Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2179
BGBl. 2004 I S. 2179 · 43.390 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über Arbeitsstätten
Vom 12. August 2004
Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Arti-
kel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung sowie auf Grund des § 66 Satz 3 und des § 68 Abs. 2
Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), von denen § 66 Satz 3 durch Artikel 8
Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) ein-
gefügt und § 68 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 Nr. 2
Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Verordnung
über Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)*)
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeits-
stätten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschafts-
räume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 Übergangsvorschriften
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
§1
Ziel, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem
Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten
und Betreiben von Arbeitsstätten.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in
Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Ab-
satz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und
2. der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Min-
destvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz-
kennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr.
L 245 S. 23) und
3. des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesund-
heitsschutz auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates
vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsverän-
derliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 245 S. 6).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in
Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und
mit Ausnahme von § 5 nicht
1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Ver-
kehr eingesetzt werden,
3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber
außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.
(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium
des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidi-
gung oder das Bundesministerium der Finanzen können,
soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und, soweit nicht das Bundesministerium des
Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche
Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Auf-
rechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäf-
tigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-
leistet werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind:
1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem
Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befin-
den und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen
sind,
2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf
dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle
befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer
Arbeit Zugang haben.
(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in
denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden
Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder
im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig
aufhalten müssen.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeits-
plätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet
sind.
(4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:
1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),

4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
5. Erste-Hilfe-Räume,
6. Unterkünfte.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für
diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen
gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte
dienen.
(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung
der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:
1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen
Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Hei-
zungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Flucht-
wegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und
brandschutztechnischen Ausrüstungen,
4. Festlegen von Arbeitsplätzen.
(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benut-
zen und Instandhalten der Arbeitsstätte.
§3
Einrichten
und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits-
stätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich
ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrie-
ben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausge-
hen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 bekannt gemach-
ten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Ein-
haltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszu-
gehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderun-
gen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber
die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen
die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheits-
schutz der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behin-
derungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu
betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäf-
tigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die bar-
rierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zuge-
hörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notaus-
gängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgele-
genheiten und Toilettenräumen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschrif-
ten dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges
zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnah-
men trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten ver-
einbar ist.
Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betrie-
be besonders zu berücksichtigen.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbeson-
dere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen
gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
§4
Besondere Anforderungen
an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu
halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel
unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit
denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist,
nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit ein-
zustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits-
stätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend
gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen,
die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu
beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur
Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere
Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie
raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen
sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prü-
fen zu lassen.
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge
müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit
benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrun-
gen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich
unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet
werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und
Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und
Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der
Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszu-
legen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabstän-
den ist entsprechend dieses Planes zu üben.
(5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur
ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmä-
ßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit
prüfen zu lassen.
§5
Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in
Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren
durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der
Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur inso-
weit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der
Beschäftigung es zulassen.
§6
Arbeitsräume, Sanitärräume,
Pausen- und Bereitschaftsräume,
Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
(1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzu-
stellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe
sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen.
Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Grün-

de erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete
Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die
Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitsklei-
dung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-,
Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen
getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung
zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustel-
len mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten
und abschließbare Toiletten ausreichend.
(3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn
Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist
den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entspre-
chender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder ver-
gleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort
gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung wäh-
rend der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit
regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder
Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume
vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für
Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen
und stillende Mütter müssen sich während der Pausen
und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeits-
zeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausru-
hen können.
(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtun-
gen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der
Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätig-
keiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhan-
den sein.
(5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber
Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Ge-
sundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der aus-
geübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb be-
schäftigten Personen, und die Abgelegenheit der Baustel-
le dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom
Arbeitgeber nicht geschaffen ist.
(6) Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräu-
me, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte nach den Absät-
zen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
§7
Ausschuss für Arbeitsstätten
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, der sich
aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen-
setzt:
zwei Vertreter der privaten Arbeitgeber,
ein Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber,
drei Vertreter der für die Verordnung zuständigen Lan-
desbehörden,
drei Vertreter der Gewerkschaften,
drei Vertreter der Unfallversicherungsträger,
drei sachverständige Personen, insbesondere aus der
Wissenschaft.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden
Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Aus-
schusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der
Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsord-
nung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung
gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Aus-
schuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes
nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten
Regeln bekannt machen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen
obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des
Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlan-
gen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§8
Übergangsvorschriften
(1) Soweit für Arbeitsstätten,
1. die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Ein-
richtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war
oder
2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder
mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen
worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung
die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die
umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der
Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsab-
läufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entspre-
chenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie
89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-
schutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit
diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen
wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsver-
fahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet wer-
den, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder
Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verord-
nung übereinstimmen.
(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten
Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung
durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der
Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens
jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
fort.

Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
Inhaltsübersicht
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
1.4 Energieverteilungsanlagen
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
1.6 Fenster, Oberlichter
1.7 Türen, Tore
1.8 Verkehrswege
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
1.10 Laderampen
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenberei-
chen
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsfläche
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
3.3 Ausstattung
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
3.5 Raumtemperatur
3.6 Lüftung
3.7 Lärm
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unter-
künfte
4.1 Sanitärräume
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
4.3 Erste-Hilfe-Räume
4.4 Unterkünfte
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätig-
keit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.
Die Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 des EG-Vertrages Anforderungen an die Beschaffenheit von
Arbeitsmitteln stellen, bleiben unberührt.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum (1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. (2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung. (3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen. 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen ein- zusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ver- mieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berück- sichtigen. (2) Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar anzubringen. Sie ist dabei nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in die- ser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amts- blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpas- sungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden. 1.4 Energieverteilungsanlagen Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben wer- den, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben. 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer (1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Betreibens entsprechen und leicht zu reinigen sind. An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichti- gung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. (2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufwei- sen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. (3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kom- men und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. (4) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden, wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen. 1.6 Fenster, Oberlichter (1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, ver- stellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. (2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können. 1.7 Türen, Tore (1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. (2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. (3) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.

