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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1591

BGBl. 2005 I S. 1591 · 33.093 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591
                                             Verordnung
               zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
           zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen*)
                                                          Vom 8. Juni 2005

  Die Bundesregierung verordnet auf Grund

– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-

  Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
  S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
  S. 3830) sowie

– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des
  Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090):

                            Artikel 1
            Änderung der Störfall-Verordnung

  Die Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I
S. 603) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt
        gefasst:
        „Dritter Teil (aufgehoben)“.

     b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
        „§ 17 (aufgehoben)“.
     c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
        „§ 18 (aufgehoben)“.

     d) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt

        gefasst:

        „Vierter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschrif-
        ten“.
    e) Der Text zu Anhang VII wird wie folgt gefasst:

        „Anhang VII (aufgehoben)“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

     b) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die
        Angabe „1 und 2“ und die Angabe „Richtlinie
        96/82/EG“ durch die Wörter „Richtlinie 96/82/EG
        des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr-
        schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
        gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13),
        geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003
   zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97).

        Europäischen Parlaments und des Rates vom
        16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97),“

        ersetzt.

3. In § 2 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „und Anhang VII“
   gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. betreffend die Information der Öffentlichkeit
            sowie die Übermittlung von Angaben an die
            für die Erstellung von externen Alarm- und
            Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde
            zusammenzuarbeiten.“

5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die
   in Anhang II aufgeführten Angaben und Informatio-

   nen. Er führt die Namen der an der Erstellung des
   Berichts maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner
   ein aktuelles Verzeichnis der im Betriebsbereich vor-
   handenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der
   Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der
   Stoffliste des Anhangs I.“

6. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und
   Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäf-

   tigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen

   Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat
   die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen
   Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens
   alle drei Jahre über die für sie in den internen Alarm-
   und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthalte-
   nen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten
   aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch
   gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftig-
   ten Personal von Subunternehmen.“

7. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
   Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtun-
   gen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und
   Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem
   Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß
   Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaß-

   nahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Stör-
   falls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jewei-
BGBl. 2005, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
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    ligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu
    informieren.“

 8. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch
    die Angabe „§ 20 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

 9. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die zuständige Behörde hat über die nach
    Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesminis-
    terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
    heit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebs-
    bereich folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollstän-
       dige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
       und

    2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.

    Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu den-
    selben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2
    die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden
    Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum
    Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume
    Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministe-
    rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    leitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an
    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    weiter.“

10. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.

11. In der Überschrift vor § 19 werden die Wörter
    „Gemeinsame Vorschriften“ durch das Wort „Melde-
    verfahren“ ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der
       zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwen-
       dungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zu-
       ständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1
       Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem
       Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den be-

       treffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzu-

       zeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der
       zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwen-
       dungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das
       Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens
       jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach
       dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den
       betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten
       und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu
       halten.“

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
       fügt:

         „(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der
       zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungs-

       bereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflich-
       ten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis
       zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu
       dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden
       Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.“
    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
       fügt:
          „(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der
       zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungs-
       bereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflich-
       ten nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens
       jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
       Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betref-
       fenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10
       Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“

13. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri-
           chen.

       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

       cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 20
           Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 1a
           Satz 1“ eingefügt.
       dd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 20
           Abs. 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt.

       ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 20
           Abs. 3“ die Angabe „oder 3a“ eingefügt.

       ff)   Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
             „7. entgegen

                 a) § 10 Abs.1, auch in Verbindung mit
                    § 20 Abs. 4a Satz 1,

                 b) § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
                    mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in
                    Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3
                    oder Abs. 4a Satz 2, oder

                 c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
                    mit Satz 2,

                 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht,

                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

                 rechtzeitig erstellt oder eine Information
                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
                 nicht rechtzeitig übermittelt,“.
       gg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

