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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3235

BGBl. 2004 I S. 3235 · 30.605 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3235
                                           Gesetz
                   zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
                                  (BImA-Errichtungsgesetz)
                                                Vom 9. Dezember 2004
  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         tet. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Immo-

                      Inhaltsübersicht

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien-
aufgaben (BImAG)

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes

Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom
12. Oktober 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Änderung der Bundesobergrenzenverordnung

Änderung der Leistungsstufenverordnung

Änderung der Leistungsprämien-
und -zulagenverordnung
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Inkrafttreten

                         Artikel 1

                         Gesetz
                 über die Bundesanstalt
                für Immobilienaufgaben
                        (BImAG)

                             §1

                  Errichtung, Zweck, Sitz
          bilienaufgaben“ (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr
          vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie
          sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu ge-
Artikel   hört insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften,
          die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung
   1      ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften).
          Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwal-
   2
          tung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach
   3      kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht
          betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräu-
   4
          ßern. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf
          der Grundlage des Wirtschaftsplanes.

            (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat
   5      das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen
   6
          einzurichten.

   7
                                    §2

   8                Aufgaben, Vermögen, Zielsetzung
   9
             (1) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über,
  10      die am 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensäm-
          tern, den Bundesforstämtern und den Bundesvermö-
          gensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen
          sind. Dazu gehören neben den sonst übertragenen Auf-
          gaben insbesondere die Deckung des Grundstücks- und
          Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Wohnungsfür-
          sorge des Bundes sowie die Verwaltung und Verwertung
          von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des
          Bundes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Auf-
          gabenbereich des Bundes benötigt werden (Allgemeines
          Grundvermögen) und die forstlichen Dienstleistungen
          einschließlich forstlicher Bewirtschaftung und natur-

          schutzfachlicher Betreuung des Liegenschaftsvermö-
  (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der         gens des Bundes. Soweit derartige Aufgaben anderen
Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige
An-       Bundesbehörden oder Gesellschaften des Bundes über-
stalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errich-     tragen sind, verbleibt es bei deren Zuständigkeit.
BGBl. 2004, Seite 3236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3236
  (2) Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1. Januar
2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grund-
stücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen
Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
gehören, übertragen. Die Bundesanstalt ist antragsbe-
rechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Soweit die in
Satz 1 genannten Vermögenswerte in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind und
die Bundesrepublik Deutschland noch nicht als Eigentü-
merin festgestellt ist, findet das Verfahren nach dem Ver-
mögenszuordnungsgesetz Anwendung.

   (3) Der Bundesanstalt wird schrittweise ab dem Jahr
2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an
allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes
übertragen. Die Bundesanstalt und die abgebenden
Dienststellen bezeichnen in schriftlichen Vereinbarungen
mit den betroffenen obersten Bundesbehörden die Lie-
genschaften, an denen das Eigentum übergehen soll. Mit
Abschluss der jeweiligen Vereinbarung nach Satz 2 geht
das Eigentum an den bezeichneten Liegenschaften über.
Soweit bis zum 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung
nach Satz 2 nicht zustande gekommen ist, geht das
Eigentum an den Dienstliegenschaften am 1. Januar
2012 auf die Bundesanstalt über. Die Bundesanstalt ist
antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Die
für die Übernahme des Eigentums und die Verwaltung
der Dienstliegenschaften in den jeweils maßgeblichen
Einzelplänen des Bundeshaushaltsplanes angesetzten
Mittel werden auf die Bundesanstalt übertragen und in
den Wirtschaftsplan der Bundesanstalt eingestellt.

  (4) Im Einvernehmen zwischen den bewirtschaftenden
obersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium
der Finanzen können Ausnahmen von der Eigentums-
übertragung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für
die von den Verfassungsorganen, den obersten Bundes-
behörden und den obersten Bundesgerichten unmittel-
bar genutzten Dienstliegenschaften.
  (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit der
Bundesanstalt eine Vereinbarung über die unentgeltliche
Übertragung von beweglichen Sachen schließen.

  (6) Die Bundesanstalt ist bevollmächtigt, die Bundes-
republik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie
übt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben aus. Diese Einschränkung ist von den Grund-
buchämtern nicht zu prüfen.

   (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann der
Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen und diese
wieder entziehen. Andere Bundesministerien können der
Bundesanstalt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weite-
re Aufgaben übertragen.

                           §3
                        Aufsicht

  (1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
   (2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem
Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums
erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht aus.
Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder
organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen.

