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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3305
BGBl. 2004 I S. 3305 · 5.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 21 Nr. 2 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert:
1. In Artikel 70 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Artikel 1 § 28 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.“
2. Artikel 1 § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-
nung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum
1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen
Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
§ 40 fest.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes
zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch
Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 1 dieses Geset-
zes, wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe
„§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an
Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“
die Angabe „§ 133a Übergangsregelung für Hilfeemp-
fänger in Einrichtungen“ eingefügt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen
entspricht dem Umfang der Leistungen der Grund-
sicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3.“
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für
Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 2 die je-
weils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des
Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in
Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern
der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die
Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leis-
tenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die
zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei
Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Trä-
ger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Kranken-
kasse spätestens bis zum 1. November des Vor-
jahres die Leistungsberechtigten nach Absatz 2
Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung
nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegan-
genes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt
die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe
die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar
oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der
vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzah-
lungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalen-
derjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Zum 1. Januar 2005 erteilt die Krankenkasse
die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
genannte Bescheinigung abweichend von Ab-
satz 4 unmittelbar an die Leistungsberechtigten
nach Absatz 2 Satz 2; der Träger der Sozialhilfe
teilt der zuständigen Krankenkasse diese Leis-
tungsberechtigten spätestens bis zum 1. Januar
2005 mit.“
3. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 er-
folgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalen-
derjahr.“
4. In § 82 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder
stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der
Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr
verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häus-
lichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber
hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbrin-
gung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf
voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrich-
tung bedürfen, solange sie nicht einen anderen über-
wiegend unterhalten.“

5. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
„§ 133a
Übergangsregelung für
Hilfeempfänger in Einrichtungen
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen
Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21
Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben,
wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermo-
nat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter
erbracht.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3305. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 737e4a7f48326898….