Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1224

BGBl. 2005 I S. 1224 · 19.805 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224
                                          Gesetz
                  zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
                                                    Vom 3. Mai 2005

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
         Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar
2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1.    § 18a wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht und

         Pläne zur“ gestrichen.

      b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2.    In § 19a Abs. 2 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz aufge-

      hoben.

3.    § 19e Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 4 und § 21
      anzuwenden.“

3a. § 19g Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern
      wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quel-
      lenschutz-, Überschwemmungsgebieten, über-
      schwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plange-
      bieten bleiben unberührt.“

4.    Der Zweite Teil, Vierter Abschnitt wird wie folgt ge-
      fasst:
                        „Vierter Abschnitt

                       Hochwasserschutz

                              § 31a

             Grundsätze des Hochwasserschutzes
        (1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirt-
      schaften, dass so weit wie möglich Hochwasser

zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss ge-
währleistet und der Entstehung von Hochwasser-
schäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hoch-
wasser überschwemmt werden können oder deren
Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden
zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften die-
ses Abschnitts zu schützen.

  (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen
sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und
Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaß-
nahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und
zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die
Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefähr-

dungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten

durch Hochwasser anzupassen.

   (3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zu-
ständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in

den betroffenen Gebieten über Hochwassergefah-

ren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltens-
regeln informiert und vor zu erwartendem Hochwas-
ser rechtzeitig gewarnt werden.

                        § 31b
            Überschwemmungsgebiete

  (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-
schen oberirdischen Gewässern und Deichen oder
Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwas-
ser überschwemmt oder durchflossen oder die für
Hochwasserentlastung oder Rückhaltung bean-
sprucht werden.
   (2) Durch Landesrecht werden die Gewässer oder
Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch
Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden ent-
standen oder zu erwarten sind. Durch Landesrecht

wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese
Gewässer zu informieren ist und dass die Bestim-
mung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnis-
se angepasst wird. Für die in Satz 1 bestimmten
Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis
zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete
BGBl. 2005, Seite 1225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1225
mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren
zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Fest-
setzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Über-

schwemmungsgebiete, in denen ein hohes Scha-

denspotential bei Überschwemmungen besteht, ins-
besondere Siedlungsgebiete. Durch Landesrecht
wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3
und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteili-
gen ist. Die Länder erlassen für die Überschwem-
mungsgebiete die dem Schutz vor Hochwasserge-
fahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforder-
lich ist:

1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi-

   schen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflu-

   tungsflächen,

2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnah-
   men,

3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere
   Rückgewinnung von Rückhalteflächen,

4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder

5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden
   durch Hochwasser.

Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt:

1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
   einschließlich der hochwassersicheren Errichtung
   neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungs-
   anlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölhei-

   zungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung

   erforderlich,

2. wie Störungen der Wasserversorgung und der
   Abwasserbeseitigung so weit wie möglich ver-
   mieden werden,

3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die
   den Wasserabfluss erheblich verändern können,
   wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberflä-
   che.

Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflä-
chen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforde-
rungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirt-
schaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen,
so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.

   (3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetz-
ten Überschwemmungsgebieten wird für landwirt-
schaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Lan-
desrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder
erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer
insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermei-
den oder zu verringern sind.

   (4) In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2
Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen
Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen
sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zustän-
dige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebie-
te ausnahmsweise zulassen, wenn

1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent-
   wicklung bestehen oder geschaffen werden kön-
   nen,

2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein

   bestehendes Baugebiet angrenzt,

3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesund-
   heits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was-
   serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt
   und der Verlust von verloren gehendem Rückhal-
   teraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausge-
   glichen wird,

6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-

   trächtigt wird,

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger
   und Unterlieger zu erwarten sind,

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet
   sind und
9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei
   dem Bemessungshochwasser, das der Festset-
   zung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde
   gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwar-
   ten sind.

Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen
Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetz-
buchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2
Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur er-
teilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwe-

   sentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlo-

   ren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausge-
   glichen wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwas-
   ser nicht nachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beein-
   trächtigt und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auf-
lagen oder Bedingungen ausgeglichen werden kön-
nen.
   (5) Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch
nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Über-
schwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform
darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach
Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vor-
läufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4
entsprechend.

   (6) Überschwemmungsgebiete nach den Absät-
zen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflä-
chen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind
rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die
als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit
wie möglich wieder hergestellt werden, wenn über-
wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht
entgegenstehen.
BGBl. 2005, Seite 1226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1226
                          § 31c

         Überschwemmungsgefährdete Gebiete

      (1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind
   Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne
   des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach
   § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei
   Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzein-
   richtungen, insbesondere Deichen überschwemmt
   werden können. Durch Landesrecht wird geregelt,
   dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Über-

   schwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des
   Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermit-
   teln und in Kartenform darzustellen sind.

      (2) Durch Landesrecht werden für die über-
   schwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendi-
   gen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung
   von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der
   Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt.

