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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3704
BGBl. 2004 I S. 3704 · 33.576 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel*)
Vom 22. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Umweltinformationsgesetz
(UIG)
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Zweck des Gesetzes;
Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen
Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen
bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbrei-
tung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen
des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Ver-
waltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten
als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den
informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rah-
men der Gesetzgebung oder beim Erlass von
Rechtsverordnungen tätig werden, und
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts,
soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder
öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusam-
menhang mit der Umwelt stehen, insbesondere sol-
che der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und
dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der
Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person
des öffentlichen Rechts unterliegen.
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor,
wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der
öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der
öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten beson-
deren Pflichten unterliegt oder über besondere Rech-
te verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang
oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
oder
2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unter-
nehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-
nehmens verbundenen Stimmrechte verfügen,
oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unterneh-
mens bestellen können.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art
ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und
Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürli-
che Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küs-
ten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre
Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter
Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen
diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,
Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und
sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Num-
mer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Num-
mer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken
oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der
Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehö-
ren auch politische Konzepte, Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinba-
rungen, Pläne und Programme;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftli-
che Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung
oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten
im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen
sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils
vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der
Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder
Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen
sind oder sein können; hierzu gehört auch die Konta-
mination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Um-
weltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind
oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt
vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die
selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinfor-
mationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne
des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen
Übermittlungsanspruch hat.
Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag
§3
Anspruch auf
Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,
über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des
§ 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darle-
gen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf
Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Ge-
währung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröff-
net werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszu-
gangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen
Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger
Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwal-
tungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antrag-
stellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche
Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfü-
gung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die
Person auf diese Art des Informationszugangs verwei-
sen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind
die Umweltinformationen der antragstellenden Person
unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener
Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach
Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist
beginnt mit Eingang des Antrags bei der informations-
pflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und
endet
1. mit Ablauf eines Monats oder
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und
komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist
nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei
Monaten.
§4
Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von einer informati-
onspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen
Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist
der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden
Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Ge-
legenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt
die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisie-
rung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung
von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind
bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unter-
stützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen
Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen
verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten
Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese
bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person
hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie
die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte
informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die
Informationen verfügen.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Infor-
mationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies
innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit
Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe
der Gründe zu unterrichten.
§5
Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8
und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb
der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrich-
ten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3
Abs. 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt
oder die antragstellende Person auf eine andere Art des
Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellen-
den Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzutei-
len; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus
die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraus-
sichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die
antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ableh-
nung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der an-
tragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen,
wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor,
sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugäng-
lich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen
Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollstän-
digen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch
über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entschei-
dung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und
innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht
werden kann.

§6
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der
öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist
ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen,
wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbe-
hörde getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung,
dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann
sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle
nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist
nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach
Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach
§ 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegen-
über der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese
Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht
vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu
machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antrag-
stellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prü-
fung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um An-
sprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf
Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zu-
gang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechts-
weg vorgesehen werden.
§7
Unterstützung des
Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maß-
nahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren
Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck
wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über
die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Daten-
banken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden,
die über Mittel der elektronischen Kommunikation abruf-
bar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen prakti-
sche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informations-
zugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informa-
tionsstellen,
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfüg-
bare Umweltinformationen,
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informations-
netze und Datenbanken oder
4. die Veröffentlichung von Informationen über behördli-
che Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informations-
pflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die
von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf
dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
Abschnitt 3
Ablehnungsgründe
§8
Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nach-
teilige Auswirkungen hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung
oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit,
2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informations-
pflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1,
3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren
oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-
rigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermitt-
lungen oder
4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im
Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu
Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten
Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichti-
gen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht,
3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformatio-
nen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4
Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das
gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlos-
sener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter
Daten bezieht oder
5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informati-
onspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb
einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse
an der Bekanntgabe überwiegt.
§9
Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit
1. durch das Bekanntgeben der Informationen perso-
nenbezogene Daten offenbart und dadurch Interes-
sen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urhe-
berrechte, durch das Zugänglichmachen von Umwelt-
informationen verletzt würden oder
3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse zugänglich gemacht würden oder die
Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statis-
tikgeheimnis unterliegen,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinforma-
tionen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die
in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt
werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der
durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind
die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige
Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Infor-
mationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-
kennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige
Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Ein-
zelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer infor-
mationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne recht-
lich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet
werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige
Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen
ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich ge-
macht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinfor-
mationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf
die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Abschnitt 4
Ve r b r e i t u n g
von Umweltinformationen
§ 10
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die
Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und syste-
matisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten
sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Be-
deutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen ge-
hören zumindest:
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von
den Organen der Europäischen Gemeinschaften er-
lassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschrif-
ten von Bund, Ländern oder Kommunen über die
Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit
Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechts-
vorschriften sowie Konzepten, Plänen und Program-
men nach den Nummern 1 und 2, sofern solche
Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen
Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden
sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der
Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Um-
welt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswir-
kungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinba-
rungen sowie
6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geän-
dert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick
auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung
die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind
oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Um-
weltinformationen werden in angemessenen Abständen
aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für
die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht
zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit
vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel ver-
wendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformatio-
nen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen
sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form
vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffent-
lichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch
erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten
eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Um-
weltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der mensch-
lichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informati-
onspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die
sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffent-
lichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwen-
dung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Be-
drohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu
verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge
menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache
ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über
solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbrei-
tung abstimmen.
(6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden ent-
sprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf
bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder pri-
vate Stellen übertragen werden.
§ 11
Umweltzustandsbericht
Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Ab-
stand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über
den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei be-
rücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält
Informationen über die Umweltqualität und vorhandene
Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006
zu veröffentlichen.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 12
Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund
dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Ausla-
gen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher
und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme

in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vor-
kehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung
der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der
Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in An-
spruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amts-
handlungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe
der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. Die
§§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informa-
tionen nach diesem Gesetz von der antragstellenden
Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsät-
zen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der
erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kosten-
sätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen
Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 13
Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwal-
tung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für den
Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende
juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben,
überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch priva-
te informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle
Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können
gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder An-
ordnungen treffen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3
abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentli-
chen Verwaltung zu übertragen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-
den.
Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die
bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden
gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“
Artikel 3
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
§ 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004
(BGBl. I S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 36b
Zugang zu Informationen
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Ge-
nehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35
und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entschei-
dungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorlie-
genden Ergebnisse der Überwachung der von einer De-
ponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestim-
mungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnah-
me des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbe-
hörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“
Artikel 4
Änderung der
Umweltinformationskostenverordnung
Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
S. 2247) wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „Behörden
des Bundes“ durch die Wörter „informationspflichti-
gen Stellen“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden des
Bundes“ durch die Wörter „informationspflichtigen
Stellen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehre-
re gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenver-
zeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren
insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Ge-
bühren und auch dann erhoben, wenn die Amts-
handlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in

Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1,
3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Nr.
Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie
nicht erhoben.“
3.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Gebühren und Auslagen“ werden durch
das Wort „Kosten“ ersetzt.
4. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
4.
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
5.
A. Gebühren
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand betrag
in Euro
B. Auslagen
1. Auskünfte
1.1 – mündliche und einfache gebührenfrei
schriftliche Auskünfte Nr.
auch bei Herausgabe von
wenigen Duplikaten
1.
1.2 – Erteilung einer umfassen- bis 250
1.1
den schriftlichen Auskunft
auch bei Herausgabe von
Duplikaten 1.2
1.3 – Erteilung einer schriftli- bis 500
chen Auskunft bei Heraus- 1.3
gabe von Duplikaten,
wenn im Einzelfall bei
außergewöhnlich aufwän- 2.
digen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von
Unterlagen, insbesondere
zum Schutz öffentlicher 3.
oder privater Belange, in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden mit Aus-
nahme der Nr. 1.1 zusätzlich
erhoben.
2. Herausgabe
2.1 – Herausgabe von Duplika- bis 125
Gebühren-
Gebührentatbestand betrag
in Euro
Einsichtnahme vor Ort gebührenfrei
einschließlich der erforderli-
chen Vorbereitungsmaßnah-
men auch bei Herausgabe
von wenigen Duplikaten
Vorkehrungen nach § 7 gebührenfrei
Abs. 2 des Umweltinformati-
onsgesetzes
Unterrichtung der Öffentlich- gebührenfrei
keit nach den §§ 10 und 11
des Umweltinformationsge-
setzes
Auslagen-
Auslagentatbestand betrag
in Euro
Herstellung von Duplikaten
– je DIN A4-Kopie von 0,10
Papiervorlagen
– je DIN A3-Kopie von 0,15
Papiervorlagen
– Reproduktion von verfilm- 0,25
ten Akten je Seite
Herstellung von Kopien auf in voller
sonstigen Datenträgern oder Höhe
Filmkopien
Aufwand für besondere Ver- in voller
packung und besondere Be- Höhe“.
förderung
Artikel 5
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
ten
Umweltinformationskostenverordnung können auf Grund
2.2 – Herausgabe von Duplika- bis 500 der Ermächtigung nach Artikel 1 § 14 Abs. 3 dieses Ge-
ten im Einzelfall bei außer- setzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
gewöhnlich aufwändigen
Maßnahmen zur Zusam-
menstellung von Unterla-
gen, insbesondere wenn
zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten
Artikel 6
Neufassung einer Verordnung
ausgesondert werden Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
müssen Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Umweltinforma-
tionskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Auslagen werden zusätzlich Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
erhoben. bekannt machen.

Artikel 7
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Dem § 20 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der
Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungs-
klagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes
das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
waltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für
Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung
der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.“
Artikel 8
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
§ 22 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August
2004 (BGBl. I S. 2211) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Zuständigkeiten“.
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz
der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei An-
fechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Um-
weltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen
sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von
Verwaltungsakten.“
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes treten am 14. Febru-
ar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Umweltinformati-
onsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft.
(2) Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i
t t i n
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3704. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5ac5874b800d9b11….