             „8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2,
                 jeweils auch in Verbindung mit § 20
                 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, die
                 Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht
                 vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
                 richtet oder unterweist oder nicht oder
                 nicht rechtzeitig anhört,“.

       hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20
           Abs. 4 Satz 3“ die Angabe „oder Abs. 4a
           Satz 2“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2005, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593
14. Anhang I wird wie folgt geändert:

    a) Der Abschnitt „Anwendbarkeit der Verordnung“

       wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Satz 3 wird die Angabe „> 1“ durch
                die Angabe „≥ 1“ ersetzt.

           bbb) In Satz 4 Buchstabe a wird die Angabe
                 „38“ durch die Angabe „39“ ersetzt.
           ccc) In Satz 4 Buchstabe c wird die Angabe
                „Kategorien 1, 2 , 9a und 9b“ durch die
                Angabe „Kategorien 1 und 2“ ersetzt.
           ddd) In Satz 4 Buchstabe d wird der Punkt
                am Ende durch ein Komma ersetzt und
                folgender Buchstabe angefügt:

                    „e) für das Addieren der Mengen der

                        Kategorien 9a und 9b, die zusam-

                        men in einem Betriebsbereich vor-

                        handen sind.“

       bb) In Nummer 6 wird die Angabe „38“ durch die
           Angabe „39“ ersetzt.

    b) Die „Stoffliste“ wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
              „4           Explosionsgefährlich3)
                           (wenn der Stoff, die Zubereitung oder
                           der Gegenstand in die UN/ADR-Ge-
                           fahrenunterklasse 1.4 fällt)

               5           Explosionsgefährlich3)
                           (wenn der Stoff, die Zubereitung oder
                           der Gegenstand in die UN/ADR-Ge-
                           fahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
                           oder 1.6 oder unter den Gefahrenhin-
                           weis R 2 oder R 3 fällt)

       bb) Die Nummern 9a und 9b werden wie folgt gefasst:
              „9a          Umweltgefährlich, in Verbindung mit
                           dem Gefahrenhinweis R 50 oder
                           R 50/53

               9b          Umweltgefährlich, in Verbindung mit
                           dem Gefahrenhinweis R 51/53

       cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
              „12          Folgende krebserzeugende Stoffe bei
                           einer Konzentration von über
                           5 Gewichtsprozent:
                           12.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine
                                Salze
                           12.2 Benzidin und/oder seine Salze
                           12.3 Benzotrichlorid
                           12.4 Bis(chlormethyl)ether
                           12.5 Chlormethylmethylether
                           12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan
                           12.7 1,2-Dibromethan
                           12.8 Diethylsulfat
                           12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid

cc) In Nummer 7 wird die Angabe „38“ durch die
    Angabe „39“ ersetzt und folgender Satz 2

    angefügt:

    „Bei Anwendung der in Nummer 5 festgeleg-
    ten Additionsregel ist jedoch stets die Men-
    genschwelle zu verwenden, die der jeweili-
    gen Einstufung entspricht.“
dd) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ein-
    gestuft sind“ die Angabe „(z. B. Abfall)“ ein-
    gefügt und das Wort „Unfallpotentials“ durch
    das Wort „Störfallpotenzials“ ersetzt.
ee) Folgende Nummern 9 und 10 werden ange-
    fügt:
    „9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder
        Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C
        einen absoluten Dampfdruck von min-
        destens 101,3 kPa hat.

    10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssig-

        keit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert

        ist und sich bei einer Temperatur von

        20 °C und einem Standarddruck von
        101,3 kPa nicht im festen Zustand befin-
        det.“

                         50 000          200 000.“

                         10 000           50 000“.

                        100 000          200 000.“

                        200 000          500 000“.

                             500            2 000“.

