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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2169

BGBl. 2004 I S. 2169 · 30.304 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169
                                          Vierte Verordnung
                       zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 11. August 2004

  Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 6, 10 und 11, auch in Ver-
bindung mit § 56, des Personenbeförderungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), von denen § 56 durch Artikel 4 Nr. 1 des
Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und § 57
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen:

                         Artikel 1

                   Verordnung
     zur Durchführung von Verordnungen und
   Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
  über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen

 (EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV)

                            §1
                  Anwendungsbereich

  Diese Verordnung regelt die Durchführung

1. der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
   16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln
   für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
   Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt ge-
   ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates
   vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1),

2. der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. De-
   zember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung
   von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftver-
   kehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
   ansässig sind (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 10),

3. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom
   2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den
   Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98
   des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente
   für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl.
   EG Nr. L 268 S. 10),

4. des Abkommens zwischen der Europäischen Ge-
   meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-
   schaft über den Güter- und Personenverkehr auf
   Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
   Nr. L 114 S. 1), nachfolgend Abkommen EG/Schweiz
   genannt, und

5. des Übereinkommens über die Personenbeförderung
   im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
   Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. EG
   2002 Nr. L 321 S. 11).

                           §2

                 Zuständige Behörden

  (1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach
Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist die Ge-
nehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des
Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hier-
nach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist,
wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in
deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine
Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
   (2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Lini-
enverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform
des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Ab-
kommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 7 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4
Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prü-
fung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mit-
gliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52

Abs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes entsprechend anzuwenden.
  (3) Für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gemäß
Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und
für die Verhängung von Sanktionen gegen einen in
Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer ge-
mäß Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 ist die Behörde zuständig, die die Gemein-
schaftslizenz nach Absatz 1 erteilt hat.

  (4) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen
in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer
nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens ist
die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2
des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.

 (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ist zuständig für
1. die Mitteilungen an die Kommission über die Anzahl
   der Gemeinschaftslizenzen und die Anzahl der be-
   glaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach
   Artikel 3a Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,

2. die Mitteilungen an die Kommission über die von den
   in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunterneh-
   mern in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Ka-
   botagefahrten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 12/98 und die Übermittlung der statistischen
   Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabo-
   tagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3
   der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgeführt werden,
   nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,

3. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Ver-
   stöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers
   an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in
   dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist,
   nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens.
BGBl. 2004, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
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                           §3

                     Antragstellung

  (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung

mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer

Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens

EG/Schweiz ist in zehnfacher Ausfertigung einzureichen.

Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen

anfordern.

  (2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin

einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende

Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nach-
zureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist
nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

  (3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung

(EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 4 Abs. 3 des Ab-

kommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein voll-

ständiger Antrag vorliegt.

                           §4

                  Anhörungsverfahren
  Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer
Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfah-
ren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeför-
derungsgesetzes durchzuführen:
1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für
   den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige
   Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4
   der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18
   Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,

2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung
   oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb
   genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Arti-
   kel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder
   nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens
   EG/Schweiz,

3. bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
   Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des
   Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von
   Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaa-
   ten oder in der Schweiz gestellt werden.

                           §5

           Pflichten des Unternehmers

und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin

   (1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Ar-
tikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich
jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotage-
beförderungen durchgeführt wurden, an das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu
übersenden.

  (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils
erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt

mitgeführt werden:

1. nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der
   Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Arti-
   kel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung
   (EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemein-

   schaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der
   Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der

   Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der
   Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

2. nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Ver-

   ordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder

   eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz,

   das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder

   eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

3. nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98

   die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine be-

   glaubigte Durchschrift der Bescheinigung,

4. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens
   EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemein-
   schaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die

   Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Ge-

   nehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder

   eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Ver-

   trag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,

5. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12
   Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrten-
   blatt oder die Genehmigung,
6. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens
   eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Be-
   förderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden
   Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder
7. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkom-
   mens das zum Nachweis der Erstzulassung erforder-
   liche Dokument oder das Dokument für den neuen
   Motor.

  (3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die je-
weils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen
und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:

1. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Ab-
   kommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der
   Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Li-
   zenz,

2. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des
   Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine
   beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrten-
   blatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des
   Vertrages oder

3. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des

   Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den

   Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Be-
   scheinigung.

                          §6

                       Aufsicht

  (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-
lung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1
genannten Verordnungen und Abkommen

1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflich-

   tigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der
   Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18
   Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt,
   der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behör-
   de,
BGBl. 2004, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
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2. in allen anderen Fällen
   a) wenn der Unternehmer in Deutschland nieder-
      gelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem
      Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt
      hat oder hierfür zuständig wäre, oder
   b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland nie-
      dergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeri-
      ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

  (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach
den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.

