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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1720

BGBl. 2005 I S. 1720 · 27.200 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1720
                                         Gesetz
              zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
                                                   Vom 22. Juni 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:

1. In § 87 Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die
   Wörter „auf der Grundlage der von der Gesellschaft
   für Telematik nach § 291a Abs. 7 Satz 2 und § 291b
   getroffenen Regelungen der Telematikinfrastruktur“
   eingefügt.

2. § 290 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Eine Verwendung der Rentenversicherungsnum-

       mer zur Bildung der Krankenversichertennummer

       entsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist

       zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft

       und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe

       der Krankenversichertennummer weder aus der

       Krankenversichertennummer auf die Rentenver-

       sicherungsnummer noch aus der Rentenversiche-
       rungsnummer auf die Krankenversichertennum-
       mer zurückgeschlossen werden kann; dieses Er-
       fordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende
       Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der
       Krankenversichertennummer durch die Vertrau-
       ensstelle bleibt davon unberührt. Wird die Renten-
       versicherungsnummer zur Bildung der Kranken-
       versichertennummer verwendet, ist für Personen,
       denen eine Krankenversichertennummer zugewie-
       sen werden muss und die noch keine Rentenver-
       sicherungsnummer erhalten haben, eine Renten-
       versicherungsnummer zu vergeben.“

   b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
      eingefügt:
       „Die Krankenversichertennummer ist von einer von
       den Krankenkassen und ihren Verbänden räum-
       lich, organisatorisch und personell getrennten Ver-
       trauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt
       als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozial-
       geheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie unter-
       steht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
       für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 274
       Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

3. § 291a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende
          Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
          der Halbsatz angefügt:

          „die Verarbeitung und Nutzung von Daten
          nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne
          Netzzugang möglich sein.“
      bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die
      jeweils“ die Wörter „über eine Möglichkeit zur
      sicheren Authentifizierung und“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

        „(5a) Die Länder bestimmen entsprechend dem
      Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur

      1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer
         Heilberufs- und Berufsausweise zuständig
         sind, und
      2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person

         a) befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1

            erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses

            Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen

            der in Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe

            lediglich die Führung der Berufsbezeich-

            nung geschützt ist, die Berufsbezeichnung

            zu führen oder

         b) zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach
            Absatz 4 gehört.

      Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufga-
      ben nach Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen.
      Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur
      Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das
      Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat die jeweilige Stelle
      nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende
      Stelle in Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich
      die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des
      elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises
      zu veranlassen.“

   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
      die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-
      senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundes-
      ärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die
      Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für
      die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
      gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
      Apotheker auf Bundesebene schaffen die für die
      Einführung und Anwendung der elektronischen
BGBl. 2005, Seite 1721 — Originalseite als Abbildung
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  Gesundheitskarte, insbesondere des elektroni-
  schen Rezeptes und der elektronischen Patienten-
  akte, erforderliche interoperable und kompatible
  Informations-, Kommunikations- und Sicherheits-
  infrastruktur (Telematikinfrastruktur). Sie nehmen
  diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telema-
  tik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Rege-
  lungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren
  Aufbau und Betrieb übernimmt. Vereinbarungen
  und Richtlinien zur elektronischen Datenübermitt-
  lung nach diesem Buch müssen, soweit sie die
  Telematikinfrastruktur berühren, mit deren Rege-
  lungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten
  Spitzenorganisationen treffen eine Vereinbarung
  zur Finanzierung

   1. der Kosten, die ihnen im Rahmen der Gesell-
      schaft für Telematik nach Satz 2, einschließlich
      der Aufteilung der Kosten auf die in den Absät-
      zen 7a und 7b genannten Leistungssektoren,

  2. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-
     kosten, die den Leistungserbringern in der
     Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-
     phase der Telematikinfrastruktur sowie

  3. der Kosten, die den Leistungserbringern im lau-

     fenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, ein-

     schließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die

     in den Absätzen 7a und 7b genannten Leis-

     tungssektoren, entstehen.

  Die Kosten nach Satz 4 zählen nicht zu den Ausga-
  ben nach § 4 Abs. 4 Satz 9.“

e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a bis 7e
   eingefügt:

     „(7a) Im Krankenhausbereich werden die Kos-
  ten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 durch einen Zu-
  schlag für jeden abzurechnenden voll- und teilsta-
  tionären Krankenhausfall finanziert, soweit die
  Kosten außerhalb des Krankenhauses im Rahmen
  der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 7
  Satz 2 anfallen. Die bei den Krankenhäusern ent-
  stehenden Investitions- und Betriebskosten nach
  Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 werden durch einen
  weiteren Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag).
  Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 werden in
  der Rechnung des Krankenhauses jeweils geson-
  dert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamt-
  betrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung
  oder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhaus-
  entgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden
  Erlösausgleiche ein. Das Krankenhaus ist ver-
  pflichtet, die Erlöse aus dem Zuschlag nach Satz 1
  an die von den Vertragsparteien in der Vereinba-
  rung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 be-
  nannte Stelle abzuführen. Die Höhe des Zuschlags
  nach Satz 1 und dessen Erhebung ist in der Verein-
  barung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 zu
  regeln. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des
  Zuschlags nach Satz 2 regeln die Spitzenverbände
  der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen
  Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten
  Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht
  innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
  sundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist

oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
einer Frist von zwei Monaten.

