Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1534

BGBl. 2005 I S. 1534 · 9.154 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
                                        Gesetz
       zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze
                                                 Vom 9. Juni 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                       Änderung
             des Statistikregistergesetzes

  Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt

geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrol-
           le oder in das Verzeichnis der Inhaber eines
           Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks
           oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,“.
   b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

       „5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle
           oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines
           Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks
           oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,

       6.   für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18
            Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu

            betreibendes Handwerk oder bei Ausübung
            mehrerer Handwerke diese Handwerke; für
            Betriebe eines handwerksähnlichen Gewer-
            bes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerks-
            ordnung: zu betreibendes handwerksähnli-

          ches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer
          handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewer-
          be,“.

2. In § 8 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden
   Absatz 2 ersetzt:
     „(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit
   anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des
   Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.“

3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

                            „§ 9
      Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder
   dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen
   Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die
   die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bun-
   desstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für aus-
   schließlich statistische Zwecke Angaben aus dem
   Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche
   Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zustän-
   digkeitsbereich übermitteln:

   1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirt-
      schaftszweige),

   2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversiche-
      rungspflichtigen Beschäftigten,

   3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

   Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1
   Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten
   zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden.
   Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.“
BGBl. 2005, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
                         Artikel 2
                     Änderung
             des Bundesstatistikgesetzes

  Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                            „§ 3a

          Zusammenarbeit der statistischen Ämter

      (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
   schen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die
   Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige
   Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundes-
   statistik zuständig sind, die Ausführung einzelner
   Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen
   durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer
   Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische
   Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die
   Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durch-
   setzung der Auskunftspflicht.

     (2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1
   gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wis-
   senschaft.“

2. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Im Statistischen Beirat sind vertreten
   1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der
      Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank
      und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
      mit je einem Sitz,
   2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem
      Sitz,

   3. das Statistische Amt der Europäischen Gemein-
      schaften mit einem Sitz,
   4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem
      Sitz,

   5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie
      die freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeit-
      geberverbände mit einem Sitz,

   6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,
   7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,

   8. die Umweltverbände mit einem Sitz,
   9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei
      Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Insti-
      tute und für die Hochschulen.“

3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „zehntausend“ durch die
   Zahl „20 000“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „hand-
   werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „eines
   Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder
   eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

5. § 13a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13a

               Zusammenführung von Daten

      Soweit es zur Gewinnung von statistischen Infor-
   mationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen
   erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13
   Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach
   dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten,
   die die statistischen Ämter des Bundes und der Län-
   der aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen,
   zusammengeführt werden.“

6. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelan-
   gaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach
   § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale
   Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in
   einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.“

7. § 27 wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                    Änderung
           des Handwerkstatistikgesetzes

  Dem § 1 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 105 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Darüber hinaus dürfen vierteljährlich Daten nach
dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ausgewertet
werden über den Umsatz und die Zahl der sozialversiche-
rungspflichtig und der geringfügig entlohnten Beschäftig-
ten von zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung.“

                        Artikel 4

                  Änderung des
      Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

  Das      Verwaltungsdatenverwendungsgesetz       vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), geändert durch Arti-
kel 2e des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Statistikregis-
      ters“ die Wörter „und für die Zusammenführung
      von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgeset-
      zes“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird in Nummer 2 nach dem Wort
      „belegen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und
      folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. für die Zusammenführung von Daten nach
          § 13a des Bundesstatistikgesetzes.“
BGBl. 2005, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden vor den Wörtern „der viertel-
   jährlichen Statistik“ die Wörter „der Auswertung nach
   § 1 Abs. 3 und“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden vor den Wörtern „der viertel-
   jährlichen Statistik“ die Wörter „der Auswertung nach
   § 1 Abs. 3 und“ eingefügt.

                        Artikel 5
                      Änderung
                der Handwerksordnung
  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

Anlage D Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe
   „§ 4 Abs. 2“ die Wörter „oder im Falle des § 7 Abs. 1
   Satz 1“ eingefügt.

2. In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort
   „Gesellschafters“ die Wörter „oder im Falle des § 7
   Abs. 1 Satz 1 des Betriebsleiters“ eingefügt.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 9. Juni 2005
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                              Der Bundesminister
                                           für Wirtschaft und Arbeit
                                               Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1534. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8fe610db3ee709a4….