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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1918
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1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich1)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
§1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu er-
möglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energie-
versorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger
externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu
schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten
um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiter-
entwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutra-
gen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromver-
sorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent
und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu er-
höhen.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus
Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungs-
bereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung
dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen
und vergüteten Stroms.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anla-
gen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutsch-
land oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli
2004 in Betrieb genommen worden sind.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert
durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586).
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließ-
lich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strö-
mungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Bio-
gas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und
Industrie.
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrich-
tung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Geset-
zes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb tech-
nisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anla-
gen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage,
soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes
ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind
insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse,
Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
(3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigen-
tums die Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung
der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebs-
bereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kos-
ten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten
einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich
sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Ein-
richtungen und baulicher Anlagen betragen.
(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleis-
tung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb
ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen
ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann.
Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maß-
gebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte
Leistung unberücksichtigt.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbunde-
nen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Ver-
teilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
(7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller
Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit
Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regel-
verantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchst-
spannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.

§4
Abnahme- und Übertragungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzu-
schließen und den gesamten aus diesen Anlagen ange-
botenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gru-
bengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Die
Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach
Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 nur,
wenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in
das Register beantragt hat. Unbeschadet des § 12 Abs. 1
können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich
vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn
dies der besseren Integration der Anlage in das Netz
dient. Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung
nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen
Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den
Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungs-
punkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch
geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet
des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirt-
schaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird;
in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Ein-
speisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet.
Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum
Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine
Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vor-
bescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich
auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen
technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum über-
gehenden Anschlussanlagen.
(3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach
Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder
ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus
Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist,
es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen
Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei
Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen
Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz
oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor
diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Gru-
bengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum
unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt
unberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anla-
genbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb
von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer
Berechnungen nachzuweisen.
(4) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder
des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eig-
nung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für
eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforder-
lichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht
Wochen vorzulegen.
(5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und
Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann,
wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder
eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3
Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kauf-
männisch-bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in
ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird.
(6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem
Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen
Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des
abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur
Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgele-
genen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1
gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
§5
Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in An-
lagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare
Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4
Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe
der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1
besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt
nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6
abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüte-
ten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 ver-
pflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fach-
licher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungs-
entgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
§6
Vergütung
für Strom aus Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leis-
tung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-
destens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-
destens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leis-
tung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember
2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder
teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus
Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehr-
anlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter
ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zu-
stand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
verbessert worden ist.
(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung
ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet,
wenn

1. die Anlage zwischen dem 1. August 2004 und dem
31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen
Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt
hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologi-
scher Zustand erreicht oder der ökologische Zustand
gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich ver-
bessert ist.
Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen
mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der
Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genom-
men. Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die
erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen
Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe
oder Wehranlage. Vergütet wird nur die zusätzliche
Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die
Vergütung beträgt
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowatt-
stunde,
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowatt-
stunde,
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowatt-
stunde,
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowatt-
stunde und
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt min-
destens 3,70 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn die Anlage vor dem 1. August 2004 eine Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem
Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach
Absatz 1 vergütet.
(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologi-
schen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung
des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen
Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasser-
rechtlichen Zulassung der Anlage.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für
nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene An-
lagen um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes
gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerun-
det.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.
§7
Vergütung für Strom
aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Gruben-
gasanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-
destens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-
destens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab
5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilo-
wattstunde. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt
als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge
des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der
Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des
Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär-
oder Grubengas entspricht.
(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhö-
hen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgas-
qualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbeson-
dere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren ge-
wonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-
schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzel-
ne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwen-
dungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für
nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene An-
lagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes
gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerun-
det.
§8
Vergütung
für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis
einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die aus-
schließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlasse-
nen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt min-
destens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-
destens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-
destens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens
8,4 Cent pro Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent
pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Alt-
holzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverord-
nung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse,
soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärme-
äquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungs-
bereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas
aus Biomasse entspricht.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowatt-
stunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der
Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren
als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in
der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder
Veränderung unterzogen wurden,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kom-
mission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1),
oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im
Sinne des § 25 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924)
geändert worden ist, angefallener Schlempe, für
die keine anderweitige Verwertungspflicht nach
§ 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol besteht, oder
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,
2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit
Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist oder, soweit
eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagen-
betreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Anga-
ben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der
eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine
anderen Stoffe eingesetzt werden und
3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanla-
gen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen
Stoffen gewonnen wird.
Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergü-
tungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilo-
wattsunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von
Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Min-
destvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt,
von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Ver-
gütung endgültig.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1
erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde,
soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netz-
betreiber ein entsprechender Nachweis nach dem von
der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirt-
schaft – AGFW – e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt
FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung
des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a
vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig her-
gestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu
2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vor-
gelegt werden, aus denen die thermische und elektrische
Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilo-
wattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird,
die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden,
und die Biomasse durch thermochemische Vergasung
oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Strom-
erzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgas-
qualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbeson-
dere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren ge-
wonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-
schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzel-
ne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwen-
dungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-
ginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab
diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Be-
trieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes ge-
senkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und
Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne
der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenöl-
methylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem
1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt
der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stütz-
feuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember
2006 als Strom aus Biomasse.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschrif-
ten darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im
Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Ver-
fahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen
und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten
sind.
§9
Vergütung
für Strom aus Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Ver-
gütung

