Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2618
BGBl. 2005 I S. 2618 · 282.945 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts1)2)
Vom 1. September 2005
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Lebensmittel-, Bedarfs-
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich
Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor
Täuschung
§ 14 Weitere Ermächtigungen
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
§ 17 Verbote
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
1) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu dieser Fußnote
aufgeführten Rechtsakte.
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23 Weitere Ermächtigungen
§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorben-
heit
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden
Abschnitt 4
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 29 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 5
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
Unterrichtung
§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-
nahmen
§ 37 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 7
Überwachung
§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 40 Information der Öffentlichkeit
§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-
men und Transportunternehmen
§ 42 Durchführung der Überwachung
§ 43 Probenahme
§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 45 Schiedsverfahren
§ 46 Ermächtigungen
§ 47 Weitere Ermächtigungen
§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 49 Verwendung bestimmter Daten

Abschnitt 8
Monitoring
§ 50 Monitoring
§ 51 Durchführung des Monitorings
§ 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland
§ 53 Verbringungsverbote
§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum
§ 55 Mitwirkung von Zollstellen
§ 56 Ermächtigungen
§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 Strafvorschriften
§ 59 Strafvorschriften
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Einziehung
§ 62 Ermächtigungen
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 63 Gebühren und Auslagen
§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be-
kanntmachungen
§ 65 Aufgabendurchführung
§ 66 Statistik
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 68 Zulassung von Ausnahmen
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 72 Außenverkehr
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mit-
teln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Ver-
braucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch-
liche Gesundheit sicherzustellen,
2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futter-
mitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-
den zu schützen,
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-
kehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen,
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr
mit Futtermitteln
sicherzustellen,
4. a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch
in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu
schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
fördern, dass
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
und verbessert wird und
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit, entsprechen.
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), ge-
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli
2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4).
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich
Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische
Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Arti-
kels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder
ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebens-
mittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines
Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebens-
mittel aus technologischen Gründen beim Herstellen
oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst
oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder
unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels wer-
den oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstof-
fen stehen gleich
1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise
weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-
rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet
werden und die einem Lebensmittel aus anderen als

technologischen Gründen beim Herstellen oder
Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder
ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder
unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels
werden oder werden können; ausgenommen sind
Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen
chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrs-
auffassung überwiegend wegen ihres Nähr-,
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genuss-
mittel verwendet werden,
2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-
bindungen außer Kochsalz,
3. Aminosäuren und deren Derivate,
4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.
Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels
verzehrt werden, jedoch aus technologischen Grün-
den während der Be- oder Verarbeitung von Lebens-
mitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, tech-
nisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder
Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheit-
lich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin
oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hin-
terlassen können, die sich technologisch nicht auf
dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfs-
stoffe),
2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,
ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der
Richtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22. Juni 1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmit-
teln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung
(ABl. EG Nr. L 184 S. 61),
3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzge-
setzes.
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti-
kels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu
bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder
in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur
Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur
Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu
werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kos-
metische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen
bestimmt sind.
(6) Bedarfsgegenstände sind
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/
EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,
die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in
Berührung zu kommen,
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-
men,
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5. Spielwaren und Scherzartikel,
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorü-
bergehend mit dem menschlichen Körper in Berüh-
rung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bett-
wäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche
Wimpern, Armbänder,
7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen
Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
Nummer 1 bestimmt sind,
8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel
für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die
für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in
Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2
Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte
oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des
Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
§3
Weitere Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des
Artikels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; für
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3
Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspre-
chend,
2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das
Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten
und das Mischen,
3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren,
Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Be-
fördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als
Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder der-
jenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein
Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung
oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-
ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand
zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher
gleichstehen,
5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch
den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie
durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den
Magen,

6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-
men im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 178/ 2002,
7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunter-
nehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-
kels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
8. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-
dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe
vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen
und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum
Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden,
wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlus-
ses des Verdauungskanals entstehen kann; aus-
genommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs-
oder Registrierungsverfahren unterliegen,
9. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf
Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von
nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren
bestimmt sind,
10. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter-
nehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-
kels 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch
soweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel
bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt
sind,
11. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-
Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe,
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zuberei-
tetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an
Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stof-
fe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen
Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu wer-
den; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe
gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vor-
mischungen bestimmt sind,
12. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter-
mittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz-
stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,
zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem
Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenom-
men sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt
sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung ver-
wendet zu werden,
13. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt
sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu
decken, bei denen insbesondere Verdauungs-,
Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen
oder zu erwarten sind,
14. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im
Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. September 2003 über
Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34),
15. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti-
kels 2 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003,
16. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-
erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten
sind und
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel-
len,
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-
len,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder
sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebens-
mittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
können,
17. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-
mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-
ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit-
teln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln
vorhanden sind,
18. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungs-
gefüge zwischen ihnen,
19. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sons-
tigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
20. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschrei-
tung Untersuchungen vorgenommen werden müs-
sen, um die Ursachen für das Vorhandensein des
unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,
Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Besei-
tigung einzuleiten.
§4
Vorschriften zum Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren
Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die
ihnen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des
Absatzes 3 Nr. 2 gleichgestellten Stoffe,
3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die
menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
auch vorübergehend, zu verbleiben,
4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im
Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1

Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –;
sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf
Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnun-
gen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen
1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
gung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2
Abs. 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch
innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbrau-
cherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden,
2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestim-
mungen oder davon abweichende Begriffsbestim-
mungen vorgesehen werden, soweit dadurch der
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert
wird.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfül-
lung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch
auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins-
besondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende
Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen
können, den Bedarfsgegenständen,
2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur
für bestimmte Verwendungszwecke, den Lebens-
mittel-Zusatzstoffen
gleichzustellen.
Abschnitt 2
Ve r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n
§5
Verbote zum
Schutz der Gesundheit
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart her-
zustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesund-
heitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das Verbot
des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inver-
kehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt
unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr
gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-
dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr
zu bringen.
§6
Verbote für
Lebensmittel-Zusatzstoffe
(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
Verkehr gebracht zu werden,
a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe un-
vermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen
zu verwenden,
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in
die Lebensmittel gelangen,
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zuge-
lassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebens-
mitteln zu erzeugen,
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-
gen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her-
gestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1
oder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen,
3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-
deln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dür-
fen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
teln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwen-
dung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die
bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung
von Lebensmitteln entstehen.
§7
Ermächtigungen
für Lebensmittel-Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es unter Berücksichtigung technolo-
gischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer
Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken ver-
einbar ist,
1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für be-
stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
dungszwecke zuzulassen,
2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzulas-
sen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke erforderlich ist,

1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-
Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in
Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für
Lebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher
festzusetzen,
2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-
Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder
das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu
erlassen,
4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,
5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder
zu beschränken.
§8
Bestrahlungsverbot
und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelas-
sene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden
Strahlen anzuwenden,
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-
gen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder
einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung
bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, vereinbar ist,
eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte
Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungs-
zwecke zuzulassen,
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für
zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
§9
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen,
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne
des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder
Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne
des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorrats-
schutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz
von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder
sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder
Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen über-
schreiten,
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die
nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln
oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet wer-
den dürfen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel
Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a fest-
gesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchst-
mengen festzusetzen, die in oder auf Lebens-
mitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen
nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei
denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
angewendet worden sind, zu verbieten,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-
delt oder in den Verkehr gebracht werden, von
einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken
vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absat-
zes 1 Nr. 2 zuzulassen.
§ 10
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder
auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-
rungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005
(ABl. EU Nr. L 120 S. 3), bei den dort genannten Tieren
nicht angewendet werden dürfen,
2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-
mengen überschreiten,
4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,
von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-

lassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sons-
tiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet
werden dürfen,
5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von
dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach
Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert
worden sind.
Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungs-
produkte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen
Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a fest-
gesetzt sind.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind,
die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht ange-
wendet werden dürfen,
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem leben-
den Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder
registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arznei-
mittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden
dürfen,
3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom
dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelas-
sen sind,
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach
Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert
worden sind.
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als
Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Fut-
termittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden
Tier zugeführt worden, so dürfen
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewon-
nen werden,
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden
sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-
schritten sein dürfen,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatz-
stoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet
werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren
ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke
oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszu-
schließen und zu verbieten, dass entgegen sol-
chen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder
für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in
den Verkehr gebracht werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-
genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder
Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in
den Verkehr gebracht oder verwendet werden dür-
fen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren ge-
wonnene Lebensmittel übergehen,
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1
auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absat-
zes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teil-
weise zu erstrecken,
3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
des Absatzes 3 zuzulassen.
(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2
Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen
ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.
§ 11
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein
oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder
sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt ins-
besondere dann vor, wenn
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-
lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,
insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-
setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder
Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-
den,
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die
ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-
chend gesichert sind,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-
baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels
gegeben wird.
(2) Es ist ferner verboten,
1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den
Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, ge-
werbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
2. a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
von der Verkehrsauffassung abweichen und
dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem
Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich gemindert sind oder

