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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2691
BGBl. 2004 I S. 2691 · 10.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Vermarktungsnormen für Eier und der Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Vom 26. Oktober 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft verordnet
– auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 1, des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 164 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit,
– auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156,
340) geändert worden ist, und
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 34
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995
(BGBl. I S. 46), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3a wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni
1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für
Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. Novem-
ber 2003 (ABl. EU Nr. L 305 S. 1), verstößt, indem
er
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
a) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchsta-
be a oder b Satz 3, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Artikel 9, Arti-
kel 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 11 Abs. 1
Satz 1, Artikel 12 Satz 2, Artikel 13 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 2 oder Artikel 14
Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feil-
hält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver-
kehr bringt, wenn die Eier, die Verpackungen
oder die Verkaufsregale den dort genannten
Anforderungen an Angaben oder Kenn-
zeichnungen nicht entsprechen, oder
b) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Eier,
die nicht nach den vorgeschriebenen Güte-
klassen eingeteilt oder nicht nach Gewichts-
klassen sortiert sind, zum Verkauf vorrätig
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr bringt,
2. entgegen Artikel 4 Eier an andere als die dort
genannten Einrichtungen liefert,
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Eier nach Güte- oder
Gewichtsklassen sortiert,
4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Eier nicht
nach Güteklassen, Gewichtsklassen oder nach
der Art der Legehennenhaltung ausstellt oder
5. entgegen Artikel 15 Eier aus Drittländern zum
freien Verkehr einführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom
23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates
über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), ge-

ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/04 der
Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU
Nr. L 278 S. 7), verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1, 2 oder 3 Eier liefert
oder abholt oder ein dort genanntes Unterneh-
men beliefert,
2. a) als Erzeuger einer Vorschrift des Artikels 1
Abs. 4 Satz 1 oder
b) als Betreiber einer Packstelle einer Vor-
schrift des Artikels 8 Abs. 1 Unterabs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder
Abs. 3 oder 4, oder Abs. 5 Unterabs. 1 oder
Abs. 6, Artikels 9 Abs. 1, 3 oder 4, Arti-
kels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2,
Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit An-
hang IV, oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 4
Unterabs. 2, Artikels 18, Artikels 19, Arti-
kels 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 oder
Artikels 22 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5,
über eine dort genannte Kennzeichnung, Stem-
pelung, Angabe, Erklärung oder Vermarktung
oder einen dort genannten Hinweis zuwider-
handelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Unter-
abs. 2 Satz 3 oder 4 oder Unterabs. 3 in Ver-
bindung mit Unterabs. 4 Satz 2 oder Abs. 2
Eier oder Verpackungen nicht oder nicht recht-
zeitig sortiert, nicht oder nicht rechtzeitig ver-
packt oder nicht oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet,
4. entgegen Artikel 6 Satz 2 Eier der Klasse B an
andere als die dort genannten Unternehmen
abgibt,
5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Unterabs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
eine dort genannte Angabe nicht richtig oder
nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 nicht alle Eier
eines Behältnisses ohne Unterbrechung sor-
tiert oder verpackt,
7. entgegen Artikel 12 Abs. 4 von außerhalb
bezogene Eier nicht getrennt lagert oder nicht
getrennt behandelt,
8. als Betreiber einer Packstelle entgegen Arti-
kel 17 Abs. 2 Satz 2 in dem Begleitpapier eine
Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig macht,
9. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 eine Ver-
packung nicht oder nicht rechtzeitig aus der
Verkaufsstelle entfernt,
10. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 verpackte
Eier der Klasse A umpackt,
11. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 23 Abs. 2
Angaben auf früheren Banderolen oder Etiket-
ten nicht oder nicht richtig verdeckt und nicht
auf andere Weise unleserlich macht,
12. entgegen Artikel 25, Artikel 26 Abs. 1 oder 2
oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 3 Unterabs. 1,
Abs. 4, 5 oder 6 ein Buch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt, eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt, eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht oder nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig aufschlüs-
selt, eine Angabe, eine Aufzeichnung oder ein
Buch nicht oder nicht mindestens sechs Mo-
nate aufbewahrt, die Bestandsbuchführung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aktualisiert oder ein Register, ein
Buch oder eine sonstige Aufzeichnung der
zuständigen Behörde nicht oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 eine Groß-
packung wieder verwendet oder
14. einer Vorschrift des Artikels 37 über Lage-
rungs- oder Transportbedingungen zuwider-
handelt.“
b) In Absatz 4 werden in Nummer 2 das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 2a
aufgehoben.
3. In § 8 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 3“ durch die
Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab
dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Le-
bensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur
entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/
2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72
S. 91) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der
Klasse B in den Verkehr gebracht werden.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In Kapitel II Nummer 2.3 werden die Wörter „Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)
Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121
S. 11)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2295/
2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)

Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72
S. 91)“ ersetzt.
Artikel 3
Neufassung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verord-
nung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2691. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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