(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich die Beschäftigten beim Zersplittern verletzen können, sind diese Flächen gegen Ein- drücken zu schützen. (5) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein. (6) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist. (7) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie a) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können, b) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind, c) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen. (8) Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Ziffer 2.3). 1.8 Verkehrswege (1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. (2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr die- nen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten. (3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden. (4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen. (5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzun- gen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. (6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3). 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher benutzbar sind. Dazu gehört, dass die Notbefehlseinrichtungen gut erkennbar und leicht zugänglich sind und nur sol- che Fahrtreppen und Fahrsteige eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind. 1.10 Laderampen (1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen. (2) Sie müssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben. (3) Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind. 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfü- gen, b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind. 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhin- dern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenberei-

che gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden (1) Arbeitsstätten müssen je nach a) Abmessung und Nutzung, b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien, c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarm- anlagen ausgestattet sein. (2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein. (3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können. 2.3 Fluchtwege und Notausgänge (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeits- stätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten, b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeits- stätte befinden, b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. 3 Arbeitsbedingungen 3.1 Bewegungsfläche (1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. (2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte a) sie sicher erreichen und verlassen können, b) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können, c) durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden. 3.3 Ausstattung Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind. 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. (2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesund- heitsgefahren ergeben können.

(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind,
müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
3.5 Raumtemperatur
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstech-
nischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeits-
zeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezi-
fischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der
Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
3.6 Lüftung
(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspru-
chung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich
zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funkti-
onsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrun-
gen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die
Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsge-
fährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.
3.7 Lärm
In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beur-
teilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräu-
sche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung
zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unter-
künfte
4.1 Sanitärräume
(1) Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Hand-
waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der
Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.
(2) Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind
a) in der Nähe des Arbeitsplatzes und sichtgeschützt einzurichten,
b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert rei-
nigen können; dazu muss fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Des-
infizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,
c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder
gesundheitliche Gründe erfordern.
Sind Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleide-
räume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem
Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.
(3) Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 müssen
a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl
gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine
Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und
Gegenstände zu trennen, wenn Umstände dies erfordern.
(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.

4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (1) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sind a) für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen, b) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten, c) als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfor- dern. (2) Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein. 4.3 Erste-Hilfe-Räume (1) Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein. (2) Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein. (3) Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein. 4.4 Unterkünfte (1) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit: a) Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen), b) Essbereich, c) Sanitäreinrichtungen. (2) Bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berück- sichtigen. 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so ein- zurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub) aus- gesetzt sind. 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen (1) Die Beschäftigten müssen a) sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können, b) über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können, c) in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können. Weiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen: d) Sind Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich, muss für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwe- senden Beschäftigten eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorhanden sein, damit persönliche Gegen- stände unter Verschluss aufbewahrt werden können. e) Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten ist dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.

f) Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Arbeitskleidung und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüf-
ten und zu trocknen.
g) In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde-
und Alarmanlagen durchzuführen.
(2) Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die
durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, müssen auf
geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschi-
nen und Förderzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen.
(3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Per-
sonen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege
müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden.
(4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben können, müssen
geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für den Auf-
oder Abbau von Massivbauelementen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen des Satzes 1 sind
a) bei Arbeiten an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten Standsicherheit und Stabilität der Arbeitsplätze und ihrer
Zugänge auf geeignete Weise zu gewährleisten und zu überprüfen, insbesondere nach einer Veränderung der Höhe
oder Tiefe des Arbeitsplatzes,
b) bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten geeignete Verschalungen oder
Abschrägungen vorzusehen; vor Beginn von Erdarbeiten sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die
Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindest-
maß zu verringern,
c) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefahr vorzu-
beugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen; Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen
erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, sind nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden
und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen,
d) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen angemessene Vorrichtungen vorzusehen, damit
sich die Beschäftigten beim Eindringen von Wasser und Material retten können,
e) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen.
Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und Abbau von Stahl- und
Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwänden und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht
einer befähigten Person geplant und durchgeführt werden.
(5) Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder
freigeschaltet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise
anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.
Artikel 2
Änderung der
Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In Anhang 1 Nr. 11 wird nach Nummer 11.2 folgende Nummer 11.3 angefügt:
„11.3 Nichtraucherschutz
11.3.1 Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
11.3.2 In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutz-
maßnahmen nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die
Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“
2. Anhang 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8.2 wird Satz 3 aufgehoben.
b) In Nummer 8.3 wird Satz 2 aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung
über besondere Arbeitsschutzan-
forderungen bei Arbeiten im Freien
in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im
Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I
S. 901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992
(BGBl. I S. 1019), wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBI. I S. 729), zuletzt geän-
dert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2179. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bd6b6c42ca47a11e….