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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 311

BGBl. 2004 I S. 311 · 3.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 311
                                                   Zweite Verordnung
                                      zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet
                                    des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)

                                                             Vom 19. Februar

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ver-
ordnet auf Grund

– des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeich-

  nungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570)

  und

– des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
  Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-

  schutz und Reaktorsicherheit,

von denen Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 1 der Verord-

nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert

und Absatz 2 durch Artikel 135 Nr. 2 dieser Verordnung

neu gefasst worden sind:

                               Artikel 1
                    Änderung
 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

  Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4517), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) Vor Ziffer 1 wird am Ende des letzten Anstrichs der
       Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
       Anstrich angefügt:

*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/66/EG der Kommis-
   sion vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durch-
   führung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieeti-
   kettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie ent-
   sprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10).

2004

   „– Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom
      3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie
      94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie

      92/75/EWG des Rates betreffend die Energie-

      etikettierung für elektrische Haushaltskühl- und

      -gefriergeräte sowie entsprechende Kombina-
      tionsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfol-
      gend RL 2003/66/EG.“

b) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

   „(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum

   31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -ge-

   friergeräten sowie entsprechenden Kombinations-

   geräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet,

   1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzu-
      bieten oder auszustellen,
   2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte
      Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen
      gleichgestellte Angebote zu machen,

   wenn die Geräte den Bestimmungen der Anhänge I
   bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis zum 28. Juli
   2003 geltenden Fassung entsprechen.“
c) Ziffer 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
   „(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Anga-
   ben sind anhand harmonisierter Normen zu ermit-
   teln, die im Auftrag der Kommission durch die
   zuständigen Normungsgremien erarbeitet und
   angenommen worden sind, soweit die Referenz-
   nummern der harmonisierten Normen im Amts-
   blatt der Europäischen Gemeinschaften und die
   Referenznummern der sie umsetzenden deut-

   schen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht
   sind.“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e01c9e1c4dad9b64….