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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2580

BGBl. 2004 I S. 2580 · 25.716 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
                                                   Verordnung
                                     zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
                          und zur Änderung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
                                                             Vom 6. Oktober 2004

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft verordnet
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3

  des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

  in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-

  ber 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 zuletzt geändert

  durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-
  ber 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit den
  Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für
  Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und c
  des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
  ber 1997 (BGBl. I S. 2296), § 19 Abs. 1 zuletzt geändert
  durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-
  ber 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
  Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a und b, des
  § 26a Nr. 1, 3 und 4, des § 29 Abs. 2, auch in Verbin-
  dung mit § 38a, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
  ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen
  § 26 durch Artikel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 25. No-
  vember 2003 (BGBl. I S. 2304), § 26a durch Artikel 4
  Nr. 5 und § 29 Abs. 2 durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes
  vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden
  sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Arbeit sowie
– auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 1, geändert durch Arti-
  kel 34 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003
  (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
  heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Arbeit:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
   – 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates

     zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
     kosmetische Mittel (ABl. EU Nr. L 66 S. 26),

   – 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 zwecks Ein-
     führung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen
     Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (ABl. EU
     Nr. L 224 S. 27),
   – 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpas-
     sung der Anhänge II, III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates

     zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
     kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 238
     S. 23),

   – 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richt-
     linie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maro-

     nenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EU Nr. L 219 S. 8).

                         Artikel 1
         Änderung der Kosmetik-Verordnung

  Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2004

(BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:

 1. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
    2003“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“ er-
    setzt.
 2. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
                             „§ 3c

                       Im Tierversuch
                 geprüfte kosmetische Mittel
       (1) Kosmetische Mittel, einschließlich deren Be-
    standteile oder Kombinationen von Bestandteilen,
    dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn
    sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel-
    und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf
    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
    nungen im Tierversuch überprüft worden sind,
    soweit
    1. anstelle des jeweiligen Tierversuches eine alter-
       native Methode in Anhang V der Richtlinie 67/
       548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
       Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
       vorschriften für die Einstufung, Verpackung und
       Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG
       Nr. 196 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/
       73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl.
       EU Nr. L 152 S. 1, Nr. L 216 S. 3) geändert worden
       ist, oder Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG
       des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
       kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169), die
       zuletzt durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kom-

       mission vom 24. September 2003 (ABl. EU Nr. L 238
       S. 23) geändert worden ist, vorgesehen ist und

    2. im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-

       desanzeiger durch das Bundesministerium für
       Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
       schaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union

       durch Organe der Europäischen Union bekannt
       gemacht worden ist, dass bei dieser Methode die
       Entwicklung der Bewertung innerhalb der Organi-

       sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und

       Entwicklung (OECD) gebührend berücksichtigt
       worden ist.
BGBl. 2004, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
      (2) Nach dem 11. März 2009 dürfen kosmetische
   Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kom-
   binationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr

   gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vor-
   schriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
   degesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch
   überprüft worden sind. Abweichend von Satz 1
   dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren
   Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen,
   die im Zusammenhang mit der

   1. Toxizität bei wiederholter Verabreichung,
   2. Reproduktionstoxizität oder
   3. Toxikokinetik
   in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden
   geprüft worden sind, überprüft worden sind, noch bis
   zum 11. März 2013 in den Verkehr gebracht werden.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“
      die Angabe „gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3“
      und nach Nummer 2 folgende Nummer 2a ein-
      gefügt:

      „2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen
           bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbar-
           keit von mehr als 30 Monaten nach Maß-
           gabe des Absatzes 2a,“.
   b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach den
      Wörtern „von Monat und Jahr“ die Wörter „oder
      Tag, Monat und Jahr“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
      gefügt:
         „(2a) Bei kosmetischen Mitteln mit einer Min-
      desthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzu-
      geben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom
      Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass
      eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist
      (Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist
      durch das in Anlage 8a abgebildete Symbol, ge-
      folgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren
      oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum im Sinne
      des Satzes 1, anzugeben.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Der Hersteller oder die Person, die für das

      Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwort-

      lich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnis-
      ses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder
      sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Eti-
      kett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass
      keine Tierversuche durchgeführt worden sind,
      sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine
      Tierversuche für das kosmetische Mittel, ein-
      schließlich dessen Muster sowie deren Bestand-
      teile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben
      haben, noch Bestandteile verwendet haben, die
      in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung
      neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft
      worden sind.“
4. Dem § 5a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die in Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stof-
   fe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4
   anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln,

 die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in
 anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt.“