c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein
einer besseren als der tatsächlichen Beschaffen-
heit zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmä-
ßig in den Verkehr zu bringen.
§ 12
Verbot der
krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im
Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung
oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-
nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-
kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An-
gehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des
Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor-
zurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,
Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die
Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des
Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des
Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische
Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes bestimmt.
§ 13
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
teln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände
oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei-
ben,
2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen
zu stellen,
3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-
bringen von
a) bestimmten Lebensmitteln,
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu
machen,
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-
heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen
sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu
beschränken,
6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrun-
gen vorzuschreiben.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder be-
handelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an
den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der
in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zugelas-
senen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu
machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung
zu regeln,
2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der
§§ 9 und 10 zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein-
vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit.
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
Zusammensetzung oder Beschaffenheit entspre-
chen,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaf-
fenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebens-
mittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit
nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung
oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonsti-
gen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr
gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hier-
für zu bestimmen,

c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-
machungen nicht in den Verkehr gebracht werden
dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irrefüh-
rung geeigneten Darstellungen oder sonstigen
Aussagen nicht geworben werden darf,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren
angewendet worden sind, nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt
werden müssen,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,
insbesondere über die Anwendung von Stoffen
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse,
beizufügen sind,
2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei
dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmit-
teln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch
wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des
Abnehmers erfolgen soll.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das In-
verkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung
durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des
Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu be-
schränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 14
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen
Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen
Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und
Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu
regeln,
2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen
oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen
Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder
das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern
von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu
machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren
einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-
nung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom
Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem
Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die er-
forderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicher-
stellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milch-
wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-
gen führen dürfen,
5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebens-
mittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung,
daraufhin überprüft oder untersucht werden können,
ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet
werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes entsprechen,
6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1,
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke er-
forderlich ist,
1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34
Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektions-
schutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu
erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der
Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an
die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen
und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitli-
chen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunter-
nehmen oder die dort beschäftigten Personen hin-
sichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel
erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung
dieser Lebensmittel zu vermeiden,
2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und
Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht
erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher
Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen
lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten
werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick
auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen
behandelt werden müssen sowie die Führung von
Nachweisen zu regeln,
3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des-
infektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im
Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforde-
rungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Be-
förderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
Nachweise zu führen sind,
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln,

5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der
hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu
regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschrif-
ten über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und
Folgenahrung zu erlassen.
§ 15
Deutsches Lebensmittelbuch
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-
lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-
heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für
die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung
sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-
mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von
der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebens-
mittelstandards beschlossen.
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und
für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht. Die Veröffent-
lichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-
lichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht
werden.
§ 16
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
beim Bundesministerium gebildet.
(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die
Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissen-
schaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucher-
schaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig
gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den
Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter
und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Ge-
schäftsordnung.
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätz-
lich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht
mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zu-
gestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
Abschnitt 3
Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n
§ 17
Verbote
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen
und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmit-
telgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen
Lebensmittel
1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
1. Inverkehrbringen,
2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
Tiere
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Futtermittel
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sach-
gerechter Verwendung geeignet sind, die tierische
Gesundheit zu schädigen,
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-
wendung geeignet sind,
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu
beeinträchtigen,
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits
bereits in Futtermitteln enthalten gewesen
sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-
dung geeignet sind,
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-
mittelgewinnung dienen, zu schädigen,
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-
trächtigen,
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-
halt zu gefährden,
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-
mittelgewinnung dienen, zu schädigen,
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-
trächtigen,
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-
halt zu gefährden.
§ 18
Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-
tiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-
mitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an
1. Pferde,

2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art,
deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen,
ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
1. Milch und Milcherzeugnisse,
2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung
an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und
Küchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben
auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi-
former Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
ten über das innergemeinschaftliche Verbringen und die
Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht
nach
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus-
geführt
werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1
und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstre-
cken, oder
2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken
vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Ab-
sätze 1 und 2 zuzulassen.
§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Be-
zeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu
bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen
zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn
1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die
ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-
chend gesichert sind,
2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels
gegeben wird,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-
baren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,
4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-
lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,
insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-
setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder
Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-
den.
(2) Es ist ferner verboten,
1. nachgemachte Futtermittel,
2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von
der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in
ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind
oder
3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu
erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in
den Verkehr zu bringen.
§ 20
Verbot der
krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln,
ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für
sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden,
die sich
1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
oder
2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge
mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht
auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen
der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
§ 21
Weitere Verbote sowie Beschränkungen
(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem
durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen
nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungs-
zweck in den Verkehr gebracht werden.
(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982
über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl.
EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004
(ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnisgruppen
fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund
von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen
sind.
(3) Futtermittel, die
1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die
a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt
der Europäischen Gemeinschaft oder durch
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a
oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder
b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt
der Europäischen Gemeinschaft oder durch
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

oder
2. einer durch
a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
päischen Gemeinschaft,
b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,
c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,
d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,
e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert wer-
den. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den
Fällen des Satzes 1
1. Nummer 2 Buchstabe c und
2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3
festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwe-
cken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimm-
ten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und,
soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu
machen.
(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen
1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft oder
b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermäch-
tigungen nach diesem Abschnitt
zugelassen sind und den durch einen unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft
oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buch-
stabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,
2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in
Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht ver-
abreicht werden.
(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverord-
nung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem
Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im
Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf
Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt fest-
gesetzten Anforderung nicht entsprechen.
§ 22
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem
Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Ver-
wendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschrei-
ben, zu verbieten oder zu beschränken.
§ 23
Weitere Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder
Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der
Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. den Höchstgehalt an
a) unerwünschten Stoffen,
b) Mittelrückständen
festzusetzen,
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe fest-
zusetzen,
3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-
Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfutter-
mitteln festzusetzen,
4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
zen,
5. bestimmte Futtermittel
a) allgemein,
b) für bestimmte Zwecke oder
c) für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,
6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Fut-
termittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstof-
fe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedür-
fen,
7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-
tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als
Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,
8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-
futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-
kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen
oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln
oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung
von Futtermitteln
a) zu verbieten,
b) zu beschränken,
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-
sung zu regeln,
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futter-
mittel und die tierische Erzeugung abhängig zu
machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-
samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-
zung und technologischen Beschaffenheit, ihres
Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres
Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer
Zusammensetzung,

10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermit-
tel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben,
dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte
als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,
11. Anforderungen an
a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzel-
futtermittel oder Mischfuttermittel und die tie-
rische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-
setzung und technologischen Beschaffenheit,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-
lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und
ihrer Zusammensetzung
festzusetzen,
12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln
die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-
stände oder die Anwendung bestimmter Verfahren
vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder
von einer Zulassung abhängig zu machen,
13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von
ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,
14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-
tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stel-
len, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt
werden,
15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur
Beförderung von Futtermitteln dienenden Transport-
mittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten
Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze
sowie die Führung von Nachweisen über die Rei-
nigung und Desinfektion zu regeln,
16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be-
stimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inver-
kehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln ver-
wendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in
Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu
verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten
ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile
eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
§ 24
Gewähr für die
handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit
Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln
keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er
damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und
Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht
als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach
§ 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen.
§ 25
Mitwirkung bestimmter Behörden
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundes-
amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art
und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-
mittel,
3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs-
oder Erhebungsprogramme
zu regeln.
Abschnitt 4
Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n
§ 26
Verbote
zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder
zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die
Gesundheit zu schädigen,
2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei be-
stimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-
brauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-
brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe
und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung,
soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung
und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller
sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen
aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen
seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen
der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.
§ 27
Vorschriften
zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-
render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung ge-
werbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosme-
tische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden
Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine
Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt wer-
den, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissen-
schaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich
nicht hinreichend gesichert sind,
2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-
stellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-
druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit
erwartet werden kann,

3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus-
sagen über
a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge
des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen
Personen,
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-
fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Herkunft oder Art der Herstellung
verwendet werden,
4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-
dung nicht geeignet ist.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
§ 28
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-
heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die
den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen-
stände vorgesehenen Regelungen entsprechen.
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsver-
ordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behand-
lung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die
Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen
können, erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-
jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr
bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das
kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner
Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über
die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe
und deren Menge sowie jede Veränderung dieser
Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über
Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mittei-
lungen zu bestimmen,
2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach
Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden
medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über
die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mit-
tel sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung
und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Be-
handlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann,
3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-
lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über
Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von
allgemeiner Bedeutung sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu
behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet wer-
den, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestim-
mungen über die vertrauliche Behandlung und die
Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
§ 29
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammen-
setzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwen-
deten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen
Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich
die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel
ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortli-
chen für die für die Überwachung des Verkehrs mit
kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereit-
gehalten werden müssen sowie den Ort und die Ein-
zelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu
bestimmen,
2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer
den für die Überwachung des Verkehrs mit kosme-
tischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte
Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfah-
ren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklich-
keit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurtei-
len ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln
und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln
hiervon abhängig zu machen,
4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer
bestimmte Angaben über
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-
setzung kosmetischer Mittel oder
b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die
menschliche Gesundheit
auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht
zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es

1. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vor-
zuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimm-
ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, An-
gaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimm-
ten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder
sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
2. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buch-
stabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbrin-
gen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu
beschränken.
Abschnitt 5
Ve r k e h r m i t
sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 30
Verbote zum
Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu
behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder
vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die
Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung,
insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe
oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-
mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-
setzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame
Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als
Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-
handeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die
Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme
der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
§ 31
Übergang
von Stoffen auf Lebensmittel
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten
Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als
Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr
zu bringen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üb-
lichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwen-
dung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Ober-
fläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
1. die menschliche Gesundheit zu gefährden,
2. die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack
oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-
dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes
hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§ 32
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-
deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-
bieten oder zu beschränken,
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-
stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-
bieten oder zu beschränken,
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-
braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder
übergehen können oder
b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in
oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest-
zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-
gegenstände verwendet werden,
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-
gegenständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu
erlassen,
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstän-
de im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den
Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte
Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffen-
heit eingehalten werden,
8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das
Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverord-
nung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in
den Verkehr gebracht werden.
§ 33
Vorschriften
zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender

Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen
Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-
sagen zu werben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als
in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen
oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im
Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder
sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Ein-
zelheiten dafür zu bestimmen.
Abschnitt 6
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
für alle Erzeugnisse
§ 34
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Ver-
wenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz 1, das
Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnah-
men, insbesondere die Sicherstellung und unschäd-
liche Beseitigung, zu regeln,
2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maß-
nahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere
vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von
bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung be-
stimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
Genehmigung abhängig zu machen,
4. von einer Anzeige abhängig zu machen,
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
sung, die Registrierung und die Genehmigung nach
Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung,
der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für
die Überprüfung bestimmter Anforderungen des
Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu
regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den
Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht entspricht,
7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse
abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-
rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-
heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann
bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die
Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-,
Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
§ 35
Ermächtigungen zum Schutz
vor Täuschung und zur Unterrichtung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung
von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder
Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des
Volumens sowie
b) Angaben über
aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammen-
setzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder
Energiewerte,
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah-
ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der
Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die
Zubereitung, den Verwendungszweck oder,
für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit
vorzuschreiben,
2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Umhüllungen, auch verschlossen oder von be-
stimmter Art, in den Verkehr gebracht werden
dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Ver-
schlusses zu regeln,
b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-
sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst
zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt
anzugeben ist,
c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzuge-
ben sind,
3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Her-
stellen oder das Behandeln zu erlassen,
4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen
bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-
legen.
§ 36
Ermächtigungen für
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich
ist,
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen
von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzu-
führen und darüber Nachweise zu führen haben,
sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mit-
teilungspflichten unterliegen,
2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der
Kontrollergebnisse zu regeln,
3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewah-
rung zu regeln,
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte
Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Ver-
kehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte
Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer
Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen
Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Unter-
suchungsmaterial aufzubewahren und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben
sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der
Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehän-
digten Untersuchungsmaterials zu regeln.
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in
denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehal-
ten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von
Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Ver-
folgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für
ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden ver-
wendet werden.
§ 37
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-
nisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen
oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder regis-
triert sein müssen sowie das Verfahren für die An-
erkennung, Zulassung oder Registrierung einschließ-
lich des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu
regeln,
2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu ertei-
len ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kön-
nen an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-
gen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses
Anforderungen insbesondere über
1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-
gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-
gen,
2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben
nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung
oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen,
3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-
schutz,
4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätig-
keit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinha-
berin oder des Betriebsinhabers oder der von der
Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestell-
ten verantwortlichen Person,
5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-
liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen
Person,
6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Auf-
bewahrung
festgelegt werden.
Abschnitt 7
Überwachung
§ 38
Zuständigkeit,
gegenseitige Information
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-
men nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich
nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts ande-
res bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverstän-
digen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-
teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durch-
führung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr
gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheits-
schutz gewahrt bleibt.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
digen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
haben sich gegenseitig

1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen
mitzuteilen und
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(4) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte
und übermitteln die erforderlichen Urkunden und
Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-
selbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermög-
lichen,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrich-
ten das Bundesministerium darüber.
(5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung
der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln
zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futter-
mittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen
Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die
menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert
worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung
des § 40 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tat-
sachen.
(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen
und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Ein-
haltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver-
wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-
handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen
gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-
selbare Produkte geltende Vorschriften.
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,
die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,
anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den
zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder
anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft mitteilen.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-
kunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futter-
mittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7
erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mit-
gliedstaaten betreffen, an die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft.
§ 39
Aufgabe und
Maßnahmen der zuständigen Behörden
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und
lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist Aufgabe
der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch
regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon
zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen
Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder
zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines
Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße
oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz
vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung
erforderlich sind. Sie können insbesondere
1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis her-
gestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat
oder dies beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das
Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht entspricht,
2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den
Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-
nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 an-
geordneten Prüfung vorliegt,
3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen
von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,
anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein
Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht
hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in
den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf
die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten
Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den
Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben
könnte (Rückruf),
5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit
dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbin-
dung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veran-
lassen,
6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das
Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder
beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommis-
sion hierzu ermächtigt worden ist und dies das
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Ri-
siko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit
sich bringen,
7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Ver-
kehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr aus-
gesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form
auf diese Gefahr hingewiesen werden,

8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des
Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver-
braucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur
Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und
9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.
(3) Eine Anordnung nach
1. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf
das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses
ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittel-
bare drohende Gefahr für die Gesundheit des Men-
schen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis
über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeug-
nisses von der zuständigen Stelle entschieden ist,
2. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug
auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie § 40 gelten für mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der
Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen
die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung
von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchsta-
be a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder
durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten
Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen
mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein
unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich
ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung
oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein
unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anord-
nen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirt-
schaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt
oder durchführen lässt und das Ergebnis der Unter-
suchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren
das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverord-
nung nach § 71 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über
ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünsch-
ter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung die-
ser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der
Information der Kommission und der anderen Mitglied-
staaten.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anord-
nungen, die der Durchführung von Verboten nach
1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
3. § 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf
Grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben
weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der
Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund
derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen
werden kann, anwendbar.
§ 40
Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit
unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-
unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das
Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt
wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur
Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des
Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Informa-
tion der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und
Weise kann auch erfolgen, wenn
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmeti-
sches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko
für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-
schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
die
a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-
stoßen wurde, oder
b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher vor Täuschung dienen, in nicht unerheb-
lichem Ausmaß verstoßen wurde,
3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für
die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund
unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder
aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht inner-
halb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr
ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebens-
mittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr
gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches
Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in gerin-
gen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in
den Verkehr gelangt ist,
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,
dass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-
denden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirt-
schaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter
dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt
oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist,
erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber
gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht ver-
mieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information
der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein beson-
deres Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses
Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen über-
wiegt.
(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die
Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame
Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-
lichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-
nehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht
rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen
und Verbraucher nicht erreichen.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat
sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören,
sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme
verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.
(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr
ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr
gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszuge-
hen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist,
bereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine
Information der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine kon-
krete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat
und eine Information für medizinische Maßnahmen an-
gezeigt ist.
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-
keit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch
oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig
wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich
bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschafts-
beteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheb-
licher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese
Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der
die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
§ 41
Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-
handelsunternehmen und Transportunternehmen
(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der
Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-
delsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlun-
gen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rück-
ständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren
Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die
von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse über-
gehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich
sein können, anzustellen, wenn
1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei
von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-
wendung verboten ist, oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die
die Anwendung ausgeschlossen ist,
nachgewiesen oder
2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen
Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass
festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stof-
fen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren
Umwandlungsprodukte überschritten
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen las-
sen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die
in Satz 1 Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem
Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehe-
nen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1
und § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe
oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu
einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustim-
mung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen
zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der
vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und
die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt
werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-
gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
lebenden Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines Erzeu-
gerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transport-
unternehmens und dessen unschädliche Beseitigung
anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Unter-
suchung nachgewiesen wurde, dass
1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Arti-
kel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht
angewendet werden dürfen, oder
2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken
zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den
Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort
jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen
wird,
angewendet worden sind.
(4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier,
nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat
die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1
aufrechtzuerhalten. Abweichend von Satz 1 und § 10
Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder
Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Sat-
zes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das
Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde
genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe
oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb
nur im Fall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3
Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen
durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes
einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände
von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung ver-
boten ist.
(5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-
nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl
von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in
Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens
durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden
sein könnten. Die Inhaberin oder der Inhaber des Betrie-
bes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1
zu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfol-
gen.

