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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2269

BGBl. 2005 I S. 2269 · 3.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
                                        Gesetz
            zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                                                     Vom 3. August 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März
2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118
   folgende Angabe angefügt:
   „§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Bei-
          tragsschuld“.

2. § 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

   „Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem

   Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraus-

   sichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am
   drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem
   die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeits-
   entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt
   worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender
   Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des
   Folgemonats fällig.“

3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:

                            „§ 119
                   Übergangsregelungen
              zur Fälligkeit der Beitragsschuld
     (1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem
   Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-
   messen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum
   31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.

     (2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem
   Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-
   messen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1

   Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem
   Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die
   Monate Februar bis Juli 2006 fällig.“

                         Artikel 2

                     Änderung des
           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 255f

   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum

           1. Juli 2007“.

2. Nach § 255f wird folgender § 255g eingefügt:

                           „§ 255g
                       Bestimmung des
            aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007
      Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
   zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maß-

   gabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der
   Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 ver-
   vielfältigt wird.“

                         Artikel 3
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 3. August 2005
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard Schröder
                                             Die Bundesministerin
                                     für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                 Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2269. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0282a99a6e19663a….