Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1746
BGBl. 2005 I S. 1746 · 45.529 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung
und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG
(SUPG)*)
Vom 25. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird
wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhalts-
übersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
für die Umweltprüfungen
§1 Zweck des Gesetzes
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Anwendungsbereich
Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für
eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der
Vorhaben
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger
Vorhaben
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvor-
haben
§4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 1 der
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aus-
arbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und
zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(ABl. EU Nr. L 156 S. 17).
Abschnitt 2
Verfahrensschritte
der Umweltverträglichkeitsprüfung
§5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringen-
de Unterlagen
§6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens
§7 Beteiligung anderer Behörden
§8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
§9 Einbeziehung der Öffentlichkeit
§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-
keitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltaus-
wirkungen
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berück-
sichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
§ 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behör-
den
Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für
eine Strategische Umweltprüfung
§ 14a Feststellung der SUP-Pflicht
§ 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programm-
bereichen und im Einzelfall
§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprü-
fung
§ 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Abschnitt 2
Verfahrensschritte
der Strategischen Umweltprüfung
§ 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
§ 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 14g Umweltbericht
§ 14h Beteiligung anderer Behörden
§ 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-
keitsbeteiligung
§ 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
§ 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme
des Plans oder Programms

§ 14m Überwachung
§ 14n Gemeinsame Verfahren
§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts
Teil 4
Besondere Verfahrens-
vorschriften für die Umweltprüfungen
§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flug-
plätzen
§ 16 Raumordnungsverfahren
§ 17 Aufstellung von Bauleitplänen
§ 18 Bergrechtliche Verfahren
§ 19 Flurbereinigungsverfahren
§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung
bei Landschaftsplanungen
§ 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswege-
planungen auf Bundesebene
Teil 5
Vorschriften für bestimmte
Leitungsanlagen und andere Anlagen
(Anlage 1 Nr. 19)
§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen
§ 22 Verfahren
§ 23 Bußgeldvorschriften
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 24 Verwaltungsvorschriften
§ 25 Übergangsvorschrift“.
2. Vor § 1 werden die Überschriften
„Teil 1
Umweltverträglichkeitsprüfung
in verwaltungsbehördlichen Verfahren“
und
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“
durch die Überschrift
„Teil 1
Allgemeine Vorschriften
für die Umweltprüfungen“
ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorha-
ben“ die Wörter „sowie bei bestimmten Plänen
und Programmen“ eingefügt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Umwelt“
die Wörter „im Rahmen von Umweltprüfungen
(Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategi-
sche Umweltprüfung)“ eingefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Ergebnisse der durchgeführten Umwelt-
prüfungen
a) bei allen behördlichen Entscheidungen
über die Zulässigkeit von Vorhaben,
b) bei der Aufstellung oder Änderung von
Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Menschen, einschließlich der menschlichen
Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologi-
sche Vielfalt,“.
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Linienbestimmungen und Entscheidungen
in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15
und 16,“.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
angefügt:
„(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein
unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur
Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro-
grammen, die von einer Behörde, einer Regie-
rung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfah-
rens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses
Gesetzes sind bundesrechtlich vorgesehene
Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung,
Annahme oder Änderung eine Behörde durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflich-
tet ist. Ausgenommen sind Pläne und Program-
me, die ausschließlich den Zielen der Verteidi-
gung oder des Katastrophenschutzes dienen,
sowie Finanz- und Haushaltspläne und -pro-
gramme.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes
sind einzelne oder mehrere natürliche oder juris-
tische Personen sowie deren Vereinigungen.
Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Geset-
zes ist für die Beteiligung in Verfahren nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren
Belange durch eine Entscheidung im Sinne des
Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm
im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu
gehören auch Vereinigungen, deren satzungs-
mäßiger Aufgabenbereich durch eine Entschei-
dung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan
oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5
berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur
Förderung des Umweltschutzes.“
5. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Pro-
gramme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließ-
lich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasser-
wirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr,
Raumordnung oder Bodennutzung, die in der An-
lage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und
Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d

eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung
durchzuführen ist. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates
1. Pläne und Programme, die voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3
aufzunehmen,
2. Pläne und Programme unter Beachtung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den
vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
haben.“
6. Vor § 3a werden folgende Überschriften eingefügt:
„Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für
eine Umweltverträglichkeitsprüfung“.
7. § 3c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Für das“ wird das Wort
„erstmalige“ eingefügt.
bb) Nach dem Wort „Überschreiten“ werden die
Wörter „und jedes weitere Überschreiten“
eingefügt.
cc) Die Angabe „§ 3b Abs. 2 und 3“ wird durch
die Angabe „§ 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und
Abs. 3“ ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In der Überschrift von § 4 werden nach dem Wort
„Rechtsvorschriften“ die Wörter „bei der UVP“ ein-
gefügt.
8a. In § 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „§ 14f Abs. 3 ist zu beach-
ten.“ eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen
der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung zu dem
Vorhaben gegeben.“
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Äußerung gegeben wird,“.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Öffentlichkeit“ das
Wort „betroffenen“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Anga-
be „3“ ersetzt.
11. Nach § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für
eine Strategische Umweltprüfung
§ 14a
Feststellung der SUP-Pflicht
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest,
ob nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
besteht.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern
eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs. 2
oder § 14d vorgenommen worden ist, der Öffent-
lichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und
der Länder über den Zugang zu Umweltinformatio-
nen zugänglich zu machen; soll eine Strategische
Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich
der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
§ 14b
SUP-Pflicht in bestimmten Plan-
oder Programmbereichen und im Einzelfall
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durch-
zuführen bei Plänen und Programmen, die
1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Ent-
scheidungen über die Zulässigkeit von in der
Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorha-
ben, die nach Landesrecht einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls
bedürfen, einen Rahmen setzen.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und
Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung
nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entschei-
dung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 auf-
geführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen
setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im
Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Um-
weltauswirkungen haben. § 34 Abs. 4 und § 35
Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen
für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vor-
haben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für
spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere
zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaf-
fenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben
oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthal-
ten.
(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls
ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer
überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der
in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen,
ob der Plan oder das Programm voraussichtlich

erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weite-
ren Aufstellungsverfahren nach § 14k Abs. 2 zu
berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach
Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltaus-
wirkungen durch Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen
werden. Die in § 14h genannten Behörden sind bei
der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen.
§ 14c
SUP-Pflicht aufgrund
einer Verträglichkeitsprüfung
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzufüh-
ren bei Plänen und Programmen, die einer Verträg-
lichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes unterliegen.
§ 14d
Ausnahmen von der SUP-Pflicht
(1) Werden Pläne und Programme nach § 14b
Abs. 1 und § 14c nur geringfügig geändert oder
legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler
Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung
nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des
Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 ergibt, dass
der Plan oder das Programm voraussichtlich erheb-
liche Umweltauswirkungen hat. § 13 des Bauge-
setzbuchs bleibt unberührt.
(2) Bei Plänen und Programmen aus den Berei-
chen Wasserhaushalt und Raumordnung regeln die
Länder für die in Absatz 1 geregelten Fälle durch
Festlegung der Plan- oder Programmart, durch Vor-
prüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombinati-
on dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzun-
gen eine Strategische Umweltprüfung durchzufüh-
ren ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Pläne und
Programme, die voraussichtlich erhebliche Umwelt-
auswirkungen haben, einer Strategischen Umwelt-
prüfung unterzogen werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Pläne und Programme
nach Nummer 1.6 der Anlage 3.
Abschnitt 2
Verfahrensschritte
der Strategischen Umweltprüfung
§ 14e
Vorrang anderer
Rechtsvorschriften bei der SUP
Unbeschadet der §§ 14o und 19a finden die Vor-
schriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die
Strategische Umweltprüfung nicht näher bestim-
men oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz
nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weiter-
gehenden Anforderungen bleiben unberührt.
§ 14f
Festlegung
des Untersuchungsrahmens
(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zu-
ständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen
der Strategischen Umweltprüfung einschließlich
des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den
Umweltbericht nach § 14g aufzunehmenden Anga-
ben fest.
(2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des
Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Um-
weltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen
sich unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 in Ver-
bindung mit § 2 Abs. 1 nach den Rechtsvorschrif-
ten, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung,
Annahme oder Änderung des Plans oder Pro-
gramms maßgebend sind. Der Umweltbericht ent-
hält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand
ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei
den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde
bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein
anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillie-
rungsgrad des Plans oder Programms sowie des-
sen Stellung im Entscheidungsprozess.
(3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines
mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses,
soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der
Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt
werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses
bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmä-
ßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und
Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfor-
dernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegen-
stand des Plans oder Programms zu berücksichti-
gen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen
sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorha-
ben, für die der Plan oder das Programm einen Rah-
men setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätz-
liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertie-
fungen beschränken.
(4) Die Behörden, deren umwelt- und gesund-
heitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan
oder das Programm berührt wird, werden bei der
Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strate-
gischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und
Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht auf-
zunehmenden Angaben beteiligt. Die zuständige
Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informa-
tionen den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit
zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über
die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen.
Sachverständige und Dritte können hinzugezogen
werden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden
über Informationen, die für den Umweltbericht
zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der
zuständigen Behörde.
§ 14g
Umweltbericht
(1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig
einen Umweltbericht. Dabei werden die voraus-
sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Durchführung des Plans oder Programms sowie
vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und
bewertet.
(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach
Maßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:

1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten
Ziele des Plans oder Programms sowie der
Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen,
2. Darstellung der für den Plan oder das Programm
geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der
Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwä-
gungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des
Programms berücksichtigt wurden,
3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des der-
zeitigen Umweltzustands sowie dessen voraus-
sichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Plans oder des Programms,
4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das
Programm bedeutsamen Umweltprobleme, ins-
besondere der Probleme, die sich auf ökolo-
gisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6
der Anlage 4 beziehen,
5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2,
6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind,
um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
aufgrund der Durchführung des Plans oder des
Programms zu verhindern, zu verringern und so
weit wie möglich auszugleichen,
7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der
Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder feh-
lende Kenntnisse,
8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung,
wie diese Prüfung durchgeführt wurde,
9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaß-
nahmen gemäß § 14m.
Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der
Art des Plans oder Programms Dritten die Beurtei-
lung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie
von den Umweltauswirkungen des Plans oder Pro-
gramms betroffen werden können. Eine allgemein
verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
der Angaben nach diesem Absatz ist dem Umwelt-
bericht beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im
Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans
oder Programms im Hinblick auf eine wirksame
Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 nach
Maßgabe der geltenden Gesetze.
(4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus
anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, kön-
nen in den Umweltbericht aufgenommen werden,
wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und
hinreichend aktuell sind.
§ 14h
Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde übermittelt den Behör-
den, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Auf-
gabenbereich durch den Plan oder das Programm
berührt wird, den Entwurf des Plans oder Pro-
gramms sowie den Umweltbericht und holt die Stel-
lungnahmen dieser Behörden ein. Die zuständige
Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen
eine angemessene Frist von mindestens einem
Monat.
§ 14i
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9
Abs. 1 entsprechend, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt wird.
(2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der
Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren
Einbeziehung die zuständige Behörde für zweck-
mäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene
Dauer von mindestens einem Monat öffentlich aus-
gelegt. Auslegungsorte sind unter Berücksichti-
gung von Art und Inhalt des Plans oder Programms
von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass
eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffent-
lichkeit gewährleistet ist.
(3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu
dem Entwurf des Plans oder Programms und zu
dem Umweltbericht äußern. Die zuständige Behör-
de bestimmt für die Äußerung eine angemessene
Frist von mindestens einem Monat. Ein Erörte-
rungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvor-
schriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und
Programme vorsehen.
§ 14j
Grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbe-
teiligung gilt § 8 entsprechend. Bei der Unterrich-
tung der zuständigen Behörde eines anderen Staa-
tes ist ein Exemplar des Plan- oder Programment-
wurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. Die
zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist,
innerhalb derer die zuständige Behörde des ande-
ren Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Die
zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme
des Plans oder Programms dem beteiligten anderen
Staat die in § 14l Abs. 2 genannten Informationen.
(2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
beteiligung gilt § 9a entsprechend. Die in dem ande-
ren Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Ver-
fahren nach § 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen.
(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden
und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen
eines anderen Staates gilt § 9b entsprechend.
§ 14k
Abschließende
Bewertung und Berücksichtigung
(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffent-
lichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behör-
de die Darstellungen und Bewertungen des
Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr
nach den §§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnah-
men und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten
die in § 14g Abs. 3 bestimmten Maßstäbe.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1
ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des
Plans oder Programms zu berücksichtigen.
§ 14l
Bekanntgabe der Entscheidung
über die Annahme des Plans oder Programms
(1) Die Annahme eines Plans oder Programms
ist öffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung
eines Plans oder Programms kann öffentlich be-
kannt gemacht werden.
(2) Bei Annahme des Plans oder Programms
sind folgende Informationen zur Einsicht auszule-
gen:
1. der angenommene Plan oder das angenomme-
ne Programm,
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Um-
welterwägungen in den Plan oder das Programm
einbezogen wurden, wie der Umweltbericht
nach § 14g sowie die Stellungnahmen und
Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berück-
sichtigt wurden und aus welchen Gründen der
angenommene Plan oder das angenommene
Programm nach Abwägung mit den geprüften
Alternativen gewählt wurde, sowie
3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen
nach § 14m.
§ 14m
Überwachung
(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die
sich aus der Durchführung des Plans oder Pro-
gramms ergeben, sind zu überwachen, um insbe-
sondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfe-
maßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen sind mit der Annahme
des Plans oder Programms auf der Grundlage der
Angaben im Umweltbericht festzulegen.
(2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder
der Länder keine abweichende Zuständigkeit
regeln, obliegt die Überwachung der für die Strate-
gische Umweltprüfung zuständigen Behörde.
(3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2
zuständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltin-
formationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahr-
nehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich
sind.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der
Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes
und der Länder über den Zugang zu Umweltinfor-
mationen sowie den in § 14h genannten Behörden
zugänglich zu machen und bei einer erneuten Auf-
stellung oder einer Änderung des Plans oder Pro-
gramms zu berücksichtigen.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 können bestehende Überwachungsmecha-
nismen, Daten- und Informationsquellen genutzt
werden. § 14g Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 14n
Gemeinsame Verfahren
Die Strategische Umweltprüfung kann mit ande-
ren Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von
Umweltauswirkungen verbunden werden.
§ 14o
SUP-Verfahren
nach Maßgabe des Landesrechts
Für Pläne und Programme aus den Bereichen
Wasserhaushalt sowie Raumordnung, die nach den
§§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung
bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die
Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchfüh-
rung der Strategischen Umweltprüfung. Dies gilt
nicht für Pläne und Programme nach Nummer 1.6
der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt.“
12. Vor § 15 wird die Überschrift
„Abschnitt 3
Besondere Verfahrensvorschriften“
durch die Überschrift
„Teil 4
Besondere Verfahrensvorschriften
für die Umweltprüfungen“
ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem
Raumordnungsverfahren bereits die Umwelt-
verträglichkeit geprüft wurde und dabei die
Anforderungen des Satzes 3 sowie der
Absätze 2 und 3 erfüllt sind.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In die Prüfung der Umweltverträglichkeit
sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft
in Betracht kommenden Trassenvarianten
einzubeziehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Zur“ wird durch die Wörter
„Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 sind zur“
ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Linienbestimmung“ wird
das Wort „sind“ gestrichen.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Raumordnungsverfahren“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in
der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die
Länder, unter welchen Voraussetzungen eine

Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist,
sowie das Verfahren für die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a
und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine An-
wendung.
(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren
kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus-
wirkungen des Vorhabens beschränkt werden.“
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
15. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-
fügt:
„§ 19a
Durchführung der Strategischen
Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Land-
schaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bun-
desnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung
nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2
genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder
erlassen zur Durchführung der Strategischen
Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für
das Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j
bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden
Regelungen müssen den Anforderungen dieses
Gesetzes entsprechen.
(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei
denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprü-
fung durchgeführt worden ist, sollen bei der
Umweltprüfung anderer Pläne und Programme
herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Geset-
zes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-
gesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 19b
Strategische Umweltprüfung bei
Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der An-
lage 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für
solche erheblichen Umweltauswirkungen erforder-
lich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategi-
schen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung
oder Änderung von anderen Plänen und Program-
men nach Nummer 1.1 der Anlage 3 waren.
(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundes-
ebene nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei
der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kom-
mende vernünftige Alternativen, die die Ziele und
den geographischen Anwendungsbereich des
Plans oder Programms berücksichtigen, insbeson-
dere alternative Verkehrsnetze und alternative Ver-
kehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für
das Verfahren der Durchführung der Strategischen
Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach
Nummer 1.1 der Anlage 3 besondere Bestimmun-
gen zur praktikablen und effizienten Durchführung
zu erlassen über
1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung
des Untersuchungsrahmens nach § 14f im Hin-
blick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-
nung,
2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt
und Ausgestaltung des Umweltberichts nach
§ 14g im Hinblick auf Besonderheiten der Ver-
kehrswegeplanung,
3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden
und der Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j
unter Berücksichtigung der Verwendungsmög-
lichkeiten von elektronischen Kommunikations-
mitteln,
4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung
nach § 14l unter Berücksichtigung der Verwen-
dungsmöglichkeiten von elektronischen Kom-
munikationsmitteln,
5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichti-
gung von Ergebnissen der Überwachung nach
§ 14m.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ferner ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von
Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach
Nummer 1.1 der Anlage 3 bestimmte vorbereitende
Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse
oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die
für die Durchführung der Strategischen Umweltprü-
fung notwendig sind.“
16. Vor § 20 wird in der Überschrift die Angabe „2“
durch die Angabe „5“ ersetzt.
17. Vor § 24 wird die Überschrift
„Teil 3
Gemeinsame Vorschriften“
durch die Überschrift
„Teil 6
Schlussvorschriften“
ersetzt.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird das Wort „erlässt“ durch das
Wort „kann“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 12“ der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
bis 6 angefügt:
„4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in
der Anlage 2 aufgeführten Kriterien,

