Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3112
BGBl. 2004 I S. 3112 · 41.181 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich
der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG
des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung
für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren
zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
(EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz)
Vom 2. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:
„§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbe-
steuerungsabkommen und der §§ 43b und
50g“.
b) Nach der Angabe „§ 50f Bußgeldvorschriften“ wer-
den folgende Angaben eingefügt:
„§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebüh-
ren zwischen verbundenen Unternehmen
verschiedener Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union – Richtlinie 2003/49/EG
des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU
Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richt-
linie 2004/66/EG des Rates vom 26. April
2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) –
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung
von Quellensteuern in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union“.
2. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50d
Besonderheiten
im Fall von Doppelbesteuerungs-
abkommen und der §§ 43b und 50g“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 43b“
durch die Angabe „nach den §§ 43b, 50g“ und die
Angabe „des § 43b und“ durch die Angabe „der
§§ 43b und 50g sowie“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g
zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf
beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in
dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Ent-
scheidung erforderlichen Nachweise vorliegen,
frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer
durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-
gütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem
der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der
Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder
nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist
eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a
Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für
die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der
Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen
ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzu-
wenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind
nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine
abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder
Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe
von § 43b oder § 50g oder des Abkommens
unterlassen oder nach einem niedrigeren
Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt
für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines
von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck gestellten Antrags bescheinigt, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung
im Steuerabzugsverfahren);“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder
Bedingungen abhängig gemacht werden.“
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach
Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem
der Antrag beim Bundesamt für Finanzen ein-

geht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf
drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger
der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist
verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen
für die Freistellung unverzüglich dem Bundes-
amt für Finanzen mitzuteilen.“
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Über den Antrag ist innerhalb von drei Mona-
ten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der
Vorlage aller für die Entscheidung erforder-
lichen Nachweise. Bestehende Anmeldever-
pflichtungen bleiben unberührt.“
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-
gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der
für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen
Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist
oder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5
Buchstabe c erfüllt sind.“
f) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.“
3. Nach § 50f werden folgende §§ 50g und 50h einge-
fügt:
„§ 50g
Zahlungen
von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
– Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch
die Richtlinie 2004/66/EG des Rates
vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) –
(1) Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für
Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenz-
gebühren, die von einem Unternehmen der Bundesre-
publik Deutschland oder einer dort gelegenen
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-
ner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder an eine in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gele-
gene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger
gezahlt werden, nicht erhoben. Erfolgt die Besteue-
rung durch Veranlagung, werden die Zinsen und
Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
erfasst. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1
und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenz-
gebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unter-
nehmen oder dessen Betriebsstätte ist. Die Sätze 1
bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder
Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unter-
nehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem
Staat außerhalb der Europäischen Union oder im
Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unter-
nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung
von
1. Zinsen,
a) die nach deutschem Recht als Gewinnaus-
schüttung behandelt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2) oder
b) die auf Forderungen beruhen, die einen An-
spruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuld-
ners begründen;
2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag über-
steigen, den der Schuldner und der Gläubiger
ohne besondere Beziehungen, die zwischen den
beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf
Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen,
vereinbart hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten
die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschrän-
kungen:
1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein.
Nutzungsberechtigter ist
a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im
Sinne von § 2 Abs. 1 erzielt;
b) eine Betriebsstätte, wenn
aa) die Forderung, das Recht oder der Ge-
brauch von Informationen, auf Grund
derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder
Lizenzgebühren geleistet werden, tatsäch-
lich zu der Betriebsstätte gehört und
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz-
gebühren Einkünfte darstellen, auf Grund
derer die Gewinne der Betriebsstätte in
dem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in dem sie gelegen ist, zu einer der in Num-
mer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
genannten Steuer beziehungsweise im Fall
Belgiens dem „impôt des non-résidents/
belasting der nietverblijfhouders“ bezie-
hungsweise im Fall Spaniens dem „Impu-
esto sobre la Renta de no Residentes“
beziehungsweise zu einer mit diesen Steu-
ern identischen oder weitgehend ähnlichen
Steuer herangezogen werden, die nach
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richt-
linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
2003 über eine gemeinsame Steuerrege-
lung für Zahlungen von Zinsen und Lizenz-
gebühren zwischen verbundenen Unterneh-
men verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU
Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/
66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur
Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG,
2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Richtlinien 77/388/EWG,
91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und
2003/49/EG des Rates in den Bereichen
freier Warenverkehr, freier Dienstleistungs-
verkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und
Steuern wegen des Beitritts der Tsche-
chischen Republik, Estlands, Zyperns, Lett-
lands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens,
Sloweniens und der Slowakei (ABl. EU
Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden
Steuern oder ergänzend zu ihnen einge-
führt wird.