                           §4
                   Organe, Satzung

  (1) Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand gelei-
tet und vertreten. Er besteht aus der Sprecherin oder dem
Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Aufgaben
und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Ge-
setz und die Satzung. Die Sprecherin oder der Sprecher
führt die Amtsbezeichnung „Sprecherin des Vorstandes
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ oder „Spre-
cher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilien-
aufgaben“; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbe-
zeichnung „Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben“.

   (2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat ge-
bildet. Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Vor-
stand. Der Verwaltungsrat setzt sich aus bis zu zehn
sachverständigen Personen zusammen, die vom Bun-
desministerium der Finanzen nach Maßgabe der Satzung
benannt werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungs-
rates, die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen
wird.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbe-
sondere Bestimmungen aufzunehmen über

1. den Aufbau und die Organisation,
2. die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,

3. die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
4. die rechtsgeschäftliche Vertretung,

5. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung
   und Rechnungslegung.
Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

                           §5
                    Rechtsstellung
               der Vorstandsmitglieder

   (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer
von bis zu fünf Jahren berufen. Verlängerungen sind
zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sollen in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß den Bestim-
mungen der Absätze 2 bis 7 stehen.

  (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bun-
despräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vor-
schlag der Bundesministerin oder des Bundesministers
der Finanzen ernannt. Das Amtsverhältnis der Mitglieder
des Vorstandes beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
nungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer
Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Errei-
chen der Altersgrenze des § 41 Abs. 1 des Bundesbeam-
tengesetzes oder mit der Entlassung. Die Bundespräsi-
dentin oder der Bundespräsident entlässt ein Mitglied
des Vorstandes auf dessen Verlangen oder auf Beschluss
der Bundesregierung bei gestörtem Vertrauensverhältnis
oder aus wichtigem Grund. Vor dem Beschluss ist dem
Mitglied des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnis-
ses erhält das Mitglied des Vorstandes eine von der Bun-
despräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene
Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aus-
händigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht aus-
BGBl. 2004, Seite 3237 — Originalseite als Abbildung
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drücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung
aus wichtigem Grund oder bei gestörtem Vertrauensver-
hältnis wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bun-
desregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich
für einen späteren Tag beschließt.

  (3) Die Mitglieder des Vorstandes leisten nach Aus-
händigung der Ernennungsurkunde vor der Bundesmi-
nisterin oder dem Bundesminister der Finanzen folgen-
den Eid:
  „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
  Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutsch-
  land geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts-
  pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott
  helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden.

   (4) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mit-
glieder des Vorstandes durch Verträge geregelt, die das
Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des
Vorstandes schließt.
   (5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter
zum Mitglied des Vorstandes ernannt, scheidet sie oder
er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen
Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die
in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und
Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwie-
genheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt
oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

   (6) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird
die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes
öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen,
treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht inner-
halb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein ande-
res Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem

Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhe-
stand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die
gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Sie erhalten ein
Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzu-
rechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisses erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses ist
auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Be-
amten nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhält-
nis übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des
Vorstandes gilt § 107b des Beamtenversorgungsgeset-
zes entsprechend. Für Mitglieder des Vorstandes, die in
keinem Beamtenverhältnis standen oder stehen, bleibt
eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4
unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß an-
zuwenden.

  (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für Richterinnen und
Richter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
entsprechend.

                           §6
                     Finanzierung
  (1) Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2
übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung
und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens

und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt
kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jah-
resabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des
Jahresabschlusses durch das Bundesministerium der
Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu
beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.

  (2) Die Anstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am
Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maß-
gabe des Haushaltsgesetzes.
  (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insol-
venzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden,
dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den
Bund richten.

                           §7
                    Wirtschaftsplan

  (1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres
einen Wirtschaftsplan auf, der
– eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
– eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausga-
  ben einschließlich der Investitionsplanung,

– eine Personalplanung
umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bil-
dung von Rücklagen eingestellt werden. Die Bundesan-
stalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bun-
desministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundes-
haushalt zuzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Einzelheiten regelt die Satzung.

  (2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums der Finanzen. Übersichten über die
Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem
Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen.

                           §8

              Buchung, Jahresabschluss

  (1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der
kaufmännischen Buchführung.
  (2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist
nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. Die
Regelungen der §§ 7, 9, 10, 17 und 36 des D-Markbilanz-
gesetzes finden entsprechende Anwendung, wobei die
Frist des § 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes
mit Ablauf des Jahres 2009 endet.

   (3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr
einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handels-
rechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung
auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen zur
abschließenden Festsetzung der Abführungen an den
Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes vor.
Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministe-
rium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungs-
bestimmungen. § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundes-
haushaltsordnung ist anzuwenden.

