       und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebun-
       gen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungs-
       hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-

       liche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen

       Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durch-

       zuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 begin-

       nend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 begin-

       nend 2006.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
           chen.

       bb) Die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen.

       cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 6 bis“
           durch die Angabe „Abs. 6, 6a und“ ersetzt.
       dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort
           „Dezember“ ein Komma und danach folgen-
           de Nummer 10 angefügt:

           „10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März“.
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

57. § 102 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „8
           bis 10“ jeweils durch die Angabe „7 und 8
           bis 10“ ersetzt.

       bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5“
           durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 und 6“ und die
           Angabe „§ 99 Abs. 8 bis 10“ durch die Anga-
           be „§ 99 Abs. 7 bis 10“ ersetzt.
       cc) In Nummer 6 wird die Angabe „8 und 9“ durch
           die Angabe „7, 8 und 9“ ersetzt.

       dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
           „6. die Träger der freien Jugendhilfe für
               Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie
               eine Beratung nach § 28 oder § 41
               betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8
               und 9,“.

       ee) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 9“
           durch die Angabe „§ 99 Abs. 7 und 9“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8
       und 9“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8

       und 9“ ersetzt.

58. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach“ die
       Wörter „§ 43 Abs. 1 oder“ eingefügt.

    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht rich-
           tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
           erstattet oder eine Meldung nicht, nicht rich-
           tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
           macht oder“.
BGBl. 2005, Seite 2740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2740
                       Artikel 2
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2410), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter „sowie wäh-

   rend der Betreuung durch geeignete Tagespflegeper-
   sonen im Sinne von § 23 des Achten Buches“ ange-
   fügt.

2. Dem § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „sowie für
   Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im
   Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden“
   angefügt.

                        Artikel 3
                  Neufassung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches So-
zialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
   (2) Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchsta-
be b Doppelbuchstabe aa und bb sowie Buchstabe c und
Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt am 1. Janu-
ar 2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 8. September

2005
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                           Renate Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2729. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7848b4ede042a9cb….