Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2169
BGBl. 2004 I S. 2169 · 30.304 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierte Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. August 2004
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 6, 10 und 11, auch in Ver-
bindung mit § 56, des Personenbeförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), von denen § 56 durch Artikel 4 Nr. 1 des
Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und § 57
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen:
Artikel 1
Verordnung
zur Durchführung von Verordnungen und
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen
(EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung
1. der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln
für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates
vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1),
2. der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. De-
zember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung
von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftver-
kehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
ansässig sind (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 10),
3. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom
2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den
Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98
des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente
für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl.
EG Nr. L 268 S. 10),
4. des Abkommens zwischen der Europäischen Ge-
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1), nachfolgend Abkommen EG/Schweiz
genannt, und
5. des Übereinkommens über die Personenbeförderung
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. EG
2002 Nr. L 321 S. 11).
§2
Zuständige Behörden
(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach
Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist die Ge-
nehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des
Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hier-
nach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist,
wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in
deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine
Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Lini-
enverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform
des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Ab-
kommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 7 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4
Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prü-
fung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mit-
gliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52
Abs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes entsprechend anzuwenden.
(3) Für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gemäß
Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und
für die Verhängung von Sanktionen gegen einen in
Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer ge-
mäß Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 ist die Behörde zuständig, die die Gemein-
schaftslizenz nach Absatz 1 erteilt hat.
(4) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen
in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer
nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens ist
die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2
des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ist zuständig für
1. die Mitteilungen an die Kommission über die Anzahl
der Gemeinschaftslizenzen und die Anzahl der be-
glaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach
Artikel 3a Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,
2. die Mitteilungen an die Kommission über die von den
in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunterneh-
mern in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Ka-
botagefahrten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 12/98 und die Übermittlung der statistischen
Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabo-
tagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3
der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgeführt werden,
nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,
3. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Ver-
stöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers
an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in
dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist,
nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens.

§3
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer
Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens
EG/Schweiz ist in zehnfacher Ausfertigung einzureichen.
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen
anfordern.
(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin
einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende
Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nach-
zureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist
nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 4 Abs. 3 des Ab-
kommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein voll-
ständiger Antrag vorliegt.
§4
Anhörungsverfahren
Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer
Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfah-
ren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeför-
derungsgesetzes durchzuführen:
1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für
den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige
Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18
Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,
2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung
oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb
genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Arti-
kel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder
nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens
EG/Schweiz,
3. bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des
Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von
Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaa-
ten oder in der Schweiz gestellt werden.
§5
Pflichten des Unternehmers
und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Ar-
tikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich
jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotage-
beförderungen durchgeführt wurden, an das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu
übersenden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils
erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt
mitgeführt werden:
1. nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Arti-
kel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemein-
schaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der
Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der
Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der
Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,
2. nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder
eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz,
das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder
eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,
3. nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98
die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine be-
glaubigte Durchschrift der Bescheinigung,
4. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens
EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemein-
schaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die
Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Ge-
nehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder
eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Ver-
trag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
5. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12
Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrten-
blatt oder die Genehmigung,
6. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens
eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Be-
förderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder
7. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkom-
mens das zum Nachweis der Erstzulassung erforder-
liche Dokument oder das Dokument für den neuen
Motor.
(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die je-
weils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen
und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:
1. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Ab-
kommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Li-
zenz,
2. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des
Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine
beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrten-
blatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des
Vertrages oder
3. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des
Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den
Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Be-
scheinigung.
§6
Aufsicht
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-
lung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1
genannten Verordnungen und Abkommen
1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflich-
tigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18
Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt,
der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behör-
de,

2. in allen anderen Fällen
a) wenn der Unternehmer in Deutschland nieder-
gelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem
Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt
hat oder hierfür zuständig wäre, oder
b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland nie-
dergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeri-
ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach
den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
§7
Maßnahmen der Kontrolle
Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt
untersagen, wenn
1. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin
a) entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 eine beglaubigte Kopie der Ge-
meinschaftslizenz oder entgegen Artikel 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz
oder eine beglaubigte Abschrift der Gemein-
schaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11
Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz
eine beglaubigte Kopie der entsprechenden
schweizerischen Lizenz,
b) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Über-
einkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der
Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Omnibussen,
c) entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3
Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2121/ 98, Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung
(EG) Nr. 12/98, Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter-
abs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz, oder
Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2
des Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung
oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung,
das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag
oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
d) entgegen Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 des
Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Geneh-
migung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleich-
wertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie
der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen
der Gemeinschaft oder der entsprechenden
schweizerischen Lizenz für schweizerische Ver-
kehrsunternehmen, oder
e) entgegen Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter-
abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Beschei-
nigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte
Kopie der Bescheinigung
nicht zur Prüfung vorlegen,
2. eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Be-
stimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt
des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheini-
gung entspricht,
3. das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder
4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach An-
hang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens
entspricht.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht
rechtzeitig übersendet,
2. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erfor-
derliches Dokument mitgeführt wird oder
3. entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht
mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder
nicht rechtzeitig vorzeigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. als Unternehmer
a) ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-
omnibussen betreibt,
b) ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-
verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-
traglich geregelt ist, betreibt,
c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür
sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-
zeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie
des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument
oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-
lizenz mitgeführt werden,
d) entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Maßnahme zur
Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft
oder
e) ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werk-
verkehr betreibt oder
2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin entgegen
Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 eine
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das Kon-
trollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Ab-
schrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kon-
trollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Arti-
kel 1 Kabotage betreibt oder
2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
a) entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder
eine beglaubigte Abschrift oder
b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 4 Unterabs. 1, das Fahrtenblatt oder den Ver-
trag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages

nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht
oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 2121/98 verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das
Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ausfüllt oder
2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
a) entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder
eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte
Durchschrift nicht mitführt oder
b) entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder
eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung
nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten
nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das
Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig als Unternehmer
1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer
der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für
schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17
Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personen-
verkehr mit Kraftomnibussen betreibt,
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5
Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr,
der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt,
3. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werk-
verkehr betreibt,
4. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht
dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-
zeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des
Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der
schweizerischen Lizenz mitgeführt werden,
5. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Maßnahme
zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft
oder
6. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig ausfüllt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das
Interbus-Übereinkommen verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. August 2004
1. als Unternehmer
a) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegen-
heitsverkehr betreibt,
b) entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-
kel 11 Abs. 1 Satz 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
füllt oder
c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omni-
bus einsetzt, der den dort genannten Anforderun-
gen nicht entspricht oder
2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
a) entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12
Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes oder die
Genehmigung,
b) entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich be-
glaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von
Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegen-
heitsverkehr mit Omnibussen oder
c) entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 das zum Nachweis der Erstzulassung erfor-
derliche Dokument oder das Dokument für den
neuen Motor
nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen im entgeltlichen oder
geschäftsmäßigen Personenverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Das Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der Kos-
tenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder
geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168) erhält die aus dem
Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Busverordnung EG-PBefG
vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2000) außer Kraft.
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe

Anhang zu Artikel 2
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand
Nr.
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
1. Genehmigung für die Einrichtung und den
Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahr-
zeugen einschließlich der Genehmigung
von Beförderungsentgelten, Beförde-
rungsbedingungen und Fahrplänen
2. Genehmigung für die Einrichtung und den
Betrieb einer Sonderform des Linienver-
kehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich
der Genehmigung von Beförderungs-
entgelten, Beförderungsbedingungen und
Fahrplänen
3. Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis
einschließlich der Genehmigung von
Beförderungsentgelten, Beförderungs-
bedingungen und Fahrplänen
4. Genehmigung zur Einstellung des Be-
triebs – Mitteilung an die Genehmigungs-
behörde
5. Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
rungsentgelte
Rechtsgrundlage Gebühr
Euro
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit 100 bis 2 440
§ 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verord-
nung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.
EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit 100 bis 2 440
§ 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März
1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des
Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114
S. 1)
§ 20 PBefG 25 bis 250
§ 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Ver- 25 bis 250
ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.
EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der 50 bis 1 500
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)

Lfd. Gegenstand
Nr.
6. Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
rungsbedingungen
7. Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans
II. Gelegenheitsverkehr
1. Genehmigung für die Ausführung von
Ausflugsfahrten mit
a) Kraftomnibussen
b) Personenkraftwagen
2. Genehmigung für die Ausführung von
Ferienziel-Reisen mit
a) Kraftomnibussen
b) Personenkraftwagen
3. Genehmigung für die Ausführung von
Verkehr mit
a) Mietomnibussen
b) Mietwagen
4. Genehmigung für die Ausführung eines
Verkehrs mit Taxen
5. Genehmigung für die Ausführung eines
Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit
Mietwagen
6. Genehmigung für die Ausführung grenz-
überschreitender Gelegenheitsverkehre
und von Transit-Gelegenheitsverkehren
mit Kraftfahrzeugen
7. Ergänzung der Genehmigungsurkunde
beim Austausch von Kraftfahrzeugen
(Gebühr je Kraftfahrzeug)
Rechtsgrundlage Gebühr
Euro
§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8 25 bis 150
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. De-
zember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1)
geändert worden ist, oder Anhang 7 Arti-
kel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 25 bis 150
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des
Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweizer-
ischen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 48 Abs. 1 PBefG
100 bis 1 465
50 bis 500
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 48 Abs. 2 PBefG
100 bis 1 465
50 bis 500
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 oder Abs. 4 PBefG
100 bis 1 465
50 bis 500
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 100 bis 1 465
§ 47 PBefG
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 100 bis 1 465
den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 100 bis 1 465
§ 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder
Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16
Abs. 5 des Übereinkommens über die
Personenbeförderung im grenzüber-
schreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Omnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)
§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25

Lfd. Gegenstand
Nr.
III. Sonstige Gebühren
1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
2. Genehmigung einer Erweiterung oder
einer wesentlichen Änderung des
Unternehmens
3. Genehmigung einer Übertragung der
Rechte und Pflichten aus einer
Genehmigung
4. Genehmigung einer Übertragung der
Betriebsführung auf einen anderen
5. Entscheidung in Zweifelsfällen
6. Berichtigung einer Genehmigungsurkunde,
soweit nicht von II.7 oder III.2 bis 4 erfasst
7. Genehmigung von Ausnahmen
8. Bestätigung des Betriebsleiters oder des-
sen Stellvertreters oder Bestätigung des
Vertreters des auswärtigen Unternehmers
9. Ausstellung einer Bescheinigung über den
Nachweis der fachlichen Eignung
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des
Unternehmens, sofern dieses hierzu
begründeten Anlass gegeben hat
Bei Unternehmen des Linienverkehrs
Bei Unternehmen des Gelegenheits-
verkehrs
11. Prüfung der Berufszugangsvoraus-
setzungen
IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht
aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden
Rechtsgrundlage Gebühr
Euro
Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 50 bis 175
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom
11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4
S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17
Abs. 3 des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güter- und Personenverkehr
auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1 000
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1 000
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1 000
§ 10 PBefG 50 bis 1 000
§ 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG, 25 bis 50
Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
(ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates
vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998
Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder An-
hang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 43 BOKraft 25 bis 500
§§ 4, 5 BOKraft 50 bis 500
§ 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 150
§§ 54, 54a PBefG
25 bis 1 000
25 bis 650
§ 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1 000
25 bis 150
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2169. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9597aea53beebac7….