      92-67-1

      92-87-5
      98-07-7
    542-88-1
    107-30-2
      96-12-8
    106-93-4
      64-67-5
      79-44-7
BGBl. 2005, Seite 1594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1594
                            12.10 1,2-Dimethylhydrazin
                            12.11 N,N-Dimethylnitrosamin
                            12.12 Dimethylsulfat
                            12.13 Hexamethylphosphorsäure-
                                  triamid (HMPT)
                            12.14 Hydrazin
                            12.15 2-Naphthylamin und/oder
                                  seine Salze
                            12.16 4-Nitrobiphenyl
                            12.17 1,3-Propansulton

       dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
               „13          Erdölerzeugnisse:
                            13.1 Ottokraftstoffe und Naphta
                            13.2 Kerosine (einschließlich Flug-
                                 turbinenkraftstoffe)
                            13.3 Gasöle (einschließlich Diesel-
                                 kraftstoffe, leichtes Heizöl und
                                 Gasölmischströme)

       ee) Die Nummern 15.1 und 15.2 werden durch folgende Nummern 15.1
               „15.1        Ammoniumnitrat9)

               „15.2        Ammoniumnitrat10)

               „15.3        Ammoniumnitrat11)

               „15.4        Ammoniumnitrat12)

       ff)   Folgende Nummern 39.1 und 39.2 werden angefügt:
               „39.1        Kaliumnitrat13)

               „39.2        Kaliumnitrat14)

   c) Die „Anmerkungen zur Stoffliste“ werden wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           540-73-8
             62-75-9
             77-78-1
           680-31-9

           302-01-2
             91-59-8

             92-93-3
         1120-71-4

                              2 500 000       25 000 000“.

bis 15.4 ersetzt:
         6484-52-2            5 000 000       10 000 000.“

         6484-52-2            1 250 000         5 000 000.“

         6484-52-2              350 000         2 500 000.“

         6484-52-2               10 000            50 000“.

        7757-79-1             5 000 000       10 000 000.“

        7757-79-1             1 250 000         5 000 000“.
             „1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpas-
                 sung an den technischen Fortschritt:
                  – Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
                    für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert
                    durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),
                  – Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der
                    Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
                    gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates
                    vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).“
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
             „3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste
                 a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der

bezeichnet
das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer
                    oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
                 b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der
eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Rei-
                    bung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder
                 c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand
der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen
                     Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
                     (UN/ADR) – in der jeweils geltenden Fassung – in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
                     21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf
                     der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom
                     9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).
                 Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein
                 Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wir-
                 kungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine
                 Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch
mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so
                 hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.
BGBl. 2005, Seite 1595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1595

          Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Syste-
          matik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
          Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosi-
          on, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).
          Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken auf-
          weisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
          Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr
          durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen,
          aber nicht massenexplosionsfähig sind:
          a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
          b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstück-
             wirkung oder beide Wirkungen entstehen.
          Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur
          eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück
          beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite
          entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten
          Inhalts des Versandstückes zur Folge.
          Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahr-
          scheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungs-
          bedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht
          explodieren.
          Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände
          enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlich-
          keit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen
          Gegenstandes beschränkt.
          Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in
          Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder
          Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke die-
          ser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der
          gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.“
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Stoffe“ die Wörter „und Zubereitungen“ eingefügt und
    die Wörter „schwerer Unfälle“ durch die Wörter „von Störfällen“ ersetzt.
ee) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12,
          zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder“.
ff)   Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende Nummern 9 bis 14 ersetzt:
      „9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
          Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit
          Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
           – gewichtsmäßig zwischen 15,75 %1) und 24,5 %2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brenn-
             baren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des
             Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumni-
             trat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,
           – gewichtsmäßig höchstens 15,75 %3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
          und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on
          the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhalten-
          den Zersetzung fähig sind.
          Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahr-
          stoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.
      10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
          Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der
          von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
           – gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein
             und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
           – bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
           – bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheits-
             grad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %4) ist
          und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.
          Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der
          Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
      11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
          Dies gilt
           – für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
             Stickstoffgehalt

