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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1224
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Gesetz
zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
Vom 3. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar
2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht und
Pläne zur“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 19a Abs. 2 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz aufge-
hoben.
3. § 19e Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 4 und § 21
anzuwenden.“
3a. § 19g Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern
wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quel-
lenschutz-, Überschwemmungsgebieten, über-
schwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plange-
bieten bleiben unberührt.“
4. Der Zweite Teil, Vierter Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:
„Vierter Abschnitt
Hochwasserschutz
§ 31a
Grundsätze des Hochwasserschutzes
(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirt-
schaften, dass so weit wie möglich Hochwasser
zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss ge-
währleistet und der Entstehung von Hochwasser-
schäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hoch-
wasser überschwemmt werden können oder deren
Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden
zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften die-
ses Abschnitts zu schützen.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen
sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und
Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaß-
nahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und
zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die
Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefähr-
dungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten
durch Hochwasser anzupassen.
(3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zu-
ständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in
den betroffenen Gebieten über Hochwassergefah-
ren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltens-
regeln informiert und vor zu erwartendem Hochwas-
ser rechtzeitig gewarnt werden.
§ 31b
Überschwemmungsgebiete
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-
schen oberirdischen Gewässern und Deichen oder
Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwas-
ser überschwemmt oder durchflossen oder die für
Hochwasserentlastung oder Rückhaltung bean-
sprucht werden.
(2) Durch Landesrecht werden die Gewässer oder
Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch
Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden ent-
standen oder zu erwarten sind. Durch Landesrecht
wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese
Gewässer zu informieren ist und dass die Bestim-
mung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnis-
se angepasst wird. Für die in Satz 1 bestimmten
Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis
zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete

mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Fest- setzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Über- schwemmungsgebiete, in denen ein hohes Scha- denspotential bei Überschwemmungen besteht, ins- besondere Siedlungsgebiete. Durch Landesrecht wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3 und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteili- gen ist. Die Länder erlassen für die Überschwem- mungsgebiete die dem Schutz vor Hochwasserge- fahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforder- lich ist: 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi- schen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflu- tungsflächen, 2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnah- men, 3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder 5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser. Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt: 1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungs- anlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölhei- zungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich, 2. wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich ver- mieden werden, 3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberflä- che. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflä- chen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforde- rungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirt- schaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend. (3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetz- ten Überschwemmungsgebieten wird für landwirt- schaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Lan- desrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermei- den oder zu verringern sind. (4) In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zustän- dige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebie- te ausnahmsweise zulassen, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent- wicklung bestehen oder geschaffen werden kön- nen, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesund- heits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was- serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhal- teraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausge- glichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein- trächtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festset- zung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwar- ten sind. Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetz- buchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur er- teilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwe- sentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlo- ren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausge- glichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwas- ser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beein- trächtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auf- lagen oder Bedingungen ausgeglichen werden kön- nen. (5) Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Über- schwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vor- läufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. (6) Überschwemmungsgebiete nach den Absät- zen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflä- chen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn über- wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

§ 31c
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind
Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne
des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach
§ 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei
Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzein-
richtungen, insbesondere Deichen überschwemmt
werden können. Durch Landesrecht wird geregelt,
dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Über-
schwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des
Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermit-
teln und in Kartenform darzustellen sind.
(2) Durch Landesrecht werden für die über-
schwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendi-
gen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung
von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt.
§ 31d
Hochwasserschutzpläne
(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne
für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den
technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung,
insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen
sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende
Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen
sind, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasser-
schutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die min-
destens von einem statistisch einmal in 100 Jahren
zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie
möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die
Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maß-
nahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von
Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung
nach den Anforderungen des optimierten Hochwas-
serabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückver-
legung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederher-
stellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser aufzunehmen.
(2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die
Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu
aktualisieren sind.
(3) Die Länder stellen die Hochwasserschutzplä-
ne spätestens bis zum 10. Mai 2009 auf. Die Aufstel-
lung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforder-
lich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des
Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Ab-
satz 1 entsprechen.
§ 32
Kooperation
in den Flussgebietseinheiten
(1) Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit
beim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinhei-
ten mit den betroffenen Ländern und Staaten gere-
gelt, insbesondere die Abstimmung der Hochwas-
serschutzpläne und der Schutzmaßnahmen. Es kön-
nen auch grenzüberschreitend gemeinsame Hoch-
wasserschutzpläne erstellt werden. § 1b Abs. 2 Nr. 1,
3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union anzuwenden ist.
(2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Ab-
satz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hoch-
wasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die
Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen
den beteiligten Ländern.“
5. § 36a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1359) geändert worden ist, bleibt unberührt.“
6. § 37 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und über-
schwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).“
7. In § 42 Abs. 1 wird hinter der Angabe „22. Dezember
2003“ ein Komma und die Angabe „für § 31a Abs. 3,
§ 31b Abs. 2, 3 und 5, § 31c, § 31d Abs. 1 und 2
sowie § 32 Abs. 1 bis zum 10. Mai 2007“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246a wie
folgt gefasst:
„§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwem-
mungsgefährdete Gebiete“.
2. In § 1 Abs. 6 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
„12. die Belange des Hochwasserschutzes.“
3. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-
haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-
mungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-
schwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des
§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Flä-
chennutzungsplan vermerkt werden.“
4. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-
haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-
mungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-

schwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des
§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Be-
bauungsplan vermerkt werden.“
4a. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 5 das Wort
„sowie“ gestrichen, in Nummer 6 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und das Wort „sowie“ und folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden
Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhal-
ten sind, insbesondere in Überschwemmungs-
gebieten.“
5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den
Hochwasserschutz gefährdet,“.
6. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
„§ 246a
Überschwemmungsgebiete,
überschwemmungsgefährdete Gebiete
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flä-
chennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5
Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser
Bestimmung nachrichtlich übernommen und ver-
merkt werden.“
Artikel 3
Änderung des Raumordnungsgesetzes
§ 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden
Hochwasserschutzes,“.
2. In Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maß-
nahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes
nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsge-
setzes.“
Artikel 4
Änderung
des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden folgende Wörter angefügt:
„und werden so durchgeführt, dass mehr als nur
geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasser-
schutz vermieden werden.“
2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durch-
geführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen
auf den Hochwasserschutz vermieden werden.“
3. In § 17 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ ein
Semikolon und die Wörter „wegen der Belange des
Naturschutzes ist auch das Bundesamt für Natur-
schutz anzuhören“ eingefügt.
4. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden
Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen
Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Be-
nehmen mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen
und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorher-
sage beizutragen. Sie soll, unbeschadet anderer be-
sonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf
den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirt-
schaftlich zu vertreten ist.“
Artikel 5
Änderung des DWD-Gesetzes
§ 4 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998
(BGBl. I S. 2871), das durch Artikel 294 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wasserwirt-
schaft“ die Wörter „einschließlich des vorbeugen-
den Hochwasserschutzes“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort „Warnungen“ wird das Wort
„amtlichen“ eingefügt.
bb) Folgende Wörter werden angefügt:
„insbesondere in Bezug auf drohende Hoch-
wassergefahren,“.
2. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastrophen-
schutzes“ die Wörter „insbesondere bei extremen
Wetterereignissen“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Nummer 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, wird die

Angabe „§ 32 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 31b des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
„Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektri-
schen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durch-
schnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse
EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t
t i n
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1224. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7140c5a5d3ace111….