   (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7
Satz 4 erhalten die in diesem Absatz genannten
Leistungserbringer nutzungsbezogene Zuschläge
von den Krankenkassen. Das Nähere zu den Rege-
lungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 für
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
menden Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten
sowie medizinischen Versorgungszentren verein-
baren die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in
den Bundesmantelverträgen. Das Nähere zu den
Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7
Satz 4 für die Arzneimittelversorgung vereinbaren
die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
sen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenver-
trag nach § 129 Abs. 2. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung

gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,

jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet

das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89

Abs. 4 auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb

einer Frist von zwei Monaten. Kommt eine Verein-
barung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 auf Antrag einer
Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Mona-
ten. Abweichend von Satz 1 werden die Kosten der
Gesellschaft für Telematik in der Festlegungs- und
Erprobungsphase für einen Übergangszeitraum
über einen Zuschlag zu jedem Abrechnungsfall in
der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
finanziert; das Nähere vereinbaren die Spitzenver-
bände der Krankenkassen mit der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit
den übrigen Vertragspartnern nach Absatz 7
Satz 1.

   (7c) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande oder
wird sie gekündigt, entrichten die Gesellschafter
der Gesellschaft für Telematik den Finanzierungs-
beitrag für die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1
gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsanteil und nach
Aufforderung durch die Geschäftsführung der
Gesellschaft; die Spitzenverbände der Kranken-
kassen erstatten den Finanzierungsbeitrag unmit-
telbar den Spitzenorganisationen, soweit die nach-
folgenden Vorschriften keine andere Regelung ent-
halten. Im Krankenhausbereich erfolgt die Erstat-
tung des Finanzierungsbeitrages über einen Zu-
schlag entsprechend Absatz 7a Satz 1 durch ver-
tragliche Vereinbarung der Spitzenverbände der
Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft. Kommt eine Vereinbarung nicht
BGBl. 2005, Seite 1722 — Originalseite als Abbildung
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       innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
       sundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist
       oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
       30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
       nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs-
       gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
       einer Frist von zwei Monaten. Im Bereich der ver-
       tragsärztlichen Versorgung gilt für die Erstattung
       des Finanzierungsbeitrages Absatz 7b Satz 1, 2
       und 4 entsprechend, im Bereich der Arzneimittel-
       versorgung gilt Absatz 7b Satz 1, 3 und 5 entspre-
       chend.

          (7d) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
       nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 nicht innerhalb einer
       vom Bundesministerium für Gesundheit und
       Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage
       der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6 sowie
       Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, treffen die Spit-
       zenverbände der Krankenkassen Vereinbarungen
       zur Finanzierung der den jeweiligen Leistungser-
       bringern entstehenden Kosten nach Absatz 7
       Satz 4 Nr. 2 jeweils mit der Deutschen Kranken-
       hausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundes-
       vereinigungen und der für die Wahrnehmung der
       wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-
       chen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun-
       desebene. Soweit diese Vereinbarungen nicht zu
       Stande kommen, entscheidet bei Nichteinigung
       mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die
       Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhaus-
       finanzierungsgesetzes, bei Nichteinigung mit den
       Kassenärztlichen Bundesvereinigungen das je-
       weils zuständige Schiedsamt nach § 89 Abs. 4 und
       bei Nichteinigung mit der für die Wahrnehmung der
       wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-
       chen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun-
       desebene die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8
       jeweils auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
       einer Frist von zwei Monaten.

          (7e) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten

       nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 nicht innerhalb einer

       vom Bundesministerium für Gesundheit und
       Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage
       der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6, Ab-
       satz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, bilden die Spitzen-
       organisationen nach Absatz 7 Satz 1 eine gemein-
       same Kommission aus Sachverständigen. Die
       Kommission ist innerhalb einer Woche nach Ablauf
       der Frist nach Satz 1 zu bilden. Sie besteht aus
       jeweils zwei Mitgliedern, die von den Spitzenorga-
       nisationen der Leistungserbringer und von den
       Spitzenverbänden der Krankenkassen berufen
       werden sowie einer oder einem unparteiischen
       Vorsitzenden, über die oder den sich die Spitzen-
       organisationen nach Absatz 7 Satz 1 gemeinsam
       verständigen. Kommt es innerhalb der Frist nach