                          § 31d

                Hochwasserschutzpläne

      (1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne
   für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den
   technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung,
   insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen
   sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende
   Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen
   sind, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasser-
   schutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die min-
   destens von einem statistisch einmal in 100 Jahren
   zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie
   möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die
   Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maß-
   nahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von
   Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung
   nach den Anforderungen des optimierten Hochwas-
   serabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückver-
   legung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederher-
   stellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Nie-
   derschlagswasser aufzunehmen.

     (2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die
   Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu

   aktualisieren sind.

      (3) Die Länder stellen die Hochwasserschutzplä-
   ne spätestens bis zum 10. Mai 2009 auf. Die Aufstel-
   lung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforder-
   lich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des
   Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Ab-
   satz 1 entsprechen.

                          § 32

                      Kooperation
              in den Flussgebietseinheiten

     (1) Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit
   beim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinhei-
   ten mit den betroffenen Ländern und Staaten gere-
   gelt, insbesondere die Abstimmung der Hochwas-
   serschutzpläne und der Schutzmaßnahmen. Es kön-
   nen auch grenzüberschreitend gemeinsame Hoch-

     wasserschutzpläne erstellt werden. § 1b Abs. 2 Nr. 1,
     3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
     Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaa-
     ten der Europäischen Union anzuwenden ist.

       (2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Ab-
     satz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hoch-
     wasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die
     Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen
     den beteiligten Ländern.“

5.   § 36a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 14 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August
     1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Arti-
     kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
     S. 1359) geändert worden ist, bleibt unberührt.“

6.   § 37 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und über-
         schwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).“

7.   In § 42 Abs. 1 wird hinter der Angabe „22. Dezember
     2003“ ein Komma und die Angabe „für § 31a Abs. 3,
     § 31b Abs. 2, 3 und 5, § 31c, § 31d Abs. 1 und 2
     sowie § 32 Abs. 1 bis zum 10. Mai 2007“ eingefügt.

                          Artikel 2

            Änderung des Baugesetzbuchs

  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird
wie folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246a wie
     folgt gefasst:
     „§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwem-
             mungsgefährdete Gebiete“.

2.   In § 1 Abs. 6 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein
     Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

     „12. die Belange des Hochwasserschutzes.“

3.   Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

       „(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
     Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-
     haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
     werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-
     mungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-
     schwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des

     § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Flä-
     chennutzungsplan vermerkt werden.“

4.   Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

       „(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
     Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-
     haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
     werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-
     mungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-
BGBl. 2005, Seite 1227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1227
     schwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des
     § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Be-

     bauungsplan vermerkt werden.“

4a. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 5 das Wort
    „sowie“ gestrichen, in Nummer 6 der Punkt durch ein
    Komma ersetzt und das Wort „sowie“ und folgende
    Nummer 7 angefügt:

     „7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden
         Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhal-
         ten sind, insbesondere in Überschwemmungs-

         gebieten.“

5.   § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
         beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den
         Hochwasserschutz gefährdet,“.

6.   Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:

                            „§ 246a

                 Überschwemmungsgebiete,
            überschwemmungsgefährdete Gebiete

       Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flä-

     chennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5

     Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser
     Bestimmung nachrichtlich übernommen und ver-
     merkt werden.“

                         Artikel 3

        Änderung des Raumordnungsgesetzes

  § 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe d

   angefügt:

     „d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden
         Hochwasserschutzes,“.

2. In Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
     „5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maß-
         nahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes
         nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsge-
         setzes.“

                         Artikel 4

                     Änderung
          des Bundeswasserstraßengesetzes

  Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden folgende Wörter angefügt:

   „und werden so durchgeführt, dass mehr als nur

   geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasser-
   schutz vermieden werden.“

2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durch-
   geführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen
   auf den Hochwasserschutz vermieden werden.“

3. In § 17 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ ein

   Semikolon und die Wörter „wegen der Belange des
   Naturschutzes ist auch das Bundesamt für Natur-
   schutz anzuhören“ eingefügt.

4. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden
   Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen
   Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Be-

   nehmen mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen
   und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorher-
   sage beizutragen. Sie soll, unbeschadet anderer be-
   sonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf

   den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirt-

   schaftlich zu vertreten ist.“

                        Artikel 5
            Änderung des DWD-Gesetzes

   § 4 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998

(BGBl. I S. 2871), das durch Artikel 294 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wasserwirt-
      schaft“ die Wörter „einschließlich des vorbeugen-

      den Hochwasserschutzes“ eingefügt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Vor dem Wort „Warnungen“ wird das Wort
          „amtlichen“ eingefügt.
      bb) Folgende Wörter werden angefügt:
           „insbesondere in Bezug auf drohende Hoch-
           wassergefahren,“.

2. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastrophen-
   schutzes“ die Wörter „insbesondere bei extremen
   Wetterereignissen“ eingefügt.

                        Artikel 6

               Änderung des Gesetzes
       über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  In Nummer 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, wird die
BGBl. 2005, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
Angabe „§ 32 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 31b des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  § 4 Abs. 3 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  „Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektri-
  schen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durch-
  schnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse
  EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“

                             Artikel 8
                           Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 3. Mai 2005
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          J ü r g e n Tr i t
t i n
                                               Der Bundesminister
                               f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                   Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1224. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7140c5a5d3ace111….