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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2691

BGBl. 2004 I S. 2691 · 10.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691
                                            Verordnung
                                zur Änderung der Verordnung über
                 Vermarktungsnormen für Eier und der Eier- und Eiprodukte-Verordnung
                                                   Vom 26. Oktober 2004

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft verordnet

– auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit

  § 2 Abs. 2 Nr. 1, des Handelsklassengesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
  (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 zuletzt
  durch Artikel 164 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-

  ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Ein-

  vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft

  und Arbeit,

– auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
  widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5
  des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156,
  340) geändert worden ist, und
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3
  des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
  ber 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 34
  Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
  S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

                          Artikel 1

              Änderung der Verordnung
          über Vermarktungsnormen für Eier

  Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995

(BGBl. I S. 46), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes

vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geän-

dert:

1. § 3a wird aufgehoben.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni

1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für
Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. Novem-

ber 2003 (ABl. EU Nr. L 305 S. 1), verstößt, indem

er

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1

   a) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchsta-

      be a oder b Satz 3, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1

      oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Artikel 9, Arti-

      kel 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 11 Abs. 1
      Satz 1, Artikel 12 Satz 2, Artikel 13 Abs. 1
      Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 2 oder Artikel 14
      Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feil-
      hält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver-
      kehr bringt, wenn die Eier, die Verpackungen
      oder die Verkaufsregale den dort genannten
      Anforderungen an Angaben oder Kenn-
      zeichnungen nicht entsprechen, oder
   b) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Eier,
      die nicht nach den vorgeschriebenen Güte-
      klassen eingeteilt oder nicht nach Gewichts-
      klassen sortiert sind, zum Verkauf vorrätig
      hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
      sonst in den Verkehr bringt,

2. entgegen Artikel 4 Eier an andere als die dort
   genannten Einrichtungen liefert,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Eier nach Güte- oder
   Gewichtsklassen sortiert,

4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Eier nicht

   nach Güteklassen, Gewichtsklassen oder nach

   der Art der Legehennenhaltung ausstellt oder

5. entgegen Artikel 15 Eier aus Drittländern zum
   freien Verkehr einführt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom
23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmun-

gen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates
über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), ge-
BGBl. 2004, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
       ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/04 der
       Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU
       Nr. L 278 S. 7), verstößt, indem er

        1. entgegen Artikel 1 Abs. 1, 2 oder 3 Eier liefert
           oder abholt oder ein dort genanntes Unterneh-
           men beliefert,

        2. a) als Erzeuger einer Vorschrift des Artikels 1
              Abs. 4 Satz 1 oder

           b) als Betreiber einer Packstelle einer Vor-
              schrift des Artikels 8 Abs. 1 Unterabs. 1 in
              Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder
              Abs. 3 oder 4, oder Abs. 5 Unterabs. 1 oder
              Abs. 6, Artikels 9 Abs. 1, 3 oder 4, Arti-
              kels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2,
              Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit An-
              hang IV, oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 4
              Unterabs. 2, Artikels 18, Artikels 19, Arti-
              kels 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 oder
              Artikels 22 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils
              auch in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5,

           über eine dort genannte Kennzeichnung, Stem-
           pelung, Angabe, Erklärung oder Vermarktung
           oder einen dort genannten Hinweis zuwider-
           handelt,

        3. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Unter-
           abs. 2 Satz 3 oder 4 oder Unterabs. 3 in Ver-
           bindung mit Unterabs. 4 Satz 2 oder Abs. 2
           Eier oder Verpackungen nicht oder nicht recht-
           zeitig sortiert, nicht oder nicht rechtzeitig ver-
           packt oder nicht oder nicht rechtzeitig kenn-
           zeichnet,

        4. entgegen Artikel 6 Satz 2 Eier der Klasse B an
           andere als die dort genannten Unternehmen
           abgibt,

        5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit
           Abs. 2 Unterabs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 in Ver-
           bindung mit Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
           eine dort genannte Angabe nicht richtig oder
           nicht rechtzeitig macht,

        6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 nicht alle Eier

           eines Behältnisses ohne Unterbrechung sor-

           tiert oder verpackt,

        7. entgegen Artikel 12 Abs. 4 von außerhalb
           bezogene Eier nicht getrennt lagert oder nicht
           getrennt behandelt,

        8. als Betreiber einer Packstelle entgegen Arti-
           kel 17 Abs. 2 Satz 2 in dem Begleitpapier eine
           Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
           dig macht,

        9. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 eine Ver-
           packung nicht oder nicht rechtzeitig aus der
           Verkaufsstelle entfernt,

       10. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 verpackte
           Eier der Klasse A umpackt,

      11. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 23 Abs. 2
          Angaben auf früheren Banderolen oder Etiket-
          ten nicht oder nicht richtig verdeckt und nicht
          auf andere Weise unleserlich macht,
      12. entgegen Artikel 25, Artikel 26 Abs. 1 oder 2
          oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 3 Unterabs. 1,
          Abs. 4, 5 oder 6 ein Buch nicht, nicht richtig
          oder nicht vollständig führt, eine Aufzeichnung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig erstellt, eine Angabe nicht, nicht
          richtig oder nicht vollständig macht oder nicht,
          nicht richtig oder nicht vollständig aufschlüs-
          selt, eine Angabe, eine Aufzeichnung oder ein
          Buch nicht oder nicht mindestens sechs Mo-
          nate aufbewahrt, die Bestandsbuchführung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig aktualisiert oder ein Register, ein
          Buch oder eine sonstige Aufzeichnung der
          zuständigen Behörde nicht oder nicht recht-
          zeitig zur Verfügung stellt,

      13. entgegen Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 eine Groß-
          packung wieder verwendet oder
      14. einer Vorschrift des Artikels 37 über Lage-
          rungs- oder Transportbedingungen zuwider-
          handelt.“

   b) In Absatz 4 werden in Nummer 2 das Komma
      durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 2a
      aufgehoben.

3. In § 8 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 3“ durch die
   Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

                         Artikel 2
                     Änderung der
           Eier- und Eiprodukte-Verordnung

  Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab
   dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Le-

   bensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur

   entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/

   2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit
   Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
   Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
   normen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72
   S. 91) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der
   Klasse B in den Verkehr gebracht werden.“

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   In Kapitel II Nummer 2.3 werden die Wörter „Ver-
   ordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit
   Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)
   Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
   normen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121
   S. 11)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2295/
   2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit
   Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
BGBl. 2004, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
  Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
  normen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72
  S. 91)“ ersetzt.

                       Artikel 3

            Neufassung der Verordnung
         über Vermarktungsnormen für Eier
  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verord-

nung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                              Artikel 4

                           Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 26. Oktober 2004
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
                                                       Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2691. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8e235c170b37df79….