                             §7

              Maßnahmen der Kontrolle

  Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt
untersagen, wenn

1. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin
   a) entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 der Verordnung
      (EWG) Nr. 684/92 eine beglaubigte Kopie der Ge-
      meinschaftslizenz oder entgegen Artikel 5 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz
      oder eine beglaubigte Abschrift der Gemein-
      schaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11

      Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz
      eine beglaubigte Kopie der entsprechenden
      schweizerischen Lizenz,

   b) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Über-
      einkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der
      Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im
      grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
      Omnibussen,

   c) entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
      Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3
      Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 2121/ 98, Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung
      (EG) Nr. 12/98, Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter-
      abs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz, oder

      Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2

      des Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung

      oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung,
      das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag
      oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
   d) entgegen Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EWG)
      Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 des
      Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Geneh-
      migung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleich-
      wertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie
      der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen
      der Gemeinschaft oder der entsprechenden

      schweizerischen Lizenz für schweizerische Ver-

      kehrsunternehmen, oder

   e) entgegen Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG)
      Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter-

      abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Beschei-

      nigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte
      Kopie der Bescheinigung
   nicht zur Prüfung vorlegen,

2. eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Be-
   stimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt
   des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheini-
   gung entspricht,

3. das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder
4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach An-
   hang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens
   entspricht.

                           §8
                 Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht

   rechtzeitig übersendet,

2. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erfor-
   derliches Dokument mitgeführt wird oder

3. entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht
   mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder
   nicht rechtzeitig vorzeigt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig

1. als Unternehmer

   a) ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1
      grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-
      omnibussen betreibt,

   b) ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-
      verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-
      traglich geregelt ist, betreibt,

   c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür
      sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-
      zeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie
      des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument
      oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-
      lizenz mitgeführt werden,

   d) entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Maßnahme zur

      Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft

      oder

   e) ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werk-
      verkehr betreibt oder
2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin entgegen
   Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 eine
   beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das Kon-
   trollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Ab-
   schrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kon-
   trollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des

Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die

Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

1. als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Arti-

   kel 1 Kabotage betreibt oder

2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
   a) entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder
      eine beglaubigte Abschrift oder

   b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit
      Abs. 4 Unterabs. 1, das Fahrtenblatt oder den Ver-
      trag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages
BGBl. 2004, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172
   nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht
   oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

   (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 2121/98 verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig

1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das
   Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig ausfüllt oder
2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin

   a) entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder
      eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte
      Durchschrift nicht mitführt oder
   b) entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder
      eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung
      nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten

      nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

  (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das
Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig als Unternehmer

1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer
   der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für
   schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17
   Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personen-
   verkehr mit Kraftomnibussen betreibt,
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5
   Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr,
   der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt,
3. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werk-
   verkehr betreibt,

4. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht
   dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-

   zeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des
   Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine
   beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der
   schweizerischen Lizenz mitgeführt werden,
5. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Maßnahme
   zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft
   oder
6. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig ausfüllt.

   (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das
Interbus-Übereinkommen verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 11. August 2004

1. als Unternehmer

   a) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegen-
      heitsverkehr betreibt,

   b) entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-
      kel 11 Abs. 1 Satz 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
      füllt oder

   c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omni-
      bus einsetzt, der den dort genannten Anforderun-
      gen nicht entspricht oder

2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
   a) entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12
      Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes oder die
      Genehmigung,

   b) entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich be-

      glaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von
      Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegen-
      heitsverkehr mit Omnibussen oder

   c) entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder
      Abs. 2 das zum Nachweis der Erstzulassung erfor-
      derliche Dokument oder das Dokument für den
      neuen Motor

   nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht
   oder nicht rechtzeitig vorlegt.

                           Artikel 2

           Änderung der Kostenverordnung
      für Amtshandlungen im entgeltlichen oder
         geschäftsmäßigen Personenverkehr

                mit Kraftfahrzeugen

  Das Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der Kos-
tenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder
geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168) erhält die aus dem
Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                           Artikel 3

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Busverordnung EG-PBefG
vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2000) außer Kraft.
                                                  Der Bundesminister
                                  f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                      Manfred Stolpe
BGBl. 2004, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173
                                            Anhang zu Artikel 2

Anlage
(zu § 1)
                                              Gebührenverzeichnis
 Lfd.                     Gegenstand
 Nr.

