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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1720
BGBl. 2005 I S. 1720 · 27.200 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
Vom 22. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:
1. In § 87 Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „auf der Grundlage der von der Gesellschaft
für Telematik nach § 291a Abs. 7 Satz 2 und § 291b
getroffenen Regelungen der Telematikinfrastruktur“
eingefügt.
2. § 290 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Verwendung der Rentenversicherungsnum-
mer zur Bildung der Krankenversichertennummer
entsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist
zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe
der Krankenversichertennummer weder aus der
Krankenversichertennummer auf die Rentenver-
sicherungsnummer noch aus der Rentenversiche-
rungsnummer auf die Krankenversichertennum-
mer zurückgeschlossen werden kann; dieses Er-
fordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende
Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der
Krankenversichertennummer durch die Vertrau-
ensstelle bleibt davon unberührt. Wird die Renten-
versicherungsnummer zur Bildung der Kranken-
versichertennummer verwendet, ist für Personen,
denen eine Krankenversichertennummer zugewie-
sen werden muss und die noch keine Rentenver-
sicherungsnummer erhalten haben, eine Renten-
versicherungsnummer zu vergeben.“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Krankenversichertennummer ist von einer von
den Krankenkassen und ihren Verbänden räum-
lich, organisatorisch und personell getrennten Ver-
trauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt
als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozial-
geheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie unter-
steht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 274
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. § 291a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:
„die Verarbeitung und Nutzung von Daten
nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne
Netzzugang möglich sein.“
bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die
jeweils“ die Wörter „über eine Möglichkeit zur
sicheren Authentifizierung und“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Länder bestimmen entsprechend dem
Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur
1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer
Heilberufs- und Berufsausweise zuständig
sind, und
2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person
a) befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1
erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses
Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen
der in Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe
lediglich die Führung der Berufsbezeich-
nung geschützt ist, die Berufsbezeichnung
zu führen oder
b) zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach
Absatz 4 gehört.
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufga-
ben nach Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen.
Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur
Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das
Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat die jeweilige Stelle
nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende
Stelle in Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich
die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des
elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises
zu veranlassen.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-
senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundes-
ärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker auf Bundesebene schaffen die für die
Einführung und Anwendung der elektronischen

Gesundheitskarte, insbesondere des elektroni-
schen Rezeptes und der elektronischen Patienten-
akte, erforderliche interoperable und kompatible
Informations-, Kommunikations- und Sicherheits-
infrastruktur (Telematikinfrastruktur). Sie nehmen
diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telema-
tik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Rege-
lungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren
Aufbau und Betrieb übernimmt. Vereinbarungen
und Richtlinien zur elektronischen Datenübermitt-
lung nach diesem Buch müssen, soweit sie die
Telematikinfrastruktur berühren, mit deren Rege-
lungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten
Spitzenorganisationen treffen eine Vereinbarung
zur Finanzierung
1. der Kosten, die ihnen im Rahmen der Gesell-
schaft für Telematik nach Satz 2, einschließlich
der Aufteilung der Kosten auf die in den Absät-
zen 7a und 7b genannten Leistungssektoren,
2. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-
kosten, die den Leistungserbringern in der
Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-
phase der Telematikinfrastruktur sowie
3. der Kosten, die den Leistungserbringern im lau-
fenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, ein-
schließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die
in den Absätzen 7a und 7b genannten Leis-
tungssektoren, entstehen.
Die Kosten nach Satz 4 zählen nicht zu den Ausga-
ben nach § 4 Abs. 4 Satz 9.“
e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a bis 7e
eingefügt:
„(7a) Im Krankenhausbereich werden die Kos-
ten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 durch einen Zu-
schlag für jeden abzurechnenden voll- und teilsta-
tionären Krankenhausfall finanziert, soweit die
Kosten außerhalb des Krankenhauses im Rahmen
der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 7
Satz 2 anfallen. Die bei den Krankenhäusern ent-
stehenden Investitions- und Betriebskosten nach
Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 werden durch einen
weiteren Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag).
Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 werden in
der Rechnung des Krankenhauses jeweils geson-
dert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamt-
betrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung
oder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden
Erlösausgleiche ein. Das Krankenhaus ist ver-
pflichtet, die Erlöse aus dem Zuschlag nach Satz 1
an die von den Vertragsparteien in der Vereinba-
rung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 be-
nannte Stelle abzuführen. Die Höhe des Zuschlags
nach Satz 1 und dessen Erhebung ist in der Verein-
barung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 zu
regeln. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des
Zuschlags nach Satz 2 regeln die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten
Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist
oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
einer Frist von zwei Monaten.
(7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7
Satz 4 erhalten die in diesem Absatz genannten
Leistungserbringer nutzungsbezogene Zuschläge
von den Krankenkassen. Das Nähere zu den Rege-
lungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 für
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
menden Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten
sowie medizinischen Versorgungszentren verein-
baren die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in
den Bundesmantelverträgen. Das Nähere zu den
Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7
Satz 4 für die Arzneimittelversorgung vereinbaren
die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
sen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenver-
trag nach § 129 Abs. 2. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung
gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet
das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89
Abs. 4 auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
einer Frist von zwei Monaten. Kommt eine Verein-
barung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 auf Antrag einer
Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Mona-
ten. Abweichend von Satz 1 werden die Kosten der
Gesellschaft für Telematik in der Festlegungs- und
Erprobungsphase für einen Übergangszeitraum
über einen Zuschlag zu jedem Abrechnungsfall in
der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
finanziert; das Nähere vereinbaren die Spitzenver-
bände der Krankenkassen mit der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit
den übrigen Vertragspartnern nach Absatz 7
Satz 1.
(7c) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande oder
wird sie gekündigt, entrichten die Gesellschafter
der Gesellschaft für Telematik den Finanzierungs-
beitrag für die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1
gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsanteil und nach
Aufforderung durch die Geschäftsführung der
Gesellschaft; die Spitzenverbände der Kranken-
kassen erstatten den Finanzierungsbeitrag unmit-
telbar den Spitzenorganisationen, soweit die nach-
folgenden Vorschriften keine andere Regelung ent-
halten. Im Krankenhausbereich erfolgt die Erstat-
tung des Finanzierungsbeitrages über einen Zu-
schlag entsprechend Absatz 7a Satz 1 durch ver-
tragliche Vereinbarung der Spitzenverbände der
Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft. Kommt eine Vereinbarung nicht

innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist
oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
einer Frist von zwei Monaten. Im Bereich der ver-
tragsärztlichen Versorgung gilt für die Erstattung
des Finanzierungsbeitrages Absatz 7b Satz 1, 2
und 4 entsprechend, im Bereich der Arzneimittel-
versorgung gilt Absatz 7b Satz 1, 3 und 5 entspre-
chend.
(7d) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage
der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6 sowie
Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, treffen die Spit-
zenverbände der Krankenkassen Vereinbarungen
zur Finanzierung der den jeweiligen Leistungser-
bringern entstehenden Kosten nach Absatz 7
Satz 4 Nr. 2 jeweils mit der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen und der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-
chen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun-
desebene. Soweit diese Vereinbarungen nicht zu
Stande kommen, entscheidet bei Nichteinigung
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes, bei Nichteinigung mit den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen das je-
weils zuständige Schiedsamt nach § 89 Abs. 4 und
bei Nichteinigung mit der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-
chen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun-
desebene die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8
jeweils auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
einer Frist von zwei Monaten.
