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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3751
BGBl. 2004 I S. 3751 · 16.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 22. Dezember 2004
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbin-
dung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16
Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16
Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36
Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2579), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost“.
b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder
anderen Überempfindlichkeiten führen
können“.
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung
über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von
Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss
angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist
die Zusammensetzung des Sachverständigenaus-
schusses zu regeln.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-
zeugnisse des Weinsektors:
– 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hin-
sichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl.
EU Nr. L 308 S. 15);
– 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über
Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl.
EU 2004 Nr. L 24 S. 65);
– 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung
der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten
für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämp-
fungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81).
3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
fasst:
„a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen
aa) zuzüglich der durch die Herstellung einge-
tretenen Erhöhung oder
bb) abzüglich der durch die Herstellung einge-
tretenen Verringerung,
„b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen
unverändert,“.
4. § 18 Abs. 10 wird aufgehoben.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
6. § 30 Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gel-
ten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.“
9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
„§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im
Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden
ist, darf die Bezeichnung „Federweißer“, „Federro-
ter“, „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“,
„Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ verwen-
det werden. Bei der ausschließlichen Verwendung
von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorange-
stellt werden.
(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung
„Federweißer“ oder „Sauser“ verwendet werden, so-
fern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name
des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen
abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Trau-
benmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen
sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.

(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Trau-
benmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt
ist, darf zur Angabe der Herkunft nur
1. die Bezeichnung „deutsch“ in Verbindung mit
einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne
des Absatzes 3 oder
2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.
(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die
Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für
die Bezeichnung von teilweise gegorenem Trauben-
most mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“
durch einen traditionellen spezifischen Begriff im
Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeich-
nung von teilweise gegorenem Traubenmost aus
dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe „Fränki-
scher“ in Verbindung mit einem traditionellen spezifi-
schen Begriff verwendet werden.“
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „inländi-
schem Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographi-
scher Angabe und Qualitätswein b.A. sind als
Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die
Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“,
„Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den
Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach
Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“
11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Tafel-
wein“ die Wörter „mit geographischer Angabe“ ein-
gefügt.
12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein mit zuge-
setzter Kohlensäure“ eingefügt.
13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b
Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder
anderen Überempfindlichkeiten führen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein,
aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromati-
sierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die
Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind.
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort
genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnis-
se, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender
Verarbeitung verwendet und – auch in veränderter
Form – im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Aus-
nahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im
elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen
Union durch Organe der Europäischen Union be-
kannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6
Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die
Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr.
L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeich-
nungspflicht ausgenommen sind.
(3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit
ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe
nach Satz 1 ist das Wort „Enthält“ voranzustellen.
Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vor-
handensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 ge-
schlossen werden kann, ist ein entsprechender Hin-
weis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder
Erzeugnis hinzuzufügen.
(4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf
sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in
den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen
verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deut-
scher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar
und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann
auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache
angegeben werden, wenn dadurch die Information
des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.“
14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 30
Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,“ gestrichen.
c) In Nummer 10 werden die Angabe „Satz 1 bis 3“
durch die Angabe „Satz 1 oder 2“ und das Wort
„verwendet,“ durch die Wörter „verwendet oder“
ersetzt sowie die Wörter „oder die dort genannten
Worte nicht voranstellt“ gestrichen.
d) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a ein-
gefügt:
„27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den
Verkehr bringt,“.
15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
fügt:
„(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeich-
nung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab
dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht
entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November
2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 gelten-
den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem

25. November 2004 geltenden Fassung entspre-
chen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach
den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden
Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem
24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der
Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
„5. E 955 Sucralose,“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und an
deren Ende wird das Wort „und“ angefügt.
d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-
mer 7 angefügt:
„7. E 962 Aspartam-Acesulfamsalz“.
17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3 aufgeho-
ben.
19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt:
„Anlage 12
(zu § 46b)
Zutaten, die zu
18. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung
„Abschnitt 1“ vorangestellt.
b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbe-
zeichnung „Abschnitt 2“ und folgende Nummern
angefügt:
„1. 1,2-Dichlorethan
2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt
als Dieldrin
3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlor-
dan)
4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und
2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylen-
oxyd)
5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen
das Gamma-Isomer
6. Hexachlorbenzol
7. Nitrofen
8. Summe der Quecksilberverbindungen, aus-
gedrückt als Quecksilber“.
Allergien oder
anderen Überempfindlichkeiten führen können
1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen,
Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,
2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse,
3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,
4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse,
5. Erdnüsse und daraus hergestellte
Erzeugnisse,
6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse,
7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),
8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Cory-
lus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occi-
dentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss
(Bertholletia excelsa), Pistazie
(Pistacia vera), Macadamianuss und
Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse,
9. Sellerie und daraus hergestellte
Erzeugnisse,
10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse,
11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse,
12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als
10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Tabelle in § 2 der Verordnung über
die Genehmigung für Neuanpflanzun-
gen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 28. März 2003 (BGBl. I
fasst:
„
Land
Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Änderung der
S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Neuanpflanzung (ha)
525
118
9
48
5
2
760
3
49
9
6 “.
Artikel 3
Wein-Überwachungsverordnung
In Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 2002 (BGBl.
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I
mer 6 wie folgt gefasst:
I S. 1624), die durch Artikel 9 § 12 des Geset-
S. 3082) geändert worden ist, wird die Num-
„6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 2004
f ü r Ve r b r a u c h e r
Die Bundesministerin
s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3751. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a9e1bd7e15775075….