                           §9
                   Prüfungsrecht
             des Bundesrechnungshofes
  Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt
§ 111 der Bundeshaushaltsordnung.
BGBl. 2004, Seite 3238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3238
                          § 10
          Anwendung des Haushaltsrechts

  (1) Die §§ 7, 9, 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie
die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung
gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45
sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Ein-
nahmen und Ausgaben voraussetzen. Hinsichtlich der
nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben
die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unbe-
rührt.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vor-
schriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
zuzulassen.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere
Bundesministerien, die der Bundesanstalt Aufgaben

übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile
des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gel-
ten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung ein-
schließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften
in der jeweils geltenden Fassung.

                          § 11
               Beamtinnen und Beamte
  (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Be-
amtinnen und Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bun-
desbeamtinnen und Bundesbeamte. Die Übernahme von
Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesan-
stalt nicht begründen.
  (2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste
Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des
Vorstandes.
  (3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesol-
dungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des
Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beam-
ten.

   (4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und
Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über
Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe,
Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungs-
kosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung über-
tragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu ver-
öffentlichen.

                          § 12
                 Arbeitnehmerinnen
          und Arbeitnehmer, Auszubildende

   (1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Aus-
zubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehme-
rinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestim-
mungen anzuwenden.
  (2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten
tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertarifli-

chen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit
dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen
und außertariflichen Leistungen entsprechend.

                          § 13
            Auflösung von Organisations-
     einheiten der Bundesvermögensverwaltung

  Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter
und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdi-
rektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermö-
gensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004
aufgelöst.

                          § 14

              Überleitung von Verfahren

   Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am
31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren
werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundes-
anstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und ver-
tritt ihn auch vor Gericht.

                          § 15
                  Übergangsregelung
                  Personalvertretung

  (1) Die erstmaligen Wahlen zur Personalvertretung
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der Bun-
desanstalt finden innerhalb von fünf Monaten nach deren
Errichtung statt.
   (2) Bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wäh-
lenden Personalvertretung nimmt deren Aufgaben ein
Übergangspersonalrat wahr. Diesem können nur Be-
schäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesan-
stalt übergeleitet werden. Er setzt sich zusammen aus
den bisherigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates.
Hinzu kommen je ein bisheriges Mitglied der Bezirksper-
sonalräte der Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes über eine Bundesvermögensab-
teilung verfügten, sowie je ein bisheriges Mitglied der
Personalräte Bund oder des Gesamtpersonalrates der
ehemaligen Bundesvermögensabteilungen. Mitglied ist
jeweils der Vorsitzende, ersatzweise ein Vorstandsmit-
glied oder ein Mitglied der jeweiligen Personalvertretung.
Kommt nach Satz 4 mehr als ein ehemaliger Mandatsträ-
ger in Betracht, so findet § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Bundes-
ministerium der Finanzen beruft die Mitglieder unter
Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein
und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner
Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt
hat.

  (3) Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvor-
stand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.
  (4) Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Dienst-
vereinbarungen für den Bereich der Bundesvermögens-
verwaltung gelten bis zu einer Neuregelung für die Bun-
desanstalt fort, längstens aber für die Dauer von
18 Monaten.
BGBl. 2004, Seite 3239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3239
                          § 16

                Übergangsregelung
            Schwerbehindertenvertretung
   (1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehinderten-
vertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
finden in der Bundesanstalt spätestens fünf Monate nach
deren Errichtung statt.

  (2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangs-
schwerbehindertenvertretung wahr. Dieser können nur
Beschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesan-
stalt übergeleitet werden. Aus der Mitte der ehemaligen
Bezirksvertrauenspersonen und örtlichen Vertrauensper-

sonen werden eine Person, die den Vorsitz ausübt, sowie

zwei Vertretungspersonen mit jeweils einfacher Mehrheit

bestimmt.

   (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Über-
gangsschwerbehindertenvertretung bestellt unverzüg-
lich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach
Absatz 1.

                          § 17

                Übergangsregelung
             Gleichstellungsbeauftragte

  (1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt
nach den Regelungen der Verordnung über die Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in
Dienststellen des Bundes. Die Bestellung muss danach
innerhalb von vier Monaten nach Errichtung der Bundes-
anstalt abgeschlossen sein.