5. § 5b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5b

                        Bereithaltung
               von und Zugang zu Unterlagen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
          gefügt:
          „8. Daten über alle Tierversuche, die vom
              Hersteller oder der Person, die für das
              Inverkehrbringen des Erzeugnisses ver-
              antwortlich ist, im Zusammenhang mit
              der Entwicklung oder der Sicherheits-
              prüfung des kosmetischen Mittels oder
              seiner Bestandteile durchgeführt worden
              sind.“

      cc) In Satz 4 wird die Angabe „Nummern 1 bis 7“
          durch die Angabe „Nummern 1 bis 8“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort “Exposition“
          folgende Wörter eingefügt:
          „ , insbesondere die spezifischen Expositions-
          merkmale der Bereiche, bei denen das Mittel
          angewandt werden soll oder der Bevölke-
          rungsgruppe, für die es bestimmt ist,“.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der nach Satz 1 Verantwortliche hat kosme-
          tische Erzeugnisse, die für Kinder unter drei
          Jahren oder die ausschließlich für die Reini-
          gung und Pflege des externen Intimbereiches
          bestimmt sind, unter besonderer Berücksich-
          tigung dieser Anwendungen zu bewerten.“

   d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Fall des Satzes 1 hat der Hersteller, wenn der
      Ort im Inland liegt, die Bewertung nach Absatz 1
      Nr. 4 dort nach Maßgabe des Artikels 7a Abs. 1

      Buchstabe d der Richtlinie 76/768/EWG zugäng-

      lich zu machen.“

   e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
      gefügt:
         „(3a) Der Hersteller oder der für die Einfuhr
      eines kosmetischen Mittels Verantwortliche hat
      jeder Person zu den Unterlagen nach Absatz 1
      Satz 1 Nr. 1 und 6 leicht Zugang zu gewähren,
      insbesondere auf fernmündliche oder schriftliche
      Anfrage oder auf elektronischem Weg; zu den
      Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über die
      quantitative Zusammensetzung hat er nur Zu-
      gang zu gewähren, soweit diese als nach der
      Richtlinie 67/548/EWG gefährlich eingestufte
      Stoffe betreffen. Satz 1 gilt nicht für Betriebs-
      oder Geschäftsgeheimnisse.“

   f) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 7“
      durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 8“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
 6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
    Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
    gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1
       ein kosmetisches Mittel gewerbsmäßig in den
       Verkehr bringt oder

    2. entgegen § 3c Abs. 1 ein kosmetisches Mittel in
       den Verkehr bringt.“
 7. § 6a wird wie folgt gefasst:

                               „§ 6a

                     Übergangsvorschriften

          (1) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung
       mit Anlage 1, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder
       § 3a in Verbindung mit Anlage 6 in der bis zum
       15. Oktober 2004 geltenden Fassung entspre-
       chen, dürfen noch bis zum 23. März 2005 vom
       Hersteller oder demjenigen, der für das erstma-
       lige Inverkehrbringen des betreffenden kosme-

 9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

       tischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den
       Verkehr gebracht werden und danach bis zum
       23. September 2005 weiter in den Verkehr ge-
       bracht werden.

          (2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften
       der §§ 5 und 5a dieser Verordnung in der bis zum
       15. Oktober 2004 geltenden Fassung entspre-
       chen, dürfen noch bis zum 10. März 2005 vom
       Hersteller oder demjenigen, der für das erstma-
       lige Inverkehrbringen des betreffenden kosme-
       tischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den
       Verkehr gebracht werden.“

8. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 178 wird wie folgt gefasst:

       „178. 4-Benzyloxyphenol und 4-Ethoxyphenol“.
    b) Nummer 382 wird gestrichen.

    c) Nummer 411 wird wie folgt gefasst:
       „411. Sekundäre Alkylamine und Alkanolamine
             und deren Salze“.
                                                          Einschränkungen

        Lfd.
                                         Obligatorische Angabe der
Zulässige                                Anwendungsbedingungen
                   Stoff           Anwendungsgebiet      Höchstkonzentration           Weitere
        Nr.
und Warnhinweise auf der
                                       und/oder           im kosmetischen         Einschränkungen
                                     Verwendung
und Anforderungen            Etikettierung
                                                           Fertigerzeugnis
         a           b                    c
d                   e                          f
        „14 Hydrochinon        a) Oxydations-Haar-     0,3 % (xx)                                    a)
                                  färbemittel:

                                   1. Allgemeine

                                      Verwendung

                                   2. Gewerbliche
                                      Verwendung

                               b) Mittel für künst-    0,02
                                         1. – Nicht zum Färben von
                                                Wimpern und Augen-