(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten
Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit phar-
makologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 an-
gewendet worden sein könnten, und deren unschädliche
Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei
mindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 unter-
suchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für
die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem Labor,
das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richt-
linie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen
Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)
erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und
unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei
denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakolo-
gischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen
wurden.
(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
Absätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kos-
ten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere
zu tragen.
§ 42
Durchführung der Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen
durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaß-
nahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Per-
sonen nach Weisung der zuständigen Behörde und
unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich
ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-
stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen
Personen durchgeführt werden können,
3. Vorschriften über die
a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die
an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich
ausgebildete Person und die in Nummer 2 genann-
ten sachkundigen Personen,
b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in
Satz 1 genannten Personen
zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises
der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu
regeln.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
verordnungen nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das
Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-
brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-
hörden zu übertragen.
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Ver-
zug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
oder auf denen
a) Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden,
b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
befinden oder
c) Futtermittel verfüttert werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-
triebsräume und Räume auch außerhalb der dort
genannten Zeiten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-
pflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-
soweit eingeschränkt;
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-
sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungs-
beschreibungen und Unterlagen über die bei der Her-
stellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus
Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch
von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von
elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie
Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von
Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 zu besichtigen und zu fotografieren;
4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
lichen Auskünfte, insbesondere solche über die
Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung
gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver-
kehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
5. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entneh-
men.
(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die-
ses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist,
sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in
Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Per-
sonen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3
und 4 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befug-
nisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 gelten auch für die-
jenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-
wachung durchführenden Person befinden.
(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes
oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-

nungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes
über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen
Verwaltungsbehörden mitteilen.
§ 43
Probenahme
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern
oder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-
dung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von glei-
cher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der glei-
chen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und
von demselben Hersteller wie das als Probe entnomme-
ne, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurück-
lassung einer Probe verzichten.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der
Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung
als aufgehoben gelten.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen wor-
den ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe
sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf
Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr
einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittel-
rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-
verständigen zur Untersuchung auszuhändigen.
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird
grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall
ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises
zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten
würde.
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.
§ 44
Duldungs-,
Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2
bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver-
pflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu dul-
den und die in der Überwachung tätigen Personen bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson-
dere ihnen auf Verlangen
1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Die in § 42 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen und
Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der
Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüg-
lich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehalt-
lich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittel-
unternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung
tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Sys-
tems oder Verfahrens besitzt und
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder
Futtermittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
1. Satz 1 oder
2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002
genannten Informationen in elektronischer Form verfüg-
bar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
(4) Eine
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1
oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002,
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Arti-
kel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-
tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den
Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet wer-
den. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1
oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dür-
fen von der für die Überwachung zuständigen Behörde
nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten
Zwecke verwendet werden.
§ 45
Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats
nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständi-
gen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission
aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachver-
ständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstat-
ten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozess-
ordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht
im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zustän-

dige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Auf-
hebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht ein-
gereicht werden.
§ 46
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfül-
lung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine
einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. Vorschriften über
a) die personelle, apparative und sonstige technische
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amt-
liche Untersuchungen durchführen,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Unter-
suchung von amtlich zurückgelassenen Proben
befugt sind,
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchsta-
be b kann vorgesehen werden, dass private Sachver-
ständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung
von amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dür-
fen, die zugelassen oder registriert sind,
2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung
oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,
einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b,
einschließlich der Probenahmeverfahren und der Ana-
lysemethoden, zu erlassen,
3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichpro-
benuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen,
4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vor-
zuschreiben,
5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-
cher Art und Weise und von wem der Hersteller eines
Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-
wechselbaren Produkts über eine zurückgelassene
Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen
wurde, zu unterrichten ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsver-
ordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-
mäßigen Überwachung,
1. vorzuschreiben,
a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland
oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug-
nissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch
zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen auf-
zubewahren sind,
b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in
den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem
Inland verbracht werden dürfen,
c) dass und in welcher Weise
aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu be-
handeln, herzustellen, in den Verkehr zu brin-
gen oder zu verfüttern,
bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-
lichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behan-
deln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüt-
tern von Futtermitteln und der Einsatz solcher
Anlagen
anzuzeigen sind,
2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-
weisen über die Feststellung von
a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der
Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrie-
ben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,
b) Name und Anschrift der Lieferanten und der
Abnehmer der in Nummer 1 genannten Erzeug-
nisse und lebenden Tiere,
und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach
1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und
Umfang der Buchführung und die Dauer der Auf-
bewahrung von Unterlagen,
2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt,
Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Be-
gleitpapieren
näher geregelt werden.
§ 47
Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich
ist,
1. ergänzend zu § 41 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschrän-
kungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung
von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder
von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich
der Voraussetzungen dafür zu erlassen,
2. zusätzlich zu den in § 41 Abs. 1 bis 5 aufgeführten
Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-
trolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-
portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen
Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von
Tieren, zu erlassen,
3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene Lebens-
mittel den Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 5 zu unter-

stellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts-
rechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei
lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder bei
Lebensmitteln erforderlich ist,
4. das Verfahren der
a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,
die in § 41 Abs. 2 bis 5 genannt sind,
b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von
Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um
eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulas-
sung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen
Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehör-
de als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmi-
gungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-
men sowie
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach
§ 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Betei-
ligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu
regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein-
vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit. § 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in
Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entspre-
chend.
§ 48
Landesrechtliche Bestimmungen
Die Länder können zur Durchführung der Über-
wachung weitere Vorschriften erlassen.
§ 49
Verwendung bestimmter Daten
(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu-
ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach
§ 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über
Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behör-
de die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.
Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf
im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdaten-
schutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und
genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie
dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren auf-
bewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen
Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen,
sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis
zur längeren Speicherung besteht.
Abschnitt 8
Monitoring
§ 50
Monitoring
Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-
gen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-
schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,
Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in
und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen
von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Ver-
wendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse
oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen
Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt wer-
den.
§ 51
Durchführung des Monitorings
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-
tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-
sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach
Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Abs. 4 findet Anwen-
dung.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erfor-
derlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten
Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in
oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie
die dazugehörigen Geschäftsräume während der üb-
lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die
Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten
Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1
sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der
Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu
bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die
Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2
genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme
zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch
darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe
eine anschließende Durchführung der Überwachung
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben
kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, und Proben, die
zur Durchführung des Monitorings entnommen werden,
können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet
werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen
geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-

sicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-
mentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über-
mittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei
der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur
Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht über-
mittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur
Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings
erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen wor-
den ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte auf-
nehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit sowie für die zuständigen Behörden des Landes
bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den
Berichten an die Länder sind außerdem die Besonder-
heiten des jeweiligen Landes angemessen zu berück-
sichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Be-
richt über die Ergebnisse des Monitorings.
§ 52
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden
in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen
mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorberei-
tet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder
des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Abschnitt 9
Ve r b r i n g e n
in das und aus dem Inland
§ 53
Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmun-
gen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel-
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dür-
fen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht
für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das
Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung
nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten
Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1
genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln ver-
wechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-
cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,
abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von
bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür ein-
schließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschrän-
kungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 54
Bestimmte Erzeugnisse aus anderen
Mitgliedstaaten oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebens-
mittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-
mäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr
gebracht werden oder
2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befin-
den,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel,
kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht ent-
sprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeug-
nisse, die
1. den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des
§ 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht
entsprechen oder
2. anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2, erlassenen Rechtsvorschriften
nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland
nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen,
soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschut-
zes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu bean-
tragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu
verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesund-
heitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkennt-
nisse der internationalen Forschung sowie bei Lebens-
mitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepu-
blik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügun-
gen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der
betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des
Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-
lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den
Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern

innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung
über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag-
steller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen an-
gemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz
der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.
§ 55
Mitwirkung von Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebens-
mitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die
Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durch-
fuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann
1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmit-
teln verwechselbaren Produkten sowie deren Beför-
derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel
bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder
bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38
Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-
dungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr
des Verfügungsberechtigten einer für die Überwa-
chung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-
gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr
abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit
erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-
überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-
berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die
Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse
aus.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein-
zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durch-
führung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Dul-
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonsti-
ge Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-
sehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5
Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen
nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit.
§ 56
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-
schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in
das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone,
in ein Freilager oder in ein Zolllager
1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu
beschränken,
2. abhängig zu machen von
a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum
Genuss für den Menschen,
b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulas-
sung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Län-
dern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder
behandelt werden, und die Einzelheiten dafür fest-
zulegen,
c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer
Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Vor-
aussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
sung, die Registrierung, die Genehmigung und die
Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,
der Registrierung oder der Genehmigung zu
regeln,
d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-
gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-
gen,
e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung
oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-
heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfah-
ren, festzulegen sowie Vorschriften über die Be-
urteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu
erlassen,
f) der Begleitung durch
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu
regeln,
bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-
lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-
bewahrung zu regeln,
g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-
nung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,
Art und Weise und das Verfahren einer solchen
Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
amtlichen Anerkennung zu regeln,
h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-
zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheits-
bescheinigung oder der Vorlage einer vergleich-
baren Urkunde,
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Beglei-
tung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung
und deren Verwendung über Art, Umfang oder
Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei

das Nähere über Art, Form und Inhalt der Beschei-
nigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-
derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der
Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das
Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-
pflichten zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben
werden, dass
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die
Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontroll-
stelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder
unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer
Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsver-
ordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten
Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-
cke erforderlich ist,
1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-
wachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung
durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in
das Inland,
2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu
ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland
bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Ge-
setz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung nicht entsprechen,
3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnis-
sen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-
nisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebs-
eigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrich-
tungen oder Schulungen von Personen in der Lebens-
mittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise
zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und
Mitteilungspflichten unterliegen,
5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-
ter Erzeugnisse in das Inland oder über
a) die Reinigung,
b) die Desinfektion oder
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf
die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-
rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver-
bracht werden, Nachweise zu führen sind,
6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit
der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über
Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5
und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter
denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-
bracht werden dürfen,
8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen
Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in
das Inland zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann
angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, ein-
schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen,
Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche
Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche
Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten
Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stel-
len nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt
gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die
Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Erteilung des Ein-
vernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines
Geschäftsbereichs übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich leben-
der Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie
deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen
oder in Zolllagern abhängig zu machen von
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
regeln,
b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
im Inland,
c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontroll-
stellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland
unter Mitwirkung einer Zollstelle,
e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Über-
wachung durch die zuständige Behörde,
f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Frei-
zonen oder der Zolllager durch die zuständige
Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und
Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,

