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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 644
BGBl. 2004 I S. 644 · 9.143 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Verteilung der pauschalen Abgeltung
für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen
durch den Bund und zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Vom 26. April 2004
Auf Grund des § 221 Abs. 2 und des § 266 Abs. 7 Satz 1
Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen
§ 221 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 141 des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt und § 266
Abs. 7 Satz 1 zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
Verordnung über
die Verteilung der pauschalen
Abgeltung für Aufwendungen
der Krankenkassen für versicherungs-
fremde Leistungen durch den Bund
(Pauschal-Abgeltungsverordnung – PauschAV)
§1
Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle
(1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Kranken-
kassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2
und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Körperschaften.
(2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale
Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das
Bundesversicherungsamt.
§2
Zu berücksichtigende Ausgaben
(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen
im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufge-
führten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach
§ 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der im
Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Trä-
ger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wur-
den.
(2) Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben
ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen
Vierteljahresrechnung anzugeben. Die in der Vierteljah-
resrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis
31. Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige
Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Kran-
kenkassen.
§3
Verteilungsquote
(1) Das Bundesversicherungsamt legt die Verteilungs-
quote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgel-
tungsbeträge fest. Die Verteilungsquote entspricht dem
Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge
zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben.
(2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das
Bundesversicherungsamt eine vorläufige Verteilungs-
quote mit folgender Maßgabe fest:
1. für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahres-
rechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis
31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe
der Ausgaben nach § 2,
2. für den Termin 1. November sind der gesamte Abgel-
tungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahres-
rechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis
30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach
§2
zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesversicherungsamt teilt die nach den
Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüg-
lich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die
Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen,
für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der
Verteilungsquote erhalten. Das Bundesversicherungsamt
macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.
§4
Verteilungsverfahren
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede
Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages,
indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Aus-
gaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3
Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.
(2) Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbe-
träge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in
§ 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai
die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die
in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt.
Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag
gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten
vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den
nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag
gilt.

(3) Das Bundesversicherungsamt leitet die vorläufigen
Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale
Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkas-
sen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbe-
trag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufi-
gen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen
und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den
Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden
Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses
Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risiko-
struktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des
Folgejahres zu verrechnen.
(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungs-
beträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die
zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesversi-
cherungsamt.
(5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge
jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungser-
gebnissen aus.
(6) Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-
men mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das
Verteilungsverfahren vereinfachen.
§5
Korrekturverfahren
Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach
§ 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den
Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das
Bundesversicherungsamt diese im nächsten Verteilungs-
verfahren. Das Nähere regelt das Bundesversicherungs-
amt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der
Krankenkassen.
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nr. Bezeichnung der Kontengruppe, der Kontenart und des Kontos
1 Kontengruppe 47: Krankengeld und Beiträge aus Krankengeld
1a Konto 4710: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes – Mitglieder bis unter 12 Jahre –
1b Konto 4715: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes – Mitglieder ab 12 Jahre –
1c Konto 4720: Krankengeld bei Vorsorgeleistungen und medizinischer Vorsorge für Mütter
1d Konto 4730: Krankengeld bei stationären Rehabilitationsleistungen und medizinischer
Rehabilitation für Mütter
1e Konto 4740: Krankengeld bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
2 Kontengruppe 53: Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
2a Kontenart 530: Ärztliche Beratung und Behandlung
2b Kontenart 531: Krankenhausbehandlung
2c Kontenart 532: Arznei- und Verbandmittel
2d Kontenart 537: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG
2e Kontenart 539: Übrige Aufwendungen
3 Kontengruppe 55: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
3a Kontenart 550: Ärztliche Betreuung
3b Kontenart 551: Hebammenhilfe
3c Kontenart 552: Stationäre Entbindung
3d Kontenart 553: Häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung
3e Kontenart 554: Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung
3f Kontenart 555: Sonstige Sachleistungen
3g Kontenart 556: Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, § 29 KVLG/ Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
3h Kontenart 559: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG
4 Kontengruppe 56: Betriebs-, Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege
4a Kontenart 564: Gestellte Haushaltshilfe – Regelleistung –
4b Kontenart 565: Erstattungen für selbst beschaffte
Haushaltshilfe – Regelleistung –

Artikel 2
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2004
(BGBl. I S. 271) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
die Wörter „sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 221
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. April 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 644. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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