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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3751

BGBl. 2004 I S. 3751 · 16.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3751
                                                   Sechste Verordnung
                                       zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
                                                          Vom 22. Dezember 2004

  Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbin-
dung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16
Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16
Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36
Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:

                              Artikel 1
               Änderung der Weinverordnung

  Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2579), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt:

         „§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost“.

     b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt:
         „§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder
                anderen Überempfindlichkeiten führen
                können“.

 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
     verordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung
     über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von
     Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss
     angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist
     die Zusammensetzung des Sachverständigenaus-
     schusses zu regeln.“

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-

   zeugnisse des Weinsektors:
   – 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hin-
     sichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl.
     EU Nr. L 308 S. 15);
   – 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über
     Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl.
     EU 2004 Nr. L 24 S. 65);
   – 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung
     der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
     90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten
     für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämp-
     fungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81).

3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
   fasst:
   „a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen

       aa) zuzüglich der durch die Herstellung einge-
           tretenen Erhöhung oder
       bb) abzüglich der durch die Herstellung einge-
           tretenen Verringerung,

   „b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen
       unverändert,“.

4. § 18 Abs. 10 wird aufgehoben.

5. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch
      die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

6. § 30 Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.

7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gel-
   ten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.“

9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
                           „§ 34c

            Teilweise gegorener Traubenmost
     (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

      (1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im
   Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden
   ist, darf die Bezeichnung „Federweißer“, „Federro-
   ter“, „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“,
   „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ verwen-
   det werden. Bei der ausschließlichen Verwendung
   von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorange-
   stellt werden.

      (2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in
   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung
   „Federweißer“ oder „Sauser“ verwendet werden, so-

   fern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name
   des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen
   abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Ab-
   satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

      (3) Die für inländischen teilweise gegorenen Trau-
   benmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen

   sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14
   Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.
BGBl. 2004, Seite 3752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3752
       (4) Bei inländischem teilweise gegorenem Trau-
    benmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt
    ist, darf zur Angabe der Herkunft nur

    1. die Bezeichnung „deutsch“ in Verbindung mit

       einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne

       des Absatzes 3 oder

    2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.

      (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die

    Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für

    die Bezeichnung von teilweise gegorenem Trauben-

    most mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“

    durch einen traditionellen spezifischen Begriff im
    Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeich-
    nung von teilweise gegorenem Traubenmost aus
    dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe „Fränki-
    scher“ in Verbindung mit einem traditionellen spezifi-
    schen Begriff verwendet werden.“

10. § 38 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „inländi-
       schem Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein
       mit zugesetzter Kohlensäure“ eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographi-
       scher Angabe und Qualitätswein b.A. sind als
       Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26
       Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die
       Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“,
       „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den
       Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach
       Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“

11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Tafel-
    wein“ die Wörter „mit geographischer Angabe“ ein-
    gefügt.

12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort

    „Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein mit zuge-

    setzter Kohlensäure“ eingefügt.

13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

                           „§ 46b
          Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder
       anderen Überempfindlichkeiten führen können
        (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)

       (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein,
    aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromati-
    sierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen
    Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die
    Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur
    in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten
    nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind.

       (2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort
    genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnis-
    se, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender
    Verarbeitung verwendet und – auch in veränderter
    Form – im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Aus-
    nahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im
    elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundes-
    ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und

    Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen
    Union durch Organe der Europäischen Union be-
    kannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6
    Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des

    Europäischen Parlaments und des Rates vom

    20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-

    ten der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
    Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
    hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die

    Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments

    und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr.

    L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeich-

    nungspflicht ausgenommen sind.

       (3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit
    ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe
    nach Satz 1 ist das Wort „Enthält“ voranzustellen.
    Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vor-
    handensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 ge-
    schlossen werden kann, ist ein entsprechender Hin-
    weis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder
    Erzeugnis hinzuzufügen.

