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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3305

BGBl. 2004 I S. 3305 · 5.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 3305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3305
                                         Gesetz
                               zur Änderung des Gesetzes
               zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
                                                 Vom 9. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                Änderung des Gesetzes
         zur Einordnung des Sozialhilferechts
               in das Sozialgesetzbuch

  Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 21 Nr. 2 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert:

1. In Artikel 70 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz

   eingefügt:

   „Artikel 1 § 28 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.“
2. Artikel 1 § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-
   nung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum
   1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen
   Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
   § 40 fest.“

                         Artikel 2

           Weitere Änderung des Gesetzes
         zur Einordnung des Sozialhilferechts
               in das Sozialgesetzbuch

  Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-

rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 1 dieses Geset-
zes, wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe
   „§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an
   Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“
   die Angabe „§ 133a Übergangsregelung für Hilfeemp-
   fänger in Einrichtungen“ eingefügt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen
      entspricht dem Umfang der Leistungen der Grund-
      sicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3.“

   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
      angefügt:

         „(3) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für
      Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 2 die je-
      weils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des
      Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in
      Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern
      der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die
      Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leis-
      tenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die
      zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei
      Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Trä-
      ger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Kranken-
      kasse spätestens bis zum 1. November des Vor-
      jahres die Leistungsberechtigten nach Absatz 2
      Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung
      nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegan-

      genes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

         (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt
      die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe
      die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
      genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar
      oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
      und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der
      vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzah-
      lungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalen-
      derjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
         (5) Zum 1. Januar 2005 erteilt die Krankenkasse
      die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
      genannte Bescheinigung abweichend von Ab-
      satz 4 unmittelbar an die Leistungsberechtigten
      nach Absatz 2 Satz 2; der Träger der Sozialhilfe
      teilt der zuständigen Krankenkasse diese Leis-
      tungsberechtigten spätestens bis zum 1. Januar

      2005 mit.“

3. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 er-
   folgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalen-
   derjahr.“
4. In § 82 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
   fügt:

      „(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder
   stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der
   Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr
   verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häus-
   lichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber
   hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbrin-
   gung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf
   voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrich-
   tung bedürfen, solange sie nicht einen anderen über-
   wiegend unterhalten.“
BGBl. 2004, Seite 3306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3306
5. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:

                         „§ 133a

                  Übergangsregelung für
             Hilfeempfänger in Einrichtungen

     Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen
   Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21
   Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben,
   wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermo-

    nat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter
    erbracht.“

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2005 in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 9. Dezember 2004
                                      Für den Bundespräsidenten
                                     Der Präsident des Bundesrates
                                           Matthias Platzeck
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                        Die Bundesministerin
                                für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                            Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3305. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 737e4a7f48326898….