2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu
erlassen.
§ 57
Ausfuhr;
sonstiges Verbringen aus dem Inland
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-
schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmit-
teln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmit-
telrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach
§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-
bracht oder verfüttert werden dürfen,
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch-
stabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermit-
tel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Arti-
kels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder aus-
geführt werden.
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-
mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im
Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen
von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-
teln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b fest-
gesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäi-
schen Union nicht angehört, nur verbracht werden,
sofern nachgewiesen wird, dass
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu-
gen, oder
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse
während des Transports nach dem Bestimmungsland
und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis-
men zu schützen.
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2
den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das
Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaa-
ten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich ge-
macht werden.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-
wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmit-
telrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüs-
tung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf
Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen
bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
ist,
2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-
zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von
Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1
genannten Zwecken vereinbar ist,
3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist,
a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe
ausrüsten, vorzuschreiben,
b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüs-
tung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern,
in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig
zu machen von
aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-
lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-
bewahrung zu regeln,
bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-
rung im Inland,
cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-
halb bestimmter Fristen, über bestimmte
Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-
für festzulegen,
dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
Überwachung durch die zuständige Behörde,
ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
Freizonen oder der Zolllager durch die zustän-
dige Behörde und dabei das Nähere über Art,
Form und Inhalt der Anerkennung, über das
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer
Geltung zu regeln,
c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-
schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56
Abs. 1 oder 2 zu erlassen.
Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 be-
troffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium.

(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist, das Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
b) Erzeugnissen oder
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei-
trägt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-
gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen be-
stimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kon-
trollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestim-
mungsland von der Erteilung einer solchen Kontroll-
nummer abhängig gemacht wird und die zuständige
Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land
zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontroll-
nummer zu regeln.
(9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt
oder behandelt,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel
in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln ver-
wechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in
den Verkehr bringt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4
Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
stabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem
Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem
Tier gewinnt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel her-
stellt oder behandelt,
9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futter-
mittel verfüttert,
10. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel
verbringt oder ausführt,
11. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel
herstellt oder behandelt,
12. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine
Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in
den Verkehr bringt,
13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den
Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 3 nicht entspricht,
14. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand her-
stellt oder behandelt,
15. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel
als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
16. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand ver-
wendet,
17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Be-
darfsgegenstand in den Verkehr bringt oder
18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
stabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 31 Abs. 2
Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1
oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), ge-
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli
2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4), verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt
oder
2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit
des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-
ordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen
bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten
Handlungen
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
bringt oder
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 59
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht
zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet,
Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwen-
det,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaus-
tauscher in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zu-
gelassene Bestrahlung anwendet,
5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in
den Verkehr bringt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter
einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-
machung in den Verkehr bringt oder mit einer irrefüh-
renden Darstellung oder Aussage wirbt,
8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne
ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr
bringt,
10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel her-
stellt oder behandelt,
11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter
einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-
machung in den Verkehr bringt oder mit einer irrefüh-
renden Darstellung oder Aussage wirbt,
12. entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausrei-
chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel
unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-
führenden Darstellung oder Aussage wirbt,
14. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den
Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,
15. entgegen § 31 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-
stand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den
Verkehr bringt,
16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,
17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5
einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
18. entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-
stand unter einer irreführenden Bezeichnung, Anga-
be oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit
einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
19. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,
b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff
oder eine Zubereitung,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-
stand oder ein Mittel oder
d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches
Lebensmittel
in das Inland verbringt,
20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt
oder
21. einer Rechtsverordnung nach
a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5
oder 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buch-
stabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31
Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1
Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder
b) § 13 Abs. 5 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt
oder
2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt
oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-
ordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in
a) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschrif-
ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straf-
tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
b) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschrif-
ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 60
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 be-
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis,
eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine
bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schrift-
liche Angabe verwendet,
2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder
behandelt,
3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr
bringt,
4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,
5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe
verwendet,
6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den
Verkehr bringt,
7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den
Verkehr bringt,
8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Ver-
bindung mit
a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft nach Arti-
kel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,
Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i
Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG
des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz-
stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober
2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder
b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buch-
stabe a oder c, Nr. 6 oder 7
Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
9. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-
bindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach
Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,
Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3
Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit
einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchsta-
be a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Ver-
bindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach
Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,
Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3
Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel
in den Verkehr bringt oder verfüttert,
11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1
Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder
verfüttert,
12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1
Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,
13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3
Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12
Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer
unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2,
Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h
Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchsta-
be b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a
Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,
16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe
verabreicht,
17. entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vor-
mischung in den Verkehr bringt,
18. entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfut-
termittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegen-
stand in den Verkehr bringt,
20. entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43
Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwa-
chung tätige Person nicht unterstützt,
21. entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
22. entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maß-
nahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet
oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige
Person nicht unterstützt,

24. in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten
Fällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in
das Inland verbringt,
25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a
ein Futtermittel ausführt,
26. einer Rechtsverordnung nach
a) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14
Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9
oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3,
§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1
Nr. 8, § 34 Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46
Abs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder
b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2
oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
§ 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbin-
dung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c
in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit
des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,
2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3
Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig einrichtet,
3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt,
4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht
oder nicht rechtzeitig einleitet,
5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20
Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20
Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig unterrichtet oder
7. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht
oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 2
a) Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
b) Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-
gelung entspricht, zu der die in Absatz 2
a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften er-
mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften er-
mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26
Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des
Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
§ 61
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58
oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 62
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1
oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach
a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
stabe a oder
b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-
stabe b
geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
zeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchsta-
be b zu ahnden sind.

Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 63
Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren
und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1
und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu
erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwal-
tungskostengesetz geregelt werden.
§ 64
Amtliche Sammlung von
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von
den in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen
sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produk-
ten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sach-
kennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wis-
senschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die
Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung
von Analysemethoden für die Untersuchung von Futter-
mitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils aus-
zuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der
Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der
Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der
sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder
eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
nung bestimmt ist.
§ 65
Aufgabendurchführung
Das Bundesministerium wird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten
Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem
Bundesinstitut für Risikobewertung die Funktion eines
gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors
mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,
2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den
Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen,
zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen
Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Be-
richtspflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu
übermitteln haben,
3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2
Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten
oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-
men der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zu-
gewiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für die
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft erforderlich ist.
Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich
des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium.
§ 66
Statistik
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom
Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten
ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Erlangung einer umfassenden Übersicht
1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
Absatz 1 zu regeln,
2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-
suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind
die zuständigen Behörden.
§ 67
Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften die-
ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebens-
notwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2
Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich
gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5,
12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen
Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des
§ 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8
Abs. 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

rates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige
Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produk-
tion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst
ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote
der §§ 17 bis 20.
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr,
die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, been-
det ist.
§ 68
Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maß-
gabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt
nicht für
1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
der §§ 18, 20, 26 und 30 und
2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14
Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene
Rechtsverordnungen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder
Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten
sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für
Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen-
stände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein
können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern
eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechts-
akte der Organe der Europäischen Gemeinschaft
noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen
Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die
allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Indus-
triezweiges beeinflussen können, angemessen be-
rücksichtigt werden,
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
Angehörige
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
b) des Bundesgrenzschutzes*) und der Polizei,
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-
dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche
sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung
erforderlich ist,
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die
Bevölkerung,
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-
teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,
*) Anmerkung: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) ist der Bundesgrenzschutz am 1. Juli 2005 in Bundespolizei
umbenannt worden.
dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von
den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,
5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3
Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 und den durch Rechtsverord-
nung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften,
sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Ände-
rung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeu-
tung sein können; die Genehmigung ist, soweit sich
der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu
versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des
Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden soll.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr
für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu
erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den
Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlich-
machung,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten
der §§ 6, 8 und 10.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des
Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundes-
anstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absat-
zes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes
und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen
Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4
sind die von den Landesregierungen bestimmten Behör-
den zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen ver-
sehen werden.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils
längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der
Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um
Organisationen des Bundes oder um verbündete Streit-
kräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über
das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, ins-
besondere über Art und Umfang der vom Antragsteller
beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen
sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteil-
ten Ausnahmen zu erlassen.
§ 69
Zulassung weiterer Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall

1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6
und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9
und 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend
gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und
Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vor-
haben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht
steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den
getroffenen Maßnahmen,
2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den
für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit be-
sondere Umstände, insbesondere Naturereignisse
oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten
geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1
genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine
entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das
Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,
3. Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futter-
mitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus
einem Drittland in die Europäische Union verbracht
worden sind, sowie für Forschungs- und Unter-
suchungszwecke zulassen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber
hinaus
1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in
der jeweils geltenden Fassung,
2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1
zulassen.
§ 70
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei
Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkraft-
treten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustim-
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7,
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit
unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofor-
tige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittel-
bar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-
schaft aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun-
gen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die aus-
schließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vor-
schriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Or-
gane der Europäischen Gemeinschaft dienen, können
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen die-
ser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden
sind.
(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
für Lebensmittel erlassen werden können, können solche
Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.
(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein-
schließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechts-
verordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden kön-
nen, können solche Rechtsverordnungen auch für
1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter
Abfertigung zum freien Verkehr oder
2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem
Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr
erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
(10) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil-
weise auf die Landesregierungen übertragen werden.
Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die
Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-
den zu übertragen.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
verordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Vor-
aussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unter-
nehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei,
Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solan-
ge der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. 1
Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich
in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter
Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landes-
regierungen sind befugt, die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-
den zu übertragen.
§ 71
Beteiligung der Öffentlichkeit
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit

durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen
nach den §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.
§ 72
Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundes-
ministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bun-
desoberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfähige
Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständi-
gen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann
es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers-
ten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach
den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 73
Verkündung
von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1
bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die
Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro-
nischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechts-
verordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger
verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Ver-
öffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nach-
richtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Artikel 2
Gesetz
über den Übergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht
§1
Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue
Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit
dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken
in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,
1. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2846),
2. die §§ 9, 11 und 18 des Vorläufigen Biergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993
(BGBl. I S. 1399), das zuletzt durch Artikel 109 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist,
3. § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natür-
lichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1016), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist,
*) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de
4. die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die
§§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18,
20, 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3
Satz 2, die §§ 28, 28a, 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4,
die §§ 29a bis 29c, 30, 31 Satz 2 und § 32 des Fleisch-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November
2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,
5. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11 bis 14, 16, 17 Abs. 1, 2
und 3 Satz 2, die §§ 28, 29, 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und
Abs. 4, die §§ 30a bis 30c, 31, 32 Satz 2 und § 33a des
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist,
6. die §§ 9, 13 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4, soweit
jeweils auf § 3 verwiesen wird, des Milch- und Marga-
rinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das
zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 11
Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 17
Abs. 1 bis 4, § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 8a, 9, 11, 12a
bis 15 und Abs. 2 und 3, die §§ 22 und 24 des Futter-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1756) geändert worden ist,
8. § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 46f, § 47 Abs. 2 und 3
Satz 1 mit den Maßgaben, dass Abs. 2 Nr. 1 und 2
auch für Futtermittel und § 47 Abs. 1 Satz 1 insoweit
unbeschadet des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt, § 51 Abs. 1
Nr. 2, 4 und 6, Abs. 1a Nr. 3 und Abs. 2 bis 4, § 52
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8, 11 und Abs. 2 Nr. 7 und 10,
§ 53 Abs. 1 – mit Ausnahme der Verweisung auf § 52
Abs. 2 Nr. 3 –, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c, soweit
sich dieser auf § 19a Nr. 2 Buchstabe a bezieht, und
Buchstabe d und Nr. 2 – mit Ausnahme der Verwei-
sung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 – und Abs. 3, § 54 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 – mit Ausnahme der
Verweisung auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h – und
Nr. 3 und Abs. 3, die §§ 55 bis 59 und 61 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert
worden ist,
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden. Es sind § 9a Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a Abs. 1 verwiesen wird,
§ 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 11a
und 12a des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Bestimmung ge-
troffen worden ist.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 7. September 2005
entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1
genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht aus-
reichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze
erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb
dieses Gesetzes auf in Absatz 1 genannte Vorschrif-
ten durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzu-
passen, soweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften
nicht mehr anzuwenden sind,
2. zu bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Vorschriften
nicht mehr anzuwenden sind, soweit in unmittelbar
geltenden Vorschriften der Europäischen Gemein-
schaft inhaltsgleiche Regelungen getroffen worden
sind oder Vorschriften in Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft, deren Umsetzung die in
Absatz 1 genannten Vorschriften dienen, aufgehoben
worden sind.
§2
Geltung von Vorschriften
(1) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch
für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund
des § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, soweit
dort auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher ver-
wiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I
S. 934) geändert worden ist, in der bis zum 6. September
2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 57
Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 10 und
des § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I
S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der
bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen
worden sind.
(3) § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches gilt auch für Regelungen in Rechtsver-
ordnungen, die auf Grund des
1. § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657)
geändert worden ist,
2. § 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934)
geändert worden ist,
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-
sung erlassen worden sind.
(4) Soweit in den §§ 58 bis 60 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches auf Rechtsverordnungen nach
Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches verwiesen wird, gelten diese Verweise auch als
Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf Grund der
jeweils entsprechenden Ermächtigung des
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der
bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung,
2. Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. Sep-
tember 2005 geltenden Fassung
erlassen worden sind.
§3
Anpassung von Vorschriften
(1) In § 2 Nr. 9 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist,
werden die Wörter „Lebensmittel-Monitoring“ durch die
Wörter „Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
(2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und des
Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „und des Monitorings nach den
§§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buch,“.
bb) Die Nummern 2 und 9 bis 11 werden gestri-
chen.

2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Mar-
garinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Ge-
flügelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgeset-
zes, des Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch die
Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
des Milch- und Margarinegesetzes“ ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügel-
fleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetz“ durch die Wörter „nach dem
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für
Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische
Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln ver-
wechselbare Produkte gilt, nach dem Vorläufigen Tabak-
gesetz“ ersetzt.
(4) In § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutz-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
durch Artikel 2b des Gesetzes vom 29. August 2005
(BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter
„Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches“ ersetzt.
(5) In § 79a Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260, 3588) werden die Wörter „des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleisch-
hygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes“
durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabak-
erzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak-
gesetzes,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und
Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmit-
tel, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futter-
mittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften
des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
1. Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen
Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum
unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die
Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne
des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches bestimmt sind,
2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die
dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbei-
tetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu
werden, sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im
Sinne des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches.“
2. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Herstel-
lung“ durch die Wörter „deren Herstellung“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die
Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die
Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin“ ersetzt.
4. In § 21 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-
gefügt:
„(6a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Zu-
bereitungen und Erzeugnisse im Sinne dieses Geset-
zes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen be-
anstandet, so können sie zur Rückgabe an den aus-
ländischen Lieferanten aus dem Geltungsbereich die-
ses Gesetzes verbracht werden, sofern die zustän-
dige Landesbehörde nicht etwas anderes bestimmt
hat. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Verein-
barungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-
ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft.“
5. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:
„10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11
über Zulassungs- oder Meldepflichten für
bestimmte Biozid-Produkte zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
(7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches,
„2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
„3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufi-
gen Tabakgesetzes,“.
2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.
(8) In § 59 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3118) werden nach dem Wort „Fleischhygienegeset-
zes“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005 gel-
tenden Fassung“ eingefügt.

