Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2580
BGBl. 2004 I S. 2580 · 25.716 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
und zur Änderung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 6. Oktober 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft verordnet
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 zuletzt geändert
durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und c
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), § 19 Abs. 1 zuletzt geändert
durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a und b, des
§ 26a Nr. 1, 3 und 4, des § 29 Abs. 2, auch in Verbin-
dung mit § 38a, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen
§ 26 durch Artikel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), § 26a durch Artikel 4
Nr. 5 und § 29 Abs. 2 durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit sowie
– auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 1, geändert durch Arti-
kel 34 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel (ABl. EU Nr. L 66 S. 26),
– 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 zwecks Ein-
führung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen
Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (ABl. EU
Nr. L 224 S. 27),
– 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpas-
sung der Anhänge II, III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 238
S. 23),
– 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richt-
linie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maro-
nenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EU Nr. L 219 S. 8).
Artikel 1
Änderung der Kosmetik-Verordnung
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2004
(BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2003“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“ er-
setzt.
2. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
„§ 3c
Im Tierversuch
geprüfte kosmetische Mittel
(1) Kosmetische Mittel, einschließlich deren Be-
standteile oder Kombinationen von Bestandteilen,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen im Tierversuch überprüft worden sind,
soweit
1. anstelle des jeweiligen Tierversuches eine alter-
native Methode in Anhang V der Richtlinie 67/
548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG
Nr. 196 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/
73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl.
EU Nr. L 152 S. 1, Nr. L 216 S. 3) geändert worden
ist, oder Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG
des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169), die
zuletzt durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kom-
mission vom 24. September 2003 (ABl. EU Nr. L 238
S. 23) geändert worden ist, vorgesehen ist und
2. im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger durch das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union
durch Organe der Europäischen Union bekannt
gemacht worden ist, dass bei dieser Methode die
Entwicklung der Bewertung innerhalb der Organi-
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) gebührend berücksichtigt
worden ist.