2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der
Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei
der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte
eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union als
Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenz-
gebühren, so wird kein anderer Teil des Unterneh-
mens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen
oder Lizenzgebühren angesehen.
4. Im Sinne des Absatzes 1 sind
a) „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art,
auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert sind, insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus
Obligationen einschließlich der damit verbun-
denen Aufgelder und der Gewinne aus Losan-
leihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und
die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als
Zinsen;
b) „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für
die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung
von Urheberrechten an literarischen, künstleri-
schen oder wissenschaftlichen Werken, ein-
schließlich kinematografischer Filme und Soft-
ware, von Patenten, Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver-
fahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfah-
rungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nut-
zung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Aus-
rüstungen gelten als Lizenzgebühren.
5. Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union“, „verbundenes
Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:
a) „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union“ jedes Unternehmen, das
aa) eine der in Anlage 3 Nr. 1 oder Anlage 3a
Nr. 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechts-
formen aufweist und
bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaa-
tes in diesem Mitgliedstaat ansässig ist
und nicht nach einem zwischen dem
betreffenden Staat und einem Staat außer-
halb der Europäischen Union geschlosse-
nen Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung von Einkünften für steuerli-
che Zwecke als außerhalb der Gemein-
schaft ansässig gilt und
cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 3a
Nr. 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steu-
ern oder einer mit diesen Steuern identi-
schen oder weitgehend ähnlichen Steuer,
die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und
der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom
26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35)
anstelle der bestehenden Steuern oder
ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unter-
liegt, ohne von ihr befreit zu sein.
b) „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unterneh-
men, das dadurch mit einem zweiten Unterneh-
men verbunden ist, dass
aa) das erste Unternehmen unmittelbar min-
destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital
des zweiten Unternehmens beteiligt ist
oder
bb) das zweite Unternehmen unmittelbar min-
destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital
des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar min-
destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital
des ersten Unternehmens und dem Kapital
des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
Die Beteiligungen dürfen nur an Unternehmen
bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ansässig sind.
c) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrich-
tung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens
eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
6. Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn
es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland
oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
(4) Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen
oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweg-
grund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe
für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der
Missbrauch sind. § 50d Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für
Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1
gewährten, werden durch Absatz 1 nicht einge-
schränkt.
§ 50h
Bestätigung
für Zwecke der Entlastung
von Quellensteuern in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Auf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Unternehmen oder für eine
dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung
zuständige Finanzamt für die Entlastung von der
Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die
Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004
(ABl. EU Nr. L 168 S. 35), zu bescheinigen, dass das
empfangende Unternehmen steuerlich im Inland
ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gele-
gen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c).“

4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 5 angefügt:
„§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112)
ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2003 erfolgen.“
b) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b einge-
fügt:
„(59b) Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf
Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2003 erfolgen. Anlage 3 ist auf nach dem
31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfol-
gende Zahlungen anzuwenden. Anlage 3a ist auf
nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen
anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 59b wird Absatz 59c, die
Angabe „(59c) (weggefallen)“ wird aufgehoben.
5. Nach Anlage 2 (zu § 43b) werden folgende Anlagen 3
und 3a angefügt:
„Anlage 3
(zu § 50g)
– auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem
1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden –
Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3
Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc –
Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49) –
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – Artikel 3
Buchstabe a Unterbuchstabe i der genannten
Richtlinie – sind
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’/
,société anonyme’, ‚commanditaire vennoot-
schap op aandelen’/‚société en commandite
par actions’, ‚besloten vennootschap met
beperkte aansprakelijkheid’/‚société privée à
responsabilité limitée’ sowie öffentlich-recht-
liche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das
Privatrecht fällt;
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚aktieselskab’ und ‚anpartssels-
kab’;
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’, ‚Komman-
ditgesellschaft auf Aktien’ und ‚Gesellschaft mit
beschränkter Haftung’;
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der
Bezeichnung: ,ανñνυµη εταιρÝα’;
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚sociedad anónima’, ‚sociedad
comanditaria por acciones’, ‚sociedad de
responsabilidad limitada’ sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit
unter das Privatrecht fällt;
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société en
commandite par actions’, ‚société à responsa-
bilité limitée’ sowie die staatlichen Industrie-
und Handelsbetriebe und -unternehmen;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚public companies limited by
shares or by guarantee’, ‚private companies
limited by shares or by guarantee’, gemäß den
‚Industrial and Provident Societies Acts’ einge-
tragene Einrichtungen oder gemäß den ‚Build-
ing Societies Acts’ eingetragene ‚building
societies’;
h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚società per azioni’, ‚società in
accomandita per azioni’, ‚società a responsabi-
lità limitata’ sowie staatliche und private Indus-
trie- und Handelsunternehmen;
i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société
en commandite par actions’ und ‚société à
responsabilité limitée’;
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
der Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’
und ‚besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid’;
k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’ und ‚Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung’;
l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
von Handelsgesellschaften oder zivilrechtli-
chen Handelsgesellschaften sowie Genossen-
schaften und öffentliche Unternehmen;
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚osakeyhtiö/aktiebolag’, ‚osuus-
kunta/andelslag’, ‚säästöpankki/sparbank’ und
‚vakuutusyhtiö/försäkringsbolag’;
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚aktiebolag’ und ‚försäkrings-
aktiebolag’;
o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
gegründete Gesellschaften.