                                                brauen verwenden

                                             – Bei Kontakt mit den
                                                Augen sofort mit kla-
                                                rem Wasser ausspülen
                                             – Enthält Hydrochinon
                                         2. – Nur für gewerbliche
                                                Verwendung
                                             – Enthält Hydrochinon
                                             – Bei Kontakt mit den
                                                Augen sofort mit kla-
                                                rem Wasser ausspülen
% (nach Mischung Nur gewerbliche         b)
                                  liche Fingernagel-   für die Verwendung)   Verwendung              – Nur für gewerbliche Ver-
                                  systeme

    b) Die Nummern 60, 61 und 62 werden wie folgt geändert:
   wendung
– Hautkontakt vermeiden
– Anwendungshinweise
   bitte sorgfältig lesen“.
                                                          Einschränkungen

        Lfd.
                                         Obligatorische Angabe der
Zulässige                                Anwendungsbedingungen
                   Stoff           Anwendungsgebiet      Höchstkonzentration           Weitere
        Nr.
und Warnhinweise auf der
                                       und/oder           im kosmetischen         Einschränkungen
                                     Verwendung
und Anforderungen            Etikettierung
                                                           Fertigerzeugnis
         a           b                    c
d                   e                          f
        „60 Fettsäure-                                 Höchstgehalt an          – Nicht zusam-
            Dialkylamide und                           sekundärem Amin:           men mit nitro-
            Dialkanolamide                             0,5 %                      sierend wirken-
  den Systemen
  verwenden
– Höchstgehalt
  an sekundärem
  Amin: 5 % (gilt
  für Rohstoffe)
BGBl. 2004, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
                                                    Einschränkungen

   Lfd.                                                Zulässige
              Stoff           Anwendungsgebiet    Höchstkonzentration
   Nr.
                                  und/oder         im kosmetischen
                                Verwendung
                                                    Fertigerzeugnis
    a          b                      c                     d

   61 Monoalkylamine,                            Höchstgehalt an
      Monoalkanolamine                           sekundärem Amin:
      und deren Salze                            0,5 %

   62 Trialkylamine,        a) Mittel, die nicht a) 2,5 %
      Trialkanolamine          ausgespült werden
      und deren Salze
                            b) sonstige Mittel

c) Nach Nummer 66 werden folgende Nummern 67 bis 95 angefügt:
                                                    Einschränkungen

   Lfd.                                                Zulässige
              Stoff           Anwendungsgebiet    Höchstkonzentration
   Nr.
                                  und/oder         im kosmetischen
                                Verwendung
                                                    Fertigerzeugnis
    a          b                      c                     d
   „67 Amylcinnamal
       (CAS-Nr. 122-40-7)
   68 Benzylalkohol
      (CAS-Nr. 100-51-6)
   69 Cinnamylalkohol
      (CAS-Nr. 104-54-1)
   70 Citral
      (CAS-Nr. 5392-
      40-5)
   71 Eugenol
      (CAS-Nr. 97-53-0)
   72 Hydroxycitronellal
      (CAS-Nr. 107-75-5)

                        Obligatorische Angabe der
                        Anwendungsbedingungen
      Weitere
                        und Warnhinweise auf der
 Einschränkungen
und Anforderungen              Etikettierung

         e                          f
– Höchstgehalt
  an Nitrosamin:
  50 µg/kg
– In nitritfreien
  Behältern auf-
  bewahren
– Nicht zusam-
  men mit nitro-
  sierend wirken-
  den Systemen
  verwenden
– Reinheit min-
  destens 99 %
– Höchstgehalt
  an sekundärem
  Amin: 0,5 %
  (gilt für Rohstof-
  fe)
– Höchstgehalt
  an Nitrosamin:
  50 µg/kg
– In nitritfreien
  Behältern auf-
  bewahren
a) b)
– Nicht zusam-
   men mit nitro-

   sierend wirken-
   den Systemen
   verwenden
– Reinheit min-
   destens 99 %
– Höchstgehalt
   an sekundärem
   Amin: 0,5 %
   (gilt für Rohstof-
   fe)
– Höchstgehalt
   an Nitrosamin:
   50 µg/kg
– In nitritfreien
   Behältern auf-
   bewahren“.

