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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2437
BGBl. 2005 I S. 2437 · 44.174 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Vom 16. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über Musterverfahren in
kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz – KapMuG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Musterfeststellungsantrag;
Vorlageverfahren
§ 1 Musterfeststellungsantrag
§ 2 Bekanntmachung im Klageregister
§ 3 Unterbrechung des Verfahrens
§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht
§ 5 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens
§ 6 Bekanntmachung des Musterverfahrens
§ 7 Aussetzung
§ 8 Beteiligte des Musterverfahrens
§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 10 Vorbereitung des Termins
§ 11 Wirkung von Rücknahmen
§ 12 Rechtsstellung des Beigeladenen
§ 13 Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens
§ 14 Musterentscheid
§ 15 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids;
Kosten; Übergangsregelung
§ 16 Wirkung des Musterentscheids
§ 17 Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren
§ 18 Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Ober-
landesgericht
§ 19 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 20 Übergangsregelung
Abschnitt 1
Musterfeststellungsantrag;
Vo r l a g e v e r f a h r e n
§1
Musterfeststellungsantrag
(1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem
erstinstanzlichen Verfahren, in dem
1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefüh-
render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktin-
formation oder
2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem
Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens
oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder an-
spruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klä-
rung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungs-
ziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon
abhängt. Der Musterfeststellungsantrag kann vom Kläger
und vom Beklagten gestellt werden. Öffentliche Kapital-
marktinformationen sind für eine Vielzahl von Kapitalan-
legern bestimmte Informationen über Tatsachen, Um-
stände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten,
die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von
sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbe-
sondere Angaben in
1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,
2. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektge-
setz sowie dem Investmentgesetz,
3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünf-
ten in der Hauptversammlung über die Verhältnisse
der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1
Nr. 1 des Aktiengesetzes,
5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüs-
sen, Konzernlageberichten sowie Zwischenberichten
des Emittenten, und in
6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Der Musterfeststellungsantrag ist bei dem Prozess-
gericht unter Angabe des Feststellungsziels und der
öffentlichen Kapitalmarktinformation zu stellen. Er muss

Angaben zu allen, zur Begründung des Feststellungsziels
dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen
(Streitpunkte) enthalten und die Beweismittel bezeichnen,
deren sich der Antragsteller zum Nachweis oder zur
Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will.
Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung
über den Musterfeststellungsantrag Bedeutung über den
einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte
Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Dem Antragsgeg-
ner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Ein Musterfeststellungsantrag nach Absatz 1 Satz 1
ist unzulässig, wenn
1. der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende
Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist,
2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Pro-
zessverschleppung gestellt ist,
3. das bezeichnete Beweismittel ungeeignet ist,
4. die Darlegungen des Antragstellers den Musterfest-
stellungsantrag nicht rechtfertigen oder
5. eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage nicht klä-
rungsbedürftig erscheint.
Unzulässige Musterfeststellungsanträge weist das Pro-
zessgericht durch Beschluss zurück.
§2
Bekanntmachung im Klageregister
(1) Einen zulässigen Musterfeststellungsantrag macht
das Prozessgericht im elektronischen Bundesanzeiger
unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt.
Über die Bekanntmachung entscheidet das Prozessge-
richt durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
1. die vollständige Bezeichnung der beklagten Partei
und ihres gesetzlichen Vertreters,
2. die Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsan-
trag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder
Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5. das Feststellungsziel des Musterfeststellungsantrags
und
6. den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
Musterfeststellungsanträge, deren Feststellungsziel den
gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betrifft
(gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge), werden im
Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung
erfasst. Musterfeststellungsanträge müssen dann nicht
mehr im Klageregister öffentlich bekannt gemacht werden,
wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Muster-
verfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bereits vorliegen.
(2) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem un-
entgeltlich zu.
(3) Das Prozessgericht trägt die datenschutzrechtliche
Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt
gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit
ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung
und die Richtigkeit der Daten.