2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-
be a Doppelbuchstabe cc – Artikel 3 Buchstabe a
Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie – sind
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in
Belgien,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– ΦÞρος εισοδµατος νοµικñν προσñπων in
Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in
Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxem-
burg,

– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– imposto sobre o rendimento da pessoas colec-
tivas in Portugal,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund
in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich.
Anlage 3a
(zu § 50g)
– auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen
anzuwenden –
Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3
Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc –
Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richt-
linie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004
(ABl. EU Nr. L 168 S. 35) –
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – Artikel 3 Buch-
stabe a Unterbuchstabe i der genannten Richt-
linie – sind
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’/‚socié-
té anonyme’, ‚commanditaire vennootschap op
aandelen’/‚société en commandite par acti-
ons’, ‚besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid’/‚société privée à responsa-
bilité limitée’ sowie öffentlich-rechtliche Kör-
perschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
recht fällt;
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-
zeichnung: ‚aktieselskab’ und ‚anpartssel-
skab’;
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’, ‚Komman-
ditgesellschaft auf Aktien’ und ‚Gesellschaft mit
beschränkter Haftung’;
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚ανñνυµη εταιρÝα’;
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚sociedad anónima’, ‚sociedad
comanditaria por acciones’, ‚sociedad de
responsabilidad limitada’ sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit
unter das Privatrecht fällt;
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société en
commandite par actions’, ‚société à responsa-
bilité limitée’ sowie die staatlichen Industrie-
und Handelsbetriebe und -unternehmen;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚public companies limited by
shares or by guarantee’, ‚private companies
limited by shares or by guarantee’, gemäß den
‚Industrial and Provident Societies Acts’ einge-
tragene Einrichtungen oder gemäß den ‚Build-
ing Societies Acts’ eingetragene ‚building
societies’;
h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚società per azioni’, ‚società in
accomandita per azioni’, ‚società a responsabi-
lità limitata’ sowie staatliche und private Indus-
trie- und Handelsunternehmen;
i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société
en commandite par actions’ und ‚société à
responsabilité limitée’;
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
der Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’
und ‚besloten vennootschap met beperkte aan-
sprakelijkheid’;
k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’ und ‚Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung’;
l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
von Handelsgesellschaften oder zivilrechtli-
chen Handelsgesellschaften sowie Genossen-
schaften und öffentliche Unternehmen;
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚osakeyhtiö/aktiebolag’, ‚osuus-
kunta/andelslag’, ‚säästöpankki/sparbank’ und
‚vakuutusyhtiö/försäkringsbolag’;
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚aktiebolag’ und ‚försäkrings-
aktiebolag’;
o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
gegründete Gesellschaften;
p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚akciová společnost’ ,společnost
s ručením omezeným’, ,veřejná obchodní
společnost’ ,komanditní společnost’ und
,družstvo’;
q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚täisühing’, ‚usaldusühing’, ‚osa-
ühing’, ‚aktsiaselts’ und ‚tulundusühistu’;
r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach
dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften
bezeichnet werden, Körperschaften des öffent-
lichen Rechts und sonstige Körperschaften, die
als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteu-
ergesetze gelten;
s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚akciju sabiedr¥ba’ und
‚sabiedr¥ba ar ierobeÏotu atbild¥bu’;
t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesell-
schaften;
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚közkereseti társaság’, ‚betéti
társaság’, ‚közös vállalat’, ‚korlátolt felelŒsségı
társaság’, ‚részvénytársaság’, ‚egyesülés’,
‚közhasznú társaság’ und ‚szövetkezet’;
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
Bezeichnung: ,Kumpaniji ta' Responsabilita'
Limitata’ und ,Soċjetajiet in akkomandita li l-
– hom maqsum f'azzjonijiet’;
kapital tagh
w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚spó∏ka akcyjna’ und ‚spó∏ka z
ograniczonà odpowiedzialnoÊcià’;

x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚delniška družba’, ,komanditna
delniška družba’, ,komanditna družba’, ,družba
z omejeno odgovornostjo’ und ,družba z neo-
mejeno odgovornostjo’;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚akciová spoločnost’, ,spoloč-
nost’ s ručením obmedzeným’, ,komanditná
spoločnost’, ,verejná obchodná spoločnost’
und ,družstvo’.