(9) In
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990
(BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 3
der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
geändert worden ist,
2. § 41 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154)
geändert worden ist,
werden jeweils das Wort „Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetz“ durch das Wort „Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt.
(10) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Gegenpro-
bensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom
11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162) werden jeweils die
Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 43
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabak-
gesetzes“ ersetzt.
(11) Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom
17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Wörter „des Verkehrs mit
Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-
den im Sinne des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnis-
sen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1
Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 39
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des
Vorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „Erzeugnissen im Sinne des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „Lebensmitteln, Lebensmit-
tel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie
Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen
Tabakgesetzes“ ersetzt.
bb) In den Nummern 4 und 8 Buchstabe a werden
jeweils die Wörter „Erzeugnisse im Sinne des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Wörter „Lebensmittel,
Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mit-
tel und Bedarfsgegenstände im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläu-
figen Tabakgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter
„Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosme-
tischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen
Tabakgesetzes“ ersetzt.
(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfett-
verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juni
1999 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005
geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“ eingefügt.
(13) § 2 Abs. 1 der Technische Hilfsstoff-Verordnung
vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als
Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den
Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt.“
(14) § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.
(15) § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 der Mineral- und Tafelwas-
ser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die
zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1030) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar
2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird die An-
gabe „als Treibgas (unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“
gestrichen.
(17) § 4b Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I
S. 128) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(18) In Artikel 4a des Biozidgesetzes vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2076) werden die Wörter „Ermächtigung
des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes“ durch die Wörter „für Bedarfs-
gegenstände geltenden Ermächtigungen des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
(19) In § 5 Abs. 2 der Rückstands-Höchstmengen-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die
zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2161) geändert worden ist, werden die Wörter „abwei-
chend von § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Wörter „abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläu-
figen Tabakgesetzes“ ersetzt.
(20) Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November
2002 (BGBl. I S. 4434) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Vorläufigen
Tabakgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 werden
jeweils die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes“ durch die Wörter „des Vorläu-
figen Tabakgesetzes“ ersetzt.
(21) § 6 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977
(BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch die Verordnung vom
8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen
Hinweis versehen sind.“
2. In Absatz 2 werden die Wörter „Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter
„Vorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord-
nungswidrig.“
4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vor-
läufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.“
(22) In § 1 Satz 1 der Futtermittel-Probenahme- und
-Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1811) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 19
Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)“ gestrichen.
(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverord-
nung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt
durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Fut-
termittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Abs. 2 Nr. 5
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 9a Abs. 1
des Futtermittelgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
(24) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Futtermittel-
gesetz“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005
geltenden Fassung“ und nach dem Wort „Futtermit-
telgesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September
2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24b Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1
Satz 1 und § 35a Abs. 1 werden jeweils nach dem
Wort „Futtermittelgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
(25) § 5 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom
28. März 2003 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ergänzende
Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung
und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen
können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.“
(26) In § 1 der Verordnung zur Durchsetzung des
gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom
18. August 2003 (BAnz. S. 19 729) werden im Einlei-
tungssatz die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des
Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „§ 58
Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches“ ersetzt.
(27) In § 2 der Zweiten Futtermittel-Verwertungsver-
botsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) wer-
den die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütte-
rungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „§ 58 Abs. 1
Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.
(28) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Hühner-Salmo-
nellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die durch Artikel 368
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geflügel-
fleischhygienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
(29) In § 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrol-
leure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Geflügelfleischhygienegesetz“ die Wörter „in der bis
zum 6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
(30) § 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom
20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), die durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geflügel-
fleischhygienegesetz“ die Wörter „in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Geflügelfleisch-
hygienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. Sep-
tember 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
(31) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
S. 2365), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 18 werden die Wörter „im Sinne des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstel-
lung von
1. Spielwaren,
2. Schmuck,
3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, und
Zusätzen im Sinne des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches,
4. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Futter-
mittel-Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches oder von
5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen
Tabakgesetzes
und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger
Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derarti-
ger Waren sind unzulässig.“
(32) In § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Anfor-
derungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirt-
schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 5
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020,
2001 I S. 165) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setz“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005 gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
(33) Dem § 10 der Fleischhygiene-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1366), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom
7. März 2005 (BGBl. I S. 667) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach
den Absätzen 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von
einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer
vergleichbaren Urkunde begleitet wird, können die Lan-
desregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vor-
schriften über den Inhalt, die Form oder die Ausstellung
dieser Urkunde erlassen.“
(34) § 1a der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Buß-
geldverordnung vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 415), die
zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3192) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§4
Verweisungen
(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außer-
halb dieses Gesetzes, die am 7. September 2005 beste-
hen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der
bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwie-
sen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfol-
gend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sich aus
Absatz 5 oder aus § 3 nichts anderes ergibt:
Spalte 1: Spalte 2:
Lebensmittel- und Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz Futtermittelgesetzbuch
§1 § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2
§4 § 2 Abs. 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7,
soweit Reinigungs- und
Pflegemittel für Bedarfs-
gegenstände erfasst sind
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5
§ 5 Abs.1 Nr. 6 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6
§ 5 Abs.1 Nr. 7 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8
Buchstabe b
§6 § 3 Nr. 4
§ 6 Abs. 1 § 3 Nr. 4
§ 7 Abs. 1 § 3 Nr.1 bis 3
§ 14 Abs. 1 § 9 Abs. 1
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7
§ 18 Abs. 2 Satz 2 § 12 Abs. 2 Satz 2
§ 24 § 26
§ 30 § 30
§ 31 § 31 Abs. 1
§ 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1
§ 37 § 68
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 2
§ 40 § 38
§§ 40 bis 46 § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42
bis 47 und 72
§ 40 Abs. 2 § 38 Abs. 2
§ 41 Abs. 1 § 39 Abs. 1
§ 42 § 43
§ 46d Abs. 5 § 51 Abs. 5
(2) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am
7. September 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1
genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004
(BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 gelten-
den Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Ver-
weis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte
Vorschrift des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sich
aus § 3 nichts anderes ergibt:
Spalte 1: Spalte 2:
Lebensmittel- und Vorläufiges Tabakgesetz
Bedarfsgegenständegesetz
§ 3 Abs. 1 § 3 Abs.1
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
(3) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am
7. September 2005 bestehen, auf § 35 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), geändert durch Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird,
gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(4) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am
7. September 2005 bestehen, auf § 33 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), geändert durch Artikel 42 Nr. 12 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird,
gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 15 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(5) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. Septem-
ber 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)
in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
verwiesen wird, ist diese Verweisung bis zum Erlass
neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter an-
zuwenden.
(6) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. Septem-
ber 2005 bestehen, auf im Futtermittelgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I
S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. Sep-
tember 2005 geltenden Fassung enthaltene Begriffs-
bestimmungen verwiesen wird oder solche Begriffsbe-
stimmungen verwendet werden, sind diese bis zum
Erlass anderweitiger Begriffsbestimmungen in diesen
Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter an-
zuwenden.
§5
Ermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweise
in bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1
Abs. 4 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September
2005 geltenden Fassung durch Verweise auf inhaltsglei-
che Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches zu ersetzen.
Artikel 3
Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 9 werden aufgehoben.
2. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter
„Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Überwachung; Monitoring
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestim-
mungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vor-
schriften dieses Gesetzes über den Rahmen des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus-
gehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Geset-
zes Anwendung.“
4. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2,“ gestrichen.
5. In § 13 wird die Nummer 1 gestrichen.
6. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 3
oder“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der bis zum 6. September
2005 geltenden Fassung und die auf Grund des

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben
sind
1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches und
2. die auf Grund
a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der bis zum 6. September 2005
geltenden Fassung und
b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
erlassenen Rechtsverordnungen
anzuwenden.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„darüber hinaus“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz
der Gesundheit erforderlich ist,
1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen
von Erzeugnissen
a) zu verbieten sowie die hierfür erforder-
lichen Maßnahmen, insbesondere die
Sicherstellung und unschädliche Besei-
tigung zu regeln,
b) zu beschränken sowie die hierfür erforder-
lichen Maßnahmen vorzuschreiben,
2. die näheren Voraussetzungen festzulegen,
unter denen das Verarbeiten oder das Inver-
kehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder
beschränkt werden kann,
3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch
den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr
gebracht werden dürfen.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Der zur Erteilung
einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete
kann“ durch die Wörter „Vorbehaltlich des Absat-
zes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach
Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne
des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 178/ 2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi-
cherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl.
EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist ver-
pflichtet, den in der Überwachung tätigen Perso-
nen auf Verlangen Informationen, die
1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2
Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
eingerichteten Systems oder Verfahrens be-
sitzt und
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebens-
mittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
1. Satz 1 oder
2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002
genannten Informationen in elektronischer Form
verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.“
c) In Absatz 6 werden die Wörter „sowie Personen,
die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffent-
lichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerb-
lichen Zwecken in den Verkehr bringen,“ gestri-
chen.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „§§ 40, 41 Abs. 1
sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 38 Abs. 1
bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1
bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnun-
gen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmit-
telunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1
und Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
4. In § 32 werden die Wörter „Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter
„Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der
Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrau-
chers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu wel-
chem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der
Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm her-
gestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den
Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar gel-
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die-
sem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die
für die Überwachung zuständige Behörde

1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten
hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für
die menschliche Gesundheit zu verhindern,
2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getrof-
fen worden sind, um das betreffende Erzeugnis
zurückzurufen.
Eine
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach
Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002,
3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unter-
richtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichten-
den verwendet werden.“
6. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2“ durch
die Angabe „§ 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.
7. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 16
Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
8. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1“ ersetzt.
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein-
gefügt:
„10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
9. In § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechts-
verordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließ-
lich der Umsetzung verbindlicher technischer Vor-
schriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der
Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen,
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.“
10. In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Wörtern „des
§ 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September
2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt
gefasst:
„Vorläufiges Tabakgesetz“.
2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
3. Die Überschrift
„Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen“
wird gestrichen.
4. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 3 bis 9 werden gestri-
chen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit
kosmetischen Mitteln oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(Bundesministerium)“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Lebensmittel,
Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Be-
darfsgegenstände“ durch das Wort „Tabakerzeug-
nisse“ ersetzt.
7. Die Überschrift
„Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Lebensmitteln“
wird gestrichen.
8. Die §§ 8 bis 12 werden aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmitteln“
durch das Wort „Tabakerzeugnissen“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel“
durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Lebensmittel“
durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„Lebensmittel“ durch das Wort „Tabak-
erzeugnisse“ ersetzt.

bb) In der Nummer 2 wird das Wort „Lebensmit-
teln“ durch das Wort „Tabakerzeugnissen“
ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das
Wort „Lebensmitteln“ durch das Wort
„Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Lebensmit-
tel“ durch das Wort „Tabakerzeugnisse“
ersetzt.
11. § 15 wird aufgehoben.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist
kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art
der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen
von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung
zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbrau-
cherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers
erforderlich ist,
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von
Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen;
2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen be-
stimmte Angaben, insbesondere über die An-
wendung der Stoffe, beizufügen sind.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete
Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeug-
nisse, die entgegen den Vorschriften des
§ 31 hergestellt oder behandelt worden
sind, als Tabakerzeugnisse gewerbs-
mäßig in den Verkehr zu bringen;“.
bb) In der Nummer 2 wird
aaa) in den Buchstaben a und c jeweils das
Wort „Lebensmittel“ durch das Wort
„Tabakerzeugnisse“ ersetzt,
bbb) der Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit von der Ver-
kehrsauffassung abweichen und
dadurch in ihrem Wert, insbeson-
dere in ihrem Genusswert, oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht uner-
heblich gemindert sind oder“.
cc) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
dd) In der Nummer 5 wird jeweils
aaa) das Wort „Lebensmittel“ durch das
Wort „Tabakerzeugnisse“ und
bbb) das Wort „Lebensmitteln“ durch das
Wort „Tabakerzeugnissen“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
14. Die §§ 18, 19 und 19a werden aufgehoben.
15. Die Überschrift
„Dritter Abschnitt
Verkehr mit Tabakerzeugnissen“
wird gestrichen.
16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
1. auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von
Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und
Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft
oder den natürlichen chemisch gleich sind,
2. auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.“
17. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder
des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich
ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzu-
schreiben,
a) dass auf den Packungen, Behältnissen oder
sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den
Verkehr gebracht werden, oder auf den
Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, ins-
besondere über den Zeitpunkt der Herstel-
lung oder der Abpackung oder über die
Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft
oder die Zubereitung anzubringen sind,
b) dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten
Anforderungen an die Herstellung, Zusam-
mensetzung oder Beschaffenheit nicht ent-
sprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse
von bestimmter Art oder Beschaffenheit
nicht, nur unter ausreichender Kenntlich-
machung oder nur unter bestimmten
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder
Aufmachungen in den Verkehr gebracht
werden dürfen,
c) dass sie unter bestimmten zur Irreführung
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder
Aufmachungen nicht in den Verkehr ge-
bracht werden dürfen und dass für sie mit
bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-
stellungen oder sonstigen Aussagen nicht
geworben werden darf.“
18. § 23 wird aufgehoben.
19. Die Überschrift
„Vierter Abschnitt
Verkehr mit kosmetischen Mitteln“
wird gestrichen.