(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für
Bekanntmachungen im Klageregister, das insbesondere
die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-
lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
umfasst. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in regelmä-
ßigen Abständen unter Berücksichtigung der aktuellen
technischen Entwicklungen zu überprüfen.
(5) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach
Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags gemäß
§ 4 Abs. 4, anderenfalls nach rechtskräftigem Abschluss
des Musterverfahrens zu löschen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über
Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrech-
te, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei
sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften,
die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
können.
§3
Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Bekanntmachung des Musterfeststellungsan-
trags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.
§4
Vorlage
an das Oberlandesgericht
(1) Das Prozessgericht führt durch Beschluss eine
Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Ober-
landesgerichts über das Feststellungsziel gleichgerichte-
ter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheid) herbei,
wenn
1. in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich
erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und
2. innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntma-
chung in mindestens neun weiteren Verfahren bei
demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete
Musterfeststellungsanträge gestellt wurden.
Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Ober-
landesgericht bindend. Die zeitliche Reihenfolge der bei
den Prozessgerichten gestellten Musterfeststellungsan-
träge bestimmt sich nach der Bekanntmachung im Kla-
geregister.
(2) Der Vorlagebeschluss hat zu enthalten:
1. das Feststellungsziel,
2. alle geltend gemachten Streitpunkte, soweit sie ent-
scheidungserheblich sind,
3. die bezeichneten Beweismittel und
4. eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der
erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten
Angriffs- und Verteidigungsmittel.
(3) Das Prozessgericht macht im Klageregister den
Erlass und das Datum des Vorlagebeschlusses öffentlich
bekannt.

(4) Ist seit Bekanntmachung des jeweiligen Muster-
feststellungsantrags innerhalb von vier Monaten nicht die
für die Vorlage an das Oberlandesgericht erforderliche
Anzahl gleichgerichteter Anträge bei dem Prozessgericht
gestellt worden, weist das Prozessgericht den Antrag
zurück und setzt das Verfahren fort.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so können die Musterentscheide, für die nach
Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den
Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht
zugewiesen werden, sofern dies der Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwi-
schen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandes-
gerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet
mehrerer Länder begründet werden.
§5
Sperrwirkung
des Vorlagebeschlusses
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung
eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 7 aus-
zusetzenden Verfahren unzulässig.
Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens
§6
Bekanntmachung
des Musterverfahrens
Nach Eingang des Vorlagebeschlusses macht das
Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
1. die namentliche Bezeichnung des Musterklägers und
seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 1),
2. die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten
und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 2),
3. das Feststellungsziel des Musterverfahrens,
4. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts und
5. den Inhalt des Vorlagebeschlusses.
Das Oberlandesgericht trägt die datenschutzrechtliche
Verantwortung entsprechend § 2 Abs. 3.
§7
Aussetzung
(1) Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens
im Klageregister durch das Oberlandesgericht setzt das
Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen
oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhän-
gig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von
der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder
der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage ab-
hängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren
ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Die Partei-
en sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet
haben. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Das Prozessgericht hat das das Musterverfahren
führende Oberlandesgericht unverzüglich über die Aus-
setzung unter Angabe der Höhe des Anspruchs, soweit
er Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu unterrichten.
§8
Beteiligte des Musterverfahrens
(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
1. der Musterkläger,
2. der Musterbeklagte,
3. die Beigeladenen.
(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem
Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den
Klägern bei dem Gericht, das den Musterentscheid ein-
holt. Zu berücksichtigen sind
1. die Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des
Musterverfahrens ist, und
2. eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Muster-
kläger.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(3) Die Kläger und Beklagten der übrigen ausgesetz-
ten Verfahren sind zu dem Musterverfahren beizuladen.
Der Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im Muster-
verfahren. Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet
das Prozessgericht die Beigeladenen darüber,
1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu
den Kosten des Prozessverfahrens gehören, und
2. dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Ausset-
zungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenom-
men wird.
§9
Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechts-
zug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend an-
zuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die §§ 278, 348 bis 350, 379 der Zivilprozessordnung fin-
den keine Anwendung. In Beschlüssen müssen die Bei-
geladenen nicht bezeichnet werden.