2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-
be a Doppelbuchstabe cc – Artikel 3 Buchstabe a
Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie – sind
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in
Belgien,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– ΦÞρος εισοδܵατος νοµικñν προσñπων in
Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in
Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxem-
burg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– imposto sobre o rendimento das pessoas colec-
tivas in Portugal,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund
in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich,
– daň z příjmů právnických osob in der Tsche-
chischen Republik,
– tulumaks in Estland,
– φÞρος εισοδܵατος in Zypern,
– uz¿ïmumu ienÇkuma nodoklis in Lettland,
– pelno mokestis in Litauen,
– társasági adó in Ungarn,
– taxxa fuq l-income in Malta,
– podatek dochodowy od osób prawnych in
Polen,
– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– daň z príjmov právnických osôb in der Slowa-
kei.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des
Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steu-
erregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzge-
bühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-
schiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des
Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie
2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33),
festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und
Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland,
Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der
Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als
die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten
Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung
mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die
Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien
festgelegten Sätzen anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden
Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach
den Richtlinien nicht besteuert werden können. Eine
Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3
genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten
gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-
ner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union stammend, wenn die Ein-
künfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitglied-
staat der Europäischen Union besteuert werden kön-
nen. Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen
oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den
unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebüh-
ren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu
gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der
Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.
Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten
stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in
der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebs-
stätte eines Unternehmens eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union gezahlt, sind bei
Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer-
gesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländi-
sche Einkünfte anzusehen. Eine Steueranrechnung
erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie
genannten Sätzen.“
2. In § 34 wird nach Absatz 11b folgender Absatz 11c
eingefügt:
„(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzu-
wenden.“
Artikel 3
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922),
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Durchführung der EG-Richtlinie über die
gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten
Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern
und der Steuern auf Versicherungsprämien
(EG-Amtshilfe-Gesetz - EGAHiG)“.
2. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die
Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Gemeinschaften gegenseitig
1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen (direkte Steuern),
2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf
Versicherungsprämien,
3. bei der Festsetzung, einschließlich der Überwa-
chung des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit
Waren, die den nachgenannten Steuern unterlie-
gen, und Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mine-
ralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf
Tabakwaren (indirekte Steuern)
zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und
der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates
vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den
Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der
Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanz-
behörden leisten.
(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der
Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde
eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die
zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffen-
de Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mit-
gliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach
Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwal-
tungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidun-
gen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung
gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuer-
pflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Geschäftsweg
(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehör-
den der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministe-
rium der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steu-
ern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf
das Bundesamt für Finanzen übertragen; es kann im
Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine
Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanz-
behörde zulassen. Das Bundesministerium der Finan-
zen kann in Abstimmung mit den zuständigen obers-
ten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den
Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde
übertragen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten
Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundes-
zollverwaltung übertragen.“
4. In § 2 Abs. 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgeho-
ben.
5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffent-
lichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentli-
chen Verkündung von Gerichtsentscheidungen
bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige
Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht
bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Ein-
wände geltend. Spätere Einwände dieser Behörde
sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor
Beginn seiner Sitzung zugegangen sind.“
6. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. In § 18d Satz 1 wird die Verweisung „nach Artikel 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Ja-
nuar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-
behörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung
(MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“ durch die Ver-
weisung „nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
2. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „für Zwe-
cke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom
27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Ver-
waltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten
Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“
durch die Verweisung „für Zwecke der Verordnung
(EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU
Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern
(Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen
der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergeset-
zes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung;“.
2. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung „der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusam-
menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl.
EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“ wird durch die Verweisung
„Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom
7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehr-
wertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
b) Das Komma am Ende des Buchstaben c wird
durch ein Semikolon ersetzt.
c) Buchstabe d wird aufgehoben.
3. In Nummer 21 wird die Verweisung „Titel III A der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar
1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
hörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung
(MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom
7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils gel-
tenden Fassung“ durch die Verweisung „Kapitel VI der
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom
7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Ver-
waltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
(ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
4. Nach Nummer 24 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 25 angefügt:
„25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von
den Finanzbehörden der Länder übermittelten
Informationen für die Verwaltung der Versiche-
rung- und der Feuerschutzsteuer.“
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt an
dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwen-
den ist, der die indirekten Steuern aus dem Anwendungs-
bereich der Richtlinie 77/799/EWG herausnimmt; dieser
Tag wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bun-
desgesetzblatt bekannt gegeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3112. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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