(2) Nach dem 11. März 2009 dürfen kosmetische
Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kom-
binationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vor-
schriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch
überprüft worden sind. Abweichend von Satz 1
dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren
Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen,
die im Zusammenhang mit der
1. Toxizität bei wiederholter Verabreichung,
2. Reproduktionstoxizität oder
3. Toxikokinetik
in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden
geprüft worden sind, überprüft worden sind, noch bis
zum 11. März 2013 in den Verkehr gebracht werden.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“
die Angabe „gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3“
und nach Nummer 2 folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen
bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbar-
keit von mehr als 30 Monaten nach Maß-
gabe des Absatzes 2a,“.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach den
Wörtern „von Monat und Jahr“ die Wörter „oder
Tag, Monat und Jahr“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Bei kosmetischen Mitteln mit einer Min-
desthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzu-
geben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom
Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass
eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist
(Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist
durch das in Anlage 8a abgebildete Symbol, ge-
folgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren
oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum im Sinne
des Satzes 1, anzugeben.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Hersteller oder die Person, die für das
Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwort-
lich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnis-
ses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder
sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Eti-
kett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass
keine Tierversuche durchgeführt worden sind,
sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine
Tierversuche für das kosmetische Mittel, ein-
schließlich dessen Muster sowie deren Bestand-
teile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben
haben, noch Bestandteile verwendet haben, die
in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung
neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft
worden sind.“
4. Dem § 5a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stof-
fe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4
anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln,
die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in
anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt.“
5. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5b
Bereithaltung
von und Zugang zu Unterlagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
gefügt:
„8. Daten über alle Tierversuche, die vom
Hersteller oder der Person, die für das
Inverkehrbringen des Erzeugnisses ver-
antwortlich ist, im Zusammenhang mit
der Entwicklung oder der Sicherheits-
prüfung des kosmetischen Mittels oder
seiner Bestandteile durchgeführt worden
sind.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Nummern 1 bis 7“
durch die Angabe „Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort “Exposition“
folgende Wörter eingefügt:
„ , insbesondere die spezifischen Expositions-
merkmale der Bereiche, bei denen das Mittel
angewandt werden soll oder der Bevölke-
rungsgruppe, für die es bestimmt ist,“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der nach Satz 1 Verantwortliche hat kosme-
tische Erzeugnisse, die für Kinder unter drei
Jahren oder die ausschließlich für die Reini-
gung und Pflege des externen Intimbereiches
bestimmt sind, unter besonderer Berücksich-
tigung dieser Anwendungen zu bewerten.“
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 hat der Hersteller, wenn der
Ort im Inland liegt, die Bewertung nach Absatz 1
Nr. 4 dort nach Maßgabe des Artikels 7a Abs. 1
Buchstabe d der Richtlinie 76/768/EWG zugäng-
lich zu machen.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Der Hersteller oder der für die Einfuhr
eines kosmetischen Mittels Verantwortliche hat
jeder Person zu den Unterlagen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 6 leicht Zugang zu gewähren,
insbesondere auf fernmündliche oder schriftliche
Anfrage oder auf elektronischem Weg; zu den
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über die
quantitative Zusammensetzung hat er nur Zu-
gang zu gewähren, soweit diese als nach der
Richtlinie 67/548/EWG gefährlich eingestufte
Stoffe betreffen. Satz 1 gilt nicht für Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse.“
f) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 7“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 8“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1
ein kosmetisches Mittel gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt oder
2. entgegen § 3c Abs. 1 ein kosmetisches Mittel in
den Verkehr bringt.“
7. § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Übergangsvorschriften
(1) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung
mit Anlage 1, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder
§ 3a in Verbindung mit Anlage 6 in der bis zum
15. Oktober 2004 geltenden Fassung entspre-
chen, dürfen noch bis zum 23. März 2005 vom
Hersteller oder demjenigen, der für das erstma-
lige Inverkehrbringen des betreffenden kosme-
9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
tischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den
Verkehr gebracht werden und danach bis zum
23. September 2005 weiter in den Verkehr ge-
bracht werden.
(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften
der §§ 5 und 5a dieser Verordnung in der bis zum
15. Oktober 2004 geltenden Fassung entspre-
chen, dürfen noch bis zum 10. März 2005 vom
Hersteller oder demjenigen, der für das erstma-
lige Inverkehrbringen des betreffenden kosme-
tischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den
Verkehr gebracht werden.“
8. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 178 wird wie folgt gefasst:
„178. 4-Benzyloxyphenol und 4-Ethoxyphenol“.
b) Nummer 382 wird gestrichen.
c) Nummer 411 wird wie folgt gefasst:
„411. Sekundäre Alkylamine und Alkanolamine
und deren Salze“.
Einschränkungen
Lfd.
Obligatorische Angabe der
Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr.
und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung
und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c
d e f
„14 Hydrochinon a) Oxydations-Haar- 0,3 % (xx) a)
färbemittel:
1. Allgemeine
Verwendung
2. Gewerbliche
Verwendung
b) Mittel für künst- 0,02
1. – Nicht zum Färben von
Wimpern und Augen-
brauen verwenden
– Bei Kontakt mit den
Augen sofort mit kla-
rem Wasser ausspülen
– Enthält Hydrochinon
2. – Nur für gewerbliche
Verwendung
– Enthält Hydrochinon
– Bei Kontakt mit den
Augen sofort mit kla-
rem Wasser ausspülen
% (nach Mischung Nur gewerbliche b)
liche Fingernagel- für die Verwendung) Verwendung – Nur für gewerbliche Ver-
systeme
b) Die Nummern 60, 61 und 62 werden wie folgt geändert:
wendung
– Hautkontakt vermeiden
– Anwendungshinweise
bitte sorgfältig lesen“.
Einschränkungen
Lfd.
Obligatorische Angabe der
Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr.
und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung
und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c
d e f
„60 Fettsäure- Höchstgehalt an – Nicht zusam-
Dialkylamide und sekundärem Amin: men mit nitro-
Dialkanolamide 0,5 % sierend wirken-
den Systemen
verwenden
– Höchstgehalt
an sekundärem
Amin: 5 % (gilt
für Rohstoffe)

Einschränkungen
Lfd. Zulässige
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration
Nr.
und/oder im kosmetischen
Verwendung
Fertigerzeugnis
a b c d
61 Monoalkylamine, Höchstgehalt an
Monoalkanolamine sekundärem Amin:
und deren Salze 0,5 %
62 Trialkylamine, a) Mittel, die nicht a) 2,5 %
Trialkanolamine ausgespült werden
und deren Salze
b) sonstige Mittel
c) Nach Nummer 66 werden folgende Nummern 67 bis 95 angefügt:
Einschränkungen
Lfd. Zulässige
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration
Nr.
und/oder im kosmetischen
Verwendung
Fertigerzeugnis
a b c d
„67 Amylcinnamal
(CAS-Nr. 122-40-7)
68 Benzylalkohol
(CAS-Nr. 100-51-6)
69 Cinnamylalkohol
(CAS-Nr. 104-54-1)
70 Citral
(CAS-Nr. 5392-
40-5)
71 Eugenol
(CAS-Nr. 97-53-0)
72 Hydroxycitronellal
(CAS-Nr. 107-75-5)
Obligatorische Angabe der
Anwendungsbedingungen
Weitere
und Warnhinweise auf der
Einschränkungen
und Anforderungen Etikettierung
e f
– Höchstgehalt
an Nitrosamin:
50 µg/kg
– In nitritfreien
Behältern auf-
bewahren
– Nicht zusam-
men mit nitro-
sierend wirken-
den Systemen
verwenden
– Reinheit min-
destens 99 %
– Höchstgehalt
an sekundärem
Amin: 0,5 %
(gilt für Rohstof-
fe)
– Höchstgehalt
an Nitrosamin:
50 µg/kg
– In nitritfreien
Behältern auf-
bewahren
a) b)
– Nicht zusam-
men mit nitro-
sierend wirken-
den Systemen
verwenden
– Reinheit min-
destens 99 %
– Höchstgehalt
an sekundärem
Amin: 0,5 %
(gilt für Rohstof-
fe)
– Höchstgehalt
an Nitrosamin:
50 µg/kg
– In nitritfreien
Behältern auf-
bewahren“.
Obligatorische Angabe der
Anwendungsbedingungen
Weitere
und Warnhinweise auf der
Einschränkungen
und Anforderungen Etikettierung
e f

Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr. und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
73 Isoeugenol
(CAS-Nr. 97-54-1)
74 Amylcinnamyl-
alkohol
(CAS-Nr. 101-85-9)
75 Benzylsalicylat
(CAS-Nr. 118-58-1)
76 Cinnamal
(CAS-Nr. 104-55-2)
77 Cumarin
(CAS-Nr. 91-64-5)
78 Geraniol
(CAS-Nr. 106-24-1)
79 Hydroxy-
methylpentyl-
cyclohexen-
carboxaldehyd
(CAS-Nr. 31906-
04-4)
80 Anisylalkohol
(CAS-Nr. 105-13-5)
81 Benzylcinnamat
(CAS-Nr. 103-41-3)
82 Farnesol
(CAS-Nr. 4602-
84-0)
83 2-(4-tert-
Butylbenzyl)
propionaldehyd
(CAS-Nr. 80-54-6)
84 Linalool
(CAS-Nr. 78-70-6)
85 Benzylbenzoat
(CAS-Nr. 120-51-4)
86 Citronellol
(CAS-Nr. 106-22-9)
87 Hexylcinnamal-
dehyd
(CAS-Nr. 101-86-0)
88 d-Limonen
(CAS-Nr. 5989-
27-5)
89 Methylheptin-
carbonat
(CAS-Nr. 111-12-6)
90 3-Methyl-4-(2,6,6-
trimethyl-2-cyclo-
hexen-1-yl)-3-
buten-2-on
(CAS-Nr. 127-51-5)
91 Eichenmoos-
extrakt
(CAS-Nr. 90028-
68-5)
92 Baummoosextrakt
(CAS-Nr. 90028-
67-4)

Lfd.
Stoff Anwendungsgebiet
Nr.
und/oder
Verwendung
a b c
93 2,4-Diamino- Haarpflegemittel
pyrimidin-3-oxid
(CAS-Nr. 74638-
76-9)
94 Benzoylperoxid Mittel für künstliche
Fingernagelsysteme
95 Hydrochinon- Mittel für künstliche
methylether Fingernagelsysteme
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Zulässige Anwendungsbedingungen
Höchstkonzentration Weitere
und Warnhinweise auf der
im kosmetischen Einschränkungen
und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
d e f
1,5 %
0,7 % (nach Mischung Nur gewerbliche – Nur für gewerbliche Ver-
für die Verwendung) Verwendung wendung
– Hautkontakt vermeiden
– Anwendungshinweise
bitte sorgfältig lesen
0,02 % (nach Mischung Nur gewerbliche – Nur für gewerbliche Ver-
für die Verwendung) Verwendung wendung
– Hautkontakt vermeiden
– Anwendungshinweise
bitte sorgfältig lesen“.
10. In Anlage 6 Teil A wird die Nummer 36 wie folgt geändert:
a) Die Angaben in Spalte c werden durch die Angabe „0,1 %“ ersetzt.
b) In Spalte d wird eingefügt: „Nur in Mitteln, die ausgespült werden“.
11. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 8a angefügt:
„Anlage 8a
(zu § 5 Abs. 2a)
Symbol für die Angabe
der Verwendungsdauer nach dem Öffnen
“.
Artikel 2
Änderung der Konfitürenverordnung
Dem § 3 Abs. 2 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2151) wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I
2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I
Zitrusfrüchten“
Nr. 2 die Bezeichnung „Marmelade“ und
Nr. 5 die Bezeichnung „Marmelade aus
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet wer-
den, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten
oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.“
Artikel 3
Aufhebung von Vorschriften
§ 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der
Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445) wird aufgeho-
ben.

Artikel 4
Neufassung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Kosmetik-Verordnung in der bis zum Tag der Ver-
kündung dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2580. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 59997bb828b67bfa….