I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
 1.      Genehmigung für die Einrichtung und den
         Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahr-
         zeugen einschließlich der Genehmigung
         von Beförderungsentgelten, Beförde-
         rungsbedingungen und Fahrplänen

 2.      Genehmigung für die Einrichtung und den
         Betrieb einer Sonderform des Linienver-
         kehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich
         der Genehmigung von Beförderungs-
         entgelten, Beförderungsbedingungen und
         Fahrplänen

 3.      Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis
         einschließlich der Genehmigung von
         Beförderungsentgelten, Beförderungs-
         bedingungen und Fahrplänen
 4.      Genehmigung zur Einstellung des Be-
         triebs – Mitteilung an die Genehmigungs-
         behörde

 5.      Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
         rungsentgelte
              Rechtsgrundlage                     Gebühr
                                                   Euro

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit       100 bis 2 440
§ 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verord-
nung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.
EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit       100 bis 2 440
§ 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März
1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des
Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114
S. 1)
§ 20 PBefG                                      25 bis 250

§ 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Ver-    25 bis 250
ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.
EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der        50 bis 1 500
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
BGBl. 2004, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174
 Lfd.                     Gegenstand
 Nr.

 6.      Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
         rungsbedingungen

 7.      Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans

II. Gelegenheitsverkehr
 1.      Genehmigung für die Ausführung von
         Ausflugsfahrten mit
         a) Kraftomnibussen
         b) Personenkraftwagen
 2.      Genehmigung für die Ausführung von
         Ferienziel-Reisen mit
         a) Kraftomnibussen
         b) Personenkraftwagen
 3.      Genehmigung für die Ausführung von
         Verkehr mit
         a) Mietomnibussen
         b) Mietwagen
 4.      Genehmigung für die Ausführung eines
         Verkehrs mit Taxen
 5.      Genehmigung für die Ausführung eines
         Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit
         Mietwagen
 6.      Genehmigung für die Ausführung grenz-
         überschreitender Gelegenheitsverkehre
         und von Transit-Gelegenheitsverkehren
         mit Kraftfahrzeugen

 7.      Ergänzung der Genehmigungsurkunde
         beim Austausch von Kraftfahrzeugen
         (Gebühr je Kraftfahrzeug)

               Rechtsgrundlage                     Gebühr
                                                    Euro

§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8        25 bis 150
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. De-
zember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1)
geändert worden ist, oder Anhang 7 Arti-
kel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3       25 bis 150
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des
Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweizer-
ischen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 48 Abs. 1 PBefG
                                                100 bis 1 465
                                                 50 bis 500
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 48 Abs. 2 PBefG
                                                100 bis 1 465
                                                 50 bis 500
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 oder Abs. 4 PBefG
                                                100 bis 1 465
                                                 50 bis 500
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit        100 bis 1 465
§ 47 PBefG
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit        100 bis 1 465
den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit        100 bis 1 465
§ 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder
Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16
Abs. 5 des Übereinkommens über die
Personenbeförderung im grenzüber-
schreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Omnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)
§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG                             25
BGBl. 2004, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175
 Lfd.                     Gegenstand
 Nr.

III. Sonstige Gebühren
  1.     Erteilung einer Gemeinschaftslizenz

  2.     Genehmigung einer Erweiterung oder
         einer wesentlichen Änderung des
         Unternehmens

  3.     Genehmigung einer Übertragung der
         Rechte und Pflichten aus einer
         Genehmigung

  4.     Genehmigung einer Übertragung der
         Betriebsführung auf einen anderen
  5.     Entscheidung in Zweifelsfällen
  6.     Berichtigung einer Genehmigungsurkunde,
         soweit nicht von II.7 oder III.2 bis 4 erfasst

  7.     Genehmigung von Ausnahmen
  8.     Bestätigung des Betriebsleiters oder des-
         sen Stellvertreters oder Bestätigung des
         Vertreters des auswärtigen Unternehmers
  9.     Ausstellung einer Bescheinigung über den
         Nachweis der fachlichen Eignung
 10.     Beaufsichtigung und Überprüfung des
         Unternehmens, sofern dieses hierzu
         begründeten Anlass gegeben hat
         Bei Unternehmen des Linienverkehrs
         Bei Unternehmen des Gelegenheits-
         verkehrs

 11.     Prüfung der Berufszugangsvoraus-
         setzungen

IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht
    aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden

               Rechtsgrundlage                    Gebühr
                                                   Euro

Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92      50 bis 175
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom
11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4
S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17
Abs. 3 des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güter- und Personenverkehr
auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG                          50 bis 1 000

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG                          50 bis 1 000

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG                          50 bis 1 000

§ 10 PBefG                                      50 bis 1 000
§ 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG,                  25 bis 50
Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
(ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates
vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998
Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder An-
hang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
§ 43 BOKraft                                    25 bis 500
§§ 4, 5 BOKraft                                 50 bis 500

§ 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG              25 bis 150

§§ 54, 54a PBefG

                                                25 bis 1 000
                                                25 bis 650

§ 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG              25 bis 1 000

                                                25 bis 150

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2169. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9597aea53beebac7….