   (2) Die für die Bundesvermögensverwaltung bestellten
Gleichstellungsbeauftragten bestimmen zeitnah nach
der Errichtung der Bundesanstalt mit einfacher Mehrheit
aus dem Kreis der nach § 18 auf die Bundesanstalt über-
geleiteten ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten aus
jedem der ehemaligen neun Bereiche der Oberfinanzdi-
rektionen mit Bundesvermögensabteilung eine Gleich-
stellungsbeauftragte. Diese und die Gleichstellungsbe-
auftragte des Bundesministeriums der Finanzen nehmen
bis zur Neuwahl das Übergangsmandat wahr. Sie ent-
scheiden mit einfacher Mehrheit. Soweit im Bereich der
Oberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung
keine Gleichstellungsbeauftragte auf die Bundesanstalt
übergeleitet wird, nimmt die am Tag vor der Gründung
der Bundesanstalt zuständige Gleichstellungsbeauftrag-
te das Übergangsmandat wahr.

                          § 18

            Überleitung von Beschäftigten

   (1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genann-

ten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom

1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesan-
stalt. § 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten
Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten
ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten
Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhal-
ten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3
gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechen-
des Amt innehatten.

  (2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinhei-
ten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundes-
anstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte
und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehen-
den Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.

                          § 19

          Verteilung der Versorgungslasten
   (1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfe-
leistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten
der Bundesvermögensverwaltung.

  (2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die

Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die

Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.

  (3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den
Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten
sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig
beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.

                       Artikel 2
                   Änderung

         des Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

   a) bei der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor, Ab-
      teilungspräsident“ der Funktionszusatz „– als Lei-
      ter der Gruppe Forstinspektion bei einer Ober-
      finanzdirektion –“ gestrichen und
   b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
      Bahnversicherungsanstalt“ die Amtsbezeichnung
      „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienauf-
      gaben“ sowie der Fußnotenhinweis „8)“ eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach der Amts-
   bezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt Die
   Deutsche Bibliothek“ die Amtsbezeichnung „Direktor
   bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ und
   der Fußnotenhinweis „15)“ eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der Amts-
   bezeichnung „Direktor und Professor des Deutschen
   Historischen Instituts in Rom“ die Amtsbezeichnung

   „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-

   aufgaben“ eingefügt.

                       Artikel 3

                   Änderung
         des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Arti-
kels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I
BGBl. 2004, Seite 3240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3240
S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. als örtliche Behörden die Hauptzollämter ein-
       schließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkom-
       missariate) und die Zollfahndungsämter.“

2. § 2a Abs. 3 und § 2b werden aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Bun-

      desvermögensabteilung“ gestrichen.

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „und 3“ gestri-
   chen.

5. § 16 wird aufgehoben.

                         Artikel 4
                  Änderung
       des Vermögenszuordnungsgesetzes

  Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geän-
dert:

In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesver-
mögensamt vertreten, in dessen Bezirk das Grundstück
liegt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt für Immobi-
lienaufgaben vertreten“ ersetzt.

                         Artikel 5

                  Änderung
         des Gesetzes zu dem Vertrag
     vom 12. Oktober 1990 zwischen der
       Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

  Das Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingun-
gen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des
planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Dezem-
ber 1990 (BGBl. 1991 II S. 256), geändert durch Artikel 17
§ 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182), wird wie folgt geändert:

Artikel 4 § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden sind die
   Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögensabteilun-
   gen)“ durch die Wörter „Behörde ist die Bundesanstalt
   für Immobilienaufgaben“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 6

                Änderung der
         Bundesobergrenzenverordnung

  Die Bundesobergrenzenverordnung vom 21. Januar
2003 (BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
                             „§ 2

                Beförderungsämter in der
           Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

      Im gehobenen Dienst der Bundesanstalt für Immo-

   bilienaufgaben dürfen die Anteile der Beförderungs-

   ämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

   In der Besoldungsgruppe A 11         30 vom Hundert,“

   in der Besoldungsgruppe A 12         20 vom Hundert,“
   in der Besoldungsgruppe A 13          9 vom Hundert.“

2. Der bisherige § 2 wird § 3.

                        Artikel 7
                     Änderung
          der Leistungsstufenverordnung

  In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
2002 (BGBl. I S. 3743), die durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
den ist, wird nach dem Wort „bei“ die Angabe „der Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben,“ eingefügt.

                        Artikel 8

               Änderung der
  Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

  In § 6 Satz 1 der Leistungsprämien- und -zulagenver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird nach dem Wort „bei“
die Angabe „der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,“
eingefügt.

                        Artikel 9
                    Rückkehr
       zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 6, 7 und 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
BGBl. 2004, Seite 3241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3241

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 9. Dezember 2004

                        Für den Bundespräsidenten
                       Der Präsident des Bundesrates
                             Matthias Platzeck

                               Der Bundeskanzler
                               Gerhard Schröder

                     Der Bundesminister der Finanzen
                              Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3235. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 55cdbf418af6ebd0….