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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2269
BGBl. 2005 I S. 2269 · 3.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 3. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März
2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118
folgende Angabe angefügt:
„§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Bei-
tragsschuld“.
2. § 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem
Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraus-
sichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am
drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem
die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt
worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender
Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des
Folgemonats fällig.“
3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:
„§ 119
Übergangsregelungen
zur Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem
Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-
messen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.
(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem
Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-
messen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1
Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem
Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die
Monate Februar bis Juli 2006 fällig.“
Artikel 2
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 255f
folgende Angabe eingefügt:
„§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum
1. Juli 2007“.
2. Nach § 255f wird folgender § 255g eingefügt:
„§ 255g
Bestimmung des
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der
Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 ver-
vielfältigt wird.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2269. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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