(2) Die Zustellung von Terminsladungen an Beigeladene
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung
in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Be-
kanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier
Wochen liegen.
(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt bestimmen, von dem an im Musterverfahren
elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür
geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedin-
gungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung be-

stimmen, dass im Musterverfahren Schriftsätze als elek-
tronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente
zurückzusenden sind und dass die Beteiligten dafür
Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Doku-
mente durch das Gericht zugestellt werden können. Die
Rechtsverordnung regelt die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 10
Vorbereitung des Termins
Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende
oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den
Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Mus-
terklägers oder des Musterbeklagten aufgeben, insbe-
sondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klä-
rungsbedürftige Streitpunkte setzen. Die Ergänzungen
der Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen
werden dem Musterkläger und dem Musterbeklagten
mitgeteilt. Schriftsätze der Beigeladenen werden den
übrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. Schriftsätze des
Musterklägers und des Musterbeklagten werden den
Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber
dem Senat schriftlich beantragt haben.
§ 11
Wirkung von Rücknahmen
(1) Eine Rücknahme des Musterfeststellungsantrags
hat auf die Stellung als Musterkläger oder Musterbeklag-
ter keinen Einfluss.
(2) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterver-
fahrens seine Klage in der Hauptsache zurück, so
bestimmt das Gericht einen neuen Musterkläger. Das
Gleiche gilt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Musterklägers sowie in den Fäl-
len seines Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des
Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung
einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherb-
folge, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklä-
gers die Aussetzung des Musterverfahrens beantragt.
Die Klagerücknahme von Beigeladenen hat auf den Fort-
gang des Musterverfahrens keinen Einfluss.
§ 12
Rechtsstellung des Beigeladenen
Der Beigeladene muss das Musterverfahren in der
Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seiner Beiladung
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungs-
mittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen
wirksam vorzunehmen, soweit nicht seine Erklärungen
und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen seiner
Hauptpartei (Musterkläger oder Musterbeklagter) in
Widerspruch stehen.
§ 13
Erweiterung des
Gegenstandes des Musterverfahrens
(1) Im Rahmen des Feststellungsziels des Musterver-
fahrens können der Musterkläger, der Musterbeklagte
und die Beigeladenen bis zum Abschluss des Musterver-
fahrens die Feststellung weiterer Streitpunkte begehren,
wenn die Entscheidung ihres Rechtsstreits davon
abhängt und das Prozessgericht dies für sachdienlich
erachtet.
(2) Die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das
Prozessgericht ist unanfechtbar und für das Oberlandes-
gericht bindend.
(3) Das Oberlandesgericht macht den erweiterten Vor-
lagebeschluss im Klageregister öffentlich bekannt. § 6
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14
Musterentscheid
(1) Das Oberlandesgericht erlässt aufgrund mündlicher
Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die
Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterent-
scheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird
dem Musterkläger und dem Musterbeklagten zugestellt;
den Beigeladenen wird er formlos mitgeteilt. Die Mittei-
lungen einschließlich der Zustellung an den Musterkläger
und den Musterbeklagten können durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Entscheidung über die im Musterverfahren
angefallenen Kosten bleibt den Prozessgerichten der
ausgesetzten Verfahren vorbehalten.
(3) Die §§ 91a und 306 der Zivilprozessordnung finden
auf das Musterverfahren keine Anwendung. Ein ver-
gleichsweiser Abschluss des Musterverfahrens ist aus-
geschlossen, sofern dem Vergleich nicht alle Beteiligten
(§ 8 Abs. 1) zustimmen.
§ 15
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbe-
schwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilpro-
zessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf
gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 4
Abs. 1 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat.
Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten (§ 8 Abs. 1).
