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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3445

BGBl. 2004 I S. 3445 · 10.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 3445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3445
                                             Gesetz
                          zur Anpassung der Finanzierung von

Zahnersatz
                                                Vom 15. Dezember 2004

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung
           des GKV-Modernisierungsgesetzes
  Das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November
2003 (BGBl. I S. 2190) wird wie folgt geändert:

1.    Artikel 1 (Änderung des SGB V) wird wie folgt geän-
      dert:

      a) In Nummer 36 wird § 55 wie folgt geändert:

         aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die

             Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den

             Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7“ durch die
             Wörter „Versicherte haben nach den Vorga-
             ben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf“ und
             die Wörter „für die Fälle vorzusehen“ durch
             die Wörter „in den Fällen“ ersetzt.

         bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Versicherte haben bei der Versorgung mit
             Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüs-
             sen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen
             Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst
             an die Höhe der für die Regelversorgungs-
             leistungen tatsächlich anfallenden Kosten,
             höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich
             entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten un-
             zumutbar belastet würden; wählen Versicher-
             te, die unzumutbar belastet würden, nach Ab-
             satz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung
             hinausgehenden gleich- oder andersartigen
             Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur
             den doppelten Festzuschuss.“

   cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

               „Versicherte haben bei der Versorgung
               mit Zahnersatz zusätzlich zu den Fest-
               zuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 An-
               spruch auf einen weiteren Betrag.“
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
              Wörter „Die Krankenkasse“ ersetzt.
   dd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

            „(5) Die Krankenkassen haben die bewil-
         ligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2
         bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu
         erstatten, in denen eine von der Regelversor-

         gung nach § 56 Abs. 2 abweichende, anders-

         artige Versorgung durchgeführt wird.“

b) In Nummer 36 werden § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie
   § 59 aufgehoben.

c) Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:

  „145. Nach § 241 wird folgender § 241a einge-
        fügt:

                              „§ 241a
                    Zusätzlicher Beitragssatz

              (1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Bei-
           tragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die
           übrigen Beitragssätze vermindern sich in
           demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträ-
           ge, die in Beitragsklassen festgesetzt wer-
           den, entsprechend.
             (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Perso-
           nen, die Arbeitslosengeld II beziehen.“ “

d) Nummer 152a (§ 266) wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 3446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3446
2.   Artikel 5 (Änderung des SGB IV) Nummer 3 (§ 28d)
     wird aufgehoben.

2a. Artikel 11 (Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte) wird
    wie folgt geändert:
     a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. § 39 wird wie folgt geändert:
             a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:

                aa) In Satz 2 werden jeweils nach dem
                    Wort „Krankenkassen“ die Wörter „so-
                    wie der zusätzliche Beitragssatz“ ein-

                    gefügt.

                bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-

                    gefügt:

                     „Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
                     30. Juni 2006 maßgebende durch-
                     schnittliche allgemeine Beitragssatz
                     verringert sich um 0,9 Beitragssatz-
                     punkte.“

             b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
                    kenkassen“ die Wörter „sowie dem zu-
                    sätzlichen Beitragssatz“ eingefügt.
                bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-
                    gefügt:
                     „Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
                     30. Juni 2006 maßgebende durch-
                     schnittliche allgemeine Beitragssatz
                     verringert sich um 0,9 Beitragssatz-
                     punkte.“
             c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange-
                fügt:

                „Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni
                2006 maßgebende durchschnittliche all-
                gemeine Beitragssatz verringert sich um
                0,9 Beitragssatzpunkte.“ “

     b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
             a) Nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1 Satz 1
                des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“
                werden die Wörter „sowie dem zusätz-
                lichen Beitragssatz“ eingefügt.
             b) Dem bisherigen Text wird folgender Satz
                angefügt:
                „Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
                30. Juni 2006 maßgebende durchschnitt-
                liche allgemeine Beitragssatz verringert
                sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.“ “

3.   Artikel 37 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 8 werden die Angabe „die §§ 55, 58

        Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59“ durch die Angabe „der

        § 55“ ersetzt und die Angaben „152a (§ 266),“
        sowie „und Artikel 5 Nr. 3 (§ 28d)“ gestrichen.

     b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
        fügt:
           „(8a) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147
        (§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257),
        Artikel 2 Nr. 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3
        (§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft.“
     c) In Absatz 9 werden die Angabe „Artikel 1 Nr. 145
        (§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150
        (§ 249a) und 151 (§ 257),“ und die Angabe
        „und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)“
        gestrichen.

                         Artikel 2

                    Änderung des

           Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                          (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3429), wird wie folgt geändert:

1.   In § 57 Abs. 2 Satz 7 wird das Wort „Die“ durch die
     Wörter „Die Höchstpreise nach Satz 1 und die“ er-
     setzt.

2.   § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.

2a. § 246 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt
     als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine
     Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundes-
     ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
     jeweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005
     an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach
     § 241a erhöht.“

2b. Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005
     gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen auf-
     grund von § 241a der 1. April 2005.“

                         Artikel 2a
                    Änderung des
          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-6)
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-
dert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a

   die Wörter „im Jahr 2004“ gestrichen.

2. § 269a wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 3447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3447
   a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr 2004“
      gestrichen.

   b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni
      2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum
      1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allge-
      meine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Bei-
      tragssatzpunkte zu vermindern ist.“

                        Artikel 3

               Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte
                        (8251-10)

  In § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),

das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom

15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist,
wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005
verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz
um 0,9 Beitragssatzpunkte.“

                         Artikel 3a
                Sonderkündigungsrecht

  Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-
Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung
abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger
Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung

dem Versicherer zugeht, kündigen.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am

Tage nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 15. Dezember 2004
                                        Für den Bundespräsidenten
                                       Der Präsident des Bundesrates
                                             Matthias Platzeck
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3445. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 270356b1b0b91616….