       Satz 2 nicht zu einer Einigung über den Vorsitz

       oder die Berufung der weiteren Mitglieder, beruft

       das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-

       le Sicherung die Vorsitzende oder den Vorsitzen-
       den und die weiteren Sachverständigen. Die Kos-
       ten der Kommission sind aus den Finanzmitteln
       der Gesellschaft für Telematik zu begleichen. Die
       Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine
       Empfehlung zur Aufteilung der Kosten, die den ein-

      zelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a
      und 7b im laufenden Betrieb der Telematikinfra-
      struktur entstehen. Die Empfehlung der Kommissi-
      on ist innerhalb eines Monats in der Vereinbarung
      nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das
      Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
      Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
      nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Auf-
      teilung der Kosten, die den einzelnen Leistungs-
      sektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufen-
      den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,
      als Grundlage der Vereinbarungen nach den Ab-
      sätzen 7a und 7b festzulegen, sofern die Empfeh-
      lung der Kommission nicht berücksichtigt wird.“

   f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
         „(9) Für den Test von Anwendungen nach Ab-
      satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 3 kann das Bun-
      desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
      rung im Einvernehmen mit dem oder der Bundes-
      beauftragten für den Datenschutz befristete Aus-
      nahmen von dem Erfordernis der qualifizierten Sig-
      natur nach Absatz 5 sowie von entsprechenden
      Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittel-
      rechts über die Form von Verordnungen für die
      Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen. In die-
      sem Fall sind der Schutz personenbezogener
      Daten und die Datensicherheit auf andere Weise
      sicherzustellen. § 63 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt ent-
      sprechend.“

4. Nach § 291a wird folgender § 291b eingefügt:
                          „§ 291b

                 Gesellschaft für Telematik
     (1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a Abs. 7
   Satz 2 hat die Gesellschaft für Telematik

   1. die technischen Vorgaben einschließlich eines
      Sicherheitskonzepts zu erstellen,

   2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren

      Bereitstellung und Nutzung festzulegen

   sowie die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaß-
   nahmen sicherzustellen. Sie hat die Interessen von
   Patientinnen und Patienten zu wahren und die Einhal-
   tung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener
   Daten sicherzustellen. Die Gesellschaft für Telematik
   hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, wie dies
   zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen
   Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Mit Teilaufga-
   ben der Gesellschaft für Telematik können einzelne
   Gesellschafter oder Dritte beauftragt werden; hierbei
   sind durch die Gesellschaft für Telematik Interoperabi-
   lität, Kompatibilität und das notwendige Sicherheits-
   niveau der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.

     (2) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustim-

   mung des Bundesministeriums für Gesundheit und

   Soziale Sicherung und ist nach folgenden Grundsät-

   zen zu gestalten:

   1. Die in § 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzen-
      organisationen sind Gesellschafter der Gesell-
      schaft für Telematik. Die Geschäftsanteile entfallen
      zu 50 Prozent auf die Spitzenverbände der Kran-
      kenkassen und zu 50 Prozent auf die anderen in
BGBl. 2005, Seite 1723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1723
   § 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzenorganisa-
   tionen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums
   für Gesundheit und Soziale Sicherung können die
   Gesellschafter den Beitritt weiterer Spitzenorgani-
   sationen der Leistungserbringer auf Bundesebene
   und des Verbandes der Privaten Krankenversiche-
   rung beschließen; im Falle eines Beitritts sind die
   Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kos-
   tenträger und Leistungserbringer entsprechend
   anzupassen;

2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheits-
   erfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit
   der Mehrheit von 67 Prozent der sich aus den Ge-
   schäftsanteilen ergebenden Stimmen, soweit nicht
   der Gesellschaftsvertrag eine geringere Mehrheit
   vorsieht;

3. das Bundesministerium für Gesundheit und So-

   ziale Sicherung entsendet in die Versammlung der

   Gesellschafter eine Vertreterin oder einen Vertreter

   ohne Stimmrecht;

4. es ist ein Beirat einzurichten, der die Gesellschaft
   in fachlichen Belangen berät. Er kann Angelegen-
   heiten von grundsätzlicher Bedeutung der Ver-
   sammlung der Gesellschafter zur Befassung vor-
   legen und ist vor der Beschlussfassung zu Angele-
   genheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu
   hören. Der Beirat besteht aus vier Vertreterinnen
   oder Vertretern der Länder, drei Vertreterinnen oder
   Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen
   der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
   chronisch kranker und behinderter Menschen
   maßgeblichen Organisationen, drei Vertreterinnen
   oder Vertretern der Wissenschaft, drei Vertreterin-
   nen oder Vertretern der für die Wahrnehmung der
   Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesver-
   bände aus dem Bereich der Informationstechnolo-
   gie sowie der oder dem Bundesbeauftragten für
   den Datenschutz und der oder dem Beauftragten

   für die Belange der Patientinnen und Patienten.

   Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Gruppen und

   Bundesbehörden können berufen werden. Die Mit-

   glieder des Beirats werden von der Versammlung

   der Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Bun-

   desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-

   rung berufen; die Vertreterinnen und Vertreter der

   Länder werden von den Ländern benannt. Die

   Gesellschafter, die Geschäftsführerin oder der
   Geschäftsführer der Gesellschaft sowie das Bun-
   desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
   rung können an den Sitzungen des Beirats teilneh-
   men.
   (3) Wird die Gesellschaft für Telematik nicht inner-
halb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung gesetzten Frist gegründet oder
löst sich die Gesellschaft für Telematik auf, kann das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung eine oder mehrere der in § 291a Abs. 7

Satz 1 genannten Spitzenorganisationen zur Errich-
tung der Gesellschaft für Telematik verpflichten; die
übrigen Spitzenorganisationen können mit Zustim-
mung des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung der Gesellschaft für Telematik als
Gesellschafter beitreten. Die zur Finanzierung der
Gesellschaft für Telematik nach Satz 1 erforderlichen

  Mittel werden von den Spitzenverbänden der Kran-
  kenkassen durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel
  sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-
  nen Krankenkassen am 1. Oktober jeden Jahres auf-
  zuteilen.

     (4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
  zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der
  Telematikinfrastruktur sind dem Bundesministerium
  für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen,
  das sie, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges
  Recht verstoßen, innerhalb eines Monats beanstan-
  den kann; bei der Prüfung der Beschlüsse hat das
  Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
  Sicherung der oder dem Bundesbeauftragten für den
  Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu
  geben. In begründeten Einzelfällen, insbesondere
  wenn die Prüfung der Beschlüsse innerhalb von

  einem Monat nicht abgeschlossen werden kann, kann

  das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale

  Sicherung die Frist vor ihrem Ablauf um höchstens

  einen Monat verlängern. Erfolgt keine Beanstandung,
  werden die Beschlüsse nach Ablauf der Beanstan-
  dungsfrist für die Leistungserbringer und Krankenkas-
  sen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbind-
  lich. Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht
  oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für
  Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist
  zu Stande oder werden die Beanstandungen des
  Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
  Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist
  behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit
  und Soziale Sicherung ihre Inhalte im Benehmen mit
  den zuständigen obersten Landesbehörden durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
  tes fest. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
  dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
  Sicherung zur Vorbereitung der Rechtsverordnung
  unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.

     (5) Die vom Bundesministerium für Gesundheit

  und Soziale Sicherung und von seinem Geschäfts-

  bereich zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach

  Absatz 4 veranlassten Kosten sind unverzüglich aus

  den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zu

  begleichen; dies gilt auch, soweit Arbeiten zur Vorbe-

  reitung der Rechtsverordnung im Rahmen von For-

  schungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt

  werden.

     (6) Kosten für Forschungs- und Entwicklungstätig-
  keiten zur Schaffung der Telematikinfrastruktur, die
  vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
  Sicherung in der Zeit vom 1. November 2004 finan-
  ziert wurden, sind von den Spitzenverbänden der
  Krankenkassen zu erstatten. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
  entsprechend.“

                       Artikel 2

               Änderung des
      Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  In § 2 Nr. 2 Buchstabe b des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 2005, Seite 1724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1724
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzie-
rung“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie die
Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7

Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ einge-
fügt.

                        Artikel 3

                   Änderung
         des Krankenhausentgeltgesetzes

  § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgeset-

zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

„5. Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und
    § 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches

    Sozialgesetzbuch.“

                        Artikel 4

                      Gesetz
         über nutzungsbezogene Zuschläge
         bei Verwendung der elektronischen

          Gesundheitskarte außerhalb der

         Gesetzlichen Krankenversicherung

       (Nutzungszuschlags-Gesetz – NutzZG)

                            §1
                  Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener
Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte,
die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach
§ 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,

bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.

                            §2

               Erhebung der Zuschläge

  (1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheits-
karte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen
und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichti-
gen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene
Zuschläge berechnen.

  (2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in

§ 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die

nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zu-
schläge nicht überschreiten.

  (3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17

des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zu-
schläge berechnet werden.

                            §3
               Ausweis der Zuschläge

  Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungs-
fähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung

für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahn-

ärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.

                       Artikel 5
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f tritt am 31. Dezember
2006 außer Kraft.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu

                                   Berlin, den 22. Juni 2005
verkünden.
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                           Die Bundesministerin
                                   für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                               Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1720. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db836b3a29dea35b….