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht teilt den Beigelade-
nen des Musterverfahrens den Eingang einer Rechtsbe-
schwerde mit, wenn diese an sich statthaft ist und in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Diese kön-
nen binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung
dieser Mitteilung dem Rechtsbeschwerdeverfahren bei-
treten. Die Zustellung der Mitteilung kann durch öffent-
liche Bekanntmachung ersetzt werden; § 9 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Der Beitrittschriftsatz ist binnen einer
Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Mitteilung über den Eingang der
Rechtsbeschwerde nach Satz 1; § 551 Abs. 2 Satz 5
und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Lehnt
der Beigeladene den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht
innerhalb der in Satz 2 genannten Frist, so wird das Mus-
terverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne
Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung des
Beigeladenen, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren
beigetreten ist, findet § 12 entsprechende Anwendung.

(3) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen
den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren
als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbe-
schwerdeinstanz fort. Nimmt der Musterkläger seine
Rechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechtsbe-
schwerdegericht entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 8 Abs. 2 einen neuen Musterrechtsbe-
schwerdeführer aus dem Kreis der Beigeladenen, die
dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, es
sei denn, dass diese ebenfalls auf die Fortführung der
Rechtsbeschwerde verzichten.
(4) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder
mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen
den Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene,
welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, zum
Musterrechtsbeschwerdeführer vom Rechtsbeschwer-
degericht bestimmt. Absatz 2 Satz 1 findet in Ansehung
des Musterklägers und des Musterbeklagten entspre-
chende Anwendung.
(5) Legt der Musterbeklagte Rechtsbeschwerde
gegen den Musterentscheid ein, so ist Musterrechtsbe-
schwerdegegner der vom Oberlandesgericht bestimmte
Musterkläger. § 574 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung findet auf die Beigeladenen entsprechende Anwen-
dung.
Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids;
Kosten; Übergangsregelung
§ 16
Wirkung des Musterentscheids
(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte,
deren Entscheidung von der im Musterverfahren getroffe-
nen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klären-
den Rechtsfrage abhängt. Der Beschluss ist der Rechts-
kraft insoweit fähig, als über den Streitgegenstand des
Musterverfahrens entschieden ist. Unbeschadet von
Absatz 2 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle
Beigeladenen des Musterverfahrens unabhängig davon,
ob der Beigeladene selbst alle Streitpunkte ausdrücklich
geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bei-
geladene seine Klage in der Hauptsache zurückgenom-
men hat. Mit der Einreichung des rechtskräftigen Muster-
entscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens
wird das Verfahren in der Hauptsache wieder aufgenom-
men.
(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterver-
fahrens werden die Beigeladenen in ihren Rechtsstreiten
gegenüber dem Gegner mit der Behauptung, dass die
Hauptpartei das Musterverfahren mangelhaft geführt
habe, nur insoweit gehört, als sie durch die Lage des
Musterverfahrens zur Zeit ihrer Beiladung oder durch
Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert
worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend
zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel,
die ihnen unbekannt waren, von der Hauptpartei absicht-
lich oder durch grobes Verschulden nicht geltend
gemacht sind.
(3) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die
Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht beigetreten sind.
§ 17
Gegenstand der Kosten-
entscheidung im Prozessverfahren
Die dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beige-
ladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachse-
nen Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechts-
zugs des jeweiligen Prozessverfahrens. Die dem Muster-
beklagten und den auf seiner Seite Beigeladenen im erst-
instanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gel-
ten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jewei-
ligen Prozessverfahrens. Die Anteile bestimmen sich nach
dem Verhältnis der Höhe des von dem jeweiligen Kläger
geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegen-
stand des Musterverfahrens ist, zu der Gesamthöhe der
von dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beigela-
denen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren
geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegen-
stand des Musterverfahrens sind. Ein Anspruch ist hier-
bei nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb
von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbe-
schlusses nach § 7 in der Hauptsache zurückgenommen
worden ist. § 96 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.
§ 18
Verstoß gegen
die Vorlagevoraussetzungen
an das Oberlandesgericht
Das Urteil eines Prozessgerichts in der Hauptsache
kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass
das Oberlandesgericht zum Erlass eines Musterent-
scheids nicht zuständig gewesen sei oder die Vorlagevo-
raussetzungen für einen Musterentscheid nicht vorgele-
gen hätten.