                        Obligatorische Angabe der
                        Anwendungsbedingungen
      Weitere
                        und Warnhinweise auf der
 Einschränkungen
und Anforderungen              Etikettierung

         e                          f
BGBl. 2004, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584


                                                    Einschränkungen
                                                                                             Obligatorische Angabe der
       Lfd.                                             Zulässige                            Anwendungsbedingungen
                  Stoff        Anwendungsgebiet    Höchstkonzentration         Weitere
       Nr.                                                                                   und Warnhinweise auf der
                                   und/oder         im kosmetischen       Einschränkungen
                                 Verwendung                              und Anforderungen          Etikettierung
                                                     Fertigerzeugnis
        a          b                  c                    d                    e                        f

       73 Isoeugenol
          (CAS-Nr. 97-54-1)
       74 Amylcinnamyl-
          alkohol
          (CAS-Nr. 101-85-9)
       75 Benzylsalicylat
          (CAS-Nr. 118-58-1)
       76 Cinnamal
          (CAS-Nr. 104-55-2)
       77 Cumarin
          (CAS-Nr. 91-64-5)
       78 Geraniol
          (CAS-Nr. 106-24-1)
       79 Hydroxy-
          methylpentyl-
          cyclohexen-
          carboxaldehyd
          (CAS-Nr. 31906-
          04-4)
       80 Anisylalkohol
          (CAS-Nr. 105-13-5)
       81 Benzylcinnamat
          (CAS-Nr. 103-41-3)
       82 Farnesol
          (CAS-Nr. 4602-
          84-0)
       83 2-(4-tert-
          Butylbenzyl)
          propionaldehyd
          (CAS-Nr. 80-54-6)
       84 Linalool
          (CAS-Nr. 78-70-6)
       85 Benzylbenzoat
          (CAS-Nr. 120-51-4)
       86 Citronellol
          (CAS-Nr. 106-22-9)
       87 Hexylcinnamal-
          dehyd
          (CAS-Nr. 101-86-0)
       88 d-Limonen
          (CAS-Nr. 5989-
          27-5)
       89 Methylheptin-
          carbonat
          (CAS-Nr. 111-12-6)
       90 3-Methyl-4-(2,6,6-
          trimethyl-2-cyclo-
          hexen-1-yl)-3-
          buten-2-on
          (CAS-Nr. 127-51-5)
       91 Eichenmoos-
          extrakt
          (CAS-Nr. 90028-
          68-5)
       92 Baummoosextrakt
          (CAS-Nr. 90028-
          67-4)

BGBl. 2004, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585
Lfd.
           Stoff             Anwendungsgebiet
Nr.
                                 und/oder
                               Verwendung

 a          b                         c
93 2,4-Diamino-           Haarpflegemittel
   pyrimidin-3-oxid
   (CAS-Nr. 74638-
   76-9)
94 Benzoylperoxid         Mittel für künstliche
                          Fingernagelsysteme

95 Hydrochinon-           Mittel für künstliche
   methylether            Fingernagelsysteme

   Einschränkungen
                                               Obligatorische Angabe der
       Zulässige                               Anwendungsbedingungen
  Höchstkonzentration          Weitere
                                               und Warnhinweise auf der
   im kosmetischen        Einschränkungen
                         und Anforderungen            Etikettierung
    Fertigerzeugnis
          d                     e                          f
1,5 %

0,7 % (nach Mischung Nur gewerbliche         – Nur für gewerbliche Ver-
für die Verwendung)  Verwendung                wendung
                                             – Hautkontakt vermeiden
                                             – Anwendungshinweise
                                               bitte sorgfältig lesen
0,02 % (nach Mischung Nur gewerbliche        – Nur für gewerbliche Ver-
für die Verwendung)   Verwendung               wendung
                                             – Hautkontakt vermeiden
                                             – Anwendungshinweise
                                               bitte sorgfältig lesen“.
           10. In Anlage 6 Teil A wird die Nummer 36 wie folgt geändert:
                   a) Die Angaben in Spalte c werden durch die Angabe „0,1 %“ ersetzt.
                   b) In Spalte d wird eingefügt: „Nur in Mitteln, die ausgespült werden“.
           11. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 8a angefügt:
                   „Anlage 8a
                   (zu § 5 Abs. 2a)
                                              Symbol für die Angabe
                                      der Verwendungsdauer nach dem Öffnen

                      “.

Artikel 2
                                      Änderung der Konfitürenverordnung
             Dem § 3 Abs. 2 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I
           S. 2151) wird folgender Satz angefügt:
           „Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
           1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I
           2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I
              Zitrusfrüchten“
Nr. 2 die Bezeichnung „Marmelade“ und
Nr. 5 die Bezeichnung „Marmelade aus
           an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet wer-
           den, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten
           oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-
           und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.“

Artikel 3
                                          Aufhebung von Vorschriften
             § 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der
           Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445) wird aufgeho-
           ben.
BGBl. 2004, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586

                                                      Artikel 4
                                                   Neufassung
             Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
           schaft kann den Wortlaut der Kosmetik-Verordnung in der bis zum Tag der Ver-
           kündung dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
           machen.

                                                      Artikel 5
                                                   Inkrafttreten
             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



             Der Bundesrat hat zugestimmt.


             Bonn, den 6. Oktober 2004

                                          Die Bundesministerin
              f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
                                                Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2580. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 59997bb828b67bfa….