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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3445
BGBl. 2004 I S. 3445 · 10.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Finanzierung von
Zahnersatz
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des GKV-Modernisierungsgesetzes
Das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November
2003 (BGBl. I S. 2190) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 (Änderung des SGB V) wird wie folgt geän-
dert:
a) In Nummer 36 wird § 55 wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den
Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7“ durch die
Wörter „Versicherte haben nach den Vorga-
ben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf“ und
die Wörter „für die Fälle vorzusehen“ durch
die Wörter „in den Fällen“ ersetzt.
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherte haben bei der Versorgung mit
Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüs-
sen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen
Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst
an die Höhe der für die Regelversorgungs-
leistungen tatsächlich anfallenden Kosten,
höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten un-
zumutbar belastet würden; wählen Versicher-
te, die unzumutbar belastet würden, nach Ab-
satz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung
hinausgehenden gleich- oder andersartigen
Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur
den doppelten Festzuschuss.“
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherte haben bei der Versorgung
mit Zahnersatz zusätzlich zu den Fest-
zuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 An-
spruch auf einen weiteren Betrag.“
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
Wörter „Die Krankenkasse“ ersetzt.
dd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Krankenkassen haben die bewil-
ligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2
bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu
erstatten, in denen eine von der Regelversor-
gung nach § 56 Abs. 2 abweichende, anders-
artige Versorgung durchgeführt wird.“
b) In Nummer 36 werden § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie
§ 59 aufgehoben.
c) Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
„145. Nach § 241 wird folgender § 241a einge-
fügt:
„§ 241a
Zusätzlicher Beitragssatz
(1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Bei-
tragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die
übrigen Beitragssätze vermindern sich in
demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträ-
ge, die in Beitragsklassen festgesetzt wer-
den, entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Perso-
nen, die Arbeitslosengeld II beziehen.“ “
d) Nummer 152a (§ 266) wird aufgehoben.

2. Artikel 5 (Änderung des SGB IV) Nummer 3 (§ 28d)
wird aufgehoben.
2a. Artikel 11 (Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte) wird
wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden jeweils nach dem
Wort „Krankenkassen“ die Wörter „so-
wie der zusätzliche Beitragssatz“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-
gefügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
30. Juni 2006 maßgebende durch-
schnittliche allgemeine Beitragssatz
verringert sich um 0,9 Beitragssatz-
punkte.“
b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
kenkassen“ die Wörter „sowie dem zu-
sätzlichen Beitragssatz“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-
gefügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
30. Juni 2006 maßgebende durch-
schnittliche allgemeine Beitragssatz
verringert sich um 0,9 Beitragssatz-
punkte.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni
2006 maßgebende durchschnittliche all-
gemeine Beitragssatz verringert sich um
0,9 Beitragssatzpunkte.“ “
b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“
werden die Wörter „sowie dem zusätz-
lichen Beitragssatz“ eingefügt.
b) Dem bisherigen Text wird folgender Satz
angefügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
30. Juni 2006 maßgebende durchschnitt-
liche allgemeine Beitragssatz verringert
sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.“ “
3. Artikel 37 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 werden die Angabe „die §§ 55, 58
Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59“ durch die Angabe „der
§ 55“ ersetzt und die Angaben „152a (§ 266),“
sowie „und Artikel 5 Nr. 3 (§ 28d)“ gestrichen.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147
(§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257),
Artikel 2 Nr. 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3
(§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft.“
c) In Absatz 9 werden die Angabe „Artikel 1 Nr. 145
(§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150
(§ 249a) und 151 (§ 257),“ und die Angabe
„und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)“
gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3429), wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 2 Satz 7 wird das Wort „Die“ durch die
Wörter „Die Höchstpreise nach Satz 1 und die“ er-
setzt.
2. § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.
2a. § 246 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt
als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
jeweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005
an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach
§ 241a erhöht.“
2b. Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005
gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen auf-
grund von § 241a der 1. April 2005.“
Artikel 2a
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-
dert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a
die Wörter „im Jahr 2004“ gestrichen.
2. § 269a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr 2004“
gestrichen.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni
2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum
1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allge-
meine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Bei-
tragssatzpunkte zu vermindern ist.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
In § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist,
wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005
verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz
um 0,9 Beitragssatzpunkte.“
Artikel 3a
Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-
Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung
abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger
Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung
dem Versicherer zugeht, kündigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3445. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 270356b1b0b91616….