§ 19
Kostenentscheidung
im Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Die Kosten einer von dem Musterkläger oder einem
auf seiner Seite Beigeladenen ohne Erfolg eingelegten
Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteili-
gung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen
Beigeladenen zu tragen, welche dem Rechtsbeschwer-
deverfahren beigetreten sind.
(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der
Sache selbst, haben die Kosten einer von dem Musterbe-
klagten oder einem auf seiner Seite Beigeladenen erfolg-
reich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger
und alle auf seiner Seite Beigeladenen nach dem Grad
ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu
tragen.
(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92
der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Muster-
entscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die
Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet
das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des
Musterentscheids über die Kostentragung im Rechtsbe-
schwerdeverfahren nach billigem Ermessen. Dabei ist
der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen.
§ 99 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Soweit dem Musterkläger und den auf seiner Seite
Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
auferlegt werden, haben sie die von dem Musterbeklag-
ten oder den auf dessen Seite Beigeladenen entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsan-
walts des Musterbeklagten oder der auf dessen Seite
Beigeladenen jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der
sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend
gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterver-
fahrens sind, ergibt.
§ 20
Übergangsregelung
Auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2010 ein
Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, finden dieses
Gesetz und die durch die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes zur
Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geänder-
ten Rechtsvorschriften in der vor dem 1. November 2010
geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Artikel 2
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen,
irreführenden oder unterlassenen öffent-
lichen Kapitalmarktinformationen“.
b) Nach der Angabe zu § 325 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 325a Feststellungswirkung des Musterent-
scheids“.
2. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:
„§ 32b
Ausschließlicher
Gerichtsstand bei falschen,
irreführenden oder unterlassenen
öffentlichen Kapitalmarktinformationen
(1) Für Klagen, mit denen
1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender
oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinfor-
mationen verursachten Schadens oder
2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem
Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich
am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen
Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der
Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich
dieser Sitz im Ausland befindet.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten
Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren
dienlich ist. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“
3. Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt:
„§ 325a
Feststellungswirkung
des Musterentscheids
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterent-
scheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes.“
Artikel 2a
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird folgender § 31
angefügt:
„§ 31
Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-
Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)
gilt folgende Übergangsvorschrift:
Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig
werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine
Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem
anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig
sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfah-
ren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfah-
ren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich
die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden
Vorschriften.“
Artikel 3
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:
1. In § 71 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher,
irreführender oder unterlassener öffentlicher
Kapitalmarktinformationen.“
2. In § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 45 bis 48 des
Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)“ durch die Angabe
„§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes“ ersetzt.

3. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:
„§ 118
Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig
für die Verhandlung und Entscheidung über Muster-
verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetz.“
4. In § 119 Abs. 1 wird nach den Wörtern „bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten“ das Wort „ferner“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 43 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51
folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetz“.
2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:
„q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
setz;“.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des
erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die
Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss
des Musterverfahrens.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstat-
tung von Kosten werden vorbehaltlich der nach
Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das
erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapital-
anleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Rege-
lung nicht verzinst.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wer-
den mit dem rechtskräftigen Abschluss des Mus-
terverfahrens fällig.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
5. In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt
nicht“ die Wörter „in Musterverfahren nach dem Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetz,“ eingefügt.
6. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Ab-
satz 1 nicht anzuwenden. Im Verfahren über die
Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem
Rechtsbeschwerdeführer auch der Beigeladene, der
dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des
Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.“
7. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der Bestim-
mung des Streitwerts von der Summe der in sämtli-
chen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetzes ausgesetzten Prozessverfahren geltend
gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese
Gegenstand des Musterverfahrens sind.