20. Die §§ 24 bis 29 werden aufgehoben.
21. Die Überschrift
„Fünfter Abschnitt
Verkehr mit
sonstigen Bedarfsgegenständen“
wird gestrichen.
22. In § 30 wird in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestri-
chen.
23. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Übergang von
Stoffen auf Tabakerzeugnisse“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es ist verboten, Gegenstände als Be-
darfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei
dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbrin-
gen von Tabakerzeugnissen verwendet zu wer-
den und dabei mit den Tabakerzeugnissen in
Berührung zu kommen oder auf diese einzuwir-
ken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für
solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu
bringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeug-
nisse oder deren Oberfläche übergehen, aus-
genommen gesundheitlich, geruchlich und ge-
schmacklich unbedenkliche Anteile, die tech-
nisch unvermeidbar sind.“
24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 9 Buch-
stabe c und die Nummer 11 gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3,
5 oder 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3
oder 5“ ersetzt.
25. Die Überschrift
„Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“
wird gestrichen.
26. Die §§ 33 und 34 werden aufgehoben.
27. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln,
Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mit-
teln und Bedarfsgegenständen“ durch das Wort
„Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
28. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 8,
18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „des § 22“
ersetzt.
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen wer-
den für das Herstellen, Behandeln und Inver-
kehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amt-
licher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu
erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergän-
zung der Vorschriften über Tabak von Bedeu-
tung sein können; dabei sollen die schutzwürdi-
gen Interessen des Einzelnen sowie alle Fak-
toren, die die allgemeine Wettbewerbslage des
Industriezweiges beeinflussen können, ange-
messen berücksichtigt werden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen wer-
den, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass eine Gefahr für die menschliche
Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen
dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen
des Absatzes 2 von den Vorschriften über aus-
reichende Kenntlichmachung.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnah-
men nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Ab-
satz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.
Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens
drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraus-
setzung für die Zulassung fortdauert.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vor-
schriften über das Verfahren von Ausnahmen,
insbesondere über Art und Umfang der vom
Antragsteller beizubringenden Nachweise und
sonstige Unterlagen sowie über die Veröffent-
lichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen
zu erlassen.“
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
30. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2,
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2“ ersetzt.
31. Die Überschrift
„Siebter Abschnitt
Überwachung und
Lebensmittel-Monitoring“
wird gestrichen.
32. Die Überschrift
„Unterabschitt A
Überwachung; Durchführung
von Gemeinschaftsrecht“
wird gestrichen.

32a. § 40 Abs. 8 wird aufgehoben.
33. § 40a wird aufgehoben.
34. In § 41 werden die Absätze 3a und 5 aufgehoben.
34a. Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben.
35. § 43b wird aufgehoben.
36. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden
aa) die Wörter „Lebensmitteln, kosmetischen
Mitteln oder“ und
bb) die Wörter „ ; soweit Rechtsverordnungen
nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die
Stelle des Bundesministeriums das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
37. § 45 wird aufgehoben.
38. Die Überschrift
„Unterabschnitt B
Lebensmittel-Monitoring“
wird gestrichen.
39. Die §§ 46c bis 46f werden aufgehoben.
40. Die Überschrift
„Achter Abschnitt
Ein- und Ausfuhr“
wird gestrichen.
41. In § 47 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Anga-
be „§§ 8, 24 und 30“ durch die Angabe „§ 30“
ersetzt.
42. § 47a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 8, 24
und 30“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
43. § 48 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
44. § 49 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
45. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 8, 24 und 30“
durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „ ; soweit Rechts-
verordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt
an die Stelle des Bundesministeriums das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium“ gestrichen.
46. Die Überschrift
„Neunter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“
wird gestrichen.
47. Die Überschrift
„Unterabschnitt A
Verstöße gegen deutsches Recht“
wird gestrichen.
48. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen.
bb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstän-
de herstellt oder behandelt oder entge-
gen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel
als Bedarfsgegenstände in den Verkehr
bringt oder“.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den
Absätzen 1 oder 1a“ durch die Wörter „in Ab-
satz 1“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrläs-
sig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
49. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4 und 11 werden gestri-
chen.
bb) In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das
Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Tabak-
erzeugnisse“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden die Wörter „den Gehalt
an Zusatzstoffen oder“ gestrichen.
dd) In Nummer 9 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
ee) In Nummer 10 werden die Wörter „entgegen
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine
Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17
Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel“ durch die Wörter
„entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeug-
nisse“ und das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
und c“ durch die Angabe „Buchstabe b
oder c“ und das Komma am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 bis 9 und 11 werden gestri-
chen.

cc) In Nummer 10 werden
aaa) die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5
oder 11“ durch die Angabe „§ 32
Abs. 1 Nr. 4 oder 5“ ersetzt und
bbb) das Wort „ , oder“ am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
50. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
§ 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a, b, e und f werden
gestrichen.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1
oder 2 Satz 1 oder einer Rechts-
verordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22
Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist, oder“.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) einer Rechtsverordnung nach § 32
Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a
oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist;“.
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
51. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 2 und 2a werden gestri-
chen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 29 oder“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , § 21
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a
Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „oder nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h“ ersetzt.
bb) Die Nummer 2a wird gestrichen.
52. In § 55 werden die Wörter „§ 51 oder“ gestrichen.
53. Die Überschrift
„Unterabschnitt B
Verstöße gegen Recht
der Europäischen Gemeinschaft“
wird gestrichen.
54. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gel-
tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten
Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1
Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.“
55. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1
oder 10 oder“.
cc) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ gestri-
chen.
dd) Der Buchstabe d wird gestrichen.
b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder“.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder
Abs. 2 Nr. 3“ gestrichen.
56. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 53
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d“
durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c oder d“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 53
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e“
durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c“ ersetzt.
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
57. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 3“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe
„oder 2a“ gestrichen.
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des

Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der
ab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 7
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Vorläufige Biergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399),
zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
2. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 2846),
3. das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natür-
lichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1016), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
4. das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zink-
haltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469),
5. das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
6. das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheits-
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nah-
rungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2125-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung
vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589),
7. das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,
1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657),
8. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
9. das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),
10. das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756),
11. das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463),
geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),
12. die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. De-
zember 2000 (BAnz. S. 24 069), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002
(BAnz. S. 10 325).
Artikel 8
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 1. September
verkünden.
2005
Der Bundespräsident
Horst
Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard
Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast

Anlage
(zur Fußnote)
1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch Akte über den Beitritt
Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);
2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt
geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission
vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden
für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommis-
sion vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission
vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);
6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission
vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);
8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission
vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);
9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richt-
linie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);
10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission
vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);
11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt ge-
ändert durch Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);
12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen
Verpackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom
7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);
14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8),
zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);
16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch
Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernäh-
rung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23);
18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von
Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53);
19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission
vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richt-
linie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der
Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG
Nr. L 106 S. 23);
22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. EG Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABl. EG 2003
Nr. L 2 S. 33);
23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnis-
sen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193
S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);

24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);
25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237
S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);
26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganis-
men und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des
Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);
27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);
28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere
Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);
29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von
Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie
1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22);
30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
(ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und
Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richt-
linien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie
1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG
Nr. L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001
(ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur
Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschal-
teter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);
34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG
(ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG
genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);
36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
mung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);
37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG
Nr. L 115 S. 32);
38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
mung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);
39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
mung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32);
40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnis-
sen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung
2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43);
41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittel-
sektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51);
42. Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richt-
linie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
43. Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des
Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG
und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
44. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-
rung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);
45. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);
46. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9);
47. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41);
48. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richt-
linie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);

49. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35);
50. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die
Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und
Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 394 S. 26);
51. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur
Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S. 1);
52. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33);
53. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen
von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein
anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42);
54. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über
Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35);
55. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von
frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14);
56. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 186 S. 23);
57. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden
der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der
tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);
58. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13);
59. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224
S. 29);
60. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung,
Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen
Krankheitserreger, sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51);
61. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1);
62. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 15);
63. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften
für immunologische Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 26);
64. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von
Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1);
65. Richtlinie 91/74/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung
reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);
66. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
dern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG
(ABl. EG Nr. L 268 S. 56);
67. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestim-
mungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69);
68. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der
Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17);
69. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richt-
linie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);
70. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-
bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127
S. 34);
71. Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeug-
nisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefähr-
den (ABl. EG Nr. L 192 S. 49);
72. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 40 S. 27);
73. Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1);
74. Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 158 S. 30);
75. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 151 S. 32).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2618. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes be7567c63637d674….