BGBl. 2005, Seite 1596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1596
                   – gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
                   – gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,
                – für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig
                  größer als 80 % ist.
                Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahr-
                stoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D
IV und E zugeordnet sind.
           12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den
               Detonationstest nicht bestehen.
                Dies gilt für
                – zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von
                  Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß
                  den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden
                  Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder
                  Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der
                  Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,
                – Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des
                   Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht
erfüllen.
                Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den
                Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammenset-
                zungen der Nr. 6.3 (Tabelle 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs
                III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten
                der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden.
           13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprill-
               ter oder granulierter Form.
                Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent
                Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammonium-
                nitratgehalts sind entsprechende Eintragungen
                nung zu verwenden.
für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverord-
           14. Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalli-
               ner Form.
                Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent
                Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammonium-
                nitratgehalts sind entsprechende Eintragungen
                nung zu verwenden.“
       gg) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 15
für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverord-

und 16.
       hh) Am Seitenende werden zu den Nummern 9 bis 12 folgende Fußnoten eingefügt:
           „1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 %
               Ammoniumnitrat.
           „2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 %
               Ammoniumnitrat.
           „3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 %
               Ammoniumnitrat.
           „4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 %
               Ammoniumnitrat.“

15. Anhang II wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Wahr-
           scheinlichkeit“ das Wort „und“ durch das
           Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. Abschätzung des Ausmaßes und der
               Schwere der Folgen der ermittelten Stör-
               fälle, einschließlich Karten, Bilder oder
               gegebenenfalls entsprechender Be-
               schreibungen, aus denen die Bereiche

               ersichtlich sind, die von derartigen Stör-
               fällen in dem Betriebsbereich betroffen
               sein können, vorbehaltlich des § 11
               Abs. 3.“
    b) In Abschnitt V Nr. 4 wird die Angabe „§ 11“ durch
       die Angabe „§ 10“ ersetzt.

16. Anhang III wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 2 wird das Wort „Überwachungssys-
          tems“ durch das Wort „Managementsystems“
          ersetzt.
       b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
              „Einbeziehung der Beschäftigten des Be-
              triebsbereichs sowie des im Betriebsbereich
              beschäftigten Personals von Subunterneh-
              men.“

          bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

              „e) Planung für Notfälle
                  Festlegung und Anwendung von Verfah-
                  ren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfäl-
                  le auf Grund einer systematischen Analy-
                  se und zur Erstellung, Erprobung und
BGBl. 2005, Seite 1597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1597
                Überprüfung der Alarm- und Gefahren-
                abwehrpläne, um in Notfällen angemes-
                sen reagieren und um dem betroffenen
                Personal eine spezielle Ausbildung ertei-
                len zu können. Diese Ausbildung muss
                allen Beschäftigten des Betriebsbe-
                reichs, einschließlich des relevanten Per-
                sonals von Subunternehmen, erteilt wer-

                den.“

17. In Anhang V Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“
    die Angabe „oder Abs. 1a“ eingefügt.

18. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe b werden die Wör-

       ter „von maritimen Lebensräumen“ durch die
       Wörter „im Meer“ ersetzt.
    b) In Abschnitt II wird das Wort „Verhütung“ durch
       das Wort „Verhinderung“ ersetzt.

19. Anhang VII wird aufgehoben.

                       Artikel 1a

             Änderung der Verordnung
          über das Genehmigungsverfahren

  Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992

(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S.1614), wird wie
folgt geändert:

1. In § 4b Abs. 2 werden Satz 1 und Satz 5 sowie in
   Satz 4 die Wörter „der anlagenbezogene Sicherheits-
   bericht oder“ und die Wörter „er oder“ gestrichen.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „ein anlagen-

   bezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der
   Störfall-Verordnung oder“ gestrichen.

                         Artikel 2

              Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 3

                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 8. Juni 2005
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                        Der Bundesminister
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                           J ü r g e n Tr i t t i n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4a6bb5ee516499f9….