(7e) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage
der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6, Ab-
satz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, bilden die Spitzen-
organisationen nach Absatz 7 Satz 1 eine gemein-
same Kommission aus Sachverständigen. Die
Kommission ist innerhalb einer Woche nach Ablauf
der Frist nach Satz 1 zu bilden. Sie besteht aus
jeweils zwei Mitgliedern, die von den Spitzenorga-
nisationen der Leistungserbringer und von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen berufen
werden sowie einer oder einem unparteiischen
Vorsitzenden, über die oder den sich die Spitzen-
organisationen nach Absatz 7 Satz 1 gemeinsam
verständigen. Kommt es innerhalb der Frist nach
Satz 2 nicht zu einer Einigung über den Vorsitz
oder die Berufung der weiteren Mitglieder, beruft
das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung die Vorsitzende oder den Vorsitzen-
den und die weiteren Sachverständigen. Die Kos-
ten der Kommission sind aus den Finanzmitteln
der Gesellschaft für Telematik zu begleichen. Die
Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine
Empfehlung zur Aufteilung der Kosten, die den ein-
zelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a
und 7b im laufenden Betrieb der Telematikinfra-
struktur entstehen. Die Empfehlung der Kommissi-
on ist innerhalb eines Monats in der Vereinbarung
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Auf-
teilung der Kosten, die den einzelnen Leistungs-
sektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufen-
den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,
als Grundlage der Vereinbarungen nach den Ab-
sätzen 7a und 7b festzulegen, sofern die Empfeh-
lung der Kommission nicht berücksichtigt wird.“
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für den Test von Anwendungen nach Ab-
satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 3 kann das Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung im Einvernehmen mit dem oder der Bundes-
beauftragten für den Datenschutz befristete Aus-
nahmen von dem Erfordernis der qualifizierten Sig-
natur nach Absatz 5 sowie von entsprechenden
Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittel-
rechts über die Form von Verordnungen für die
Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen. In die-
sem Fall sind der Schutz personenbezogener
Daten und die Datensicherheit auf andere Weise
sicherzustellen. § 63 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.“
4. Nach § 291a wird folgender § 291b eingefügt:
„§ 291b
Gesellschaft für Telematik
(1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a Abs. 7
Satz 2 hat die Gesellschaft für Telematik
1. die technischen Vorgaben einschließlich eines
Sicherheitskonzepts zu erstellen,
2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren
Bereitstellung und Nutzung festzulegen
sowie die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaß-
nahmen sicherzustellen. Sie hat die Interessen von
Patientinnen und Patienten zu wahren und die Einhal-
tung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten sicherzustellen. Die Gesellschaft für Telematik
hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, wie dies
zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen
Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Mit Teilaufga-
ben der Gesellschaft für Telematik können einzelne
Gesellschafter oder Dritte beauftragt werden; hierbei
sind durch die Gesellschaft für Telematik Interoperabi-
lität, Kompatibilität und das notwendige Sicherheits-
niveau der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
(2) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustim-
mung des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung und ist nach folgenden Grundsät-
zen zu gestalten:
1. Die in § 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzen-
organisationen sind Gesellschafter der Gesell-
schaft für Telematik. Die Geschäftsanteile entfallen
zu 50 Prozent auf die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen und zu 50 Prozent auf die anderen in

§ 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzenorganisa-
tionen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung können die
Gesellschafter den Beitritt weiterer Spitzenorgani-
sationen der Leistungserbringer auf Bundesebene
und des Verbandes der Privaten Krankenversiche-
rung beschließen; im Falle eines Beitritts sind die
Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kos-
tenträger und Leistungserbringer entsprechend
anzupassen;
2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheits-
erfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit
der Mehrheit von 67 Prozent der sich aus den Ge-
schäftsanteilen ergebenden Stimmen, soweit nicht
der Gesellschaftsvertrag eine geringere Mehrheit
vorsieht;
3. das Bundesministerium für Gesundheit und So-
ziale Sicherung entsendet in die Versammlung der
Gesellschafter eine Vertreterin oder einen Vertreter
ohne Stimmrecht;
4. es ist ein Beirat einzurichten, der die Gesellschaft
in fachlichen Belangen berät. Er kann Angelegen-
heiten von grundsätzlicher Bedeutung der Ver-
sammlung der Gesellschafter zur Befassung vor-
legen und ist vor der Beschlussfassung zu Angele-
genheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu
hören. Der Beirat besteht aus vier Vertreterinnen
oder Vertretern der Länder, drei Vertreterinnen oder
Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen
der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen, drei Vertreterinnen
oder Vertretern der Wissenschaft, drei Vertreterin-
nen oder Vertretern der für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesver-
bände aus dem Bereich der Informationstechnolo-
gie sowie der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und der oder dem Beauftragten
für die Belange der Patientinnen und Patienten.
Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Gruppen und
Bundesbehörden können berufen werden. Die Mit-
glieder des Beirats werden von der Versammlung
der Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung berufen; die Vertreterinnen und Vertreter der
Länder werden von den Ländern benannt. Die
Gesellschafter, die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer der Gesellschaft sowie das Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung können an den Sitzungen des Beirats teilneh-
men.
(3) Wird die Gesellschaft für Telematik nicht inner-
halb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung gesetzten Frist gegründet oder
löst sich die Gesellschaft für Telematik auf, kann das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung eine oder mehrere der in § 291a Abs. 7
Satz 1 genannten Spitzenorganisationen zur Errich-
tung der Gesellschaft für Telematik verpflichten; die
übrigen Spitzenorganisationen können mit Zustim-
mung des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung der Gesellschaft für Telematik als
Gesellschafter beitreten. Die zur Finanzierung der
Gesellschaft für Telematik nach Satz 1 erforderlichen
Mittel werden von den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel
sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-
nen Krankenkassen am 1. Oktober jeden Jahres auf-
zuteilen.
(4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der
Telematikinfrastruktur sind dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen,
das sie, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges
Recht verstoßen, innerhalb eines Monats beanstan-
den kann; bei der Prüfung der Beschlüsse hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. In begründeten Einzelfällen, insbesondere
wenn die Prüfung der Beschlüsse innerhalb von
einem Monat nicht abgeschlossen werden kann, kann
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung die Frist vor ihrem Ablauf um höchstens
einen Monat verlängern. Erfolgt keine Beanstandung,
werden die Beschlüsse nach Ablauf der Beanstan-
dungsfrist für die Leistungserbringer und Krankenkas-
sen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbind-
lich. Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht
oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist
zu Stande oder werden die Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist
behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung ihre Inhalte im Benehmen mit
den zuständigen obersten Landesbehörden durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes fest. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung zur Vorbereitung der Rechtsverordnung
unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
(5) Die vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung und von seinem Geschäfts-
bereich zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach
Absatz 4 veranlassten Kosten sind unverzüglich aus
den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zu
begleichen; dies gilt auch, soweit Arbeiten zur Vorbe-
reitung der Rechtsverordnung im Rahmen von For-
schungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt
werden.
(6) Kosten für Forschungs- und Entwicklungstätig-
keiten zur Schaffung der Telematikinfrastruktur, die
vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung in der Zeit vom 1. November 2004 finan-
ziert wurden, sind von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen zu erstatten. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
In § 2 Nr. 2 Buchstabe b des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzie-
rung“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie die
Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7
Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgeset-
zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„5. Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und
§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“
Artikel 4
Gesetz
über nutzungsbezogene Zuschläge
bei Verwendung der elektronischen
Gesundheitskarte außerhalb der
Gesetzlichen Krankenversicherung
(Nutzungszuschlags-Gesetz – NutzZG)
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener
Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte,
die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach
§ 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,
bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.
§2
Erhebung der Zuschläge
(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheits-
karte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen
und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichti-
gen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene
Zuschläge berechnen.
(2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in
§ 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die
nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zu-
schläge nicht überschreiten.
(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17
des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zu-
schläge berechnet werden.
§3
Ausweis der Zuschläge
Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungs-
fähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung
für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f tritt am 31. Dezember
2006 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Juni 2005
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1720. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db836b3a29dea35b….