1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr.
1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-
destens 15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt
mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt
mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens
7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab
diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb
genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt
und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 10
Vergütung
für Strom aus Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die
Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens
5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jah-
ren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro
Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit
150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanla-
ge (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen
der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige
Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je
0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag
150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich
die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die
1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum
31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden
sind, ersetzen oder erneuern und
2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache
erhöhen (Repowering-Anlagen)
um zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um
den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unter-
schreitet.
(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer
Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen
von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind
(Offshore-Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens
6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in
der Karte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und an-
grenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der
Karte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 0002)
dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis
einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genom-
men worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf
Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowatt-
stunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen,
die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen
40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern
errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hin-
ausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate
und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um
1,7 Monate.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber
nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die
nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an
dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber
hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch
Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der
Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachtens eines
im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten
Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber
sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach
Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Um-
weltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung
der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kos-
ten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber
jeweils zur Hälfte.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-
ginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergü-
tungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils 2 Prozent des für die im
Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeb-
lichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung
der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften
zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu
erlassen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf
Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach
dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unter-
schutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als
europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
§ 11
Vergütung für
Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung min-
destens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist,
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt min-
destens 57,4 Cent pro Kilowattstunde,
2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens
und Hydrographie, 20359 Hamburg.
54,6 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens
54,0 Cent pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um je-
weils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anla-
ge nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes
angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Be-
standteil des Gebäudes bildet. Gebäude sind selbstän-
dig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder
bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen zu dienen.
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen
Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwe-
cken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber
nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem
1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1
des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde,
der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. Sep-
tember 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der
Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie
sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder mili-
tärischer Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser
Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt
wurden.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils 5 Prozent des für die im
Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeb-
lichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet. Beginnend mit dem 1. Januar 2006
erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für
Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere
Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem-
selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs auf-
einander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genom-
men worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergü-
tungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb
genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie
nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erfor-
derlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmit-
telbar verbunden sind.
§ 12
Gemeinsame Vorschriften
für Abnahme, Übertragung und Vergütung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines
Vertrages abhängig machen.
(2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leis-
tung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungs-
sätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung
jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhält-
nis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. Als
Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu
den Schwellenwerten der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3
Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abzunehmen-
den Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstun-
den des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen
Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Still-
legung der Anlage.
(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der
Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalender-
jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für
Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von
30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für
die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetrieb-
nahmejahres zu zahlen.
(4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der
Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netz-
betreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbe-
stritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrech-
nungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, findet keine
Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz
aufgerechnet wird.
(5) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die
Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen
durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner
der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage
vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen
sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einst-
weilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die
in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine ge-
meinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In die-
sem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage
maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergie-
anlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergü-
tungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Mess-
einrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis
der jeweiligen Referenzerträge.
(7) In den Mindestvergütungen nach den §§ 6 bis 11
ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 13
Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirt-
schaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes
sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfas-
sung der gelieferten und der bezogenen elektrischen
Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. Bei einer oder mehreren
Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilo-
watt, die sich auf einem Grundstück mit bereits beste-
hendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungs-
punkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Ver-
knüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen
einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet,
die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Aus-
führung des Anschlusses und die übrigen für die Sicher-
heit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den
im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen
des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschafts-
gesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den
Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den
Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber
oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu
anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonsti-
ger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erfor-
derlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2
zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuer-
baren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Aus-
bau erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen
Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen dar-
legen. Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden
Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.
§ 14
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der
nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Ver-
gütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen un-
verzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie
die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach
Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum
30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die
sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abge-
nommen und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig aus-
geglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der
gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungs-
netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetz-
betreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als
es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben
gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen
Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6
bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge
abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen
Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt
gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in
Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen
und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von
ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent
Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1
abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem
jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefer-
te Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ glei-
chen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5
Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt
an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung
im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussicht-
lichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der
Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergange-
nen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die
Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche
gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1,
die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis
zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden
Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich
der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im
Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.
Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter
der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden,
soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichts-
entscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der
Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergan-
gen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemen-
gen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen
bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind
monatliche Abschläge zu leisten.
(6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber
sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-
pflichtet, die für die Berechnungen nach den Absätzen 1
bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung
zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für
das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen können verlangen, dass die
Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach
Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschafts-
prüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrech-
nung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Feb-
ruar des Folgejahres zur Verfügung zustellen.
(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem
Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur

1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des
Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestim-
mung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstel-
lung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglich-
keiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemen-
gen und Lastverläufe,
2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils
nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitli-
chen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe
dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten
sowie
3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderli-
chen Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung
dieser Daten
zu erlassen.
§ 15
Transparenz
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie
deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz
zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten
Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugs-
kosten pro Kilowattstunde oder den durchschnittlichen
Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz
angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenz-
kosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese
durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nach-
weisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleich-
zeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende
Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und
Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungs-
entgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen
nicht gesondert angezeigt werden.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermitt-
lung der auszugleichenden Energiemengen und Vergü-
tungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis
zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen.
Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der
Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgela-
gerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letzt-
verbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der
Veröffentlichungspflicht zu regeln.
(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie
zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmecha-
nismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein
öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregis-
ter). Für die Registrierung können Gebühren nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben wer-
den. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die Führung des Anlagenregisters einer
nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer
juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie
das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregis-
ters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren
zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung
der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren
Höhe zu bestimmen.
§ 16
Besondere Ausgleichsregelung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-
le begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil
der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die
Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder
Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch
die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese
Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit
hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden
und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit
der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des
produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nach-
weist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst ver-
brauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawatt-
stunden überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp-
fung des Unternehmens nach der Definition des Sta-
tistischen Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom
Juni 20033) 15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an
das Unternehmen weitergereicht und von diesem
selbst verbraucht worden ist und
4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne
von § 15 Abs. 1 entrichtet hat.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag
des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig
weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten
einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten
zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheini-
gung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buch-
prüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das
letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nach-
weis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Dif-
ferenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung;
der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1
durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die
Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahres-
abschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäfts-
jahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhän-
genden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens
3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180
Wiesbaden.

auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere
Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-
bunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile
des Unternehmens entsprechend.
(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3
und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden
Maßgaben:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichti-
gen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienen-
bahnverkehr verbraucht werden.
2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des
Unternehmens.
(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten
Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein
bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist
so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig
weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der
nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung
0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen,
deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der
Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent
lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich
des gesamten über 10 Prozent des im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnah-
mestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der
Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entspre-
chender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird
das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach
Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Sat-
zes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im
Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser
Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteils-
berechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu ge-
währende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der
Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist ab-
weichend von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienen-
bahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe
nicht überschritten wird.
(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14
Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14
Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begüns-
tigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser
Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten
des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres
steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2
für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6
die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfül-
len, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu
bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.
Die Strommenge, die bereits durch eine über den
31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im
Sinne des § 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichti-
gen.
(6) Der Antrag einschließlich der vollständigen An-
tragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der
Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und
des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen
(Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung
gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen und dem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des
Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr
wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung
hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung
des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöp-
fung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer
Betracht.
(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-
le untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit.
(8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letzt-
verbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regel-
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14
Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen wird entsprechend der Ent-
scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; die Über-
tragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im
Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand
des Erfahrungsberichts nach § 20.
§ 17
Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneu-
erbaren Energien von einer Person oder Organisation, die
nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizi-
tätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutach-
terorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnach-
weis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten
über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der
Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuer-
baren Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeu-
gung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizi-
tätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003
(ABl. EU Nr. L 236 S. 586), handelt,
2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich
um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach
§ 8 Abs. 7 handelt,
3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeit-
raum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit
der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist
sowie

5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger
Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben ver-
wendet werden.
§ 18
Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gruben-
gas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Klär-
oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht
mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden.
(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5
bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht
weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis
für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gruben-
gas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach
den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden.
§ 19
Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen
dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearing-
stelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt
werden können.
§ 20
Erfahrungsbericht
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis
zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der
Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die
Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anla-
gen zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung
der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der
Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Be-
trieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand
des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien
sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung
Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf
Natur und Landschaft.
(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem 1. August
2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Ver-
gütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen
haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stich-
probenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im
Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funkti-
onsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 ver-
pflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten
auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche
Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromge-
stehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemen-
gen und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein
können. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetrei-
bern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches
handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handels-
bücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsa-
chen geben können, die für die Ermittlung der Stromge-
stehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemen-
gen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die
Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in
Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vor-
schriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des
Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von
Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige
Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich
5 Megawatt;
2. für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem
1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich
5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage
modernisiert wurde und nach der Modernisierung
nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorhe-
rigen Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt
entsprechend. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten
diese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als
neu in Betrieb genommen;
3. für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem
31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden
sind, gelten ab dem 1. August 2004 die Vergütungs-
sätze des § 8 dieses Gesetzes;
4. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die
Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2
dieses Gesetzes;
5. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem
1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind,
findet § 8 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung;
6. für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem
31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt
für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage
zu § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes;
7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2004
in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I
S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, in der
am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden;
8. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezem-
ber 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000
(BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom

22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert wor- den ist, in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist. (2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anla- genregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung. (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholz- verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) ein- setzen und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genom- men worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. (4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind. (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechts- verordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Bio- masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234). § 8 Abs. 6 bleibt unberührt. (6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem 1. August 2004 ge- stellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der Anteil der Strommenge bereits über den 1. August 2004 hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, die vor dem 1. August 2004 dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1929
Anlage
(zu § 10 Abs. 1 und 4)
1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu
berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Refe-
renzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimm-
te Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen
Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn
die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in
der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages jeweils geltenden Fassung4) enthaltenen Verfahren, Grund-
lagen und Rechenmethoden verwendet worden sind.
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung
und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswind-
geschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen
Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-
geschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft
Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung5)
enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2
ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der
Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Gutachten nach § 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische
Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für
eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für
die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagen-
typen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten
Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN
ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20006), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staat-
licher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
4) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
5) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
6) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

Artikel 2
Änderung des Umweltauditgesetzes
Dem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen
auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entspre-
chend.“
Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz eingefügt:
„Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für
Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im
jeweils vorangegangenen Quartal.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3074), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. Juli 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1918. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a9d905aa5b119a5f….