(2) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Bei-
geladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur
nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Pro-
zessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die
Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite
Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur
nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Pro-
zessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die
Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.“
8. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung
des Musterverfahrens zuständige Oberlandesge-
richt.“
9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) Nach der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2
Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.1 ein-
gefügt:
„Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht
im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erst-
instanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten
Rechtszugs des Prozessverfahrens.“
b) Im Gebührentatbestand der Nummer 1211 werden
nach den Wörtern „in Nummer 2 genannten Urtei-
le“ die Wörter „oder ein Musterentscheid nach
dem KapMuG“ eingefügt.
c) Nach Nummer 1820 wird folgende Nummer 1821
eingefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„1821 Verfahren über Rechts-
beschwerden nach § 15
KapMuG . . . . . . . . . . . . 5,0“.

d) Die bisherigen Nummern 1821 bis 1823 werden
die Nummern 1822 bis 1824.
e) Im Gebührentatbestand der neuen Nummer 1822
werden die Wörter „Die Gebühr 1820 ermäßigt“
durch die Wörter „Die Gebühren 1820 und 1821
ermäßigen“ ersetzt.
f) Dem Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9000
wird folgender Satz angefügt:
„Die Dokumentenpauschale ist auch im erstin-
stanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG
gesondert zu berechnen.“
g) Der Anmerkung zu Nummer 9002 wird folgender
Satz angefügt:
„Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem
KapMuG werden Auslagen für sämtliche Zustel-
lungen erhoben.“
h) Dem Teil 9 wird folgende Nummer 9019 angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9019 Im ersten Rechtszug des
Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanz-
lichen Musterverfahrens
nach dem KapMuG zu-
züglich Zinsen …………… anteilig“.
(1) Die im erstinstanzlichen
Musterverfahren entstehen-
den Auslagen nach Nummer
9005 werden vom Tag nach
der Auszahlung bis zum
rechtskräftigen Abschluss
des Musterverfahrens mit
5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB
verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen
werden nur erhoben, wenn
der Kläger nicht innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung
des Aussetzungsbeschlusses
nach § 7 KapMuG seine Kla-
ge in der Hauptsache zurück-
nimmt.
(3) Der Anteil bestimmt
sich nach dem Verhältnis der
Höhe des von dem Kläger gel-
tend gemachten Anspruchs,
soweit dieser Gegenstand
des Musterverfahrens ist, zu
der Gesamthöhe der vom
Musterkläger und den Beige-
ladenen des Musterverfah-
rens in den Prozessverfahren
geltend gemachten Ansprüche,
soweit diese Gegenstand des
Musterverfahrens sind. Der
Anspruch des Musterklägers
oder eines Beigeladenen ist
hierbei nicht zu berücksichti-
gen, wenn er innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung
des Aussetzungsbeschlusses
nach § 7 KapMuG seine Kla-
ge in der Hauptsache zurück-
nimmt.
Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
Dem § 13 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig
davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die
Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt
die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes). Die Anhörung der übrigen
Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergü-
tungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt
werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentli-
che Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Kla-
geregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen
Bekanntmachung und der Entscheidung über die
Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.“
Artikel 6
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird das abschließende Wort „und“
gestrichen.
b) Nach Nummer 14 werden der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 15 ange-
fügt:
„15. das erstinstanzliche Prozessverfahren und
der erste Rechtszug des Musterverfahrens
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetz.“
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Gegenstandswert im
Musterverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus-
terverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstands-
wert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder
gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemach-
ten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Mus-
terverfahrens ist.“

4. Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsver-
zeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
1. in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten
Verfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt vertreten lassen können,
2. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.“
Artikel 7
Änderung
des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. In § 13a Abs. 7 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 32b der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie
folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)“.
2. § 48 wird aufgehoben.
3. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Haftung für den Unternehmensbericht
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig
oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44
bis 47 entsprechend anzuwenden.“
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9
Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-
zes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozess-
ordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übri-
gen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.
(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Arti-
kel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer
Kraft; gleichzeitig gelten die auf den Artikeln 2 bis 8 beru-
henden Teile der dort geänderten Rechtsvorschriften
wieder in ihrer bis zum 1. November 2005 geltenden Fas-
sung; eingefügte oder angefügte Regelungen treten zu
diesem Zeitpunkt außer Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2437. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b495a828d2ab74d7….