5. Grundsätze für die Erstellung des Umwelt-
berichts nach § 14g,
6. Grundsätze für die Überwachung nach
§ 14m“.
d) Nach der neuen Nummer 6 wird das Wort „erlas-
sen“ und ein Punkt angefügt.
19. Dem § 25 werden folgende Absätze 7 bis 10 ange-
fügt:
„(7) Die Länder haben unverzüglich, spätestens
bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 14d Abs. 2
sowie den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen
Vorschriften zu erlassen. Soweit das jeweilige Land
die nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften nicht er-
lassen hat, gelten bis zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt
1. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach
§ 14d Abs. 2 die Regelung des § 14d Abs. 1,
2. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach
§ 14o die Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i
Abs. 1, §§ 14k bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,
3. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach
§ 19a Abs. 1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und
14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i
Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n.
§ 22 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt
unberührt.
(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne
und Programme, deren erster förmlicher Vorberei-
tungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren
zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro-
grammen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt
nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(9) Pläne und Programme, deren erster förmli-
cher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt
ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen
oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht
werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3.
§ 23 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt
unberührt.
(10) Die Länder haben unverzüglich, spätestens
bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs. 1
Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis
zum Erlass der nach Satz 1 erforderlichen Vorschrif-
ten findet § 16 Abs. 2 in der bis zum 29. Juni 2005
geltenden Fassung Anwendung.“
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ein-
zelfalls“ die Wörter „im Rahmen einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung“ angefügt.
b) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.

21. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:
„Anlage 3
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder
Programm = Art des Plans oder Programms
Nr. Plan oder Programm
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1
1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem
Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
1.2 Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder
Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes
wesentlich hinausreichen
1.3 Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4 Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5 Raumordnungsplanungen nach den §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes
1.6 Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a des
Raumordnungsgesetzes
1.7 Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung
1.8 Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9 Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2
2.1 Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes
2.5 Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von
besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen

Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genom-
men wird.
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro-
gramme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbe-
zogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere
im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-
schließlich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler
und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich
betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-
kungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
(zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets
aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der
Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2.“

Artikel 2
Änderung
des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 25a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Über-
wachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach
§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden
kann.“
2. Dem § 31d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwas-
serschutzpläne muss den Anforderungen des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die
Strategische Umweltprüfung entsprechen.“
3. Dem § 33a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Über-
wachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach
§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden
kann.“
4. Dem § 36 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Landesrecht wird nach § 14o des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, wie
die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnah-
menprogramms mit den Anforderungen an die Durch-
führung der Strategischen Umweltprüfung verbunden
werden können.“
Artikel 2a
Änderung
des Bundeswaldgesetzes
Die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai
1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 2b
Änderung
des Raumordnungsgesetzes
In § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1224) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
waldgesetzes“ durch das Wort „Landesrechts“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachung der Neufassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 25. Juni 2005
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1746. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6ef2605d9d9a2c3b….