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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 311
BGBl. 2004 I S. 311 · 3.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet
des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)
Vom 19. Februar
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ver-
ordnet auf Grund
– des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeich-
nungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570)
und
– des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit,
von denen Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 1 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
und Absatz 2 durch Artikel 135 Nr. 2 dieser Verordnung
neu gefasst worden sind:
Artikel 1
Änderung
der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4517), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Ziffer 1 wird am Ende des letzten Anstrichs der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Anstrich angefügt:
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/66/EG der Kommis-
sion vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durch-
führung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieeti-
kettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie ent-
sprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10).
2004
„– Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom
3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie
94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie
92/75/EWG des Rates betreffend die Energie-
etikettierung für elektrische Haushaltskühl- und
-gefriergeräte sowie entsprechende Kombina-
tionsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfol-
gend RL 2003/66/EG.“
b) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum
31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -ge-
friergeräten sowie entsprechenden Kombinations-
geräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet,
1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzu-
bieten oder auszustellen,
2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte
Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen
gleichgestellte Angebote zu machen,
wenn die Geräte den Bestimmungen der Anhänge I
bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis zum 28. Juli
2003 geltenden Fassung entsprechen.“
c) Ziffer 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Anga-
ben sind anhand harmonisierter Normen zu ermit-
teln, die im Auftrag der Kommission durch die
zuständigen Normungsgremien erarbeitet und
angenommen worden sind, soweit die Referenz-
nummern der harmonisierten Normen im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften und die
Referenznummern der sie umsetzenden deut-
schen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht
sind.“
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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