      (4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf
    sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in
    den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen
    verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deut-
    scher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar
    und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann
    auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache
    angegeben werden, wenn dadurch die Information
    des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.“

14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Nummer 5 wird aufgehoben.

    b) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 30
       Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,“ gestrichen.

    c) In Nummer 10 werden die Angabe „Satz 1 bis 3“

       durch die Angabe „Satz 1 oder 2“ und das Wort

       „verwendet,“ durch die Wörter „verwendet oder“

       ersetzt sowie die Wörter „oder die dort genannten
       Worte nicht voranstellt“ gestrichen.

    d) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a ein-
       gefügt:

       „27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den
             Verkehr bringt,“.

15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
    fügt:

      „(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeich-
    nung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab
    dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht
    entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November
    2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 gelten-
    den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
    dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen
    der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

      (6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-
    nung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3
    der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem
BGBl. 2004, Seite 3753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3753
    25. November 2004 geltenden Fassung entspre-
    chen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach
    den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden
    Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem
    24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der
    Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ durch
       ein Komma ersetzt.
    b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
       fügt:
       „5. E 955   Sucralose,“.

    c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und an

       deren Ende wird das Wort „und“ angefügt.

    d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-

       mer 7 angefügt:

       „7. E 962   Aspartam-Acesulfamsalz“.

17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3 aufgeho-
    ben.

                   19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt:

                       „Anlage 12
                       (zu § 46b)

                                            Zutaten, die zu

  18. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
      a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung
         „Abschnitt 1“ vorangestellt.

      b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbe-
         zeichnung „Abschnitt 2“ und folgende Nummern
         angefügt:
         „1. 1,2-Dichlorethan
         2.   Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt
              als Dieldrin
         3.   Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlor-
              dan)
         4.   Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und
              2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylen-

              oxyd)

         5.   HCH, Summe der Isomere, ausgenommen

              das Gamma-Isomer

         6.   Hexachlorbenzol

         7.   Nitrofen
         8.   Summe der Quecksilberverbindungen, aus-
              gedrückt als Quecksilber“.

Allergien oder
                                    anderen Überempfindlichkeiten führen können

                        1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen,

Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
                           oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,
                        2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse,
                        3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,
                        4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse,
                        5. Erdnüsse und daraus hergestellte
Erzeugnisse,
                        6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse,
                        7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),
                        8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Cory-
                           lus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occi-
                           dentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss
                           (Bertholletia excelsa), Pistazie
(Pistacia vera), Macadamianuss und
                           Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte
                           Erzeugnisse,
                        9. Sellerie und daraus hergestellte

Erzeugnisse,
                       10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse,
                       11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse,
                       12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als
                           10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben“.
                                                     Artikel 2
                                         Änderung der Verordnung
                         über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
                            in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

                     Die Tabelle in § 2 der Verordnung über

die Genehmigung für Neuanpflanzun-
                   gen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
BGBl. 2004, Seite 3754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3754
            vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
            nung vom 28. März 2003 (BGBl. I
            fasst:
            „
                               Land
                  Baden-Württemberg
                  Bayern
                  Brandenburg
                  Hessen
                  Mecklenburg-Vorpommern
                  Nordrhein-Westfalen
                  Rheinland-Pfalz
                  Saarland
                  Sachsen
                  Sachsen-Anhalt
                  Thüringen

                               Änderung der
S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

                           Neuanpflanzung (ha)
                                         525
                                         118
                                            9
                                          48
                                            5
                                            2
                                         760
                                            3
                                          49
                                            9
                                            6                       “.

             Artikel 3
Wein-Überwachungsverordnung
              In Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
            machung vom 14. Mai 2002 (BGBl.
            zes vom 6. August 2002 (BGBl. I
            mer 6 wie folgt gefasst:
I S. 1624), die durch Artikel 9 § 12 des Geset-
S. 3082) geändert worden ist, wird die Num-
            „6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),“.

   Artikel 4
Inkrafttreten
                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                Bonn, den 22. Dezember 2004

                 f ü r Ve r b r a u c h e r

 Die Bundesministerin
s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
       Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3751. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a9e1bd7e15775075….